{"id":"bgbl1-2003-25-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":25,"date":"2003-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/25#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_25.pdf#page=10","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":846,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["846               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Beiträge zur Entschädigungseinrichtung\ndes Bundesverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH\nVom 5. Juni 2003\nAuf Grund des § 8 Abs. 3 Satz 1 des Einlagensiche-                   len Umfang gegenüber der Entschädigungseinrich-\nrungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes vom 16. Juli                  tung jährlich bis zum 30. Juni erbringen.“\n1998 (BGBl. I S. 1842), der zuletzt durch Artikel 15 Nr. 6\nBuchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom                2. Nach § 1 wird folgender § 2 eingefügt:\n21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, ver-                                      „§ 2\nordnet das Bundesministerium der Finanzen nach\nAnhörung der Entschädigungseinrichtung des Bundes-                                     Einmalige Zahlung\nverbandes Öffentlicher Banken Deutschlands GmbH:                      (1) Institute, die nach dem 1. Januar 1999 der\nEntschädigungseinrichtung zugeordnet sind, haben\nneben dem Jahresbeitrag eine einmalige Zahlung in\nArtikel 1                                Höhe von 0,03 Prozent der Bemessungsgrundlage\nDie Verordnung über die Beiträge zur Entschädigungs-             nach § 1 Abs. 1, mindestens jedoch 5 000 Euro zu\neinrichtung des Bundesverbandes Öffentlicher Banken                leisten.\nDeutschlands GmbH vom 10. Juli 1999 (BGBl. I S. 1538)                 (2) Für die Berechnung der einmaligen Zahlung hat\nwird wie folgt geändert:                                           das Institut nach Aufforderung durch die Entschädi-\ngungseinrichtung die zugrunde zu legende Bilanz der\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    Entschädigungseinrichtung unverzüglich, spätestens\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      innerhalb von zwei Wochen, zur Verfügung zu stellen.\n„Institute, die der Entschädigungseinrichtung des              (3) Die einmalige Zahlung wird mit Bekanntgabe des\nBundesverbandes Öffentlicher Banken Deutsch-                Bescheides über die einmalige Zahlung fällig.“\nlands GmbH zugeordnet sind, haben an die Ent-\nschädigungseinrichtung spätestens jeweils am            3. Die bisherigen §§ 2 bis 4 werden die §§ 3 bis 5.\n30. September einen Jahresbeitrag in Höhe von\n4. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:\n0,008 Prozent der Bilanzposition „Verbindlichkeiten\ngegenüber Kunden“ des letzten vor dem 1. Juli auf-          a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe\ngestellten Jahresabschlusses, mindestens jedoch                 „§ 2“ durch die Angabe „§ 3“ ersetzt.\nin Höhe von 1 000 Euro zu leisten.“                         b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 8 Abs. 2 des\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                          Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungs-\ngesetzes“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 1“ ersetzt.\n„Anstelle des Jahresbeitrags nach Absatz 1 können\nInstitute einen Jahresbeitrag in Höhe von 1 Prozent         c) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 werden jeweils die\ndes potentiellen Umfangs der Entschädigungsan-                  Wörter „des Bundesaufsichtsamtes für das Kredit-\nsprüche nach § 4 des Einlagensicherungs- und                    wesen“ durch die Wörter „der Bundesanstalt für\nAnlegerentschädigungsgesetzes zum Zeitpunkt                     Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.\ndes letzten vor dem 1. Juli aufgestellten Jahres-\nabschlusses, mindestens jedoch in Höhe von\n1 000 Euro leisten, sofern sie den von einem Wirt-                                  Artikel 2\nschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfergesell-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nschaft bestätigten Nachweis über diesen potentiel-      in Kraft.\nBerlin, den 5. Juni 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}