{"id":"bgbl1-2003-25-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":25,"date":"2003-06-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/25#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-25-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_25.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens (Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)","law_date":"2003-06-12T00:00:00Z","page":838,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["838               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003\nGesetz\nzur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens\n(Spruchverfahrensneuordnungsgesetz)\nVom 12. Juni 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:         3. über Fragen, welche die Zulässigkeit des Antrags\nbetreffen;\nArtikel 1                           4. über alle vorbereitenden Maßnahmen für die Beweis-\naufnahme und in den Fällen des § 7;\nGesetz über das\n5. in den Fällen des § 6;\ngesellschaftsrechtliche Spruchverfahren\n(Spruchverfahrensgesetz – SpruchG)                 6. über Geschäftswert, Kosten, Gebühren und Auslagen;\n7. über die einstweilige Einstellung der Zwangsvoll-\n§1                                   streckung;\nAnwendungsbereich                          8. über die Verbindung von Verfahren.\nDieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Ver-     Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende\nfahren für die Bestimmung                                     auch im Übrigen an Stelle der Kammer entscheiden.\n1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der            (4) Die Landesregierung kann die Entscheidung durch\nAbfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und        Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Landgerichte\nGewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des             einem der Landgerichte übertragen, wenn dies der Siche-\nAktiengesetzes);                                          rung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landes-\n2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei           regierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizver-\nder Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b        waltung übertragen.\ndes Aktiengesetzes);\n3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren                                       §3\nAktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf                               Antragsberechtigung\nden Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a\nbis 327f des Aktiengesetzes);                                Antragsberechtigt für Verfahren nach § 1 ist in den Fällen\n4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfin-         1. der Nummer 1 jeder außenstehende Aktionär;\ndung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung        2. der Nummern 2 und 3 jeder ausgeschiedene Aktionär;\nvon Rechtsträgern (§§ 15, 34, 176 bis 181, 184, 186,\n3. der Nummer 4 jeder in den dort angeführten Vorschrif-\n196 oder § 212 des Umwandlungsgesetzes).\nten des Umwandlungsgesetzes bezeichnete Anteils-\ninhaber.\n§2\nIn den Fällen der Nummer 1 und 3 ist die Antragsberechti-\nZuständigkeit                          gung nur gegeben, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt\n(1) Zuständig ist das Landgericht, in dessen Bezirk der    der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Die Stellung als\nRechtsträger, dessen Anteilsinhaber antragsberechtigt         Aktionär ist dem Gericht ausschließlich durch Urkunden\nsind, seinen Sitz hat. Sind nach Satz 1 mehrere Land-         nachzuweisen.\ngerichte zuständig oder sind bei verschiedenen Land-\ngerichten Spruchverfahren nach Satz 1 anhängig, die in\n§4\neinem sachlichen Zusammenhang stehen, so ist § 4 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen                      Antragsfrist und Antragsbegründung\nGerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. Besteht Streit          (1) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem\noder Ungewissheit über das zuständige Gericht nach            Verfahren nach § 1 kann nur binnen drei Monaten seit dem\nSatz 2, so ist § 5 des Gesetzes über die Angelegenheiten      Tag gestellt werden, an dem in den Fällen\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden.\n1. der Nummer 1 die Eintragung des Bestehens oder\n(2) Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handels-           einer unter § 295 Abs. 2 des Aktiengesetzes fallenden\nsachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivil-        Änderung des Unternehmensvertrags im Handelsregis-\nkammer.                                                           ter nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;\n(3) Der Vorsitzende einer Kammer für Handelssachen         2. der Nummer 2 die Eintragung der Eingliederung im\nentscheidet                                                       Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs;\n1. über die Abgabe von Verfahren;                             3. der Nummer 3 die Eintragung des Übertragungs-\n2. im Zusammenhang mit öffentlichen Bekanntmachun-                beschlusses im Handelsregister nach § 10 des Han-\ngen;                                                          delsgesetzbuchs;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003                  839\n4. der Nummer 4 die Eintragung der Umwandlung im              berechtigt sind, oder in den Fällen des § 1 Nr. 4 der Gesell-\nHandelsregister nach den Vorschriften des Umwand-         schaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag, die Satzung\nlungsgesetzes                                             oder das Statut des übertragenden oder formwechseln-\nden Rechtsträgers noch andere Blätter oder elektronische\nals bekannt gemacht gilt. Die Frist wird in den Fällen des\nInformationsmedien für die öffentlichen Bekanntmachun-\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 durch Einreichung bei jedem\ngen bestimmt hatte, so hat es den Antrag auch dort\nzunächst zuständigen Gericht gewahrt.\nbekannt zu machen.\n(2) Der Antragsteller muss den Antrag innerhalb der Frist\nnach Absatz 1 begründen. Die Antragsbegründung hat zu            (2) Der gemeinsame Vertreter kann von dem Antrags-\nenthalten:                                                    gegner in entsprechender Anwendung der Bundes-\ngebührenordnung für Rechtsanwälte den Ersatz seiner\n1. die Bezeichnung des Antragsgegners;                        Auslagen und eine Vergütung für seine Tätigkeit verlan-\n2. die Darlegung der Antragsberechtigung nach § 3;            gen; mehrere Antragsgegner haften als Gesamtschuldner.\nDie Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest.\n3. Angaben zur Art der Strukturmaßnahme und der vom           Gegenstandswert ist der für die Gerichtsgebühren maß-\nGericht zu bestimmenden Kompensation nach § 1;            gebliche Geschäftswert. Das Gericht kann den Zahlungs-\n4. konkrete Einwendungen gegen den als Grundlage für          verpflichteten auf Verlangen des Vertreters die Leistung\ndie Kompensation ermittelten Unternehmenswert des         von Vorschüssen aufgeben. Aus der Festsetzung findet\nAntragsgegners, soweit er sich aus den in § 7 Abs. 3      die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozessordnung\ngenannten Unterlagen ergibt. Macht der Antragsteller      statt.\nglaubhaft, dass er im Zeitpunkt der Antragstellung aus       (3) Der gemeinsame Vertreter kann das Verfahren auch\nGründen, die er nicht zu vertreten hat, über diese        nach Rücknahme eines Antrags fortführen. Er steht in\nUnterlagen nicht verfügt, so kann auf Antrag die Frist    diesem Falle einem Antragsteller gleich.\nzur Begründung angemessen verlängert werden, wenn\ner gleichzeitig Abschrifterteilung gemäß § 7 Abs. 3 ver-\nlangt.                                                                                 §7\nAus der Antragsbegründung soll sich außerdem die Zahl                                 Vorbereitung\nder von dem Antragsteller gehaltenen Anteile ergeben.                         der mündlichen Verhandlung\n(1) Das Gericht stellt dem Antragsgegner und dem\n§5                              gemeinsamen Vertreter die Anträge der Antragsteller\nunverzüglich zu.\nAntragsgegner\n(2) Das Gericht fordert den Antragsgegner zugleich zu\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung in einem Ver-\neiner schriftlichen Erwiderung auf. Darin hat der Antrags-\nfahren nach § 1 ist in den Fällen\ngegner insbesondere zur Höhe des Ausgleichs, der\n1. der Nummer 1 gegen den anderen Vertragsteil des            Zuzahlung oder der Barabfindung oder sonstigen Abfin-\nUnternehmensvertrags;                                     dung Stellung zu nehmen. Für die Stellungnahme setzt\n2. der Nummer 2 gegen die Hauptgesellschaft;                  das Gericht eine Frist, die mindestens einen Monat beträgt\nund drei Monate nicht überschreiten soll.\n3. der Nummer 3 gegen den Hauptaktionär;\n(3) Außerdem hat der Antragsgegner den Bericht über\n4. der Nummer 4 gegen die übernehmenden oder neuen            den Unternehmensvertrag, den Eingliederungsbericht,\nRechtsträger oder gegen den Rechtsträger neuer            den Bericht über die Übertragung der Aktien auf den\nRechtsform                                                Hauptaktionär oder den Umwandlungsbericht nach\nzu richten.                                                   Zustellung der Anträge bei Gericht einzureichen. In den\nFällen, in denen der Beherrschungs- oder Gewinnab-\n§6                              führungsvertrag, die Eingliederung, die Übertragung der\nAktien auf den Hauptaktionär oder die Umwandlung durch\nGemeinsamer Vertreter\nsachverständige Prüfer geprüft worden ist, ist auch der\n(1) Das Gericht hat den Antragsberechtigten, die nicht      jeweilige Prüfungsbericht einzureichen. Auf Verlangen des\nselbst Antragsteller sind, zur Wahrung ihrer Rechte früh-     Antragstellers oder des gemeinsamen Vertreters gibt das\nzeitig einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen; dieser       Gericht dem Antragsgegner auf, dem Antragsteller oder\nhat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Werden die    dem gemeinsamen Vertreter unverzüglich und kostenlos\nFestsetzung des angemessenen Ausgleichs und die Fest-         eine Abschrift der genannten Unterlagen zu erteilen.\nsetzung der angemessenen Abfindung beantragt, so hat\n(4) Die Stellungnahme nach Absatz 2 wird dem Antrag-\nes für jeden Antrag einen gemeinsamen Vertreter zu\nsteller und dem gemeinsamen Vertreter zugeleitet. Sie\nbestellen, wenn aufgrund der konkreten Umstände davon\nhaben Einwendungen gegen die Erwiderung und die in\nauszugehen ist, dass die Wahrung der Rechte aller betrof-\nAbsatz 3 genannten Unterlagen binnen einer vom Gericht\nfenen Antragsberechtigten durch einen einzigen gemein-\ngesetzten Frist, die mindestens einen Monat beträgt und\nsamen Vertreter nicht sichergestellt ist. Die Bestellung\ndrei Monate nicht überschreiten soll, schriftlich vorzubrin-\neines gemeinsamen Vertreters kann vollständig unterblei-\ngen.\nben, wenn die Wahrung der Rechte der Antragsberechtig-\nten auf andere Weise sichergestellt ist. Das Gericht hat die     (5) Das Gericht kann weitere vorbereitende Maßnahmen\nBestellung des gemeinsamen Vertreters im elektronischen       erlassen. Es kann den Beteiligten die Ergänzung oder\nBundesanzeiger bekannt zu machen. Wenn in den Fällen          Erläuterung ihres schriftlichen Vorbringens sowie die Vor-\ndes § 1 Nr. 1 bis 3 die Satzung der Gesellschaft, deren       lage von Aufzeichnungen aufgeben, insbesondere eine\naußenstehende oder ausgeschiedene Aktionäre antrags-          Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige","840               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003\nPunkte setzen. In jeder Lage des Verfahrens ist darauf hin-   durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen,\nzuwirken, dass sich die Beteiligten rechtzeitig und voll-     dass die Genannten die erforderliche Erkundigung noch\nständig erklären. Die Beteiligten sind von jeder Anordnung    einziehen können.\nzu benachrichtigen.                                              (3) Rügen, welche die Zulässigkeit der Anträge betref-\n(6) Das Gericht kann bereits vor dem ersten Termin eine    fen, hat der Antragsgegner innerhalb der ihm nach § 7\nBeweisaufnahme durch Sachverständige zur Klärung von          Abs. 2 gesetzten Frist geltend zu machen.\nVorfragen, insbesondere zu Art und Umfang einer folgen-\nden Beweisaufnahme, für die Vorbereitung der münd-                                          § 10\nlichen Verhandlung anordnen oder dazu eine schriftliche\nStellungnahme des sachverständigen Prüfers einholen.                                    Verletzung\nder Verfahrensförderungspflicht\n(7) Sonstige Unterlagen, die für die Entscheidung des\nGerichts erheblich sind, hat der Antragsgegner auf Verlan-       (1) Stellungnahmen oder Einwendungen, die erst nach\ngen des Antragstellers oder des Vorsitzenden dem Gericht      Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 7 Abs. 2 Satz 3,\nund gegebenenfalls einem vom Gericht bestellten Sach-         Abs. 4) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn\nverständigen unverzüglich vorzulegen. Der Vorsitzende         nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung\nkann auf Antrag des Antragsgegners anordnen, dass             die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde\nsolche Unterlagen den Antragstellern nicht zugänglich         oder wenn der Beteiligte die Verspätung entschuldigt.\ngemacht werden dürfen, wenn die Geheimhaltung aus                (2) Vorbringen, das entgegen § 9 Abs. 1 oder 2 nicht\nwichtigen Gründen, insbesondere zur Wahrung von Fabri-        rechtzeitig erfolgt, kann zurückgewiesen werden, wenn\nkations-, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen, nach          die Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts\nAbwägung mit den Interessen der Antragsteller, sich zu        die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und die\nden Unterlagen äußern zu können, geboten ist. Gegen die       Verspätung nicht entschuldigt wird.\nEntscheidung des Vorsitzenden kann das Gericht angeru-\n(3) § 12 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-\nfen werden; dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar.\nwilligen Gerichtsbarkeit ist insoweit nicht anzuwenden.\n(8) Für die Durchsetzung der Verpflichtung des Antrags-\n(4) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Anträge\ngegners nach Absatz 3 und 7 ist § 33 Abs. 1 Satz 1 und 3\nbetreffen und nicht von Amts wegen zu berücksichtigen\nsowie Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Angele-\nsind, sind nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspä-\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend\ntung genügend entschuldigt.\nanzuwenden.\n§ 11\n§8\nGerichtliche\nMündliche Verhandlung\nEntscheidung; Gütliche Einigung\n(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung\n(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen\nentscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.\nversehenen Beschluss.\n(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht\n(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine\ndas persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer\ngütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Eini-\nanordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung\ngung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine\nderen Anhörung als sachverständige Zeugen zur Auf-\nNiederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die\nklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den\nNiederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechts-\nsachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge\nstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die\nder Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners\nVollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivil-\nsowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten\nprozessordnung.\nmitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die\nmündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen           (3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Nieder-\nFragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.            schrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.\n(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der         (4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch\nmündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der       geschlossen werden, dass die Beteiligten einen schrift-\nZivilprozessordnung gelten entsprechend.                      lichen Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz\ngegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das\n§9                              Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1\ngeschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der\nVerfahrensförderungspflicht                   Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist\n(1) Jeder Beteiligte hat in der mündlichen Verhandlung     den Beteiligten zuzustellen.\nund bei deren schriftlicher Vorbereitung seine Anträge\nsowie sein weiteres Vorbringen so zeitig vorzubringen, wie                                  § 12\nes nach der Verfahrenslage einer sorgfältigen und auf\nSofortige Beschwerde\nFörderung des Verfahrens bedachten Verfahrensführung\nentspricht.                                                      (1) Gegen die Entscheidung nach § 11 findet die soforti-\n(2) Vorbringen, auf das andere Beteiligte oder in den      ge Beschwerde statt. Die Beschwerde kann nur durch Ein-\nFällen des § 8 Abs. 2 die in der mündlichen Verhandlung       reichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten\nanwesenden sachverständigen Prüfer voraussichtlich            Beschwerdeschrift eingelegt werden.\nohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärungen                 (2) Über die Beschwerde entscheidet das Oberlandes-\nabgeben können, ist vor der mündlichen Verhandlung            gericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Angele-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003                841\ngenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entspre-        (3) Der Antragsgegner hat einen zur Deckung der Ausla-\nchend. Die weitere Beschwerde ist ausgeschlossen.            gen hinreichenden Vorschuss zu zahlen. § 8 der Kosten-\n(3) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die    ordnung ist nicht anzuwenden.\nBeschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke               (4) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antrag-\nmehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandes-            steller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der\ngerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen,         Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom\nwenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-       Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berück-\nchung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung       sichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit\nauf die Landesjustizverwaltung übertragen.                   entspricht.\n§ 13                                                          § 16\nWirkung der Entscheidung                                   Zuständigkeit bei Leistungsklage\nDie Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam.      Für Klagen auf Leistung des Ausgleichs, der Zuzahlung\nSie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen      oder der Abfindung, die im Spruchverfahren bestimmt\nAnteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich ange-     worden sind, ist das Gericht des ersten Rechtszuges und\nbotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem          der gleiche Spruchkörper ausschließlich zuständig, der\nbetroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind.                 gemäß § 2 mit dem Verfahren zuletzt inhaltlich befasst\nwar.\n§ 14\n§ 17\nBekanntmachung der Entscheidung\nAllgemeine\nDie rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren                   Bestimmungen; Übergangsvorschrift\nnach § 1 ist ohne Gründe nach Maßgabe des § 6 Abs. 1\nSatz 4 und 5 in den Fällen                                      (1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist,\nfinden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes\n1. der Nummer 1 durch den Vorstand der Gesellschaft,         über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nderen außenstehende Aktionäre antragsberechtigt          Anwendung.\nwaren;\n(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche\n2. der Nummer 2 durch den Vorstand der Hauptgesell-          Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden\nschaft;                                                  ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag\n3. der Nummer 3 durch den Hauptaktionär der Gesell-          geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des\nschaft und                                               Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerde-\nverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. Septem-\n4. der Nummer 4 durch die gesetzlichen Vertreter jedes\nber 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses\nübernehmenden oder neuen Rechtsträgers oder des\nGesetzes anzuwenden.\nRechtsträgers neuer Rechtsform\nbekannt zu machen.\n§ 15                                                       Artikel 2\nKosten                                            Änderung des Aktiengesetzes\n(1) Für die Gerichtskosten sind die Vorschriften der         Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I\nKostenordnung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts          S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes\nanderes bestimmt ist. Als Geschäftswert ist der Betrag       vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie folgt geän-\nanzunehmen, der von allen in § 3 genannten Antrags-          dert:\nberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätz-\nlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt        1. § 293c wird wie folgt geändert:\ngefordert werden kann; er beträgt mindestens 200 000\na) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nund höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeit-\npunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach                  „Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der\nAblauf der Antragsfrist (§ 4 Abs. 1). Der Geschäftswert ist          Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften\nvon Amts wegen festzusetzen. Für das Verfahren des                   vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können\nersten Rechtszugs wird die volle Gebühr erhoben. Kommt               auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle\nes in der Hauptsache zu einer gerichtlichen Entscheidung,            vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam\nerhöht sich die Gebühr auf das Vierfache der vollen                  bestellt werden.“\nGebühr; dies gilt nicht, wenn lediglich ein Beschluss nach       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n§ 11 Abs. 4 Satz 2 ergeht. Für den zweiten Rechtszug wird\ndie gleiche Gebühr erhoben; dies gilt auch dann, wenn die             „(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes\nBeschwerde Erfolg hat.                                               gilt entsprechend.“\n(2) Schuldner der Gerichtskosten ist nur der Antrags-\n2. § 304 wird wie folgt geändert:\ngegner. Diese Kosten können ganz oder zum Teil den\nAntragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit        a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 306“ durch\nentspricht; die Haftung des Antragsgegners für die                   die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“\nGerichtskosten bleibt hiervon unberührt.                             ersetzt.","842                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                               2. § 10 wird wie folgt geändert:\nc) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                      a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\n„Die Verschmelzungsprüfer werden auf Antrag des\n3. § 305 wird wie folgt geändert:                                     Vertretungsorgans vom Gericht ausgewählt und\na) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils            bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der\ndie Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des                   Vertretungsorgane für mehrere oder alle beteiligten\nSpruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.                             Rechtsträger gemeinsam bestellt werden.“\nb) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ gestri-         b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nchen.\n„(3) Auf das Verfahren ist das Gesetz über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\n4. § 306 wird aufgehoben.                                             anzuwenden, soweit in den folgenden Absätzen\nnichts anderes bestimmt ist.“\n5. § 320 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze angefügt:\n„Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünfti-\ngen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und                    „(4) Die Landesregierung kann die Entscheidung\nbestellt.“                                                        durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer\nLandgerichte einem der Landgerichte übertragen,\n6. § 320b wird wie folgt geändert:                                    wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Recht-\nsprechung dient. Die Landesregierung kann die\na) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 306“ durch               Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung über-\ndie Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“                  tragen.\nersetzt.\n(5) Gegen die Entscheidung findet die sofortige\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                      Beschwerde statt. Sie kann nur durch Einreichung\neiner von einem Rechtsanwalt unterzeichneten\n7. § 327f wird wie folgt geändert:                                    Beschwerdeschrift eingelegt werden.\na) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die               (6) Über die Beschwerde entscheidet das Ober-\nAngabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruch-               landesgericht. § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über\nverfahrensgesetzes“ ersetzt.                                   die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                      gilt entsprechend. Die weitere Beschwerde ist aus-\ngeschlossen.\n8. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 306 Abs. 6“                  (7) Die Landesregierung kann die Entscheidung\ngestrichen.                                                       über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für\ndie Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der\nOberlandesgerichte oder dem Obersten Landes-\nArtikel 3                                  gericht übertragen, wenn dies der Sicherung einer\nÄnderung des Einführungs-                              einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landes-\ngesetzes zum Aktiengesetz                             regierung kann die Ermächtigung auf die Landes-\njustizverwaltung übertragen.“\nIn § 5 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Aktien-\ngesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1185), das\nzuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Juli       3. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n2002 (BGBl. I S. 2681) geändert worden ist, werden die            „Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch\nWörter „§ 306 des Aktiengesetzes“ durch die Wörter „das           das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfah-\nSpruchverfahrensgesetz“ ersetzt.                                  rensgesetzes bestimmt.“\n4. In § 34 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Gericht“\nArtikel 4                              die Wörter „nach den Vorschriften des Spruchverfah-\nrensgesetzes“ eingefügt.\nÄnderung des Umwandlungsgesetzes\nDas Umwandlungsgesetz vom 28. Oktober 1994                   5. § 60 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 3210, 1995 I S. 428), zuletzt geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 23. März 2002 (BGBl. I                 a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nS. 1163), wird wie folgt geändert:                                b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zum\nSechsten bis Achten Buch durch folgende Angaben            6. Nach § 196 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nersetzt:\n„Die angemessene Zuzahlung wird auf Antrag durch\n§§          das Gericht nach den Vorschriften des Spruchverfah-\n„(weggefallen)                              305 bis 312       rensgesetzes bestimmt.“\nSechstes Buch     Strafvorschriften und\nZwangsgelder              313 bis 316    7. In § 212 Satz 1 werden nach den Wörtern „das Gericht“\nSiebentes Buch    Übergangs- und Schluss-                     die Wörter „nach den Vorschriften des Spruchverfah-\nvorschriften              317 bis 325“.     rensgesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 17. Juni 2003                    843\n8. Das Sechste Buch wird aufgehoben.                         14. März 2003 (BGBl. I S. 345) geändert worden ist, wird\nfolgender Absatz 1a eingefügt:\n9. Das bisherige Siebente und das bisherige Achte Buch         „(1a) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem\nwerden Sechstes und Siebentes Buch.                       Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstel-\nlern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem\nBruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden\nArtikel 5                           Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl\nÄnderung des                           der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der\nGerichtsverfassungsgesetzes                      Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt\nfür die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller\nIn § 95 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der      entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt\nFassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I          der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragstel-\nS. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom       ler entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermu-\n22. August 2002 (BGBl. I S. 3390) geändert worden ist,       tet, dass dieser lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt\nwerden die Wörter „und § 306 des Umwandlungsgeset-           mindestens 5 000 Euro. Wird der Rechtsanwalt von meh-\nzes“ durch die Wörter „des Umwandlungsgesetzes und           reren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen\n§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.                   Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen;\n§ 6 ist insoweit nicht anzuwenden.“\nArtikel 6\nÄnderung der Bundes-                                                   Artikel 7\ngebührenordnung für Rechtsanwälte                                           Inkrafttreten\nNach § 8 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für                 Artikel 1 § 2 Abs. 4 und § 12 Abs. 3 sowie Artikel 4 Nr. 2\nRechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-  Buchstabe c dieses Gesetzes treten am Tag nach der\nrungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fas-         Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am\nsung, die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom    1. September 2003 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. Juni 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}