{"id":"bgbl1-2003-24-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":24,"date":"2003-06-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/24#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_24.pdf#page=11","order":2,"title":"Zehnte Verordnung zur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung","law_date":"2003-06-05T00:00:00Z","page":799,"pdf_page":11,"num_pages":36,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                                    799\nZehnte Verordnung\nzur Änderung der Pflanzenbeschauverordnung*)\nVom 5. Juni 2003\nAuf Grund des § 4 Satz 1 und 2 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Pflanzenschutzgeset-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), die durch Artikel 186 Nr. 3\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für\nVerbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\nArtikel 1\nDie Pflanzenbeschauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2000 (BGBl. I S. 337), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 und 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4493), wird wie folgt geändert:\n1. In § 1 wird nach Nummer 6 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer 7 angefügt:\n„7. Internationaler Standard:\nStandard für pflanzengesundheitliche Maßnahmen, der in Übereinstimmung mit dem Internationalen Pflanzen-\nschutzübereinkommen erstellt worden ist.“\n2. Die Anlage 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\na) Nach der Position „Anoplophora chinensis (Thomson)“ wird folgende Position eingefügt:\n1                                                                              2\n„Anoplophora glabripennis (Motschulsky)                                Asiatischer Laubholzbockkäfer“.\nb) Folgende Positionen werden gestrichen:\n1                                                                              2\n„Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)*)                                     Tomatenminierfliege\nLiriomyza huidobrensis (Blanchard)*)\nLiriomyza trifolii (Burgess)*)                                         Floridaminierfliege“.\nc) Nach der Position „Nacobbus aberrans (Thorne) Thorne et Allen“ wird folgende Position eingefügt:\n1                                                                              2\n„Naupactus leucoloma Boheman“.\n3. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Abschnitt A Nr. 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der Position „Apfel (Malus Mill.)“ wird folgende Position vorangestellt:\n1                                                                              2\n„Pflanzen, krautige Arten außer Pflanzen der                    Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*)\nFamilie der Gramineae, außer Zwiebeln, Knollen,\nKormi und Rhizome                                               Liriomyza trifolii (Burgess)*)\n(Floridaminierfliege)“.\nbb) Nach der Position „Glanzapfel (Photinia Ldl.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ wird folgende\nPosition eingefügt:\n1                                                                              2\n„Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in Kanada                 Anisogramma anomala (Peck) E. Müller“.\nund den USA\ncc) Die Position „Sellerie (Apium graveolens L.)“ wird wie folgt gefasst:\n1                                                                              2\n„Sellerie (Apium graveolens L.)                                 Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*)\nLiriomyza trifolii (Burgess)*)\n(Floridaminierfliege)\nTomato spotted wilt virus*)\n(Bronzefleckenkrankheit)“.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:\n– Richtlinie 2002/36/EG der Kommission vom 29. April 2002 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen\nzum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EG\nNr. L 116 S. 16),\n– Richtlinie 2003/21/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich\nbesonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 78 S. 8),\n– Richtlinie 2003/22/EG der Kommission vom 24. März 2003 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen\nzum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU\nNr. L 78 S. 10),\n– Richtlinie 2003/46/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Richtlinie 2001/32/EG hinsichtlich bestimmter pflanzengesundheitlich\nbesonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft (ABl. EU Nr. L 138 S. 45),\n– Richtlinie 2003/47/EG der Kommission vom 4. Juni 2003 zur Änderung der Anhänge II, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnah-\nmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. EU\nNr. L 138 S. 47).","800               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nb) In Abschnitt B Nr. 1 wird der Position „Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ folgende\nPosition vorangestellt:\n1                                                              2\n„Schnittblumen                                               Liriomyza huidobrensis (Blanchard)*)\nLiriomyza trifolii (Burgess)*)\n(Floridaminierfliege)“.\n4. Die Anlage 4 wird wie folgt geändert:\na) In Teil I werden die Abschnitte A bis C wie folgt gefasst:\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\n„A            Pflanzen allgemein\n1             P f l a n z e n, a u ß e r S a m e n\n1.1           Pflanzen, im Freiland angezogen,               Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,\nbewurzelt, eingepflanzt oder zum               der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartoffel\nAnpflanzen bestimmt                            (Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus\n(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Gol-\ndenen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis\n(Wollenweber) Behrens), dem Kartoffelkrebs (Syn-\nchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) und\ndem Weißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida\n(Stone) Behrens) festgestellt worden ist.\n1.2           Bäume und Sträucher, außer Gewebe-             Die Pflanzen müssen\nkultur, mit Ursprung in Drittländern, außer    a) in Betrieben angezogen worden sein,\neuropäische Länder und Mittelmeerländer\nb) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früch-\nten sein und\nc) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter-\nsucht worden sein und\naa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien,\nViren und virusähnlicher Organismen festge-\nstellt worden sein,\nbb) als frei von Anzeichen schädlicher Nemato-\nden, Insekten, Milben und Pilze festgestellt\noder einer geeigneten Behandlung gegen\ndiese Schadorganismen unterzogen worden\nsein.\n1.2.1         Laubbäume und -sträucher, außer Gewebe- Die Pflanzen müssen ferner in Vegetationsruhe und\nkultur, mit Ursprung in Drittländern, außer    frei von Blättern sein.\neuropäische Länder und Mittelmeerländer\n1.3           Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi       Die Pflanzen müssen\nund Rhizome                                    a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-\nnationalen Standards als frei von Thrips palmi\nKarny festgestellt worden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen\namtlichen Kontrollen während der letzten drei\nMonate vor der Ausfuhr gemäß den Internatio-\nnalen Standards als frei von Thrips palmi Karny\nfestgestellt worden ist, oder\nc) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten\nBehandlung gegen Thrips palmi Karny unter-\nzogen, amtlich untersucht und als frei von\nThrips palmi Karny festgestellt worden sein.\nDas Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach\nBuchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Posi-\ntion „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur Be-\nhandlung unter der Position „Entseuchung und/\noder Desinfizierung“ anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                  801\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                     Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                             2\n1.4     Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Kormi\nund Rhizome, mit Ursprung in Ländern, in\ndenen das Auftreten folgender Schadorga-\nnismen bekannt ist:\nBean golden mosaic virus\nCowpea mild mottle virus\nLettuce infectious yellows virus\nPepper mild tigré virus\nSquash leaf curl virus\nandere Viren, übertragen durch die Tabak-\nmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\n1.4.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- An den Pflanzen dürfen während der gesamten Vege-\ntreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia tationsperiode keine Anzeichen der in Spalte 1 ange-\ntabaci Genn.), außereuropäische Populatio- führten Schadorganismen festgestellt worden sein.\nnen, oder anderer Vektoren der genannten\nSchadorganismen nicht bekannt ist\n1.4.2   mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-    An den Pflanzen dürfen während eines angemesse-\ntreten der Tabakmottenschildlaus (Bemisia     nen Zeitraums keine Anzeichen der in Spalte 1 aufge-\ntabaci Genn.), außereuropäische Populatio-    führten Schadorganismen festgestellt worden sein.\nnen, oder anderer Vektoren der genannten      Die Pflanzen müssen ferner\nSchadorganismen bekannt ist                   a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nTabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\nund anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten\nSchadorganismen festgestellt worden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, der als frei von der\nTabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\nund anderen Vektoren der in Spalte 1 aufgeführten\nSchadorganismen festgestellt worden ist, oder\nc) einer geeigneten Behandlung gegen die Tabak-\nmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) unter-\nzogen worden sein.\n1.5     Bonsai oder andere auf natürliche oder        Die Pflanzen, einschließlich derjenigen, die direkt\nkünstliche Weise kleinwüchsig gehaltene       natürlichen Lebensräumen entnommen worden sind,\nPflanzen, mit Ursprung in außereuro-          müssen\npäischen Ländern                              a) vor dem Versand mindestens zwei Jahre hinter-\neinander in amtlich registrierten Betrieben, die\neiner amtlichen Überwachung unterliegen, ange-\nzogen, gehalten und erzogen worden sein,\nb) zumindest während der letzten beiden Jahre vor\ndem Versand\naa) in frischem künstlichem Kultursubstrat oder\nin natürlichem Kultursubstrat angezogen\nworden sein, das einer Entseuchung oder\ngeeigneten Hitzebehandlung unterzogen\nworden ist, um sicherzustellen, dass es frei\nvon Schadorganismen ist, und bei einer\nanschließenden Untersuchung als frei von\nSchadorganismen festgestellt worden sein;\nzugleich müssen angemessene Maßnahmen\ngetroffen worden sein, um sicherzustellen,\ndass das Kultursubstrat frei von Schadorga-\nnismen bleibt,\nbb) in Töpfe eingetopft sein, die auf Regalen min-\ndestens 50 cm über dem Erdboden aufgestellt\nworden sind,","802     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                     Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\ncc) geeigneten Behandlungen unterzogen\nworden sein, um sicherzustellen, dass sie frei\nvon außereuropäischen Rostarten sind,\ndd) ebenso wie die Pflanzen in der unmittelbaren\nUmgebung der registrierten Betriebe mindes-\ntens sechsmal im Jahr zu geeigneten Zeit-\npunkten auf Befall mit den in dieser Verord-\nnung aufgeführten Schadorganismen amtlich\nuntersucht worden sein; die Untersuchungen\nerfolgen durch visuelle Untersuchung jeder\nReihe der Parzelle und durch visuelle Unter-\nsuchung sämtlicher Pflanzenteile oberhalb\ndes Kultursubstrates an einer Stichprobe von\nmindestens 300 Pflanzen, wenn die Gattung\nnicht mehr als 3 000 Pflanzen umfasst, oder\nan mindestens 10 % der Pflanzen, wenn die\nGattung mehr als 3 000 Pflanzen umfasst,\nund\nee) bei diesen Untersuchungen als frei von den\nrelevanten Schadorganismen festgestellt\nworden sein; befallene Pflanzen sind zu ent-\nfernen; die verbleibenden Pflanzen sind,\nsoweit erforderlich, wirksam zu behandeln\nund müssen so lange im Betrieb verbleiben,\nbis durch Untersuchungen sichergestellt ist,\ndass sie frei von diesen Schadorganismen\nsind, und\nc) in den 14 Tagen vor dem Versand\naa) von Kultursubstrat freigeschüttelt und mit\nsauberem Wasser gewaschen worden sein,\num das ursprüngliche Kultursubstrat zu ent-\nfernen, und\naaa) wurzelnackt gehalten worden sein oder\nbbb) in Kultursubstrat, das die Anforderun-\ngen nach Buchstabe b Doppelbuch-\nstabe aa erfüllt, wiederangepflanzt\nworden sein oder\nbb) einer geeigneten Behandlung unterzogen\nworden sein, um sicherzustellen, dass das\nKultursubstrat frei von Schadorganismen ist;\nWirkstoff, Konzentration und Datum der\nDurchführung dieser Behandlung sind in dem\nZeugnis nach § 6 unter der Position „Entseu-\nchung und/oder Desinfizierung“ anzugeben,\nd) in verschlossenen, amtlich plombierten Contai-\nnern versandt werden, die mit der Nummer der\namtlich registrierten Betriebe versehen werden;\ndiese Registriernummer ist im Zeugnis nach § 6\nunter der Position „Zusätzliche Erklärung“ anzu-\ngeben, so dass die Sendung identifiziert werden\nkann.\n1.6   Ein- und zweijährige Pflanzen, außer Süß-     wie bei 1.2\ngräser (Gramineae), mit Ursprung in Dritt-\nländern, außer europäische Länder und\nMittelmeerländer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                    803\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                                 2\n1.7     Krautige mehrjährige Pflanzen der Familien wie bei 1.2\nCaryophyllaceae (außer Nelke (Dianthus L.)),\nCompositae (außer Chrysantheme (Den-\ndranthema (DC.) Des Moul.)), Cruciferae,\nLeguminosae und Rosaceae (außer Erdbee-\nre (Fragaria L.)), mit Ursprung in Drittlän-\ndern, außer europäische Länder und Mittel-\nmeerländer\n1.8     Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der         Die Pflanzen müssen\nFamilie der Süßgräser (Gramineae), außer      a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-\nZwiebeln, Knollen, Kormi und Rhizome              nationalen Standards als frei von Liriomyza\nhuidobrensis (Blanchard) und Liriomyza trifolii\n(Burgess) festgestellt worden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monat-\nlichen amtlichen Kontrollen während der letzten\ndrei Monate vor der Ausfuhr keine Anzeichen von\nLiriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza\ntrifolii (Burgess) festgestellt worden sind, oder\nc) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht,\nals frei von Liriomyza huidobrensis (Blanchard)\nund Liriomyza trifolii (Burgess) festgestellt und\neiner geeigneten Behandlung gegen diese Schad-\norganismen unterzogen worden sein.\n1.8.1   Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der Fami- Die Pflanzen müssen ferner\nlie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwie- a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-\nbeln, Knollen, Kormi und Rhizome, mit             nationalen Standards als frei von den in Spalte 1\nUrsprung in Ländern, in denen das Auftreten       genannten Schadorganismen festgestellt worden\nfolgender Schadorganismen bekannt ist:            ist,\nAmauromyza maculosa (Malloch)                 b) aus einem Betrieb stammen, der bei monatlichen\nLiriomyza sativae (Blanchard)                     amtlichen Kontrollen während der letzten drei\nMonate vor der Ausfuhr gemäß den Internationa-\nlen Standards als frei von den in Spalte 1 genann-\nten Schadorganismen festgestellt worden ist, oder\nc) unmittelbar vor der Ausfuhr einer geeigneten\nBehandlung gegen die in Spalte 1 genannten\nSchadorganismen unterzogen, amtlich untersucht\nund als frei von den in Spalte 1 genannten Schad-\norganismen festgestellt worden sein.\nDas Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach\nBuchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Posi-\ntion „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur Be-\nhandlung unter der Position „Entseuchung und/oder\nDesinfizierung“ anzugeben.\n1.9     Krautige Pflanzen, außer Zwiebeln, Knollen, Die Pflanzen müssen ferner\nKormi und Rhizome, mit Ursprung in außer- a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-\neuropäischen Ländern                              nationalen Standards als frei von der Tabakmot-\ntenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt\nworden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von\namtlichen Kontrollen, die während der letzten\nneun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei\nWochen durchgeführt worden sind, gemäß den\nInternationalen Standards als frei von der Tabak-\nmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festge-\nstellt worden ist, oder","804         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\nc) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen,\ndie Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\nfestgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und\neiner geeigneten Behandlung gegen diesen\nSchadorganimus unterzogen worden sein, um\nsicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorga-\nnismus sind; anschließend muss der Betrieb\nsowohl auf Grund eines angemessenen Verfah-\nrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch\nauf Grund von wöchentlichen Kontrollen und\ngeeigneter Überwachungsverfahren während der\nletzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von\ndem Schadorganismus festgestellt worden sein.\nDas Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb nach\nBuchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der Posi-\ntion „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur Be-\nhandlung unter der Position „Entseuchung und/oder\nDesinfizierung“ anzugeben.\nB         Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen\n1         Pflanzen\n1.1       Pflanzen, außer Samen\n1.1.1     Hopfen (Humulus lupulus L.)                   Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in\ndem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\ntationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Wel-\nken Verticillium albo-atrum Reinke und Berthold und\nVerticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind.\n1.1.2     Nachtschattengewächse (Solanaceae)\n1.1.2.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das         Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in\nAuftreten von Potato stolbur mycoplasm        dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\nbekannt ist                                   tationsperiode keine Anzeichen von Potato stolbur\nmycoplasm festgestellt worden sind.\n1.1.2.2   außer Knollen der Kartoffel (Solanum          Die Pflanzen müssen ferner aus einem Betrieb stam-\ntuberosum L.) und Samen der Tomate            men, in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen\n(Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex    Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindel-\nFarw.), mit Ursprung in Ländern, in denen     knollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) festge-\ndas Auftreten der Spindelknollenkrankheit     stellt worden sind.\n(Potato spindle tuber viroid) bekannt ist\n1.1.2.3   Eierfrucht (Solanum melongena L.)             Die Pflanzen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nSchleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden\nist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-\nstellt worden sind.\n1.1.2.4   Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen     Die Knollen müssen ferner\na) aus einem Land stammen, das als frei von der\nBakteriellen Ringfäule (Clavibacter michiganensis\nssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff)\nDavis et al.) festgestellt worden ist, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                    805\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\nb) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen\nzur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule (Clavi-\nbacter michiganensis ssp. sepedonicus\n(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.) als gleich-\nwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften aner-\nkannt sind.\nDie Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nSchleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden\nist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in\ndem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kar-\ntoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith)\nbekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf\nGrund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter\nanerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses\nSchadorganismus als frei von diesem Schadorga-\nnismus festgestellt worden ist.\nDie Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem\nColumbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne\nchitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und\nvon Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wor-\nden ist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in\ndem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallen-\nnematoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.)\nund von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,\nentweder\naa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund\njährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten\nZeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartof-\nfelknollen, einschließlich Schnittproben, nach\nder Ernte als frei von diesen Schadorganis-\nmen festgestellt worden ist, oder\nbb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe\naaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder\nmit einer geeigneten Methode zur\nAuslösung von Anzeichen dieser\nSchadorganismen oder anhand von\nLabortests auf diese Schadorganis-\nmen und anhand visueller Kontrollen,\neinschließlich Schneiden der Knollen,\nund\nbbb) unmittelbar vor dem Verschließen der\nVerpackungen oder Behälter vor dem\nInverkehrbringen nach den Bestimmun-\ngen der Richtlinie 66/403/EWG des\nRates vom 14. Juli 1966 über den\nVerkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG\nNr. 125 S. 2320/66) in der jeweils gel-\ntenden Fassung\nuntersucht und als frei von Anzeichen dieser Schad-\norganismen festgestellt worden sein.","806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                     Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\nDie Knollen müssen ferner von einer Anbaufläche\nstammen, die als frei vom Goldenen Kartoffelnemato-\nden (Globodera rostochiensis (Wollenweber) Beh-\nrens) und vom Weißen Kartoffelnematoden (Globo-\ndera pallida (Stone) Behrens) festgestellt worden ist.\n1.1.2.4.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das         Die Knollen müssen ferner\nAuftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium     a) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom\nendobioticum (Schilbersky) Percival)             Kartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum\nbekannt ist                                      (Schilbersky) Percival), alle Rassen außer der für\nEuropa typischen Rasse 1, festgestellt worden ist\nund aus einem Betrieb stammen, in dem und in\ndessen unmittelbarer Umgebung seit Beginn\neines angemessenen Zeitraums keine Anzeichen\neines Befalls mit Kartoffelkrebs (Synchytrium\nendobioticum (Schilbersky) Percival) festgestellt\nworden sind, oder\nb) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen\nzur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Synchytri-\num endobioticum (Schilbersky) Percival) als\ngleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften\nanerkannt sind.\n1.1.2.4.2   außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in         Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbun-\nLändern, in denen das Auftreten der Spin-     den worden sein.\ndelknollenkrankheit (Potato spindle tuber\nviroid) bekannt ist\n1.1.2.5     Paprika (Capsicum anuum L.)                   wie bei 1.1.2.3\n1.1.2.6     Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.)        wie bei 1.1.2.3\nKarsten ex Farw.\n1.1.2.6.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-\ntreten von Tomato yellow leaf curl virus\nbekannt ist und\na) das Auftreten der Tabakmottenschild-       An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von\nlaus (Bemisia tabaci Genn.) nicht         Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein.\nbekannt ist,\nb) das Auftreten der Tabakmottenschild-       Die Pflanzen müssen ferner\nlaus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist   a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl\nvirus festgestellt worden sein und\naa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von\nder Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci\nGenn.) festgestellt worden ist, oder\nbb) aus einem Betrieb stammen, der bei monat-\nlichen amtlichen Kontrollen während der letz-\nten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von\nder Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci\nGenn.) festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzei-\nchen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt\nund in dem eine geeignete Behandlung sowie\nein geeignetes Überwachungsprogramm durch-\ngeführt worden sind, um das Freisein von der\nTabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\nzu gewährleisten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                   807\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\n1.1.3     Persea spp., bewurzelt oder mit anhaften-     Die Pflanzen müssen\ndem oder beigefügtem Kultursubstrat           a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bana-\nnenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)\nThorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus\ncitrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt\nworden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nrepräsentative Boden- und Wurzelproben in amt-\nlichen nematologischen Tests auf den Bananen-\nwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)\nThorne) und den Zitruswurzelnematoden (Rado-\npholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan)\nuntersucht und als frei von diesen Schadorganis-\nmen festgestellt worden sind.\n1.1.4     Rübe (Beta vulgaris L.)                       Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in\ndem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\ntationsperiode keine Anzeichen der Kräuselschopf-\nkrankheit der Rübe (Beet curly top virus) festgestellt\nworden sind.\n1.1.4.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-    Die Pflanzen müssen ferner\ntreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf   a) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das\ncurl virus) bekannt ist                           Auftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf\ncurl virus) nicht bekannt ist und\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf\ncurl virus) festgestellt worden sind.\n1.2       Saatgut\n1.2.1     Bohne (Phaseolus L.)                          Das Saatgut muss\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bak-\nteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris\npv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist,\noder\nb) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht\nund als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xan-\nthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye)\nfestgestellt worden sein.\n1.2.2     Luzerne (Medicago sativa L.)                  Das Saatgut muss\na) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus\ndipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind,\nund in Laboruntersuchungen auf Grund repräsen-\ntativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylen-\nchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden\nsein oder\nb) vor der Ausfuhr entseucht worden sein.\n1.2.2.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf-    Das Saatgut muss ferner\ntreten der Bakterienwelke der Luzerne         a) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen\n(Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus        unmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nDavis et al.) bekannt ist                         zehn Jahre das Auftreten der Bakterienwelke der\nLuzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidio-\nsus Davis et al.) nicht bekannt ist,","808       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\nb) von einer Sorte stammen, die als hochresistent\ngegen die Bakterienwelke der Luzerne (Clavibac-\nter michiganensis ssp. insidiosus Davis et al.)\nanerkannt ist, oder von einer Kultur gewonnen\nworden sein, die sich zum Erntezeitpunkt noch\nnicht in ihrer vierten Vegetationsperiode seit der\nAussaat befindet und von der bisher höchstens\neine Samenernte genommen worden ist oder\neinen gewichtsmäßigen Anteil an unschädlichem\nBesatz von nicht mehr als 0,1 % aufweisen, der\nnach den Regeln bestimmt wurde, die für die Zer-\ntifizierung von in der Gemeinschaft vertriebenem\nSaatgut gelten,\nc) aus einem Betrieb stammen, in dem und an des-\nsen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medica-\ngo sativa L.) während der letzten abgeschlosse-\nnen Vegetationsperiode oder gegebenenfalls\nwährend der beiden letzten Vegetationsperioden\nkeine Anzeichen der Bakterienwelke der Luzerne\n(Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus Davis\net al.) festgestellt worden sind und\nd) von einer Anbaufläche stammen, auf der während\nder letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzer-\nne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist.\n1.2.3   Mais (Zea mays L.)                            Das Saatgut muss\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Erwi-\nnia stewartii (Smith) Dye festgestellt worden ist,\noder\nb) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht\nund als frei von Erwinia stewartii (Smith) Dye fest-\ngestellt worden sein.\n1.2.4   Reis (Oryza sativa L.)                        Das Saatgut muss\na) in nematologischen Tests amtlich untersucht und\nals frei vom Reisblattälchen (Aphelenchoides bes-\nseyi Christie) festgestellt worden sein oder\nb) einer geeigneten Heißwasserbehandlung oder\neiner anderen geeigneten Behandlung gegen das\nReisblattälchen (Aphelenchoides besseyi Christie)\nunterzogen worden sein.\n1.2.5   Roggen (Secale L.), mit Ursprung in           Das Saatgut muss aus einem Gebiet stammen, das\nAfghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,     als frei von dem Indischen Weizenbrand (Tilletia indi-\nPakistan, Südafrika und den USA               ca Mitra) festgestellt worden ist. Das Gebiet ist im\nPflanzengesundheitszeugnis anzugeben.\n1.2.6   Sonnenblume (Helianthus annuus L.)            Das Saatgut muss\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von\nPlasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni\nfestgestellt worden ist, oder\nb) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen\nim Anbaugebiet vorkommenden Rassen von\nPlasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni\nresistent sind, einer geeigneten Behandlung\ngegen Plasmopara halstedii (Farlow) Berl. et de\nToni unterzogen worden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                      809\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                                2\n1.2.7     Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.)        Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextrak-\nKarsten ex Farw.)                             tionsmethode oder durch eine als gleichwertig mit\nden Gemeinschaftsvorschriften anerkannte Methode\ngewonnen worden sein und\na) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten\nder Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter\nmichiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et\nal.), der Fleckenkrankheit der Tomate (Xanthomo-\nnas campestris pv. vesicatoria (Doidge) Dye) und\nder Spindelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato\nspindle tuber viroid) nicht bekannt ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieser Schadorganismen fest-\ngestellt worden sind, oder\nc) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeig-\nneten Methoden untersucht und als frei von die-\nsen Schadorganismen festgestellt worden sein.\n1.2.8     Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in  wie bei 1.2.5\nAfghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,\nPakistan, Südafrika und den USA\n1.2.9     Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in         wie bei 1.2.5\nAfghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,\nPakistan, Südafrika und den USA\n2         Pflanzenerzeugnisse\n2.1       Pflanzenteile, außer Früchte\n2.1.1     Basilikum (Ocimum L.)                         Die Pflanzenteile müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei von\nLiriomyza sativae (Blanchard) und Amauromyza\nmaculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder\nb) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht\nund als frei von Liriomyza sativae (Blanchard) und\nAmauromyza maculosa (Malloch) festgestellt\nworden sein.\n2.1.1.1   mit Ursprung in außereuropäischen             Die Pflanzen müssen ferner\nLändern                                       a) aus einem Land stammen, das als frei von der\nTabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\nfestgestellt worden ist, oder\nb) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht\nund als frei von der Tabakmottenschildlaus\n(Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein.\n2.1.2     Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen     Die Knollen müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei von der\nBakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter\nmichiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann\net Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist,\noder\nb) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen\nzur Bekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der\nKartoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepe-\ndonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.)\nals gleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschrif-\nten anerkannt sind.","810         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\nDie Knollen müssen ferner aus einem Gebiet stam-\nmen, in dem das Auftreten der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith)\nnicht bekannt ist.\n2.1.2.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das         Die Knollen müssen ferner\nAuftreten von Kartoffelkrebs (Synchytrium     a) aus einem Gebiet stammen, das frei vom Kartoffel-\nendobioticum (Schilbersky) Percival)             krebs (Synchytrium endobioticum (Schilbersky)\nbekannt ist                                      Percival), alle Rassen außer der für Europa\ntypischen Rasse 1, festgestellt worden ist, und aus\neinem Betrieb stammen, in dem und in dessen\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn eines ange-\nmessenen Zeitraums keine Anzeichen von\nKartoffelkrebs (Synchytrium endobioticum (Schil-\nbersky) Percival) festgestellt worden sind, oder\nb) aus einem Land stammen, dessen Bestimmungen\nzur Bekämpfung des Kartoffelkrebses (Syn-\nchytrium endobioticum (Schilbersky) Percival) als\ngleichwertig mit den Gemeinschaftsvorschriften\nanerkannt sind.\n2.1.2.2   außer Frühkartoffeln, mit Ursprung in         Ferner muss die Keimfähigkeit der Knollen unterbun-\nLändern, in denen das Auftreten der           den worden sein.\nSpindelknollenkrankheit (Potato spindle\ntuber viroid) bekannt ist\n2.1.3     Roggen (Secale L.), mit Ursprung in           Das Getreide muss\nAfghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,     a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem\nPakistan, Südafrika und den USA                  Indischen Weizenbrand (Tilletia indica Mitra)\nfestgestellt worden ist; das Gebiet ist im Pflanzen-\ngesundheitszeugnis in der Zeile ‚Ursprung‘ anzu-\ngeben, oder\nb) von einer Anbaufläche stammen, auf der an den\nPflanzen seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode keine Anzeichen des\nIndischen Weizenbrandes (Tilletia indica Mitra)\nfestgestellt worden sind, und auf Grund reprä-\nsentativer Körnerproben sowohl bei der Ernte als\nauch vor dem Versand untersucht und als frei von\ndiesem Schadorganismus festgestellt worden\nsein. Letzteres ist im Pflanzengesundheitszeugnis\nin der Zeile ‚Name des Erzeugnisses‘ durch den\nZusatz ‚Geprüft und als frei von Tilletia indica\nMitra festgestellt‘ zu bestätigen.\n2.1.4     Sellerie (Apium graveolens)                   wie bei 2.1.1\n2.1.5     Triticale (x Triticosecale), mit Ursprung in  wie bei 2.1.3\nAfghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,\nPakistan, Südafrika und den USA\n2.1.6     Weizen (Triticum L.), mit Ursprung in         wie bei 2.1.3\nAfghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal,\nPakistan, Südafrika und den USA\n2.2       Früchte\n2.2.1     Bitterer Balsamkürbis (Momordica L.)          Die Früchte müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips\npalmi Karny festgestellt worden ist, oder\nb) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht\nund als frei von Thrips palmi Karny festgestellt\nworden sein.\n2.2.2     Eierfrucht (Solanum melongena L.)             wie bei 2.2.1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                   811\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                     Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                            2\nC       Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae)\n1       P f l a n z e n, a u ß e r S a m e n\n1.1     Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem       Die Pflanzen müssen\noder beigefügtem Kultursubstrat               a) aus einem Land stammen, das als frei vom\nBananenwurzelnematoden (Radopholus similis\n(Cobb) Thorne) und Zitruswurzelnematoden\n(Radopholus citrophilus Huettel, Dickson et\nKaplan) festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nrepräsentative Boden- und Wurzelproben in amt-\nlichen nematologischen Tests auf den Bananen-\nwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)\nThorne) und den Zitruswurzelnematoden (Rado-\npholus citrophilus Huettel, Dickson et Kaplan)\nuntersucht und als frei von diesen Schadorganis-\nmen festgestellt worden sind.\n1.2     Banane (Musa L.)                              Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nSchleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden\nist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieses Schadorganismus fest-\ngestellt worden sind.\n1.2.1   bewurzelt oder mit anhaftendem oder           ferner wie bei 1.1\nbeigefügtem Kultursubstrat\n1.3     Chrysantheme (Dendranthema (DC.)              Die Pflanzen müssen\nDes Moul.)                                    a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule\n(Spodoptera littoralis (Boisd.)), des Altweltlichen\nBaumwollkapselwurms (Heliothis armigera Hüb-\nner), der Asiatischen Baumwolleule (Spodoptera\nlitura (Fabricius)), des Heerwurms (Spodoptera\nfrugiperda (Smith)) oder von Spodoptera eridania\nCramer festgestellt worden sind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-\norganismen unterzogen worden sein.\nDie Pflanzen müssen ferner\na) höchstens in dritter Generation von Material\nabstammen, das bei Tests auf die Chrysanthe-\nmenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als\nfrei von diesem Virus festgestellt worden ist, oder\nunmittelbar von Material abstammen, das\nauf Grund einer repräsentativen Probe von min-\ndestens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich\nuntersucht und als frei von der Chrysanthemen-\nstauche (Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt\nworden ist, und","812     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen\nunmittelbarer Umgebung bei monatlichen amt-\nlichen Kontrollen während der letzten drei Monate\nvor der Ausfuhr keine Anzeichen des Weißen\nChrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hen-\nnings) festgestellt worden sind, oder einer geeig-\nneten Behandlung gegen den Weißen\nChrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings)\nunterzogen worden sein.\nUnbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso\nwie die Pflanzen, von denen sie stammen, als\nfrei von Anzeichen der Ascochyta-Krankheit\n(Didymella ligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx)\nfestgestellt worden sein. Bewurzelte Stecklinge\nmüssen einschließlich ihres Wurzelbettes als frei\nvon Anzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella\nligulicola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt\nworden sein.\n1.4   Feigenbaum (Ficus L.), mit Ursprung in        Die Pflanzen müssen\naußereuropäischen Ländern                     a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-\nnationalen Standards als frei von der Tabakmot-\ntenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt\nworden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von\namtlichen Kontrollen, die während der letzten\nneun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei\nWochen durchgeführt worden sind, gemäß den\nInternationalen Standards als frei von der Tabak-\nmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festge-\nstellt worden ist, oder\nc) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stam-\nmen, die Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci\nGenn.) festgestellt worden ist, im Betrieb gehalten\nund einer geeigneten Behandlung gegen diesen\nSchadorganismus unterzogen worden sein, um\nsicherzustellen, dass sie frei von dem Schad-\norganismus sind; anschließend muss der Betrieb\nsowohl auf Grund eines angemessenen Ver-\nfahrens zur Tilgung des Schadorganismus als\nauch auf Grund von wöchentlichen Kontrollen\nund geeigneter Überwachungsverfahren während\nder letzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei\nvon dem Schadorganismus festgestellt worden\nsein.\nDas Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb\nnach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der\nPosition „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur\nBehandlung unter der Position „Entseuchung\nund/oder Desinfizierung“ anzugeben.\n1.5   Fuchsie (Fuchsia L.), mit Ursprung in den     Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in\nUSA und Brasilien                             dem und in dessen unmittelbarer Umgebung seit\nBeginn der letzten abgeschlossenen Vegetations-\nperiode keine Anzeichen von Aculops fuchsiae Keifer\nfestgestellt worden sind und unmittelbar vor der\nAusfuhr als frei von diesem Schadorganismus festge-\nstellt worden sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                    813\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\n1.6   Haselnuss (Corylus L.), mit Ursprung in        Die Pflanzen müssen\nKanada und den USA                             a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-\nnationalen Standards als frei von Anisogramma\nanomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist,\noder\nb) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von\namtlichen Kontrollen seit Beginn der letzten drei\nVegetationsperioden im Betrieb und in dessen\nunmittelbarer Umgebung gemäß den Internatio-\nnalen Standards als frei von Anisogramma\nanomala (Peck) E. Müller festgestellt worden ist.\nDas Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb\nnach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der\nPosition „Zusätzliche Erklärung“ anzugeben.\n1.7   Hibiscus L., mit Ursprung in                   Die Pflanzen müssen ferner\naußereuropäischen Ländern                      a) aus einem Gebiet stammen, das gemäß den Inter-\nnationalen Standards als frei von der Tabakmot-\ntenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festgestellt\nworden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, der auf Grund von\namtlichen Kontrollen, die während der letzten\nneun Wochen vor der Ausfuhr mindestens alle drei\nWochen durchgeführt worden sind, gemäß den\nInternationalen Standards als frei von der Tabak-\nmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) festge-\nstellt worden ist, oder\nc) sofern im Betrieb, aus dem die Pflanzen stammen,\ndie Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\nfestgestellt worden ist, im Betrieb gehalten und\neiner geeigneten Behandlung gegen diesen\nSchadorganimus unterzogen worden sein, um\nsicherzustellen, dass sie frei von dem Schadorga-\nnismus sind; anschließend muss der Betrieb\nsowohl auf Grund eines angemessenen Verfah-\nrens zur Tilgung des Schadorganismus als auch\nauf Grund von wöchentlichen Kontrollen und\ngeeigneter Überwachungsverfahren während der\nletzten neun Wochen vor der Ausfuhr als frei von\ndem Schadorganismus festgestellt worden sein.\nDas Gebiet nach Buchstabe a oder der Betrieb\nnach Buchstabe b ist im Zeugnis nach § 6 unter der\nPosition „Zusätzliche Erklärung“, die Angaben zur\nBehandlung unter der Position „Entseuchung\nund/oder Desinfizierung“ anzugeben.\n1.8   Süßgräser (Gramineae), mehrjährige Zier-       Die Pflanzen müssen\ngräser der Unterfamilien Bambusoideae,         a) in Betrieben angezogen worden sein,\nPanicoideae und der Gattungen Buchloe,\nb) frei von Pflanzenrückständen, Blüten und Früch-\nBouteloua Lag., Cortaderia Stapf., Feder-\nten sein und\ngras (Stipa L.), Glanzgras (Phalaris L.), Gly-\nceria R. Br., Hakonechloa Mak. ex Honda,       c) vor der Ausfuhr zu geeigneten Zeitpunkten unter-\nHystrix, Pfeifengras (Molinia), Plattähren-       sucht worden sein und\ngras (Uniola L.), Reifgras (Calamagrostis),       aa) als frei von Anzeichen schädlicher Bakterien,\nShibataea, Spartina Schreb., mit Ursprung               Viren und virusähnlicher Organismen festge-\nin Drittländern, außer europäische Länder               stellt worden sein und\nund Mittelmeerländer                              bb) als frei von Anzeichen schädlicher Nemato-\nden, Insekten, Milben und Pilze festgestellt\noder einer geeigneten Behandlung gegen\ndiese Schadorganismen unterzogen worden\nsein.","814        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\n1.9      Kamelie (Camellia L.), mit Ursprung in        Die Pflanzen müssen\naußereuropäischen Ländern                     a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Cibo-\nrinia camelliae Kohn festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von Ciborinia camelliae Kohn\nan blühenden Pflanzen festgestellt worden sind.\n1.10     Kumquat (Fortunella Swingle) und deren        wie bei 1.1\nHybriden\n1.11     Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaften-     wie bei 1.1\ndem oder beigefügtem Kultursubstrat\n1.12     Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.13     Nachtschattengewächse (Solanaceae)\n1.13.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das         Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,\nAuftreten von Potato stolbur mycoplasm        in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nbekannt ist                                   Vegetationsperiode keine Anzeichen von Potato\nstolbur mycoplasm festgestellt worden sind.\n1.13.2   außer Knollen der Kartoffel (Solanum          Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,\ntuberosum L.) und Samen der Tomate            in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen\n(Lycopersicon lycopersicum (L.) Karsten ex.   Vegetationsperiode keine Anzeichen der Spindel-\nFarw.), mit Ursprung in Ländern, in denen     knollenkrankheit (Potato spindle tuber viroid) fest-\ndas Auftreten der Spindelknollenkrankheit     gestellt worden sind.\n(Potato spindle tuber viroid) bekannt ist\n1.14     Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer      Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten ab-\nsolchen, bei denen auf Grund der Ver-         geschlossenen Vegetationsperiode als frei von\npackung oder anderweitig ersichtlich ist,     Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci\ndass sie für Empfänger bestimmt sind, die     (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sein.\nkeine Schnittblumenerzeugung zu erwerbs-\nmäßigen Zwecken betreiben\n1.15     Nelke (Dianthus L.)                           wie bei 1.3 Satz 1\nDie Pflanzen müssen ferner\na) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen,\ndie sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal\nwährend der letzten zwei Jahre durchgeführt wor-\nden sind, als frei von der Erwinia-Welke (Erwinia\nchrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers) Dickey),\nder Pseudomonas-Welke (Pseudomonas caryo-\nphylli (Burkholder) Starr et Burkholder) und der\nWelkekrankheit (Phialophora cinerescens\n(Wollenw.) van Beyma) erwiesen haben, und\nb) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen\nfestgestellt worden sein.\n1.16     Palmae, mit Ursprung in außer-                Die Pflanzen müssen\neuropäischen Ländern                          a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nKadang-Kadang-Krankheit (Cadang-cadang\nviroid) und von Palm lethal yellowing mycoplasm\nfestgestellt worden ist, und aus einem Betrieb\nstammen, in dem und in dessen unmittelbarer\nUmgebung seit Beginn der letzten abgeschlos-\nsenen Vegetationsperiode keine Anzeichen davon\nfestgestellt worden sind, oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                   815\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode keine\nAnzeichen von der Kadang-Kadang-Krankheit\n(Cadang-cadang viroid) und von Palm lethal\nyellowing mycoplasm festgestellt worden sind;\ndie Pflanzen müssen ferner einer geeigneten\nBehandlung gegen Myndus crudus Van Duzee\nunterzogen worden sein; befallsverdächtige\nPflanzen müssen gerodet worden sein.\nGewebekulturen müssen von Material stammen, das\ndie Anforderungen nach Satz 1 erfüllt.\n1.17     Pelargonie (Pelargonium L’Hérit. ex Ait.)     wie bei 1.3 Satz 1\n1.17.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das Auf- Die Pflanzen müssen ferner\ntreten des Tomatenringfleckenvirus (Tomato a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, der\nringspot virus) bekannt ist und das Auftreten     als frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato\nvon Xiphinema americanum Cobb sensu               ringspot virus) festgestellt worden ist, oder\nlato, außereuropäische Populationen, oder\nanderen Vektoren des Tomatenring-             b) höchstens in vierter Generation von Mutterpflan-\nfleckenvirus (Tomato ringspot virus) nicht        zen stammen, die bei amtlichen Virustests als frei\nbekannt ist                                       vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato ringspot\nvirus) festgestellt worden sind.\n1.17.2   mit Ursprung in Ländern, in denen das         Die Pflanzen müssen ferner\nAuftreten des Tomatenringfleckenvirus         a) unmittelbar aus einem Betrieb stammen, in dem\n(Tomato ringspot virus) und das Auftreten         Boden und Pflanzen als frei vom Tomatenring-\nvon Xiphinema americanum Cobb sensu               fleckenvirus (Tomato ringspot virus) festgestellt\nlato, außereuropäische Populationen, oder         worden sind, oder\nanderer Vektoren des Tomatenringflecken-\nvirus (Tomato ringspot virus) bekannt ist     b) höchstens in zweiter Generation von Mutterpflan-\nzen stammen, die sich bei amtlichen Virustests\nals frei vom Tomatenringfleckenvirus (Tomato\nringspot virus) erwiesen haben.\n1.18     Poncirus Raf. und deren Hybriden              wie bei 1.1\n1.19     Ribes-Arten (Ribes L.), mit Ursprung in       Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,\nLändern, in denen das Auftreten außer-        der seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\neuropäischer Viren und virusähnlicher         tationsperiode als frei von Anzeichen von außer-\nKrankheitserreger bekannt ist                 europäischen Viren und virusähnlichen Krankheits-\nerregern festgestellt worden ist.\n1.20     Tabak (Nicotiana L.)                          wie bei 1.2\n1.21     Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solche,    wie bei 1.14\nbei denen auf Grund der Verpackung oder\nanderweitig ersichtlich ist, dass sie für\nEmpfänger bestimmt sind, die keine\nSchnittblumenerzeugung zu erwerbs-\nmäßigen Zwecken betreiben\n1.22     Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden         wie bei 1.1\n2        Pflanzenerzeugnisse\n2.1      Pflanzenteile, außer Früchte\n2.1.1    Aster (Aster spp.), mit Ursprung in           Die Pflanzenteile müssen\naußereuropäischen Ländern                     a) aus einem Land stammen, das als frei von der\nTabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.)\nfestgestellt worden ist, oder\nb) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht\nund als frei von der Tabakmottenschildlaus\n(Bemisia tabaci Genn.) festgestellt worden sein.","816         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                     Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                             2\n2.1.2     Campanula (Trachelium L.), mit Ursprung in    wie bei 2.1.1\naußereuropäischen Ländern\n2.1.3     Chrysantheme (Dendranthema (DC.)              Die Pflanzenteile müssen\nDes Moul.)                                    a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen der Asiatischen Baumwolleule\n(Spodoptera litura (Fabricius)), des Heerwurms\n(Spodoptera frugiperda (Smith)) und von Spodop-\ntera eridania Cramer festgestellt worden sínd,\noder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-\norganismen unterzogen worden sein.\nDie Pflanzenteile müssen ferner\na) aus einen Land stammen, das als frei von Lirio-\nmyza sativae (Blanchard) und Amauromyza\nmaculosa (Malloch) festgestellt worden ist, oder\nb) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht\nund als frei von Liriomyza sativae (Blanchard)\nund Amauromyza maculosa (Malloch) festgestellt\nworden sein.\n2.1.4     Edeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in     wie bei 2.1.1\naußereuropäischen Ländern\n2.1.5     Goldrute (Solidago L.)                        wie bei 2.1.3 Satz 2\n2.1.5.1   mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1\n2.1.6     Johanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung wie bei 2.1.1\nin außereuropäischen Ländern\n2.1.7     Kumquat (Fortunella Swingle) und deren        Die Pflanzenteile müssen\nHybriden                                      a) aus einem Land stammen, das als frei vom Bana-\nnenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)\nThorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus\ncitrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) festgestellt\nworden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nrepräsentative Boden- und Wurzelproben in amt-\nlichen nematologischen Tests auf den Bananen-\nwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)\nThorne) und Zitruswurzelnematoden (Radopholus\ncitrophilus Huettel, Dickson et Kaplan) untersucht\nund als frei von diesen Schadorganismen festge-\nstellt worden sind.\n2.1.8     Nelke (Dianthus L.)                           wie bei 2.1.3\n2.1.9     Orchideen (Orchidaceae)                       Die Pflanzenteile müssen\na) aus einem Land stammen, das als frei von Thrips\npalmi Karny festgestellt worden ist, oder\nb) unmittelbar vor der Ausfuhr amtlich untersucht\nund als frei von Thrips palmi Karny festgestellt\nworden sein.\n2.1.10    Pelargonie (Pelargonium L’Herit. ex Ait.)     wie bei 2.1.3 Satz 1\n2.1.11    Poncirus Raf. und deren Hybriden              wie bei 2.1.7\n2.1.12    Rose (Rosa L.), mit Ursprung in               wie bei 2.1.1\naußereuropäischen Ländern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                  817\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\n2.1.13     Schleierkraut (Gypsophila L.)                 wie bei 2.1.3 Satz 2\n2.1.13.1   mit Ursprung in außereuropäischen Ländern ferner wie bei 2.1.1\n2.1.14     Schönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in   wie bei 2.1.1\naußereuropäischen Ländern\n2.1.15     Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden         wie bei 2.1.7\n2.2        Früchte\n2.2.1      Kumquat (Fortunella Swingle) und deren        Die Früchte müssen frei von Stielen und Blättern sein\nHybriden mit Ursprung in Drittländern         und auf ihrer Verpackung eine Ursprungskennzeich-\nnung tragen.\nDie Früchte müssen ferner\na) aus einem Land stammen, das nach gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von\nXanthomonas campestris, alle für Citrus patho-\ngenen Stämme, anerkannt worden ist,\nb) aus einem Gebiet stammen, das nach gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von\nXanthomonas campestris, alle für Citrus patho-\ngenen Stämme, anerkannt worden ist,\nc) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in\nderen unmittelbaren Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode im\nRahmen eines amtlichen Kontrollprogramms\nkeine Anzeichen dieses Schadorganismus fest-\ngestellt worden sind;\ndie Früchte müssen ferner nach der Ernte als frei\nvon Anzeichen dieses Schadorganismus festge-\nstellt, einer geeigneten Behandlung unterzogen\nund in registrierten Betrieben oder Versandstellen\nverpackt worden sein oder\nd) die nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften\nals gleichwertig anerkannten Anforderungen\nerfüllen.\nDas Gebiet nach Buchstabe b und die Behandlung\nnach Buchstabe c müssen in dem Zeugnis nach § 6\nangegeben werden.\nDie Früchte müssen ferner\na) aus einem Land stammen, das nach gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von\nCercospora angolensis Carv. et Mendes anerkannt\nworden ist,\nb) aus einem Gebiet stammen, das nach gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem\nSchadorganismus anerkannt worden ist, oder\nc) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in\nderen unmittelbaren Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-\nstellt worden sind, und nach der Ernte als frei von\nAnzeichen dieses Schadorganismus festgestellt\nworden sein.\nDas Gebiet nach Buchstabe b muss in dem Zeugnis\nnach § 6 angegeben werden.","818              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\nDie Früchte müssen ferner\na) aus einem Land stammen, das nach gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von\nGuignardia citricarpa Kiely, alle für Citrus patho-\ngene Stämme, anerkannt worden ist,\nb) aus einem Gebiet stammen, das nach gemein-\nschaftsrechtlichen Vorschriften als frei von diesem\nSchadorganismus anerkannt worden ist,\nc) von einer Anbaufläche stammen, auf der und in\nderen unmittelbaren Umgebung seit Beginn der\nletzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-\nstellt worden sind; die Früchte müssen ferner nach\nder Ernte als frei von Anzeichen dieses Schad-\norganismus festgestellt worden sein, oder\nd) von einer Anbaufläche stammen, auf der geeig-\nnete Bekämpfungsmaßnahmen gegen diesen\nSchadorganismus durchgeführt worden sind; die\nFrüchte müssen ferner nach der Ernte als frei von\nAnzeichen dieses Schadorganismus festgestellt\nworden sein.\nWerden die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften\nnicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften\nveröffentlicht, gibt das Bundesministerium die Länder\nund Gebiete, die gemeinschaftsrechtlich als frei von\nden genannten Schadorganismen anerkannt sind, im\nBundesanzeiger bekannt.\n2.2.1.1       mit Ursprung in außereuropäischen Dritt-      Die Früchte müssen ferner\nländern, in denen das Auftreten von Frucht-   a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von\nfliegen (Tephritidae), außereuropäische          außereuropäischen Arten von Fruchtfliegen\nArten, an diesen Früchten bekannt ist            (Tephritidae) festgestellt worden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nabgeschlossenen Vegetationsperiode bei monat-\nlichen amtlichen Kontrollen während der letzten\ndrei Monate vor der Ernte keine Anzeichen der\ngenannten Schadorganismen festgestellt worden\nsind; die Früchte müssen ferner nach der Ernte als\nfrei von Anzeichen der genannten Schadorganis-\nmen festgestellt worden sein,\nc) auf Grund von repräsentativen Proben untersucht\nund als frei von den genannten Schadorganismen\nin allen Entwicklungsstadien festgestellt worden\nsein oder\nd) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-\norganismen unterzogen worden sein.\n2.2.2         Poncirus Raf. und deren Hybriden              wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1\n2.2.3         Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden         wie bei 2.2.1 und 2.2.1.1“.\nb) Abschnitt F Nr. 1 wird in Spalte 1 wie folgt gefasst:\n„Erde und Kultursubstrat, das Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Estland, Georgien, Lettland,\nLitauen, Moldawien, Russland, Türkei, Ukraine, Weißrussland und außereuropäischen Ländern, außer Ägypten,\nAlgerien, Israel, Libyen, Marokko und Tunesien“.\nc) In Teil II werden die Abschnitte A bis C wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                     819\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                        Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                                  2\n„A          Pflanzen allgemein\n1           Pflanzen\n1.1         Pflanzen, im Freiland angezogen, bewurzelt, Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,\neingepflanzt oder zum Anpflanzen bestimmt der als frei von der Bakteriellen Ringfäule der Kartof-\nfel (Clavibacter michiganensis ssp. Sepedonicus\n(Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.), dem Golde-\nnen Kartoffelnematoden (Globodera rostochiensis\n(Wollenweber) Behrens), Kartoffelkrebs (Synchytrium\nendobioticum (Schilbersky) Percival) und dem\nWeißen Kartoffelnematoden (Globodera pallida\n(Stone) Behrens) festgestellt worden ist.\n1.2         Krautige Pflanzen, außer Pflanzen der         Die Pflanzen müssen\nFamilie der Süßgräser (Gramineae), außer      a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von\nZwiebeln, Knollen, Kormi, Rhizome und              Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und Liriomyza\nSamen                                              trifolii (Burgess) festgestellt worden ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem bei monat-\nlichen amtlichen Kontrollen während der letzten\ndrei Monate vor dem Verbringen keine Anzeichen\nvon Liriomyza huidobrensis (Blanchard) und\nLiriomyza trifolii (Burgess) festgestellt worden\nsind, oder\nc) unmittelbar vor dem Verbringen amtlich unter-\nsucht und als frei von Liriomyza huidobrensis\n(Blanchard) und Liriomyza trifolii (Burgess) festge-\nstellt und einer geeigneten Behandlung gegen\ndiese Schadorganismen unterzogen worden sein.\nB           Landwirtschaftliche und gärtnerische Nutzpflanzen\n1           Pflanzen\n1.1         Pflanzen, außer Samen\n1.1.1       Hopfen (Humulus lupulus L.)                   Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen, in\ndem seit Beginn der letzten abgeschlossenen Vege-\ntationsperiode keine Anzeichen der Verticillium-Wel-\nken Verticillium alboatrum Reinke und Berthold und\nVerticillium dahliae Klebahn festgestellt worden sind.\n1.1.2       Nachtschattengewächse (Solanaceae),           Die Pflanzen müssen\naußer solchen nach 1.1.2.1                    a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Pota-\nto stolbur mycoplasm festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen von Potato stolbur mycoplasm\nfestgestellt worden sind.\n1.1.2.1     Solanum-Arten (Solanum L.) und deren\nHybriden, Stolonen oder Knollen bildende\nArten\n1.1.2.1.1   außer Knollen der Kartoffel (Solanum          Die Pflanzen müssen unter Quarantänebedingungen\ntuberosum L.) und Kulturerhaltungsmaterial    gehalten werden und in einem Quarantänetest als frei\nfür Genbanken oder Genmaterialsamm-           von Schadorganismen festgestellt worden sein.\nlungen                                        Der Quarantänetest nach Satz 1\na) wird vom amtlichen Pflanzenschutzdienst des\njeweiligen Mitgliedstaates überwacht und von\nwissenschaftlich ausgebildetem Personal dieser\nEinrichtung oder einer anderen amtlich anerkann-\nten Stelle durchgeführt,","820           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                                 2\nb) wird an einem Ort durchgeführt, der einen ausrei-\nchenden Schutz vor Schadorganismen und vor\nder Ausbreitung von Schadorganismen bei der\nAufbewahrung des Materials gewährleistet,\nc) erfolgt an jeder Materialeinheit durch regelmäßige\nvisuelle Untersuchungen auf Schadsymptome\nwährend der letzten abgeschlossenen Vegetati-\nonsperiode unter Berücksichtigung der Art des\nMaterials und seiner Entwicklungsstufe und durch\nTests nach geeigneten Methoden,\naa) bei Kartoffelzuchtmaterial zumindest auf:\nAndean potato latent virus, Arracacha virus B\noca strain, Potato black ringspot virus, Spin-\ndelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato\nspindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potato\nvirus T), Andean potato mottle virus, Viren A,\nM, S, V, X und Y (einschließlich Yo, Yn und Yc),\nPotato leaf roll virus, Bakterielle Ringfäule der\nKartoffel (Clavibacter michiganensis ssp.\nsepedonicus (Spieckermann et Kotthoff)\nDavis et al.) und der Schleimkrankheit der\nKartoffel (Pseudomonas solanacearum\n(Smith) Smith),\nbb) bei echtem Samen von Kartoffeln zumindest\nauf:\nAndean potato latent virus, Arracacha virus B\noca strain, Potato black ringspot virus, Spin-\ndelknollenkrankheit der Kartoffel (Potato\nspindle tuber viroid), Kartoffelvirus T (Potato\nvirus T) und Andean potato mottle virus und\nd) erfolgt mit Hilfe eines geeigneten Tests bei allen\nanderen visuell festgestellten Symptomen zur\nIdentifizierung der Schadorganismen, die sie ver-\nursacht haben.\nMaterial, das in den Tests nach Satz 2 als nicht frei\nvon diesen Schadorganismen festgestellt worden ist,\nmuss sofort vernichtet oder Verfahren zur Tilgung der\nSchadorganismen unterzogen werden.\nDie Organisation oder Forschungsstelle eines Mit-\ngliedstaates, die solches Material hält, unterrichtet\nden amtlichen Pflanzenschutzdienst.\n1.1.2.1.2   in Genbanken oder Genmaterialsamm-            Die Organisation oder Forschungsstelle eines Mit-\nlungen                                        gliedstaates, die solches Material hält, unterrichtet\nden amtlichen Pflanzenschutzdienst.\n1.1.2.2     Eierfrucht (Solanum melongena L.)             wie bei 1.1.2\nDie Pflanzen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nSchleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden\nist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieses Schadorganismus festge-\nstellt worden sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                     821\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\n1.1.2.3   Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen     Die Knollen müssen ferner\na) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämp-\nfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioti-\ncum (Schilbersky) Percival) erzeugt worden sein,\nb) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nBakteriellen Ringfäule der Kartoffel (Clavibacter\nmichiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann\net Kotthoff) Davis et al.) festgestellt worden ist,\noder nach den Gemeinschaftsvorschriften zur\nBekämpfung der Bakteriellen Ringfäule der Kar-\ntoffel (Clavibacter michiganensis ssp. sepedoni-\ncus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al.)\nerzeugt worden sein und\nc) von einer Anbaufläche stammen, die als frei vom\nGoldenen Kartoffelnematoden (Globodera rosto-\nchiensis (Wollenweber) Behrens) und Weißen Kar-\ntoffelnematoden (Globodera pallida (Stone) Beh-\nrens) festgestellt worden ist.\nDie Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nSchleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden\nist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in\ndem das Auftreten der Schleimkrankheit der Kar-\ntoffel (Pseudomonas solanacearum (Smith) Smith)\nbekannt ist, aus einem Betrieb stammen, der auf\nGrund amtlicher Untersuchungen oder geeigneter\nanerkannter Maßnahmen zur Bekämpfung dieses\nSchadorganismus als frei von diesem Schadorga-\nnismus festgestellt worden ist.\nDie Knollen müssen ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von dem\nColumbia-Wurzelgallennematoden (Meloidogyne\nchitwoodi Golden et al.), alle Populationen, und\nvon Meloidogyne fallax Karssen festgestellt wor-\nden ist, oder,\nb) soweit die Knollen aus einem Gebiet stammen, in\ndem das Auftreten des Columbia-Wurzelgallenne-\nmatoden (Meloidogyne chitwoodi Golden et al.)\nund von Meloidogyne fallax Karssen bekannt ist,\nentweder\naa) von einem Betrieb stammen, der auf Grund\njährlicher visueller Kontrollen zu geeigneten\nZeitpunkten an Wirtspflanzen und an Kartof-\nfelknollen, einschließlich Schnittproben, nach\nder Ernte als frei von diesen Schadorganis-\nmen festgestellt worden ist, oder\nbb) nach der Ernte auf Grund einer Stichprobe\naaa) zu geeigneten Zeitpunkten entweder\nmit einer geeigneten Methode zur Aus-\nlösung von Anzeichen dieser Schador-\nganismen oder anhand von Labortests\nauf diese Schadorganismen und\nanhand visueller Kontrollen, einschließ-\nlich Schneiden der Knollen, und","822           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\nbbb) unmittelbar vor dem Verschließen der\nVerpackungen oder Behälter vor dem\nInverkehrbringen nach den Bestimmun-\ngen der Richtlinie 66/403/EWG des\nRates vom 14. Juli 1966 über den Ver-\nkehr mit Pflanzkartoffeln (ABl. EG\nNr. 125 S. 2320/66) in der jeweils gel-\ntenden Fassung\nuntersucht und als frei von Anzeichen dieser\nSchadorganismen festgestellt worden sein.\n1.1.2.3.1   Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen,    Die Knollen müssen ferner\nmit Ausnahme von Sorten, die in einem oder    a) in der Gemeinschaft erzeugt worden sein,\nmehreren Mitgliedstaaten auf Grund der\nRichtlinie 70/457/EWG des Rates vom           b) in direkter Linie von Material stammen, das unter\n29. September 1970 über einen gemein-            geeigneten Bedingungen gehalten worden ist und\nsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche      bei dem in amtlichen Quarantänetests der Mit-\nPflanzenarten (ABl. EG Nr. L 225 S. 1) in der    gliedstaaten keine Schadorganismen festgestellt\njeweils geltenden Fassung amtlich zugelas-       worden sind, und\nsen worden sind                               c) aus fortgeschrittenen Züchtungen stammen; dies\nist im Begleitdokument anzugeben.\n1.1.2.4     Paprika (Capsicum anuum L.) und deren         wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2\nHybriden\n1.1.2.5     Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.)        wie bei 1.1.2. und 1.1.2.2\nKarsten ex Farw.)\n1.1.2.5.1   mit Ursprung in Ländern, in denen das\nAuftreten von Tomato yellow leaf curl virus\nbekannt ist und\na) das Auftreten der Tabakmottenschild-       An den Pflanzen dürfen ferner keine Anzeichen von\nlaus (Bemisia tabaci Genn.) nicht         Tomato yellow leaf curl virus festgestellt worden sein.\nbekannt ist,\nb) das Auftreten der Tabakmottenschild-       Die Pflanzen müssen ferner\nlaus (Bemisia tabaci Genn.) bekannt ist   a) als frei von Anzeichen von Tomato yellow leaf curl\nvirus festgestellt worden sein und\naa) aus einem Gebiet stammen, das als frei von\nder Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci\nGenn.) festgestellt worden ist, oder\nbb) aus einem Betrieb stammen, der bei monat-\nlichen amtlichen Kontrollen während der letz-\nten drei Monate vor der Ausfuhr als frei von\nder Tabakmottenschildlaus (Bemisia tabaci\nGenn.) festgestellt worden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem keine Anzei-\nchen von Tomato yellow leaf curl virus festgestellt\nund in dem eine geeignete Behandlung sowie ein\ngeeignetes Überwachungsprogramm durchge-\nführt worden sind, um das Freisein von der Tabak-\nmottenschildlaus (Bemisia tabaci Genn.) zu\ngewährleisten.\n1.1.3       Rübe (Beta vulgaris L.)                       Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nRübenkräuselkrankheit (Beet leaf curl virus) fest-\ngestellt worden ist, oder\nb) aus einem Anbaugebiet stammen, in dem das\nAuftreten der Rübenkräuselkrankheit (Beet leaf\ncurl virus) nicht bekannt ist, und aus einem Betrieb","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                   823\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                     Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\nstammen, in dem und in dessen unmittelbarer\nUmgebung seit Beginn der letzten abgeschlosse-\nnen Vegetationsperiode keine Anzeichen dieser\nKrankheit festgestellt worden sind.\n1.2     Saatgut\n1.2.1   Bohne (Phaseolus L.)                          Das Saatgut muss\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei vom Bak-\nteriellen Bohnenbrand (Xanthomonas campestris\npv. phaseoli (Smith) Dye) festgestellt worden ist,\noder\nb) auf Grund einer repräsentativen Probe untersucht\nund als frei vom Bakteriellen Bohnenbrand (Xan-\nthomonas campestris pv. phaseoli (Smith) Dye)\nfestgestellt worden sein.\n1.2.2   Luzerne (Medicago sativa L.)                  Das Saatgut muss\na) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen des Stängelälchens (Ditylenchus\ndipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden sind,\nund in Laboruntersuchungen auf Grund repräsen-\ntativer Proben als frei vom Stängelälchen (Ditylen-\nchus dipsaci (Kühn) Filipjev) festgestellt worden\nsein oder\nb) vor dem Inverkehrbringen entseucht worden sein.\nDas Saatgut muss ferner\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nBakterienwelke der Luzerne (Clavibacter michiga-\nnensis ssp. insidiosus Davis et al.) festgestellt\nworden ist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen\nunmittelbarer Umgebung seit Beginn der letzten\nzehn Jahre das Auftreten der Bakterienwelke der\nLuzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insidio-\nsus Davis et al.) nicht bekannt ist, und\naa) von einer Sorte stammen, die als hochresis-\ntent gegen die Bakterienwelke der Luzerne\n(Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus\nDavis et al.) anerkannt ist,\nbb) von einer Kultur gewonnen worden sein, die\nsich zum Erntezeitpunkt noch nicht in ihrer\nvierten Vegetationsperiode seit der Aussaat\nbefindet und von der bisher höchstens eine\nSamenernte genommen worden ist, oder\ncc) einen gewichtsmäßigen Anteil an unschäd-\nlichem Besatz von nicht mehr als 0,1 % auf-\nweisen, der nach den Regeln bestimmt\nwurde, die für die Zertifizierung von in der\nGemeinschaft vertriebenem Saatgut gelten,\nund\nc) aus einem Betrieb stammen, in dem und an des-\nsen benachbarten Kulturen von Luzerne (Medica-\ngo sativa L.) während der beiden letzten Vegetati-\nonsperioden keine Anzeichen der Bakterienwelke\nder Luzerne (Clavibacter michiganensis ssp. insi-\ndiosus Davis et al.) festgestellt worden sind, und","824       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                              2\nd) von einer Anbaufläche stammen, auf der während\nder letzten drei Jahre vor der Aussaat keine Luzer-\nne (Medicago sativa L.) angebaut worden ist.\n1.2.3   Sonnenblume (Helianthus annuus L.)            Das Saatgut muss\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Plas-\nmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni festge-\nstellt worden ist, oder\nb) mit Ausnahme von Sorten, die gegenüber allen im\nAnbaugebiet vorkommenden Rassen von Plas-\nmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni resistent\nsind, einer geeigneten Behandlung gegen Plas-\nmopara halstedii (Farlow) Berl. et de Toni unterzo-\ngen worden sein.\n1.2.4   Tomate (Lycopersicon lycopersicum (L.)        Das Saatgut muss durch eine geeignete Säureextrak-\nKarsten ex Farw.)                             tionsmethode oder durch eine als gleichwertig aner-\nkannte Methode gewonnen worden sein und\na) aus einem Gebiet stammen, in dem das Auftreten\nder Bakterienwelke der Tomate (Clavibacter\nmichiganensis spp. michiganensis (Smith) Davis\net al.) und der Fleckenkrankheit der Tomate (Xan-\nthomonas campestris pv. vesicatoria (Doidge)\nDye) nicht bekannt ist,\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieser Schadorganismen festge-\nstellt worden sind, oder\nc) auf Grund einer repräsentativen Probe mit geeig-\nneten Methoden untersucht und als frei von die-\nsen Schadorganismen festgestellt worden sein.\n2       Pflanzenerzeugnisse\n2.1     Pflanzenteile, außer Früchte\n2.1.1   Kartoffel (Solanum tuberosum L.), Knollen     Die Knollen müssen\na) von einem registrierten Erzeuger angebaut wor-\nden sein oder aus registrierten Betrieben stam-\nmen, die die Knollen zu gewerblichen Zwecken\nlagern oder innergemeinschaftlich verbringen,\nb) frei von der Schleimkrankheit der Kartoffel (Pseu-\ndomonas solanacearum (Smith) Smith) sein und\nc) nach den Gemeinschaftsvorschriften zur Bekämp-\nfung des Kartoffelkrebses (Synchytrium endobioti-\ncum (Schilbersky) Percival) und der Bakteriellen\nRingfäule der Kartoffel (Clavibacter michiganensis\nssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff)\nDavis et al.) erzeugt worden sein.\nDie Registriernummer der Betriebe nach Buchstabe a\nmuss auf der Verpackung oder im Fall von in loser\nSchüttung beförderten Kartoffeln auf dem Beförde-\nrungsmittel angegeben werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                   825\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                     Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                             2\nC       Obst- und Zierpflanzen, außer Rosengewächse (Rosaceae)\n1       Pflanzen, außer Samen\n1.1     Araceae, bewurzelt oder mit anhaftendem       a) Die Pflanzen müssen aus einem Betrieb stammen,\noder beigefügtem Kultursubstrat                  in dem seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode keine Anzeichen des Bana-\nnenwurzelnematoden (Radopholus similis (Cobb)\nThorne) festgestellt worden sind, oder\nb) Boden und Wurzeln befallsverdächtiger Pflanzen\nmüssen seit Beginn der letzten abgeschlossenen\nVegetationsperiode in einem amtlichen nematolo-\ngischen Test auf den Bananenwurzelnematoden\n(Radopholus similis (Cobb) Thorne) untersucht\nund als frei von diesem Schadorganismus festge-\nstellt worden sein.\n1.2     Banane (Musa L.)                              Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen, das als frei von der\nSchleimkrankheit der Kartoffel (Pseudomonas\nsolanacearum (Smith) Smith) festgestellt worden\nist, oder\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen dieses Schadorganismus fest-\ngestellt worden sind.\n1.2.1   bewurzelt oder mit anhaftendem oder           ferner wie bei 1.1\nbeigefügtem Kultursubstrat\n1.3     Chrysantheme (Dendranthema (DC.)              Die Pflanzen müssen\nDes Moul.)                                    a) aus einem Betrieb stammen, in dem seit Beginn\nder letzten abgeschlossenen Vegetationsperiode\nkeine Anzeichen der Afrikanischen Baumwolleule\n(Spodoptera littoralis (Boisd.)) und des Altwelt-\nlichen Baumwollkapselwurms (Heliothis armigera\nHübner) festgestellt worden sind, oder\nb) einer geeigneten Behandlung gegen diese Schad-\norganismen unterzogen worden sein.\nDie Pflanzen müssen ferner\na) höchstens in dritter Generation von Material\nabstammen, das bei Tests auf die Chrysanthe-\nmenstauche (Chrysanthemum stunt viroid) als frei\nvon diesem Virus festgestellt worden ist, oder\nunmittelbar von Material abstammen, das auf\nGrund einer repräsentativen Probe von mindes-\ntens 10 % zum Zeitpunkt der Blüte amtlich unter-\nsucht und als frei von der Chrysanthemenstauche\n(Chrysanthemum stunt viroid) festgestellt worden\nist, und\nb) aus einem Betrieb stammen, in dem und in dessen\nunmittelbarer Umgebung bei monatlichen amt-\nlichen Kontrollen während der letzten drei Monate\nvor dem Versand keine Anzeichen des Weißen\nChrysanthemenrostes (Puccinia horiana Hen-\nnings) festgestellt worden sind, oder einer geeig-\nneten Behandlung gegen den Weißen\nChrysanthemenrost (Puccinia horiana Hennings)\nunterzogen worden sein.","826     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                        Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                                  2\nUnbewurzelte Stecklinge müssen ferner ebenso wie\ndie Pflanzen, von denen sie stammen, als frei von\nAnzeichen der Ascochyta-Krankheit (Didymella liguli-\ncola (Baker, Dimock et Davis) v. Arx) festgestellt wor-\nden sein. Bewurzelte Stecklinge müssen einschließ-\nlich ihres Wurzelbettes als frei von Anzeichen der\nAscochyta-Krankheit (Didymella ligulicola (Baker,\nDimock et Davis) v. Arx) festgestellt worden sein.\n1.4   Kumquat (Fortunella Swingle) und deren         Die Pflanzen müssen\nHybriden                                       a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus\nvein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri)\nKanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio\net al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza\nvirus) festgestellt worden ist, oder\nb) in direkter Linie von Material stammen, das im\nRahmen eines Zertifizierungssystems als frei von\nCitrus vein enation woody gall und der Tristeza-\nKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen gehalten worden\nist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit\nIndikatorpflanzen oder nach als gleichwertig aner-\nkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen\nferner\naa) in einem insektensicheren Gewächshaus\noder einer Isolierkabine erzeugt und als frei\nvon Anzeichen von Citrus vein enation woody\ngall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et\nGikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und\nder Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus)\nfestgestellt worden sein oder\nbb) untersucht und als frei von der Tristeza-\nKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt,\nals solche zertifiziert und seit Beginn der letz-\nten abgeschlossenen Vegetationsperiode als\nfrei von Anzeichen von Citrus vein enation\nwoody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kan-\nchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio\net al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus triste-\nza virus) festgestellt worden sein.\n1.5   Marantaceae, bewurzelt oder mit anhaften-      wie bei 1.1\ndem oder beigefügtem Kultursubstrat\n1.6   Musaceae, bewurzelt oder mit anhaftendem wie bei 1.1\noder beigefügtem Kultursubstrat\n1.7   Narzisse (Narcissus L.), Zwiebeln, außer sol-  Die Pflanzen müssen seit Beginn der letzten abge-\nchen, bei denen auf Grund der Verpackung       schlossenen Vegetationsperiode als frei von Anzei-\noder anderweitig ersichtlich ist, dass sie für chen des Stängelälchens (Ditylenchus dipsaci (Kühn)\nEmpfänger bestimmt sind, die keine             Filipjev) festgestellt worden sein.\nSchnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßi-\ngen Zwecken betreiben\n1.8   Nelke (Dianthus L.)                            wie bei 1.3 Satz 1\nDie Pflanzen müssen ferner\na) in direkter Linie von Mutterpflanzen abstammen,\ndie sich in amtlichen Tests, die mindestens einmal\nwährend der letzten zwei Jahre durchgeführt wor-\nden sind, als frei von der Erwinia-Welke der Nelke\n(Erwinia chrysanthemi pv. dianthicola (Hellmers)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                      827\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                      Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                                2\nDickey), Pseudomonas-Welke der Nelke (Pseudo-\nmonas caryophylli (Burkholder) Starr et Burkhol-\nder) und der Welkekrankheit der Edelnelke (Phia-\nlophora cinerescens (Wollenw.) van Beyma) erwie-\nsen haben, und\nb) als frei von Anzeichen dieser Schadorganismen\nfestgestellt worden sein.\n1.9     Pelargonie (Pelargonium L’Hérit. ex Ait.)     wie bei 1.3 Satz 1\n1.10    Persea spp., bewurzelt oder mit anhaften-     wie bei 1.1\ndem oder beigefügtem Kultursubstrat\n1.11    Poncirus Raf. und deren Hybriden              wie bei 1.4\n1.12    Tabak (Nicotiana L.)                          wie bei 1.2\n1.13    Tulpe (Tulipa L.), Zwiebeln, außer solchen,   wie bei 1.7\nbei denen auf Grund der Verpackung oder\nanderweitig ersichtlich ist, dass sie für\nEmpfänger bestimmt sind, die keine\nSchnittblumenerzeugung zu erwerbsmäßi-\ngen Zwecken betreiben\n1.14    Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden         wie bei 1.4\n2       Pflanzenerzeugnisse\n2.1     Pflanzenteile, außer Früchte\n2.1.1   Kumquat (Fortunella Swingle) und deren        Die Pflanzen müssen\nHybriden                                      a) aus einem Gebiet stammen, das als frei von Citrus\nvein enation woody gall, Phoma tracheiphila (Petri)\nKanchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio\net al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza\nvirus) festgestellt worden ist, oder\nb) in direkter Linie von Material stammen, das im\nRahmen eines Zertifizierungssystems als frei von\nCitrus vein enation woody gall und der Tristeza-\nKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt und\nunter geeigneten Bedingungen gehalten worden\nist; die Feststellung muss auf Untersuchungen mit\nIndikatorpflanzen oder nach als gleichwertig aner-\nkannten Methoden beruhen. Die Pflanzen müssen\nferner\naa) in einem insektensicheren Gewächshaus\noder einer Isolierkabine erzeugt und als frei\nvon Anzeichen von Citrus vein enation woody\ngall, Phoma tracheiphila (Petri) Kanchaveli et\nGikashvili, Spiroplasma citri Saglio et al. und\nder Tristeza-Krankheit (Citrus tristeza virus)\nfestgestellt worden sein oder\nbb) untersucht und als frei von der Tristeza-\nKrankheit (Citrus tristeza virus) festgestellt,\nals solche zertifiziert und seit Beginn der letz-\nten abgeschlossenen Vegetationsperiode als\nfrei von Anzeichen von Citrus vein enation\nwoody gall, Phoma tracheiphila (Petri) Kan-\nchaveli et Gikashvili, Spiroplasma citri Saglio\net al. und der Tristeza-Krankheit (Citrus triste-\nza virus) festgestellt worden sein.","828               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nPflanzen, Pflanzenerzeugnisse                                       Besondere Anforderungen\nund sonstige Gegenstände\n1                                                               2\n2.1.2         Poncirus Raf. und deren Hybriden                    wie bei 2.1.1\n2.1.3         Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden               wie bei 2.1.1\n2.2           Früchte\n2.2.1         Kumquat (Fortunella Swingle) und deren              Die Verpackung muss eine Ursprungskennzeichnung\nHybriden                                            tragen.\n2.2.2         Poncirus Raf. und deren Hybriden                    wie bei 2.2.1\n2.2.3         Zitrus (Citrus L.) und deren Hybriden               wie bei 2.2.1“.\n5. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Teil I wird wie folgt geändert:\naa) In Abschnitt A Nr. 2 wird in der vierten Position nach dem Wort „Pakistan“ ein Komma und das Wort „Süd-\nafrika“ eingefügt.\nbb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1 P f l a n z e n t e i l e , a u ß e r F r ü c h t e\nAster (Aster spp.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nBasilikum (Ocimum)\nCampanula (Trachelium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nChrysantheme (Dendranthema (DC.) Des Moul.)\nEdeldistel (Eryngium L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nEiche (Quercus L.)\nGetreide der Gattung Roggen (Secale L.), Triticale (x Triticosecale) und Weizen (Triticum L.), mit\nUrsprung in Afghanistan, Indien, Irak, Mexiko, Nepal, Pakistan, Südafrika und den USA\nGoldrute (Solidago L.)\nJohanniskraut (Hypericum L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nKartoffeln (Solanum tuberosum L.), Knollen\nKastanie (Castanea Mill.)\nNadelbäume (Coniferales)\nNelken (Dianthus)\nOrchideen (Orchidaceae)\nPalmen (Phoenix spp.)\nPappel (Populus L.)\nPelargonie (Pelargonium L’Hérit. ex Ait.)\nPrunus-Arten (Prunus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nRose (Rosa L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nSchleierkraut (Gypsophila L.)\nSchönkelch (Lisianthus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern\nSellerie (Apium graveolens), Blattgemüse\nZuckerahorn (Acer saccharum Marsh.), mit Ursprung in Nordamerika“.\nbbb) In Nummer 2 werden\naaaa) nach der Position „Apfel (Malus Mill.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ die Position\n„Bitterer Balsamkürbis (Momordica L.)“ und\nbbbb) nach der Position „Birne (Pyrus L.), mit Ursprung in außereuropäischen Ländern“ die Position\n„Eierfrucht (Solanum melongena)“\neingefügt.\nccc) Nummer 5.1.2 wird wie folgt gefasst:\n„5.1.2 Kultursubstrat, das den Pflanzen anhaftet oder beigefügt ist, mit Ursprung in Estland, Georgien,\nLettland, Litauen, Moldawien, Russland, der Türkei, der Ukraine, Weißrussland oder außer-\neuropäischen Ländern mit Ausnahme von Ägypten, Algerien, Israel, Libyen, Marokko und Tune-\nsien.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                     829\nb) In Teil II Abschnitt C wird in Nummer 1 folgende Position angefügt:\n„andere krautige Pflanzen, außer Pflanzen aus der Familie der Süßgräser (Gramineae), außer Zwiebeln, Knollen,\nKormi und Rhizome“.\n6. Die Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) In Teil I werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:\n1                                                                2\n„1 Insekten, Milben und Nematoden in allen Entwicklungsstadien\nBemisia tabaci Genn. (europäische Populationen)                          FI, GB, IRL, P (Alentejo, Azoren,\n(Tabakmottenschildlaus)                                                  Beira Interior, Beira Litoral, zwischen\nDuoro und Minho, Madeira, Ribatejo\nund Oeste und Trás-os-Montes), S\nGlobodera pallida (Stone) Behrens                                        FI\n(Weißer Kartoffelnematode)\nLeptinotarsa decemlineata Say                                            E (Menorca und Ibiza), FI (die Distrikte\n(Kartoffelkäfer)                                                         Aland, Turku, Uusimaa, Kymi, Häme,\nPirkanmaa, Satakunta), GB, IRL, P\n(Azoren und Madeira), S (die Provinzen\nBlekinge, Gotland, Halland, Kalmar,\nSkåne)\nLiriomyza bryoniae (Kaltenbach)                                          GB (Nordirland), IRL\n(Tomatenminierfliege)\n2 Viren und virusähnliche Organismen\nBeet necrotic yellow vein virus                                          DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland),\n(Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)                                    IRL, P (Azoren), S (ausgenommen die\nBezirke Bromölla, Hässleholm, Kristian-\nstad und Östra Göinge in der Provinz\nSkåne)3)\nTomato spotted wilt virus                                                FI, S“.\n(Bronzefleckenkrankheit)\nb) Teil II wird in Abschnitt A und B wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1.1 Spalte 3 werden jeweils die Wörter „Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der\nTranspolesana Nationalstraße)“ durch das Wort „Legnago“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1.4 Spalte 3 wird die Angabe wie folgt gefasst:\n„GR, P (Azoren)“.\nc) In Teil III werden in Abschnitt A und B jeweils in Nummer 1.1 Spalte 2 die Wörter „Legnago (der Teil des\nGemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)“ durch das Wort „Legnago“ ersetzt.\nd) Teil IV wird wie folgt geändert:\naa) Abschnitt A wird wie folgt geändert:\naaa) In den Nummern 1.1.1, 1.1.2, 1.2.2 wird Spalte 3 jeweils wie folgt gefasst:\n„DK, F (Bretagne), FI, GB (Nordirland), IRL, P (Azoren), S (ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässle-\nholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne)3)“.\nbbb) Nummer 2.1.1 wird wie folgt gefasst:\n1                                        2                                   3\n„2.1.1      Brassica napus (L.)           a) Die Sendung oder Partie           DK, F (Bretagne), FI, GB\ndarf höchstens 1 Gewicht-        (Nordirland), IRL, P (Azo-\nprozent Erde enthalten oder      ren), S (ausgenommen die\nBezirke Bromölla, Hässle-\nb) die Pflanzenteile sind zur\nholm, Kristianstad und\nVerarbeitung in Betrieben\nÖstra Göinge in der Pro-\nmit geeigneten, amtlich\nvinz Skåne)3)“.\nüberwachten Abfallbeseiti-\ngungsanlagen bestimmt, die\nsicherstellen, dass keine\nGefahr der Ausbreitung des\nBeet necrotic yellow vein\nvirus (Aderngelbfleckigkeits-\nvirus der Rübe) besteht.","830      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\nccc) Nummer 2.1.4.1 wird wie folgt gefasst:\n1                                         2                              3\n„2.1.4.1 außer solchen, die zur        wie bei 2.1.1 Buchstabe a         wie bei 2.1.1“.\nVerarbeitung in Betrieben\nmit geeigneten, amtlich\nüberwachten Abfallbesei-\ntigungsanlagen bestimmt\nsind, die sicherstellen,\ndass keine Gefahr der\nAusbreitung des Beet\nnecrotic yellow vein virus\n(Aderngelbfleckigkeitsvi-\nrus der Rübe) besteht\nddd) Nummer 2.1.6.1 wird aufgehoben.\neee) Die Nummern 2.1.6.2 und 2.1.6.3 werden wie folgt gefasst:\n1                                         2                              3\n„2.1.6.1 zur industriellen Verarbei-   Die Rüben müssen                  wie bei 2.1.1\ntung                          a) zur industriellen Verarbei-\ntung bestimmt sein, an Ver-\narbeitungsbetriebe mit\ngeeigneten, überwachten\nAbfallbeseitigungsanlagen\nzur Verhinderung der Aus-\nbreitung des Beet necrotic\nyellow vein virus (Aderngelb-\nfleckigkeitsvirus der Rübe)\ngeliefert und in einer Weise\nbefördert werden, dass\nkeine Gefahr der Ausbrei-\ntung des Krankheitserregers\nbesteht oder\nb) in einem Gebiet erzeugt\nworden sein, das als frei\nvon dem Virus festgestellt\nworden ist.\n2.1.6.2  Erde und nicht sterilisier-   Die Erde oder der Abfall muss     wie bei 2.1.1“.\nter Abfall                    a) einer Behandlung gegen den\nBeet necrotic yellow vein\nvirus (Aderngelbfleckigkeits-\nvirus der Rübe) unterzogen\nworden sein,\nb) für den Transport zum\nZwecke einer amtlich zuge-\nlassenen Entsorgung\nbestimmt sein oder\nc) von Rüben stammen, die in\neinem Gebiet erzeugt wor-\nden sind, das als frei von\ndem Beet necrotic yellow\nvein virus (Aderngelbfleckig-\nkeitsvirus der Rübe) festge-\nstellt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                   831\nbb) Abschnitt B wird wie folgt geändert:\naaa) Nummer 1.1.1 wird wie folgt gefasst:\n1                                        2                               3\n„1.1.1      Begonie (Begonia L.),         Die Pflanzen müssen               FI, GB, IRL, P (Alentejo,\naußer Knollen und Wur-        a) aus einem Gebiet stammen,      Azoren, Beira Interior,\nzel-Sprösslinge und              das als frei von der Tabak-    Beira Litoral, zwischen\nPflanzen, bei denen durch        mottenschildlaus (Bemisia      Douro und Minho, Madei-\nihre Verpackung, die Ent-        tabaci Genn.) festgestellt     ra, Ribatejo und Oeste und\nwicklung der Blüten oder         worden ist,                    Trás-os-Montes), S“.\nandere Merkmale ersicht-\nlich ist, dass sie für Emp-   b) aus einem Betrieb stammen,\nfänger bestimmt sind, die        der auf Grund von amtlichen\nkeine Pflanzenerzeugung          Kontrollen, die während der\nzu erwerbsmäßigen                letzten neun Wochen vor\nZwecken betreiben                dem Verbringen mindestens\nalle drei Wochen durchge-\nführt worden sind, als frei\nvon der Tabakmottenschild-\nlaus (Bemisia tabaci (Genn.)\nfestgestellt worden ist, oder\nc) sofern im Betrieb, aus dem\ndie Pflanzen stammen, die\nTabakmottenschildlaus\n(Bemisia tabaci (Genn.) fest-\ngestellt worden ist, im\nBetrieb gehalten und einer\ngeeigneten Behandlung\nunterzogen worden sein, um\nsicherzustellen, dass sie frei\nvon dem Schadorganismus\nsind;\nanschließend muss der\nBetrieb sowohl auf Grund\neines angemessenen Ver-\nfahrens zur Tilgung des\nSchadorganismus als auch\nauf Grund von wöchent-\nlichen Kontrollen und geeig-\nneter Überwachungsverfah-\nren während der letzten drei\nWochen vor dem Verbringen\nals frei von dem Schadorga-\nnismus festgestellt worden\nsein; die letzte der wöchent-\nlichen Kontrollen muss\nunmittelbar vor dem Verbrin-\ngen erfolgt sein.\nbbb) In Nummer 1.1.2 wird in Spalte 3 die Angabe wie folgt gefasst:\n„GR, P (Azoren)“.\nccc) Nummer 1.1.3 wird durch folgende Nummern ersetzt:\n1                                        2                               3\n„1.1.3      Feigenbaum (Ficus L.),        wie bei 1.1.1                     wie bei 1.1.1\naußer Pflanzen, bei denen\ndurch ihre Verpackung\noder andere Merkmale\nersichtlich ist, dass sie für\nEmpfänger bestimmt\nsind, die keine Pflanzen-\nerzeugung zu erwerbs-\nmäßigen Zwecken be-\ntreiben","832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\n1                                         2                               3\n1.1.4    Hibiscus L., außer Pflan-     wie bei 1.1.1                      wie bei 1.1.1\nzen, bei denen durch ihre\nVerpackung, die Entwick-\nlung der Blüte oder ande-\nre Merkmale ersichtlich\nist, dass sie für Empfän-\nger bestimmt sind, die\nkeine Pflanzenerzeugung\nzu erwerbsmäßigen\nZwecken betreiben\n1.1.5    Weihnachtsstern (Euphor-                                         wie bei 1.1.1\nbia pulcherrima Willd.)\n1.1.5.1  unbewurzelte Stecklinge       Die Pflanzen müssen\na) aus einem Gebiet stammen,\ndas als frei von der Tabak-\nmottenschildlaus (Bemisia\ntabaci Genn.) festgestellt\nworden ist,\nb) als auch die Pflanzen, von\ndenen die Stecklinge stam-\nmen, auf Grund von amt-\nlichen Kontrollen, die\nwährend der gesamten\nErzeugungsperiode im\nBetrieb mindestens alle drei\nWochen durchgeführt wor-\nden sind, als frei von der\nTabakmottenschildlaus\n(Bemisia tabaci Genn.) fest-\ngestellt worden sein, oder\nc) sofern im Betrieb, aus dem\ndie Pflanzen stammen, die\nTabakmottenschildlaus\n(Bemisia tabaci Genn.) fest-\ngestellt worden ist, als auch\ndie Pflanzen, von denen die\nStecklinge stammen, im\nBetrieb gehalten und einer\ngeeigneten Behandlung\nunterzogen worden sein, um\nsicherzustellen, dass sie frei\nvon dem Schadorganismus\nsind;\nanschließend muss der\nBetrieb sowohl auf Grund\neines angemessenen Ver-\nfahrens zur Tilgung des\nSchadorganismus als auch\nauf Grund von wöchentli-\nchen Kontrollen und geeig-\nneter Überwachungsverfah-\nren während der letzten drei\nWochen vor dem Verbringen\nals frei von dem Schadorga-\nnismus festgestellt worden\nsein; die letzte der wöchent-\nlichen Kontrollen muss\nunmittelbar vor dem Verbrin-\ngen erfolgt sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003                  833\n1                                       2                                3\n1.1.5.2     außer unbewurzelten          Die Pflanzen müssen aus\nStecklingen und außer        Stecklingen erzeugt worden\nPflanzen, bei denen durch    sein, die\nihre Verpackung, die Ent-    a) aus einem Gebiet stammen,\nwicklung der Blüten oder        das als frei von der Tabak-\nBrakteen oder andere            mottenschildlaus (Bemisia\nMerkmale ersichtlich ist,       tabaci Genn.) festgestellt\ndass sie für Empfänger          worden ist,\nbestimmt sind, die keine\nPflanzenerzeugung zu         b) aus einem Betrieb stammen,\nerwerbsmäßigen                  der auf Grund von amtlichen\nZwecken betreiben               Kontrollen, die während der\ngesamten Erzeugungsperi-\node mindestens alle drei\nWochen durchgeführt wor-\nden sind, als frei von der\nTabakmottenschildlaus\n(Bemisia tabaci Genn.) fest-\ngestellt worden ist, oder\nc) sofern im Betrieb nach\nBuchstabe b die Tabakmot-\ntenschildlaus (Bemisia taba-\nci Genn.) festgestellt worden\nist, von Pflanzen stammen,\ndie im Betrieb gehalten und\neiner geeigneten Behand-\nlung unterzogen worden\nsein, um sicherzustellen,\ndass sie frei von dem\nSchadorganismus sind;\nanschließend muss der\nBetrieb sowohl auf Grund\neines angemessenen Ver-\nfahrens zur Tilgung des\nSchadorganismus als auch\nauf Grund von wöchent-\nlichen Kontrollen und geeig-\nneter Überwachungsverfah-\nren während der letzten drei\nWochen vor dem Verbringen\nals frei von dem Schadorga-\nnismus festgestellt worden\nsein; die letzte der wöchent-\nlichen Kontrollen muss\nunmittelbar vor dem Verbrin-\ngen erfolgt sein.“\ncc) In Abschnitt C werden in Nummer 1.1.1 und 2.1.1 jeweils in Spalte 2 Buchstabe a und in Spalte 3 die Wörter\n„Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)“ durch das Wort\n„Legnago“ ersetzt.\ndd) Abschnitt E wird wie folgt gefasst:\n1                                       2                                3\n„E         Sonstige Gegenstände\nGebrauchte Landmaschi-          Landmaschinen und Geräte            DK, F (Bretagne), FI, GB\nnen und Geräte                  müssen                              (Nordirland), P (Azoren), S\na) gereinigt und frei von Erd-      (ausgenommen der\nund Pflanzenresten sein,         Bezirke Bromölla, Hässle-\nwenn sie in einen Betrieb        holm, Kristianstad und\nverbracht werden, in dem         Östra Göinge in der Provinz\nRüben angebaut werden,           Skåne)3)“.\noder","834             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 11. Juni 2003\n1                                        2                                 3\nb) aus einem Gebiet stammen,\ndas als frei von dem Beet\nnecrotic yellow vein virus\n(Aderngelbfleckigkeitsvirus\nder Rübe) festgestellt worden\nist.\ne) Teil V wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\naaa) In der Position „Gonipterus scutellatus Gyll. (Eukalyptusrüssler)“ wird Spalte 2 wie folgt gefasst:\n„Griechenland, Portugal (Azoren)“.\nbbb) Nach der Position „Leptinotarsa decemlineata Say (Kartoffelkäfer)“ wird folgende Position eingefügt:\n1                                        2                                 3\n„Liriomyza bryoniae (Kaltenbach)          Irland, Vereinigtes Königreich                 a14“.\n(Tomatenminierfliege)                     (Nordirland)\nbb) In Nummer 3 werden in der Position „Erwinia amylovora (Burr.) Winsl. et al. (Feuerbrand)“ in Spalte 2 die\nWörter „Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Nationalstraße)“ durch das\nWort „Legnago“ ersetzt.\ncc) In Nummer 4 wird in der Position „Beet necrotic yellow vein virus (Aderngelbfleckigkeitsvirus der Rübe)“\nSpalte 2 wie folgt gefasst:\n„Dänemark, Finnland, Frankreich (Bretagne), Irland, Portugal (Azoren), Schweden (ausgenommen der Be-\nzirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra Göinge in der Provinz Skåne), Vereinigtes Königreich\n(Nordirland)3)“.\nf) Fußnote 3 wird wie folgt gefasst:\n„3) Schutzgebiete gültig für Schweden, ausgenommen die Bezirke Bromölla, Hässleholm, Kristianstad und Östra\nGöinge in der Provinz Skåne, bis 31. März 2004.“\ng) In Fußnote 4 werden die Wörter „Legnago (der Teil des Gemeindegebietes nordöstlich der Transpolesana Natio-\nnalstraße)“ durch das Wort „Legnago“ und die Angabe „31. März 2003“ durch die Angabe „31. März 2004“\nersetzt.\nArtikel 2\nInkrafttreten\n(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Die Pflanzenbeschauverordnung gilt vom 11. Dezember 2003 an wieder in\nihrer am 11. Juni 2003 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des\nBundesrates etwas anderes verordnet wird.\nBonn, den 5. Juni 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}