{"id":"bgbl1-2003-23-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":23,"date":"2003-06-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße (TechKontrollV)","law_date":"2003-05-21T00:00:00Z","page":774,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["774                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003\nVerordnung\nüber technische Kontrollen von Nutzfahrzeugen auf der Straße\n(TechKontrollV)*)\nVom 21. Mai 2003\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 20 des Straßenverkehrs-                   4. „Mitgliedstaaten“: solche, die Mitgliedstaaten der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                                Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkom-\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310) und des § 17 des Güterkraft-                    mens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von\ndenen                                                                                                  §3\n– § 6 Abs. 1 durch Artikel 244 der Verordnung vom                                               Zuständigkeiten\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert und § 6\n(1) Die Kontrollen führen die nach Bundes- und Landes-\nAbs. 1 Nr. 20 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Sep-                recht zuständigen Behörden durch.\ntember 2002 (BGBl. I S. 3574) eingefügt worden ist,\n(2) Die zuständigen Behörden können amtlich aner-\n– § 17 durch Artikel 251 Nr. 1 der Verordnung vom                         kannte Sachverständige und Prüfer für den Kraftfahrzeug-\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,                verkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz und\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und                     Prüfingenieure nach Anlage VIIIb Nr. 3.9 der Straßenver-\nWohnungswesen:                                                            kehrs-Zulassungs-Ordnung aus gegebenem Anlass be-\nauftragen, an den technischen Kontrollen ganz oder teil-\n§1                                      weise mitzuwirken.\n(3) Das Bundesamt für Güterverkehr wird als die für die\nAnwendungsbereich\nBundesrepublik Deutschland zuständige Stelle bestimmt,\n(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die                  die im Rahmen dieser Verordnung die Informationen und\ntechnische Kontrolle von Nutzfahrzeugen, die am Stra-                     die Amtshilfe unter den Mitgliedstaaten und deren Behör-\nßenverkehr teilnehmen oder aus einem Drittland in                         den und das Berichtswesen mit der Kommission der\nDeutschland einfahren.                                                    Europäischen Gemeinschaften entsprechend der §§ 8\n(2) Auf Grund anderer Rechtsvorschriften durchzu-                      bis 10 durchführt.\nführende Kontrollen von Nutzfahrzeugen, die nicht unter                                                §4\nAbsatz 1 fallen, bleiben unberührt.\nHäufigkeit der Kontrollen\n(1) Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass in\n§2                                      ihrem sachlichen und örtlichen Zuständigkeitsbereich ein\nBegriffsbestimmungen                                  ausreichender Anteil an Nutzfahrzeugen den in dieser Ver-\nordnung vorgesehenen Kontrollen unterworfen wird, um\nIm Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:\nzu prüfen, ob die technischen Vorschriften in den Zeit-\n1. „Nutzfahrzeug“: die Lastkraftwagen und ihre Anhänger                   räumen zwischen den nach § 29 der Straßenverkehrs-\nsowie Zugmaschinen und ihre Sattelanhänger, die der                  Zulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG des\nGüterbeförderung dienen, mit einer Gesamtmasse von                   Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der\nmehr als 3,5 Tonnen und Kraftomnibusse; diese Nutz-                  Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die techni-\nfahrzeuge sind in der Anlage 1 Nr. 6 näher bezeichnet,               sche Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\nzeuganhänger (ABl. EG 1997 Nr. L 46 S. 1) vorgeschriebe-\n2. „Kontrolle“: die von den Behörden nicht angekündigte\nnen Untersuchungen der Nutzfahrzeuge eingehalten wer-\nund somit unerwartete, auf öffentlichen Straßen durch-\nden.\ngeführte Überwachung, Prüfung oder Untersuchung\neines Nutzfahrzeugs hinsichtlich seines technischen                     (2) Ausreichend ist ein repräsentativer Anteil an den im\nZustands nach den Maßgaben des § 5 durch die                         jeweiligen Land zugelassenen Nutzfahrzeugen und dem\nzuständigen Behörden,                                                Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen. Die Zahlen über\ndie in den Ländern durchgeführten technischen Kontrollen\n3. „Prüfpunkt“: die technische Ausrüstung und Beschaf-                    gemessen am jeweiligen Bestand der Nutzfahrzeuge und\nfenheit der Nutzfahrzeuge, die kontrolliert werden                   dem Verkehrsaufkommen mit Nutzfahrzeugen werden alle\nsollen; die Prüfpunkte sind in den Anlagen 1 und 2 auf-              zwei Jahre zum 30. Juni für die vorangegangenen zwei\ngelistet,                                                            Jahre den Ländern durch das Bundesamt für Güterver-\nkehr in Abstimmung mit dem Kraftfahrt-Bundesamt zur\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des     Verfügung gestellt. Die Zahlen über die durch die zustän-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die        digen Bundesbehörden durchgeführten Kontrollen wer-\ntechnische Unterwegskontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemein-\nschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), in deut- den ebenfalls bekannt gegeben. Die erste Übersicht\nsches Recht.                                                           erfolgt zum 30. Juni 2004.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003                 775\n§5                               stellenden Kontrollbericht folgende Maßnahmen von der\nKontrollen auf der Straße                    zuständigen Behörde zu veranlassen:\n(1) Die Durchführung der Kontrollen erfolgt                 1. die eingehendere Untersuchung entsprechend einer\nHauptuntersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-\n1. in Ausführung von Artikel 3 der Verordnung (EWG)                Zulassungs-Ordnung bei einer nahe gelegenen, ört-\nNr. 4060/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über               lichen Untersuchungsstelle,\nden Abbau von Grenzkontrollen der Mitgliedstaaten im\nStraßen- und Binnenschiffsverkehr (ABl. EG Nr. L 390       2. die vorläufige Untersagung der Benutzung des Nutz-\nS. 18) und Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3912/92          fahrzeugs bis zur Beseitigung der schwerwiegenden\ndes Rates vom 17. Dezember 1992 über innerhalb der             Mängel oder\nGemeinschaft durchgeführte Kontrollen im Straßen-          3. die Verweigerung der Einfahrt des Nutzfahrzeugs, das\nund Binnenschiffsverkehr von in einem Drittland regis-         in einem Drittland zugelassen ist, nach Deutschland.\ntrierten oder zum Verkehr zugelassenen Verkehrs-\nmitteln (ABl. EG Nr. L 395 S. 6),                                                       §8\n2. ohne Unterscheidung hinsichtlich der Staatsangehö-                           Informationen unter den\nrigkeit des Fahrers oder des Staates, in dem das Nutz-              Mitgliedstaaten der Europäischen Union\nfahrzeug zugelassen oder in Verkehr gebracht wurde.\nDie obersten Landesbehörden oder die von ihnen\n(2) Die Kontrollen erfolgen durch                           beauftragten Stellen teilen jährlich zum 30. Juni dem\n1. eine Prüfung des für das Nutzfahrzeug kürzlich erstell-     Bundesamt für Güterverkehr zur Durchführung der Infor-\nten Prüfberichts über                                      mationen unter den Mitgliedstaaten der Europäischen\na) eine nach dieser Verordnung durchgeführte Kon-          Gemeinschaften mit, welche Behörde in ihrem Land für\ntrolle oder                                            die Durchführung der Kontrollen zuständig und wer An-\nsprechpartner ist. Die erste Mitteilung erfolgt einen Monat\nb) eine Untersuchung des Nutzfahrzeugs,                    nach Verkündung dieser Verordnung.\nmit dem die Übereinstimmung mit den für das Fahr-\nzeug geltenden technischen Vorschriften bescheinigt                                     §9\nwird, insbesondere gemäß § 29 der Straßenverkehrs-\nZulassungs-Ordnung oder der Richtlinie 96/96/EG,                       Amtshilfe unter den Behörden der\noder                                                                Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2. eine Sichtprüfung des Wartungszustands des Nutz-               (1) Sind an einem Nutzfahrzeug, das Eigentum eines\nfahrzeugs oder                                             Staatsangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat oder\neines Unternehmens mit Sitz in einem anderen Mitglied-\n3. eine Prüfung auf Wartungsmängel; dabei sind vorge-          staat ist, schwerwiegende Mängel, insbesondere solche,\nlegte Prüfberichte oder auch jedes andere von einer        auf Grund derer die Benutzung des Nutzfahrzeugs vorläu-\nzugelassenen Stelle ausgestellte Sicherheitszeugnis        fig untersagt worden ist, festgestellt worden, hat die\nzu berücksichtigen; liegt die Prüfung eines Prüfpunktes    zuständige deutsche Behörde der zuständigen Behörde\nnicht länger als drei Monate zurück, so erfolgt eine Prü-  des Mitgliedstaats, in dem das Nutzfahrzeug zugelassen\nfung dieses Punktes nur, wenn der Zustand mit dem          oder in Verkehr gebracht worden ist, unverzüglich eine\nErgebnis des Prüfberichts nicht übereinstimmt oder ein     Ausfertigung des Kontrollberichts nach § 6 zu übersen-\noffensichtlicher Mangel vorliegt.                          den. Weitere Maßnahmen nach dieser Verordnung bleiben\nDie Kontrollen können auch zwei oder alle Prüfarten nach       unberührt.\nden Nummern 1 bis 3 beinhalten.                                   (2) Neben der Meldung nach Absatz 1 können die\n(3) Eine Überprüfung erstreckt sich auf einen, mehrere      zuständigen Behörden des Mitgliedstaats ersucht wer-\noder die Gesamtheit der in Anlage 1 Nr. 10 aufgeführten        den, gegenüber dem Zuwiderhandelnden oder dem\nPrüfpunkte. Dabei erfolgt die Überprüfung der Brems-           Transportunternehmen angemessene Maßnahmen, ins-\nanlage und der Auspuffemissionen nach den Bestimmun-           besondere die erneute technische Untersuchung des\ngen der Anlage 2.                                              Nutzfahrzeugs, zu ergreifen. Die zuständigen Behörden\nder Mitgliedstaaten teilen gemäß der Richtlinie 2000/\n§6                               30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle von\nKontrollbericht                         Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenver-\nÜber die Prüfung auf Wartungsmängel gemäß § 5 Abs. 2        kehr teilnehmen (ABl. EG Nr. L 203 S. 1), die ergriffenen\nNr. 3 haben die zuständigen Behörden oder die Beauf-           Maßnahmen der ersuchenden Behörde mit.\ntragten, wenn Wartungsmängel festgestellt werden, einen           (3) Die zuständigen Behörden leisten den zuständigen\nKontrollbericht nach Anlage 1 zu fertigen. Eine Ausferti-      Behörden in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\ngung des Kontrollberichts erhält der Fahrer des geprüften      Union Amtshilfe bei der Durchführung der Richtlinie 2000/\nNutzfahrzeugs.                                                 30/EG.\n§7                                  (4) Wird einer nach dieser Verordnung zuständigen\nBehörde durch eine zuständige Behörde eines Mitglied-\nFestgestellte Mängel                      staats ein schwerwiegender Mangel an einem Nutzfahr-\nWerden bei der Überprüfung des Nutzfahrzeugs nach           zeug entsprechend Absatz 1 gemeldet oder ersucht diese\n§ 5 Abs. 2 Nr. 3 Mängel festgestellt, die ein Sicherheits-     Behörde um angemessene Maßnahmen entsprechend\nrisiko für seine Insassen oder andere Verkehrsteilnehmer       Absatz 2, so ergreift die nach dieser Verordnung zuständi-\ndarstellen können, so sind neben dem nach § 6 zu er-           ge Behörde die erforderlichen Maßnahmen. Sie teilt die","776               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003\ngetroffenen Maßnahmen der ersuchenden Behörde des              (3) Die erste Übermittlung von Daten erstreckt sich auf\nMitgliedstaats mit.                                          den Zweijahreszeitraum vom 1. Januar 2003 bis 31. De-\n(5) Meldungen, Mitteilungen und Ersuchen gemäß den        zember 2004.\nAbsätzen 1 bis 4 richten die zuständigen Behörden unmit-\ntelbar an das Bundesamt für Güterverkehr, das die grenz-                                § 11\nüberschreitende Amtshilfe koordiniert.                           Kontrollen des Bundesamtes für Güterverkehr,\ndes Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung\n§ 10\nDiese Verordnung wird entsprechend angewendet\nBerichtswesen                          durch:\n(1) Die nach Bundes- und Landesrecht zuständigen          1. das Bundesamt für Güterverkehr hinsichtlich der Vor-\nBehörden übermitteln dem Bundesamt für Güterverkehr             schriften für Auspuffemissionen gemäß § 11 Abs. 2\njeweils für zwei Kalenderjahre spätestens zwei Monate           Nr. 3 Buchstabe k des Güterkraftverkehrsgesetzes\nnach deren Ablauf einen nach dem Muster in Anlage 3 für         vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch\nihren Bereich erstellten Bericht über die Anwendung die-        Artikel 251 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\nser Verordnung mit folgenden Angaben:                           (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in der jeweils\n1. kontrollierte Nutzfahrzeuge, aufgeschlüsselt nach            geltenden Fassung,\nFahrzeugklassen der Anlage 1,                            2. den Bundesgrenzschutz bei Einfahrten von Nutzfahr-\n2. Zulassungsländer, aufgeschlüsselt nach Deutschland,          zeugen aus einem Drittland nach Deutschland im Rah-\nMitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und         men seiner Gefahrenabwehr und\nDrittstaaten,                                            3. den Grenzzolldienst bei Kontrollen an den Grenzüber-\n3. kontrollierte Prüfpunkte und festgestellte Mängel.           gängen und im grenznahen Raum.\n(2) Das Bundesamt für Güterverkehr erstellt auf Grund\nder Berichte nach Absatz 1 einen für Deutschland zusam-                                 § 12\nmengefassten Bericht und übersendet diesen dem Bun-\nInkrafttreten\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nzur Weiterleitung an die Kommission der Europäischen           Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf\nGemeinschaften.                                              die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003                                                                        777\nAnlage 1\n(zu § 5 Abs. 3 und § 6)\nBericht über die technische Kontrolle von Nutzfahrzeugen auf der Straße\n1. Ort der Kontrolle ..........................................................................................................................................................\n2. Datum ..........................................................................................................................................................................\n3. Uhrzeit ........................................................................................................................................................................\n4. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs ..........................................................................\n5. Länderkennzeichen und amtliches Kennzeichen des Anhängers/Sattelanhängers ....................................................\n6. Fahrzeugklasse ..........................................................................................................................................................\na) 앮 Leichtes Nutzfahrzeug (3,5 – 12 t)1)                               e) 앮 Schweres Nutzfahrzeug (über 12 t)5)\nb) 앮 Anhänger2)                                                         f)    앮 Sattelanhänger6)\nc) 앮 Lastzug3)                                                          g) 앮 Sattelzug7)\nd) 앮 Kraftomnibus4)\n7. Unternehmen, das den Transport durchführt/Anschrift ..............................................................................................\n8. Nationalität ..................................................................................................................................................................\n9. Fahrer ..........................................................................................................................................................................\n_______________\n1) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse zwischen 3,5 t und 12 t (Klasse N2).\n2) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, von einem Kraftfahrzeug gezogen zu werden, mit Ausnahme von Sattelanhängern, und die auf Grund ihrer Bauart\nund Ausrüstung zur Güterbeförderung dienen: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t und bis zu 10 t (Klasse O3), Anhänger mit\neiner zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t (Klasse O4).\n3) Kombination aus einem Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t (Klassen N2 und N3) und einem\nAnhänger (Klassen O3 und O4).\n4) Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung mit mindestens vier Rädern und mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (Klassen M2 und M3).\n5) Kraftfahrzeug zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 t (Klasse N3).\n6) Fahrzeuge, die dazu bestimmt sind, so an ein Kraftfahrzeug angekuppelt zu werden, dass ein Teil des Sattelanhängers auf dem Kraftfahrzeug aufliegt\nund ein wesentlicher Teil seines Gewichts oder seiner Nutzlast von diesem Kraftfahrzeug getragen wird, und die auf Grund ihrer Bauart und Ausrüstung\nzur Güterbeförderung dienen (Klassen O3 und O4).\n7) Kombination aus einer Zugmaschine und einem Sattelanhänger.","778                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003\n10. Prüfpunkte                                                                                            nicht                nicht\nkontrolliert          kontrolliert        vorschriftsmäßig\na) Bremsanlage und deren Bestandteile1)                                       앮                      앮                    앮\nb) Auspuffanlage1)                                                            앮                      앮                    앮\nc) Abgastrübung (Dieselmotoren)1)                                             앮                      앮                    앮\nd) Gasförmige Emissionen (Benzin-, Erdgas-\noder Flüssiggasmotoren)1)                                                  앮                      앮                    앮\ne) Lenkanlage                                                                 앮                      앮                    앮\nf) Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen                                      앮                      앮                    앮\ng) Räder/Reifen                                                               앮                      앮                    앮\nh) Federung (sichtbare Mängel)                                                앮                      앮                    앮\ni) Fahrgestell (sichtbare Mängel)                                             앮                      앮                    앮\nj) Fahrtschreiber (Einbau)                                                    앮                      앮                    앮\nk) Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau)                                         앮                      앮                    앮\nl) Austritt von Kraftstoff und/oder Öl                                        앮                      앮                    앮\n11. Ergebnisse der Kontrolle\nDas Fahrzeug weist schwerwiegende Mängel auf:\ndie Benutzung des Fahrzeugs wird vorläufig untersagt                  앮\n12. Verschiedenes/Bemerkungen\n13. Kontrollierende(r) Behörde/Beauftragter oder Prüfer\nUnterschrift der Behörde bzw. des Beauftragten oder Prüfers, die bzw. der die Kontrolle durchgeführt hat.\n_______________\n1) Diese Punkte sind Gegenstand besonderer Prüfungen und/oder Kontrollen gemäß Anlage 2 (Anhang II der Richtlinie 2000/30/EG).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003                                            779\nAnlage 2\n(zu § 5 Abs. 3)\nVorschriften für die Prüfungen und Kontrollen der Bremsanlage und der Auspuffemissionen\n1.    Besondere Vorschriften für Bremsanlagen\nSämtliche Teile der Bremsanlage und ihre Betätigungseinrichtungen müssen in einwandfreiem Betriebszustand\ngehalten und richtig eingestellt sein.\nDie Fahrzeugbremsen müssen die folgenden Bremsfunktionen ausführen:\na) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Betriebsbremse das Fahrzeug\nunabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße, auf dem das Fahr-\nzeug fährt, sicher, schnell und wirksam abbremsen und zum Stillstand bringen können.\nb) Bei Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und Sattelanhängern muss die Feststellbremse das Fahrzeug\nunabhängig von den Beladungsbedingungen und der Steigung oder dem Gefälle der Straße im Stillstand halten\nkönnen.\n2.    Besondere Vorschriften für Auspuffemissionen\n2.1 Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor)\na) Wenn die Emissionen nicht durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit\nLambdasonde verringert werden:\n1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit;\n2. gegebenenfalls Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung;\n3. nach einer angemessenen (den Empfehlungen des Fahrzeugherstellers entsprechenden) Warmlaufzeit des\nMotors, Messung des Kohlenmonoxid-Gehalts (CO) der Abgase im Leerlauf (ohne Last).\nDer CO-Gehalt der Abgase darf folgende Werte nicht überschreiten:\n– 4,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die zwischen dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten für diese Fahrzeuge\neine Übereinstimmung mit der Richtlinie 70/220/EWG1) vorgeschrieben haben, und dem 1. Oktober 1986\nerstmals zugelassen oder in Betrieb genommen wurden,\n– 3,5 Vol.-% bei Fahrzeugen, die nach dem 1. Oktober 1986 erstmals zugelassen oder in Betrieb genommen\nwurden.\nb) Wenn die Emissionen durch eine moderne Abgasreinigungsanlage wie einen Dreiwege-Katalysator mit Lambda-\nsonde verringert werden:\n1. Sichtprüfung der Auspuffanlage auf Dichtheit und Vollständigkeit;\n2. Sichtprüfung der Abgasreinigungsanlage auf Vorhandensein der erforderlichen Ausrüstung;\n3. Ermittlung der Wirksamkeit der Abgasreinigungsanlage durch Messung des Lambdawerts und des CO-\nGehalts der Abgase gemäß Nummer 4;\n4. Emissionen am Auspuff – Grenzwerte:\n– Messungen bei Leerlauf des Motors:\nDer CO-Gehalt der Abgase darf 0,5 Vol.-% nicht überschreiten;\n– Messungen bei erhöhter Leerlaufdrehzahl (ohne Last) von mindestens 2 000 min-1;\nDer CO-Gehalt darf höchstens 0,3 Vol.-% betragen;\nLambda: 1 ± 0,03 oder gemäß Herstellerangaben.\n_______________\n1) Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Ver-\nunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6. April 1970, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/\n102/EG der Kommission (ABl. L 334 vom 28. Dezember 1999, S. 43).","780                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003\n2.2 Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (Dieselmotor)\nMessung der Abgastrübung bei Beschleunigung (ohne Last von der Leerlauf- bis zur Abregeldrehzahl). Die Kon-\nzentration darf gemäß der Richtlinie 72/306/EWG1) folgende Grenzwerte des Absorptionsbeiwertes nicht über-\nschreiten:\n– Saugmotoren: 2,5 m-1,\n– Turbomotoren: 3,0 m-1\noder entsprechende Werte, wenn ein anderer Prüfgerätetyp als nach diesen Anforderungen verwendet wird.\nDiese Vorschriften gelten nicht für Fahrzeuge, die vor dem 1. Januar 1980 erstmals zugelassen oder in Betrieb\ngenommen wurden.\n2.3 Prüfgeräte\nMit den Prüfgeräten, die für die Überprüfung der Fahrzeugemissionen verwendet werden, muss sich genau fest-\nstellen lassen, ob die vorgeschriebenen oder vom Hersteller abgegebenen Grenzwerte eingehalten werden.\n_______________\n1) Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-\nsionen verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20. August 1972, S. 1). Richtlinie zuletzt geändert durch\ndie Richtlinie 97/20/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 16. Mai 1997, S. 2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. Juni 2003                  781\nAnlage 3\n(zu § 10 Abs. 1)\nMuster des Formulars\nfür den Bericht an das Bundesamt für Güterverkehr\nüber die Anzahl der kontrollierten Nutzfahrzeuge und über\nVerstöße und Maßnahmen bei festgestellten technischen Wartungsmängeln\nBundesland: …………………………………………… Bundesgrenzschutz/Zollverwaltung                                            Jahr: …………\nLfd.                        Art/Inhalt                                Fahrzeuge/Zulassungsland in dem Gebiet\nNr.                                                            Inland        sonstige        Nicht-        Gesamt\nEG/EWG-       EG/EWG-\nStaaten       Staaten\n1      Anzahl kontrollierter Nutzfahrzeuge insgesamt\ndavon\n1.1    leichtes Nutzfahrzeug (3,5 – 12 t)\n1.2    schweres Nutzfahrzeug (über 12 t)\n1.3    Anhänger\n1.4    Sattelanhänger\n1.5    Lastzug\n1.6    Sattelzug\n1.7    Kraftomnibus\n2      Anzahl beanstandeter Nutzfahrzeuge insgesamt\ndavon Mängel an\n2.1    Bremsanlage und deren Bestandteile\n2.2    Auspuffanlage\n2.3    Abgastrübung (Dieselmotoren)\n2.4    Gasförmige Emissionen\n(Benzin-, Erdgas- oder Flüssiggasmotoren)\n2.5    Lenkanlage\n2.6    Beleuchtungs- und Signaleinrichtungen\n2.7    Räder/Reifen\n2.8    Federung (sichtbare Mängel)\n2.9    Fahrgestell (sichtbare Mängel)\n2.10   Fahrtschreiber (Einbau)\n2.11   Geschwindigkeitsbegrenzer (Einbau)\n2.12   Austritt von Kraftstoff und/oder Öl\n3      Anzahl/Zurückweisungen\nan der EU/EWR-Außengrenze\n4      Anzahl/Benutzung vorläufig untersagt"]}