{"id":"bgbl1-2003-22-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":22,"date":"2003-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_22.pdf#page=22","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes","law_date":"2003-05-27T00:00:00Z","page":762,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["762               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über die Laufbahn,\nAusbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen\nDienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nVom 27. Mai 2003\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtenge-         mäß den §§ 33 und 33a der Bundeslaufbahnverord-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März           nung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahl-\n1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4 der          verfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die\nBundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekannt-            Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundes-\nmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671) verord-        ministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnis-\nnet das Bundesministerium des Innern:                           ses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium\ndes Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1\nund 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.\nArtikel 1\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und             nehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und\nPrüfung für den mittleren nichttechnischen Dienst in der        Anwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2\nallgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom               sowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 42 sind entsprechend\n8. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2612) wird wie folgt geändert:      anzuwenden.\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-\na) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:               gangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen\n„§ 25 Ausbildungsaufstieg“.                             Rechtsstellung.\nb) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                  (4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes nach\n§ 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverordnung ist\n„§ 26 (weggefallen)“.\nnur zulässig, wenn das Erreichen des Ausbildungsziels\nc) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:               nicht gefährdet erscheint. § 9 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist\n„§ 27 Praxisaufstieg“.                                  entsprechend anzuwenden.“\n2. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:     6. § 26 wird aufgehoben.\n„In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte\n7. § 27 wird wie folgt gefasst:\noder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahlkom-\nmission bestellt werden, sofern sie oder er über aus-                                 „§ 27\nreichende einschlägige Fachkenntnisse verfügt.“                                  Praxisaufstieg\nDas Bundesministerium des Innern benennt die\n3. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nBeamtinnen und Beamten des einfachen nichttech-\na) In Nummer 5 Buchstabe b wird das Wort „und“              nischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver-\ndurch ein Komma ersetzt.                                waltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das             Aufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der\nWort „sowie“ ersetzt.                                   allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\ngemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverord-\nc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 angefügt:           nung teilnehmen. Auf die Durchführung des Auswahl-\n„7. Kommunikation und Kooperation.“                     verfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden. Über die\nZulassung zum Aufstieg entscheidet das Bundes-\n4. Dem § 22 Abs. 2 Nr. 7 wird folgender Buchstabe c an-         ministerium des Innern nach Maßgabe des Ergebnis-\ngefügt:                                                     ses des Auswahlverfahrens. Das Bundesministerium\ndes Innern kann die Befugnisse nach den Sätzen 1\n„c) Kosten- und Leistungsrechnung,“.\nund 3 auf das Bundesverwaltungsamt übertragen.“\n5. § 25 wird wie folgt gefasst:\n8. § 35 wird wie folgt geändert:\n„§ 25\na) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:\nAusbildungsaufstieg\n„4. Öffentliche Finanzwirtschaft, insbesondere\n(1) Das Bundesministerium des Innern benennt die                  Kassen- und Rechnungswesen, Kosten- und\nBeamtinnen und Beamten des einfachen nichttech-                      Leistungsrechnung und“.\nnischen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver-\nwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für den         b) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nAufstieg in den mittleren nichttechnischen Dienst in der        „Es sollen nicht mehr als fünf Anwärterinnen und\nallgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes ge-               Anwärter gleichzeitig geprüft werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003               763\n9. § 37 Abs.1 und 2 wird wie folgt gefasst:                     schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes im Zusam-\n„(1) Anwärterinnen und Anwärter, die im Zusammen-\nmenhang mit der schriftlichen Prüfung entscheidet das\nhang mit der schriftlichen oder der mündlichen Prüfung\nPrüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-\neine Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder\nden der Prüfungskommission. Die Prüfungskommis-\nsonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fort-\nsion oder das Prüfungsamt können nach der Schwere\nsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Ent-\nder Verfehlung die Wiederholung einzelner oder meh-\nscheidung des Prüfungsamtes oder der Prüfungskom-\nrerer Prüfungsleistungen anordnen, die Prüfungs-\nmission nach Absatz 2 über die weitere Fortsetzung\nleistung mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten\nder Prüfung gestattet werden; bei einer erheblichen\noder die gesamte Prüfung für nicht bestanden er-\nStörung können sie von der Prüfung ausgeschlossen\nklären.“\nwerden.\n(2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen                                 Artikel 2\noder eines sonstigen Ordnungsverstoßes im Zusam-\nmenhang mit der mündlichen Prüfung entscheidet die                             Inkrafttreten\nPrüfungskommission. Stimmenthaltung ist nicht zu-           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nlässig. Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-     in Kraft.\nBerlin, den 27. Mai 2003\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}