{"id":"bgbl1-2003-22-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":22,"date":"2003-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/22#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_22.pdf#page=10","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (LAP-gtDWSVV)","law_date":"2003-05-25T00:00:00Z","page":750,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["750                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nVerordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung\nfür den gehobenen technischen Verwaltungsdienst\nin der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n(LAP-gtDWSVV)\nVom 25. Mai 2003\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-          § 26 Prüfungsort, Prüfungstermin\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                 § 27 Schriftliche Prüfung\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\n§ 28 Zulassung zur mündlichen Prüfung\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671)          § 29 Mündliche Prüfung\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und          § 30 Verhinderung, Rücktritt, Säumnis\nWohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundes-\n§ 31 Täuschung, Ordnungsverstoß\nministerium des Innern:\n§ 32 Bewertung von Prüfungsleistungen\n§ 33 Gesamtergebnis\nInhaltsübersicht\n§ 34 Zeugnis\nKapitel 1                          § 35 Prüfungsakten, Einsichtnahme\nLaufbahn und Ausbildung                    § 36 Wiederholung\n§ 1 Laufbahnämter\n§ 2 Ziel und Inhalt der Ausbildung                                                         Kapitel 4\n§ 3 Einstellungsbehörden                                                             Sonstige Vorschriften\n§ 4 Einstellungsvoraussetzungen                                § 37 Übergangsregelung\n§ 5 Ausschreibung, Bewerbung                                   § 38 Inkrafttreten\n§ 6 Auswahlverfahren\n§ 7 Einstellung in den Vorbereitungsdienst                                              Kapitel 1\n§ 8 Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes                        Laufbahn und Ausbildung\n§ 9 Dauer, Verkürzung und Verlängerung des Vorbereitungs-\ndienstes                                                                                §1\n§ 10 Urlaub während des Vorbereitungsdienstes                                         Laufbahnämter\n§ 11 Ausbildungsakte\n(1) Die Laufbahn des gehobenen technischen Verwal-\n§ 12 Schwerbehinderte Menschen                                 tungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung\n§ 13 Gliederung des Vorbereitungsdienstes                      des Bundes mit den Fachrichtungen\n§ 14 Gestaltung des Vorbereitungsdienstes                      1. Bautechnik,\n§ 15 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungszeitplan und Ausbil-    2. Maschinentechnik und\ndungsplan\n3. Vermessungstechnik\n§ 16 Lehrveranstaltungen\numfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle\n§ 17 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder\nÄmter dieser Laufbahn.\n§ 18 Ausbildungsnachweis\n(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in den Fach-\n§ 19 Leistungsnachweise während des Vorbereitungsdienstes      richtungen Bautechnik und Maschinentechnik der Lauf-\n§ 20 Bewertungen während des Vorbereitungsdienstes             bahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:\n1. im Vorbereitungs-        Bauoberinspektoranwärterin/\nKapitel 2\ndienst                  Bauoberinspektoranwärter,\nAufstieg\n2. in der Probezeit         Bauoberinspektorin zur\n§ 21 Ausbildungsaufstieg                                           bis zur Anstellung      Anstellung (z. A.)/Bauober-\n§ 22 Praxisaufstieg                                                                        inspektor zur Anstellung (z. A.),\n3. im Eingangsamt           Bauoberinspektorin/\nKapitel 3                              (Besoldungs-            Bauoberinspektor,\nPrüfungen                               gruppe A 10)\n§ 23 Prüfungsamt                                               4. in den Beförderungsämtern der\n§ 24 Prüfungskommission                                            a) Besoldungs-          Bauamtfrau/Bauamtmann,\n§ 25 Ziel und Inhalt der Laufbahnprüfung                               gruppe A 11","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                  751\nb) Besoldungs-        Bauamtsrätin/Bauamtsrat,                                         §3\ngruppe A 12                                                              Einstellungsbehörden\nc) Besoldungs-        Bauoberamtsrätin/                      Einstellungsbehörden sind die Wasser- und Schiff-\ngruppe A 13       Bauoberamtsrat.                     fahrtsdirektionen. Ihnen obliegen die Ausschreibung, die\n(3) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Fachrich-     Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung und\ntung Vermessungstechnik der Laufbahn folgende Dienst-         die Betreuung der Anwärterinnen und Anwärter während\nund Amtsbezeichnungen:                                        der lehrgangsbegleitenden praxisorientierten Ausbildung;\nsie treffen die Entscheidungen über Verkürzung und Ver-\n1. im Vorbereitungs-      Vermessungsoberinspektor-\nlängerung des Vorbereitungsdienstes und der Aufstiegs-\ndienst                anwärterin/Vermessungsober-\nausbildung. Die Einstellungsbehörden sind die für die\ninspektoranwärter,\nbeamtenrechtlichen Entscheidungen zuständigen Dienst-\n2. in der Probezeit       Vermessungsoberinspektorin          behörden.\nbis zur Anstellung    zur Anstellung (z. A.)/Vermes-\nsungsoberinspektor zur Anstel-                                   §4\nlung (z. A.),\nEinstellungsvoraussetzungen\n3. im Eingangsamt         Vermessungsoberinspektorin/\n(Besoldungs-          Vermessungsoberinspektor,              In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden,\ngruppe A 10)                                              wer\n4. in den Beförderungsämtern der                              1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in\ndas Bundesbeamtenverhältnis erfüllt,\na) Besoldungs-        Vermessungsamtfrau/\ngruppe A 11       Vermessungsamtmann,                 2. im Zeitpunkt der Einstellung die Altersgrenze nach § 14\nAbs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung nicht erreicht\nb) Besoldungs-        Vermessungsamtsrätin/                   hat und\ngruppe A 12       Vermessungsamtsrat,\n3. ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer technischen\nc) Besoldungs-        Vermessungsoberamtsrätin/               Fachhochschule in den Fachrichtungen Bauingenieur-\ngruppe A 13       Vermessungsoberamtsrat.                 wesen, Maschinenwesen, Vermessungswesen oder in\n(4) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durch-           einem anderen geeigneten technischen Studiengang\nlaufen.                                                           oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungs-\nabschluss besitzt.\n§2\n§5\nZiel und Inhalt der Ausbildung\nAusschreibung, Bewerbung\n(1) Die Ausbildung führt zur Berufsbefähigung. Sie ver-\n(1) Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellen-\nmittelt den Beamtinnen und Beamten die Fähigkeiten,\nausschreibung ermittelt.\nKenntnisse und Fertigkeiten, die zur Anwendung ihres im\nStudium erworbenen Wissens in der Laufbahn des geho-             (2) Bewerbungen sind an die Einstellungsbehörde zu\nbenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser-          richten. Der Bewerbung sind beizufügen:\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind.      1. ein tabellarischer Lebenslauf,\nAnhand praktischer Fälle werden sie mit den Aufgaben der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vertraut        2. ein Lichtbild, das nicht älter als sechs Monate sein soll,\ngemacht und in der Anwendung ihres Hochschulwissens           3. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-\nin den Aufgabengebieten der Wasser- und Schifffahrts-             schule oder des Nachweises eines gleichwertigen\nverwaltung des Bundes unterstützt. Darüber hinaus wer-            Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der\nden sie auf den Gebieten Verwaltung und Recht allgemein           Diplomurkunde, zumindest jedoch eine Bescheinigung\nund fachbezogen sowie in den Arbeitstechniken ausgebil-           des vorletzten Studiensemesters,\ndet. Ihr Verständnis für technische, wirtschaftliche und\nverwaltungsspezifische Zusammenhänge wird gefördert.          4. gegebenenfalls\nGrundlagen der Volks- und Betriebswirtschaft, des Mana-           a) Nachweise über etwaige berufliche Tätigkeiten\ngements und der Mitarbeiterführung werden vermittelt.                 nach der Schulentlassung oder nach Abschluss der\n(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf ihre Ver-                Hochschulausbildung,\nantwortung im demokratischen und sozialen Rechtsstaat             b) eine Ablichtung des Schwerbehindertenausweises\nvorbereitet und auf die Bedeutung einer stabilen geset-               oder des Bescheides über die Gleichstellung als\nzestreuen Verwaltung für die freiheitliche demokratische              schwerbehinderter Mensch und\nGrundordnung hingewiesen. Bedeutung und Auswirkun-                c) eine Ablichtung des Zulassungs- oder Einglie-\ngen des europäischen Einigungsprozesses werden be-                    derungsscheins oder der Bestätigung nach § 10\nrücksichtigt; die Beamtinnen und Beamten erwerben                     Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes.\neuropaspezifische Kenntnisse. Allgemeine berufliche\nFähigkeiten, insbesondere zur Kommunikation und\nZusammenarbeit, zum kritischen Überprüfen des eigenen                                      §6\nHandelns und zum selbständigen und wirtschaftlichen                                Auswahlverfahren\nHandeln sowie soziale Kompetenz sind zu fördern.\n(1) Vor der Entscheidung über die Einstellung in den\n(3) Die Beamtinnen und Beamten sind zum Selbst-            Vorbereitungsdienst wird in einem schriftlichen und\nstudium verpflichtet; das Selbststudium ist zu fördern.       mündlichen Auswahlverfahren festgestellt, ob die Bewer-","752                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nberinnen und Bewerber auf Grund ihrer Kenntnisse, Fähig-      1. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis oder ein Ge-\nkeiten und persönlichen Eigenschaften für die Übernahme           sundheitszeugnis einer beamteten Vertrauensärztin\nin den Vorbereitungsdienst der Laufbahn geeignet sind.            oder eines beamteten Vertrauensarztes, einer Perso-\n(2) Zum Auswahlverfahren wird zugelassen, wer nach             nalärztin oder eines Personalarztes oder des amtsärzt-\nden eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung             lichen Dienstes aus neuester Zeit, in dem auch zur\ngenannten Voraussetzungen erfüllt. Übersteigt die Zahl            Beamtendiensttauglichkeit Stellung genommen wird,\ndieser Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der           2. eine Ablichtung des Abschlusszeugnisses der Hoch-\nZahl der Ausbildungsplätze, kann die Zahl der an dem              schule oder des Nachweises eines gleichwertigen\nAuswahlverfahren Teilnehmenden bis auf das Dreifache              Bildungsabschlusses sowie eine Ablichtung der\nder Zahl der Ausbildungsplätze beschränkt werden. Dabei           Diplomurkunde, soweit diese nicht schon bei der\nwird zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen,           Bewerbung vorgelegt wurden,\ninsbesondere unter Berücksichtigung der in den aus-           3. eine Ausfertigung der Geburtsurkunde, auf Verlangen\nbildungsrelevanten Fächern erzielten Zeugnisnoten, am             auch einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,\nbesten geeignet erscheint. Schwerbehinderte Menschen\nsowie ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit mit         4. gegebenenfalls eine Ausfertigung der Heiratsurkunde\nEingliederungs- oder Zulassungsschein werden, wenn sie            und Ausfertigungen der Geburtsurkunden der Kinder,\ndie in der Ausschreibung genannten Voraussetzungen            5. ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentral-\nerfüllen, grundsätzlich zum Auswahlverfahren zugelassen.          registergesetzes zur unmittelbaren Vorlage bei der Ein-\nFrauen und Männer werden in einem ausgewogenen Ver-               stellungsbehörde und\nhältnis berücksichtigt.\n6. Erklärungen der Bewerberin oder des Bewerbers darü-\n(3) Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird,            ber, ob sie oder er\nerhält von der Einstellungsbehörde die Bewerbungsunter-\nlagen mit einer schriftlichen Ablehnung zurück.                   a) in einem Ermittlungs- oder sonstigen Strafverfahren\nbeschuldigt wird,\n(4) Das Auswahlverfahren wird bei der Einstellungs-\nbehörde von einer unabhängigen Auswahlkommission                  b) in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt\ndurchgeführt.                                                         und\n(5) Die Auswahlkommission besteht aus                          c) uneingeschränkt versetzungsbereit innerhalb der\nWasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes\n1. einer Beamtin oder einem Beamten des höheren tech-                 ist.\nnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender oder\nVorsitzendem,                                             Die Kosten des Gesundheitszeugnisses trägt die Ein-\nstellungsbehörde.\n2. der Ausbildungsleitung nach § 17 Abs. 1 als Beisitzen-\nder oder Beisitzendem und                                                               §8\n3. einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen                                     Rechtsstellung\ntechnischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und                     während des Vorbereitungsdienstes\nSchifffahrtsverwaltung des Bundes der jeweiligen\nFachrichtung als Beisitzender oder Beisitzendem.             (1) Mit ihrer Einstellung werden – unter Berufung in das\nBeamtenverhältnis auf Widerruf – in den Fachrichtungen\nBeisitzende können auch geeignete Angestellte sein. Die       Bautechnik und Maschinentechnik Bewerberinnen zu\nMitglieder der Auswahlkommission sind unabhängig und          Bauoberinspektoranwärterinnen und Bewerber zu Bau-\nan Weisungen nicht gebunden. Die Auswahlkommission            oberinspektoranwärtern, in der Fachrichtung Vermes-\nentscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist          sungstechnik Bewerberinnen zu Vermessungsober-\nnicht zulässig. Bei Bedarf können mehrere Kommissionen        inspektoranwärterinnen und Bewerber zu Vermessungs-\neingerichtet werden; gleiche Auswahlmaßstäbe sind             oberinspektoranwärtern ernannt.\nsicherzustellen.\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter unterstehen der\n(6) Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse          Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde. Während der\nund legt für jedes Auswahlverfahren eine Rangfolge der        Ausbildung in anderen Dienststellen der Wasser- und\ngeeigneten Bewerberinnen und Bewerber fest. Sind meh-         Schifffahrtsverwaltung des Bundes oder außerhalb der\nrere Kommissionen eingerichtet, wird eine Rangfolge aller     Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unter-\nBewerberinnen und Bewerber festgelegt. Absatz 3 gilt          stehen sie der Dienst- und Fachaufsicht der jeweiligen\nentsprechend.                                                 Ausbildungsdienststellen.\n(7) Die Einstellungsbehörde bestellt die Mitglieder und\nErsatzmitglieder der Auswahlkommission für die Dauer                                        §9\nvon drei Jahren; Wiederbestellung ist zulässig.\nDauer, Verkürzung und\nVerlängerung des Vorbereitungsdienstes\n§7\n(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 18 Monate.\nEinstellung\nin den Vorbereitungsdienst                       (2) Der Vorbereitungsdienst kann auf Antrag der Anwär-\nterinnen und Anwärter bis auf zwölf Monate – in besonde-\n(1) Die Einstellungsbehörde entscheidet nach dem           ren Ausnahmefällen bis auf sechs Monate – verkürzt wer-\nErgebnis des Auswahlverfahrens über die Einstellung von       den, soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen\nBewerberinnen und Bewerbern.                                  Ausbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwer-\n(2) Vor der Einstellung haben die Bewerberinnen und        tige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind und\nBewerber folgende weitere Unterlagen beizubringen:            das Erreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                          753\nerscheint. Dabei können der zielgerichteten Gestaltung       gewährenden Erleichterungen sind mit den schwerbehin-\ndes Vorbereitungsdienstes entsprechende Abweichun-           derten Menschen und der Schwerbehindertenvertretung\ngen vom Ausbildungsplan zugelassen werden. Die Anwär-        rechtzeitig zu erörtern. Die Erleichterungen dürfen nicht\nterinnen und Anwärter sollen der Ausbildung jedoch nicht     dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt wer-\ninnerhalb zusammenhängender Teilabschnitte der Ausbil-       den. Die Sätze 1 bis 4 werden auch bei aktuellen Behinde-\ndung entzogen werden. Tätigkeiten von Angestellten im        rungen, die nicht unter den Schutz des Neunten Buches\nöffentlichen Dienst können berücksichtigt werden, wenn       Sozialgesetzbuch fallen, angewandt.\nsie denjenigen von Beamtinnen oder Beamten des geho-            (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinderten-\nbenen technischen Verwaltungsdienstes gleichwertig           vertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehinderte\nsind. Über die Verkürzung entscheidet die Einstellungs-      Mensch eine Beteiligung ablehnt.\nbehörde.\n(3) Entscheidungen über Prüfungserleichterungen trifft\n(3) Wird die Ausbildung wegen einer Erkrankung oder       das Prüfungsamt.\naus anderen zwingenden Gründen unterbrochen, können\nAusbildungsabschnitte verkürzt oder verlängert und\n§ 13\nAbweichungen vom Ausbildungsplan zugelassen werden,\num eine zielgerechte Fortsetzung des Vorbereitungs-                   Gliederung des Vorbereitungsdienstes\ndienstes zu ermöglichen.                                        (1) Der Vorbereitungsdienst ist je nach Fachrichtung wie\n(4) Der Vorbereitungsdienst ist im Einzelfall zu ver-     folgt gegliedert:\nlängern, wenn die Ausbildung                                 a) F a c h r i c h t u n g B a u t e c h n i k\n1. wegen einer Erkrankung,\nAusbildungs- Dauer            Ausbildungsdienststellen\n2. wegen eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 1                  abschnitt      (Wochen)     Arbeitsbereiche\nund 3 der Mutterschutzverordnung oder einer Eltern-\nzeit nach der Elternzeitverordnung,                                  I              8       Wasser- und Schifffahrtsamt\nOrganisation einschließlich\n3. durch Ableistung des Grundwehrdienstes oder eines                                            Innerer Dienst\nErsatzdienstes oder                                                                         Haushaltswesen\nPersonalwesen\n4. aus anderen zwingenden Gründen\nInformationstechnik\nunterbrochen worden und bei Verkürzung von Ausbil-                      II             24       Wasser- und Schifffahrtsamt\ndungsabschnitten die zielgerechte Fortsetzung des Vor-                                          und Neubauamt oder Wasser-\nbereitungsdienstes nicht gewährleistet ist.                                                     und Schifffahrtsamt mit Neu-\n(5) Der Vorbereitungsdienst kann nach Anhörung der                                           bauaufgaben\nWasserstraßenbauwesen\nAnwärterin oder des Anwärters in den Fällen des Absat-\n(Unterhaltung)\nzes 4 Nr. 1 und 4 höchstens zweimal um nicht mehr als                                           Wasserstraßenbauwesen\ninsgesamt neun Monate von der Einstellungsbehörde                                               (Neubau)\nverlängert werden. Die Verlängerung soll so bemessen                                            Betrieb der Wasserstraßen\nwerden, dass die Laufbahnprüfung zusammen mit den                                               Technische Programmplanung\nAnwärterinnen und Anwärtern, die zu einem späteren Zeit-                                        Wasserstraßenüberwachung\npunkt eingestellt worden sind, abgelegt werden kann.                                            Verkehrstechnik\nSchifffahrtszeichenwesen\n(6) Bei Nichtbestehen der Laufbahnprüfung richtet sich                                       Betriebswirtschaft/Controlling\ndie Verlängerung des Vorbereitungsdienstes nach § 36                                            Gewässerkunde\nAbs. 2.                                                                                         Wasserbewirtschaftung\nMaschinenwesen\n§ 10                                                               Kartenangelegenheiten\nLiegenschaftsverwaltung\nUrlaub                                                               Schifffahrtswesen\nwährend des Vorbereitungsdienstes                                                    Arbeitssicherheit\nUrlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.                III             14       Außenbezirk/Bauhof eines\nWasser- und Schifffahrts-\n§ 11                                                               amtes\nLeitungstätigkeiten Bau- und\nAusbildungsakte                                                           Unterhaltung/Aufsicht\nFür die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteil-                                        Fahrzeug- und Personaleinsatz\nakten „Ausbildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan                                        Technische Programmplanung\nBetriebsabrechnung\nsowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzu-\nUnternehmerleistungen,\nnehmen sind.                                                                                    Regie/Vergabe\nArbeitssicherheit\n§ 12\nIV               4       Zentrale Stellen\nSchwerbehinderte Menschen                                                         Fachstelle für Verkehrstechniken\nBundesanstalt für Wasserbau\n(1) Schwerbehinderten Menschen werden im Auswahl-                                            mit der Fachstelle für Informa-\nverfahren sowie für die Erbringung von Leistungsnachwei-                                        tionstechnik, Dienststelle\nsen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinde-                                       Ilmenau\nrung angemessenen Erleichterungen gewährt. Hierauf                                              Bundesanstalt für Gewässer-\nsind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art und Umfang der zu                                         kunde","754                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nAusbildungs- Dauer            Ausbildungsdienststellen                   Ausbildungs- Dauer             Ausbildungsdienststellen\nabschnitt       (Wochen)    Arbeitsbereiche                              abschnitt       (Wochen)     Arbeitsbereiche\nSchiffsuntersuchungskommis-                     IV                6       Zentrale Stellen\nsion                                                                      Fachstelle für Verkehrstechniken\nGgf. Bundesamt für Seeschiff-                                             Bundesanstalt für Wasserbau\nfahrt und Hydrographie                                                    mit der Fachstelle für Informa-\nV                 8      Wasser- und Schifffahrts-                                                 tionstechnik, Dienststelle\ndirektion                                                                 Ilmenau, und Referat K 4,\nDienststelle Hamburg\nAdministration\nSchiffsuntersuchungskommis-\nHaushalt/Controlling\nsion\nRegionalmanagement/Neubau\nBundesanstalt für Gewässer-\nTechnische Programmplanung\nkunde\nPlanfeststellung\nGgf. Bundesamt für Seeschiff-\nRechtsangelegenheiten\nfahrt und Hydrographie\nSchifffahrt\nVerkehrstechnik*)                                V               14       Werkstattanlagen und\nBetriebsstellen eines Wasser-\nL               11      Lehrveranstaltungen durch                                                 und Schifffahrtsamtes\ndie Sonderstelle für Aus- und\nLeitungstätigkeiten Bau- und\nFortbildung bei der Wasser-\nUnterhaltung/Aufsicht\nund Schifffahrtsdirektion Mitte\nFahrzeug- und Personaleinsatz\n(2)     Einführungslehrgang\nTechnische Programmplanung\n(2)     1. Aufbaulehrgang\nBetriebssteuerung/Betriebs-\n(3)     2. Aufbaulehrgang\nabrechnung/Controlling\n(2)     3. Aufbaulehrgang\nTechnische Programmplanung\n(Führungskräfteschulung)\nUnternehmerleistungen,\n(2)     Schlusslehrgang\nRegie/Vergabe\nU                 9      Erholungsurlaub\nArbeitssicherheit\n*) nicht in allen Einstellungsbehörden\nvorhanden                                    VI                8       Wasser- und Schifffahrts-\ndirektion\nzus.: 78 Wochen                                                                                         Administration\nHaushalt/Controlling\nb) F a c h r i c h t u n g M a s c h i n e n t e c h n i k                                                  Regionalmanagement/Neubau\nAusbildungs- Dauer            Ausbildungsdienststellen                                                  Technische Programmplanung\nabschnitt       (Wochen)    Arbeitsbereiche                                                           Planfeststellung\nRechtsangelegenheiten\nI               8      Wasser- und Schifffahrtsamt                                               Schifffahrt\nOrganisation einschließlich                                               Verkehrstechnik*)\nInnerer Dienst\nL               11       Lehrveranstaltungen durch\nHaushaltswesen\ndie Sonderstelle für Aus- und\nPersonalwesen                                                             Fortbildung bei der Wasser-\nInformationstechnik                                                       und Schifffahrtsdirektion Mitte\nII               8      Wasser- und Schifffahrtsamt                                      (2)      Einführungslehrgang\nBetrieb, Unterhaltung und                                        (2)      1. Aufbaulehrgang\nInstandhaltung der Anlagen und                                   (3)      2. Aufbaulehrgang\nEinrichtungen der Bundes-                                        (2)      3. Aufbaulehrgang\nwasserstraßen sowie von Fahr-                                                 (Führungskräfteschulung)\nzeugen und Geräten                                               (2)      Schlusslehrgang\nTechnische Programmplanung                      U                 9       Erholungsurlaub\nWasserstraßenbauwesen                                                     *) nicht in allen Einstellungsbehörden\n(Unterhaltung)                                                               vorhanden\nWasserstraßenüberwachung\nzus.: 78 Wochen\nSchifffahrtswesen\nVerkehrstechnik\nVermessungswesen/Liegen-\nc) F a c h r i c h t u n g V e r m e s s u n g s t e c h n i k\nschaftswesen                               Ausbildungs- Dauer             Ausbildungsdienststellen\nSchifffahrtszeichenwesen                     abschnitt       (Wochen)     Arbeitsbereiche\nMaschinenwesen\nBetriebswirtschaft/Controlling                    I               8       Wasser- und Schifffahrtsamt\nArbeitssicherheit                                                         Organisation einschließlich\nInnerer Dienst\nIII              14      Fachstelle Maschinenwesen/\nHaushaltswesen\nSachbereich 5\nPersonalwesen\nMaschinenbautechnik\nInformationstechnik\nElektroenergietechnik\nSchiffbautechnik                                 II               3       Wasser- und Schifffahrtsamt\nKommunikationstechnik,                                                    Wasserstraßenüberwachung\nNachrichtentechnik                                                        Wasserstraßenbauwesen/\nSteuerungstechnik                                                         Wasserstraßenunterhaltung\nBetriebswirtschaft                                                        Technische Programmplanung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                        755\nAusbildungs- Dauer      Ausbildungsdienststellen                                           § 14\nabschnitt  (Wochen)   Arbeitsbereiche\nGestaltung des Vorbereitungsdienstes\nSchifffahrtswesen\n(1) Der Vorbereitungsdienst soll die Anwärterinnen und\nSchifffahrtszeichenwesen\nAnwärter mit den Einzelheiten des Verwaltungsdienstes\nBetriebswirtschaft/Controlling\nunter Berücksichtigung der im Fachhochschulstudium\nArbeitssicherheit\nerworbenen Kenntnisse vertraut machen.\nIII          2     Außenbezirk/Bauhof\nLeitungstätigkeiten Bau- und              (2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind in Schwer-\nUnterhaltung                           punktbereichen der Laufbahnaufgaben mit den wesent-\nTechnische Programmplanung             lichen Aufgaben der jeweiligen Ausbildungsdienststelle,\nBetriebsabrechnung                     den Arbeitsabläufen und dem Zusammenwirken innerhalb\nArbeitssicherheit                      der Ausbildungsdienststelle und mit anderen Dienststellen\nund Behörden vertraut zu machen. Je nach ihrem Ausbil-\nIV          24     Wasser- und Schifffahrtsamt\nund Wasser- und Schifffahrts-          dungsstand und den organisatorischen Möglichkeiten\namt mit Neubauaufgaben oder            sollen die Anwärterinnen und Anwärter einzelne Ge-\nNeubauamt mit Vermessungs-             schäftsvorgänge, die typisch für Aufgaben ihrer Laufbahn\nangelegenheiten sowie                  sind, selbständig bearbeiten, an dienstlichen Veranstal-\nLiegenschaftsverwaltung                tungen, die ihrer Ausbildung förderlich sind, teilnehmen\nKartenangelegenheiten                  und Gelegenheit erhalten, sich im Vortrag und in der Ver-\nLiegenschaftsverwaltung                handlungsführung zu üben.\nVermessungsangelegenheiten\nV           4     Zentrale Stellen\nFachstelle für Verkehrstechniken                                   § 15\nBundesanstalt für Wasserbau\nmit der Fachstelle für Informa-                         Ausbildungsrahmenplan,\ntionstechnik, Dienststelle                     Ausbildungszeitplan und Ausbildungsplan\nIlmenau\nBundesanstalt für Gewässer-               (1) Das Prüfungsamt konkretisiert die zu vermittelnden\nkunde                                  Kenntnisse und Fertigkeiten (Ausbildungsinhalte) der in\nGgf. Bundesamt für Seeschiff-          § 13 Abs. 1 festgelegten Arbeitsbereiche in einem Aus-\nfahrt und Hydrographie                 bildungsrahmenplan.\nVI           5     Kataster- und Vermessungs-                (2) Zu Beginn der Ausbildung wird von der Ausbildungs-\namt                                    leitung für jede Anwärterin und für jeden Anwärter ein Aus-\nVII           2     Grundbuchamt                           bildungszeitplan aufgestellt, aus dem sich die Aus-\nVIII          2     Landesvermessungsamt\nbildungsdienststellen sowie die Reihenfolge und die\nDauer der Ausbildungsabschnitte und der Lehrveranstal-\nIX           8     Wasser- und Schifffahrts-              tungen ergeben.\ndirektion\nAdministration                            (3) Die Ausbildungsabschnitte gliedern sich nach Maß-\nHaushalt/Controlling                   gabe des Ausbildungsrahmenplans. Der Ausbildungs-\nRegionalmanagement/Neubau              rahmenplan bestimmt für jede Fachrichtung die Dauer der\nTechnische Programmplanung             Teilabschnitte sowie die Lernziele und die ihnen und ihren\nPlanfeststellung                       Intensitätsstufen entsprechenden Lerninhalte.\nRechtsangelegenheiten\nSchifffahrt                               (4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder stellen für die\nVerkehrstechnik*)                      jeweiligen Abschnitte Ausbildungspläne auf, in denen die\nNeubau*)                               Arbeitsbereiche und Ausbildungsinhalte gemäß Ausbil-\ndungsrahmenplan aufgeführt werden.\nL          11     Lehrveranstaltungen durch\ndie Sonderstelle für Aus- und             (5) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten je eine\nFortbildung bei der Wasser-            Ausfertigung des Ausbildungszeitplans und des Aus-\nund Schifffahrtsdirektion Mitte        bildungsplans.\n(2)    Einführungslehrgang\n(2)    1. Aufbaulehrgang\n(3)    2. Aufbaulehrgang                                                  § 16\n(2)    3. Aufbaulehrgang\n(Führungskräfteschulung)                              Lehrveranstaltungen\n(2)    Schlusslehrgang\nU            9     Erholungsurlaub                           (1) Die Ausbildung wird durch Lehrveranstaltungen\nergänzt. Diese sollen die im Studium und während des\n*) nicht in allen Einstellungsbehörden\nvorhanden                           Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Metho-\nden und Fertigkeiten vertiefen. Auswahl und Reihenfolge\nzus.: 78 Wochen                                                der Lehrinhalte sind dem jeweiligen Stand der Ausbildung\nanzupassen.\n(2) Die Einstellungsbehörde weist die Anwärterinnen\nund Anwärter für die Ausbildungsabschnitte den einzelnen              (2) Das Prüfungsamt konkretisiert die Lehrinhalte der\nAusbildungsdienststellen zu.                                       Lehrveranstaltungen in einem Kompendium.","756                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\n§ 17                             einem späteren Zeitpunkt der Ausbildung zu erbringen.\nAusbildungsleitung,                      Wird der Leistungsnachweis nicht bis zum ersten Tag der\nAusbilderinnen und Ausbilder                   schriftlichen Prüfung erbracht, gilt er als mit „ungenü-\ngend“ (Rangpunkt 0) bewertet.\n(1) Die Einstellungsbehörde bestellt eine Beamtin oder\n(4) Bei Verhinderung, Rücktritt, Säumnis, Täuschungs-\neinen Beamten des gehobenen technischen Verwaltungs-\nhandlungen und Ordnungsverstößen sind die §§ 30\ndienstes in der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des\nund 31 entsprechend anzuwenden. Über die Folgen ent-\nBundes oder eine geeignete Angestellte oder einen ge-\nscheidet die Stelle, die die Aufgabe des Leistungsnach-\neigneten Angestellten als Ausbildungsleitung, die für die\nweises bestimmt hat.\nordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung verant-\nwortlich ist; außerdem bestellt die Einstellungsbehörde\nAusbilderinnen und Ausbilder und bestimmt die Vertre-                                    § 20\ntung der Ausbildungsleitung.                                                         Bewertungen\n(2) Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Aus-               während des Vorbereitungsdienstes\nbildung der Anwärterinnen und Anwärter und stellt eine           (1) Über die Leistungen und den Befähigungsstand der\nsorgfältige Ausbildung sicher. Sie führt regelmäßig           Anwärterinnen und Anwärter während des Vorbereitungs-\nBesprechungen mit den Anwärterinnen und Anwärtern             dienstes wird für jeden Ausbildungsabschnitt, dem die\nund den Ausbilderinnen und Ausbildern durch und berät         Anwärterinnen und Anwärter nach dem Ausbildungsplan\nsie in Fragen der Ausbildung.                                 mindestens für einen Monat zugewiesen werden, eine\n(3) Den Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht         schriftliche Bewertung durch die Ausbilderin oder den\nmehr Anwärterinnen und Anwärter zugewiesen werden,            Ausbilder nach § 32 abgegeben.\nals sie mit Sorgfalt ausbilden können. Soweit erforderlich,      (2) Die Bewertung nach Absatz 1 wird auf der Grundlage\nwerden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet. Die        eines Entwurfs mit den Anwärterinnen und Anwärtern\nAnwärterinnen und Anwärter werden am Arbeitsplatz             besprochen. Sie ist ihnen von der Ausbildungsdienststelle\nunterwiesen und im Sinne des Ausbildungsziels angelei-        zu eröffnen. Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten eine\ntet. Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterrichten die        Ausfertigung der Bewertung und können zu ihr schriftlich\nAusbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Aus-        Stellung nehmen.\nbildungsstand.\n(3) Zum Abschluss des Vorbereitungsdienstes erstellt\ndie Ausbildungsleitung ein zusammenfassendes Zeugnis,\n§ 18                             das die Bewertungen nach Absatz 1 und § 19 aufführt. Es\nAusbildungsnachweis                        schließt mit einer Gesamtnote. Diese wird festgesetzt,\nindem die Summe der Rangpunkte durch die Anzahl der\nDie Anwärterinnen und Anwärter führen über den Vor-        bewerteten Ausbildungsabschnitte und der Leistungs-\nbereitungsdienst Ausbildungsnachweise. Sie tragen fort-       nachweise geteilt wird. Die Bewertung wird mit den\nlaufend ein, bei welchen Ausbildungsdienststellen und mit     Anwärterinnen und Anwärtern besprochen. Die Anwärte-\nwelchen Aufgabengebieten sie mit welchen Tätigkeiten          rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des Zeug-\nbeschäftigt worden sind und auf welche Gebiete sich die       nisses.\nUnterweisung erstreckt hat. Die Eintragungen sind von der\nAusbilderin oder vom Ausbilder zu bestätigen. Nach\nBeendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts sind                                  Kapitel 2\ndie Eintragungen von der Ausbildungsleitung abzuzeich-                                Aufstieg\nnen.\n§ 21\n§ 19\nAusbildungsaufstieg\nLeistungsnachweise\n(1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen benennen\nwährend des Vorbereitungsdienstes\ndie Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren\n(1) Während des Vorbereitungsdienstes haben die            technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und\nAnwärterinnen und Anwärter zwei schriftliche Ausarbei-        Schifffahrtsverwaltung des Bundes, die am Auswahlver-\ntungen als Leistungsnachweise zu erbringen. Sie sind in       fahren für den Aufstieg in den gehobenen technischen\nder Fachrichtung Bautechnik in den Ausbildungsabschnit-       Verwaltungsdienst in der Wasser- und Schifffahrtsverwal-\nten I und II, in der Fachrichtung Maschinentechnik in den     tung des Bundes nach den §§ 33 und 33a der Bundeslauf-\nAusbildungsabschnitten I und III und in der Fachrichtung      bahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung des\nVermessungstechnik in den Ausbildungsabschnitten I            Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzuwenden.\nund IV zu fertigen.\n(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das\n(2) Jeder Leistungsnachweis wird mindestens eine           Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nWoche vor der Ausführung angekündigt. Der Leistungs-          wesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlver-\nnachweis wird nach § 32 bewertet und schriftlich              fahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können\nbestätigt; Ausbildungsabschnitt, Fach, Art des Nachwei-       auch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Aus-\nses, Rangpunkt und Note werden angegeben. Die Anwär-          wahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt,\nterinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung der          berücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die\nBestätigung.                                                  Rangfolge vergleichbar gestaltet sind.\n(3) Wer an einem Leistungsnachweis nicht teilnehmen           (3) Die Einführung in die neue Laufbahn dauert drei\nund ihn nicht innerhalb des Ausbildungsabschnitts nach-       Jahre. Sie umfasst eine wissenschaftsorientiert zu gestal-\nholen kann, erhält Gelegenheit, den Leistungsnachweis zu      tende Fachausbildung und eine praktische Ausbildung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                 757\nvon je 18 Monaten. Sie vermittelt den Aufstiegsbeamtin-                                Kapitel 3\nnen und Aufstiegsbeamten die wissenschaftsbezogenen                                  Prüfungen\nKenntnisse, Erkenntnisse und Methoden sowie die berufs-\npraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die\nzur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des geho-                                      § 23\nbenen technischen Verwaltungsdienstes in der Wasser-                                  Prüfungsamt\nund Schifffahrtsverwaltung des Bundes erforderlich sind.        Dem beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nNach Abschluss der Einführung sollen sie in der Lage sein,   Wohnungswesen eingerichteten Prüfungsamt obliegt die\ndie ihnen übertragenen Aufgaben in der neuen Laufbahn        Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die\nwahrzunehmen. Die für die Laufbahn erforderlichen            Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewer-\nwissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden werden          tungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der\nan einer Fachhochschule erworben. Die Studieninhalte         Prüfungskommission. Die Aufgaben des Prüfungsamtes\nregelt der von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen zu    können ganz oder teilweise auf andere Behörden über-\nerstellende Ausbildungsplan. Sechs Monate der Fachaus-       tragen werden.\nbildung können praxisbegleitend gestaltet werden. Die\npraktische Ausbildung können die Aufstiegsbeamtinnen\nund Aufstiegsbeamten gemeinsam mit den Anwärterinnen                                      § 24\nund Anwärtern absolvieren. Für die praktische Ausbildung                         Prüfungskommission\ngilt § 14 entsprechend. Darüber hinaus sind auch die §§ 2       (1) Die Laufbahnprüfung wird vor einer Prüfungskom-\nund 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3 bis 6 und die §§ 10 bis 20 entspre- mission abgelegt; für die schriftliche und mündliche Prü-\nchend anzuwenden.                                            fung können gesonderte Prüfungskommissionen einge-\n(4) Mit der erfolgreichen Ablegung der Aufstiegsprü-      richtet werden. Es können mehrere, auch fachspezifische\nfung, die der Laufbahnprüfung entspricht, wird die Befähi-   Prüfungskommissionen eingerichtet werden, wenn die\ngung für die neue Laufbahn erworben. Die Aufstiegs-          Zahl der zu prüfenden Anwärterinnen und Anwärter, die\nprüfung kann einmal wiederholt werden. Die §§ 23 bis 35      Zeitplanung zum fristgemäßen Abschluss der Prüfungen\nsind entsprechend anzuwenden. Nach bestandener Auf-          oder fachliche Gesichtspunkte in Bezug auf die Bewer-\nstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis         tung der schriftlichen Prüfungsarbeiten es erfordern; die\nzur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in       gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe\nihrer bisherigen Rechtsstellung.                             muss gewährleistet sein. Die Vorsitzenden, sonstigen Mit-\n(5) Soweit die Beamtinnen und Beamten während ihrer       glieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommissionen\nbisherigen Tätigkeit schon hinreichende für die neue Lauf-   bestellt das Prüfungsamt. Die Spitzenorganisationen der\nbahn geforderte Kenntnisse erworben haben, können die        Gewerkschaften und Berufsverbände des öffentlichen\nFachstudien um höchstens sechs Monate verkürzt wer-          Dienstes können Mitglieder vorschlagen.\nden. Soweit Zeiten einer geeigneten berufspraktischen           (2) Mitglieder einer Prüfungskommission sind\nAusbildung oder für die Laufbahnbefähigung gleichwer-\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-\ntige berufliche Tätigkeiten nachgewiesen worden sind,\nschen Verwaltungsdienstes als Vorsitzende oder Vor-\nkann die praktische Ausbildung bis auf sechs Monate ver-\nsitzender,\nkürzt werden. Verkürzungen sind nach Anhörung der\nBeamtinnen und Beamten nur zulässig, wenn das Er-            2. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren nichttech-\nreichen des Ausbildungsziels nicht gefährdet ist.                nischen Dienstes als Beisitzende oder Beisitzender,\n(6) Unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 6 der        3. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren techni-\nBundeslaufbahnverordnung können auch Arbeitnehme-                schen Verwaltungsdienstes als Beisitzende oder Bei-\nrinnen und Arbeitnehmer des Bundes an der Aufstiegs-             sitzender und\nausbildung teilnehmen.                                       4. zwei Beamtinnen oder Beamte des gehobenen techni-\nschen Verwaltungsdienstes als Beisitzende.\n§ 22\nBei der Bildung gesonderter Prüfungskommissionen für\nPraxisaufstieg                         die schriftliche und die mündliche Prüfung sowie bei der\n(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen       Bildung mehrerer Prüfungskommissionen kann das Prü-\nVerwaltungsdienstes in der Wasser- und Schifffahrtsver-      fungsamt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren\nwaltung des Bundes können unter den Voraussetzungen          Dienstes als Leiterin oder Leiter der schriftlichen und\nder §§ 33 und 33b der Bundeslaufbahnverordnung zum           mündlichen Prüfung bestellen. Es können auch geeignete\nPraxisaufstieg in die Laufbahn des gehobenen techni-         Angestellte Mitglieder einer Prüfungskommission sein.\nschen Verwaltungsdienstes in der Wasser- und Schiff-            (3) Von den Mitgliedern der Prüfungskommission nach\nfahrtsverwaltung des Bundes zugelassen werden. Auf die       Absatz 2 Satz 1 müssen mindestens zwei der jeweiligen\nDurchführung des Auswahlverfahrens ist § 6 entspre-          Fachrichtung der Laufbahn angehören.\nchend anzuwenden.\n(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungs-\n(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das       kommission werden für die Dauer von höchstens drei\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-            Jahren bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig.\nwesen nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlver-\nfahrens. Bei der Entscheidung über die Zulassung können         (5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind bei ihrer\nauch Bewerberinnen und Bewerber eines früheren Aus-          Prüfungstätigkeit unabhängig und an Weisungen nicht\nwahlverfahrens, das nicht länger als vier Jahre zurückliegt, gebunden.\nberücksichtigt werden, wenn deren Bewertungen für die           (6) Die Prüfungskommission ist beschlussfähig, wenn\nRangfolge vergleichbar gestaltet sind.                       mindestens vier Mitglieder – darunter die oder der Vor-","758                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nsitzende – anwesend sind. Sie entscheidet mit Stimmen-                                        § 27\nmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder\nSchriftliche Prüfung\ndes Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist\nnicht zulässig.                                                    (1) Die Prüfungsaufgaben bestimmt das Prüfungsamt.\nDie Einstellungsbehörde kann Vorschläge unterbreiten.\nDie Aufgaben der drei schriftlichen Arbeiten sind aus\n§ 25                              folgenden Prüfungsfächern auszuwählen:\nZiel und Inhalt der Laufbahnprüfung                 1. Fachrichtung Bautechnik:\n(1) In der Laufbahnprüfung ist festzustellen, ob die             a) Bau und Unterhaltung der Wasserstraßen, Betrieb\nAnwärterinnen und Anwärter für die vorgesehene Lauf-                    der Anlagen,\nbahn befähigt sind.                                                 b) Fachbezogene Verwaltung,\n(2) Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in          c) Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechts-\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen,                   grundlagen;\ndass sie gründliche Fachkenntnisse erworben haben und\nfähig sind, methodisch und selbständig auf wissenschaft-        2. Fachrichtung Maschinentechnik:\nlicher Grundlage zu arbeiten. Insoweit ist die Prüfung auch         a) Maschinenwesen der Wasser- und Schifffahrtsver-\nauf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet.                   waltung des Bundes,\n(3) Die Einstellungsbehörde teilt dem Prüfungsamt                b) Fachbezogene Verwaltung,\nspätestens vier Monate vor Beendigung des Vorberei-\nc) Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechts-\ntungsdienstes mit, welche Anwärterinnen und Anwärter in\ngrundlagen;\nwelcher Fachrichtung voraussichtlich zur Prüfung zuge-\nlassen werden sollen. Sie berichtet ihm mindestens zwei         3. Fachrichtung Vermessungstechnik:\nMonate vor Beendigung des Vorbereitungsdienstes über                a) Vermessungs- und Liegenschaftswesen,\nden Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter\nund beantragt die Zulassung zur Laufbahnprüfung. Die                b) Fachbezogene Verwaltung,\nPersonal- und Ausbildungsakten sind beizufügen.                     c) Allgemeine Verwaltung und allgemeine Rechts-\n(4) Zur Prüfung ist zugelassen, wer im Zeugnis nach § 20             grundlagen.\nAbs. 3 mindestens fünf Rangpunkte (Note „ausreichend“)             (2) Für die Bearbeitung stehen jeweils vier Zeitstunden\nerreicht hat.                                                   zur Verfügung. Bei jeder Aufgabe werden die Hilfsmittel,\n(5) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und          die benutzt werden dürfen, angegeben. Die Hilfsmittel\neinem mündlichen Teil.                                          werden von der Wasser- und Schifffahrtsdirektion zur Ver-\nfügung gestellt. Die schriftlichen Aufsichtsarbeiten werden\n(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Angehörige des         an drei aufeinander folgenden Arbeitstagen geschrieben.\nPrüfungsamtes können teilnehmen. Das Prüfungsamt                An einem Tag wird nur eine Aufgabe gestellt.\nkann Vertreterinnen und Vertretern des Bundesministe-\nriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und der Ein-             (3) Die Prüfungsaufgaben sind geheim zu halten.\nstellungsbehörde, in Ausnahmefällen auch anderen mit               (4) Die Arbeiten werden anstelle des Namens mit einer\nder Ausbildung befassten Personen, die Anwesenheit in           für sämtliche Arbeiten gleichen Kennziffer versehen. Die\nder mündlichen Prüfung allgemein oder im Einzelfall             Kennziffern werden vom Prüfungsamt nach dem Zu-\ngestatten. Auf Wunsch von schwerbehinderten Anwärte-            fallsprinzip ermittelt. Es wird eine Liste über die Kenn-\nrinnen und Anwärtern kann während des sie betreffenden          ziffern gefertigt, die geheim zu halten ist. Die Liste darf den\nmündlichen Teils der Prüfung die Schwerbehindertenver-          Prüfenden nicht vor der endgültigen Bewertung der\ntretung anwesend sein. Bei den Beratungen der Prüfungs-         schriftlichen Arbeiten bekannt gegeben werden.\nkommission dürfen, mit Ausnahme einer Protokollführerin\noder eines Protokollführers, nur deren Mitglieder anwe-            (5) Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht\nsend sein. Die Protokollführerin oder der Protokollführer       gefertigt. Die Aufsichtführenden müssen Beamtinnen oder\ndarf sich nicht an der Beratung beteiligen, es sei denn, die    Beamte des gehobenen technischen Verwaltungs-\nProtokollführung wird von einer oder einem Beisitzenden         dienstes oder vergleichbare Angestellte sein und dürfen\nwahrgenommen.                                                   nicht der Prüfungskommission angehören.\n(6) Erscheinen Anwärterinnen oder Anwärter verspätet\nzu einer Aufsichtsarbeit und wird nicht nach § 30 ver-\n§ 26                              fahren, gilt die versäumte Zeit als Bearbeitungszeit.\nPrüfungsort, Prüfungstermin                        (7) Die Aufsichtführenden fertigen an jedem Prüfungs-\ntag eine Niederschrift und vermerken darin die Zeitpunkte\n(1) Das Prüfungsamt setzt Ort und Zeit der schriftlichen\ndes Beginns, der Unterbrechung und der Abgabe der\nund der mündlichen Prüfung fest.\nArbeit, in Anspruch genommene Prüfungserleichterungen\n(2) Die schriftliche Prüfung soll spätestens zwei Wochen     im Sinne des § 12 sowie etwaige besondere Vorkomm-\nvor Beginn der mündlichen Prüfung abgeschlossen sein.           nisse und unterschreiben die Niederschrift.\nDie mündliche Prüfung soll bis zum Ende des Vorberei-\n(8) Nach Beendigung der schriftlichen Prüfung sind die\ntungsdienstes abgeschlossen sein.\nArbeiten zusammen mit den Niederschriften dem Prü-\n(3) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und              fungsamt zuzuleiten, das diese nach Eingang aller schrift-\nAnwärtern Ort und Zeit der schriftlichen und der münd-          lichen Prüfungsarbeiten an die Vorsitzende oder den\nlichen Prüfung rechtzeitig mit.                                 Vorsitzenden der Prüfungskommission weiterleitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                 759\n(9) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüfenden unab-                                § 30\nhängig voneinander nach § 32 bewertet. Die Zweitprüferin\nVerhinderung, Rücktritt, Säumnis\noder der Zweitprüfer kann Kenntnis von der Bewertung\nder Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. Weichen die        (1) Wer durch eine Erkrankung oder sonstige nicht zu\nBewertungen voneinander ab, entscheidet die Prüfungs-        vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder\nkommission mit Stimmenmehrheit. Hat eine Anwärterin          Teilen der Prüfung verhindert ist, hat dies unverzüglich in\noder ein Anwärter die geforderte Prüfungsarbeit nicht oder   geeigneter Form nachzuweisen. Eine Erkrankung ist durch\nnicht rechtzeitig abgeliefert, gilt sie als mit „ungenügend“ Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen.\n(Rangpunkt 0) bewertet.                                         (2) Aus wichtigem Grund können Anwärterinnen oder\nAnwärter mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der\nPrüfung zurücktreten.\n§ 28                                (3) Bei Verhinderung oder Rücktritt nach den Absätzen 1\nZulassung zur mündlichen Prüfung                 und 2 gelten die Prüfung oder der betreffende Teil der\nPrüfung als nicht begonnen. Das Prüfungsamt bestimmt,\n(1) Das Prüfungsamt lässt Anwärterinnen und Anwärter      zu welchen Zeitpunkten die betreffenden Prüfungsteile\nzur mündlichen Prüfung zu, wenn zwei oder mehr schrift-      nachgeholt werden; es entscheidet, ob und wieweit die\nliche Aufsichtsarbeiten mindestens mit der Note „aus-        bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten ge-\nreichend“ bewertet worden sind. Andernfalls ist die Prü-     wertet werden.\nfung nicht bestanden.\n(4) Versäumen Anwärterinnen oder Anwärter die schrift-\n(2) Das Prüfungsamt teilt den Anwärterinnen und           liche oder die mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne\nAnwärtern die Zulassung oder Nichtzulassung rechtzeitig      ausreichende Entschuldigung, entscheidet das Prüfungs-\nvor der mündlichen Prüfung mit. Dabei teilt es den zuge-     amt, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt\nlassenen Anwärterinnen und Anwärtern die von ihnen in        werden kann, mit „ungenügend“ (Rangpunkt 0) bewertet\nden einzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten      oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.\nRangpunkte mit, wenn sie dies beantragen. Die Nicht-         Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu\nzulassung bedarf der Schriftform; sie wird mit einer         versehen.\nRechtsbehelfsbelehrung versehen.\n§ 31\nTäuschung, Ordnungsverstoß\n§ 29\n(1) Anwärterinnen oder Anwärtern, die bei einer schrift-\nMündliche Prüfung\nlichen Prüfungsarbeit oder in der mündlichen Prüfung eine\n(1) Die mündliche Prüfung richtet sich auf unterschied-   Täuschung versuchen oder dazu beitragen oder sonst\nliche Schwerpunkte der Ausbildungsinhalte aus. Die Prü-      gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der\nfungskommission wählt aus den Gebieten der schrift-          Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des\nlichen Prüfung sowie aus den Inhalten der geführten Aus-     Prüfungsamtes oder der Prüfungskommission nach\nbildungsnachweise entsprechende Prüfungsfragen aus.          Absatz 2 über die weitere Fortsetzung der Prüfung gestat-\ntet werden; bei einer erheblichen Störung können sie von\n(2) Zum Abschluss der mündlichen Prüfung halten die       der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Teil der\nAnwärterinnen und Anwärter einen Vortrag von mindes-         Prüfung ausgeschlossen werden.\ntens fünf und längstens zehn Minuten Dauer. Die Prü-\nfungskommission wählt das Thema aus den Gebieten der            (2) Über das Vorliegen und die Folgen eines Täu-\nschriftlichen Prüfung, den Leistungsnachweisen oder den      schungsversuchs, eines Beitrags zu einem solchen oder\nAusbildungsnachweisen aus. Die Vorbereitungszeit für         eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der münd-\nden Vortrag beträgt 30 Minuten.                              lichen Prüfung entscheidet die Prüfungskommission.\nÜber das Vorliegen und die Folgen eines Täuschungsver-\n(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission       suchs, eines Beitrags zu einem solchen, eines sonstigen\nleitet die mündliche Prüfung und stellt sicher, dass die     Ordnungsverstoßes während der schriftlichen Prüfungs-\nAnwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft       arbeiten oder einer Täuschung, die nach Abgabe einer\nwerden.                                                      schriftlichen Prüfungsarbeit festgestellt wird, entscheidet\n(4) Die Dauer der mündlichen Prüfung darf je Anwärterin   das Prüfungsamt nach Anhörung der oder des Vorsitzen-\noder Anwärter 15 Minuten je Prüfungsfach nicht unter-        den der Prüfungskommission. Die Prüfungskommission\nschreiten; sie soll 20 Minuten je Prüfungsfach nicht über-   oder das Prüfungsamt können nach der Schwere der Ver-\nschreiten. Es sollen nicht mehr als drei Anwärterinnen und   fehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prü-\nAnwärter gleichzeitig geprüft werden.                        fungsleistungen anordnen, die Prüfungsleistung mit „un-\ngenügend“ (Rangpunkt 0) bewerten oder die gesamte\n(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen        Prüfung für nicht bestanden erklären.\nnach § 32; die oder der Fachprüfende schlägt jeweils die\n(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der münd-\nBewertung vor. Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist\nlichen Prüfung bekannt oder kann sie erst nach Abschluss\nin einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken, die sich\nder Prüfung nachgewiesen werden, kann das Prüfungs-\naus der Summe der Rangpunkte, geteilt durch die Anzahl\namt nach Anhörung der Einstellungsbehörde die Prüfung\nder Einzelbewertungen, ergibt.\ninnerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der\n(6) Über den Ablauf der Prüfung wird eine Niederschrift   mündlichen Prüfung für nicht bestanden erklären. Der\ngefertigt, die die Mitglieder der Prüfungskommission         Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu ver-\nunterschreiben.                                              sehen.","760                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\n(4) Betroffene sind vor der Entscheidung nach den                                Vom-Hundert-Anteil      Rangpunkte\nAbsätzen 2 und 3 zu hören.                                                         der Leistungspunkte\nunter                    58,4 bis 54,2             6\n§ 32\nunter                    54,2 bis 50,0             5\nBewertung von Prüfungsleistungen\nunter                    50,0 bis 41,7             4\n(1) Die Leistungen werden mit folgenden Noten und\nunter                    41,7 bis 33,4             3\nRangpunkten bewertet:\nunter                    33,4 bis 25,0             2\nsehr gut (1)           eine Leistung, die den Anforderun-\n15 bis 14 Punkte       gen in besonderem Maße entspricht,     unter                    25,0 bis 12,5             1\nunter                    12,5 bis 0                0.\ngut (2)                eine Leistung, die den Anforderun-\n13 bis 11 Punkte       gen voll entspricht,                      (5) Ist nach der Art des Leistungsnachweises oder der\nPrüfungsarbeit die Bewertung nach Absatz 2 nicht durch-\nbefriedigend (3)       eine Leistung, die im Allgemeinen\nführbar, werden den Grundsätzen der Absätze 3 und 4\n10 bis 8 Punkte        den Anforderungen entspricht,\nentsprechend für den unteren Rangpunkt jeder Note typi-\nausreichend (4)        eine Leistung, die zwar Mängel auf-    sche Anforderungen festgelegt. Von diesen Anforderun-\n7 bis 5 Punkte         weist, aber im Ganzen den Anforde-     gen aus wird die Erteilung des der Leistung entsprechen-\nrungen noch entspricht,                den Rangpunktes begründet. Für die Bewertung münd-\nmangelhaft (5)         eine Leistung, die den Anforderun-     licher Leistungen gelten diese Grundsätze sinngemäß.\n4 bis 2 Punkte         gen nicht entspricht, jedoch erken-\nnen lässt, dass die notwendigen                                     § 33\nGrundkenntnisse vorhanden sind                               Gesamtergebnis\nund die Mängel in absehbarer Zeit\n(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt die\nbehoben werden könnten,\nPrüfungskommission die Abschlussnote fest. Dabei wer-\nungenügend (6)         eine Leistung, die den Anforderun-     den berücksichtigt:\n1 bis 0 Punkte         gen nicht entspricht und bei der       1. die Gesamtnote des Zeugnisses nach § 20 Abs. 3 mit\nselbst die Grundkenntnisse so              20 vom Hundert,\nlückenhaft sind, dass die Mängel in\nabsehbarer Zeit nicht behoben wer-     2. die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung\nden könnten.                               mit 50 vom Hundert und\nDurchschnittspunktzahlen werden aus den Rangpunkten           3. die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nerrechnet; sie werden auf zwei Dezimalstellen nach dem            mit 30 vom Hundert.\nKomma ohne Auf- oder Abrundung berechnet.                     Soweit die abschließend errechnete Durchschnittspunkt-\n(2) Bei der Bewertung schriftlicher Leistungen werden      zahl fünf oder mehr beträgt, werden Dezimalstellen von\nden für die Leistung maßgebenden Anforderungen ihrer          50 bis 99 für die Bildung der Abschlussnote aufgerundet;\nAnzahl, Zusammensetzung und Schwierigkeit entspre-            im Übrigen bleiben Dezimalstellen für die Bildung von\nchend Leistungspunkte zugeteilt. Soweit eine Anforde-         Noten unberücksichtigt.\nrung erfüllt ist, wird die entsprechende Anzahl von Punk-        (2) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis\nten der Leistung zugerechnet. Bei der Bewertung werden        nach Absatz 1 und in der mündlichen Prüfung mindestens\nneben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit     die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht ist.\nder Darstellung und die Gewandtheit des Ausdrucks\n(3) Im Anschluss an die Beratung der Prüfungskom-\nangemessen berücksichtigt.\nmission teilt die oder der Vorsitzende den Prüfungsteil-\n(3) Die Note „ausreichend“ setzt voraus, dass der Anteil   nehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erreichten\nder erreichten Leistungspunkte 50 vom Hundert der             Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz münd-\nerreichbaren Gesamtpunktzahl beträgt.                         lich.\n(4) Die Leistungspunkte werden einer gleichmäßigen                                      § 34\nSteigerung des Anforderungsgrades entsprechend wie\nfolgt nach ihrem Vom-Hundert-Anteil an der erreichbaren                                  Zeugnis\nGesamtpunktzahl der Rangpunkte zugeordnet:                       (1) Das Prüfungsamt erteilt den Anwärterinnen und\nAnwärtern, die die Prüfung bestanden haben, ein Prü-\nVom-Hundert-Anteil      Rangpunkte\nfungszeugnis, das mindestens die Abschlussnote sowie\nder Leistungspunkte\ndie nach § 33 Abs. 1 Satz 2 errechnete Durchschnitts-\n100    bis 93,7           15          punktzahl enthält. Ist die Prüfung nicht bestanden, gibt\nunter                     93,7 bis 87,5           14          das Prüfungsamt dies den Anwärterinnen und Anwärtern\nschriftlich bekannt. Das Zeugnis nach Satz 1 und die\nunter                     87,5 bis 83,4           13          Bekanntgabe nach Satz 2 werden mit einer Rechtsbe-\nunter                     83,4 bis 79,2           12          helfsbelehrung versehen. Eine beglaubigte Abschrift des\nunter                     79,2 bis 75,0           11          Prüfungszeugnisses wird zu den Personalakten genom-\nmen. Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit dem\nunter                     75,0 bis 70,9           10\nAblauf des Tages der schriftlichen Bekanntgabe des\nunter                     70,9 bis 66,7            9          Prüfungsergebnisses.\nunter                     66,7 bis 62,5            8             (2) Wer die Prüfung endgültig nicht bestanden hat,\nunter                     62,5 bis 58,4            7          erhält von der Einstellungsbehörde ein Zeugnis, das auch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                761\ndie Dauer der Ausbildung und die Ausbildungsinhalte         wiederholen und welche Leistungsnachweise zu erbrin-\numfasst.                                                    gen sind. Die Wiederholungsfrist soll mindestens drei\n(3) Fehler und offensichtliche Unrichtigkeiten bei der    Monate betragen und ein Jahr nicht überschreiten. Die bei\nErmittlung oder Mitteilung der Prüfungsergebnisse wer-      der Wiederholung erreichten Rangpunkte und Noten\nden durch das Prüfungsamt berichtigt. Unrichtige Prü-       ersetzen die bisherigen. Der Vorbereitungsdienst wird bis\nfungszeugnisse sind zurückzugeben. In den Fällen des        zum Ablauf der Wiederholungsfrist verlängert. Die Wieder-\n§ 31 Abs. 3 Satz 1 ist das Prüfungszeugnis zurückzu-        holungsprüfung soll zusammen mit den Anwärterinnen\ngeben.                                                      und Anwärtern der nächsten Laufbahnprüfung abgelegt\nwerden.\n§ 35\nPrüfungsakten, Einsichtnahme\n(1) Jeweils eine Ausfertigung der Niederschriften über                            Kapitel 4\ndie Laufbahnprüfung und des Laufbahnprüfungszeugnis-                     Sonstige Vorschriften\nses ist mit den schriftlichen Aufsichtsarbeiten der Lauf-\nbahnprüfung zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Prü-                                    § 37\nfungsakten werden beim Prüfungsamt mindestens fünf\nÜbergangsregelung\nJahre aufbewahrt. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt\nmit dem Tag nach der mündlichen Prüfung. In den Fällen        Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich zum Zeit-\ndes § 31 Abs. 3 Satz 1 endet die Aufbewahrungsfrist fünf    punkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Vor-\nJahre nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides.       bereitungsdienst befinden, gelten die Bestimmungen der\nLaufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den\n(2) Die Anwärterinnen und Anwärter können nach\ngehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Was-\nAbschluss der Laufbahnprüfung Einsicht in die sie betref-\nser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom\nfenden Teile der Prüfungsakten nehmen.\n12. Oktober 1981 (VkBl. S. 416), zuletzt geändert durch\nVerwaltungsvorschrift vom 17. Juni 1992 (VkBl. S. 335),\n§ 36                            weiter. Das Gleiche gilt für Beamtinnen und Beamte, die\nWiederholung                          zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\nbereits zum Aufstieg nach § 28 oder § 33a der Bundeslauf-\n(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat oder wessen\nbahnverordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden\nPrüfung als nicht bestanden gilt, kann die Prüfung einmal\nFassung zugelassen worden waren.\nwiederholen; das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen kann in begründeten Fällen eine\nzweite Wiederholung zulassen.                                                           § 38\n(2) Das Prüfungsamt bestimmt auf Vorschlag der                                   Inkrafttreten\nPrüfungskommission, innerhalb welcher Frist die Prüfung       Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nwiederholt werden kann, welche Teile der Ausbildung zu      Kraft.\nBerlin, den 25. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}