{"id":"bgbl1-2003-22-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":22,"date":"2003-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_22.pdf#page=4","order":2,"title":"Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss","law_date":"2003-06-02T00:00:00Z","page":744,"pdf_page":4,"num_pages":6,"content":["744 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Gesetzes über den Ladenschluss\nVom 2. Juni 2003\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes zur Verlängerung der Ladenöffnung an\nSamstagen vom 15. Mai 2003 (BGBl. I S. 658) wird nachstehend der Wortlaut\ndes Gesetzes über den Ladenschluss in der seit dem 1. Juni 2003 geltenden\nFassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröffent-\nlichte bereinigte Fassung des Gesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2\ndes Gesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom 10. Juli 1958\n(BGBl. I S. 437) und des § 3 des Gesetzes über den Abschluss der Sammlung\ndes Bundesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),\n2. den am 1. Oktober 1968 in Kraft getretenen Artikel 125 des Gesetzes vom\n24. Mai 1968 (BGBl. I S. 503),\n3. das am 30. Juli 1969 in Kraft getretene Gesetz vom 23. Juli 1969 (BGBl. I\nS. 945),\n4. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 243 des Gesetzes vom\n2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\n5. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 23 des Gesetzes vom\n10. März 1975 (BGBl. I S. 685),\n6. den am 1. Mai 1977 in Kraft getretenen Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom\n5. Juli 1976 (BGBl. I S. 1773),\n7. den am 26. Juli 1986 in Kraft getretenen Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juli\n1986 (BGBl. I S. 1169),\n8. das am 19. Dezember 1987 in Kraft getretene Gesetz vom 18. Dezember\n1987 (BGBl. I S. 2793),\n9. den am 1. Oktober 1989 in Kraft getretenen Artikel 2 des Gesetzes vom\n10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1382),\n10. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6 Abs. 88 des Gesetzes\nvom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378),\n11. den am 1. Juli 1994 in Kraft getretenen Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Juni\n1994 (BGBl. I S. 1170),\n12. den am 20. Juli 1996 in Kraft getretenen § 14 Abs. 10 des Gesetzes vom\n19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019),\n13. den am 1. November 1996 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom\n30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1186),\n14. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 34 des Gesetzes vom\n21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983),\n15. den am 30. Oktober 2001 in Kraft getretenen Artikel 211 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n16. den am 1. Juni 2003 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Mai\n2003 (BGBl. I S. 658).\nBerlin, den 2. Juni 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                745\nGesetz\nüber den Ladenschluss\nErster Abschnitt                        Verkaufsstellen für Bäckerwaren dürfen abweichend von\nSatz 1 den Beginn der Ladenöffnungszeit an Werktagen\nBegriffsbestimmungen                        auf 5.30 Uhr vorverlegen. Die beim Ladenschluss anwe-\nsenden Kunden dürfen noch bedient werden.\n§1\n(2) Empfehlungen über Ladenöffnungszeiten nach § 22\nVerkaufsstellen                        Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\n(1) Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes sind           sind auch unter Einbeziehung der Großbetriebsformen\ndes Einzelhandels zulässig.\n1. Ladengeschäfte aller Art, Apotheken, Tankstellen und\nBahnhofsverkaufsstellen,\n§4\n2. sonstige Verkaufsstände und -buden, Kioske, Basare\nund ähnliche Einrichtungen, falls in ihnen ebenfalls von                           Apotheken\neiner festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an          (1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen\njedermann feilgehalten werden. Dem Feilhalten steht        Apotheken an allen Tagen während des ganzen Tages\ndas Zeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich,       geöffnet sein. An Werktagen während der allgemeinen\nwenn Warenbestellungen in der Einrichtung entgegen-        Ladenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist\ngenommen werden,                                           nur die Abgabe von Arznei-, Krankenpflege-, Säuglings-\n3. Verkaufsstellen von Genossenschaften.                       pflege- und Säuglingsnährmitteln, hygienischen Artikeln\nsowie Desinfektionsmitteln gestattet.\n(2) Zur Herbeiführung einer einheitlichen Handhabung\ndes Gesetzes kann das Bundesministerium für Wirtschaft            (2) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungs-\nund Arbeit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des           behörde hat für eine Gemeinde oder für benachbarte\nBundesrates bestimmen, welche Einrichtungen Verkaufs-          Gemeinden mit mehreren Apotheken anzuordnen, dass\nstellen gemäß Absatz 1 sind.                                   während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) ab-\nwechselnd ein Teil der Apotheken geschlossen sein muss.\n§2                               An den geschlossenen Apotheken ist an sichtbarer Stelle\nein Aushang anzubringen, der die zur Zeit offenen Apothe-\nBegriffsbestimmungen                       ken bekannt gibt. Dienstbereitschaft der Apotheken steht\n(1) Feiertage im Sinne dieses Gesetzes sind die gesetz-     der Offenhaltung gleich.\nlichen Feiertage.\n(2) Reisebedarf im Sinne dieses Gesetzes sind Zei-                                      §5\ntungen, Zeitschriften, Straßenkarten, Stadtpläne, Reise-                      Zeitungen und Zeitschriften\nlektüre, Schreibmaterialien, Tabakwaren, Schnittblumen,           Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen Kioske\nReisetoilettenartikel, Filme, Tonträger, Bedarf für Reise-     für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften an Sonn-\napotheken, Reiseandenken und Spielzeug geringeren              und Feiertagen von 11 bis 13 Uhr geöffnet sein.\nWertes, Lebens- und Genussmittel in kleineren Mengen\nsowie ausländische Geldsorten.\n§6\nTankstellen\nZweiter Abschnitt\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen\nLadenschlusszeiten                        Tankstellen an allen Tagen während des ganzen Tages\ngeöffnet sein.\n§3                                  (2) An Werktagen während der allgemeinen Laden-\nAllgemeine Ladenschlusszeiten                   schlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist nur die\nAbgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies\n(1) Verkaufsstellen müssen zu folgenden Zeiten für den\nfür die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereit-\ngeschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:\nschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebs-\n1. an Sonn- und Feiertagen,                                    stoffen und von Reisebedarf gestattet.\n2. montags bis samstags bis 6 Uhr und ab 20 Uhr,\n3. am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag                                      §7\nfällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr.                                                   (weggefallen)","746                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\n§8                               Größe der Verkaufsflächen auf das für diesen Zweck erfor-\nVerkaufsstellen auf Personenbahnhöfen                derliche Maß zu begrenzen.\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen\nVerkaufsstellen auf Personenbahnhöfen von Eisenbahnen                                     § 10\nund Magnetschwebebahnen, soweit sie den Bedürfnissen\nKur- und Erholungsorte\ndes Reiseverkehrs zu dienen bestimmt sind, an allen\nTagen während des ganzen Tages geöffnet sein, am                 (1) Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\n24. Dezember jedoch nur bis 17 Uhr. Während der allge-        nung bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzun-\nmeinen Ladenschlusszeiten ist der Verkauf von Reise-          gen und Bedingungen in Kurorten und in einzeln aufzu-\nbedarf zulässig.                                              führenden Ausflugs-, Erholungs- und Wallfahrtsorten mit\nbesonders starkem Fremdenverkehr Badegegenstände,\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nDevotionalien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke,\nnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nMilch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2 des\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch\nMilch- und Fettgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nTeil III, Gliederungsnummer 7842-1, veröffentlichten be-\nLadenschlusszeiten für die Verkaufsstellen auf Personen-\nreinigten Fassung, Süßwaren, Tabakwaren, Blumen und\nbahnhöfen vorzuschreiben, die sicherstellen, dass die\nZeitungen sowie Waren, die für diese Orte kennzeichnend\nDauer der Offenhaltung nicht über das von den Bedürfnis-\nsind, abweichend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1\nsen des Reiseverkehrs geforderte Maß hinausgeht; es\nNr. 1 an jährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis\nkann ferner die Abgabe von Waren in den genannten\nzur Dauer von acht Stunden verkauft werden dürfen. Sie\nVerkaufsstellen während der allgemeinen Ladenschluss-\nkönnen durch Rechtsverordnung die Festsetzung der\nzeiten (§ 3) auf bestimmte Waren beschränken.\nzugelassenen Öffnungszeiten auf andere Stellen übertra-\n(2a) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch        gen. Bei der Festsetzung der Öffnungszeiten ist auf die\nRechtsverordnung zu bestimmen, dass in Städten mit            Zeit des Hauptgottesdienstes Rücksicht zu nehmen.\nüber 200 000 Einwohnern zur Versorgung der Berufspend-\n(2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnun-\nler und der anderen Reisenden mit Waren des täglichen\ngen kann die Offenhaltung auf bestimmte Ortsteile be-\nGe- und Verbrauchs sowie mit Geschenkartikeln\nschränkt werden.\n1. Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen des Schie-\nnenfernverkehrs und\n§ 11\n2. Verkaufsstellen innerhalb einer baulichen Anlage, die\neinen Personenbahnhof des Schienenfernverkehrs mit                                 Verkauf in\neinem Verkehrsknotenpunkt des Nah- und Stadtver-                       ländlichen Gebieten an Sonntagen\nkehrs verbindet,                                             Die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten\nan Werktagen von 6 bis 22 Uhr geöffnet sein dürfen; sie       Stellen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass\nhaben dabei die Größe der Verkaufsfläche auf das für          und unter welchen Voraussetzungen und Bedingungen in\ndiesen Zweck erforderliche Maß zu begrenzen.                  ländlichen Gebieten während der Zeit der Feldbestellung\nund der Ernte abweichend von den Vorschriften des § 3\n(3) Für Apotheken bleibt es bei den Vorschriften des § 4.  alle oder bestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn-\nund Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet\nsein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender Kauf-\n§9\nbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich ist.\nVerkaufsstellen\nauf Flughäfen und in Fährhäfen\n(1) Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen                                     § 12\nVerkaufsstellen auf Flughäfen an allen Tagen während des                                Verkauf\nganzen Tages geöffnet sein, am 24. Dezember jedoch nur                      bestimmter Waren an Sonntagen\nbis 17 Uhr. An Werktagen während der allgemeinen                 (1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nLadenschlusszeiten (§ 3) und an Sonn- und Feiertagen ist      bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nnur die Abgabe von Reisebedarf an Reisende gestattet.         für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-       durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nnungswesen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem           rates, dass und wie lange an Sonn- und Feiertagen abwei-\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch             chend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 Verkaufsstel-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates               len für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen im\nLadenschlusszeiten für die in Absatz 1 genannten Ver-         Sinne des § 4 Abs. 2 des Milch- und Fettgesetzes in der\nkaufsstellen vorzuschreiben und die Abgabe von Waren          im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7842-1,\nnäher zu regeln.                                              veröffentlichten bereinigten Fassung, Bäcker- und Kondi-\n(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch         torwaren, frischen Früchten, Blumen und Zeitungen ge-\nRechtsverordnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 zu            öffnet sein dürfen.\nbestimmen, dass auf internationalen Verkehrsflughäfen            (2) In den nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnun-\nund in internationalen Fährhäfen Waren des täglichen Ge-      gen kann die Offenhaltung auf bestimmte Sonn- und\nund Verbrauchs sowie Geschenkartikel an Werktagen             Feiertage oder Jahreszeiten sowie auf bestimmte Arten\nwährend der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3) und an       von Verkaufsstellen beschränkt werden. Eine Offenhal-\nSonn- und Feiertagen auch an andere Personen als an           tung am 2. Weihnachts-, Oster- und Pfingstfeiertag soll\nReisende abgegeben werden dürfen; sie haben dabei die         nicht zugelassen werden. Die Lage der zugelassenen Öff-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                  747\nnungszeiten wird unter Berücksichtigung der Zeit des            (2) Die Dauer der Beschäftigungszeit des einzelnen\nHauptgottesdienstes von den Landesregierungen oder            Arbeitnehmers an Sonn- und Feiertagen darf acht Stun-\nden von ihnen bestimmten Stellen durch Rechtsverord-          den nicht überschreiten.\nnung festgesetzt.\n(2a) In Verkaufsstellen, die gemäß § 10 oder den hierauf\ngestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen geöffnet\n§ 13                             sein dürfen, dürfen Arbeitnehmer an jährlich höchstens\n(weggefallen)                        22 Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Ihre Arbeits-\nzeit an Sonn- und Feiertagen darf vier Stunden nicht über-\n§ 14                             schreiten.\nWeitere Verkaufssonntage                       (3) Arbeitnehmer, die an Sonn- und Feiertagen in Ver-\n(1) Abweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1     kaufsstellen gemäß §§ 4 bis 6, 8 bis 12, 14 und 15 und den\ndürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen         hierauf gestützten Vorschriften beschäftigt werden, sind,\noder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier     wenn die Beschäftigung länger als drei Stunden dauert, an\nSonn- und Feiertagen geöffnet sein. Diese Tage werden         einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr, wenn sie\nvon den Landesregierungen oder den von ihnen bestimm-         länger als sechs Stunden dauert, an einem ganzen Werk-\nten Stellen durch Rechtsverordnung freigegeben.               tag derselben Woche von der Arbeit freizustellen; min-\ndestens jeder dritte Sonntag muss beschäftigungsfrei\n(2) Bei der Freigabe kann die Offenhaltung auf bestimm-    bleiben. Werden sie bis zu drei Stunden beschäftigt, so\nte Bezirke und Handelszweige beschränkt werden. Der           muss jeder zweite Sonntag oder in jeder zweiten Woche\nZeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet         ein Nachmittag ab 13 Uhr beschäftigungsfrei bleiben.\nsein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhän-         Statt an einem Nachmittag darf die Freizeit am Sonn-\ngende Stunden nicht überschreiten, muss spätestens um         abend oder Montagvormittag bis 14 Uhr gewährt werden.\n18 Uhr enden und soll außerhalb der Zeit des Haupt-\nWährend der Zeiten, zu denen die Verkaufsstelle\ngottesdienstes liegen.\ngeschlossen sein muss, darf die Freizeit nicht gegeben\n(3) Sonn- und Feiertage im Dezember dürfen nicht frei-     werden.\ngegeben werden. In Orten, für die eine Regelung nach\n(4) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Verkaufs-\n§ 10 Abs. 1 Satz 1 getroffen ist, dürfen Sonn- und Feier-\ntage nach Absatz 1 nur freigegeben werden, soweit die         stellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an\nZahl dieser Tage zusammen mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 1      einem Samstag von der Beschäftigung freigestellt zu wer-\nfreigegebenen Sonn- und Feiertagen 40 nicht übersteigt.       den.\n(5) Mit dem Beschicken von Warenautomaten dürfen\n§ 15                             Arbeitnehmer außerhalb der Öffnungszeiten, die für die\nSonntagsverkauf am 24. Dezember                   mit dem Warenautomaten in räumlichem Zusammenhang\nstehende Verkaufsstelle gelten, nicht beschäftigt werden.\nAbweichend von der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 1 dür-\nfen, wenn der 24. Dezember auf einen Sonntag fällt,             (6) (weggefallen)\n1. Verkaufsstellen, die gemäß § 12 oder den hierauf             (7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\ngestützten Vorschriften an Sonn- und Feiertagen           wird ermächtigt, zum Schutze der Arbeitnehmer in Ver-\ngeöffnet sein dürfen,                                     kaufsstellen vor übermäßiger Inanspruchnahme ihrer\nArbeitskraft oder sonstiger Gefährdung ihrer Gesundheit\n2. Verkaufsstellen, die überwiegend Lebens- und Ge-\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\nnussmittel feilhalten,\nrates zu bestimmen,\n3. alle Verkaufsstellen für die Abgabe von Weihnachts-\nbäumen                                                    1. dass während der ausnahmsweise zugelassenen Öff-\nnungszeiten (§§ 4 bis 16 und die hierauf gestützten\nwährend höchstens drei Stunden bis längstens 14 Uhr               Vorschriften) bestimmte Arbeitnehmer nicht oder die\ngeöffnet sein.                                                    Arbeitnehmer nicht mit bestimmten Arbeiten beschäf-\ntigt werden dürfen,\n§ 16\n2. dass den Arbeitnehmern für Sonn- und Feiertagsarbeit\n(weggefallen)                            über die Vorschriften des Absatzes 3 hinaus ein Aus-\ngleich zu gewähren ist,\n3. dass die Arbeitnehmer während der Ladenschluss-\nDritter Abschnitt                           zeiten an Werktagen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2, §§ 5, 6, 8 bis 10\nBesonderer Schutz der Arbeitnehmer                     und die hierauf gestützten Vorschriften) nicht oder\nnicht mit bestimmten Arbeiten beschäftigt werden\n§ 17                                 dürfen.\nArbeitszeit an Sonn- und Feiertagen                 (8) Das Gewerbeaufsichtsamt kann in begründeten Ein-\nzelfällen Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1\n(1) In Verkaufsstellen dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und\nbis 5 bewilligen. Die Bewilligung kann jederzeit widerrufen\nFeiertagen nur während der ausnahmsweise zugelasse-\nwerden.\nnen Öffnungszeiten (§§ 4 bis 15 und die hierauf gestützten\nVorschriften) und, falls dies zur Erledigung von Vorberei-      (9) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 8 finden auf phar-\ntungs- und Abschlussarbeiten unerlässlich ist, während        mazeutisch vorgebildete Arbeitnehmer in Apotheken\ninsgesamt weiterer 30 Minuten beschäftigt werden.             keine Anwendung.","748               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nVierter Abschnitt                                            Fünfter Abschnitt\nBestimmungen für einzelne                                     Durchführung des Gesetzes\nGewerbezweige und für den Marktverkehr\n§§ 18 und 18a                                                      § 21\n(weggefallen)                                    Auslage des Gesetzes, Verzeichnisse\n(1) Der Inhaber einer Verkaufsstelle, in der regelmäßig\n§ 19                             mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird, ist ver-\nMarktverkehr                          pflichtet,\n(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3)       1. einen Abdruck dieses Gesetzes und der auf Grund die-\ndürfen auf behördlich genehmigten Groß- und Wochen-               ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen mit\nmärkten Waren zum Verkauf an den letzten Verbraucher              Ausnahme der Vorschriften, die Verkaufsstellen ande-\nnicht feilgehalten werden; jedoch kann die nach Landes-           rer Art betreffen, an geeigneter Stelle in der Verkaufs-\nrecht zuständige Verwaltungsbehörde in den Grenzen                stelle auszulegen oder auszuhängen,\neiner gemäß §§ 10 bis 15 oder den hierauf gestützten Vor-     2. ein Verzeichnis über Namen, Tag, Beschäftigungsart\nschriften zulässigen Offenhaltung der Verkaufsstellen             und -dauer der an Sonn- und Feiertagen beschäftigten\neinen geschäftlichen Verkehr auf Groß- und Wochenmärk-            Arbeitnehmer und über die diesen gemäß § 17 Abs. 3\nten zulassen.                                                     als Ersatz für die Beschäftigung an diesen Tagen\n(2) Am 24. Dezember dürfen nach 14 Uhr Waren auch im           gewährte Freizeit zu führen; dies gilt nicht für die phar-\nsonstigen Marktverkehr nicht feilgehalten werden.                 mazeutisch vorgebildeten Arbeitnehmer in Apotheken.\n(3) Im Übrigen bleibt es bei den Vorschriften der §§ 64        Die Landesregierungen können durch Rechtsverord-\nbis 71a der Gewerbeordnung, insbesondere bei den auf              nung eine einheitliche Form für das Verzeichnis vor-\nGrund des § 69 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung fest-             schreiben.\ngesetzten Öffnungszeiten für Messen, Ausstellungen und           (2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 obliegt auch\nMärkte.                                                       den in § 20 genannten Gewerbetreibenden.\n§ 20\n§ 22\nSonstiges gewerbliches Feilhalten\nAufsicht und Auskunft\n(1) Während der allgemeinen Ladenschlusszeiten (§ 3)\nist auch das gewerbliche Feilhalten von Waren zum Ver-           (1) Die Aufsicht über die Ausführung der Vorschriften\nkauf an jedermann außerhalb von Verkaufsstellen ver-          dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes\nboten; dies gilt nicht für Volksbelustigungen, die den Vor-   erlassenen Vorschriften üben, soweit es sich nicht um\nschriften des Titels III der Gewerbeordnung unterliegen       Wochenmärkte (§ 19) handelt, die nach Landesrecht für\nund von der nach Landesrecht zuständigen Behörde              den Arbeitsschutz zuständigen Verwaltungsbehörden\ngenehmigt worden sind, sowie für das Feilhalten von           aus; ob und inwieweit andere Dienststellen an der Aufsicht\nTageszeitungen an Werktagen. Dem Feilhalten steht das         beteiligt werden, bestimmen die obersten Landesbehör-\nZeigen von Mustern, Proben und ähnlichem gleich, wenn         den.\ndazu Räume benutzt werden, die für diesen Zweck beson-\n(2) Auf die Befugnisse und Obliegenheiten der in\nders bereitgestellt sind, und dabei Warenbestellungen\nAbsatz 1 genannten Behörden finden die Vorschriften\nentgegengenommen werden.\ndes § 139b der Gewerbeordnung entsprechend Anwen-\n(2) Soweit für Verkaufsstellen gemäß §§ 10 bis 15 oder     dung.\nden hierauf gestützten Vorschriften Abweichungen von\nden Ladenschlusszeiten des § 3 zugelassen sind, gelten           (3) Die Inhaber von Verkaufsstellen und die in § 20\ndiese Abweichungen unter denselben Voraussetzungen            genannten Gewerbetreibenden sind verpflichtet, den\nund Bedingungen auch für das Feilhalten gemäß Absatz 1.       Behörden, denen auf Grund des Absatzes 1 die Aufsicht\nobliegt, auf Verlangen\n(2a) Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungs-\nbehörde kann abweichend von den Vorschriften der              1. die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden erfor-\nAbsätze 1 und 2 Ausnahmen für das Feilhalten von leicht           derlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu\nverderblichen Waren und Waren zum sofortigen Verzehr,             machen,\nGebrauch oder Verbrauch zulassen, sofern dies zur             2. das Verzeichnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2, die Unter-\nBefriedigung örtlich auftretender Bedürfnisse notwendig           lagen, aus denen Namen, Beschäftigungsart und\nist und diese Ausnahmen im Hinblick auf den Arbeits-              -zeiten der Arbeitnehmer sowie Lohn- und Gehalts-\nschutz unbedenklich sind.                                         zahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unter-\n(3) Die Vorschriften des § 17 Abs. 1 bis 3 gelten entspre-     lagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden\nchend.                                                            Angaben beziehen, vorzulegen oder zur Einsicht ein-\nzusenden. Die Verzeichnisse und Unterlagen sind min-\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\ndestens bis zum Ablauf eines Jahres nach der letzten\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\nEintragung aufzubewahren.\ndesrates zum Schutze der Arbeitnehmer vor übermäßiger\nInanspruchnahme ihrer Arbeitskraft oder sonstiger                (4) Die Auskunftspflicht nach Absatz 3 Nr. 1 obliegt auch\nGefährdung ihrer Gesundheit Vorschriften, wie in § 17         den in Verkaufsstellen oder beim Feilhalten gemäß § 20\nAbs. 7 genannt, erlassen.                                     beschäftigten Arbeitnehmern.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003                    749\n§ 23                             3. als Gewerbetreibender im Sinne des § 19 oder des § 20\nAusnahmen im öffentlichen Interesse                    einer Vorschrift des § 19 Abs. 1, 2 oder des § 20 Abs. 1, 2\nüber das Feilhalten von Waren im Marktverkehr oder\n(1) Die obersten Landesbehörden können in Einzelfällen         außerhalb einer Verkaufsstelle oder\nbefristete Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 3 bis 15\nund 19 bis 21 dieses Gesetzes bewilligen, wenn die Aus-      4. einer Vorschrift des § 22 Abs. 3 Nr. 1 oder Abs. 4 über\nnahmen im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.          die Auskunft\nDie Bewilligung kann jederzeit widerrufen werden. Die        zuwiderhandelt.\nLandesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsver-           (2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 Buch-\nordnung die zuständigen Behörden abweichend von              stabe a und b kann mit einer Geldbuße bis zu zwei-\nSatz 1 zu bestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf       tausendfünfhundert Euro, die Ordnungswidrigkeit nach\noberste Landesbehörden übertragen.                           Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 2 bis 4 mit einer Geld-\n(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit        buße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\ndesrates Vorschriften über die Voraussetzungen und                                         § 25\nBedingungen für die Bewilligung von Ausnahmen im Sinne\nStraftaten\ndes Absatzes 1 erlassen.\nWer vorsätzlich als Inhaber einer Verkaufsstelle oder\nals Gewerbetreibender im Sinne des § 20 eine der in § 24\nSechster Abschnitt                       Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und b bezeichneten Handlun-\ngen begeht und dadurch vorsätzlich oder fahrlässig\nStraftaten und Ordnungswidrigkeiten\nArbeitnehmer in ihrer Arbeitskraft oder Gesundheit gefähr-\ndet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\n§ 24                             Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-                                   § 26\nlässig                                                                                (weggefallen)\n1. als Inhaber einer Verkaufsstelle oder als Gewerbetrei-\nbender im Sinne des § 20\nSiebenter Abschnitt\na) einer Vorschrift des § 17 Abs. 1 bis 3 über die\nSchlussbestimmungen\nBeschäftigung an Sonn- und Feiertagen, die Frei-\nzeit oder den Ausgleich,\n§ 27\nb) einer Vorschrift einer Rechtsverordnung nach § 17\nAbs. 7 oder § 20 Abs. 4, soweit sie für einen                   Vorbehalt für die Landesgesetzgebung\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-              Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,\nschrift verweist,                                     durch die der Gewerbebetrieb und die Beschäftigung von\nc) einer Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 2 über Verzeich-  Arbeitnehmern in Verkaufsstellen an anderen Festtagen\nnisse oder des § 22 Abs. 3 Nr. 2 über die Einsicht,   als an Sonn- und Feiertagen beschränkt werden.\nVorlage oder Aufbewahrung der Verzeichnisse,\n§ 28\n2. als Inhaber einer Verkaufsstelle\nBestimmung der zuständigen Behörden\na) einer Vorschrift der §§ 3, 4 Abs. 1 Satz 2, des § 6\nAbs. 2, des § 9 Abs. 1 Satz 2, des § 17 Abs. 5 oder      Soweit in diesem Gesetz auf die nach Landesrecht\neiner nach § 4 Abs. 2 Satz 1, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2  zuständige Verwaltungsbehörde verwiesen wird, be-\noder nach § 10 oder § 11 erlassenen Rechtsvor-        stimmt die Landesregierung durch Verordnung, welche\nschrift über die Ladenschlusszeiten,                  Behörden zuständig sind.\nb) einer sonstigen Vorschrift einer Rechtsverordnung\n§§ 29 und 30\nnach § 10 oder § 11, soweit sie für einen bestimm-\nten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-                                (weggefallen)\nweist,\nc) der Vorschrift des § 21 Abs. 1 Nr. 1 über Auslagen                                   § 31\nund Aushänge,                                                        (Inkrafttreten, Außerkrafttreten)"]}