{"id":"bgbl1-2003-22-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":22,"date":"2003-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes","law_date":"2003-05-27T00:00:00Z","page":742,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["742               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Melderechtsrahmengesetzes\nVom 27. Mai 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates               1. die obersten Bundes- und Landesbehörden und die\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                     Deutsche Bundesbank,\n2. die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik\nArtikel 1                                  Deutschland stationierten ausländischen Streit-\nDas Melderechtsrahmengesetz in der Fassung der                     kräfte,\nBekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342),\n3. die Polizeien des Bundes und der Länder,\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 3970), wird wie folgt geändert:                 4. die Zollverwaltung\n1. § 15 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:                           in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\noder hergestellt und ihnen oder ihren Bediensteten im\n„(2) Durch Landesrecht können für vorübergehende            Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit jeweils überlassen\nAufenthalte weitere Ausnahmen von der Meldepflicht            werden, sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes\nnach § 11 Abs. 1 zugelassen werden, wenn                      bestimmt ist, die Vorschriften über die Prüfung und\n1. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet          Zulassung nach diesem Gesetz nicht anzuwenden.\nist und gewährleistet ist, dass das Beziehen der\n(5) Die Bundesregierung kann durch Rechts-\nvorübergehend benutzten Wohnung auf andere\nverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\nWeise erfasst wird, oder\ntes bedarf, eine dem Absatz 4 entsprechende Rege-\n2. ein Einwohner für eine Wohnung im Inland gemeldet          lung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bun-\nist und ein Aufenthalt sechs Monate nicht über-           des einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer\nschreitet, oder                                           dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Bundesregierung\n3. der Aufenthalt eines Einwohners, der sonst im Aus-         kann die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-\nland wohnt und im Inland nicht gemeldet ist, zwei         nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates\nMonate nicht überschreitet.                               bedarf, auf eine andere Bundesbehörde übertragen.\nSatz 1 gilt nicht für Spätaussiedler und ihre Fami-              (6) Die Landesregierungen können durch Rechtsver-\nlienangehörigen, soweit sie nach § 8 des Bundesvertrie-       ordnung eine dem Absatz 4 entsprechende Regelung\nbenengesetzes mitverteilt werden, und Ausländer,              für sonstige Behörden und Dienststellen des Landes\nsoweit sie in einer Aufnahmeeinrichtung oder einer            einschließlich deren Bediensteter im Rahmen ihrer\nsonstigen Durchgangsunterkunft wohnen.“                       dienstlichen Tätigkeit treffen. Die Landesregierungen\nkönnen die Befugnis nach Satz 1 durch Rechtsverord-\n2. In § 17 Abs. 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die         nung auf andere Landesbehörden übertragen.“\nAngabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt.\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\n3. § 23 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe d wird wie folgt gefasst:\na) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„d) für die in § 1 Abs. 4, auch in Verbindung mit\n„§ 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b, Nr. 4 und 6, § 10,                  Abs. 5 oder 6, genannten Behörden in den\nsoweit er die Speicherung der Tatsache nach § 2                    Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht\nAbs. 2 Nr. 4 betrifft, § 17 Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2,              oder hergestellt und ihnen oder ihren Bediens-\nsoweit dort auf die Fortschreibung der Tatsache                    teten im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit\nnach § 2 Abs. 2 Nr. 6 abgestellt wird, gelten bis zur              jeweils überlassen werden, soweit eine diesem\nAnpassung des Melderechts der Länder unmittel-                     Gesetz entsprechende Beschussprüfung durch\nbar.“                                                              die jeweils zuständige Stelle sichergestellt ist,“.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2“ durch\ndie Angabe „§ 16 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.                  b) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\nArtikel 1a                          3. In § 10 wird der Absatz 4 aufgehoben.\nÄnderung des Beschussgesetzes\nDas Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I                                       Artikel 2\nS. 3970, 4003) wird wie folgt geändert:                         Die Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 1995\n1. Dem § 1 werden folgende Absätze angefügt:                 (BGBl. I S. 796), geändert durch die Verordnung vom\n„(4) Auf Feuerwaffen, Böller, Geräte, Munition und      25. November 1999 (BGBl. I S. 2391), wird wie folgt ge-\nsonstige Waffen im Sinne des Absatzes 1, die für          ändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2003             743\n1. In § 3 Abs. 1 werden die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“                          Artikel 3\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ und die     Die auf Artikel 2 beruhenden Teile der Ersten Bundes-\nAngabe „(2101 – 2103, 2301 – 2303)“ durch die An-         meldedatenübermittlungsverordnung können auf Grund\ngabe „(2101 – 2105, 2301, 2302, 2401, 2601, 2602)“        der Ermächtigung des Melderechtsrahmengesetzes\nersetzt.                                                  durch Rechtsverordnung geändert werden.\n2. In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1 und 3“\ndurch die Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 3, 4 und 6“ ersetzt.                          Artikel 4\n3. In § 4 Abs. 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 1“ durch die        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nAngabe „§ 2 Abs. 1 und 2 Nr. 6“ ersetzt.                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 27. Mai 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}