{"id":"bgbl1-2003-21-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":21,"date":"2003-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/21#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_21.pdf#page=20","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen","law_date":"2003-05-27T00:00:00Z","page":736,"pdf_page":20,"num_pages":1,"content":["736              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen\nVom 27. Mai 2003\nAuf Grund des § 330 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetz-                wieder erreicht ist, jährlich 90 vom Hundert des\nbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-             Saldos aus verdienten Beiträgen und Aufwendun-\nnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,                 gen für erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung\nAbsatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 91 Nr. 2 der Ver-            zuzuführen, vermindert um die Aufwendungen für\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) sowie                 Versicherungsfälle und die Aufwendungen für er-\nAbsatz 3 angefügt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe c des              folgsunabhängige Beitragsrückerstattung, jeweils\nGesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), verordnet              für eigene Rechnung. Weist das Versicherungs-\ndas Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit                 unternehmen im Einzelfall niedrigere oder höhere\ndem Bundesministerium der Finanzen:                                  sonstige Aufwendungen für das Versicherungs-\ngeschäft als die nach Satz 1 angenommenen 10 vom\nHundert nach, erhöht oder verringert sich der Be-\nArtikel 1                                   trag von 90 vom Hundert entsprechend.\nDie Verordnung über die Rechnungslegung von Versi-             3. Ergeben die Berechnungen nach Nummer 2 einen\ncherungsunternehmen vom 8. November 1994 (BGBl. I                    negativen Betrag, ist die Terrorrisikenrückstellung\nS. 3378), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes              insoweit aufzulösen.“\nvom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3414), wird wie folgt\ngeändert:                                                    3. Dem § 64 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n1. In der Klammer nach der Verordnungsbezeichnung                 „(8) § 30 Abs. 2a ist erstmals auf den Jahresabschluss\nwird vor der Abkürzung folgende Kurzbezeichnung ein-          und den Konzernabschluss für das am 22. Oktober\ngefügt:                                                       2002 laufende Geschäftsjahr anzuwenden. Soweit für\ndieses Geschäftsjahr die Ermittlung der für die erst-\n„Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsver-               malige Berechnung der Rückstellung nach § 30 Abs. 2a\nordnung –“.                                                   erforderlichen Angaben einen unverhältnismäßig\nhohen Aufwand erfordert, braucht § 30 Abs. 2a erst-\n2. In § 30 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2a ein-           mals für das darauf folgende Geschäftsjahr angewen-\ngefügt:                                                       det zu werden.“\n„(2a) Für die selbst abgeschlossene und in Rück-\ndeckung übernommene Versicherung von Terror-              4. Die Anlage zu § 29 wird in Abschnitt III Nr. 1 Abs. 1 wie\nrisiken mit hohem Schadenrisiko ist jeweils eine Terror-      folgt geändert:\nrisikenrückstellung als eine der Schwankungsrück-             a) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-\nstellung ähnliche Rückstellung nach § 341h Abs. 2                 amtes für das Versicherungswesen (BAV)“ durch\ndes Handelsgesetzbuchs nach folgender Maßgabe zu                  die Wörter „der Bundesanstalt für Finanzdienst-\nbilden:                                                           leistungsaufsicht (BaFin) beziehungsweise des frü-\n1. Der Höchstbetrag der Terrorrisikenrückstellung                 heren Bundesaufsichtsamtes für das Versiche-\nentspricht für das in Rückdeckung übernommene                 rungswesen“ ersetzt.\nGeschäft der jeweiligen Haftungshöchstsumme der           b) In Satz 2 werden die Wörter „des BAV“ durch die\nfür eigene Rechnung übernommenen Risiken. Im                  Wörter „der BaFin“ ersetzt.\nselbst abgeschlossenen Geschäft beträgt der\nHöchstbetrag das Fünfzehnfache der verdienten\nBeiträge des Geschäftsjahres für eigene Rechnung.                                 Artikel 2\n2. Der Terrorrisikenrückstellung sind, bis die Höhe          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nnach Nummer 1 erreicht oder nach einer Auflösung      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 27. Mai 2003\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}