{"id":"bgbl1-2003-21-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":21,"date":"2003-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/21#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_21.pdf#page=12","order":2,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung","law_date":"2003-05-26T00:00:00Z","page":728,"pdf_page":12,"num_pages":8,"content":["728              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Barwert-Verordnung\nVom 26. Mai 2003\nAuf Grund des § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 4       2. § 3 wird wie folgt geändert:\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung der Be-              a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909)\nverordnet die Bundesregierung:                                      aa) In Satz 2 wird die Zahl „4,5“ durch die Zahl\n„3,5“ ersetzt.\nArtikel 1                                  bb) In Satz 3 werden die Angabe „4 vom Hundert“\nDie Barwert-Verordnung vom 24. Juni 1977 (BGBl. I                      durch die Angabe „3 vom Hundert“ und die\nS. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes                 Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.\nvom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt          b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl\ngeändert:                                                           „6,5“ ersetzt.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             aa) In Satz 2 wird die Zahl „8“ durch die Zahl „10“\nersetzt.\naa) In Satz 3 wird die Zahl „25“ durch die Zahl „30“\nersetzt.                                                 bb) In Satz 3 wird die Angabe „6 vom Hundert“\ndurch die Wörter „9,5 vom Hundert, höchstens\nbb) In Satz 4 wird die Zahl „60“ durch die Zahl „65“\naber um 50 vom Hundert,“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n3. Der bisherige § 8 wird § 7 und wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird die Zahl „14“ durch die Zahl „12“\nersetzt.                                              a) In der Überschrift werden ein Komma und das Wort\n„Außerkrafttreten“ angefügt.\nbb) In Satz 3 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „70“\nersetzt.                                              b) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Satz an-\ngefügt:\ncc) In Satz 4 wird die Zahl „55“ durch die Zahl „80“\nersetzt.                                                 „Sie tritt am 31. Mai 2006 außer Kraft.“\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „8“     4. Die Tabellen 1 bis 7 erhalten die aus der Anlage zu\nersetzt.                                              dieser Verordnung ersichtliche Fassung.\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „3 vom Hundert“\ndurch die Wörter „6 vom Hundert, höchstens\naber um 25 vom Hundert,“ ersetzt.                                            Artikel 2\ncc) In Satz 4 wird die Zahl „65“ durch die Zahl „70“      Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003\nersetzt.                                          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. Mai 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003                            729\nTabelle 1\nBarwert\neiner zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 2 Abs. 2)\nLebensalter                   Vervielfacher                        Lebensalter                     Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                                zum Ende der Ehezeit\nbis 25                            1,3                                   45                             3,8\n26                            1,4                                   46                             4,0\n27                            1,5                                   47                             4,2\n28                            1,5                                   48                             4,4\n29                            1,6                                   49                             4,6\n30                            1,7                                   50                             4,9\n31                            1,8                                   51                             5,1\n32                            1,9                                   52                             5,4\n33                            2,0                                   53                             5,7\n34                            2,1                                   54                             6,0\n35                            2,2                                   55                             6,3\n36                            2,3                                   56                             6,6\n37                            2,5                                   57                             6,9\n38                            2,6                                   58                             7,3\n39                            2,7                                   59                             7,6\n40                            2,9                                   60                             8,0\n41                            3,0                                   61                             8,4\n42                            3,2                                   62                             8,8\n43                            3,4                                   63                             9,3\n44                            3,6                                   64                             9,9\nab 65                            10,2\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n8 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach Tabelle 2 und der Anmerkung 1 hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für jedes\nJahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 5 vom\nHundert, höchstens aber um 30 vom Hundert, zu kürzen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die\nWerte dieser Tabelle um 65 vom Hundert zu erhöhen.","730                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nTabelle 2\nBarwert\neiner zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht\nvolldynamischen Anwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters\n(§ 2 Abs. 3)\nLebensalter                    Vervielfacher                       Lebensalter                     Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                                zum Ende der Ehezeit\nbis 25                            1,0                                   45                             3,1\n26                            1,1                                   46                             3,3\n27                            1,1                                   47                             3,5\n28                            1,2                                   48                             3,7\n29                            1,3                                   49                             3,9\n30                            1,4                                   50                             4,1\n31                            1,4                                   51                             4,4\n32                            1,5                                   52                             4,7\n33                            1,6                                   53                             5,0\n34                            1,7                                   54                             5,3\n35                            1,8                                   55                             5,6\n36                            1,9                                   56                             5,9\n37                            2,0                                   57                             6,3\n38                            2,1                                   58                             6,7\n39                            2,2                                   59                             7,2\n40                            2,3                                   60                             7,6\n41                            2,5                                   61                             8,1\n42                            2,6                                   62                             8,7\n43                            2,8                                   63                             9,2\n44                            2,9                                   64                             9,9\nab 65                            10,2\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n12 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind\ndie Werte dieser Tabelle um 9 vom Hundert, höchstens aber um 70 vom Hundert, zu kürzen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die\nWerte dieser Tabelle um 80 vom Hundert zu erhöhen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003                            731\nTabelle 3\nBarwert\neiner zumindest bis zum Leistungsbeginn nicht volldynamischen\nAnwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 2 Abs. 4)\nLebensalter                     Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit\nbis 29                            0,8\n30–39                             1,3\n40–45                             1,9\n46–51                             2,5\n52–60                             3,0\n61–62                             2,3\n63                              1,4\n64                              0,5\nab 65                             0,3\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 8 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der\nVollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 6 vom Hundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu\nerhöhen.\n2. Steigt der Wert der Versorgung ab Leistungsbeginn in gleicher Weise wie der Wert einer volldynamischen Versorgung, so sind die\nWerte dieser Tabelle um 70 vom Hundert zu erhöhen.\n3. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 1 ergäbe.","732                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nTabelle 4\nBarwert\neiner nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen Alters und verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 3 Abs. 2)\nLebensalter                    Vervielfacher                       Lebensalter                     Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                               zum Ende der Ehezeit\nbis 25                            9,0                                 45                               9,3\n26                            9,0                                 46                               9,3\n27                            9,0                                 47                               9,3\n28                            9,0                                 48                               9,3\n29                            9,0                                 49                               9,4\n30                            9,0                                 50                               9,4\n31                            9,0                                 51                               9,5\n32                            9,0                                 52                               9,5\n33                            9,1                                 53                               9,5\n34                            9,1                                 54                               9,6\n35                            9,1                                 55                               9,6\n36                            9,1                                 56                               9,7\n37                            9,1                                 57                               9,7\n38                            9,1                                 58                               9,8\n39                            9,1                                 59                               9,8\n40                            9,2                                 60                               9,9\n41                            9,2                                 61                               9,9\n42                            9,2                                 62                             10,0\n43                            9,2                                 63                             10,1\n44                            9,2                                 64                             10,1\nab 65                             10,2\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n3,5 vom Hundert, mindestens jedoch auf die sich nach der Tabelle 5 und der Anmerkung hierzu ergebenden Werte, zu erhöhen; für\njedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 3 vom\nHundert, höchstens aber um 25 vom Hundert, zu kürzen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003                            733\nTabelle 5\nBarwert\neiner nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen\nAnwartschaft auf eine lebenslange Versorgung wegen Alters\n(§ 3 Abs. 3)\nLebensalter                    Vervielfacher                       Lebensalter                   Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                              zum Ende der Ehezeit\nbis 25                            7,7                                  45                            8,1\n26                            7,7                                  46                            8,1\n27                            7,7                                  47                            8,2\n28                            7,7                                  48                            8,2\n29                            7,7                                  49                            8,3\n30                            7,7                                  50                            8,3\n31                            7,8                                  51                            8,4\n32                            7,8                                  52                            8,4\n33                            7,8                                  53                            8,5\n34                            7,8                                  54                            8,6\n35                            7,8                                  55                            8,7\n36                            7,8                                  56                            8,8\n37                            7,8                                  57                            9,0\n38                            7,9                                  58                            9,1\n39                            7,9                                  59                            9,3\n40                            7,9                                  60                            9,5\n41                            7,9                                  61                            9,6\n42                            8,0                                  62                            9,8\n43                            8,0                                  63                           10,0\n44                            8,0                                  64                           10,1\nab 65                           10,2\nAnmerkung:\nFür jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um\n6 vom Hundert zu erhöhen; für jedes Jahr, um das der Beginn der Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die\nWerte dieser Tabelle um 6,5 vom Hundert, höchstens aber um 60 vom Hundert, zu kürzen.","734               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nTabelle 6\nBarwert\neiner nur bis zum Leistungsbeginn volldynamischen Anwartschaft\nauf eine lebenslange Versorgung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\n(§ 3 Abs. 4)\nLebensalter                    Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit\nbis 29                           4,4\n30–39                             4,5\n40–45                             4,5\n46-51                            4,5\n52–60                             4,0\n61–62                             2,6\n63                             1,5\n64                             0,6\nab 65                            0,3\nAnmerkungen:\n1. Für jedes Jahr, um das das Höchstalter für den Beginn der Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vor der Vollendung des\n65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 10 vom Hundert zu kürzen; für jedes Jahr, um das das Höchstalter nach der\nVollendung des 65. Lebensjahres liegt, sind die Werte dieser Tabelle um 9,5 vom Hundert, höchstens aber um 50 vom Hundert, zu\nerhöhen.\n2. Der erhöhte Wert darf bei dieser Tabelle jedoch nicht den Vervielfacher übersteigen, der sich bei Anwendung der Tabelle 4 ergäbe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003          735\nTabelle 7\nBarwert\neiner bereits laufenden lebenslangen und\nzumindest ab Leistungsbeginn nicht volldynamischen Versorgung\n(§ 5)\nLebensalter                 Vervielfacher                  Lebensalter              Vervielfacher\nzum Ende der Ehezeit                                       zum Ende der Ehezeit\nbis 25                        10,3                             55                      11,2\n26                        10,4                             56                      11,2\n27                        10,5                             57                      11,2\n28                        10,5                             58                      11,1\n29                        10,6                             59                      11,1\n30                        10,6                             60                      11,0\n31                        10,6                             61                      10,9\n32                        10,7                             62                      10,7\n33                        10,7                             63                      10,5\n34                        10,7                             64                      10,3\n35                        10,7                             65                      10,0\n36                        10,7                             66                       9,8\n37                        10,7                             67                       9,5\n38                        10,7                             68                       9,2\n39                        10,8                             69                       8,9\n40                        10,8                             70                       8,6\n41                        10,8                             71                       8,3\n42                        10,8                             72                       8,0\n43                        10,8                             73                       7,7\n44                        10,9                             74                       7,4\n45                        10,9                             75                       7,1\n46                        10,9                             76                       6,9\n47                        11,0                             77                       6,6\n48                        11,0                             78                       6,3\n49                        11,0                             79                       6,0\n50                        11,1                             80                       5,7\n51                        11,1                             81                       5,5\n52                        11,1                             82                       5,2\n53                        11,2                             83                       5,0\n54                        11,2                             84                       4,8\nab 85                       4,5"]}