{"id":"bgbl1-2003-21-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":21,"date":"2003-05-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau","law_date":"2003-05-21T00:00:00Z","page":718,"pdf_page":2,"num_pages":10,"content":["718                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau*)\nVom 21. Mai 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                   1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                   1.4 Umweltschutz,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) ge-                   1.5 Insiderrecht, Compliance;\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-                 2.  Kommunikation und Kooperation:\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n2.1 Informations- und Kommunikationssysteme, Daten-\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\nschutz und Datensicherheit,\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                  2.2 Arbeitsorganisation,\ndesministerium für Bildung und Forschung:                               2.3 Kooperation und kundenorientierte Kommunikation,\n2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;\n§1\n3.  Marketing und Vertrieb:\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle,\nDer Ausbildungsberuf Investmentfondskaufmann/In-\n3.2 Marketinginstrumente,\nvestmentfondskauffrau wird staatlich anerkannt.\n3.3 Anlegerschutz im Vertrieb;\n§2                                    4.  Kaufmännische Steuerung und Kontrolle, Fonds-\nbezogenes Rechnungswesen:\nAusbildungsdauer\n4.1 Betriebliches Rechnungswesen,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\n4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen,\n§3                                    4.3 Wertentwicklungsberechnung,\nAusbildungsberufsbild                            4.4 Fondsreporting und -controlling;\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                  5.  Investmentprozess:\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                  5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufs-\n1.    Der Ausbildungsbetrieb:                                               entscheidungen,\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,                                  5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds,\n1.2 Berufsbildung und Personalwirtschaft,                               5.3 Handel und Abwicklung;\n6.  Depotgeschäft:\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 6.1 Depotführung,\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län- 6.2 Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zah-\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan        lungsverkehr,\nfür die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzei-\nger veröffentlicht.                                                  6.3 Meldewesen und Statistik.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003                719\n§4                                (2) Die Prüfung ist in den Prüfungsbereichen Invest-\nAusbildungsrahmenplan                       mentprozess und Fondsbezogenes Rechnungswesen,\nDepotgeschäft und Marketing sowie Wirtschafts- und\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach   Sozialkunde schriftlich und im Prüfungsbereich Fallbezo-\nden in den Anlagen 1 und 2 enthaltenen Anleitungen zur        genes Fachgespräch mündlich durchzuführen.\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbil-\ndung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine            (3) Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind:\nvon dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche           1. Im Prüfungsbereich Investmentprozess und Fonds-\nund zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist ins-         bezogenes Rechnungswesen:\nbesondere zulässig, soweit eine berufsfeldbezogene\nIn höchstens 180 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\nGrundbildung vorausgegangen ist oder betriebsprakti-\ngene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebie-\nsche Besonderheiten die Abweichung erfordern.\nten\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\na) Markt- und Unternehmensanalysen,\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\ndenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen              b) Verwaltung von Fonds,\nTätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-             c) Fondsbuchhaltung,\ngesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstän-\ndiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.          d) Abwicklung von Handelsgeschäften\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7          bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er komplexe\nund 8 nachzuweisen.                                               Aufgabenstellungen im Zusammenhang mit der Aufle-\ngung, der Verwaltung, dem Rechnungswesen und dem\n§5                                  Controlling von Fonds bearbeiten und Lösungen ent-\nAusbildungsplan                            wickeln kann. Darüber hinaus soll er zeigen, dass er\nKauf- und Verkaufsentscheidungen vorbereiten sowie\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                Anlagegegenstände des Sondervermögens in deren\nAusbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen               Marktumfeld einordnen und bewerten kann. Dabei soll\nAusbildungsplan zu erstellen.                                     er nachweisen, dass er die Wechselwirkungen zwi-\nschen Markt, Unternehmens- und Kundeninteressen\n§6                                  berücksichtigen kann.\nBerichtsheft                         2. Im Prüfungsbereich Depotgeschäft und Marketing:\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form              In höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-            gene Aufgaben und Fälle insbesondere aus den Gebie-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Aus-               ten\nbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das                a) Depotführung,\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\nb) Marketinginstrumente und Vertriebskanäle\nbearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er Geschäfts-\n§7\nvorfälle der Investmentdepots bearbeiten sowie ziel-\nZwischenprüfung                             gruppenorientierte Marketingstrategien für den Ver-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-        triebserfolg darstellen kann.\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des         3. Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nIn höchstens 90 Minuten soll der Prüfling praxisbezo-\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der          gene Aufgaben und Fälle aus den Gebieten\nAnlage 1 und 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten\na) arbeits- und sozialrechtliche Rahmenbedingungen,\nFertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufs-\nschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu                b) Berufsbildung und Personalwirtschaft,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          c) Wirtschaftsordnung und -politik\ndung wesentlich ist.\nbearbeiten und dabei zeigen, dass er wirtschaftliche\n(3) Die Zwischenprüfung ist schriftlich anhand praxis-\nund gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs-\nbezogener Fälle und Aufgaben in höchstens 180 Minuten\nund Arbeitswelt sowie die Bedeutung der Investment-\nin folgenden Prüfungsgebieten durchzuführen:\nbranche als Wirtschaftsfaktor darstellen kann.\n1. Depotführung,\n4. Im Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch:\n2. Rechnungswesen,\nIm Prüfungsbereich Fallbezogenes Fachgespräch soll\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  der Prüfling eine von zwei ihm aus unterschiedlichen\nGebieten zur Auswahl gestellten praxisbezogenen Auf-\ngaben bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in\n§8\nBetracht:\nAbschlussprüfung\na) Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufs-\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der             entscheidung,\nAnlage 1 aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nb) Produktgestaltung,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                c) Anteilspreisermittlung,","720                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nd) Fondsreporting,                                            Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der\ne) Anlegerschutz.                                             Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der\nErmittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich\nHierbei sind die betrieblichen Ausbildungsschwer-             sind die Ergebnisse der schriftlichen Arbeit und der münd-\npunkte zugrunde zu legen. Die Aufgabe soll Ausgangs-          lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewich-\npunkt für das folgende Fachgespräch sein. Der Prüfling        ten.\nsoll dabei zeigen, dass er komplexe Aufgaben bearbei-\nten, Sachverhalte analysieren, Lösungsmöglichkeiten              (5) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses hat der\nentwickeln und präsentieren sowie Gespräche syste-            Prüfungsbereich Investmentprozess und Fondsbezoge-\nmatisch, situationsbezogen und adressatengerecht              nes Rechungswesen gegenüber jedem der übrigen Prü-\nführen kann. Das Fachgespräch soll für den einzelnen          fungsbereiche das doppelte Gewicht.\nPrüfling höchstens 20 Minuten dauern. Dem Prüfling ist           (6) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn im\neine Vorbereitungszeit von höchstens 20 Minuten ein-          Gesamtergebnis und in drei der vier Prüfungsbereiche\nzuräumen.                                                     mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.\n(4) Sind in der schriftlichen Prüfung die Prüfungsleistun-     Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsbereich\ngen in bis zu zwei Prüfungsbereichen mit „mangelhaft“             mit „ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht be-\nund in den übrigen Prüfungsbereichen mit mindestens               standen.\n„ausreichend“ bewertet worden, so ist auf Antrag des\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                                          §9\nin einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsberei-\nche die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung                                Inkrafttreten\nvon etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003                  721\nAnlage 1\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau\n– Sachliche Gliederung –\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                    Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                         3\n1.        Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Nr. 1)\n1.1       Stellung, Rechtsform und Struktur       a) Zielsetzung und Geschäftsfelder des ausbildenden Betriebes\n(§ 3 Nr. 1.1)                               sowie seine Stellung am Markt beschreiben\nb) Rechtsform und Struktur des ausbildenden Betriebes und seine\nrechtliche und organisatorische Einbindung in das Unternehmen\ndarstellen\nc) Aufbau- und Ablauforganisation des Ausbildungsbetriebes dar-\nstellen\nd) die Bedeutung von Kooperationen im Bereich von Finanzdienst-\nleistungen für den Ausbildungsbetrieb darstellen\ne) Zusammenarbeit des Ausbildungsbetriebes mit Wirtschafts-\norganisationen, Behörden und Berufsvertretungen beschreiben\nf) rechtliche Grundlagen für Kapitalanlagegesellschaften anwen-\nden und deren Auswirkungen auf die Geschäftsfelder und den\nHandlungsrahmen des Ausbildungsbetriebes beachten\n1.2       Berufsbildung und                       a) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen für das Arbeitsver-\nPersonalwirtschaft                          hältnis anhand von Beispielen erläutern\n(§ 3 Nr. 1.2)                           b) Nachweise für das Arbeitsverhältnis erläutern und die Positionen\nder eigenen Gehaltsabrechnung beschreiben\nc) Beteiligungsrechte betriebsverfassungs- oder personalvertre-\ntungsrechtlicher Organe erklären\nd) über wesentliche tarifvertragliche Regelungen, Betriebs- oder\nDienstvereinbarungen sowie betriebliche Übungen und deren\nZustandekommen berichten\ne) den Nutzen der beruflichen Weiterbildungsmöglichkeiten für die\npersönliche und berufliche Entwicklung sowie für den Unter-\nnehmenserfolg darstellen\nf) Ziele, Grundsätze und Kriterien bei Personalplanung, -beschaf-\nfung und -einsatz beschreiben\ng) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag und die Auf-\ngaben der Beteiligten im dualen System erläutern\nh) den betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\nvergleichen und unter Nutzung von Arbeits- und Lerntechniken\nzu seiner Umsetzung beitragen\n1.3       Sicherheit und Gesund-                  a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz fest-\nheitsschutz bei der Arbeit                  stellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Nr. 1.3)                           b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Ver-\nhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur\nBrandbekämpfung ergreifen","722            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n1.4       Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\n(§ 3 Nr. 1.4)                       lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nund seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regeln des Umweltschut-\nzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonen-\nden Entsorgung zuführen\n1.5       Insiderrecht, Compliance            a) Regelungen zu Insidertatbeständen umsetzen\n(§ 3 Nr. 1.5)                       b) Compliance-Regeln im Hinblick auf den Schutz der Kunden, der\nAnleger, der Mitarbeiter, des ausbildenden Betriebes und ver-\nbundener Unternehmen anwenden\nc) Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche anwenden\n2.        Kommunikation und Kooperation\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1       Informations- und Kommunika-        a) Informations- und Kommunikationssysteme aufgabenorientiert\ntionssysteme, Datenschutz und           nutzen\nDatensicherheit                     b) Regeln zum Datenschutz anwenden\n(§ 3 Nr. 2.1)\nc) Daten sichern, Daten pflegen, Datensicherung und unterschied-\nliche Zugriffsberechtigungen begründen\n2.2       Arbeitsorganisation                 a) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeitsbereich aus-\n(§ 3 Nr. 2.2)                           führen, insbesondere zur kontinuierlichen Verbesserung von\nArbeitsprozessen im eigenen Arbeitsbereich beitragen\nb) interne und externe Geschäftsprozesse des Ausbildungsbe-\ntriebes unterscheiden und Schnittstellen aufzeigen\nc) Berichts- und Entscheidungswege im Rahmen von Geschäfts-\nprozessen und bei der Aufgabendurchführung berücksichtigen\nd) mit den beteiligten Organisationseinheiten des Ausbildungs-\nbetriebes zusammenarbeiten und dabei die Aufgabendurch-\nführung in den Gesamtprozess einordnen\ne) Schriftwechsel und Unterlagen dokumentieren und archivieren\n2.3       Kooperation und kunden-             a) Information, Kommunikation und Kooperation zur Verbesserung\norientierte Kommunikation               des Geschäftserfolgs, der Arbeitsleistung und des Betriebs-\n(§ 3 Nr. 2.3)                           klimas nutzen\nb) Aufgaben im Team planen und bearbeiten, Ergebnisse abstim-\nmen, auswerten und darstellen\nc) Konflikte erkennen und Möglichkeiten der Konfliktlösung nutzen\nd) Sachverhalte mit Hilfe von Präsentations- und Moderationstech-\nniken situations- und adressatengerecht aufbereiten und dar-\nstellen\ne) Informations- und Beratungsgespräche mit Kunden zielorientiert\nplanen, durchführen und nachbereiten; Korrespondenz kunden-\norientiert führen\nf) Kundenreklamationen, insbesondere mit dem Ziel der Kunden-\nbindung, bearbeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003            723\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n2.4       Anwendung einer Fremd-              a) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nsprache bei Fachaufgaben            b) fremdsprachige branchenübliche Informationen auswerten\n(§ 3 Nr. 2.4)\nc) Auskünfte in einer fremden Sprache erteilen und einholen\nd) wesentliche Merkmale eines Fonds und Unterschiede von\nFondsarten in einer Fremdsprache erklären\n3.        Marketing und Vertrieb\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1       Absatzmärkte, Zielgruppen,          a) Anlegerbedürfnisse nach Zielgruppen unterscheiden und Ab-\nVertriebskanäle                         satzmärkten zuordnen\n(§ 3 Nr. 3.1)                       b) Wechselwirkungen zwischen Anlegerbedürfnissen und ge-\nschäftspolitischer Zielsetzung erläutern\nc) Fondsprodukte des Unternehmens mit denen von Mitbewerbern\nan Beispielen vergleichen\nd) Investmentfonds mit konkurrierenden Finanzprodukten verglei-\nchen\ne) Vertriebskanäle nach den Interessen von Kunden und dem\nUnternehmen unterscheiden\nf) Vertriebskanäle für neue Fonds, insbesondere unter Berücksich-\ntigung betriebswirtschaftlicher Aspekte, vorschlagen\n3.2       Marketinginstrumente                a) Marketinginstrumente des Unternehmens unterscheiden\n(§ 3 Nr. 3.2)                       b) bei der Planung, inhaltlichen Gestaltung und Durchführung von\nMaßnahmen der Werbung und Verkaufsförderung mitwirken\n3.3       Anlegerschutz im Vertrieb           a) Fondsprodukte nach Risikogruppen klassifizieren und zielgrup-\n(§ 3 Nr. 3.3)                           pengerecht vertreiben\nb) rechtliche Vorschriften zum Anlegerschutz verkaufsfördernd auf-\nbereiten\nc) Anleger über Risiken von Investmentfonds aufklären\n4.        Kaufmännische Steuerung und\nKontrolle, Fondsbezogenes\nRechnungswesen\n(§ 3 Nr. 4)\n4.1       Betriebliches Rechnungswesen        a) Rechnungswesen und Kontenplan des Ausbildungsbetriebes\n(§ 3 Nr. 4.1)                           erläutern\nb) Aufbau und Struktur der Kosten- und Leistungsrechnung dar-\nstellen\nc) Auswirkungen der Kosten- und Leistungsrechnung auf das\nUnternehmen und das Sondervermögen beachten\nd) Aufgaben des Controllings als Informations- und Steuerungs-\ninstrument beschreiben\n4.2       Fondsbezogenes                      a) betriebliches Rechnungswesen und fondsbezogenes Rech-\nRechnungswesen                          nungswesen unterscheiden\n(§ 3 Nr. 4.2)                       b) Rechnungswesen sowie Kontenplan von Fonds im Ausbildungs-\nbetrieb erläutern\nc) Geschäftsvorfälle im Wertpapiersondervermögen bearbeiten\nd) Grundzüge der Nebenbuchhaltung und Besonderheiten von\nImmobilien-Sondervermögen darstellen\ne) Fonds- und Wertpapierstammdaten pflegen\nf) Inventarwertberechnung und Anteilspreisermittlung einschließ-\nlich deren Nebenrechnungen für die Fondsprodukte des Aus-\nbildungsbetriebes durchführen","724            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\ng) Bedeutung von Inventarwertberechnung und Anteilspreisermitt-\nlung einschließlich deren Nebenrechnungen für weitere Sonder-\nvermögen erläutern\nh) Pflichtmitteilungen vorbereiten\ni) interne Statistiken zur Vorbereitung von Entscheidungen erstel-\nlen, bewerten, aufbereiten und präsentieren sowie bei der Erstel-\nlung von externen Statistiken mitwirken\nk) Fondsabschlüsse nach rechtlichen Vorgaben erstellen\nl) Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen erfassen\nm) für Hauptversammlungen Stimmrechtsausübungen aus dem\nSondervermögen aufbereiten\nn) bei Neuauflegung und Auflösung von Fonds mitwirken\no) Aufgabenverteilung zwischen Depotbank und Kapitalanlage-\ngesellschaft begründen und bei der Fondsbuchhaltung berück-\nsichtigen\n4.3       Wertentwicklungsberechnung          a) Wertentwicklung von Sondervermögen des Ausbildungsbetrie-\n(§ 3 Nr. 4.3)                           bes berechnen\nb) Branchenstandards der Wertentwicklungsberechnung erläutern\n4.4       Fondsreporting und                  a) Reportingunterlagen der Fonds nach rechtlichen Vorgaben\n-controlling                            erstellen und bei der Erstellung von individuellen vertraglichen\n(§ 3 Nr. 4.4)                           Reportingunterlagen mitwirken\nb) Funktionen des Fondscontrollings als Steuerungs- und Informa-\ntionsinstrument erläutern\nc) Handelsaktivitäten im Hinblick auf Anlegerschutz kontrollieren\nund betriebsübliche Maßnahmen einleiten\nd) Wertpapiertypen identifizieren und wertpapierspezifische Risi-\nken aufzeigen\ne) Anlagegrenzen nach rechtlichen Vorschriften, Vertragsbedingun-\ngen und internen Richtlinien kontrollieren und betriebsübliche\nMaßnahmen einleiten\n5.        Investmentprozess\n(§ 3 Nr. 5)\n5.1       Analysen zur Vorbereitung           a) Unternehmensinformationen und -abschlüsse aufbereiten und\nvon Kauf- und Verkaufs-                 auswerten\nentscheidungen                      b) qualitative und quantitative Unternehmensanalysen interpretie-\n(§ 3 Nr. 5.1)                           ren\nc) Auswertungen zur Beurteilung von Unternehmen erstellen\nd) Wertpapierarten und Finanzderivate unterscheiden und Einsatz-\nmöglichkeiten darstellen\ne) Informationen für die Analyse von Wertpapieren und Finanz-\ninstrumenten recherchieren und aufbereiten\nf) wirtschaftliche und politische Informationen zur Beurteilung des\nGeld- und Kapitalmarktes zusammenstellen\ng) Auswertungen zu Marktanalysen unter Nutzung von branchen-\nüblichen Informationsdiensten erstellen\nh) rechtliche Rahmenbedingungen deutscher und internationaler\nImmobilienmärkte an Beispielen aufzeigen\ni) Immobilienmärkte und -standorte analysieren, Chancen und\nRisiken aufzeigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003             725\nLfd. Nr.    Teil des Ausbildungsberufsbildes                  Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse\n1                        2                                                       3\n5.2       Auflegung und                       a) Kriterien zur Auflegung von Fonds erläutern\nVerwaltung von Fonds                b) Einfluss von wirtschaftlichen, gesellschaftlichen, politischen,\n(§ 3 Nr. 5.2)                           ökologischen und ethischen Faktoren auf die Produktgestaltung\nund -pflege beschreiben\nc) Vertragsbedingungen für neue Fonds zusammenstellen\nd) Genehmigungs- und Auflegungsprozess in- und ausländischer\nFonds organisatorisch abwickeln\ne) unterschiedliche Managementansätze sowie Investmentziele für\nFonds vergleichen\nf) betriebliche Vorgaben zur Steuerung und Strukturierung von\nFonds beachten und deren Auswirkungen auf den einzelnen\nFonds begründen\ng) Vorschläge zu Kauf- und Verkaufsentscheidungen von Wert-\npapieren, Finanzinstrumenten und Immobilien unter Berücksich-\ntigung der Risikobegrenzung entwickeln und präsentieren\nh) Prozess der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften erläu-\ntern\ni) Aufgaben des Liquiditätsmanagements beschreiben; Liqui-\nditätsgrenzen für unterschiedliche Fondsarten ermitteln\nk) Betreuung und Verwaltung von Immobilien und Liegenschaften\nbeschreiben\n5.3       Handel und Abwicklung               a) Wertpapier-, Geld- und Devisenaufträge auf Vollständigkeit\n(§ 3 Nr. 5.3)                           prüfen und bearbeiten\nb) Aufträge über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf\nVollständigkeit prüfen und bearbeiten\nc) Aufträge Märkten und Marktsegmenten zuordnen\nd) Auftragsausführung überwachen, Mängel aufzeigen und Maß-\nnahmen zur Mängelbeseitigung einleiten\ne) operative Risiken bei Handel und Lieferung berücksichtigen\nf) Handelsgeschäfte unter Berücksichtigung von Vorgaben und\nrechtlichen Grundlagen abwickeln\n6.        Depotgeschäft\n(§ 3 Nr. 6)\n6.1       Depotführung                        a) rechtliche Bestimmungen für das Depotgeschäft anwenden\n(§ 3 Nr. 6.1)                       b) Depotkonten eröffnen, führen, abschließen und kontrollieren\nc) Geschäftsvorfälle, insbesondere Nachlässe, Verträge zu Guns-\nten Dritter und Verpfändungen, bearbeiten\nd) steuerrechtliche Vorschriften für die Depotführung anwenden\ne) Vermittlerdaten pflegen und Provisionen abrechnen\n6.2       Verwahrung und Verwaltung von       a) Geldeingänge und -ausgänge bearbeiten\nFondsanteilen; Zahlungsverkehr      b) Ausgabe und Rücknahme von Fondsanteilen bearbeiten\n(§ 3 Nr. 6.2)\nc) Geschäftsvorfälle unter Berücksichtigung der Depotbuchhal-\ntungsstruktur und Depotbuchhaltungsprozesse buchen\nd) Bestandsführung zwischen Lagerstelle und kundendepotführen-\nder Stelle abstimmen\n6.3       Meldewesen und Statistik            a) Meldungen aufgrund rechtlicher Vorgaben für das Depotge-\n(§ 3 Nr. 6.3)                           schäft erstellen\nb) interne und externe Statistiken anfertigen","726                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003\nAnlage 2\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Investmentfondskaufmann/zur Investmentfondskauffrau\n– Zeitliche Gliederung –\nA.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse zu den Berufsbildpositionen 1.5, 2.1 und 2.3 Lernziele a bis d sind während der\ngesamten Ausbildungszeit zu vermitteln. Ihre Vermittlung soll insbesondere im Zusammenhang mit den Berufsbild-\npositionen 3, 4, 5 und 6 erfolgen.\nB.\n1. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele b und e,\n3.3 Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziel b,\n1.1 Stellung, Rechtsform und Struktur,\n1.2 Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziele a bis d und f bis h,\n1.3 Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n1.4 Umweltschutz\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n6.1 Depotführung, Lernziele a und b,\n6.2 Verwahrung und Verwaltung von Fondsanteilen; Zahlungsverkehr,\n6.3 Meldewesen und Statistik\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufs-\nbildpositionen\n4.1 Betriebliches Rechnungswesen,\n4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele a bis c, e, f und o,\n4.4 Fondsreporting und -controlling, Lernziele b, c und e,\n2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,\n2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nzu vermitteln.\n2. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n6.1 Depotführung, Lernziele c bis e,\n2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele a, d und e,\n2.3 Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,\n3.3 Anlegerschutz im Vertrieb, Lernziele a und c,\n3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele a, c und d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,\n4.3 Wertentwicklungsberechnung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 30. Mai 2003            727\nzu vermitteln\nund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele c, e und f,\n2.2 Arbeitsorganisation, Lernziele b und c,\n2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel a,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele a bis g,\n5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele e bis g,\n5.3 Handel und Abwicklung, Lernziele a und b,\n2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziel b,\nzu vermitteln.\n3. Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele d und g,\n4.4 Fondsreporting und -controlling, Lernziele a und d,\n2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele c und d,\nzu vermitteln\nund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.4 Anwendung einer Fremdsprache bei Fachaufgaben, Lernziele a und b,\n4.2 Fondsbezogenes Rechnungswesen, Lernziele h bis n,\n4.3 Wertentwicklungsberechnung,\n4.4 Fondsreporting und -controlling, Lernziele c und e,\n2.2 Arbeitsorganisation\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele h und i,\n5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziele a bis d, h bis k,\n5.3 Handel und Abwicklung, Lernziele c bis f,\nzu vermitteln\nund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n5.1 Analysen zur Vorbereitung von Kauf- und Verkaufsentscheidungen, Lernziele c, e bis g,\n5.2 Auflegung und Verwaltung von Fonds, Lernziel g,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten und Kenntnisse\nder Berufsbildpositionen\n3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziel f,\n3.2 Marketinginstrumente,\n1.2 Berufsbildung und Personalwirtschaft, Lernziel e,\nzu vermitteln\nund im Zusammenhang damit die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse der Berufsbildpositionen\n2.3 Kooperation und kundenorientierte Kommunikation, Lernziele e und f,\n3.1 Absatzmärkte, Zielgruppen, Vertriebskanäle, Lernziele c und d,\n3.3 Anlegerschutz im Vertrieb\nfortzuführen."]}