{"id":"bgbl1-2003-20-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":20,"date":"2003-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/20#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-20-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_20.pdf#page=28","order":5,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen","law_date":"2003-05-19T00:00:00Z","page":712,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["712                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nSechste Verordnung\nzur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen*)\nVom 19. Mai 2003\nAuf Grund des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bis c                  Wörter „bei bestimmungsgemäßer Verwendung“\ndes Chemikaliengesetzes in der Fassung der Bekanntma-                       eingefügt, die Wörter „an private Endverbraucher“\nchung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2090) verordnet die                     gestrichen und in Nummer 2 vor dem Wort „Zube-\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise:                       reitungen“ die Wörter „Stoffe und“ eingefügt.\ne) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                  aa) Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.\nÄnderung der Chemikalien-Verbotsverordnung                            bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 1 und\nDie Chemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der                          wie folgt gefasst:\nBekanntmachung vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1151),                              „1. Gase im Sinne der Klasse 2, Unterab-\nzuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom                                   schnitt 2.2.2.1, des Europäischen Überein-\n15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt geän-                              kommens vom 30. September 1957 über\ndert:                                                                                 die internationale Beförderung gefährlicher\nGüter auf der Straße (ADR) in der Fassung\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                      der Bekanntmachung vom 12. Oktober\n1998 (BGBl. 1998 II S. 2731, 1999 II S. 447,\na) Die Angabe „§ 4 Selbstbedienungsverbot“ wird wie\n2000 II S. 888), das zuletzt nach Maßgabe\nfolgt gefasst:\nder 16. ADR-Änderungsverordnung vom\n„§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel“.                                 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922)\nb) Nach der Angabe „Abschnitt 23“ wird die folgende                              geändert worden ist, sofern sie nach der\nAngabe angefügt:                                                             Gefahrstoffverordnung mit dem Gefah-\nrensymbol F+ (hochentzündlich) oder\n„Abschnitt 24 Kurzkettige Chlorparaffine“.                                   O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,“.\n2. Dem § 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:                                cc) Die bisherige Nummer 3a wird Nummer 2 und\nwie folgt geändert:\n„(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nund Reaktorsicherheit gibt für die im Anhang genann-                        Nach dem Wort „Klebstoffe“ wird ein Komma\nten Stoffe und Stoffgruppen geeignete analytische Ver-                      und das Wort „Härter“ eingefügt.\nfahren für Probenahmen und Untersuchungen be-                          dd) Die bisherigen Nummern 4 und 4a werden die\nkannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren                       Nummern 3 und 4.\nentsprechen.“\nee) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ gestrichen,\nin Nummer 5 wird der Punkt am Satzende\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                                  durch das Wort „sowie“ ersetzt und es wird\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder C                             folgende Nummer 6 angefügt:\n(ätzend)“ gestrichen, nach der Angabe „R 62“ das                        „6. Sonderkraftstoffe für motorbetriebene\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach der                            Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoff-\nAngabe „R 63“ die Angabe „oder R 68“ eingefügt.                             verordnung mit dem Gefahrensymbol\nb) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a werden                                  F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen\nnach dem Wort „Gefahrensymbolen“ die Angabe                                 sind.“\n„C (ätzend),“ gestrichen und nach der Angabe                       ff)  In Nummer 5 wird das Wort „sowie“ gestrichen,\n„F+ (hochentzündlich)“ die Angabe „oder mit dem                         in Nummer 6 – neu – wird der Punkt am Satz-\nGefahrensymbol Xn (gesundheitsschädlich) und                            ende durch die Angabe „sowie“ ersetzt und\nden R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68“ eingefügt.                     folgende Nummer 7 angefügt:\nc) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                         „7. Photochemikalien mit den Gefahrensym-\nd) In dem neuen Absatz 1 Satz 3 werden nach dem                                 bolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen\nWort „verpackter“ die Wörter „Stoffe und“ einge-                            mit kindergesicherten Verschlüssen.“\nfügt, nach den Wörtern „Zubereitungen, die“ die\n4. § 4 wird wie folgt geändert:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/45/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 zur           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n20. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates hinsichtlich der\nBeschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser                                   „§ 4\ngefährlicher Stoffe und Zubereitungen (kurzkettige Chlorparaffine)\n(ABl. EG Nr. L 177 S. 21) in deutsches Recht.                                 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                   713\nb) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                     7. Im Anhang wird Abschnitt 3 Spalte 3 Abs. 4 aufgeho-\nc) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 3 Abs. 1                 ben.\nSatz 1“ die Angabe „und 3“ eingefügt.\n8. Im Anhang wird Abschnitt 4 Spalte 3 wie folgt geän-\nd) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:              dert:\n„(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 dür-         a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen und\nfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer,                    die Absätze 2 bis 6 werden aufgehoben.\nberufsmäßige Verwender oder öffentliche For-\nschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten                 b) Der bisherige Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nabgegeben werden.“                                              aa) In Nummer 3 werden das Komma am Ende des\nSatzes durch das Wort „und“ ersetzt und die\nWörter „für Stoffe, die dazu bestimmt sind,\n5. § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                               durch einen chemischen Prozess umgewandelt\nDas Wort „gefährlichen“ wird gestrichen und nach der                     zu werden (Zwischenprodukte),“ angefügt.\nAngabe „§ 3 Abs. 1 Satz 1“ die Angabe „und 3“ einge-                bb) In Nummer 4 wird das Wort „Reststoffe“ durch\nfügt.                                                                    die Wörter „Zu verwertende Abfälle“ ersetzt.\ncc) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 14 Abs. 1\n6. § 7 wird wie folgt geändert:                                             Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 3 des Abfallgesetzes“\ndurch die Angabe „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ am Ende durch                        Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“, die\nein Komma ersetzt.                                                   Angabe „§ 12 Abs. 2 des Abfallgesetzes“ durch\nb) In Nummer 5 werden die Angabe „§ 4 Satz 1“ durch                      die Angabe „§ 25 des Kreislaufwirtschafts- und\ndie Angabe „§ 4 Abs. 1 Satz 1“ und der Punkt am                      Abfallgesetzes“ und das Komma am Ende des\nEnde durch das Wort „oder“ ersetzt.                                  Satzes durch das Wort „sowie“ ersetzt.\nc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:                   dd) In Nummer 6 wird das Wort „sowie“ am Ende\n„6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen                    des Satzes durch einen Punkt ersetzt.\nim Versandhandel abgibt.“                                  ee) Nummer 7 wird aufgehoben.\n9. Im Anhang wird nach „Abschnitt 23“ folgender „Abschnitt 24“ angefügt:\nSpalte 1                                Spalte 2                                 Spalte 3\nStoffe/Zubereitungen       CAS-Nummer                   Verbote                                 Ausnahmen\n„Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine\nAlkane, C10–C13,                         Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und\nChlor                                    Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1\n(kurzkettige Chlorparaffine)             mit einem Massengehalt von insgesamt\nmehr als 1% enthalten, dürfen für fol-\ngende Zwecke nicht in den Verkehr\ngebracht werden:\n1. zur Verwendung in der Metallver-\narbeitung und Metallbearbeitung\nsowie\n2. zum Behandeln von Leder.“\nArtikel 2                            3. § 15d Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung der Gefahrstoffverordnung\n„Hiervon ausgenommen sind portionsweise verpackte\nDie Gefahrstoffverordnung in der Fassung der Bekannt-            Stoffe und Zubereitungen, die bei bestimmungs-\nmachung vom 15. November 1999 (BGBl. I S. 2233, 2000 I             gemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phos-\nS. 739), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung           phorwasserstoff entwickeln und zur Schädlings-\nvom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4123), wird wie folgt             bekämpfung im Freien eingesetzt werden.“\ngeändert:\n1. Im Inhaltsverzeichnis unter Anhang IV wird die Angabe\nzu Nummer 18 wie folgt gefasst:                              4. Anhang IV wird wie folgt geändert:\n„Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine“.\na) In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Num-\n2. In § 15 Abs. 1 wird die Angabe zu Nummer 18 wie folgt               mer 18 wie folgt gefasst:\ngefasst:\n„18. Kurzkettige Chlorparaffine“.                                   „Nr. 18 Kurzkettige Chlorparaffine“.","714            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nb) Nummer 18 erhält folgende Fassung:                                           Artikel 3\nBekanntmachungserlaubnis\n„Anhang IV Nr. 18\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und\nKurzkettige Chlorparaffine              Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Chemikalien-\n(Alkane, C10–C13, Chlor)               Verbotsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Ver-\nordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\nKurzkettige Chlorparaffine sowie Stoffe und Zube-    bekannt machen. Bei der Bekanntmachung der Chemi-\nreitungen, die kurzkettige Chlorparaffine mit einem  kalien-Verbotsverordnung kann die Angabe „v. H.“ durch\nMassengehalt von insgesamt mehr als 1 % enthal-      die Angabe „Prozent“ beziehungsweise „%“ ersetzt wer-\nten, dürfen nicht verwendet werden:                  den.\nArtikel 4\n1. in der Metallverarbeitung und Metallbearbeitung\nsowie                                                                  Inkrafttreten\nDie Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkün-\n2. zum Behandeln von Leder.“                         dung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 19. Mai 2003\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}