{"id":"bgbl1-2003-20-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":20,"date":"2003-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/20#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_20.pdf#page=25","order":4,"title":"Verordnung über die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe und zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr","law_date":"2003-05-16T00:00:00Z","page":709,"pdf_page":25,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                709\nVerordnung\nüber die freiwillige Fortbildung von Inhabern der Fahrerlaubnis auf Probe\nund zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nVom 16. Mai 2003\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe p und des        Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrun-\n§ 6a Abs. 2 und 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der         gen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden,\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I         um das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu fördern und\nS. 310) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,         die Fähigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu\nBau- und Wohnungswesen:                                      verbessern. Dazu sollen insbesondere\n1. Berichte über Fahrerlebnisse,\nArtikel 1                            2. typische sowie fahranfängerspezifische Gefahren-\nVerordnung                                situationen, Unfallursachen und Unfallfolgen,\nüber die freiwillige Fortbildung von                3. vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit\nInhabern der Fahrerlaubnis auf Probe                     des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,\n(Fahranfängerfort-                         4. Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinflüssen\nbildungsverordnung – FreiwFortbV)                       auf das Fahren,\n5. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und\n§1                                   Drogen,\nFortbildungsseminare                        6. Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer,\nDie zuständigen obersten Landesbehörden oder die            7. Erlebnisse sowie Ergebnisse der Übungs- und Beob-\nvon ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-                achtungsfahrten sowie der praktischen Sicherheits-\ndigen Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf            übungen,\nProbe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe\nder folgenden Vorschriften einführen. Die Entscheidung         8. der Umgang mit Verkehrsregeln,\nüber die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügun-        9. Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren,\ngen geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu ver-\n10. die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Ge-\nöffentlichen.\nschwindigkeit und Abstand sowie\n§2                              11. weitere Übungs- und Trainingsangebote\nTeilnehmer                           besprochen werden.\nAn Fortbildungsseminaren können Inhaber einer Fahr-          (3) In der Übungs- und Beobachtungsfahrt sollen die\nerlaubnis der Klasse B, deren Probezeit nach § 2a des        Teilnehmer durch den Vergleich verschiedener Fahrstile,\nStraßenverkehrsgesetzes noch nicht abgelaufen ist, in        durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrver-\ndem Land, in dem sie ihre Wohnung im Sinne des § 73          haltens durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahr-\nAbs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung haben, teilnehmen,       lehrer sowie durch die Möglichkeit des Übens von Situa-\nwenn sie am Tag des Beginns des Seminars mindestens          tionen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres\nsechs Monate Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B        und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben und die\nsind.                                                        diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen.\n(4) In den praktischen Sicherheitsübungen sollen die\n§3                              Teilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs\nTeilnehmerzahl, Inhalt und Umfang                 1. praktische Erfahrungen mit problematischen Fahr-\n(1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindes-        situationen machen,\ntens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchzu-          2. erleben, wie insbesondere geringfügige oder schwer\nführen. Es besteht aus                                           erkennbare Veränderungen einzelner Fahrbedingun-\n1. einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minu-          gen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des\nten Dauer,                                                   Fahrzeugs haben,\n2. einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens        3. ihre Selbsteinschätzung sowie ihre Einschätzung zu\nzwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit       den Einflüssen verschiedener Fahrbahnzustände und\nvon 60 Minuten je Teilnehmer sowie                           Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatz-\nbelastungen, insbesondere laute Musik und Ge-\n3. praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahr-\nspräche, auf das Fahrverhalten kritisch überprüfen,\nerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten\nDauer.                                                   4. Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und\nderen Fahrzeuge erkennen und\nDas Seminar beginnt und endet mit einer Gruppensitzung\nund soll sich über einen Zeitraum von zwei bis acht          5. die Bedeutung und Grenzen der korrekten Hand-\nWochen erstrecken. An einem Tag darf nicht mehr als ein          habung der Bedienelemente unter verschiedenen Be-\nSeminarteil durchgeführt werden.                                 dingungen erfahren.\n(2) In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen,       Die praktischen Sicherheitsübungen müssen den Zusam-\nProbleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern bei der       menhang zwischen Sitzposition und Bremsen sowie Sitz-","710                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nposition und Kurvenfahren darstellen. Während der prak-       1. Erfahrung in der Durchführung von Pkw-Verkehrs-\ntischen Sicherheitsübungen müssen Bremsübungen aus                sicherheitstrainings und der Arbeit mit Jugendlichen\nverschiedenen Geschwindigkeiten bei griffiger und glatter         oder jungen Erwachsenen haben,\nFahrbahn, auf Geraden, nach Möglichkeit auch in Kurven\n2. einem nach der Norm DIN EN ISO 9001:2000-12 zerti-\nund möglichst mit und ohne Antiblockiersystem durchge-\nfizierten Qualitätsmanagementsystem unterliegen,\nführt werden; dabei ist das Einschätzen von Bremswegen\nund Bremszeitpunkt, das Erkennen von Restgeschwindig-         3. an einem eintägigen, besonderen Einweisungslehr-\nkeiten, Einfluss von Reifenzustand, Stoßdämpfern und              gang in die praktischen Sicherheitsübungen teilge-\nelektronischen Fahrhilfen, Einfluss von Fahrzeugbeset-            nommen haben,\nzung und -beladung zu üben. Bremsübungen sollen so-           4. der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung\nwohl bei einer Besetzung nur mit dem Fahrzeugführer               gemacht haben und\nallein als auch bei einer Besetzung mit weiteren Mitfahrern\nerfolgen. Die praktischen Sicherheitsübungen sollen zu-       5. gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle\nsätzlich Kurven- und Kreisfahrten vorsehen.                       schriftlich erklärt haben, dass sie\na) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Num-\n§4                                      mer 4 an die Bundesanstalt für Straßenwesen über-\nmittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen\nSeminarleiter, Moderatoren                           personenbezogenen Daten von der Bundesanstalt\nfür die praktischen Sicherheitsübungen                      für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6)\n(1) Die Gruppensitzungen sowie Übungs- und Beob-                   verwendet werden,\nachtungsfahrten dürfen nur von hierfür amtlich anerkann-          b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buch-\nten Fahrlehrern durchgeführt werden (Seminarleiter).                  stabe a hingewiesen worden sind.\nDiese gelten als amtlich anerkannt, wenn sie\n(4) Die Träger der besonderen Einweisungslehrgänge in\n1. Inhaber einer Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des        die praktischen Sicherheitsübungen müssen von der zu-\nFahrlehrergesetzes für Seminare nach § 2a des Stra-       ständigen obersten Landesbehörde oder von einer durch\nßenverkehrsgesetzes sind,                                 sie bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle\n2. an einem mindestens eintägigen Einweisungslehrgang         anerkannt sein. Sie müssen Kenntnisse und Erfahrungen\nzur Durchführung des Fortbildungsseminars für Inha-       in der Einweisung von Personen, die Pkw-Verkehrssicher-\nber der Fahrerlaubnis auf Probe teilgenommen haben,       heitstrainings durchführen, nachweisen. In dem besonde-\nren Einweisungslehrgang für die praktischen Sicher-\n3. der nach Absatz 7 zuständigen Stelle davon Mitteilung      heitsübungen sollen den Teilnehmern die zur Durch-\ngemacht haben und                                         führung der praktischen Sicherheitsübungen erforder-\n4. gegenüber der nach Absatz 7 zuständigen Stelle             lichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.\nschriftlich erklärt haben, dass sie                       Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 4\nvorgeschriebene Gestaltung der Übungen. Über die Teil-\na) darin einwilligen, dass die Mitteilung nach Num-       nahme an einem Einweisungslehrgang in die praktischen\nmer 3 an die Bundesanstalt für Straßenwesen über-     Sicherheitsübungen ist von dem Träger eine Bescheini-\nmittelt wird und die in der Mitteilung enthaltenen    gung auszustellen, die vom Moderator der nach Absatz 7\npersonenbezogenen Daten von der Bundesanstalt         zuständigen Stelle vorzulegen ist.\nfür Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6)\nverwendet werden,                                        (5) Der Seminarleiter darf Fortbildungsseminare nur im\nRahmen der Fahrschulerlaubnis oder eines Beschäfti-\nb) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buch-     gungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschule\nstabe a hingewiesen worden sind.                      durchführen. Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem\n(2) In dem Einweisungslehrgang sollen den Teilnehmern      Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 ein-\ndie zur Durchführung der Fortbildungsseminare erforder-       geführt hat.\nlichen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden.             (6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die\nWesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 1     Seminarerlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Fahrlehrergeset-\nbis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungssemi-        zes erlischt, zurückgenommen oder widerrufen wird; im\nnare. § 13 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Fahr-       Übrigen gelten die §§ 7 und 8 des Fahrlehrergesetzes ent-\nlehrergesetz gilt entsprechend. Der Einweisungslehrgang       sprechend. Die Anerkennungen nach Absatz 3 sind\ndarf nur von nach § 31 Abs. 2 Satz 4 des Fahrlehrer-          zurückzunehmen, wenn eine der Voraussetzungen nicht\ngesetzes anerkannten Trägern durchgeführt werden. Zur         vorgelegen hat; davon kann abgesehen werden, wenn der\nLeitung der Einweisungslehrgänge sind Personen berech-        Mangel nicht mehr besteht. Die Anerkennungen nach\ntigt, die die Anforderungen des § 14 Abs. 2 der Durch-        Absatz 3 sind zu widerrufen, wenn nachträglich eine der\nführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz erfüllen. Über        Voraussetzungen weggefallen oder wenn sonst gegen die\ndie Teilnahme an einem Einweisungslehrgang zur Durch-         Pflichten aus den Anerkennungen grob verstoßen worden\nführung des Fortbildungsseminars ist von dem Träger eine      ist. Im Übrigen gilt für die Anerkennung nach Absatz 3\nBescheinigung auszustellen, die vom Seminarleiter der         Satz 2 § 71 Abs. 4a der Fahrerlaubnis-Verordnung ent-\nnach Absatz 7 zuständigen Stelle vorzulegen ist.              sprechend.\n(3) Die praktischen Sicherheitsübungen dürfen nur von         (7) Die Seminarleiter, Moderatoren und Träger der Ein-\nhierfür amtlich anerkannten Personen (Moderatoren) in         weisungslehrgänge nach den Absätzen 1 bis 4 unterliegen\neinem Land durchgeführt werden, das die Fortbildungs-         der Aufsicht der zuständigen obersten Landesbehörde\nseminare eingeführt hat. Moderatoren gelten als amtlich       oder der von ihr bestimmten oder der nach Landesrecht\nanerkannt, wenn sie                                           zuständigen Stelle.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                    711\n(8) Die in Absatz 3 genannte Norm DIN EN ISO               nach § 5 Satz 1 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde\n9001:2000-12 kann bei der Beuth-Verlag GmbH, Burg-            um ein Jahr; sie endet jedoch nicht vor Ablauf des Tages,\ngrafenstraße 6, 10787 Berlin, bezogen werden und ist          an dem die Teilnahmebescheinigung dieser vorgelegt\nbeim Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz,         wird. § 2a Abs. 2a des Straßenverkehrsgesetzes bleibt\nfür jedermann zugänglich und archivmäßig gesichert            unberührt.\nniedergelegt.\n§8\n§5                                                      Zuständigkeit\nTeilnahmebescheinigung                         Diese Verordnung wird von den obersten Landesbehör-\n(1) Über die Teilnahme an einem Fortbildungsseminar        den oder den von ihnen bestimmten oder den nach Lan-\nist vom Seminarleiter eine Bescheinigung auszustellen;        desrecht zuständigen Stellen ausgeführt. § 73 Abs. 2 und 3\n§ 37 der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.          der Fahrerlaubnis-Verordnung gilt entsprechend.\nÜber die Teilnahme an den praktischen Sicherheitsübun-\ngen ist vom Moderator eine Bescheinigung auszustellen,\ndie dem Seminarleiter vorzulegen ist. Diese ist Vorausset-                              Artikel 2\nzung für die Ausstellung der Bescheinigung nach Satz 1.                   Änderung der Gebührenordnung\n(2) Der Seminarleiter übermittelt der Bundesanstalt für              für Maßnahmen im Straßenverkehr\nStraßenwesen ein Doppel der Teilnahmebescheinigung,\nsofern der Teilnehmer schriftlich bestätigt hat, dass er        In der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßen-\nverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 865, 1298), zuletzt\n1. darin einwilligt, dass die Teilnahmebescheinigung an       geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2002\ndie Bundesanstalt für Straßenwesen übermittelt wird       (BGBl. I S. 2199), wird die Anlage zu § 1 wie folgt geändert:\nund die in der Teilnahmebescheinigung enthaltenen\npersonenbezogenen Daten von der Bundesanstalt für\n1. Nach Gebührennummer 210 wird folgende Gebühren-\nStraßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6) verwen-\nnummer 211 eingefügt:\ndet werden,\n„211     Verkürzung der Probezeit\n2. auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer 1\nnach § 7 FreiwFortbV                      1,80“.\nhingewiesen worden ist.\n2. Nach Gebührennummer 214.4 wird folgende Gebüh-\n§6\nrennummer 214.5 eingefügt:\nEvaluation\n„214.5   eines Trägers von beson-\n(1) Die Einführung der freiwilligen Fortbildungsseminare                deren Einweisungslehr-\ndient der Erprobung als Instrument zur Verbesserung der                    gängen nach § 4 Abs. 4\nVerkehrssicherheit. Die Fortbildungsseminare werden von                    Satz 1 FreiwFortbV           33,20 bis 256,00“.\nder Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich\nbegleitet und ausgewertet, um ihre Auswirkungen auf die       3. Nach Gebührennummer 214.5 – neu – wird folgende\nVerkehrssicherheit zu überprüfen (Evaluation).                    Gebührennummer 215 eingefügt:\n(2) Für Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt für       „215     Überprüfung von Gruppen-\nStraßenwesen personenbezogene Daten von Seminarteil-                       sitzungen nach § 4 Abs. 1\nnehmern, Seminarleitern und Moderatoren nach Maßgabe                       FreiwFortbV und von\ndes § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und                         praktischen Sicherheits-\nverwenden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember                       übungen nach § 4 Abs. 3\n2010 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseu-                     FreiwFortbV                  30,70 bis 511,00“.\ndonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr herge-\nstellt werden kann.\n§7                                                         Artikel 3\nVerkürzung der Probezeit                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes          Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nverkürzt sich bei Vorlage der Teilnahmebescheinigung          Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}