{"id":"bgbl1-2003-20-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":20,"date":"2003-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-20-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_20.pdf#page=16","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin","law_date":"2003-05-09T00:00:00Z","page":700,"pdf_page":16,"num_pages":9,"content":["700                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin*)\nVom 9. Mai 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                     7. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969                         lagen, Durchführen von Messungen,\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 Nr. 2 der                8. Einrichten, Sichern und Räumen von Arbeitsplätzen,\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geän-\ndert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                9. Vorbereiten von Naturwerksteinarbeiten,\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I                          10. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                          Maschinen und technischen Einrichtungen,\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\nfür Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bun-                   11. Bearbeiten von Naturwerksteinen,\ndesministerium für Bildung und Forschung:                                12. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nKundenorientierung.\n§1                                       (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                       tungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\nKenntnisse:\nDer Ausbildungsberuf Naturwerksteinmechaniker/Na-\nturwerksteinmechanikerin wird staatlich anerkannt.                       1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:\na) maschinentechnische Bearbeitung von Naturwerk-\n§2                                            steinen,\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                               b) Bearbeiten von Naturwerksteinen mit handgeführ-\nten Maschinen;\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den\n2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:\nFachrichtungen\na) manuelle Schleif- und Bearbeitungstechniken,\n1. Maschinenbearbeitungstechnik,\nb) maschinelle Schleiftechniken;\n2. Schleiftechnik und\n3. in der Fachrichtung Steinmetztechnik:\n3. Steinmetztechnik\na) Herstellen und Bearbeiten von Naturwerkstein-\ngewählt werden.\nobjekten,\n§3                                        b) Montage von Naturwerksteinfassaden, Naturwerk-\nsteinbelägen und massiven Bauelementen.\nAusbildungsberufsbild\n(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung                                                    §4\nsind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-\nAusbildungsrahmenplan\nnisse:\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                   und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,                    dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n4. Umweltschutz,                                                       Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\n5. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nniken,                                                             Abweichung erfordern.\n6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von In-                     (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nformationen, Arbeiten im Team,                                     Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszubil-\ndenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsge-\ndes Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit      setzes befähigt werden, die insbesondere selbständiges\nabgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Län-  Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan\nfür die Berufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffent- Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nlicht.                                                                nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                   701\n§5                              Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe\nAusbildungsplan                         unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organi-\nsatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des            planen, die Arbeitszusammenhänge erkennen, die Arbeits-\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen          ergebnisse kontrollieren und dokumentieren, Maßnahmen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                 zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nzum Umweltschutz und qualitätssichernde Maßnahmen\n§6                              ergreifen kann.\nBerichtsheft                             (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form          den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Fertigungs-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-        technik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft wer-\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-        den. In den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Ferti-\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das Be-           gungstechnik sind fachliche Probleme mit verknüpften\nrichtsheft regelmäßig durchzusehen.                           informationstechnischen, technologischen und mathema-\ntischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten und zu lösen.\n§7                              Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-\nZwischenprüfung                          heits-, Gesundheitsschutz- und Umweltschutzbestim-\nmungen berücksichtigen, die Verwendung von Naturstei-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-\nnen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und Steinbear-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des\nbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitätssichernde\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nMaßnahmen einbeziehen kann.\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten     1. Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt ins-\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht             besondere in Betracht:\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden                  Beschreiben der Vorgehensweise zur Bearbeitung von\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich          Natursteinen sowie zum Montieren und Demontieren\nist.                                                              von Bauteilen, Montage von Fassaden, Feststellung\n(3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Pla-\ninsgesamt höchstens fünf Stunden eine Arbeitsaufgabe              nungsunterlagen sowie Planen und Steuern von\nsowie im schriftlichen Teil der Prüfung in insgesamt              Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produkt-\nhöchstens 120 Minuten die zur Arbeitsaufgabe gehörende            qualität.\nArbeitsplanung und Dokumentation bearbeiten. Hierfür              Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge und\nkommt insbesondere das Herstellen eines Werkstückes               Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und techni-\naus Naturstein unter Anwendung manueller und maschi-              schen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen,\nneller Bearbeitungstechniken in Betracht. Dabei soll der          Schäden bewerten, Arbeitsergebnisse dokumentieren\nPrüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte planen,              und Gestaltungsmerkmale darstellen kann.\nArbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen\nsowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-           2. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt\nschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz sowie qualitäts-          insbesondere in Betracht:\nsichernde Maßnahmen ergreifen kann.                               Beschreiben der Vorgehensweise bei der manuellen\nund maschinellen Bearbeitung von Rohblöcken, Tran-\n§8                                  chen und Rohplatten sowie beim Einrichten und Opti-\nAbschlussprüfung                             mieren von Steinbearbeitungsmaschinen für unter-\nschiedliche Bearbeitungstechniken.\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie             Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er verfahrens-\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,          bedingte Vorgaben berücksichtigen, Werkzeuge und\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                Maschinen unter Beachtung von Vorgaben und techni-\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in       schen Regeln auswählen, Unterlagen auswerten und\ninsgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-               Produktionsfehler beurteilen kann.\ngabe durchführen und dokumentieren. Für die Arbeitsauf-       3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde\ngabe kommt insbesondere in Betracht:                              kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\n1. in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:              beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nin Betracht:\nHerstellen eines Werkstückes unter Einsatz program-\nmierbarer Steinbearbeitungsmaschinen;                        allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n2. in der Fachrichtung Schleiftechnik:\nHerstellen eines zusammengesetzten Werkstückes              (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\neinschließlich Profilierung unter Einsatz von Stein-     1. im Prüfungsbereich\nbearbeitungsmaschinen;                                       Arbeitsplanung                              180 Minuten,\n3. in der Fachrichtung Steinmetztechnik:                      2. im Prüfungsbereich\na) Herstellen eines Naturwerksteinbauteiles unter Ein-       Fertigungstechnik                           120 Minuten,\nsatz von Steinbearbeitungsmaschinen oder              3. im Prüfungsbereich\nb) Montieren eines Naturwerksteinbauteiles.                  Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.","702               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\n(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des                                  §9\nPrüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses                       Nichtanwendung von Vorschriften\nin einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der               Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsbildungs-\nPrüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung            pläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungs-\nder Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-        beruf Steinmetz sind vorbehaltlich des § 10 nicht mehr\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die           anzuwenden.\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                                  § 10\nÜbergangsregelung\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:                           Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\ndieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\n1. Prüfungsbereich Arbeitsplanung                50 Prozent,    schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\n2. Prüfungsbereich Fertigungstechnik             30 Prozent,    parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung.\n3. Prüfungsbereich\nWirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.                               § 11\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens             Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü-            Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsaus-\nfungsleistung in einem der Prüfungsbereiche Arbeits-            bildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerk-\nplanung sowie Fertigungstechnik mit ungenügend be-              steinmechanikerin vom 24. April 1997 (BGBl. I S. 939)\nwertet, ist die Prüfung nicht bestanden.                        außer Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                           703\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin\nI. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen im\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                   2                                                    3                                         4\n1    Berufsbildung, Arbeits-              a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                          Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                   b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2    Aufbau und Organisation              a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes                erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                   b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3    Sicherheit und Gesund-               a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit              Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                      Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4    Umweltschutz                         Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                   beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n5     Umgang mit Informations-         a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-\nund Kommunikations-                  mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-\ntechniken                            schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)                   erläutern\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und             3*)\nKommunikationssystemen lösen\nc) Vorschriften zum Datenschutz beachten\nd) Daten pflegen und sichern\n6     Vorbereiten von Arbeits-         a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Auswerten von              barkeit prüfen\nInformationen, Arbeiten          b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nim Team                              technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-\nschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei-        4*)\nten\nd) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-\nstellen\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\n3*)\nh) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\ni) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\n7     Anfertigen und Anwenden          a) Skizzen anfertigen und anwenden\nvon technischen Unter-           b) Bau- und Werkzeichnungen unter Beachtung von\nlagen, Durchführen von               branchentypische Zeichen lesen und anwenden\nMessungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)               c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere\nSteinlisten, Materiallisten, Betriebsanleitungen, Her-     3*)\nstellerangaben, Normen, Sicherheitsregeln und\nArbeitsanweisungen\nd) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Er-\ngebnisse protokollieren\ne) Leistungsverzeichnisse anwenden\n2*)\nf) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen\n8     Einrichten, Sichern und          a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-\nRäumen von Arbeits-                  lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-\nplätzen                              gen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)               b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung beur-\nteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nc) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit\nprüfen sowie auf- und abbauen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                        705\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\nd) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,           6*)\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\ne) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz\nvor Witterungseinflüssen und Beschädigungen\nschützen sowie vor Diebstahl sichern und für den\nAbtransport vorbereiten\nf) persönliche Schutzausrüstung verwenden\n9    Vorbereiten von Natur-           a) Natursteine nach Arten und Eigenschaften unter-\nwerksteinarbeiten                    scheiden und dem Arbeitsauftrag zuordnen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)               b) Rohblöcke, Tranchen und Rohplatten für die Bear-\nbeitung auswählen und auf Fehler prüfen\nc) Naturwerksteine material- und maschinengerecht              18\nauf- und abbänken\nd) Maße übertragen, Schablonen handhaben\ne) Naturwerksteine transportieren und lagern\nf) Werkzeuge, Mess- und Prüfgeräte auswählen und\nbereitstellen\ng) Rohblöcke, Tranchen, Rohplatten und Werkstücke\nfür die Bearbeitung am Arbeitsplatz bereitstellen und\nzwischenlagern                                               4\nh) Hilfsstoffe, insbesondere Spachtelmassen, Polier-\nmittel, Klebstoffe sowie Reinigungs- und Imprägnier-\nmittel auswählen, umweltgerecht lagern, bereitstel-\nlen und Entsorgung veranlassen\n10     Handhaben und Warten             a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,             richtungen auswählen\nMaschinen und techni-            b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten\nschen Einrichtungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)              c) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedienen            14\nd) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden\ne) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-\nlassen\nf) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein-                             17\nstellen und bedienen\ng) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\n11     Bearbeiten von Natur-            a) Naturwerksteine manuell bearbeiten, insbesondere\nwerksteinen                          Flächen strukturieren\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)              b) Naturwerksteine mit handgeführten Maschinen bear-\nbeiten, insbesondere durch Schleifen, Polieren,\nTrennen und Bohren\nc) Naturwerksteine mit automatischen Maschinen be-\narbeiten\n24\nd) Klebstoffe, Spachtelmassen und Oberflächenschutz-\nmittel verarbeiten, Naturwerksteine reinigen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","706                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                in Wochen im\nLfd.                  Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                        2                                                 3                                    4\ne) Natursteinabfälle und andere Stoffe lagern, wieder-\nverwerten und entsorgen\nf) Gehrungs- und Schrägschnitte mit Maschinen her-\nstellen\ng) Werkstücke kennzeichnen und zwischenlagern\n12     Durchführen von qualitäts-          a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nsichernden Maßnahmen,                    nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\nKundenorientierung                  b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)                      bereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-        2*)\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-\nführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren\ne) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen\nund Fehlerbeseitigung veranlassen\n4*)\nf) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere\nkennzeichnen, verpacken und lagern\ng) Kunden beraten, insbesondere Gebrauchs- und\nPflegeanleitungen erläutern\nII. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n\nA. Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.                  Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1                        2                                                 3                                    4\n1    maschinentechnische                 a) programmierbare Säge- und Fräsmaschinen bedie-\nBearbeitung von Natur-                   nen, insbesondere zur Flächen-, Kanten- und Kontu-\nwerksteinen                              renbearbeitung                                                  16\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                   b) Flächen durch maschinelle Bearbeitung gestalten\nBuchstabe a)\nc) Sonderbearbeitungstechniken durchführen, insbe-\nsondere Ausklinkungen, Aussparungen und Bohrun-                 12\ngen herstellen\nd) Produktionsdaten erfassen und auswerten\ne) Fehleranalyse an Maschinenbauteilen und Baugrup-\npen sowie Steuerungssystemen durchführen und\nFehlerbeseitigung veranlassen                                   12\nf) Ursachen von Produktionsfehlern feststellen und\nbeheben\ng) Maßtoleranzen prüfen\n2    Bearbeitung von Natur-              a) Werkstücke endbearbeiten, insbesondere durch\n6\nwerksteinen mit hand-                    Kalibrieren, Fasen und Anarbeiten von Rundungen\ngeführten Maschinen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                   b) Bauteile montieren sowie verschiedene Verbindun-\nBuchstabe b)                             gen herstellen, insbesondere durch Kleben, Klam-                  6\nmern, Schienen, Dübeln\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003               707\nB. Fachrichtung Schleiftechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitlicher Richtwert\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                           3                                     4\n1    manuelle Schleif- und        a) Handschleif- und Poliertechniken bei unterschied-\n14\nBearbeitungstechniken           lichen Gesteinsarten anwenden\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2\nBuchstabe a)                 b) profilierte Werkstücke herstellen                                 5\nc) Schriften, Symbole, Zeichen, Ornamente und figür-\n9\nlichen Schmuck schleifen\nd) Einlegearbeiten ausführen\ne) eingesetzte Flächen herstellen\nf) Ausbesserungen an Werkstücken und Platten durch-\nführen, insbesondere durch Kitten, Vierungen einset-            14\nzen und Oberflächenanpassung\ng) mehrteilige Werkstücke und Platten zusammenset-\nzen, anpassen, nachschleifen und polieren\n2    maschinelle Schleif-         a) Sonderprofile schleifen und polieren                              5\ntechniken\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) programmierbare Maschinen bedienen, insbeson-\nBuchstabe b)                    dere zum Schleifen von Flächen, Kanten und Kontu-\nren sowie Schriften, Symbolen, Zeichen, Ornamen-                  5\nten und figürlichem Schmuck\nc) Schleifmittel auswählen und anwenden\nC. Fachrichtung Steinmetztechnik\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitlicher Richtwert\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                           3                                     4\n1    Herstellen und Bearbeiten    a) Naturwerksteinplatten und Naturwerksteinfliesen be-\nvon Naturwerkstein-             arbeiten, insbesondere für Beläge und Bekleidungen\nobjekten                     b) Werkstücke maschinell herstellen und bearbeiten,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3               insbesondere massive Stufen, Bekleidungen, Ab-\nBuchstabe a)                    deckungen, Arbeitsplatten und Naturwerksteinfassa-\ndenplatten\nc) Werkstücke zur Werterhaltung von Naturwerkstein-                20\nobjekten herstellen und bearbeiten\nd) Grabmale, Grabmalanlagen und Denkmale nach\nVorgaben und gestalterischen Merkmalen maschinell\nherstellen und bearbeiten\ne) Säulen herstellen\nf) gebogene Flächen maschinell herstellen und bear-\nbeiten\ng) Profile maschinell herstellen und bearbeiten\n12\nh) ein- und mehrhäuptige Steine maschinell herstellen\nund bearbeiten\ni) Einlegearbeiten, ein- und zurückgesetzte Flächen\nnach Zeichnungsangaben herstellen","708            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1                  2                                            3                                    4\nk) Arbeiten zur Behebung von Beschädigungen an\nNaturwerksteinfliesen, -platten und -werkstücken\nausführen\nl) Reinigungs- und Oberflächenschutzsysteme für                      6\nNaturwerksteinobjekte auswählen und Arbeiten\ndurchführen\n2   Montage von Naturwerk-       a) Montagesituation, Bauteile und Befestigungsmittel\nsteinfassaden, Naturwerk-       prüfen\nsteinbelägen und massi-      b) Montagepläne prüfen und umsetzen\nven Bauelementen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 3            c) Untergründe beurteilen und vorbereiten, insbeson-\nBuchstabe b)                    dere Ausgleichsschichten herstellen\nd) Messpunkte anlegen, übertragen und Kontrollmes-\nsungen durchführen\ne) Unterkonstruktionen, Verankerungs-, Verbindungs-\nund Befestigungsmittel auswählen und montieren\nf) Dämmstoffe vorbereiten und anbringen\n14\ng) Montage- und Demontagearbeiten durchführen, ins-\nbesondere nach technischen Vorschriften und Richt-\nlinien\nh) Fugen anlegen und schließen\ni) Fassadenplatten austauschen\nk) angrenzende Bauteile und ausgeführte Arbeiten vor\nBeschädigungen schützen\nl) bei Arbeitsunfällen Sofortmaßnahmen zur Versor-\ngung von verletzten Personen ergreifen, Unfallstelle\nsichern"]}