{"id":"bgbl1-2003-20-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":20,"date":"2003-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/20#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_20.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin","law_date":"2003-05-09T00:00:00Z","page":690,"pdf_page":6,"num_pages":10,"content":["690                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/\nzur Steinmetzin und Steinbildhauerin*)\nVom 9. Mai 2003\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2                    10. Be- und Verarbeiten von Metallen, Kunst- und Hilfs-\nSatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der                                stoffen,\nBekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I                           11. Bearbeiten von natürlichen und künstlichen Steinen\nS. 3074), in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsanpas-                      und Platten,\nsungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und\ndem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I                    12. Herstellen von Bauteilen aus mineralisch- und kunst-\nS. 4206), von dem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 135 Nr. 3                    stoffgebundenen Materialien,\nder Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)                    13. Herstellen von Bauteilen aus natürlichen und künst-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für                      lichen Steinen, Verlegen von Platten und Fliesen, Ver-\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-                         setzen von Werkstücken,\nministerium für Bildung und Forschung:\n14. Herstellen von Profilen,\n§1                                     15. Herstellen von eingesetzten Flächen und Einlege-\narbeiten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes\n16. Herstellen von Schriften und Symbolen,\nDer Ausbildungsberuf Steinmetz und Steinbildhauer/\nSteinmetzin und Steinbildhauerin wird für die Ausbildung                 17. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,\nfür das Gewerbe Nr. 11, Steinmetzen und Steinbildhauer,                       Kundenorientierung.\nder Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.                      (2) Gegenstand der Berufsausbildung in den Fachrich-\ntungen sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und\n§2                                     Kenntnisse:\nAusbildungsdauer, Fachrichtungen                            1. in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten:\nDie Ausbildung dauert drei Jahre. Es kann zwischen den                    a) Verlegen von Bodenbelägen und Versetzen von\nFachrichtungen                                                                   Treppen,\n1. Steinmetzarbeiten und                                                     b) Versetzen von Bauteilen, Montieren von Fassaden,\n2. Steinbildhauerarbeiten\nc) Gestalten, Herstellen und Versetzen von Denk-\ngewählt werden.                                                                  malen,\nd) In Stand halten, in Stand setzen und Restaurieren\n§3\nvon Bauwerken und Denkmalen;\nAusbildungsberufsbild\n2. in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:\n(1) Gegenstand der gemeinsamen Berufsausbildung\na) Gestalten und Herstellen von Formen und Model-\nsind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kennt-\nlen,\nnisse:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                 b) Herstellen von Schriften, Reliefs und Skulpturen,\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                       c) In Stand setzen und Restaurieren von Bildhauer-\narbeiten.\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\n4. Umweltschutz,                                                                                    §4\n5. Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Auswerten von                                        Ausbildungsrahmenplan\nInformationen, Arbeiten im Team,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach\n6. Anfertigen und Anwenden von technischen Unter-\nder in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen\nlagen, Durchführen von Messungen,\nund zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbil-\n7. Umgang mit Informations- und Kommunikationstech-                    dungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Aus-\nniken,                                                             bildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche\n8. Vorbereiten, Einrichten, Sichern und Räumen von                     Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere\nArbeitsplätzen,                                                    zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die\nAbweichung erfordern.\n9. Handhaben und Warten von Werkzeugen, Geräten,\nMaschinen und technischen Einrichtungen,                              (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und\nKenntnisse sollen so vermittelt werden, dass die Auszu-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25  bildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\nder Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abge-      Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nstimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in\nder Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die    gesetzes befähigt werden, die insbesondere selbständi-\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.    ges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                  691\nDiese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den              (3) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\n§§ 8 und 9 nachzuweisen.                                       insgesamt höchstens sieben Stunden eine Arbeitsauf-\ngabe durchführen. Hierfür kommt insbesondere das Her-\n§5                               stellen eines Werkstückes aus Naturstein in Betracht. Im\nBerufsausbildung in                       schriftlichen Teil der Prüfung sind in insgesamt höchstens\nüberbetrieblichen Ausbildungsstätten                180 Minuten Aufgaben zu einem Arbeitsauftrag zu bear-\nbeiten. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeits-\nDie Berufsausbildung ist entsprechend dem Aus-              schritte planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unter-\nbildungsrahmenplan (Anlage) während einer Dauer von            lagen nutzen, Vorgehensweisen dokumentieren sowie\n14 Wochen wie folgt in überbetrieblichen Ausbildungs-          den Umweltschutz, die Sicherheit und den Gesundheits-\nstätten zu ergänzen und zu vertiefen:                          schutz bei der Arbeit beachten kann.\n1. in den ersten 18 Monaten der Berufsausbildung in\nacht Wochen Fertigkeiten und Kenntnisse aus Ab-                                        §9\nschnitt I laufende Nummer 8 Buchstaben a bis f, lau-                            Gesellenprüfung\nfende Nummer 10 Buchstaben a bis f, laufende Num-\nmer 11 Buchstaben a bis i, laufende Nummer 12 Buch-         (1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der\nstaben a bis e, laufende Nummer 13 Buchstaben a bis       Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie\nd, laufende Nummer 14 Buchstaben a bis e und laufen-      auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,\nde Nummer 16 Buchstaben a bis d;                          soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\n2. in den Monaten 19 bis 24 und im dritten Jahr der              (2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in\nBerufsausbildung in sechs Wochen Fertigkeiten und         insgesamt höchstens 60 Stunden eine Arbeitsaufgabe I\nKenntnisse aus Abschnitt I laufende Nummer 9 Buch-        sowie eine Arbeitsaufgabe II durchführen. Hierfür kommen\nstaben c bis f, laufende Nummer 12 Buchstaben l           insbesondere in Betracht:\nund m, laufende Nummer 13 Buchstabe g, laufende           1. in der Fachrichtung Steinmetzarbeiten\nNummer 14 Buchstabe f, laufende Nummer 15 Buch-\na) für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines\nstaben a bis c und laufende Nummer 16 Buchstabe f;\nEntwurfes durch den Prüfungsausschuss:\nsowie aus dem Abschnitt II:\naa) Herstellen eines Werkstückes oder Bauteiles\na) für die Fachrichtung Steinmetzarbeiten laufende                    aus Naturstein einschließlich der Dokumenta-\nNummer 1 Buchstaben a bis d, laufende Nummer 2                    tion oder\nBuchstaben a bis g und laufende Nummer 4 Buch-\nbb) Verlegen oder Versetzen eines Belages aus\nstaben a, b und d;\nNaturstein einschließlich der Dokumentation;\nb) für die Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten lau-\nb) für die Arbeitsaufgabe II:\nfende Nummer 1 Buchstaben b und c, laufende\nNummer 2 Buchstaben a und b und laufende Num-                aa) Ergänzen einer beschädigten Steinmetzarbeit,\nmer 3 Buchstaben b, c und g.                                 bb) Herstellen eines Profiles oder\ncc) Herstellen einer Schriftarbeit;\n§6\n2. in der Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten:\nAusbildungsplan\na) für die Arbeitsaufgabe I nach Genehmigung eines\nDie Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des                    Entwurfes durch den Prüfungsausschuss:\nAusbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen\nAusbildungsplan zu erstellen.                                         Herstellen und Gestalten einer Bildhauerarbeit aus\nNaturstein einschließlich der Dokumentation;\n§7                                   b) für die Arbeitsaufgabe II:\nBerichtsheft                                 aa) Ergänzen einer beschädigten Bildhauerarbeit,\nDie Auszubildenden haben ein Berichtsheft in Form                  bb) Herstellen eines Profiles oder einer Schrift-\neines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihnen ist Gele-                     arbeit,\ngenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbil-                cc) Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs\ndungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben das                            nach Modell oder\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.\ndd) Herstellen einer Skulptur oder eines Reliefs\nnach Entwurf.\n§8\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsabläufe\nZwischenprüfung                          unter Beachtung gestalterischer, wirtschaftlicher, techni-\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwi-     scher und organisatorischer Vorgaben selbständig und\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des          kundenorientiert planen, Arbeitszusammenhänge erken-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                         nen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der       sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nAnlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten      schutz bei der Arbeit sowie zum Umweltschutz durch-\nund Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht          führen kann.\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden                 (3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in\nLehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich       den Prüfungsbereichen Arbeitsplanung und Gestaltung,\nist.                                                           Fertigungstechnik und Versetzarbeiten sowie Wirtschafts-","692              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nund Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsberei-              (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nchen Arbeitsplanung und Gestaltung sowie Fertigungs-\n1. im Prüfungsbereich\ntechnik und Versetzarbeiten sind fachliche Probleme mit\nArbeitsplanung und Gestaltung               150 Minuten,\nverknüpften informationstechnischen, technologischen\nund mathematischen Inhalten zu analysieren, zu bewerten         2. im Prüfungsbereich\nund zu lösen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er               Fertigungstechnik und Versetzarbeiten       150 Minuten,\nArbeitssicherheits-, Gesundheitsschutz- und Umwelt-             3. im Prüfungsbereich\nschutzbestimmungen berücksichtigen, die Verwendung                  Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.\nvon Natursteinen und Hilfsstoffen planen, Werkzeuge und\nSteinbearbeitungsmaschinen zuordnen sowie qualitäts-               (5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nsichernde und kundenorientierte Maßnahmen durch-                Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\nführen kann.                                                    in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\n1. Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung und Gestal-           Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\ntung kommt insbesondere in Betracht:                         der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsberei-\nche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Vorbereitung              entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nvon Arbeitsabläufen, zur Bearbeitung von Natursteinen        prüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nsowie für den Transport von Natursteinen, Versetzen\n(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die\nund Verlegen von Werkstücken und Bauteilen sowie\nPrüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\nBehebung von Fehlern unter Berücksichtigung der\nProduktqualität.                                             1. Prüfungsbereich\nArbeitsplanung und Gestaltung                 40 Prozent,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Gestaltungs-\n2. Prüfungsbereich\nmerkmale berücksichtigen, die für Herstellungs- und\nFertigungstechnik und Versetzarbeiten         40 Prozent,\nRestaurierungsaufgaben erforderlichen Materialien,\nWerkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vor-           3. Prüfungsbereich\ngaben und technischen Regeln auswählen, Arbeits-                 Wirtschafts- und Sozialkunde                  20 Prozent.\nschritte planen sowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten             (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prak-\nund Baustile zuordnen kann.                                  tischen und im schriftlichen Teil der Prüfung mindestens\nausreichende Leistungen erbracht sind. Wird die Prü-\n2. Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und Ver-\nfungsleistung in einer der Arbeitsaufgaben oder in einem\nsetzarbeiten kommt insbesondere in Betracht:\nder Prüfungsbereiche Arbeitsplanung und Gestaltung\nBeschreiben der Vorgehensweise beim Herstellen und           sowie Fertigungstechnik und Versetzarbeiten mit ungenü-\nRestaurieren von Werkstücken und Bauteilen unter             gend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.\nBerücksichtigung manueller und maschineller Bearbei-\ntungstechniken sowie beim Versetzen und Verlegen.                                          § 10\nÜbergangsregelung\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitschritte\nunter Berücksichtigung verfahrensbedingter Abläufe              Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\nplanen, Arbeitsplätze einrichten, Unterlagen auswer-         dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vor-\nten, Fehler und Schäden erkennen und dokumentieren           schriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nsowie Gestaltungsmerkmale, Bauarten und Baustile             parteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften\nzuordnen kann.                                               dieser Verordnung.\n3. Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde                                       § 11\nkommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nbeziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten\nin Betracht:                                                    Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Steinmetz- und Steinbildhauer-\nAllgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-         Ausbildungsverordnung vom 21. Dezember 1983 (BGBl. I\nsammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.                     S. 1652) außer Kraft.\nBerlin, den 9. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                           693\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Steinmetz und Steinbildhauer/zur Steinmetzin und Steinbildhauerin\nI. G e m e i n s a m e F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                     in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind       1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                    2                                                   3                                         4\n1     Berufsbildung, Arbeits-             a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                         Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 1)                  b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbilden-\nden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation             a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes               erläutern\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 2)                  b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nAngebot, Beschaffung, Fertigung und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen\nOrgane des ausbildenden Betriebes beschreiben\nwährend\n3     Sicherheit und Gesund-              a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am                der gesamten\nheitsschutz bei der Arbeit             Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer            Ausbildung\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 3)                     Vermeidung ergreifen                                       zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz-          und    Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 4)                  beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen\ndes Umweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-\nschonenden Energie- und Materialverwendung\nnutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen","694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                   in Wochen im\nLfd.              Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.       Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind     1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                    2                                                  3                                      4\n5     Vorbereiten von Arbeits-         a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nabläufen, Auswerten von              barkeit prüfen\nInformationen, Arbeiten          b) Informationen beschaffen und nutzen, insbesondere\nim Team                              technische Merkblätter und Gebrauchsanleitungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 5)\nc) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung ergonomi-\nscher, konstruktiver, fertigungstechnischer und wirt-\nschaftlicher Gesichtspunkte festlegen und vorberei-        2*)\nten\nd) Materialien und Hilfsstoffe ermitteln und zusammen-\nstellen\ne) Einsatz von Arbeitsmitteln unter Beachtung der Vor-\nschriften planen und Sicherungsmaßnahmen anwen-\nden\nf) Zeitaufwand und personelle Unterstützung abschät-\nzen, Zeitaufwand dokumentieren\ng) Aufgaben im Team planen und umsetzen, Ergeb-\nnisse der Zusammenarbeit auswerten\n2*)\nh) Abstimmungen mit anderen Gewerken und weiteren\nBeteiligten treffen\ni) Gespräche situationsgerecht führen, Sachverhalte\ndarstellen\n6     Anfertigen und Anwenden          a) Skizzen anfertigen und anwenden\nvon technischen Unter-           b) Bau- und Werkzeichnungen lesen und anwenden\nlagen, Durchführen von\nMessungen                        c) technische Unterlagen anwenden, insbesondere Ma-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 6)                   teriallisten, Betriebsanleitungen, Herstellerangaben,      4*)\nNormen, Sicherheitsregeln und Arbeitsanweisungen\nd) Messverfahren auswählen, Messgeräte auf Funktion\nprüfen sowie lagern, Messungen durchführen, Ergeb-\nnisse protokollieren\ne) Leistungsverzeichnisse anwenden\n2*)\nf) Aufmaße anfertigen, Leistungen abrechnen\n7     Umgang mit Informations-         a) Bedeutung und Nutzungsmöglichkeiten von Infor-\nund Kommunikations-                  mations- und Kommunikationssystemen unter Ein-\ntechniken                            schluss des Internets für den Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 7)                   erläutern\nb) Arbeitsaufgaben mit Hilfe von Informations- und             2*)\nKommunikationssystemen lösen\nc) Vorschriften zum Datenschutz beachten\nd) Daten pflegen und sichern\n8     Vorbereiten, Einrichten,         a) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und auf-\nSichern und Räumen                   lösen, ergonomische Gesichtspunkte berücksichti-\nvon Arbeitsplätzen                   gen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 8)               b) Verkehrs- und Transportwege auf ihre Eignung be-\nurteilen, Maßnahmen zur Nutzung veranlassen\nc) Bereitstellung der Energieversorgung veranlassen,\nSicherheitsmaßnahmen beim Umgang mit elektri-\nschem Strom ergreifen\n_______________\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                   695\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                    in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind      1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                        4\nd) Materialien, Geräte und Maschinen am Arbeitsplatz             3\nvor Witterungseinflüssen und Beschädigungen schüt-\nzen sowie vor Diebstahl sichern und für den Ab-\ntransport vorbereiten\ne) Hebe- und Transportgeräte auswählen und bedie-\nnen, Rohblöcke und Werkstücke transportieren und\naufbänken\nf) Leitern und Gerüste auswählen, auf Verwendbarkeit\nprüfen sowie Lehr-, Arbeits- und Schutzgerüste auf-\nund abbauen\n9  Handhaben und Warten         a) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und technische Ein-\nvon Werkzeugen, Geräten,        richtungen auswählen                                          3\nMaschinen und techni-        b) Handwerkzeuge handhaben und in Stand halten\nschen Einrichtungen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 9)           c) Geräte und Maschinen einrichten und unter Verwen-\ndung der Schutzeinrichtungen bedienen, technische\nEinrichtungen anwenden\nd) Störungen an Geräten, Maschinen und technischen\nEinrichtungen erkennen, Störungsbeseitigung veran-\n2\nlassen\ne) Maschinensteuerungen und Regelungsanlagen ein-\nstellen und bedienen\nf) Geräte, Maschinen und technische Einrichtungen\nwarten\n10   Be- und Verarbeiten von      a) Hilfsstoffe dem Verwendungszweck zuordnen, ins-\nMetallen, Kunst-                besondere Dichtungs-, Klebe- und Anstrichmittel\nund Hilfsstoffen             b) Abdichtungsmaßnahmen            durchführen,    elastische\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 10)             Fugen herstellen\nc) Klebstoffe auswählen und verarbeiten, Verklebungen\ndurchführen                                                   3\nd) Metalle und Kunststoffe lagern und nach Verwen-\ndungszweck auswählen\ne) Metalle und Kunststoffe bearbeiten, insbesondere\ntrennen, umformen, bohren und feilen\nf) Korrosionsschutzmaßnahmen durchführen\n11   Bearbeiten von natürlichen   a) Rohblöcke für die Verwendung beurteilen, insbeson-\nund künstlichen Steinen         dere natürliches Lager und Fehler\nund Platten                  b) Rohblöcke teilen, insbesondere durch Spalten und\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 11)             Stoßen\nc) Bearbeitungstechniken auswählen, Maße übertragen\nd) Flächen hinsichtlich der Bearbeitung beurteilen\ne) Verfahren zur Herstellung und Bearbeitung von\nFlächen festlegen, insbesondere in Hart-               und  18\nWeichgestein\nf) Flächen von Hand und mit handgeführten Maschi-\nnen herstellen\ng) Flächen von Hand schleifen und polieren\nh) ein- und mehrhäuptige Steine herstellen\ni) hohle und gewölbte Flächen herstellen\nk) Flächen vor Beschädigungen schützen","696            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,               in Wochen im\nLfd.            Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                  2                                            3                                   4\nl) Platten und Werkstücke bearbeiten, insbesondere\ndurch Sägen, Ausklinken und Bohren                                    6\nm) Flächen mit Maschinen schleifen und polieren\n12   Herstellen von Bauteilen     a) Brettschalungen herstellen und abbauen, insbeson-\naus mineralisch- und            dere für Fundamente\nkunststoffgebundenen         b) Bewehrungen aus Betonstabstahl herstellen und ein-\nMaterialien                     bauen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 12)\nc) Bindemittel und Zuschläge zuordnen                       3\nd) Betone nach Rezept herstellen und auf Verwendbar-\nkeit prüfen\ne) Betone einbringen, verdichten, abziehen und nach-\nbehandeln\n13   Herstellen von Bauteilen     a) Steine, Fliesen und Platten lagern und nach Verwen-\naus natürlichen und künst-      dungszweck auswählen\nlichen Steinen, Verlegen     b) Mörtel nach vorgegebenen Mischungsverhältnissen\nvon Platten und Fliesen,        herstellen und auf Verwendbarkeit prüfen\nVersetzen von Werk-                                                                    10\nstücken                      c) Untergründe auf Belegreife prüfen und vorbereiten\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 13)          d) Platten und Fliesen, insbesondere aus Naturstein,\nverlegen, Aussparungen herstellen\ne) Verbindungstechniken festlegen und Verbindungs-\nmittel auswählen, insbesondere für Klammer-,\nDübel- und Bleiverbindungen\n4\nf) Werkstücke/Grabmale versetzen\ng) Mauerwerk aus natürlichen und künstlichen Steinen\nherstellen\n14   Herstellen von Profilen      a) Profile unterscheiden und festlegen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 14)          b) Schablonen herstellen und Formen übertragen\n12\nc) Falze, Fasen und runde Profilglieder arbeiten\nd) zusammengesetzte Profile arbeiten\ne) um- und totlaufende Profile arbeiten\n3\nf) Profile an gebogenen Flächen arbeiten\n15   Herstellen von eingesetz-    a) eingesetzte Flächen nach Zeichnungsangaben her-\nten Flächen und Einlege-        stellen, insbesondere durch Ausfräsen\narbeiten                     b) Materialien für Einlegeteile nach Gestaltungsvor-                     3\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 15)             gaben auswählen\nc) Einlegeteile herstellen, einpassen und befestigen\n16   Herstellen von Schriften     a) Schriften und Symbole auswählen, zeichnen und mit\nund Symbolen                    Schablonen übertragen\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 16)          b) vertiefte Schriften in unterschiedlichen Techniken\nherstellen\n16\nc) erhabene Schriften in unterschiedlichen Techniken\nherstellen\nd) Steinschriften farblich fassen und vergolden\ne) Metallschriften anbringen\nf) Symbole nach Vorgaben entwerfen und in unter-\n2\nschiedlichen Techniken ausführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                       697\nZeitlicher Richtwert\nFertigkeiten und Kenntnisse,                 in Wochen im\nLfd.                  Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind  1.–18.       19.–24.\nMonat         Monat\n1                        2                                                3                                     4\n17     Durchführen von qualitäts-          a) Aufgaben und Ziele von qualitätssichernden Maß-\nsichernden Maßnahmen,                    nahmen anhand betrieblicher Beispiele erläutern\nKundenorientierung                  b) qualitätssichernde Maßnahmen im eigenen Arbeits-\n(§ 3 Abs. 1 Nr. 17)                                                                               2*)\nbereich anwenden, dabei zur kontinuierlichen Ver-\nbesserung von Arbeitsvorgängen beitragen\nc) Arbeiten kundenorientiert durchführen\nd) Endkontrolle anhand des Arbeitsauftrages durch-\nführen und Arbeitsergebnisse dokumentieren\ne) Produkte für den Versand vorbereiten, insbesondere\nkennzeichnen, verpacken und lagern                                     2*)\nf) Kunden hinsichtlich der Gestaltung beraten\ng) Kunden Gebrauchs- und Pflegeanleitungen erläutern\nII. F e r t i g k e i t e n u n d K e n n t n i s s e i n d e n F a c h r i c h t u n g e n\nA. Fachrichtung Steinmetzarbeiten\nFertigkeiten und Kenntnisse,              Zeitlicher Richtwert\nLfd.                  Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,           in Wochen\nNr.        Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1                        2                                                3                                     4\n1    Verlegen von Boden-                 a) Bodenplatten nach Gestaltungsmerkmalen in unter-\nbelägen und Versetzen                    schiedlichen Verlegetechniken verlegen\nvon Treppen                         b) Treppenkonstruktionen unterscheiden und berück-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                        sichtigen                                                       14\nBuchstabe a)\nc) Treppenbauteile und Podeste versetzen\nd) Anschlüsse herstellen, Fugen schließen\n2    Versetzen von Bauteilen,            a) Gestaltungsmerkmale unterscheiden und anwenden,\nMontieren von Fassaden                   Versetztechniken für Wandbekleidungen festlegen\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                        und anwenden\nBuchstabe b)                        b) Untergründe für Verankerungen und Unterkonstruk-\ntionen prüfen\nc) Dämmstoffe vorbereiten und einbauen\nd) Verankerungen, Befestigungen und Verbindungen                     12\nvorbereiten\ne) Bauteile, insbesondere Wandbekleidungen, Pfeiler-,\nBrüstungs- und Sturzplatten, versetzen\nf) Fassadenelemente montieren, insbesondere aus Na-\nturstein\ng) Fugen ausbilden und schließen\n3    Gestalten, Herstellen und           a) Denkmale nach Vorgaben gestalten, insbesondere\nVersetzen von Denkmalen                  nach Gestaltungsmerkmalen, Vorschriften und Kun-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1                        denwünschen\nBuchstabe c)                        b) Denkmale in unterschiedlichen Gesteinsarten und                   16\nBearbeitungstechniken herstellen\nc) Denkmale und Grabanlagen versetzen\n*) Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.","698             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                           3                                    4\n4    In Stand halten, in Stand    a) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen\nsetzen und Restaurieren         und dokumentieren\nvon Bauwerken und Denk-      b) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konser-\nmalen                           vierung auswählen, Reinigungs- und Konservie-\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 1               rungsarbeiten durchführen\nBuchstabe d)\nc) Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandset-\nzungsarbeiten vorbereiten und ausführen\nd) Zustand von Bauwerken und Denkmalen feststellen\nund dokumentieren                                              10\ne) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-\nbauen und lagern\nf) Bauwerke und Denkmale restaurieren, insbesondere\nVierungen und Antragungen unter Beachtung der\nKonstruktion, des Baustils und der Gestaltungs-\nmerkmale herstellen\ng) Arbeitsschritte dokumentieren\nB. Fachrichtung Steinbildhauerarbeiten\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.             Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1                   2                                           3                                    4\n1    Gestalten und Herstellen     a) Entwürfe entwickeln und in Modelle umsetzen\nvon Formen und Modellen      b) Reliefs und plastische Schmuckformen entwerfen,\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2               modellieren und abgießen\nBuchstabe a)                                                                                   12\nc) Negativformen herstellen\nd) mehrteilige Formen herstellen\ne) Modelle herstellen und bearbeiten\n2    Herstellen von Schriften,    a) Modelle in Stein übertragen, insbesondere durch\nReliefs und Skulpturen          Punktieren\n15\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) plastische Körper entwerfen und erstellen\nBuchstabe b)\nc) ornamentale Schmuckformen entwerfen und herstel-\nlen                                                            15\nd) Schrifttexte gestalten und ausführen\n3    In Stand setzen und          a) Bildhauerarbeiten den Stilepochen zuordnen, Zu-\nRestaurieren von Bild-          stand von Bildhauerarbeiten feststellen und doku-\nhauerarbeiten                   mentieren\n(§ 3 Abs. 2 Nr. 2            b) Verschmutzungszustand und Schäden beurteilen\nBuchstabe c)                    und dokumentieren\nc) Verfahren und Systeme zur Reinigung und Konser-\nvierung auswählen, Reinigungs- und Konservie-                  10\nrungsarbeiten durchführen\nd) Instandsetzungsverfahren festlegen, Instandset-\nzungsarbeiten vorbereiten und ausführen\ne) erhaltenswerte Bauteile sichern, kennzeichnen, aus-\nbauen und lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003              699\nFertigkeiten und Kenntnisse,             Zeitlicher Richtwert\nLfd.         Teil des\ndie unter Einbeziehung selbständigen Planens,          in Wochen\nNr.  Ausbildungsberufsbildes\nDurchführens und Kontrollierens zu vermitteln sind im 3. Ausbildungsjahr\n1               2                                           3                                    4\nf) Abgüsse vom Original herstellen\ng) Bildhauerarbeiten unter Beachtung der Konstruktion\nund der Stilepoche restaurieren, insbesondere Er-\ngänzungen anfertigen und einfügen\nh) Arbeitsschritte dokumentieren"]}