{"id":"bgbl1-2003-20-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":20,"date":"2003-05-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts","law_date":"2003-05-20T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["686                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nErstes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts\nVom 20. Mai 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                   2. Nach § 4 wird folgender § 4a angefügt:\n„§ 4a\nArtikel 1                                                Betrieb der Gasversorgungsnetze\nDas Energiewirtschaftsgesetz1) vom 24. April 1998                          (1) Gasversorgungsunternehmen sind zu einem\n(BGBl. I S. 730), zuletzt geändert durch Artikel 29 des                    Betrieb ihres Versorgungsnetzes verpflichtet, der eine\nGesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), wird                     Versorgung entsprechend den Zielen des § 1 sicher-\nwie folgt geändert:                                                        stellt.\n(2) Die Betreiber von Gasversorgungsnetzen sind\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                            verpflichtet, für den Anschluss anderer Gasversor-\ngungsnetze an ihr Netz technische Vorschriften mit\na) Dem § 2 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3\nMindestanforderungen zur Auslegung und zum Betrieb\nangefügt:\nsowie zur Interoperabilität festzulegen und zu ver-\n„(3) Zu den Gasversorgungsnetzen zählen Fern-                 öffentlichen. Zur Interoperabilität gehören insbeson-\nleitungs- und Verteilernetze, Direktleitungen, An-               dere technische Anschlussbedingungen und die Be-\nlagen für verflüssigtes Erdgas (LNG-Anlagen) und                 dingungen für netzkompatible Gasbeschaffenheiten\nalle sonstigen Anlagen, die für die Fernleitung und              unter Einschluss von Gas aus Biomasse. Diese Vor-\nVerteilung erforderlich sind, einschließlich der An-             schriften müssen objektiv und nichtdiskriminierend\nlagen für Wärmeausgleich und Mischung. Ferner                    sein. Die Mindestanforderungen sind der Europäi-\nzählen hierzu Anlagen zur Speicherung, soweit sie                schen Kommission mitzuteilen.\nin technischer Hinsicht für den wirksamen Netz-\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nzugang erforderlich sind. Ausgenommen sind sol-\nkann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für\nBundesrates die Mindestanforderungen nach Absatz 2\nörtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden.\nfestlegen.“\nVorgelagerte Rohrnetze sind Rohrleitungen, die\ndazu verwendet werden, Erdgas aus Öl- oder Gas-\ngewinnungsvorhaben zu einer Übergabestation zu                3. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nleiten, in der die Übergabe in das Fernleitungs- oder            a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „für Durch-\nVerteilnetz erfolgt. Speicheranlage ist eine Anlage                  leitung zu Bedingungen zur Verfügung zu stellen,\nzur Speicherung von Erdgas, die einem Gasversor-                     die“ die Wörter „guter fachlicher Praxis entspre-\ngungsunternehmen gehört oder von ihm oder für                        chen und“ eingefügt.\nihn betrieben wird, ausgenommen der Teil der An-\nb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 ein-\nlage, der für die Gewinnung genutzt wird.“\ngefügt:\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\n„Die Bedingungen guter fachlicher Praxis im Sin-\nsätze 4 bis 6.\nne des Satzes 1 dienen der Erreichung der Ziele\ndes § 1 und der Gewährleistung wirksamen Wett-\nbewerbs. Bei Einhaltung der Verbändevereinbarung\n1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 98/30/EG des               über Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungs-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 betreffend\ngemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EG Nr. L 204        entgelten für elektrische Energie und über Prinzi-\nS. 1).                                                                      pien der Netznutzung vom 13. Dezember 2001","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003                 687\n(BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002) wird bis zum             regeln festzulegen. Es wird weiterhin ermächtigt, die\n31. Dezember 2003 die Erfüllung der Bedingungen          Prüfung der Zumutbarkeit nach Absatz 3 Satz 1 auf das\nguter fachlicher Praxis vermutet, es sei denn, dass      Bundeskartellamt zu übertragen, soweit die wettbe-\ndie Anwendung der Vereinbarung insgesamt oder            werblichen Prüfkriterien des Artikels 25 der Gasricht-\ndie Anwendung einzelner Regelungen der Verein-           linie betroffen sind.\nbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbewerb              (5) Die Absätze 1 und 2 gelten für das vorgelagerte\nzu gewährleisten.“                                       Rohrnetz entsprechend. Die Zulässigkeit der Verwei-\n4. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:                      gerung des Netzzugangs nach Absatz 2 zu vorgelager-\nten Netzen richtet sich nach den in Artikel 23 Abs. 2\n„§ 6a                             Satz 3 Buchstabe a bis d der Gasrichtlinie genannten\nZugang zu den Gasversorgungsnetzen                  Gründen.\n(1) Der Zugang zu den Gasversorgungsnetzen                    (6) Die Betreiber der Gasversorgungsnetze sind ver-\nerfolgt nach dem System des verhandelten Netz-               pflichtet, ihre geltenden wesentlichen Geschäftsbedin-\nzugangs.                                                     gungen für den Netzzugang zu veröffentlichen. Dies\nbetrifft insbesondere die Entgelte für den Netzzugang\n(2) Betreiber von Gasversorgungsnetzen haben              und die verfahrensmäßige Behandlung von Netz-\nanderen Unternehmen das Versorgungsnetz für                  zugangsanfragen. Auf Anfrage sind Angaben über die\nDurchleitungen zu Bedingungen zur Verfügung zu stel-         für die Dauer des begehrten Netzzugangs nutzbaren\nlen, die guter fachlicher Praxis entsprechen und nicht       Kapazitäten und absehbaren Engpässe zu machen\nungünstiger sind, als sie von ihnen in vergleichbaren        sowie ausreichende Informationen zu erteilen, um zu\nFällen für Leistungen innerhalb ihres Unternehmens           gewährleisten, dass der Transport und die Speiche-\noder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unter-          rung von Erdgas in einer mit dem sicheren und leis-\nnehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung           tungsfähigen Betrieb des Netzes zu vereinbarenden\ngestellt werden. Dies gilt nicht, soweit der Betreiber       Weise erfolgen kann.\nnachweist, dass ihm die Durchleitung aus betriebs-\nbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichti-             (7) Betreibern von Gasversorgungsnetzen ist es\ngung der Ziele des § 1 nicht möglich oder nicht zumut-       untersagt, wirtschaftlich sensible Informationen, die\nbar ist. Die Ablehnung ist schriftlich zu begründen. Die     sie von Dritten im Zusammenhang mit der Gewährung\nBedingungen guter fachlicher Praxis im Sinne des Sat-        eines Netzzugangs oder in Verhandlungen hierüber\nzes 1 dienen der Erreichung der Ziele des § 1 und der        erhalten, beim Verkauf oder Erwerb von Gas durch sie\nGewährleistung wirksamen Wettbewerbs. Bei Einhal-            selbst oder gemäß § 271 Abs. 2 oder § 311 des Han-\ntung der Verbändevereinbarung zum Netzzugang bei             delsgesetzbuchs verbundene oder assoziierte Unter-\nErdgas vom 3. Mai 2002 (BAnz. Nr. 87b vom 14. Mai            nehmen zu missbrauchen.\n2002) wird bis zum 31. Dezember 2003 die Erfüllung               (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nder Bedingungen guter fachlicher Praxis vermutet, es         kann, soweit dies zur Erreichung der Ziele nach § 1 und\nsei denn, dass die Anwendung der Vereinbarung ins-           zur Gewährleistung eines wirksamen Wettbewerbs\ngesamt oder die Anwendung einzelner Regelungen der           erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nVereinbarung nicht geeignet ist, wirksamen Wettbe-           mung des Bundesrates die inhaltliche Gestaltung der\nwerb zu gewährleisten. § 19 Abs. 4 und § 20 Abs. 1 und 2     Verträge für den Zugang zu den Gasversorgungsnet-\ndes Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                 zen sowie den Zugang zu den Speichern regeln. Es\nbleiben unberührt. Zur Klärung von Streitigkeiten im         kann weiterhin Vorschriften zur Regelung von Kapa-\nZusammenhang mit Netzzugangsverhandlungen und                zitätsengpässen sowie zum Inhalt und zur Veröffent-\nZugangsverweigerungen wird eine Streitschlichtungs-          lichung der wesentlichen geschäftlichen Bedingungen\nstelle bei dem Bundesministerium für Wirtschaft und          für den Netzzugang erlassen. Die Errichtung einer\nArbeit eingerichtet.                                         Regulierungsbehörde für Gas bedarf einer gesonder-\n(3) Die Gewährung des Zugangs zu den Gasversor-           ten gesetzlichen Grundlage.“\ngungsnetzen gemäß Absatz 2 ist insbesondere dann\nnicht zumutbar, wenn einem Gasversorgungsunter-           5. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\nnehmen wegen seiner im Rahmen von Gaslieferverträ-                                      „§ 9a\ngen eingegangenen unbedingten Zahlungsverpflich-\ntungen ernsthafte wirtschaftliche und finanzielle                                   Rechnungs-\nSchwierigkeiten entstehen würden. Auf Antrag ent-                     legung der Gasversorgungsunternehmen\nscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und                (1) Gasversorgungsunternehmen haben, auch wenn\nArbeit, ob die vom Antragsteller nachzuweisenden Vor-        sie nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft\naussetzungen des Satzes 1 bezüglich der Verträge mit         betrieben werden, einen Jahresabschluss nach den\nunbedingter Zahlungsverpflichtung vorliegen. Prüfung         für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des\nund Verfahren richten sich nach Artikel 25 der Richtlinie    Ersten und Dritten Unterabschnitts des Zweiten\n98/30/EG des Europäischen Parlaments und des                 Abschnitts des Dritten Buches des Handelsgesetz-\nRates vom 22. Juni 1998 betreffend gemeinsame                buchs aufzustellen und prüfen zu lassen. Soweit eine\nVorschriften für den Erdgasbinnenmarkt (ABl. EG Nr.          Verpflichtung zur Offenlegung nach den §§ 325 bis 329\nL 204 S. 1; Gasrichtlinie).                                  des Handelsgesetzbuchs nicht besteht, ist eine Aus-\n(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit       fertigung des Jahresabschlusses in der Hauptverwal-\nwird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-          tung zur Einsicht bereitzuhalten.\nmung des Bundesrates die bei der Prüfung nach Arti-              (2) Integrierte Gasversorgungsunternehmen haben\nkel 25 der Gasrichtlinie anzuwendenden Verfahrens-           in ihrer internen Buchführung jeweils ein von den Gas-","688               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003\nhandels- und -vertriebsaktivitäten getrenntes Konto       1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nfür die Bereiche Fernleitung, Verteilung, Speicherung\n„Übergangsgesetz\nsowie gegebenenfalls ein konsolidiertes Konto für Akti-\naus Anlass des Gesetzes zur Neuregelung\nvitäten außerhalb des Erdgassektors zu führen. Sie\ndes Energiewirtschaftsrechts“.\nhaben intern für jeden Bereich und für die zusammen-\ngefassten Aktivitäten außerhalb des Erdgassektors\neine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung        2. § 2 wird wie folgt gefasst:\naufzustellen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu                                     „§ 2\nden einzelnen Bereichen und Aktivitäten nicht möglich\nist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre,                     Schutzklausel bei Elektrizitätsimporten\nhat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten zu               (1) Bis zum 31. Dezember 2006 können Elektrizitäts-\nerfolgen, die sachgerecht und für Dritte nachvollzieh-        versorgungsunternehmen den Netzzugang für Elektri-\nbar sein muss.                                                zität, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemein-\n(3) Zu der internen Buchführung gehören die Regeln,        schaft oder von einem dort ansässigen Unternehmen\neinschließlich der Abschreibungsregeln, nach denen            geliefert werden soll, ablehnen, soweit der zu beliefern-\ndie Aktiva und Passiva sowie die ausgewiesenen Auf-           de Abnehmer dort nicht ebenfalls durch Dritte beliefert\nwendungen und Erträge den gemäß Absatz 2 separat              werden könnte. Das den Netzzugang beanspruchende\ngeführten Konten zugewiesen werden. Änderungen                Unternehmen hat nachzuweisen, aus welchem Mit-\ndieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig und         gliedstaat der Gemeinschaft die Elektrizität geliefert\nzu begründen.                                                 werden soll.\n(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind die                    (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nGeschäfte größeren Umfangs, die mit den gemäß                 wird ermächtigt, zur Vermeidung von Ungleichgewich-\n§ 271 Abs. 2 oder § 311 des Handelsgesetzbuchs ver-           ten bei der Öffnung der jeweiligen nationalen Elektrizi-\nbundenen oder assoziierten Unternehmen getätigt               tätsmärkte durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\nworden sind, gesondert aufzuführen.“                          des Bundesrates die Kriterien näher zu bestimmen,\nnach denen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 eine Liefe-\nrung aus einem anderen Mitgliedstaat der Gemein-\n6. In § 10 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „30 Kilowatt“\nschaft oder von einem in einem anderen Mitgliedstaat\ndurch die Angabe „50 Kilowatt“ ersetzt.\nder Gemeinschaft ansässigen Unternehmen vorliegt,\nsowie die Voraussetzungen zu bestimmen, unter\n7. In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „kann           denen der Netzzugang für solche Lieferungen zulässig\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-                ist. Mit dieser Rechtsverordnung kann zugleich festge-\ndesrates“ die Wörter „die Allgemeinen Bedingungen             legt werden, dass der Netzzugang für bestimmte Liefe-\nfür den Netzanschluss und dessen Nutzung bei den an           rungen im Sinne des Satzes 1 der Genehmigung durch\ndas Niederspannungs- oder Niederdrucknetz ange-               das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle\nschlossenen Kunden und“ eingefügt.                            bedarf. In diesem Fall sind zugleich Verfahren und Vor-\naussetzungen einer Genehmigung näher zu bestim-\n8. In § 13 Abs. 1 Satz 3 wird das Wort „Elektrizitätsversor-     men.\ngungsunternehmen“ durch das Wort „Energieversor-                 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Elektrizitäts-\ngungsunternehmen“ ersetzt.                                    importe aus Drittstaaten.\n(4) Rechtsverordnungen nach Absatz 2 sind dem\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\nDeutschen Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt\na) In Absatz 1 wird das Wort „unmittelbaren“ gestri-          vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverord-\nchen.                                                     nungen können durch Beschluss des Deutschen Bun-\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                 destages geändert oder abgelehnt werden. Der\nBeschluss des Deutschen Bundestages wird der Bun-\n„Eine Versorgung von Letztverbrauchern im Sinne           desregierung zugeleitet. Hat sich der Deutsche Bun-\ndieser Vorschrift liegt auch vor, wenn ein Weiterver-     destag nach Ablauf von drei Sitzungswochen nach\nteiler über öffentliche Verkehrswege mit Elektrizität     Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so\noder Gas beliefert wird, der diese Energien ohne          wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bun-\nBenutzung solcher Verkehrswege an Letztverbrau-           desrat zugeleitet.“\ncher weiterleitet.“\nc) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „in der ver-       3. § 3 wird wie folgt gefasst:\ntraglich vereinbarten Höhe“ die Wörter „von dem\n„§ 3\nEnergieversorgungsunternehmen, dem das Wege-\nrecht nach § 13 eingeräumt wurde,“ eingefügt.                                     Monitoring\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nwird dem Deutschen Bundestag bis zum 31. August\nArtikel 2\n2003 über die energiewirtschaftlichen und wettbe-\nArtikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Energie-            werblichen Wirkungen der Verbändevereinbarungen\nwirtschaftsrechts vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 730), das       berichten und gegebenenfalls auf dieser Basis Vor-\nzuletzt durch Artikel 154 der Verordnung vom 29. Oktober         schläge für eine Verbesserung der Netzzugangsrege-\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird wie folgt       lung und der wettbewerblichen Überwachung unter-\ngeändert:                                                        breiten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 23. Mai 2003               689\nArtikel 3                          marktbeherrschenden Stellung bei Elektrizitäts- oder Gas-\nÄnderung des                          versorgungsnetzen betreffen.“\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nArtikel 4\nIn § 64 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gegen Wettbe-\nwerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntma-               Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\nchung vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2546), das             den Wortlaut des Energiewirtschaftsgesetzes in der vom\nzuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. September        Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im\n2002 (BGBl. I S. 3448, 3670) geändert worden ist, wird       Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nder Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender\nTeilsatz angefügt:                                                                     Artikel 5\n„dies gilt nicht für Verfügungen nach § 32 in Verbindung        Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in\nmit § 19 Abs. 4, die die missbräuchliche Ausnutzung einer    Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. Mai 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}