{"id":"bgbl1-2003-2-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":2,"date":"2003-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/2#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-2-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_2.pdf#page=5","order":4,"title":"Berichtigung der Abgabenordnung","law_date":"2003-01-08T00:00:00Z","page":61,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003 61\nBerichtigung\nder Abgabenordnung\nVom 8. Januar 2003\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 3866) ist wie folgt zu berichtigen:\n1. In der Inhaltsübersicht ist die Angabe\n„2. Unterabschnitt\nGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,\nFeststellung von Steuermessbeträgen“\ndurch die Angabe\n„2. Unterabschnitt\nGesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen,\nFestsetzung von Steuermessbeträgen“\nzu ersetzen.\n2. § 68 Nr. 2 muss wie folgt lauten:\n„2. a) landwirtschaftliche Betriebe und Gärtnereien, die der Selbstversorgung\nvon Körperschaften dienen und dadurch die sachgemäße Ernährung\nund ausreichende Versorgung von Anstaltsangehörigen sichern,\nb) andere Einrichtungen, die für die Selbstversorgung von Körperschaften\nerforderlich sind, wie Tischlereien, Schlossereien,\nwenn die Lieferungen und sonstigen Leistungen dieser Einrichtungen an\nAußenstehende dem Wert nach 20 vom Hundert der gesamten Lieferun-\ngen und sonstigen Leistungen des Betriebs – einschließlich der an die\nKörperschaften selbst bewirkten – nicht übersteigen,“.\n3. In § 147 Abs. 3 Satz 2 ist die Angabe „bestimmten Frist“ durch die Angabe\n„bestimmte Frist“ zu ersetzen.\n4. In der Überschrift des 2. Unterabschnitts des Dritten Abschnitts des Vierten\nTeils ist die Angabe „Feststellung von Steuermessbeträgen“ durch die\nAngabe „Festsetzung von Steuermessbeträgen“ zu ersetzen.\nBerlin, den 8. Januar 2003\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nScheurle\n–––––––––––––––\nBerichtigung\nder Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung\nVom 13. Januar 2003\nDie Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 2002\n(BGBl. I S. 4711) ist wie folgt zu berichtigen:\nIn Anlage 3 ist die Überschrift „Stammzertifikat für Mischungen“ durch die\nÜberschrift „Stammzertifikat für Vermehrungsgut von Samenplantagen und\nFamilieneltern“ zu ersetzen.\nBonn, den 13. Januar 2003\nBundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIm Auftrag\nSteinhauser"]}