{"id":"bgbl1-2003-2-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":2,"date":"2003-01-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung","law_date":"2003-01-15T00:00:00Z","page":58,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["58                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003\nGesetz\nzur Einbeziehung beurlaubter Beamter in die kapitalgedeckte Altersversorgung\nVom 15. Januar 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates                   1. diese jährlich die für die Ermittlung des Mindest-\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                          eigenbeitrags (§ 86) und die für die Gewährung\nder Kinderzulage (§ 85) erforderlichen Daten der\nInhaltsübersicht                                      Artikel             zentralen Stelle mitteilt,\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 2002                1\n2. die zentrale Stelle diese Daten für das Zulage-\nInkrafttreten                                            2                verfahren verarbeiten und nutzen kann,\nArtikel 1                                 3. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 von\ndem seine Versorgung gewährleistenden Arbeit-\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 2002                             geber der zentralen Stelle bestätigt wird, dass\nDas Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der                      das Versorgungsrecht des Steuerpflichtigen\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210),                    eine entsprechende Anwendung des § 69e\ngeändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember                    Abs. 3 und 4 des Beamtenversorgungsgesetzes\n2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:                          vorsieht und\n4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 von\n1. § 10a wird wie folgt geändert:                                         dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflich-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                           teten Arbeitgeber der zentralen Stelle bestätigt\nwird, dass die Gewährleistung einer Versor-\naa) Am Ende der Nummer 2 wird nach dem Komma                      gungsanwartschaft unter den Voraussetzungen\ndas Wort „und“ gestrichen.                                   des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches\nbb) Am Ende der Nummer 3 wird nach dem Komma                      Sozialgesetzbuch auf diese Beschäftigung er-\ndas Wort „und“ eingefügt und folgende Num-                   streckt wird.\nmer 4 angefügt:\nDie Einverständniserklärung ist bis zum Widerruf\n„4. Beamte, Richter, Berufssoldaten und                  wirksam. Der Widerruf ist vor Beginn des Veranla-\nSoldaten auf Zeit, die ohne Besoldung                gungszeitraums, für den das Einverständnis erst-\nbeurlaubt sind, für die Zeit einer Beschäfti-        mals nicht mehr gelten soll, gegenüber der für die\ngung, wenn während der Beurlaubung die               Besoldung oder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in\nGewährleistung einer Versorgungsanwart-              den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber\nschaft unter den Voraussetzungen des § 5             dem seine Versorgung gewährleistenden Arbeit-\nAbs. 1 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial-            geber der rentenversicherungsfreien Beschäftigung\ngesetzbuch auf diese Beschäftigung er-               oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 über\nstreckt wird,“.                                      den zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                              Arbeitgeber zu erklären.“\n„(1a) Sofern eine Zulagenummer durch die zen-\n2. § 52 wird wie folgt geändert:\ntrale Stelle (§ 81) oder eine Versicherungsnummer\nnach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch            a) Nach Absatz 24 wird folgender Absatz 24a ein-\nnoch nicht vergeben ist, hat der in Absatz 1 Satz 1           gefügt:\nNr. 1 oder 2 genannte Steuerpflichtige über die für             „(24a) § 10a in der Fassung des Gesetzes vom\nseine Besoldung oder seine Amtsbezüge zuständi-                15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungs-\nge Stelle, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3           zeitraum 2002 anzuwenden.“\nüber den seine Versorgung gewährleistenden\nArbeitgeber seiner rentenversicherungsfreien Be-           b) Die bisherigen Absätze 24a und 24b werden die\nschäftigung oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1          neuen Absätze 24b und 24c.\nNr. 4 über den zur Zahlung des Arbeitsentgelts ver-        c) Nach Absatz 63 werden folgende Absätze 64\npflichteten Arbeitgeber eine Zulagenummer (§ 90               und 65 eingefügt:\nAbs. 1 Satz 2 und 3) bei der zentralen Stelle zu\nbeantragen. Gegenüber der für seine Besoldung                  „(64) § 86 in der Fassung des Gesetzes vom\noder Amtsbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen             15. Januar 2003 ist erstmals für den Veranlagungs-\ndes Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 gegenüber dem seine               zeitraum 2002 anzuwenden.\nVersorgung gewährleistenden Arbeitgeber der ren-                 (65) § 91 Abs. 2 ist für das Beitragsjahr 2002 mit\ntenversicherungsfreien Beschäftigung oder in den              der Maßgabe anzuwenden, dass in den Fällen des\nFällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 gegenüber dem              § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der zur Zahlung des\nzur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichteten                Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber die Daten\nArbeitgeber hat er sein Einverständnis zu erklären,           bis zum ersten Tag des sechsten auf die Verkün-\ndass                                                          dung folgenden Kalendermonats zu übermitteln hat.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 20. Januar 2003                   59\n3. In § 86 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 werden nach der Angabe           6. § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\n„§ 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3“ die Wörter „und Nr. 4“ ein-         „2. Einzelheiten des vorgesehenen Datenaustausches\ngefügt.                                                             zwischen den Anbietern, der zentralen Stelle, den\nTrägern der gesetzlichen Rentenversicherung, der\n4. § 90 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                          Bundesanstalt für Arbeit, den Meldebehörden, den\n„Im Fall eines Antrags nach § 10a Abs. 1a Satz 1 teilt              Familienkassen, den für die Besoldung oder die\ndie zentrale Stelle der für die Besoldung oder die Amts-            Amtsbezüge zuständigen Stellen, den Finanz-\nbezüge zuständigen Stelle, in den Fällen des § 10a                  ämtern, in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 3 dem die Versorgung gewährleisten-               den die Versorgung gewährleistenden Arbeit-\nden Arbeitgeber der rentenversicherungsfreien Be-                   gebern der rentenversicherungsfreien Beschäfti-\nschäftigung oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1              gung und in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1\nNr. 4 dem zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichte-              Nr. 4 den zur Zahlung des Arbeitsentgelts ver-\nten Arbeitgeber die Zulagenummer mit; von dort wird                 pflichteten Arbeitgebern, insbesondere über die\nsie an den Antragsteller weitergeleitet.“                           nach § 89 Abs. 2 und § 91 vorgesehenen\nDatensätze, die Datenträger und die Art und Weise\nder Datenfernübertragung sowie über die Daten-\n5. § 91 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nsicherung und“.\na) Nach den Wörtern „zuständige Stelle“ wird das\nWort „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nArtikel 2\nb) Nach dem Wort „Beschäftigung“ werden die Wörter\n„oder in den Fällen des § 10a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4                              Inkrafttreten\nder zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nArbeitgeber“ eingefügt.                                  Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Januar 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}