{"id":"bgbl1-2003-19-6","kind":"bgbl1","year":2003,"number":19,"date":"2003-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/19#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-19-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_19.pdf#page=20","order":6,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk (Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung - GoldSilberschmiedMstrV)","law_date":"2003-05-08T00:00:00Z","page":672,"pdf_page":20,"num_pages":4,"content":["672                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-Handwerk\n(Gold- und Silberschmiedemeisterverordnung – GoldSilberschmiedMstrV) 1)\nVom 8. Mai 2003\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                 befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                         führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik,\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-             Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                   wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                  berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)               und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzu-\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                       passen.\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für                    (2) Dem Gold- und Silberschmiede-Handwerk werden\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-                  zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten,\nministerium für Bildung und Forschung:                                 Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikatio-\nnen zugerechnet:\n§1                                    1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                          tragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,\nDie Meisterprüfung im Gold- und Silberschmiede-\nHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                   2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen Be-\ntriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-\nnalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),\ninsbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kennt-                 lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-\nnisse (Teil II),                                                       ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen,                Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes, ein-\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)                   schließlich der Verwendung lösemittelarmer oder\nund                                                                    wasserbasierender, lösemittelfreier Produkte; Infor-\nmationssysteme nutzen,\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                 3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nFertigungsverfahren, Instandhaltungsalternativen, be-\nrufsbezogenen Gesetzen, Normen, Regeln und Vor-\n§2                                       schriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbil-\nMeisterprüfungsberufsbild                                dung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung\norganisieren, planen und überwachen,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Gold- und Silber-\nschmiede-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling                  4. technische Arbeitspläne, technische Zeichnungen,\nSkizzen, Entwürfe und Modelle unter Berücksichti-\n1) Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Gold- und Silber-     gung kreativer Gestaltungsaspekte auch unter Ein-\nschmiede-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.              satz von rechnergestützten Systemen erstellen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                      673\n5. Gold- und Silberschmiedearbeiten planen, entwerfen,      Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt. Vor der Durch-\nherstellen, montieren und instand halten, dabei insbe-   führung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den\nsondere die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen        Entwurf, einschließlich einer Zeitplanung, dem Meister-\nSymbolik, der Heraldik, der Kunstgeschichte sowie        prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.\nder historischen und zeitgemäßen Entwicklung der            (2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen-\nGold- und Silberschmiedekunst berücksichtigen,           den Gold- oder Silberschmiedearbeiten herzustellen:\n6. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-          1. ein mit Juwelen oder edlen Steinen auszufassendes\nstoffe, einschließlich der Verfahren zur Oberflächen-        Schmuckstück oder ein Schmuckstück ohne Steine,\nbehandlung bei der Planung und Fertigung von Gold-\nund Silberschmiedearbeiten berücksichtigen,              2. ein profanes oder sakrales Erzeugnis aus edlen Metal-\nlen.\n7. Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie\nderen Synthesen, Dubletten und Imitationen prüfen,          (3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 besteht\nunterscheiden und bewerten,                              aus:\n8. mechanische, chemische und elektrochemische Be-          1. Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und Arbeits-\nund Verarbeitungsverfahren zur Fertigung von Gold-           plan,\nund Silberschmiedearbeiten beherrschen, insbeson-        2. Anfertigung der Gold- oder Silberschmiedearbeit.\ndere Spanen, Umformen und Fügen,\n(4) Entwurf, Werkstattzeichnung, Kalkulation und\n9. Legieren, Schmelzen und Gießen von Edelmetallen          Arbeitsplan werden zusammen mit 45 vom Hundert und\nbeherrschen, Guss- und Formteile gestaltend bear-        die angefertigte Gold- oder Silberschmiedearbeit mit\nbeiten,                                                  55 vom Hundert gewichtet.\n10. Oberflächen unter Berücksichtigung kreativer Gestal-\ntungsaspekte bearbeiten und veredeln,                                                 §5\n11. Fehler und Schäden an Gold- und Silberschmiede-                                  Fachgespräch\narbeiten feststellen, Maßnahmen zur Beseitigung von\nFehlern und Schäden beherrschen, Ergebnisse be-             Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\nwerten und dokumentieren,                                prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\nder Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-\n12. Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalku-        hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\nlation durchführen.                                      zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-\nprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\n§3                              verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\nGliederung,                          Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I               Entwicklungen zu berücksichtigen.\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-\nfungsbereiche:                                                                             §6\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes                             Situationsaufgabe\nFachgespräch,                                                (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-\n2. eine Situationsaufgabe.                                    tionsnachweis für das Gold- und Silberschmiede-Hand-\nwerk.\n(2) Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll\nnicht länger als 14 Arbeitstage und das Fachgespräch             (2) Als Situationsaufgabe ist eine der nachstehend auf-\nnicht länger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der        geführten Aufgaben unter Berücksichtigung von kreativen\nSituationsaufgabe soll acht Stunden nicht überschreiten.      Gestaltungsaspekten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und\nArbeitsorganisation auszuführen und zu dokumentieren.\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-\nDie konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meister-\ntionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-\nprüfungsausschuss:\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-\nspräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird     1. ein Schmuckstück, ein Gerät oder ein Teil davon anfer-\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-                 tigen oder instand setzen; dabei mehrere Fertigungs-\ntung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im           techniken anwenden,\nVerhältnis 2 : 1 gewichtet.                                   2. eine Platte mit edlen Steinen ausfassen; dabei Fas-\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I          sungsart sowie Form und Farbe der Steine berücksich-\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende                tigen.\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-                                    §7\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden\nGliederung,\nsein darf.\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\n§4                                 (1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-\nknüpfung gestalterischer, konzeptioneller, technologi-\nMeisterprüfungsprojekt                     scher, ablaufbezogener, verfahrenstechnischer, werkstoff-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-   technischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen,\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Der Prüfling      dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeig-\nwählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen        nete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.","674                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\n(2) Prüfungsfächer sind:                                        a) Auftragsabwicklungsprozesse planen,\n1. Gestaltung und Technik,                                        b) unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der\nMontage sowie des Einsatzes von Material, Geräten\n2. Auftragsabwicklung,                                                und Personal Methoden und Verfahren der Arbeits-\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.                          planung und -organisation bewerten; dabei qua-\nlitätssichernde Aspekte darstellen sowie die Vor-\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine Auf-            und Nachkalkulation durchführen,\ngaben zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:\nc) technische Arbeitspläne, insbesondere Skizzen,\n1. Gestaltung und Technik                                             Zeichnungen und Abwicklungen, auch unter An-\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             wendung von elektronischen Datenverarbeitungs-\ngestalterische und fertigungstechnische Aufgaben und               systemen, erarbeiten, bewerten und korrigieren,\nProbleme unter Beachtung wirtschaftlicher und ökolo-           d) Daten erfassen und bewerten sowie Prüfergebnisse\ngischer Aspekte in einem Gold- und Silberschmie-                   dokumentieren;\ndebetrieb zu bearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nbeurteilen und beschreiben. Bei der Aufgabenstellung\nsollen jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten            Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nQualifikationen verknüpft werden:                              Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorgani-\nsation in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb\na) Gold- und Silberschmiedearbeiten berechnen, Ent-            wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen je-\nwürfe bewerten und korrigieren,                           weils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-\nb) Informationen für den Fertigungsprozess beurtei-            kationen verknüpft werden:\nlen, insbesondere Kundenwünsche, Stilelemente             a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nund Verarbeitungsrichtlinien; Werkstoffe, Werkzeuge           schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nund Maschinen auswählen und den entsprechen-\nden Fertigungsverfahren zuordnen,                         b) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-\nzug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten be-\nc) Arten, Eigenschaften und Verhalten zu verarbeiten-              urteilen,\nder Metallwerkstoffe und deren Legierungen unter-\nc) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\nscheiden, prüfen und bewerten; Legierungen und\ndarstellen,\nVerschnitte berechnen und protokollieren,\nd) berufsbezogene Gesetze, Normen, Regeln und\nd) Edelsteine, Perlen, Natur- und Kunststoffe sowie                Vorschriften anwenden, insbesondere für den Um-\nderen Synthesen, Dubletten und Imitationen unter-             gang mit Edelmetallen, Gold- und Silberwaren,\nscheiden, prüfen und bewerten,\ne) die Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung\ne) mechanische, chemische, elektrochemische sowie                  und bei Dienstleistungen beurteilen,\nlasergestützte Verfahren für die Fertigung und\nGestaltung von Gold- und Silberschmiedearbeiten           f) Erfordernisse der Arbeitssicherheit, des Gesund-\nunterscheiden und Verwendungszwecken zuord-                   heitsschutzes und des Umweltschutzes darstellen;\nnen,                                                          Gefährdung beurteilen und Maßnahmen zur Gefah-\nrenabwehr festlegen,\nf) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, -veredlung\ng) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik\nund -beschichtung auch unter Berücksichtigung\nplanen und darstellen,\nkreativer Gestaltungsaspekte prüfen und bewerten;\nGold- und Silberauflagen berechnen und protokol-          h) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nlieren,                                                       Gewinnung neuer Kunden entwerfen.\ng) die Bedeutung der Stilkunde, der sakralen Sym-             (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\nbolik, der Heraldik und der Kunstgeschichte sowie     soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine\nder historischen und zeitgemäßen Entwicklung der      Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-\nGold- und Silberschmiedekunst für die Anfertigung     schritten werden.\noder Instandhaltung von Gold- und Silberschmie-          (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\ndearbeiten darstellen,                                genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nh) Skizzieren, Freihandzeichnen, perspektivisches          nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nZeichnen und Kolorieren von Entwürfen beherr-         mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nschen und anwenden;                                   wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\n2. Auftragsabwicklung                                         länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,     sind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\nbei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-        Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen          (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\nErfolg in einem Gold- und Silberschmiedebetrieb not-       der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\nwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu-        fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch\nschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils         nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen       bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht\nverknüpft werden:                                          bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                     675\n§8                                      (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Juli\nWeitere Anforderungen                           2003 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und\nsich bis zum 31. Juli 2005 zu einer Wiederholungsprüfung\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV so-         anmelden, können auf Antrag die Wiederholungsprüfung\nwie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-             nach den bis zum 31. Juli 2003 geltenden Vorschriften\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-             ablegen.\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk\nvom 18. Juli 2000 (BGBl. I S. 1078) in der jeweils geltenden\nFassung.\n§ 10\n§9                                                  Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nÜbergangsvorschrift                               Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.\n(1) Die bis zum 31. Juli 2003 begonnenen Prüfungs-             Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild\nverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bis-          und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und\nherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung          im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Gold-\nzur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Januar 2004 sind auf          schmiede-Handwerk vom 26. Juli 1978 (BGBl. I S. 1135)\nAntrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-        und die Silberschmiedemeisterverordnung vom 9. No-\nden.                                                             vember 1984 (BGBl. I S. 1339) außer Kraft.\nBerlin, den 8. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke"]}