{"id":"bgbl1-2003-19-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":19,"date":"2003-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_19.pdf#page=16","order":5,"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk (Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung - KaFbMstrV)","law_date":"2003-05-08T00:00:00Z","page":668,"pdf_page":16,"num_pages":4,"content":["668                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\nVerordnung\nüber das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen\nin den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk\n(Karosserie- und Fahrzeugbauermeisterverordnung – KaFbMstrV) 1)\nVom 8. Mai 2003\nAuf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fas-                   nalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen,\nsung der Bekanntmachung vom 24. September 1998                            insbesondere unter Berücksichtigung der betrieb-\n(BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Verord-                lichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanage-\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                      ments, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                     Arbeitssicherheit, des Gesundheits- und des Umwelt-\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)                  schutzes, einschließlich der Verwendung lösemittel-\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002                          armer und lösemittelfreier Produkte; Informations-\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für                     systeme nutzen,\nWirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundes-\n3. Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von\nministerium für Bildung und Forschung:\nFertigungstechniken und Instandhaltungsalternati-\nven, der berufsbezogenen gesetzlichen Vorschriften\n§1                                      und anerkannten Regeln der Technik sowie des Per-\nGliederung und Inhalt der Meisterprüfung                        sonalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbei-\nDie Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-                  tung und Auftragsabwicklung organisieren, planen\nHandwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:                     und überwachen,\n1. die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der ge-                   4. Umfang von Schäden und Mängeln an Straßenfahr-\nbräuchlichen Arbeiten (Teil I),                                      zeugen, Karosserien und Fahrzeugaufbauten ermit-\nteln, Instandhaltungsmaßnahmen nach fachlichen\n2. die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kennt-                Vorschriften und Vorgaben der Fahrzeughersteller\nnisse (Teil II),                                                     festlegen,\n3. die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen,\n5. Straßenfahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten\nkaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III)\nund deren Baugruppen sowie Bauteile unter Beach-\nund\ntung statischer und dynamischer Anforderungen\n4. die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeits-                    sowie technischer Normen und gesetzlicher Vor-\npädagogischen Kenntnisse (Teil IV).                                  schriften konstruieren, herstellen, wiederherstellen\nund instand halten, einschließlich der Lackierung;\n§2                                      Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen,\nMeisterprüfungsberufsbild                              überprüfen und dokumentieren, Prüf-, Steuerungs-,\nRegelungs- und Messtechniken beherrschen,\n(1) Durch die Meisterprüfung im Karosserie- und Fahr-\nzeugbauer-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling                6. Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen, Konstruktionen\nbefähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu                       und technische Zeichnungen, insbesondere mit\nführen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik,                        rechnergestützten Systemen, erstellen,\nBetriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung                   7. Funktion von Straßenfahrzeugen sowie deren Bau-\nwahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine                      gruppen und Bauteilen bewerten, Arbeitsweisen be-\nberufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen                      urteilen,\nund an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzu-\npassen.                                                                8. Arten und Eigenschaften zu verarbeitender Werk-\nstoffe, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas\n(2) Dem Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk\nund Verbundwerkstoffe, einschließlich der Verfahren\nwerden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätig-\nzur Oberflächenbehandlung, bei der Planung, Kon-\nkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche\nstruktion, Fertigung, Beschichtung, Konservierung\nQualifikationen zugerechnet:\nund Instandhaltung berücksichtigen,\n1. Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auf-\ntragsverhandlungen führen und Auftragsziele fest-               9. manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be-\nlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,              und Verarbeitungsverfahren, insbesondere Richt-,\nTrenn-, Umform-, Füge- und Montagetechniken, be-\n2. Aufgaben der technischen und kaufmännischen                         herrschen,\nBetriebsführung, der Betriebsorganisation, der Perso-\n10. Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen\n1)  Erläuterungen zu der Meisterprüfungsverordnung im Karosserie- und     zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherr-\nFahrzeugbauer-Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.       schen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                      669\n11. Leistungen abnehmen und protokollieren, dem Kun-          und des Arbeitsplans werden mit 25 vom Hundert, die\nden übergeben, abrechnen und Nachkalkulation             Instandsetzung, das angefertigte Karosserieteil, die\ndurchführen.                                             Lackierung und die Vermessung der Karosserie mit\n65 vom Hundert und die Prüfprotokolle mit 10 vom Hun-\n§3                              dert gewichtet. Die im Meisterprüfungsprojekt nach Ab-\nsatz 2 Nr. 2 erbrachten Prüfungsleistungen der Planung,\nGliederung,                          des Entwurfs und der Konstruktion mit der dazugehören-\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils I               den Angebotskalkulation und des Arbeitsplans werden\n(1) Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prü-    mit 30 vom Hundert, das angefertigte Fahrwerks- oder\nfungsbereiche:                                                Karosseriebauteil und die angefertigten Schablonen mit\n60 vom Hundert und das Prüfprotokoll mit 10 vom Hun-\n1. ein Meisterprüfungsprojekt und ein darauf bezogenes\ndert gewichtet.\nFachgespräch,\n2. eine Situationsaufgabe.                                                                 §5\n(2) Die Durchführung des Meisterprüfungsprojekts soll                             Fachgespräch\nnicht länger als vier Arbeitstage, das Fachgespräch nicht\nlänger als 30 Minuten dauern. Die Ausführung der Situa-          Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meister-\ntionsaufgabe soll sechs Stunden nicht überschreiten.          prüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt. Dabei soll\nder Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammen-\n(3) Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situa-        hänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt\ntionsaufgabe werden gesondert bewertet. Die Prüfungs-         zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungs-\nleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachge-           projekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt\nspräch werden im Verhältnis 3 : 1 gewichtet. Hieraus wird     verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren\neine Gesamtbewertung gebildet. Diese Gesamtbewer-             Lösungen darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue\ntung wird zu der Prüfungsleistung in der Situationsauf-       Entwicklungen zu berücksichtigen.\ngabe im Verhältnis 2 : 1 gewichtet.\n(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I                                   §6\nder Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende\nPrüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meister-                              Situationsaufgabe\nprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situa-          (1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifika-\ntionsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden       tionsnachweis für das Karosserie- und Fahrzeugbauer-\nsein darf.                                                    Handwerk.\n(2) Als Situationsaufgabe sind die nachstehend auf-\n§4                              geführten Arbeiten auszuführen:\nMeisterprüfungsprojekt                     Fehler und Störungen an nicht mehr als drei vom Meister-\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzu-   prüfungsausschuss vorgegebenen Fahrzeugsystemen\nführen, das einem Kundenauftrag entspricht. Dabei hat er      feststellen und eingrenzen, Instandsetzung unter Berück-\nzwischen den Aufgaben nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 zu           sichtigung von Kosten, Qualität, Zeit, Materialeinsatz und\nwählen. Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den       Arbeitsorganisation ausführen und protokollieren. Als\nMeisterprüfungsausschuss. Die Vorschläge des Prüflings        Fahrzeugsysteme kommen in Betracht:\nsollen dabei berücksichtigt werden. Vor der Durchführung      a) Bordnetzsysteme,\ndes Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf,\neinschließlich einer Zeitplanung, dem Meisterprüfungs-        b) Beleuchtungssysteme,\nausschuss zur Genehmigung vorzulegen.                         c) hydraulische und pneumatisch gesteuerte Systeme\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachfolgen-        und Betätigungseinrichtungen,\nden Aufgaben durchzuführen:                                   d) Fahrzeugsicherheitssysteme,\n1. eine schadhafte Fahrzeugkarosserie vermessen, In-          e) Fahrwerk- und Bremssysteme,\nstandsetzungsalternativen beurteilen und Instandset-\nzungsweg unter Beachtung des Schadensumfangs              f) Komfortsysteme.\nbestimmen; eine Instandsetzung durchführen, ein              (3) Die Prüfungsleistung in der Situationsaufgabe wird\nKarosserieteil anfertigen sowie eine Lackierung unter     aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der\nBerücksichtigung des Lackaufbaus herstellen;              Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.\n2. eine Fahrwerks- oder Karosseriebaugruppe rechner-\ngestützt planen, entwerfen, konstruieren und daraus                                    §7\nein Fahrwerks- oder Karosseriebauteil einschließlich\nGliederung,\nder dazugehörenden Schablonen anfertigen.\nPrüfungsdauer und Bestehen des Teils II\nDie Aufgabe nach Nummer 1 umfasst zusätzlich eine\n(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Ver-\nrechnergestützte Schadenskalkulation, einen Arbeitsplan\nknüpfung technologischer, sicherheitstechnischer, ab-\nsowie Prüfprotokolle. Die Aufgabe nach Nummer 2 um-\nlauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer,\nfasst zusätzlich eine rechnergestützte Angebotskalkula-\nmathematischer und wirtschaftlicher Kenntnisse nachwei-\ntion, einen Arbeitsplan und ein Prüfprotokoll.\nsen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie\n(3) Die im Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 Nr. 1      geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren\nerbrachten Prüfungsleistungen der Schadenskalkulation         kann.","670              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\n(2) Prüfungsfächer sind:                                          nergestützten Systemen erarbeiten, bewerten und\n1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik,                                 korrigieren; Ergebnisse dokumentieren,\nd) Unteraufträge vergeben und kontrollieren,\n2. Auftragsabwicklung,\ne) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Fahr-\n3. Betriebsführung und Betriebsorganisation.\nzeugen darstellen, Instandsetzungsalternativen\n(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine               vorschlagen und die erforderliche Schadensab-\nAufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:                wicklung festlegen; Kostenvoranschlag erstellen\n1. Karosserie- und Fahrzeugtechnik                                  und Nachkalkulation durchführen,\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,       f) qualitätssichernde Aspekte bei der Auftragsan-\nAufgaben und Probleme der Karosserie- und Fahr-                  nahme und bei der Einsteuerung von Aufträgen in\nzeugtechnik unter Beachtung technischer, sicherheits-            das innerbetriebliche Informationssystem beschrei-\ntechnischer, wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte           ben;\nin einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb zu         3. Betriebsführung und Betriebsorganisation\nbearbeiten. Er soll fachliche Sachverhalte beurteilen        Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nund beschreiben. Bei der Aufgabenstellung sollen             Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisa-\njeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-        tion in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb\nkationen verknüpft werden:                                   wahrzunehmen. Bei der Aufgabenstellung sollen\na) Aufbau, Funktion und Arbeitsweise von Straßen-            jeweils mehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifi-\nfahrzeugen und Systemen sowie deren Bauteile             kationen verknüpft werden:\nund Baugruppen, insbesondere aus den Bereichen           a) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirt-\nFahrwerk, Lenkung, Bereifung, Bremsanlage,                   schaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,\nSicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Kom-\nfort- und Klimatechnik analysieren; Oberflächen-         b) Personalentwicklungs- und -führungskonzepte ent-\nbeschichtung beurteilen,                                     werfen und umsetzen,\nb) technische Lösungen für die Instandsetzung von            c) Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur\nbeschädigten Straßenfahrzeugen sowie für Um-                 Gewinnung neuer Kunden entwerfen,\nund Neubauten erarbeiten, bewerten und korri-            d) Informations- und Kommunikationssysteme in Be-\ngieren,                                                      zug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten be-\nc) Arten und Eigenschaften von Werkstoffen sowie                 urteilen,\nWerkstoffverbindungen beurteilen und Verwen-             e) betriebliches Qualitätsmanagement planen und\ndungszwecken zuordnen,                                       darstellen,\nd) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoff-            f) berufsbezogene gesetzliche Vorschriften und aner-\neigenschaftsänderung dem jeweiligen Verwen-                  kannte Regeln der Technik anwenden,\ndungszweck zuordnen,                                     g) Haftung bei der Herstellung, der Instandhaltung\ne) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken              und bei Dienstleistungen beurteilen,\ndem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen,                h) Erfordernisse des Arbeitsschutzes, der Arbeits-\nFehler aufzeigen und beseitigen,                             sicherheit, des Gesundheits- und des Umwelt-\nf) Konstruktionsentwürfe bewerten und korrigieren;               schutzes darstellen; Gefahren beurteilen und Maß-\nrechnergestützte Konstruktionen und Berechnun-               nahmen zur Gefahrenabwehr festlegen,\ngen unter Berücksichtigung technischer Anforde-          i) Betriebs- und Lagerausstattung sowie Logistik\nrungen und physikalischer Größen erstellen,                  planen und darstellen.\ng) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und            (4) Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie\nAnbauteilen beurteilen und beschreiben;              soll insgesamt nicht länger als acht Stunden dauern. Eine\n2. Auftragsabwicklung                                       Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht über-\nschritten werden.\nDer Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nbei der Auftragsabwicklung die ablaufbezogenen Maß-         (5) Die schriftliche Prüfung ist in einem der in Absatz 2\nnahmen, die für den technischen und wirtschaftlichen     genannten Prüfungsfächer auf Antrag des Prüflings oder\nErfolg in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb     nach Ermessen des Prüfungsausschusses durch eine\nnotwendig sind, kundenorientiert einzuleiten und abzu-   mündliche Prüfung zu ergänzen (Ergänzungsprüfung),\nschließen. Bei der Aufgabenstellung sollen jeweils       wenn dies das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung\nmehrere der nachfolgend aufgeführten Qualifikationen     ermöglicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Prüfling nicht\nverknüpft werden:                                        länger als 20 Minuten dauern. In diesem Prüfungsfach\nsind die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der\na) Auftragsabwicklungsprozesse planen,\nErgänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nb) Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und            (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II\n-organisation unter Berücksichtigung der Ferti-      der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prü-\ngungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes        fungsleistung. Ist die Prüfung in einem Prüfungsfach auch\nvon Material, Geräten und Personal bewerten,         nach einer Ergänzungsprüfung mit weniger als 30 Punkten\nc) Arbeitspläne, Skizzen, Zeichnungen und Abwick-        bewertet worden, so ist die Prüfung des Teils II nicht\nlungen, insbesondere unter Anwendung von rech-       bestanden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                    671\n§8                                  Antrag des Prüflings die bisherigen Vorschriften anzuwen-\nWeitere Anforderungen                          den.\nDie Prüfungsanforderungen in den Teilen III und IV              (2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum 31. Au-\nsowie die Regelungen über das Bestehen der Meisterprü-          gust 2003 geltenden Vorschriften nicht bestanden haben\nfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemein-            und sich bis zum 31. August 2005 zu einer Wieder-\nsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk            holungsprüfung anmelden, können auf Antrag die Wieder-\nvom 18. Juli 2000 (BGBl. I S.1078) in der jeweils geltenden     holungsprüfung nach den bis zum 31. August 2003\nFassung.                                                        geltenden Vorschriften ablegen.\n§9                                                               § 10\nÜbergangsvorschrift                                         Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n(1) Die bis zum 31. August 2003 begonnenen Prüfungs-            Diese Verordnung tritt am 1. September 2003 in Kraft.\nverfahren werden auf Antrag des Prüflings nach den bis-         Gleichzeitig tritt die Karosserie- und Fahrzeugbauermeis-\nherigen Vorschriften zu Ende geführt. Bei der Anmeldung         terverordnung vom 26. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1460)\nzur Prüfung bis zum Ablauf des 29. Februar 2004 sind auf        außer Kraft.\nBerlin, den 8. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke"]}