{"id":"bgbl1-2003-19-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":19,"date":"2003-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/19#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_19.pdf#page=8","order":4,"title":"Gesetz zum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen (Steuervergünstigungsabbaugesetz - StVergAbG)","law_date":"2003-05-16T00:00:00Z","page":660,"pdf_page":8,"num_pages":8,"content":["660                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\nGesetz\nzum Abbau von Steuervergünstigungen und Ausnahmeregelungen\n(Steuervergünstigungsabbaugesetz – StVergAbG)\nVom 16. Mai 2003\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 wird in Satz 2 die Angabe „ist § 15a“\ndas folgende Gesetz beschlossen:                                  durch die Angabe „sind § 15 Abs. 4 Satz 6 und § 15a“\nersetzt.\nInhaltsübersicht                                     Artikel\n4. § 34c wird wie folgt geändert:\nÄnderung des Einkommensteuergesetzes 2002                  1\na) Nach Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze einge-\nÄnderung des Körperschaftsteuergesetzes 2002               2\nfügt:\nÄnderung des Umwandlungssteuergesetzes                     3\n„Bei der Ermittlung der ausländischen Einkünfte\nÄnderung des Gewerbesteuergesetzes 2002                    4         sind die ausländischen Einkünfte nicht zu berück-\nÄnderung der Gewerbesteuer-                                          sichtigen, die in dem Staat, aus dem sie stammen,\nDurchführungsverordnung 2002                               5         nach dessen Recht nicht besteuert werden.\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999´                    6         Gehören ausländische Einkünfte der in § 34d Nr. 3,\n4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art zum\nÄnderung der Umsatzsteuer-                                           Gewinn eines inländischen Betriebes, sind bei ihrer\nDurchführungsverordnung 1999                               7\nErmittlung Betriebsausgaben und Betriebsver-\nÄnderung der Umsatzsteuer-                                           mögensminderungen abzuziehen, die mit den die-\nzuständigkeitsverordnung                                   8         sen Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen in\nÄnderung der Abgabenordnung                                9         wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.“\nÄnderung des Einführungsgesetzes                                  b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nzur Abgabenordnung                                        10\n„(6) Die Absätze 1 bis 3 sind vorbehaltlich der\nÄnderung des Außensteuergesetzes                          11         Sätze 2 bis 5 nicht anzuwenden, wenn die Einkünfte\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes                    12         aus einem ausländischen Staat stammen, mit dem\nein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbe-\nRückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang                13\nsteuerung besteht. Soweit in einem Abkommen zur\nInkrafttreten                                             14         Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrech-\nnung einer ausländischen Steuer auf die deutsche\nEinkommensteuer vorgesehen ist, sind Absatz 1\nArtikel 1                                  Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend auf die\nÄnderung des                                  nach dem Abkommen anzurechnende auslän-\nEinkommensteuergesetzes 2002                           dische Steuer anzuwenden; bei nach dem Abkom-\nmen als gezahlt geltenden ausländischen Steuerbe-\nDas Einkommensteuergesetz 2002 in der Fassung der                 trägen sind Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 nicht an-\nBekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210,                zuwenden. Absatz 1 Satz 3 gilt auch dann entspre-\n2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-          chend, wenn die Einkünfte in dem ausländischen\nzes vom 15. Januar 2003 (BGBl. I S. 58), wird wie folgt              Staat nach dem Abkommen zur Vermeidung der\ngeändert:                                                            Doppelbesteuerung mit diesem Staat nicht be-\nsteuert werden können. Wird bei Einkünften aus\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           einem ausländischen Staat, mit dem ein Abkom-\n„Einkommensteuergesetz (EStG)“.                      men zur Vermeidung der Doppelbesteuerung be-\nsteht, nach den Vorschriften dieses Abkommens\ndie Doppelbesteuerung nicht beseitigt oder bezieht\n2. Dem § 15 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\nsich das Abkommen nicht auf eine Steuer vom Ein-\n„Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligun-           kommen dieses Staates, so sind die Absätze 1 und 2\ngen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalge-             entsprechend anzuwenden. Absatz 3 ist anzuwen-\nsellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Betei-           den, wenn der Staat, mit dem ein Abkommen zur\nligte eine Kapitalgesellschaft ist und als Mitunterneh-          Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht, Ein-\nmer anzusehen ist, sind unter den Voraussetzungen                künfte besteuert, die nicht aus diesem Staat stam-\ndes § 10d nur mit Gewinnen, die der Gesellschafter               men, es sei denn, die Besteuerung hat ihre Ursache\noder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen               in einer Gestaltung, für die wirtschaftliche oder\nVeranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranla-              sonst beachtliche Gründe fehlen, oder das Abkom-\ngungszeiträumen aus derselben Unterbeteiligung oder              men gestattet dem Staat die Besteuerung dieser\nInnengesellschaft bezieht, verrechenbar.“                        Einkünfte.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                  661\n5. Dem § 35 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:                         zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr der\n„Eine Steuerermäßigung nach Satz 1 erfolgt nicht,                       Organgesellschaft endet, in dem der Gewinn-\nwenn der den gewerblichen Einkünften entsprechende                      abführungsvertrag wirksam wird.“\nGewerbeertrag einer nur niedrigen Gewerbesteuer-              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbelastung unterliegt. Das ist der Fall, wenn der von\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2.\nder hebeberechtigten Gemeinde bestimmte Hebesatz\n200 vom Hundert unterschreitet.“\n3. § 15 wird wie folgt gefasst\n6. § 52 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:                                                      „§ 15\n„(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den fol-                             Ermittlung des\ngenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erst-                           Einkommens bei Organschaft\nmals für den Veranlagungszeitraum 2003 anzuwenden.\nBei der Ermittlung des Einkommens bei Organschaft\nBeim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der\ngilt abweichend von den allgemeinen Vorschriften Fol-\nMaßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den lau-\ngendes:\nfenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach\ndem 31. Dezember 2002 endenden Lohnzahlungszeit-              1. Ein Verlustabzug im Sinne des § 10d des Einkom-\nraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach              mensteuergesetzes ist bei der Organgesellschaft\ndem 31. Dezember 2002 zufließen.“                                 nicht zulässig.\n2. § 8b Abs. 1 bis 6 dieses Gesetzes und § 4 Abs. 7\nArtikel 2                                  des Umwandlungssteuergesetzes sind bei der\nOrgangesellschaft nicht anzuwenden. Sind in dem\nÄnderung des                                  dem Organträger zugerechneten Einkommen\nKörperschaftsteuergesetzes 2002                           Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen im\nDas Körperschaftsteuergesetz 2002 in der Fassung der               Sinne des § 8b Abs. 1 bis 3 dieses Gesetzes oder\nBekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144)                mit solchen Beträgen zusammenhängende Ausga-\nwird wie folgt geändert:                                             ben im Sinne des § 3c des Einkommensteuergeset-\nzes oder Gewinne im Sinne des § 4 Abs. 7 des\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           Umwandlungssteuergesetzes enthalten, sind § 8b\ndieses Gesetzes, § 4 Abs. 7 des Umwandlungs-\n„Körperschaftsteuergesetz (KStG)“.                      steuergesetzes sowie § 3 Nr. 40 und § 3c des Ein-\nkommensteuergesetzes bei der Ermittlung des Ein-\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                     kommens des Organträgers anzuwenden.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          Nummer 2 gilt entsprechend für Gewinnanteile aus der\naa) Die Nummern 2 und 3 werden wie folgt gefasst:          Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft, die\nnach den Vorschriften eines Abkommens zur Vermei-\n„2. Der Organträger muss eine unbeschränkt\ndung der Doppelbesteuerung von der Besteuerung\nsteuerpflichtige natürliche Person oder\nauszunehmen sind.“\neine nicht steuerbefreite Körperschaft,\nPersonenvereinigung oder Vermögens-\nmasse im Sinne des § 1 mit Geschäftslei-     4. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 34c Abs. 1\ntung im Inland sein. Organträger kann auch       Satz 2 und 3“ durch die Angabe „§ 34c Abs. 1 Satz 2\neine Personengesellschaft im Sinne des           bis 5“ ersetzt.\n§ 15 Abs. 1 Nr. 2 des Einkommensteuerge-\nsetzes mit Geschäftsleitung im Inland sein,  5. § 34 wird wie folgt geändert:\nwenn sie eine Tätigkeit im Sinne des § 15\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergeset-\nzes ausübt. Die Voraussetzung der Num-                 „(1) Diese Fassung des Gesetzes gilt, soweit in\nmer 1 muss im Verhältnis zur Personen-               den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt\ngesellschaft selbst erfüllt sein.                    ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2003.“\n3. Der Gewinnabführungsvertrag muss auf              b) In Absatz 9 werden die bisherigen Nummern 2 bis 4\nmindestens fünf Jahre abgeschlossen und              durch folgende Nummern 2 und 3 ersetzt:\nwährend seiner gesamten Geltungsdauer                  „2. die Absätze 1 und 2 in der Fassung des Arti-\ndurchgeführt werden. Eine vorzeitige Be-                    kels 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001\nendigung des Vertrags durch Kündigung                       (BGBl. I S. 3858) für die Veranlagungszeit-\nist unschädlich, wenn ein wichtiger Grund                   räume 2001 und 2002;\ndie Kündigung rechtfertigt. Die Kündigung\noder Aufhebung des Gewinnabführungs-                    3. Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 2\nvertrags auf einen Zeitpunkt während des                    des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I\nWirtschaftsjahrs der Organgesellschaft                      S. 660) im Veranlagungszeitraum 2002, wenn\nwirkt auf den Beginn dieses Wirtschafts-                    der Gewinnabführungsvertrag nach dem\njahrs zurück.“                                              20. November 2002 abgeschlossen wird. In\nden Fällen, in denen der Gewinnabführungs-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:                       vertrag vor dem 21. November 2002 abge-\n„Das Einkommen der Organgesellschaft ist                         schlossen worden ist, gilt Absatz 1 Nr. 3 des\ndem Organträger erstmals für das Kalenderjahr                    Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung","662                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\nder Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002                 „§ 37 Abs. 2a in der Fassung des Artikels 2 des\n(BGBl. I S. 4144).“                                     Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist nicht\nc) Nach Absatz 13 wird folgender Absatz 13a ein-                   anzuwenden.\"\ngefügt:                                                    b) In Absatz 4 werden die Sätze 4 bis 6 durch folgende\nSätze ersetzt:\n„(13a) § 37 Abs. 2a Nr. 1 in der Fassung des Arti-\nkels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I                  „Eine Minderung oder Erhöhung ist erstmals für den\nS. 660) ist nicht für Gewinnausschüttungen anzu-               Veranlagungszeitraum 2001 und letztmals für den\nwenden, die vor dem 21. November 2002 beschlos-                Veranlagungszeitraum 2020 vorzunehmen. Bei\nsen worden sind und die nach dem 11. April 2003                Liquidationen, die über den 31. Dezember 2020\nund vor dem 1. Januar 2006 erfolgen. Für Gewinn-               hinaus fortdauern, endet der Besteuerungszeitraum\nausschüttungen im Sinne des Satzes 1 und für                   nach § 11 mit Ablauf des 31. Dezember 2020. Auf\nGewinnausschüttungen, die vor dem 12. April 2003               diesen Zeitpunkt ist ein steuerlicher Zwischen-\nerfolgt sind, gilt § 37 Abs. 2 des Körper-                     abschluss zu fertigen. § 37 Abs. 2a in der Fassung\nschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekannt-               des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003\nmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144).“               (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.“\n6. § 37 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des\n„(2) Das Körperschaftsteuerguthaben mindert sich                  Umwandlungssteuergesetzes 2002\nvorbehaltlich des Absatzes 2a um jeweils 1/6 der\nGewinnausschüttungen, die in den folgenden Wirt-         Das Umwandlungssteuergesetz 2002 in der Fassung\nschaftsjahren erfolgen und die auf einem den           der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I\ngesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechen-     S. 4133) wird wie folgt geändert:\nden Gewinnverteilungsbeschluss beruhen. Die Kör-\nperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in          1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Gewinn-                   „Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)“.\nausschüttung erfolgt, mindert sich bis zum Ver-\nbrauch des Körperschaftsteuerguthabens um die-         2. Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:\nsen Betrag, letztmalig in dem Veranlagungszeit-\nraum, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf        „§ 37 Abs. 2a des Körperschaftsteuergesetzes in der\ndas Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach         Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 16. Mai 2003\nAbsatz 1 das Körperschaftsteuerguthaben ermittelt          (BGBl. I S. 660) ist nicht anzuwenden.“\nwird. Das verbleibende Körperschaftsteuergutha-\nben ist auf den Schluss der jeweiligen Wirtschafts-\nArtikel 4\njahre, letztmals auf den Schluss des 17. Wirt-\nschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf                            Änderung des\ndessen Schluss nach Absatz 1 das Körper-                               Gewerbesteuergesetzes 2002\nschaftsteuerguthaben ermittelt wird, fortzuschrei-       Das Gewerbesteuergesetz 2002 in der Fassung der\nben und gesondert festzustellen. § 27 Abs. 2 gilt      Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167)\nentsprechend.“                                         wird wie folgt geändert:\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:\n„(2a) Die Minderung ist begrenzt                     1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Gewerbesteuergesetz (GewStG)“.\n1. für Gewinnausschüttungen, die nach dem\n11. April 2003 und vor dem 1. Januar 2006 er-\nfolgen, jeweils auf 0 Euro;                        2. § 2 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n2. für Gewinnausschüttungen, die nach dem\n3. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:\n31. Dezember 2005 erfolgen auf den Betrag, der\nauf das Wirtschaftsjahr der Gewinnausschüt-                                        „§ 8a\ntung entfällt, wenn das auf den Schluss des                          Hinzurechnung des Gewerbe-\nvorangegangenen Wirtschaftsjahrs festgestellte               ertrags bei niedriger Gewerbesteuerbelastung\nKörperschaftsteuerguthaben gleichmäßig auf die\neinschließlich des Wirtschaftsjahrs der Gewinn-           (1) Ist der Unternehmer am Nennkapital einer Kapi-\nausschüttung verbleibenden Wirtschaftsjahre            talgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz innerhalb\nverteilt wird, für die nach Absatz 2 Satz 2            des Geltungsbereichs dieses Gesetzes seit Beginn des\neine Körperschaftsteuerminderung in Betracht           Erhebungszeitraums ununterbrochen mindestens zu\nkommt.“                                                einem Zehntel beteiligt (Tochtergesellschaft), ist der\nGewerbeertrag der Tochtergesellschaft dem Gewer-\nbeertrag entsprechend der Beteiligung am Nenn-\n7. In § 38 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „15. Wirtschafts-\nkapital hinzuzurechnen, wenn der Gewerbeertrag der\njahr“ durch die Angabe „18. Wirtschaftsjahr“ ersetzt.\nTochtergesellschaft nur einer niedrigen Gewerbe-\n8. § 40 wird wie folgt geändert:                                  steuerbelastung unterliegt.\na) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz einge-             (2) Der Gewerbeertrag der Tochtergesellschaft un-\nfügt:                                                      terliegt einer nur niedrigen Gewerbesteuerbelastung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                663\nwenn der von der hebeberechtigten Gemeinde be-                    und hat er seinen Wohnsitz oder Sitz im Gemein-\nstimmte Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.                  schaftsgebiet, wird die sonstige Leistung abwei-\n(3) Ist die Tochtergesellschaft an einer anderen Kapi-         chend von Absatz 1 dort ausgeführt, wo er seinen\ntalgesellschaft beteiligt und wird ihr ein Gewerbeertrag          Wohnsitz oder Sitz hat, wenn die sonstige Leistung\nnach Absatz 1 hinzugerechnet, erhöht sich der Hinzu-              von einem Unternehmer ausgeführt wird, der im\nrechnungsbetrag nach Absatz 1 entsprechend.                       Drittlandsgebiet ansässig ist oder dort eine Be-\ntriebsstätte hat, von der die Leistung ausgeführt\n(4) Der Hinzurechnungsbetrag ist gegenüber der                 wird.“\nTochtergesellschaft und allen Unternehmen im Sinne\nc) In Absatz 4 werden in der Nummer 12 der Punkt\nvon Absatz 1 gesondert und einheitlich festzustellen.\ndurch ein Semikolon ersetzt und die folgenden\nZuständig für die gesonderte Feststellung ist das für\nNummern 13 und 14 angefügt:\ndie Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags der\nTochtergesellschaft zuständige Finanzamt. Erklärungs-             „13. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen;\npflichtig ist die Tochtergesellschaft; sie ist Empfangs-           14. die auf elektronischem Weg erbrachten sonsti-\nbevollmächtigte für alle Beteiligten und Einspruchs-                     gen Leistungen.“\nberechtigte.“\nd) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n4. In § 9 Nr. 2 werden die Wörter „Ermittlung des Gewinns            „Das Bundesministerium der Finanzen kann mit\n(§ 7) angesetzt worden sind;“ durch die Wörter „Ermitt-           Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverord-\nlung des Gewinns angesetzt worden sind; dies gilt                 nung, um eine Doppelbesteuerung oder Nicht-\nnicht, wenn ihr Gewerbeertrag nur einer niedrigen                 besteuerung zu vermeiden oder um Wettbewerbs-\nGewerbesteuerbelastung unterliegt; § 8a gilt sinn-                verzerrungen zu verhindern, bei den in Absatz 4\ngemäß;“ ersetzt.                                                  Nr. 1 bis 13 bezeichneten sonstigen Leistungen und\nbei der Vermietung von Beförderungsmitteln den\n5. In § 28 Abs. 2 Satz 1 wird nach Nummer 3 der Punkt                Ort dieser sonstigen Leistungen abweichend von\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4                     den Absätzen 1 und 3 danach bestimmen, wo die\nangefügt:                                                         sonstigen Leistungen genutzt oder ausgewertet\nwerden.“\n„4. der Hebesatz 200 vom Hundert unterschreitet.“\n2. In § 13 Abs. 1 Nr. 1 wird in Buchstabe c das Semikolon\n6. In § 36 Abs. 1 wird die Jahreszahl „2002“ durch die            durch ein Komma ersetzt und folgender Buchstabe d\nJahreszahl „2003“ ersetzt.                                     angefügt:\n„d) in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des\nArtikel 5                                  Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1,\nin dem die Leistungen ausgeführt worden sind;“.\nÄnderung der Gewerbesteuer-\nDurchführungsverordnung 2002\n3. § 16 wird wie folgt geändert:\nDie Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung 2002 in               a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002\n(BGBl. I S. 4180) wird wie folgt geändert:                             „(1a) Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet\nansässiger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Ge-\nbrauch, ist Besteuerungszeitraum das Kalender-\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nvierteljahr. Bei der Berechnung der Steuer ist von\n„Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung                     der Summe der Umsätze nach § 3a Abs. 3a auszu-\n(GewStDV)“.                                gehen, die im Gemeinschaftsgebiet steuerbar sind,\nsoweit für sie in dem Besteuerungszeitraum die\n2. In § 19 Abs. 1 Satz 2 wird das Zitat „§ 2 Abs. 2 Sätze 2          Steuer entstanden und die Steuerschuldnerschaft\nund 3“ durch das Zitat „§ 2 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.               gegeben ist. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.“\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n3. In § 36 wird die Jahreszahl „2002“ durch die Jahreszahl             „(4) Abweichend von den Absätzen 1, 2 und 3 kann\n„2003“ ersetzt.                                                   das Finanzamt einen kürzeren Besteuerungszeit-\nraum bestimmen, wenn der Eingang der Steuer\nArtikel 6                                 gefährdet erscheint oder der Unternehmer damit\neinverstanden ist.“\nÄnderung des Umsatzsteuergesetzes 1999\nc) Dem Absatz 6 werden folgende Sätze angefügt:\nDas Umsatzsteuergesetz 1999 in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. Juni 1999 (BGBl. I S. 1270),                   „Macht ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässi-\nzuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. September                   ger Unternehmer von § 18 Abs. 4c Gebrauch, hat er\n2002 (BGBl. I S. 3441), wird wie folgt geändert:                     zur Berechnung der Steuer Werte in fremder\nWährung nach den Kursen umzurechnen, die für\n1. § 3a wird wie folgt geändert:                                     den letzten Tag des Besteuerungszeitraums nach\na) In Absatz 3 wird Satz 4 aufgehoben.                            Absatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank\nfestgestellt worden sind. Sind für diesen Tag keine\nb) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:              Umrechnungskurse festgestellt worden, hat der\n„(3a) Ist der Empfänger einer in Absatz 4 Nr. 14            Unternehmer die Steuer nach den für den nächsten\nbezeichneten sonstigen Leistung kein Unternehmer              Tag nach Ablauf des Besteuerungszeitraums nach","664                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\nAbsatz 1a Satz 1 von der Europäischen Zentralbank                                 Artikel 7\nfestgestellten Umrechnungskursen umzurechnen.“                        Änderung der Umsatzsteuer-\nDurchführungsverordnung 1999\n4. § 18 wird wie folgt geändert:\nDie Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 in\na) Nach Absatz 4b werden folgende Absätze 4c                der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 1999\nund 4d eingefügt:                                       (BGBl. I S. 1308), zuletzt geändert durch Artikel 19 des\n„(4c) Ein nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässiger     Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794), wird\nUnternehmer, der als Steuerschuldner ausschließ-        wie folgt geändert:\nlich Umsätze nach § 3a Abs. 3a im Gemeinschafts-\ngebiet erbringt und in keinem anderen Mitgliedstaat     1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nfür Zwecke der Umsatzsteuer erfasst ist, kann              „2. eine sonstige Leistung, die in § 3a Abs. 4 Nr. 12\nabweichend von den Absätzen 1 bis 4 für jeden                   und 13 des Gesetzes bezeichnet ist, oder“.\nBesteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1a Satz 1) eine\nSteuererklärung auf amtlich vorgeschriebenem            2. § 59 wird wie folgt gefasst:\nVordruck bis zum 20. Tag nach Ablauf jedes                                           „§ 59\nBesteuerungszeitraums abgeben, in der er die\nVergütungsberechtigte Unternehmer\nSteuer selbst zu berechnen hat; die Steuererklärung\nist dem Bundesamt für Finanzen elektronisch zu                Die Vergütung der abziehbaren Vorsteuerbeträge\nübermitteln. Die Steuer ist am 20. Tag nach Ablauf         (§ 15 des Gesetzes) an im Ausland ansässige Unter-\ndes Besteuerungszeitraums fällig. Die Ausübung             nehmer (§ 13b Abs. 4 des Gesetzes) ist abweichend\ndes Wahlrechts hat der Unternehmer auf dem amt-            von § 16 und § 18 Abs. 1 bis 4 des Gesetzes nach den\nlich vorgeschriebenen, elektronisch zu übermitteln-        §§ 60 und 61 durchzuführen, wenn der Unternehmer im\nden Dokument dem Bundesamt für Finanzen anzu-              Vergütungszeitraum\nzeigen, bevor er Umsätze nach § 3a Abs. 3a im              1. im Inland keine Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1\nGemeinschaftsgebiet erbringt. Das Wahlrecht kann               Nr. 1 und 5 des Gesetzes oder nur steuerfreie\nnur mit Wirkung vom Beginn eines Besteuerungs-                 Umsätze im Sinne des § 4 Nr. 3 des Gesetzes aus-\nzeitraums an widerrufen werden. Der Widerruf ist               geführt hat,\nvor Beginn des Besteuerungszeitraums, für den er\ngelten soll, gegenüber dem Bundesamt für Finan-            2. nur Umsätze ausgeführt hat, für die der Leistungs-\nzen auf elektronischem Weg zu erklären. Kommt                  empfänger die Steuer schuldet (§ 13b des Geset-\nzes) oder die der Beförderungseinzelbesteuerung\nder Unternehmer seinen Verpflichtungen nach den\n(§ 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 des Gesetzes) unter-\nSätzen 1 bis 3 oder § 22 Abs. 1 wiederholt nicht\nlegen haben,\noder nicht rechtzeitig nach, schließt ihn das Bun-\ndesamt für Finanzen von dem Besteuerungsverfah-            3. im Inland nur innergemeinschaftliche Erwerbe und\nren nach Satz 1 aus. Der Ausschluss gilt ab dem                daran anschließende Lieferungen im Sinne des\nBesteuerungszeitraum, der nach dem Zeitpunkt der               § 25b Abs. 2 des Gesetzes ausgeführt hat, oder\nBekanntgabe des Ausschlusses gegenüber dem                 4. im Inland als Steuerschuldner nur Umsätze im\nUnternehmer beginnt.                                           Sinne des § 3a Abs. 3a des Gesetzes erbracht hat\n(4d) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Unterneh-        und von dem Wahlrecht nach § 18 Abs. 4c des\nmer, die im Inland im Besteuerungszeitraum (§ 16               Gesetzes Gebrauch gemacht hat oder diese\nAbs. 1 Satz 2) als Steuerschuldner ausschließlich              Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt\nelektronische Dienstleistungen nach § 3a Abs. 3a               sowie die darauf entfallende Steuer entrichtet hat.“\nerbringen und diese Umsätze in einem anderen Mit-\ngliedstaat erklären sowie die darauf entfallende                                  Artikel 8\nSteuer entrichten.“                                                            Änderung der\nb) Dem Absatz 9 wird folgender Satz angefügt:                       Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung\n„Die Sätze 6 und 7 gelten nicht für Unternehmer, die      In § 1 der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom\nnicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind,             20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814) wird nach\nsoweit sie im Besteuerungszeitraum (§ 16 Abs. 1         Absatz 2 folgender Absatz 2a eingefügt:\nSatz 2) als Steuerschuldner ausschließlich elektro-      „(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist für die\nnische Leistungen nach § 3a Abs. 3a im Gemein-          Unternehmer, die von § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuerge-\nschaftsgebiet erbracht und für diese Umsätze von        setzes Gebrauch machen, das Bundesamt für Finanzen\n§ 18 Abs. 4c Gebrauch gemacht haben oder diese          zuständig.“\nUmsätze in einem anderen Mitgliedstaat erklärt\nsowie die darauf entfallende Steuer entrichtet                                    Artikel 9\nhaben; Voraussetzung ist, dass die Vorsteuerbeträ-                   Änderung der Abgabenordnung\nge im Zusammenhang mit elektronischen Leistun-\nDie Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntma-\ngen nach § 3a Abs. 3a stehen.“\nchung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61),\ngeändert durch Artikel 8c des Gesetzes vom 23. Dezem-\n5. Dem § 22 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\nber 2002 (BGBl. I S. 4621), wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen des § 18 Abs. 4c und 4d sind die erfor-\nderlichen Aufzeichnungen auf Anfrage des Bundes-            1. In § 3 Abs. 4 wird nach der Angabe „Verspätungszu-\namts für Finanzen auf elektronischem Weg zur Verfü-            schläge (§ 152),“ die Angabe „Zuschläge gemäß § 162\ngung zu stellen.“                                              Abs. 4,“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                 665\n2. In § 21 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „einem Finanz-               (4) Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen im\namt“ durch die Wörter „einer Finanzbehörde“ ersetzt.             Sinne des § 90 Abs. 3 nicht vor oder sind vorgelegte\nAufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist\n3. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:                       ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der\nZuschlag beträgt mindestens 5 vom Hundert und\n„(3) Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbe-\nhöchstens 10 vom Hundert des Mehrbetrags der\nzug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und\nEinkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf\nden Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe ste-\nGrund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn\nhenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Außen-\nsich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro\nsteuergesetzes Aufzeichnungen zu erstellen. Die Auf-\nergibt. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren\nzeichnungspflicht umfasst auch die wirtschaftlichen\nAufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu\nund rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz\n1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für\ndes Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von\njeden vollen Tag der Fristüberschreitung. Soweit\nPreisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den\nden Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der\nNahestehenden. Bei außergewöhnlichen Geschäfts-\nHöhe des Zuschlags eingeräumt ist, sind neben\nvorfällen sind die Aufzeichnungen zeitnah zu erstellen.\ndessen Zweck, den Steuerpflichtigen zur Erstellung\nDie Aufzeichnungspflichten gelten entsprechend für\nund fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen im\nSteuerpflichtige, die für die inländische Besteuerung\nSinne des § 90 Abs. 3 anzuhalten, insbesondere die\nGewinne zwischen ihrem inländischen Unternehmen\nvon ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter\nund dessen ausländischer Betriebsstätte aufzuteilen\nVorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung\noder den Gewinn der inländischen Betriebsstätte ihres\nzu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines\nausländischen Unternehmens zu ermitteln haben. Um\nZuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung\neine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen,\nder Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar er-\nwird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt,\nscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist.\nmit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsver-\nDas Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder\nordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden\neines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Ver-\nAufzeichnungen zu bestimmen. Die Finanzbehörde soll\nschulden gleich. Der Zuschlag ist regelmäßig nach\ndie Vorlage von Aufzeichnungen in der Regel nur für die\nAbschluss der Außenprüfung festzusetzen.“\nDurchführung einer Außenprüfung verlangen. Die Vor-\nlage richtet sich nach § 97 mit der Maßgabe, dass             b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.\nAbsatz 2 dieser Vorschrift keine Anwendung findet. Sie\nhat jeweils auf Anforderung innerhalb einer Frist von\n60 Tagen zu erfolgen. In begründeten Einzelfällen kann                               Artikel 10\ndie Vorlagefrist verlängert werden.“\nÄnderung des\n4. § 138 wird wie folgt geändert:                                   Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auf amt-            In Artikel 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenord-\nlichem Vordruck“ durch die Wörter „nach amt-          nung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341, 1977 I\nlichem Vordruck“ ersetzt.                             S. 667), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794) geändert worden ist,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:      wird nach § 21 folgender § 22 angefügt:\n„(1a) Unternehmer im Sinne des § 2 des Umsatz-                                   „§ 22\nsteuergesetzes können ihre Anzeigepflichten nach\nAbsatz 1 zusätzlich bei der für die Umsatzbesteue-                 Mitwirkungspflichten der Beteiligten;\nrung zuständigen Finanzbehörde elektronisch er-                 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen\nfüllen.“                                                 § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des\nArtikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660)\n5. § 162 wird wie folgt geändert:\nist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach\na) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3 und 4          dem 31. Dezember 2002 beginnen. § 162 Abs. 3 und 4 der\neingefügt:                                            Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9 des\n„(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwir-   Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) ist erstmals für\nkungspflichten nach § 90 Abs. 3 dadurch, dass er      Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezem-\ndie Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorge-    ber 2003 beginnen, frühestens sechs Monate nach\nlegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwert-       Inkrafttreten der Rechtsverordnung im Sinne des\nbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Arti-\nAufzeichnungen im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3        kels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660).\nnicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar ver-  Gehören zu den Geschäftsbeziehungen im Sinne des § 90\nmutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Ein-    Abs. 3 der Abgabenordnung in der Fassung des Artikels 9\nkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im     des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) Dauer-\nSinne des § 90 Abs. 3 dienen, höher als die von ihm   schuldverhältnisse, die als außergewöhnliche Geschäfts-\nerklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die   vorfälle im Sinne des § 90 Abs. 3 Satz 3 der Abgabenord-\nFinanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und          nung in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom\nkönnen diese Einkünfte nur innerhalb eines            16. Mai 2003 (BGBl. I S. 660) anzusehen sind und die vor\nbestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund        Beginn der in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahre\nvon Preisspannen bestimmt werden, kann dieser         begründet wurden und bei Beginn dieser Wirtschaftsjahre\nRahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausge-         noch bestehen, sind die Aufzeichnungen der sie betreffen-\nschöpft werden.                                       den wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen spätes-","666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\ntens sechs Monate nach Inkrafttreten der Rechtsverord-                         nahe stehenden Person die Verfügungs-\nnung im Sinne des § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung in der                        macht an den Gütern oder Waren ver-\nFassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 16. Mai 2003                           schafft,\n(BGBl. I S. 660) zu erstellen.“                                            es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach,\ndass die ausländische Gesellschaft einen für\nArtikel 11                                     derartige Handelsgeschäfte in kaufmännischer\nWeise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter\nÄnderung des Außensteuergesetzes                                Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen\nDas Außensteuergesetz vom 8. September 1972                              Verkehr unterhält und die zur Vorbereitung,\n(BGBl. I S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 5 des                    dem Abschluss und der Ausführung der\nGesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858), wird                     Geschäfte gehörenden Tätigkeiten ohne Mit-\nwie folgt geändert:                                                        wirkung eines solchen Steuerpflichtigen oder\neiner solchen nahe stehenden Person ausübt,“.\n1. § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:                             b) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2“\njeweils durch die Angabe „§ 7 Abs. 6a“ ersetzt.\n„(4) Geschäftsbeziehung im Sinne der Absätze 1\nund 2 ist jede den Einkünften zugrunde liegende\nschuldrechtliche Beziehung, die keine gesellschafts-        4. In § 10 werden die Absätze 5 bis 7 aufgehoben.\nvertragliche Vereinbarung ist und entweder beim Steu-\nerpflichtigen oder bei der nahe stehenden Person Teil       5. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6 Satz 2“\neiner Tätigkeit ist, auf die die §§ 13, 15, 18 oder § 21       durch die Angabe „§ 7 Abs. 6a“ ersetzt.\ndes Einkommensteuergesetzes anzuwenden sind oder\nim Fall eines ausländischen Nahestehenden anzuwen-          6. § 14 Abs. 4 wird aufgehoben.\nden wären, wenn die Tätigkeit im Inland vorgenommen\nwürde.“                                                     7. § 20 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Fallen Einkünfte in der ausländischen Betriebs-\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                   stätte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen an und\na) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 6             wären sie als Zwischeneinkünfte steuerpflichtig, falls\nSatz 2“ durch die Angabe „Absatz 6a“ ersetzt.              diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft\nwäre, ist insoweit die Doppelbesteuerung nicht durch\nb) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:           Freistellung, sondern durch Anrechnung der auf diese\n„(6a) Zwischeneinkünfte mit Kapitalanlagecharak-         Einkünfte erhobenen ausländischen Steuern zu ver-\nter sind Einkünfte der ausländischen Zwischenge-           meiden.“\nsellschaft (§ 8), die aus dem Halten, der Verwaltung,\nWerterhaltung oder Werterhöhung von Zahlungs-           8. Dem § 21 wird folgender Absatz 11 angefügt:\nmitteln, Forderungen, Wertpapieren, Beteiligungen\n„(11) § 1 Abs. 4 ist erstmals für den Veranlagungszeit-\n(mit Ausnahme der in § 8 Abs. 1 Nr. 8 und 9 genann-\nraum 2003 anzuwenden. § 7 Abs. 6 und 6a, § 8 Abs. 1\nten Einkünfte) oder ähnlichen Vermögenswerten\nNr. 4 und 9, §§ 10, 14, 20 Abs. 2 in der Fassung des\nstammen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist\nArtikels 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2003 (BGBl. I\nnach, dass sie aus einer Tätigkeit stammen, die\nS. 660) sind erstmals anzuwenden\neiner unter § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 fallenden eigenen\nTätigkeit der ausländischen Gesellschaft dient, aus-       1. für die Einkommen- und Körperschaftsteuer für den\ngenommen Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1                    Veranlagungszeitraum,\nNr. 6 des Kreditwesengesetzes in der Fassung der           2. für die Gewerbesteuer für den Erhebungszeitraum,\nBekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I\nS. 2776), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des           für den Zwischeneinkünfte hinzuzurechnen sind, die in\nGesetzes vom 22. August 2002 (BGBl. I S. 3387)             einem Wirtschaftsjahr der Zwischengesellschaft oder\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-         der Betriebsstätte entstanden sind, das nach dem\nsung.“                                                     31. Dezember 2002 beginnt.“\n3. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\nArtikel 12\na) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des Finanzverwaltungsgesetzes\n„4. dem Handel, soweit nicht\nIn § 5 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fas-\na) ein unbeschränkt Steuerpflichtiger, der ge-     sung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBl. I\nmäß § 7 an der ausländischen Gesellschaft      S. 1426, 1427), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes\nbeteiligt ist, oder eine einem solchen Steuer- vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621) geändert\npflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 nahe ste-  worden ist, wird nach Nummer 20 der Punkt durch ein\nhende Person der ausländischen Gesell-         Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:\nschaft die Verfügungsmacht an den gehan-       „21. die Durchführung des Besteuerungsverfahrens nach\ndelten Gütern oder Waren verschafft, die mit         § 18 Abs. 4c des Umsatzsteuergesetzes einschließ-\nihren Einkünften hieraus im Geltungsbereich          lich der damit im Zusammenhang stehenden Tätig-\ndieses Gesetzes steuerpflichtig ist, oder            keiten auf Grund Titel III A der Verordnung (EWG)\nb) die ausländische Gesellschaft einem sol-              Nr. 218/92 des Rates vom 27. Januar 1992 über die\nchen Steuerpflichtigen oder einer solchen            Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                  667\nGebiet der indirekten Besteuerung (MWSt.) (ABl. EG       (2) Die Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung vom\nNr. L 24 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung     20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794, 3814), zuletzt geän-\n(EG) Nr. 792/2002 des Rates vom 7. Mai 2002           dert durch Artikel 8, kann auf Grund des § 21 Abs. 1 Satz 2\n(ABl. EG Nr. L 128 S. 1), in der jeweils geltenden    der Abgabenordnung insgesamt durch Rechtsverordnung\nFassung.“                                             geändert werden.\nArtikel 13                                                   Artikel 14\nRückkehr zum                                                  Inkrafttreten\neinheitlichen Verordnungsrang\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am\n(1) Die auf den Artikeln 5 und 7 beruhenden Teile der\nTag nach der Verkündung in Kraft.\ndort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund\nder jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechts-         (2) Artikel 6, Artikel 7, Artikel 8, Artikel 9 Nr. 2 und\nverordnung geändert werden.                                 Artikel 12 treten am 1. Juli 2003 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 16. Mai 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}