{"id":"bgbl1-2003-19-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":19,"date":"2003-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/19#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_19.pdf#page=6","order":3,"title":"Gesetz zur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen","law_date":"2003-05-15T00:00:00Z","page":658,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["658               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\nGesetz\nzur Verlängerung der Ladenöffnung an Samstagen\nVom 15. Mai 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                  lien, frische Früchte, alkoholfreie Getränke, Milch\nund Milcherzeugnisse im Sinne des § 4 Abs. 2\ndes Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom\nArtikel 1                                  10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811), Süßwaren,\nÄnderung des Gesetzes über den Ladenschluss                       Tabakwaren, Blumen und Zeitungen sowie Waren,\ndie für diese Orte kennzeichnend sind, abwei-\nDas Gesetz über den Ladenschluss in der im Bundes-\nchend von den Vorschriften des § 3 Abs. 1 Nr. 1 an\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-20, veröf-\njährlich höchstens 40 Sonn- und Feiertagen bis zur\nfentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch\nDauer von acht Stunden verkauft werden dürfen.“\nArtikel 211 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBI. I\nS. 2785), wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\n1. § 1 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird das Wort „ , Warenautoma-      7. § 11 wird wie folgt gefasst:\nten“ gestrichen.\n„Die Landesregierungen oder die von ihnen be-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministeri-           stimmten Stellen können durch Rechtsverordnung\num für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen          bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzun-\nmit dem Bundesministerium für Wirtschaft und             gen und Bedingungen in ländlichen Gebieten\nTechnologie“ durch die Wörter „Bundesministeri-          während der Zeit der Feldbestellung und der Ernte\num für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.                   abweichend von den Vorschriften des § 3 alle oder\nbestimmte Arten von Verkaufsstellen an Sonn- und\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                  Feiertagen bis zur Dauer von zwei Stunden geöffnet\nsein dürfen, falls dies zur Befriedigung dringender\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKaufbedürfnisse der Landbevölkerung erforderlich\naa) In Nummer 2 wird das Wort „freitags“ durch           ist.“\ndas Wort „samstags“ ersetzt.\nbb) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.           8. § 12 wird wie folgt geändert:\ncc) Die Nummer 5 wird Nummer 3.                          a) In Absatz 1 werden die Wörter „Bundesministeri-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 38 Abs. 2 Nr. 1“               um für Arbeit und Sozialordnung bestimmt im\ndurch die Angabe „§ 22 Abs. 2“ ersetzt.                      Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirt-\nschaft und Technologie und“ durch die Wörter\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\n3. § 5 wird wie folgt gefasst:\nbestimmt im Einvernehmen mit dem Bundes-\n„Abweichend von den Vorschriften des § 3 dürfen                ministerium“ ersetzt.\nKioske für den Verkauf von Zeitungen und Zeitschrif-\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\nten an Sonn- und Feiertagen von 11 Uhr bis 13 Uhr\ngeöffnet sein.“\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\n4. § 7 wird aufgehoben.                                          a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.\n5. In § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 werden jeweils die Wörter\n„den Bundesministerien für Wirtschaft und Technolo-\n10. § 15 Satz 2 wird aufgehoben.\ngie und für Arbeit und Sozialordnung“ durch die\nWörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit“ ersetzt.                                        11. § 16 wird aufgehoben.\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n12. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 2a Satz 1 werden die Wörter „sowie an\n„Die Landesregierungen können durch Rechts-                  Sonnabenden“ und die Wörter „und sonnabends\nverordnung bestimmen, dass und unter welchen                 höchstens bis 18 Uhr“ gestrichen.\nVoraussetzungen und Bedingungen in Kurorten\nund in einzeln aufzuführenden Ausflugs-, Erho-           b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nlungs- und Wallfahrtsorten mit besonders starkem               „(4) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Ver-\nFremdenverkehr Badegegenstände, Devotiona-                   kaufsstellen können verlangen, in jedem Kalender-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                659\nmonat an einem Samstag von der Beschäftigung               b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder eines\nfrei gestellt zu werden.“                                      Betriebes des Friseurhandwerks“ und die Anga-\nc) In Absatz 7 werden die Wörter „Bundesministeri-                ben „des § 14 Abs. 1 Satz 2,“ und „ , des § 18\num für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter              Abs. 2“ gestrichen.\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“\nersetzt und in Nummer 3 die Angabe „bis 4“ und        18. In § 25 werden die Wörter „oder eines Betriebes des\ndie Angabe „und 16“ gestrichen.                            Friseurhandwerks“ gestrichen.\n13. Die §§ 18 und 18a werden aufgehoben.                     19. § 29 wird aufgehoben.\n14. In § 19 Abs. 1 wird die Angabe „16“ durch die An-\ngabe „15“ ersetzt.                                                                 Artikel 1a\nAufhebung der Verordnung\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                                       über die Ladenschlusszeiten für die\na) In Absatz 2 wird die Angabe „16“ durch die An-                 Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen\ngabe „15“ ersetzt.                                              der nicht bundeseigenen Eisenbahnen\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „4“ durch die An-            Die Verordnung über die Ladenschlusszeiten für die\ngabe „3“ ersetzt.                                     Verkaufsstellen auf Personenbahnhöfen der nicht bundes-\nc) In Absatz 4 werden die Wörter „Bundesministeri-       eigenen Eisenbahnen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\num für Arbeit und Sozialordnung“ durch die Wörter     Gliederungsnummer 8050-20-3, veröffentlichten bereinig-\n„Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit“         ten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nersetzt.                                              zes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S.1186), wird aufgehoben.\n16. § 23 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) In Absatz 1 wird die Angabe „16“ durch die An-\nNeufassung des\ngabe „15“ und die Angabe „18“ durch die An-\nGesetzes über den Ladenschluss\ngabe „19“ ersetzt.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Bundesministeri-          Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\num für Arbeit und Sozialordnung kann im Einver-       das Gesetz über den Ladenschluss in der vom Inkraft-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Wirt-            treten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundes-\nschaft und Technologie“ durch die Wörter „Bun-        gesetzblatt bekannt machen.\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann“\nersetzt.\nArtikel 3\n17. § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                             Inkrafttreten\na) In Nummer 1 werden die Wörter „oder eines                Das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung\nBetriebes des Friseurhandwerks“ gestrichen.           folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. Mai 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}