{"id":"bgbl1-2003-19-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":19,"date":"2003-05-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des EG-Beitreibungsgesetzes","law_date":"2003-05-03T00:00:00Z","page":654,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["654 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des EG-Beitreibungsgesetzes\nVom 3. Mai 2003\nAuf Grund des Artikels 37 des Steueränderungsgesetzes 2001 vom 20. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3794) wird nachstehend der Wortlaut des EG-Beitrei-\nbungsgesetzes unter seiner neuen Überschrift in der seit dem 23. Dezember\n2001 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 18. August 1979 in Kraft getretene Gesetz vom 10. August 1979\n(BGBl. I S. 1429),\n2. das am 1. Januar 1981 in Kraft getretene Gesetz vom 7. August 1981 (BGBl. I\nS. 807),\n3. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen Artikel 11 des Gesetzes vom\n21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 1993 I S. 169),\n4. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 61 des Gesetzes vom\n5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911),\n5. den am 23. Dezember 2001 in Kraft getretenen Artikel 10 des Gesetzes vom\n20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3794).\nBerlin, den 3. Mai 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003                  655\nGesetz\nzur Durchführung der EG-Beitreibungsrichtlinie\n(EG-Beitreibungsgesetz – EG-BeitrG)\n§1                              (77/794/EWG, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf-\nAnwendungsbereich                         ten Nr. L 333 vom 24. Dezember 1977) entspricht.\nDieses Gesetz gilt für die Vollstreckung von Geldforde-     (3) Vollstreckungsbehörden sind die Hauptzollämter.\nrungen, die in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen      Vollstreckungsbehörden für Forderungen, die Steuern\nGemeinschaften entstanden sind und betreffen:                vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen, die Steuern auf\nVersicherungsprämien oder die Umsatzsteuern (soweit\n1. Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen,        diese nicht als Eingangsabgaben geschuldet werden)\ndie Bestandteil des Systems vollständiger oder teil-     betreffen, sind die Finanzämter.\nweiser Finanzierung des Europäischen Ausrichtungs-\nund Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL),                                     §3\neinschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhe-\nbenden Beiträge, sind,                                                  Auskünfte und Zustellungen\n2. Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der              (1) Auf Antrag der zuständigen Behörde eines Mitglied-\ngemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor,           staates der Europäischen Gemeinschaften (ersuchende\nBehörde) kann die Vollstreckungsbehörde die Vermö-\n3. Einfuhrabgaben,                                           gens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungs-\n4. Ausfuhrabgaben,                                           schuldners zur Vorbereitung der Vollstreckung nach den\nVorschriften der Abgabenordnung ermitteln, wenn die\n5. Verbrauchsteuern auf Tabakwaren, Alkohol und alko-\nVoraussetzungen des § 4 Abs. 1 vorliegen.\nholische Getränke und Mineralöle,\n(2) Die erlangten Auskünfte sind der ersuchenden Be-\n6. Umsatzsteuern,\nhörde mitzuteilen, soweit nicht dadurch\n7. Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen,\n1. ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preis-\n8. Steuern auf Versicherungsprämien,                             gegeben würde oder\n9. Zinsen, von Verwaltungsbehörden verhängte Geldstra-       2. die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung des Bun-\nfen und Geldbußen sowie Kosten, die im Zusammen-             des oder eines Landes verletzt werden würde.\nhang mit den vorbezeichneten Forderungen stehen,\n(3) Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die\nausgenommen jedoch Sanktionen mit strafrechtlichem\nVollstreckungsbehörde die Zustellung aller mit einer For-\nCharakter.\nderung oder mit deren Vollstreckung zusammenhängen-\nden Verfügungen und Entscheidungen, die von dem Staat\n§2                              ausgehen, in dem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat.\nAnzuwendendes Recht und Zuständigkeit                Die Zustellung richtet sich nach den Vorschriften des Ver-\n(1) Forderungen nach § 1 werden im Verwaltungswege        waltungszustellungsgesetzes.\nvollstreckt. Das Verwaltungszwangsverfahren und der\nVollstreckungsschutz richten sich nach den Vorschriften                                   §4\nder Abgabenordnung, soweit dieses Gesetz nicht etwas                     Voraussetzung der Vollstreckung\nanderes bestimmt. § 240 der Abgabenordnung ist ent-\n(1) Die Vollstreckung findet nur auf Antrag der ersuchen-\nsprechend anzuwenden. Als Tag der Fälligkeit gilt der Tag\nden Behörde statt und setzt voraus, dass diese Behörde\ndes Eingangs des Ersuchens bei der in § 2 Abs. 2 genann-\nten Behörde.                                                 1. einen in ihrem Staat vollstreckbaren Titel in amtlicher\nAusfertigung oder beglaubigter Kopie vorlegt und\n(2) Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nGemeinschaften eingehende Ersuchen um Ermittlung der         2. bestätigt, dass\nEinkommens- und Vermögensverhältnisse der Voll-                  a) die Forderung oder der Vollstreckungstitel in ihrem\nstreckungsschuldner, um Zustellung und um Voll-                     Staat nicht angefochten ist und\nstreckung werden vom Bundesministerium der Finanzen,\nin den Fällen des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Finanzverwaltungs-        b) im Staat der ersuchenden Behörde bereits ein Voll-\ngesetzes vom Bundesamt für Finanzen sowie in den Fällen             streckungsverfahren auf Grund des Titels durchge-\ndes § 5a Abs. 1 Nr. 3 des Finanzverwaltungsgesetzes vom             führt worden ist und nicht zur vollständigen Tilgung\nZollkriminalamt auf ihre Zulässigkeit nach der Beitrei-             der Forderung geführt hat.\nbungsrichtlinie und nach diesem Gesetz geprüft. Ihnen        Vollstreckungsmaßnahmen können ungeachtet des Sat-\nobliegt außerdem die Prüfung, ob die Auskunftserteilung      zes 1 Nr. 2 Buchstabe a eingeleitet werden, wenn die For-\ngemäß § 3 Abs. 2 oder die Vollstreckung gemäß § 4 Abs. 2     derung oder der Vollstreckungstitel angefochten ist und\nzu unterbleiben hat und ob der Antrag auf Vollstreckung      die ersuchende Behörde dennoch um Vollstreckungs-\nder Richtlinie der Kommission vom 4. November 1977           maßnahmen ersucht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.","656                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 20. Mai 2003\n(2) Die Vollstreckung unterbleibt, wenn                       (2) Sobald die ersuchende Behörde oder der Voll-\na) die Vollstreckung aus Gründen, die auf die Verhältnisse    streckungsschuldner mitteilt, dass ein Rechtsbehelf ge-\ndes Vollstreckungsschuldners zurückzuführen sind,         mäß Absatz 1 eingelegt worden ist, setzt die Vollstre-\ngeeignet wäre, erhebliche Schwierigkeiten wirtschaft-     ckungsbehörde das Vollstreckungsverfahren aus. Sie\nlicher oder sozialer Art in der Bundesrepublik Deutsch-   kann jedoch Sicherungsmaßnahmen nach den Vorschrif-\nland hervorzurufen und nach den Vorschriften der          ten über die Vollziehung des dinglichen Arrestes (§ 324\nAbgabenordnung die Voraussetzungen für die Einstel-       Abs. 3 der Abgabenordnung) treffen, wenn zu befürchten\nlung von Beitreibungsmaßnahmen vorliegen;                 ist, dass sonst die Vollstreckung vereitelt oder wesentlich\nerschwert wird. Sicherungsmaßnahmen unterbleiben,\nb) im Zeitpunkt der Ausstellung des Ersuchens der Voll-       wenn der zu vollstreckende Betrag hinterlegt wird; bereits\nstreckungstitel seit mehr als fünf Jahren besteht oder,   getroffene Sicherungsmaßnahmen sind in diesem Falle\nsoweit er angefochten war, seit mehr als fünf Jahren      aufzuheben.\nunanfechtbar ist.\n(3) Das Vollstreckungsverfahren ist nicht nach Absatz 2\n§5                             auszusetzen, wenn die ersuchende Behörde darum aus-\ndrücklich ersucht. Die Vollstreckungsbehörde entschei-\nUmrechnung                            det, welche Vollstreckungsmaßnahmen zu treffen sind.\nDie Forderungen werden in Euro vollstreckt. Die Forde-     § 258 der Abgabenordnung bleibt unberührt.\nrungen werden von der ersuchenden Behörde in Euro\numgerechnet.\n§8\n§6                                                     Verjährung\n(weggefallen)                            Die Verjährung der Forderungen richtet sich ausschließ-\nlich nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäi-\n§7                             schen Gemeinschaften, in dem die ersuchende Behörde\nRechtsbehelfe                          ihren Sitz hat.\ngegen die Forderung oder den\nVollstreckungstitel, Sicherungsmaßnahmen\n§9\n(1) Rechtsbehelfe gegen die zu vollstreckende Forde-\nrung oder den Vollstreckungstitel sind außerhalb des Voll-                           (weggefallen)\nstreckungsverfahrens bei der zuständigen Instanz des\nMitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften, in\ndem die ersuchende Behörde ihren Sitz hat, nach dessen                                    § 10\nRecht einzulegen.                                                                    (Inkrafttreten)"]}