{"id":"bgbl1-2003-18-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":18,"date":"2003-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/18#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-18-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_18.pdf#page=12","order":5,"title":"Verordnung über die Benennung von Signataren des Betriebsabkommens der Internationalen Organisation für kosmische Fernmeldeverbindungen INTERSPUTNIK für die Bundesrepublik Deutschland (Signatarebenennungsverordnung - SignBenennV)","law_date":"2003-05-05T00:00:00Z","page":648,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["648                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003\nVerordnung\nüber die Benennung von Signataren des\nBetriebsabkommens der Internationalen Organisation für kosmische\nFernmeldeverbindungen INTERSPUTNIK für die Bundesrepublik Deutschland\n(Signatarebenennungsverordnung – SignBenennV)\nVom 5. Mai 2003\nAuf Grund des Artikels 3 des Gesetzes zu dem Abkom-                                    §3\nmen vom 15. November 1971 über die Schaffung des                                       Verfahren\ninternationalen Systems und der Organisation für kosmi-\nsche Fernmeldeverbindungen „INTERSPUTNIK“ und zu                 (1) Der Beginn, die Rechte und Pflichten sowie die\ndem Protokoll vom 30. November 1996 über die Einbrin-         Beendigung der Signatarschaft regeln sich nach den ent-\ngung von Korrekturen in dieses Abkommen (BGBl. 1998 II        sprechenden Bestimmungen des zuletzt am 30. Novem-\nS. 2346) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft       ber 1996 korrigierten Abkommens von INTERSPUTNIK\nund Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium          (BGBl. 1998 II S. 2346) und des Betriebsabkommens von\nder Finanzen:                                                 INTERSPUTNIK vom 30. November 1996.\n(2) Entsprechende formlose Anträge sind unter Bei-\n§1                               fügung der notwendigen, unter § 2 angeführten Nach-\nAnwendungsbereich                          weise beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit\nDiese Verordnung regelt                                    einzureichen. Sie werden in der zeitlichen Reihenfolge des\nEingangs der Anträge entschieden. Bei einer positiven\n1. die Voraussetzungen und das Verfahren der Benen-           Entscheidung wird der Depositär nach Artikel 21 des\nnung von Signataren des Betriebsabkommens von             Betriebsabkommens offiziell darüber benachrichtigt.\nINTERSPUTNIK durch die Bundesregierung als Ver-\ntragspartei von INTERSPUTNIK,                                (3) In Übereinstimmung mit Artikel 3 Abs. 6 des\nBetriebsabkommens wird das Bundesministerium für\n2. die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) für        Wirtschaft und Arbeit keine weiteren Signatare mehr\nEntscheidungen über die Benennung von Signataren.         benennen, sobald dadurch der Anteil aller Investeinlagen\nvon deutschen Signataren in das Grundkapital der Organi-\n§2                               sation 25 Prozent übersteigen sollte.\nVoraussetzungen                            (4) Für die Versagung und den Widerruf der Benennung\nSignatar des Betriebsabkommens von INTERSPUTNIK            eines Signatars durch das Bundesministerium für Wirt-\nkann jede natürliche und juristische Person der Bundes-       schaft und Arbeit gilt grundsätzlich Absatz 1 entspre-\nrepublik Deutschland auf Antrag beim Bundesministerium        chend.\nfür Wirtschaft und Arbeit werden,\n– die Inhaber einer Lizenz zum Betreiben von Übertra-                                     §4\ngungswegen für Satellitenfunkdienstleistungen für die\nÖffentlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland                                 Gebührenhöhe\n(Lizenzklasse 2) ist,                                         Für Amtshandlungen in Zusammenhang mit Entschei-\n– die die Anzeigepflicht für Satellitenfunkdienstleistungen   dungen über die Benennung eines Signatars wird eine\nerfüllt hat und                                            einmalige Gebühr von 500 Euro erhoben.\n– die Bereitschaft, Eignung und Befähigung nachweist,\ndie Rechte und Pflichten aus dem Betriebsabkommen                                      §5\nvon INTERSPUTNIK unter wirtschaftspolitischer Auf-\nsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit                            Inkrafttreten\nals Vertreter der deutschen Vertragspartei bei INTER-         Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 4. Februar 2003\nSPUTNIK wahrzunehmen.                                      in Kraft.\nBerlin, den 5. Mai 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}