{"id":"bgbl1-2003-18-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":18,"date":"2003-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Postlaufbahnverordnung","law_date":"2003-04-27T00:00:00Z","page":639,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003                 639\nErste Verordnung\nzur Änderung der Postlaufbahnverordnung\nVom 27. April 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Postpersonal-             Einführung erfolgreich abgeschlossen ist. Mit der\nrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325,               Feststellung der erfolgreichen Einführung wird die\n2353), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom               Befähigung für die neue Laufbahn zuerkannt. Der\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist,               Verwendungsbereich ist in der Entscheidung zu\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen nach                     bezeichnen.“\nAnhörung der Vorstände der Deutschen Post AG, der\nDeutschen Postbank AG und der Deutschen Telekom AG             5. § 6 wird wie folgt gefasst:\nsowie der Bundesanstalt für Post und Telekommunikation\n„§ 6\nDeutsche Bundespost im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium des Innern:                                                              Zulassung zu einer\nhöheren Laufbahn bei Besitz\nder erforderlichen Hochschulausbildung\nArtikel 1\nDie Postlaufbahnverordnung vom 22. Juni 1995 (BGBl. I              Die Entscheidung über die Zulassung von Beamten\nS. 868), geändert durch Artikel 401 der Verordnung vom            zu einer höheren Laufbahn gemäß § 5a der Bundes-\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird wie folgt ge-            laufbahnverordnung trifft der Vorstand der Aktien-\nändert:                                                           gesellschaft. Er kann im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium der Finanzen das Auswahlver-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                  fahren abweichend von § 5a Abs. 1 der Bundeslauf-\nbahnverordnung regeln oder von der Durchführung\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.               eines solchen Auswahlverfahrens absehen. Über die\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  Zuerkennung der Laufbahnbefähigung entscheidet\nder Vorstand der Aktiengesellschaft. Voraussetzung\n2. Dem § 3 werden folgende Sätze angefügt:                       für die Zuerkennung der Laufbahnbefähigung ist eine\nmindestens sechsmonatige erfolgreiche hauptberuf-\n„Bei der Feststellung von Eignung, Befähigung und\nliche Tätigkeit, die der Beamte nach Erwerb des\nfachlicher Leistung können langjährige Leistungen,\nHochschulabschlusses geleistet hat und die nach Art\ndie wechselnden Anforderungen gleichmäßig gerecht\nund Schwierigkeit den Anforderungen der höheren\ngeworden sind, angemessen berücksichtigt wer-\nLaufbahn entspricht. § 12 bleibt unberührt.“\nden. Eine erfolgreich absolvierte Tätigkeit bei einer\nzwischen- oder überstaatlichen Einrichtung ist zu\nberücksichtigen, wenn diese Tätigkeit von ihren            6. Der bisherige § 7 wird aufgehoben. Der bisherige § 9\nAnforderungen her der Tätigkeit bei der Aktiengesell-         wird § 7.\nschaft entspricht.“\n7. Der bisherige § 11 wird § 9 und wie folgt geändert:\n3. In § 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2 bis 6“ durch        a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 16 Abs. 2“ durch\ndie Angabe „§ 2 Abs. 1 bis 4“ ersetzt.                            die Angabe „§ 33 Abs. 2“ ersetzt.\n4. § 5 wird wie folgt geändert:                                  b) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 16 Abs. 5“ durch\ndie Angabe „§ 33 Abs. 5“ ersetzt.\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt\ngeändert:                                              8. § 10 wird wie folgt gefasst:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die                                       „§ 10\nAngabe „§ 6 Abs. 4“ ersetzt.\nAusbildungsaufstieg\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nDie Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33a\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:            der Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der\n„(2) Der Wechsel in eine gleichwertige Laufbahn          besonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Lauf-\nkann auf einen bestimmten Verwendungsbereich              bahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn\nbeschränkt werden. Die für einen solchen ein-             wahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in\ngeschränkten horizontalen Laufbahnwechsel er-             den mittleren Dienst ein Jahr und sechs Monate, beim\nforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden            Aufstieg in den gehobenen Dienst zwei Jahre und\ndurch eine verwendungsbezogene Einführung ver-            beim Aufstieg in den höheren Dienst mindestens zwei\nmittelt. Ein vom Vorstand der Aktiengesellschaft          Jahre. Die wissenschaftlich ausgerichteten Lehr-\nbestimmter unabhängiger, an Weisungen nicht               gänge beim Aufstieg in den höheren Dienst werden\ngebundener Ausschuss stellt nach Maßgabe der              von geeigneten Einrichtungen durchgeführt. Soweit\nbesonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die              die Beamten während ihrer bisherigen Tätigkeit schon","640              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003\nhinreichende für die neue Laufbahn geforderte Kennt-     13. Der bisherige § 17 wird § 15 und wie folgt geändert:\nnisse erworben haben, kann die Einführung jeweils            a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 9\num höchstens sechs Monate verkürzt werden. Nach                  und Abs. 2“ durch die Angabe „§ 44 Abs. 1 Nr. 5\nder Einführung stellt ein vom Vorstand der Aktien-               und 6“ ersetzt.\ngesellschaft bestimmter unabhängiger, an Weisun-\ngen nicht gebundener Ausschuss nach Maßgabe                  b) Satz 2 wird aufgehoben.\nder besonderen Laufbahnvorschriften fest, ob die\nEinführung erfolgreich abgeschlossen ist.“               14. Der bisherige § 18 wird § 16 und wie folgt gefasst:\n„§ 16\n9. Nach § 10 wird folgender § 11 eingefügt:\nÜbergangsvorschriften\n„§ 11\n(1) Auf die Beamten, die nach § 12 oder § 13 in\nPraxisaufstieg                           der bis zum 9. Mai 2003 geltenden Fassung in Ver-\nDie Beamten werden beim Aufstieg gemäß § 33b              bindung mit den Vorschriften der Bundeslaufbahn-\nder Bundeslaufbahnverordnung nach Maßgabe der                verordnung in der bis zum 8. Juli 2002 geltenden\nbesonderen Laufbahnvorschriften in die höhere Lauf-          Fassung zum Aufstieg zugelassen wurden, sind die\nbahn eingeführt, indem sie Aufgaben dieser Laufbahn          bisherigen Vorschriften anzuwenden. Nach Erwerb\nwahrnehmen. Die Einführung dauert beim Aufstieg in           der Befähigung für die neue Laufbahn oder den Ver-\nden mittleren Dienst ein Jahr, beim Aufstieg in den          wendungsbereich der neuen Laufbahn wird den\ngehobenen Dienst ein Jahr und sechs Monate und               Beamten im Rahmen der besetzbaren Planstellen\nbeim Aufstieg in den höheren Dienst zwei Jahre. Die          ohne weitere Bewährung das Eingangsamt der neuen\nLehrgänge beim Aufstieg in den höheren Dienst                Laufbahn verliehen.\nwerden von geeigneten Einrichtungen durchgeführt.               (2) Die Aktiengesellschaften können zunächst bis\n§ 10 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.“                        zum 31. Dezember 2006 neben dem Ausbildungs-\nund dem Praxisaufstieg auch den Aufstieg für beson-\n10. Der bisherige § 12 wird aufgehoben. Der bisherige            dere Verwendungen nach § 13 in der bis zum 9. Mai\n§ 14 wird § 12 und wie folgt geändert:                       2003 geltenden Fassung in Verbindung mit den Vor-\na) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ausschuss“ die            schriften der Bundeslaufbahnverordnung in der bis\nWörter „nach Maßgabe der besonderen Laufbahn-             zum 8. Juli 2002 geltenden Fassung durchführen. Die\nvorschriften“ eingefügt.                                  Vorschriften über die Erreichbarkeit von Ämtern der\nb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:               Besoldungsgruppen A 8, A 12 und A 15 der Bundes-\nbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesol-\n„Mit der ergänzenden Feststellung erwerben die            dungsgesetzes) gelten jedoch nicht. Auf das Aus-\nBeamten die Befähigung für die neue Laufbahn.             wahlverfahren ist § 11 in der bis zum 9. Mai 2003\n§ 4 Abs. 2 bis 4 Satz 1 der Bundeslaufbahnverord-         geltenden Fassung anzuwenden. Im Übrigen gilt Ab-\nnung bleibt unberührt.“                                   satz 1 Satz 2 entsprechend.“\nc) Satz 5 wird aufgehoben.\n11. Der bisherige § 13 wird aufgehoben. Der bisherige\nArtikel 2\n§ 15 wird § 13.\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\n12. Der bisherige § 16 wird § 14.                            Kraft.\nBerlin, den 27. April 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}