{"id":"bgbl1-2003-18-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":18,"date":"2003-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003","law_date":"2003-04-23T00:00:00Z","page":638,"pdf_page":2,"num_pages":1,"content":["638               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2003\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2003\nVom 23. April 2003\nAuf Grund des § 14 Abs. 3 des Finanzausgleichsgeset-          (3) Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vor-\nzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 977) verordnet das    pommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nBundesministerium der Finanzen:                              Thüringen leisten im Zahlungsverkehr nach den\nAbsätzen 1 und 2 keine Zahlungen auf den Bundesanteil\n§1                                an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten Umsatz-\nsteuer. Auf den durch den Bundesanteil nicht gedeckten\nVollzug der Umsatzsteuerverteilung                 Teil ihrer Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer-\nund des Finanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2003           und Finanzausgleich überweist das Bundesministerium\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuervertei-        der Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin\nlung und des Finanzausgleichs unter den Ländern im           34 535 000 Euro, an Brandenburg 102 741 000 Euro, an\nAusgleichsjahr 2003 wird der Zahlungsverkehr nach § 14       Bremen 7 784 000 Euro, an Mecklenburg-Vorpommern\nAbs. 1 des Gesetzes in der Weise durchgeführt, dass die      135 822 000 Euro, an Niedersachsen 11 013 000 Euro,\nAblieferung des Bundesanteils von 51,40775456 vom            an Sachsen 276 824 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nHundert an der durch Landesfinanzbehörden verwalteten        171 338 000 Euro und an Thüringen 147 207 000 Euro.\nUmsatzsteuer auf die folgenden Vomhundertsätze erhöht        Die Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats fällig.\noder vermindert wird:                                           (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nBaden-Württemberg                               73,5 v. H.   behörden verwalteten Umsatzsteuer entrichtet das\nBayern                                          74,3 v. H.   Bundesministerium der Finanzen am 15. eines jeden\nBerlin                                               –       Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage des\nAufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf folgenden\nBrandenburg                                          –\nMonat werden gleichzeitig die mit der Abschlagszahlung\nBremen                                               –       des Vormonats zu viel oder zu wenig gezahlten Beträge\nHamburg                                         88,8 v. H.   verrechnet.\nHessen                                          88,8 v. H.      (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nMecklenburg-Vorpommern                               –       behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nNiedersachsen                                        –       Maßgabe von § 15a des Gesetzes den Ländern zusam-\nNordrhein-Westfalen                             72,5 v. H.   men mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatzsteuer\nRheinland-Pfalz                                 48,3 v. H.   in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des Folge-\nSaarland                                        49,2 v. H.   monats überwiesen.\nSachsen                                              –          (6) Der nach § 1 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes in Monats-\nSachsen-Anhalt                                       –       beträgen mit den Einfuhrumsatzsteuerzahlungen des\nSchleswig-Holstein                              54,7 v. H.   Bundes nach § 14 Abs. 2 des Gesetzes vorläufig zu\nberechnende Beitrag der Länder zu den Schuldendienst-\nThüringen                                            –.      leistungen für den Fonds „Deutsche Einheit“ wird außer\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die vor-       auf Berlin (West) vorläufig auch auf die anderen zahlungs-\nläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1 tele-            pflichtigen Länder nach der Einwohnerzahl verteilt. Dabei\ngrafisch an die zuständigen Bundeskassen einen Arbeits-      sind auch die Umschichtungen nach § 1 Abs. 3 des Geset-\ntag nach dem Zugang der Steuerzahlungen. Soweit aus          zes in monatlichen Teilbeträgen zu berücksichtigen.\nzwingenden Gründen eine solche Ablieferung nach dem\ntatsächlichen Aufkommen nicht möglich ist, sind die                                       §2\nBundesanteile täglich nach Schätzwerten abzuliefern,\nwobei auch die in Verwahrung gebuchten Steuerein-                                   Inkrafttreten\nnahmen zu berücksichtigen sind; der Ausgleich mit dem           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2003\ntatsächlichen Aufkommen ist unverzüglich durchzuführen.      in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. April 2003\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel"]}