{"id":"bgbl1-2003-17-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":17,"date":"2003-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/17#page=32","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_17.pdf#page=32","order":4,"title":"Neufassung der Röntgenverordnung","law_date":"2003-04-30T00:00:00Z","page":604,"pdf_page":32,"num_pages":32,"content":["604               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung der Röntgenverordnung\nVom 30. April 2003\nAuf Grund des Artikels 7 der Verordnung zur Änderung              gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nder Röntgenverordnung und anderer atomrechtlicher                   15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), § 12c eingefügt und\nVerordnungen vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869) wird               § 54 Abs. 1 Satz 1 geändert durch Artikel 2 des\nnachstehend der Wortlaut der Röntgenverordnung in der               Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830),\nseit dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung bekannt\ngemacht. Die Neufassung berücksichtigt:                      zu 4. der §§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1\ndes Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n1. die am 1. Januar 1988 in Kraft getretene Verordnung\nchung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von\nvom 8. Januar 1987 (BGBl. I S. 114),\ndenen §§ 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 durch Artikel 2\n2. den am 1. November 1989 in Kraft getretenen Artikel 1            des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I\nNr. 67 der Verordnung vom 18. Mai 1989 (BGBl. I                 S. 1830) geändert worden sind, und Anlage I Kapi-\nS. 943),                                                        tel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 13 des\n3. den am 1. Mai 1990 in Kraft getretenen Artikel 2 der             Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbin-\nVerordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 607),                  dung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September\n1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1030),\n4. den am 20. Dezember 1990 in Kraft getretenen Artikel 1\nder Verordnung vom 19. Dezember 1990 (BGBl. I            zu 6. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und des § 54 Abs. 1 Satz 1 und\nS. 2949),                                                       Abs. 2 Satz 1 des Atomgesetzes in der Fassung\n5. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen § 50 des               der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I\nGesetzes vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1963),                  S. 1565), von denen § 54 Abs. 1 Satz 1 durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I\n6. den am 26. Juli 1996 in Kraft getretenen Artikel 2 der           S. 1830) geändert worden ist,\nVerordnung vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1172),\n7. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 2 § 3   zu 8. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, des § 12\ndes Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),               Abs. 1 und des § 54 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des\nAtomgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n8. den am 1. August 2001 in Kraft getretenen Artikel 11             machung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von\nder Verordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714,              denen §§ 11 und 12 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 zuletzt\n2002 I S. 1459),                                                geändert worden sind durch Artikel 1 des Gesetzes\n9. den am 1. Juli 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 der            vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 636, 1350),\nVerordnung vom 18. Juni 2002 (BGBl. I S. 1869).\nzu 9. des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2, des § 12\nDie Rechtvorschriften wurden erlassen auf Grund                     Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 4a, 7 und 10a bis 13, § 12c\nzu 1. der §§ 11, 12 und 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1          Abs. 4 Satz 2, § 13 Abs. 3, § 23 Abs. 3 jeweils in\ndes Atomgesetzes in der Fassung der Bekannt-                 Verbindung mit § 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1\nmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), des             des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n§ 3 des Gesetzes über die Ausübung der Zahn-                 chung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), von\nheilkunde in der im Bundesgesetzblatt Teil III,              denen § 11 Abs. 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom\nGliederungsnummer 2123-1, veröffentlichten berei-            6. April 1998 (BGBl. I S. 694) geändert worden ist,\nnigten Fassung, der durch Artikel 1 des Gesetzes             § 12c Abs. 4 Satz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes\nvom 25. Februar 1983 (BGBl. I S. 187) neu gefasst            vom 9. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1830) geändert\nworden ist,                                                  worden ist, durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai\n2000 (BGBl. I S. 636, 1350) § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nzu 2. der §§ 12 und 54 Abs. 1 und 2 Satz 1 des Atom-                und 4 und § 54 Abs. 1 Satz 1 zuletzt geändert und\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom               § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 10a, 11, 12 und\n15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565),                             § 23 Abs. 3 eingefügt worden sind, durch Artikel 1\nzu 3. des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 12c Abs. 4 Satz 2 und         des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1351)\n§ 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Atom-               § 13 Abs. 3 Satz 2 geändert worden sind.\nBonn, den 30. April 2003\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nJürgen Trittin","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                            605\nVerordnung\nüber den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlung\n(Röntgenverordnung – RöV)1)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                                          Abschnitt 3\nAllgemeine Vorschriften                                             Vorschriften für den Betrieb\n§ 1      Anwendungsbereich\nUnterabschnitt 1\n§ 2      Begriffsbestimmungen\nAllgemeine Vorschriften\n§ 13  Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauf-\nAbschnitt 1a                                      tragte\nStrahlenschutzgrundsätze                           § 14  Stellung des Strahlenschutzverantwortlichen und des\n§ 2a Rechtfertigung                                                           Strahlenschutzbeauftragten\n§ 2b Dosisbegrenzung                                                    § 15  Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des\nStrahlenschutzbeauftragten\n§ 2c Vermeidung unnötiger Strahlenexposition und Dosis-\nreduzierung                                                    § 15a Strahlenschutzanweisung\n§ 16  Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Unter-\nsuchung von Menschen\nAbschnitt 2\n§ 17  Qualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen zur Be-\nÜberwachungsvorschriften                                  handlung von Menschen\n§ 17a Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche\nUnterabschnitt 1                                      Stellen\nBetrieb von Röntgen-                               § 18  Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung\neinrichtungen und Störstrahlern                                 oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1\n§ 3      Genehmigungsbedürftiger Betrieb von Röntgeneinrich-            § 18a Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlen-\ntungen                                                               schutz\n§ 4      Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen            § 19  Strahlenschutzbereiche\n§ 4a Sachverständige                                                    § 20  Röntgenräume\n§ 5      Betrieb von Störstrahlern                                      § 21  Schutzvorkehrungen\n§ 22  Zutritt zu Strahlenschutzbereichen\nUnterabschnitt 2\nSonstige Tätigkeiten im Zusammenhang                                                  Unterabschnitt 2\nmit Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern                          Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen\n§ 6      Prüfung, Erprobung,       Wartung,     Instandsetzung      und § 23  Rechtfertigende Indikation\nBeschäftigung\n§ 24  Berechtigte Personen\n§ 7      Untersagung\n§ 25  Anwendungsgrundsätze\nUnterabschnitt 3                                § 26  Röntgendurchleuchtung\nBauartzulassung                                 § 27  Röntgenbehandlung\n§ 8      Verfahren der Bauartzulassung                                  § 28  Aufzeichnungspflichten, Röntgenpass\n§ 9      Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung\nUnterabschnitt 2a\n§ 10     Zulassungsschein\nMedizinische Forschung\n§ 11     Bekanntmachung im Bundesanzeiger\n§ 28a Genehmigung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am\n§ 12     Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrich-             Menschen in der medizinischen Forschung\ntung\n§ 28b Genehmigungsvoraussetzungen für die Anwendung von\nRöntgenstrahlung am Menschen in der medizinischen\nForschung\n§ 28c Besondere Schutz-, Aufklärungs- und Aufzeichnungs-\n1) Die Verordnung zur Änderung der Röntgenverordnung dient der Umset-           pflichten\nzung der Richtlinie 96/29/EURATOM des Rates vom 13. Mai 1996 zur       § 28d Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen\nFestlegung der grundlegenden Sicherheitsnormen für den Schutz der\nGesundheit der Arbeitskräfte und der Bevölkerung gegen die Gefahren\nfür einzelne Personengruppen\ndurch ionisierende Strahlungen (ABl. EG Nr. L 159 S. 1) und der Richt- § 28e Mitteilungs- und Berichtspflichten\nlinie 97/43/EURATOM des Rates vom 30. Juni 1997 über den Gesund-\nheitsschutz von Personen gegen die Gefahren ionisierender Strahlung    § 28f Schutzanordnung\nbei medizinischer Exposition und zur Aufhebung der Richtlinie\n84/466/EURATOM (ABl. EG Nr. L 180 S. 22).                              § 28g Ethikkommission","606                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nUnterabschnitt 3                        Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nAnwendung von Röntgenstrahlung in                      Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Rönt-\nder Tierheilkunde oder in sonstigen Fällen                 geneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten\nFällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizini-\n§ 29   Berechtigte Personen in der Tierheilkunde\nsche Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)\n§ 30   Berechtigte Personen in sonstigen Fällen\nAnlage 3 (zu § 31a)\nUnterabschnitt 4                        Gewebe-Wichtungsfaktoren\nVorschriften über die Strahlenexposition\nAnlage 4 (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)\n§ 31   Kategorien beruflich strahlenexponierter Personen\nÄrztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung\n§ 31a Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition\n§ 31b Berufslebensdosis\n§ 31c Dosisbegrenzung bei Überschreitung                                                 Abschnitt 1\n§ 32   Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung                         Allgemeine Vorschriften\n§ 33   Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen\n§ 34   Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung                                             §1\n§ 35   Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körper-                          Anwendungsbereich\ndosis                                                     Diese Verordnung gilt für Röntgeneinrichtungen und\n§ 35a Strahlenschutzregister                                   Störstrahler, in denen Röntgenstrahlung mit einer Grenz-\n§ 36   Unterweisung                                            energie von mindestens fünf Kiloelektronvolt durch be-\nschleunigte Elektronen erzeugt werden kann und bei\ndenen die Beschleunigung der Elektronen auf eine Energie\nAbschnitt 4                        von einem Megaelektronvolt begrenzt ist.\nArbeitsmedizinische Vorsorge\n§ 37   Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge\n§2\n§ 38   Ärztliche Bescheinigung                                                    Begriffsbestimmungen\n§ 39   Behördliche Entscheidung                                  Im Sinne dieser Verordnung sind:\n§ 40   Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge                   1. Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen:\n§ 41   Ermächtigte Ärzte                                             Technische Durchführung und\na) Befundung einer Röntgenuntersuchung oder\nAbschnitt 5\nb) Überprüfung und Beurteilung des Ergebnisses\nAußergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebszustände\neiner Röntgenbehandlung,\n§ 42   Meldepflicht\nnachdem eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2\neine rechtfertigende Indikation gestellt hat.\nAbschnitt 6\nFormvorschriften\n2. Basisbild:\n§ 43   Schriftform und elektronische Form                            Analoges oder digitales Ausgangsbild, welches\nGrundlage für eine Bearbeitung, Übertragung, Spei-\ncherung oder Darstellung ist.\nAbschnitt 7\n3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung:\nOrdnungswidrigkeiten\nEigenverantwortliches Verwenden oder Bereithalten\n§ 44   Ordnungswidrigkeiten                                          einer Röntgeneinrichtung zur Erzeugung von Rönt-\ngenstrahlung. Zum Betrieb gehört nicht die Erzeu-\nAbschnitt 8                              gung von Röntgenstrahlung im Zusammenhang mit\nder geschäftsmäßigen Prüfung, Erprobung, Wartung\nSchlussvorschriften\noder Instandsetzung der Röntgeneinrichtung. Rönt-\n§ 45   Übergangsvorschriften                                         geneinrichtungen werden ferner nicht betrieben,\n§ 46   (weggefallen)                                                 soweit sie im Bereich der Bundeswehr oder des Zivil-\nschutzes ausschließlich für den Einsatzfall geprüft,\n§ 47   Berlin-Klausel (gegenstandslos)\nerprobt, gewartet, instand gesetzt oder bereitgehal-\n§ 48   (Inkrafttreten, abgelöste Vorschriften)                       ten werden. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Störstrahler\nentsprechend.\n4. Betriebsbedingungen, maximale:\nAnlagen                                 Kombination der technischen Einstellparameter, die\nAnlage 1 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1)                                      unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgen-\nVorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern, die zur\nstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtun-\nAnwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind (Rönt-          gen nach Anlage 2 Nr. 2 bis 4 und Störstrahlern nach\ngenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische             Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei\nZwecke, soweit sie nicht nach den Vorschriften des Medizin-          Röntgenstrahlern nach Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2\nproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)                 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen. Hier-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   607\nzu gehören die Spannung für die Beschleunigung von              valentdosis H′(0,07, Ω) am interessierenden Punkt\nElektronen, der Röntgenröhrenstrom und gegebe-                  im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die Äquivalent-\nnenfalls weitere Parameter wie Einschaltzeit oder               dosis, die im zugehörigen aufgeweiteten Strah-\nElektrodenabstand.                                              lungsfeld in 0,07 Millimeter Tiefe auf einem in fest-\n5. Bildqualität,                                                   gelegter Richtung Ω orientierten Radius der ICRU-\nKugel erzeugt würde. Dabei ist\na) diagnostische:\naa) ein aufgeweitetes Strahlungsfeld ein ideali-\nDarstellung der diagnostisch wichtigen Bildmerk-                  siertes Strahlungsfeld, in dem die Teilchen-\nmale, Details und kritischen Strukturen nach dem                  flussdichte und die Energie- und Richtungs-\nStand der Technik und der Heilkunde oder Zahn-                    verteilung der Strahlung an allen Punkten\nheilkunde,                                                        eines ausreichend großen Volumens die\nb) physikalische:                                                    gleichen Werte aufweist wie das tatsächliche\nStrahlungsfeld am interessierenden Punkt,\nVerhältnis zwischen den Strukturen eines Prüfkör-\npers und den Kenngrößen ihrer Abbildung.                     bb) ein aufgeweitetes und ausgerichtetes Feld ein\nidealisiertes Strahlungsfeld, das aufgeweitet\n6. Dosis:                                                               und in dem die Strahlung zusätzlich in eine\na) Äquivalentdosis:                                                  Richtung ausgerichtet ist,\nProdukt aus Energiedosis (absorbierte Dosis) im              cc) die ICRU-Kugel ein kugelförmiges Phantom\nICRU-Weichteilgewebe und dem Qualitätsfaktor Q                    von 30 Zentimeter Durchmesser aus ICRU-\ndes Berichts Nr. 51 der International Commission                  Weichteilgewebe (gewebeäquivalentes Ma-\non Radiation Units and Measurements (ICRU                         terial der Dichte 1 g/cm3, Zusammenset-\nreport 51, ICRU Publications, 7910 Woodmont                       zung: 76,2 % Sauerstoff, 11,1 % Kohlenstoff,\nAvenue, Suite 800, Bethesda, Maryland 20814,                      10,1 % Wasserstoff, 2,6 % Stickstoff).\nU.S.A.). Beim Vorliegen mehrerer Strahlungsarten             Die Einheit der Ortsdosis ist das Sievert (Sv).\nund -energien ist die gesamte Äquivalentdosis die\nSumme ihrer ermittelten Einzelbeiträge. Die Einheit       f) Ortsdosisleistung:\nder Äquivalentdosis ist das Sievert (Sv).                    In einem bestimmten Zeitintervall erzeugte Orts-\nb) Effektive Dosis:                                             dosis, dividiert durch die Länge des Zeitintervalls.\nSumme der gewichteten Organdosen in den in                g) Personendosis:\nAnlage 3 angegebenen Geweben oder Organen                    Äquivalentdosis, gemessen an der für die Strahlen-\ndes Körpers durch äußere Strahlenexposition. Die             exposition repräsentativen Stelle der Körperober-\nEinheit der effektiven Dosis ist das Sievert (Sv).           fläche. Messgrößen für die Personendosimetrie\nsind die Tiefen-Personendosis Hp(10) und die\nc) Körperdosis:\nOberflächen-Personendosis Hp(0,07). Die Tiefen-\nSammelbegriff für Organdosis und effektive Dosis.            Personendosis Hp(10) ist die Äquivalentdosis in\nd) Organdosis:                                                  10 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle\ndes Personendosimeters. Die Oberflächen-Perso-\nProdukt aus der mittleren Energiedosis in einem              nendosis Hp(0,07) ist die Äquivalentdosis in\nOrgan, Gewebe oder Körperteil und dem Strah-                 0,07 Millimeter Tiefe im Körper an der Tragestelle\nlungs-Wichtungsfaktor wR. Für Röntgen- und                   des Personendosimeters. Die Einheit der Perso-\nElektronenstrahlung hat der Strahlungs-Wich-                 nendosis ist das Sievert (Sv).\ntungsfaktor den Wert 1. Die Einheit der Organdosis\nist das Sievert (Sv).                                  7. Durchführung, technische:\nSoweit in den §§ 31, 31a, 31c, 32 und 35 Werte            Einstellen der technischen Parameter an der Rönt-\noder Grenzwerte für die Organdosis der Haut fest-         geneinrichtung, Lagern des Patienten oder des Tieres\ngelegt sind, beziehen sie sich auf die lokale Haut-       unter Beachtung der Einstelltechnik, Zentrieren und\ndosis. Die lokale Hautdosis ist das Produkt der           Begrenzen des Nutzstrahls, Durchführen von Strah-\ngemittelten Energiedosis der Haut in 0,07 Millime-        lenschutzmaßnahmen und Auslösen der Strahlung.\nter Gewebetiefe und dem Strahlungs-Wichtungs-          8. Forschung, medizinische:\nfaktor. Die Mittelungsfläche beträgt 1 Quadrat-           Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen,\nzentimeter, unabhängig von der exponierten Haut-          soweit sie der Fortentwicklung der Heilkunde, Zahn-\nfläche.                                                   heilkunde oder der medizinischen Wissenschaft und\ne) Ortsdosis:                                                nicht in erster Linie der Untersuchung oder Behand-\nÄquivalentdosis, gemessen an einem bestimmten             lung des einzelnen Patienten dient.\nOrt. Messgrößen für die Ortsdosimetrie sind die        9. Hochschutzgerät:\nUmgebungs-Äquivalentdosis H*(10) und die Rich-            Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der An-\ntungs-Äquivalentdosis H′(0,07, Ω). Die Umge-              lage 2 Nr. 2 entspricht.\nbungs-Äquivalentdosis H*(10) am interessieren-\nden Punkt im tatsächlichen Strahlungsfeld ist die     10. Indikation, rechtfertigende:\nÄquivalentdosis, die im zugehörigen ausgerichte-          Entscheidung eines Arztes oder Zahnarztes mit der\nten und aufgeweiteten Strahlungsfeld in 10 Milli-         erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz, dass\nmeter Tiefe in der ICRU-Kugel auf dem der Ein-            und in welcher Weise Röntgenstrahlung am Men-\nfallsrichtung der Strahlung entgegengesetzt orien-        schen in der Heilkunde oder Zahnheilkunde angewen-\ntierten Radius erzeugt würde. Die Richtungs-Äqui-         det wird.","608               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n11. Medizinphysik-Experte:                                        b) eine Aufgabe nach § 19 oder § 20 des Atomgeset-\nIn medizinischer Physik besonders ausgebildeter                   zes wahrnimmt,\nDiplom-Physiker mit der erforderlichen Fachkunde im           c) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 dieser Ver-\nStrahlenschutz oder eine inhaltlich gleichwertig aus-             ordnung Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler\ngebildete sonstige Person mit Hochschul- oder Fach-               prüft, erprobt, wartet oder instand setzt oder\nhochschulabschluss und mit der erforderlichen Fach-           d) im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 dieser Verordnung\nkunde im Strahlenschutz.                                          im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden\n12. Person, helfende:                                                 Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrah-\nPerson, die außerhalb ihrer beruflichen Tätigkeit frei-           lers beschäftigt ist oder Aufgaben selbst wahr-\nwillig oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Vertre-           nimmt.\nters Personen unterstützt oder betreut, an denen in           Eine nicht mit der Berufsausübung zusammenhän-\nAusübung der Heilkunde oder der Zahnheilkunde                 gende Strahlenexposition bleibt dabei unberück-\noder im Rahmen der medizinischen Forschung Rönt-              sichtigt.\ngenstrahlung angewendet wird.                            21. Strahlenexposition, medizinische:\n13. Referenzwerte, diagnostische:                                 a) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersu-\nDosiswerte für typische Untersuchungen mit Rönt-                  chung oder Behandlung mit Röntgenstrahlung in\ngenstrahlung, bezogen auf Standardphantome oder                   der Heilkunde oder Zahnheilkunde (Patient),\nauf Patientengruppen mit Standardmaßen, mit für die           b) Exposition einer Person, an der mit ihrer Einwilli-\njeweilige Untersuchungsart geeigneten Röntgenein-                 gung oder mit Einwilligung ihres gesetzlichen Ver-\nrichtungen und Untersuchungsverfahren.                            treters Röntgenstrahlung in der medizinischen\n14. Röntgeneinrichtung:                                               Forschung angewendet wird (Proband),\nEinrichtung, die zum Zweck der Erzeugung von Rönt-            c) Exposition einer Person im Rahmen ihrer Untersu-\ngenstrahlung betrieben wird einschließlich Anwen-                 chung mit Röntgenstrahlung nach Vorschriften\ndungsgeräte, Zusatzgeräte und Zubehör, der erfor-                 des allgemeinen Arbeitsschutzes,\nderlichen Software sowie Vorrichtungen zur medizini-          d) Exposition einer Person im Rahmen einer Reihen-\nschen Befundung.                                                  untersuchung mit Röntgenstrahlung zur Früh-\n15. Röntgenpass:                                                      erkennung von Krankheiten.\nVon der untersuchten Person freiwillig geführtes         22. Strahlenschutzbereiche:\nDokument, das Angaben über den Zeitpunkt einer                Überwachungsbereich oder Kontrollbereich.\nRöntgenuntersuchung, die untersuchte Körperregion,\ndie Art der Untersuchung und den untersuchenden          23. Tätigkeiten:\nArzt enthält.                                                 Der Betrieb, die Prüfung, Erprobung, Wartung oder\n16. Röntgenstrahler:                                              Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Stör-\nstrahlern.\nBestandteil einer Röntgeneinrichtung, bestehend aus\nRöntgenröhre und Röhrenschutzgehäuse, bei einem          24. Teleradiologie:\nEinkesselgerät auch dem Hochspannungserzeuger.                Untersuchung eines Menschen mit Röntgenstrahlung\n17. Schulröntgeneinrichtung:                                      unter der Verantwortung eines Arztes nach § 24\nAbs. 1 Nr. 1, der sich nicht am Ort der technischen\nRöntgeneinrichtung zum Betrieb im Zusammenhang                Durchführung befindet und der mit Hilfe elektroni-\nmit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften           scher Datenübertragung und Telekommunikation\nder Anlage 2 Nr. 4 entspricht.                                insbesondere zur rechtfertigenden Indikation und\n18. Störstrahler:                                                 Befundung unmittelbar mit den Personen am Ort der\nGeräte oder Vorrichtungen, in denen ausschließlich            technischen Durchführung in Verbindung steht.\nElektronen beschleunigt werden und die Röntgen-          25. Vollschutzgerät:\nstrahlung erzeugen, ohne dass sie zu diesem Zweck\nRöntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anla-\nbetrieben werden. Als Störstrahler gelten auch Elek-\nge 2 Nr. 3 entspricht.\ntronenmikroskope, bei denen die erzeugte Röntgen-\nstrahlung durch Detektoren ausgewertet wird.             26. Vorsorge, arbeitsmedizinische:\n19. Strahlenexposition:                                           Ärztliche Untersuchung, gesundheitliche Beurteilung\nEinwirkung ionisierender Strahlung auf den mensch-            und Beratung beruflich strahlenexponierter Personen\nlichen Körper. Ganzkörperexposition ist die Einwir-           durch einen Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1.\nkung ionisierender Strahlung auf den ganzen Körper,\nTeilkörperexposition ist die Einwirkung ionisierender                             Abschnitt 1a\nStrahlung auf einzelne Organe, Gewebe oder Körper-\nteile.                                                                    Strahlenschutzgrundsätze\n20. Strahlenexposition, berufliche:\n§ 2a\nDie Strahlenexposition einer Person, die\na) zum Ausübenden einer Tätigkeit nach dieser                                   Rechtfertigung\nVerordnung in einem Beschäftigungs- oder Ausbil-        (1) Neue Arten von Tätigkeiten, mit denen Strahlenexpo-\ndungsverhältnis steht oder diese Tätigkeit selbst    sitionen von Mensch und Umwelt verbunden sein können,\nausübt,                                              müssen unter Abwägung ihres wirtschaftlichen, sozialen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                  609\noder sonstigen Nutzens gegenüber der möglicherweise                 Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung\nvon ihnen ausgehenden gesundheitlichen Beeinträchti-                oder Geschäftsführung Berechtigten oder\ngung gerechtfertigt sein. Die Rechtfertigung bestehender        b) eines Strahlenschutzbeauftragten\nArten von Tätigkeiten kann überprüft werden, sobald\nwesentliche neue Erkenntnisse über den Nutzen oder die          ergeben,\nAuswirkungen der Tätigkeit vorliegen.                        2. die für den sicheren Betrieb der Röntgeneinrichtung\n(2) Medizinische Strahlenexpositionen im Rahmen der           notwendige Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten\nHeilkunde, Zahnheilkunde oder der medizinischen                 vorhanden ist und ihnen die für die Erfüllung ihrer Auf-\nForschung müssen einen hinreichenden Nutzen erbrin-             gaben erforderlichen Befugnisse eingeräumt sind,\ngen, wobei ihr Gesamtpotenzial an diagnostischem oder        3. jeder Strahlenschutzbeauftragte oder, falls ein Strah-\ntherapeutischem Nutzen einschließlich des unmittelbaren         lenschutzbeauftragter nicht notwendig ist, eine der in\ngesundheitlichen Nutzens für den Einzelnen und des              Nummer 1 Buchstabe a genannten Personen die erfor-\nNutzens für die Gesellschaft abzuwägen ist gegenüber der        derliche Fachkunde im Strahlenschutz besitzt,\nvon der Strahlenexposition möglicherweise verursachten\nSchädigung des Einzelnen.                                    4. gewährleistet ist, dass die beim Betrieb der Rönt-\ngeneinrichtung sonst tätigen Personen die notwen-\n(3) Welche Arten von Tätigkeiten nach den Absätzen 1          digen Kenntnisse über die mögliche Strahlengefähr-\nund 2 nicht gerechtfertigt sind, wird durch gesonderte          dung und die anzuwendenden Schutzmaßnahmen\nRechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des              besitzen,\nAtomgesetzes bestimmt.\n5. gewährleistet ist, dass beim Betrieb der Röntgenein-\nrichtung die Ausrüstungen vorhanden und die Maß-\n§ 2b                                nahmen getroffen sind, die nach dem Stand der Tech-\nDosisbegrenzung                            nik erforderlich sind, damit die Schutzvorschriften\nWer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant, ausübt       eingehalten werden,\noder ausüben lässt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass  6. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\ndie Dosisgrenzwerte dieser Verordnung nicht überschrit-         ergeben, dass das für die sichere Ausführung des\nten werden.                                                     Betriebes notwendige Personal nicht vorhanden ist,\n7. § 2a Abs. 3 dem beabsichtigten Betrieb nicht ent-\n§ 2c                                gegensteht und\nVermeidung unnötiger                       8. dem Betrieb sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften\nStrahlenexposition und Dosisreduzierung                  nicht entgegenstehen.\n(1) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant,         (3) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-\nausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede unnötige   geneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung am\nStrahlenexposition von Mensch und Umwelt zu vermei-          Menschen müssen zusätzlich zu Absatz 2 folgende\nden.                                                         Voraussetzungen erfüllt sein:\n(2) Wer eine Tätigkeit nach dieser Verordnung plant,       1. Der Antragsteller oder der von ihm bestellte Strahlen-\nausübt oder ausüben lässt, ist verpflichtet, jede Strahlen-     schutzbeauftragte ist als Arzt oder Zahnarzt approbiert\nexposition von Mensch und Umwelt unter Beachtung des            oder ihm ist die vorübergehende Ausübung des ärzt-\nStandes der Technik und unter Berücksichtigung aller            lichen oder zahnärztlichen Berufs erlaubt;\nUmstände des Einzelfalles auch unterhalb der Grenzwerte\nso gering wie möglich zu halten.                             2. es ist gewährleistet, dass\na) bei der vorgesehenen Art der Untersuchung die\nerforderliche Bildqualität mit einer möglichst gerin-\nAbschnitt 2                                gen Strahlenexposition erreicht wird; dabei sind für\nÜberwachungsvorschriften                              die Prüfung, ob dieses Produkt für die vorgesehene\nAnwendung geeignet ist, die Angaben zur Zweck-\nbestimmung des Medizinproduktes oder des\nUnterabschnitt 1                                  Zubehörs im Sinne des Medizinproduktegesetzes\nBetrieb von Röntgen-                                  zu beachten,\neinrichtungen und Störstrahlern                          b) soweit es sich nicht um eine Röntgeneinrichtung\nhandelt, die vor dem 1. Juli 2002 erstmalig in\n§3                                     Betrieb genommen worden ist, Vorrichtungen zur\nGenehmigungsbedürftiger                              Anzeige der Strahlenexposition des Patienten vor-\nBetrieb von Röntgeneinrichtungen                         handen sind oder, falls dies nach dem Stand der\nTechnik nicht möglich ist, die Strahlenexposition\n(1) Wer eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren               des Patienten auf andere Weise unmittelbar ermit-\nBetrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung.               telt werden kann,\n(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn                     c) soweit es die Art der Behandlung von Menschen\n1. keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken               erfordert, ein Medizinphysik-Experte bei der\ngegen die Zuverlässigkeit                                        Bestrahlungsplanung mitwirkt und während der\na) des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters            Durchführung der Behandlung verfügbar ist und\noder, bei juristischen Personen oder nicht rechts-       d) soweit es die Art der Untersuchung erfordert, bei\nfähigen Personenvereinigungen, der nach Gesetz,              der Untersuchung von Menschen ein Medizin-","610               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nphysik-Experte zur Beratung in Fragen der Opti-         (7) Dem Genehmigungsantrag sind die zur Prüfung\nmierung, insbesondere Patientendosimetrie und         erforderlichen Unterlagen beizufügen, insbesondere\nQualitätssicherung einschließlich Qualitätskontrol-   1. erläuternde Pläne, Zeichnungen und Beschreibungen,\nle, und erforderlichenfalls zur Beratung in weiteren\nFragen des Strahlenschutzes bei medizinischen         2. die Bescheinigung nach § 18a Abs. 1 Satz 3,\nExpositionen hinzugezogen werden kann.                3. Angaben, die es ermöglichen zu prüfen, ob Absatz 2\n(4) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-              Nr. 5 eingehalten wird und\ngeneinrichtung zur Teleradiologie müssen zusätzlich zu       4. im Zusammenhang mit\nden Absätzen 2 und 3 folgende Voraussetzungen erfüllt\na) der Anwendung am Menschen Angaben, die es\nsein:\nermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen\nEs ist gewährleistet, dass                                          des Absatzes 3,\n1. eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1, die sich nicht am        b) dem teleradiologischen Betrieb Angaben, die es\nOrt der technischen Durchführung der Untersuchung                ermöglichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen\nbefindet, nach eingehender Beratung mit dem Arzt                 des Absatzes 4 oder\nnach Nummer 3 die rechtfertigende Indikation nach            c) der Anwendung am Tier Angaben, die es ermög-\n§ 23 Abs. 1 für die Anwendung von Röntgenstrahlung               lichen zu prüfen, ob die Voraussetzungen des\nam Menschen stellt, die Untersuchungsergebnisse                  Absatzes 5\nbefundet und die ärztliche Verantwortung für die\nAnwendung der Röntgenstrahlung trägt,                        erfüllt sind.\n(8) Wer den Betrieb einer Röntgeneinrichtung beendet,\n2. die technische Durchführung durch eine Person nach\nhat dies den zuständigen Stellen unverzüglich mitzuteilen.\n§ 24 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 erfolgt,\n3. am Ort der technischen Durchführung ein Arzt mit den                                   §4\nerforderlichen Kenntnissen im Strahlenschutz vorhan-\nAnzeigebedürftiger\nden ist, der insbesondere die zur Feststellung der\nBetrieb von Röntgeneinrichtungen\nrechtfertigenden Indikation erforderlichen Angaben\nermittelt und an die Person nach Nummer 1 weiterleitet      (1) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf nicht, wer\nsowie den Patienten aufklärt,                             eine Röntgeneinrichtung betreibt,\n4. die Person nach Nummer 1 mittels Telekommunikation        1. deren Röntgenstrahler nach § 8 Abs. 1 in Verbindung\nunmittelbar mit den Personen nach den Nummern 2              mit Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bauartzugelassen ist,\nund 3 in Verbindung steht,                                2. deren Herstellung und erstmaliges In-Verkehr-Bringen\n5. die elektronische Datenübertragung und die Bild-             unter den Anwendungsbereich des Medizinprodukte-\nwiedergabeeinrichtung am Ort der Befundung dem               gesetzes fällt oder\nStand der Technik entsprechen und eine Beeinträchti-      3. die nach Nummer 2 in Verkehr gebracht worden ist und\ngung der diagnostischen Aussagekraft der übermittel-         außerhalb der Heilkunde oder Zahnheilkunde ein-\nten Daten und Bilder nicht eintritt und                      gesetzt wird,\n6. die Person nach Nummer 1 oder in begründeten Fällen       wenn er die Inbetriebnahme der zuständigen Behörde\neine andere Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 innerhalb       spätestens zwei Wochen vorher anzeigt.\neines für eine Notfallversorgung erforderlichen Zeit-       (2) Der Anzeige nach Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 3 sind bei-\nraumes am Ort der technischen Durchführung eintref-       zufügen:\nfen kann.\n1. ein Abdruck der Bescheinigung einschließlich des\nDie Genehmigung zum Betrieb einer Röntgeneinrichtung            Prüfberichtes eines Sachverständigen nach § 4a, in der\nzur Teleradiologie ist auf den Nacht-, Wochenend- und\nFeiertagsdienst zu beschränken. Sie kann über den               a) die Röntgeneinrichtung und der vorgesehene\nNacht-, Wochenend- und Feiertagsdienst hinaus erteilt               Betrieb beschrieben sind,\nwerden, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach             b) festgestellt ist, dass der Röntgenstrahler bauart-\nSatz 1 ein Bedürfnis im Hinblick auf die Patientenversor-           zugelassen oder die Röntgeneinrichtung nach den\ngung besteht. Eine Genehmigung nach Satz 3 ist auf                  Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erst-\nlängstens drei Jahre zu befristen.                                  malig in Verkehr gebracht worden ist,\n(5) Für eine Genehmigung zum Betrieb einer Rönt-              c) festgestellt ist, dass für den vorgesehenen Betrieb\ngeneinrichtung zur Anwendung von Röntgenstrahlung in                die Anforderungen nach § 3 Abs. 2 Nr. 5 erfüllt sind,\nder Tierheilkunde muss zusätzlich zu den Voraussetzun-          d) festgestellt ist, dass bei einer Röntgeneinrichtung\ngen nach Absatz 2 der Antragsteller oder der von ihm                zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-\nbestellte Strahlenschutzbeauftragte als Tierarzt, Arzt oder         schen die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr. 2\nZahnarzt approbiert oder zur vorübergehenden Ausübung               Buchstabe a und b sowie § 16 Abs. 2 Satz 1 erfüllt\ndes tierärztlichen, ärztlichen oder zahnärztlichen Berufs           sind,\nberechtigt sein.\n2. bei einer Röntgeneinrichtung nach Absatz 1 Nr. 1 ein\n(6) Die Anforderungen an die Beschaffenheit von Rönt-         Abdruck des Zulassungsscheins,\ngeneinrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im\nSinne des Medizinproduktegesetzes sind, richten sich         3. Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4,\nnach den jeweils geltenden Anforderungen des Medizin-        4. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von\nproduktegesetzes.                                               Röntgenstrahlung am Menschen die Nachweise der in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   611\n§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe c oder d genannten       messtechnischen Ausstattung, sowie seiner Zuverlässig-\nVoraussetzungen und                                       keit und Unparteilichkeit festlegen. Als Sachverständiger\n5. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung am Tier         darf nur bestimmt werden, wer unabhängig ist von Perso-\nin der Tierheilkunde der Nachweis der in § 3 Abs. 5       nen, die an der Herstellung, am Vertrieb oder an der\ngenannten Voraussetzungen.                                Instandhaltung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrah-\nlern beteiligt sind.\n§ 3 Abs. 6 gilt entsprechend. Verweigert der Sachverstän-\ndige die Erteilung der Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1,          (2) Für Sachverständige nach Absatz 1 gelten § 15\nentscheidet auf Antrag die zuständige Behörde.                Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 21, 31 bis\n31c, 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43 entspre-\n(3) Einer Genehmigung nach § 3 Abs. 1 bedarf auch          chend.\nnicht, wer ein Hoch- oder Vollschutzgerät oder eine Schul-\nröntgeneinrichtung betreibt, wenn er die Inbetriebnahme\n§5\nder zuständigen Behörde spätestens zwei Wochen vorher\nanzeigt und der Anzeige einen Abdruck des Zulassungs-                           Betrieb von Störstrahlern\nscheins beifügt. Im Falle der Anzeige des Betriebes eines\n(1) Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb\nHochschutzgerätes oder einer Schulröntgeneinrichtung\nwesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. § 3\nsind darüber hinaus Nachweise nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 bis 4\nAbs. 2, 7 Nr. 1 bis 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwen-\nbeizufügen. Röntgeneinrichtungen, die nicht als Schul-\nden.\nröntgeneinrichtungen bauartzugelassen sind, dürfen im\nZusammenhang mit dem Unterricht in allgemein bilden-             (2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer\nden Schulen nicht betrieben werden.                           einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur\nBeschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht über-\n(4) Von dem Erfordernis einer Genehmigung nach § 3\nschreitet, wenn\nAbs. 1 ist nicht befreit, wer eine Röntgeneinrichtung\n1. in der technischen Radiographie zur Grobstruktur-          1. die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingun-\nanalyse in der Werkstoffprüfung, ausgenommen Hoch-            gen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren\nund Vollschutzgeräte sowie Schulröntgeneinrichtun-            Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht über-\ngen,                                                          schreitet und\n2. zur Behandlung von Menschen oder                           2. auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen\nist, dass\n3. zur Teleradiologie\na) Röntgenstrahlung erzeugt wird und\nbetreibt.\nb) die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen\n(5) Bei einer wesentlichen Änderung des Betriebes einer            den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten\nRöntgeneinrichtung sind die Absätze 1 bis 4 entspre-                  Höchstwert nicht überschreiten darf.\nchend anzuwenden.\n(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch\n(6) Die zuständige Behörde kann den nach Absatz 1\nnicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Span-\noder 5 angezeigten Betrieb einer Röntgeneinrichtung bin-\nnung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt über-\nnen zwei Wochen nach Eingang der Anzeige untersagen,\nschreitet, wenn der Störstrahler bauartzugelassen ist.\nwenn eine Genehmigung nach § 3 Abs. 2, auch in Verbin-\ndung mit Abs. 3 oder 5, nicht erteilt werden könnte;             (4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch\ndanach kann der Betrieb nur noch untersagt werden,            nicht, wer eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung\nwenn eine erteilte Genehmigung zurückgenommen oder            von Bildern betreibt, bei der die Spannung zur Beschleuni-\nwiderrufen werden könnte. Für den nach Absatz 3 Satz 1        gung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn\nangezeigten Betrieb eines Hochschutzgerätes oder einer        die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen\nSchulröntgeneinrichtung gilt Satz 1 entsprechend. Die         im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Ober-\nBehörde kann den nach Absatz 3 Satz 1 angezeig-               fläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.\nten Betrieb eines Vollschutzgerätes untersagen, wenn             (5) Der Hersteller oder Einführer darf einen Störstrahler\nTatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen            einem anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur\ndie Zuverlässigkeit des Strahlenschutzverantwortlichen        überlassen, wenn er den in den Absätzen 2 bis 4 genann-\nergeben.                                                      ten Voraussetzungen entsprechend beschaffen ist. Einen\n(7) § 3 Abs. 8 gilt entsprechend.                          genehmigungsbedürftigen Störstrahler darf der Hersteller\noder Einführer einem anderen nur überlassen, wenn er\n§ 4a                            einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungs-\nbedürftigkeit enthält.\nSachverständige\n(6) Auf einen Störstrahler, der als Bildverstärker im\n(1) Die zuständige Behörde bestimmt Sachverständige\nZusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeige-\nfür die technische Prüfung von Röntgeneinrichtungen\nbedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben wird, sind die\nnach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einschließlich der Erteilung der\nAbsätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.\nBescheinigung und für die Prüfung von Röntgeneinrich-\ntungen und Störstrahlern nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5. Sie      (7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der\nkann Anforderungen an einen Sachverständigen nach             Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz\nSatz 1 hinsichtlich seiner Ausbildung, Berufserfahrung,       wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, dessen\nEignung, Einweisung in die Sachverständigentätigkeit,         Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf und\nseines Umfangs an Prüftätigkeit und seiner sonstigen          der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den\nVoraussetzungen und Pflichten, insbesondere seiner            Störstrahler einem anderen überlässt.","612                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nUnterabschnitt 2                           2. eine Voraussetzung nach § 6 Abs. 2 Satz 1 nicht nach-\ngewiesen wird oder später wegfällt oder\nSonstige Tätigkeiten im\nZusammenhang mit Röntgen-                            3. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken erge-\neinrichtungen und Störstrahlern                            ben, dass das für die sichere Ausführung der Tätigkeit\nnotwendige Personal nicht vorhanden ist.\n§6                                 (2) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6\nPrüfung, Erprobung, Wartung,                   Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 untersagen, wenn eine Voraussetzung\nnach § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht nachgewiesen wird oder spä-\nInstandsetzung und Beschäftigung\nter wegfällt. Absatz 1 Nr. 1 gilt entsprechend.\n(1) Wer\n1. geschäftsmäßig Röntgeneinrichtungen oder Störstrah-                            Unterabschnitt 3\nler prüft, erprobt, wartet oder instand setzt,\nBauartzulassung\n2. Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler im Zusam-\nmenhang mit der Herstellung prüft oder erprobt oder                                      §8\n3. im Zusammenhang mit dem Betrieb einer fremden                             Verfahren der Bauartzulassung\nRöntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers\n(1) Die Bauart von Röntgenstrahlern, Schulröntgenein-\nnach § 5 Abs. 1 unter seiner Aufsicht stehende Perso-\nrichtungen, Hochschutzgeräten, Vollschutzgeräten und\nnen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und\nStörstrahlern (bauartzugelassene Vorrichtungen) kann auf\ndies bei diesen Personen oder bei sich selbst im Kalen-\nAntrag des Herstellers oder Einführers zugelassen wer-\nderjahr zu einer effektiven Dosis von mehr als 1 Milli-\nden, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 1 oder 2\nsievert führen kann,\nerfüllt sind. Dem Zulassungsantrag sind alle zur Prüfung\nhat dies der zuständigen Behörde unverzüglich vor Beginn       erforderlichen Unterlagen beizufügen. Satz 1 gilt nicht für\nder Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. Satz 1 gilt nicht für    Vorrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im\nSachverständige nach § 4a und für denjenigen, der              Sinne des Medizinproduktegesetzes sind.\ngeschäftsmäßig Störstrahler nach § 5 Abs. 4, ausgenom-            (2) Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung\nmen Projektionseinrichtungen, prüft, erprobt, wartet oder      auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch\ninstand setzt.                                                 die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlas-\n(2) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 sind    sen. Der Antragsteller hat der Physikalisch-Technischen\nNachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 beizu-           Bundesanstalt auf Verlangen die zur Prüfung erforder-\nfügen. Für eine Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2    lichen Baumuster zu überlassen.\ngelten die §§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1           (3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn\nSatz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2, §§ 18a, 19, 21, 22 Abs. 1\nNr. 1 Buchstabe a, c und d, Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a und c     1. die Vorrichtung nicht den in Anlage 1 oder 2 genannten\nund Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 30 bis 35 Abs. 1 und 4 bis 11          Voraussetzungen entspricht,\nsowie §§ 35a bis 43 entsprechend.                              2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen\n(3) Einer Anzeige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 sind Nach-         a) die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers oder\nweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 beizufügen. Bei              des für die Leitung der Herstellung Verantwort-\neiner Beschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 ist den                 lichen oder\nAnordnungen des Strahlenschutzverantwortlichen der                 b) die erforderliche technische Erfahrung des für die\nRöntgeneinrichtung oder des Störstrahlers und den                      Herstellung Verantwortlichen ergeben,\nAnordnungen des für diesen Betrieb zuständigen Strah-\nlenschutzbeauftragten, die diese in Erfüllung ihrer Pflich-    3. überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung\nten nach § 15 treffen, Folge zu leisten. Der zur Anzeige           entgegenstehen oder\nVerpflichtete nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 hat dafür zu          4. § 2a Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.\nsorgen, dass die unter seiner Aufsicht beschäftigten              (4) Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu\nPersonen die Anordnungen des Strahlenschutzverant-             befristen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.\nwortlichen der fremden Röntgeneinrichtung oder des\nfremden Störstrahlers und die Anordnungen des für                 (5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf\ndiesen Betrieb zuständigen Strahlenschutzbeauftragten          der Zulassungsfrist in den Verkehr gebracht worden ist,\nbefolgen. Die §§ 13 bis 15 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 18 Abs. 1     darf nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter betrieben wer-\nSatz 1 Nr. 4, §§ 18a, 21, 31 bis 31c, 33 Abs. 2 Nr. 1 und      den, es sei denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 11\nAbs. 3, § 35 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 35a bis 41 und 43         bekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz vor\ngelten entsprechend.                                           Strahlenschäden nicht gewährleistet ist und diese Vorrich-\ntung nicht weiter betrieben werden darf.\n§7                                 (6) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bun-\nUntersagung                           desamt für Strahlenschutz zuständig.\n(1) Die zuständige Behörde kann Tätigkeiten nach § 6                                      §9\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 untersagen, wenn\nPflichten des Inhabers einer Bauartzulassung\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen\ndie Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen oder einer         Der Zulassungsinhaber hat\nPerson, die diese Tätigkeit leitet oder beaufsichtigt,     1. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen\nergeben,                                                       Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                  613\nsicherzustellen, dass die gefertigte bauartzugelassene      (3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt,\nVorrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen      hat den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn\nMerkmalen der Bauartzulassung entspricht,\n1. die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulassung\n2. die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungs-        oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vor-\nbehörde zu bestimmenden Sachverständigen überwa-             richtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt\nchen zu lassen,                                              gemacht wurde oder\n3. vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen       2. die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den\nVorrichtungen das Bauartzeichen und weitere von der          im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen ent-\nZulassungsbehörde zu bestimmende Angaben an-                 spricht.\nzubringen,\n4. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung\nmit dieser einen Abdruck des Zulassungsscheins aus-                              Abschnitt 3\nzuhändigen, auf dem das Ergebnis und das Datum der                      Vorschriften für den Betrieb\nQualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt ist, und\n5. dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung                            Unterabschnitt 1\nmit dieser eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache\nAllgemeine Vorschriften\nauszuhändigen, in der auf die dem Strahlenschutz\ndienenden Maßnahmen hingewiesen ist.\n§ 13\nDie Zulassungsbehörde kann auf Antrag des Zulassungs-\ninhabers Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein aus-                      Strahlenschutzverantwortliche\nreichender Schutz vor Strahlenschäden gewährleistet ist.                   und Strahlenschutzbeauftragte\n(1) Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Geneh-\n§ 10                             migung nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine Anzeige\nZulassungsschein                        nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem Strah-\nlenschutzverantwortlichen um eine juristische Person\nWird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die    oder um eine rechtsfähige Personengesellschaft, werden\nZulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen.        die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen von der\nIn diesen sind aufzunehmen                                   durch Gesetz, Satzung oder Vertrag zur Vertretung\n1. die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der      berechtigten Person wahrgenommen. Besteht das vertre-\nVorrichtung,                                             tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder\n2. der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,                 sind bei nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen meh-\nrere vertretungsberechtigte Personen vorhanden, so ist\n3. bei Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgenein-         der zuständigen Behörde mitzuteilen, welche dieser Per-\nrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem     sonen die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen\nStrahlenschutz dienenden Ausrüstungen,                   wahrnimmt. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglie-\n4. inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristun-       der oder Mitglieder der Personenvereinigung bleibt hier-\ngen,                                                     von unberührt.\n5. das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die             (2) Soweit dies für den sicheren Betrieb notwendig ist,\nVorrichtung zu versehen ist, und                         hat der Strahlenschutzverantwortliche für die Leitung oder\n6. ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauart-  Beaufsichtigung dieses Betriebes die erforderliche Anzahl\nzugelassenen Vorrichtung nach § 12.                      von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen.\nBei der Bestellung eines Strahlenschutzbeauftragten sind\ndessen Aufgaben, innerbetrieblicher Entscheidungsbe-\n§ 11\nreich und die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforder-\nBekanntmachung im Bundesanzeiger                   lichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Der Strahlen-\nDer wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer      schutzverantwortliche bleibt auch dann für die Einhaltung\nÄnderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlänge-      der Schutzvorschriften verantwortlich, wenn er Strahlen-\nrung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bau-   schutzbeauftragte bestellt hat.\nartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden        (3) Es dürfen nur Personen zu Strahlenschutzbeauftrag-\ndarf, sind durch die Zulassungsbehörde im Bundesan-          ten bestellt werden, bei denen keine Tatsachen vorliegen,\nzeiger bekannt zu machen.                                    aus denen sich Bedenken gegen ihre Zuverlässigkeit\nergeben, und die die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\n§ 12                             schutz besitzen.\nPflichten des Inhabers                        (4) Es ist dafür zu sorgen, dass Schüler und Auszubil-\neiner bauartzugelassenen Vorrichtung               dende beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder\n(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung      eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in Anwesenheit\nhat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 10 bei        und unter der Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbe-\nder Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe      auftragten mitwirken.\nder bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 9 Satz 1 Nr. 4        (5) Die Bestellung des Strahlenschutzbeauftragten mit\nund 5 entsprechend.                                          Angabe der Aufgaben und Befugnisse, ihrer Änderungen\n(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine    sowie das Ausscheiden des Strahlenschutzbeauftragten\nÄnderungen vorgenommen werden, die für den Strahlen-         aus seiner Funktion sind der zuständigen Behörde unver-\nschutz wesentliche Merkmale betreffen.                       züglich schriftlich mitzuteilen. Der Mitteilung der Bestel-","614                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nlung ist die Bescheinigung über die erforderliche Fachkun-    1. jede unnötige Strahlenexposition von Menschen ver-\nde im Strahlenschutz nach § 18a Abs. 1 beizufügen. Dem           mieden wird,\nStrahlenschutzbeauftragten und dem Betriebsrat oder\n2. jede Strahlenexposition von Menschen unter Berück-\ndem Personalrat ist eine Abschrift der Mitteilung zu über-\nsichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch unter-\nmitteln.\nhalb der in § 31a Abs. 1 bis 4 Satz 1 und 2, § 31b Satz 1,\n§ 31c Satz 1 und § 32 festgesetzten Grenzwerte so\n§ 14\ngering wie möglich gehalten wird,\nStellung des Strahlenschutzverantwortlichen\n3. die Vorschriften des § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 und\nund des Strahlenschutzbeauftragten\nAbs. 3 bis 5, § 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17\n(1) Dem Strahlenschutzbeauftragten obliegen die ihm           Abs. 3 Satz 1, § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3\ndurch diese Verordnung auferlegten Pflichten nur im Rah-         und Abs. 4 und § 40 Abs. 3 eingehalten werden und\nmen seiner Befugnisse. Ergibt sich, dass der Strahlen-\n4. die Vorschriften des § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1\nschutzbeauftragte infolge unzureichender Befugnisse,\nbis 3 und 5, Abs. 3 Satz 1 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 und 3,\nunzureichender Fachkunde oder fehlender Zuverlässig-\n§ 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3 und 5, Abs. 2 Satz 1 bis 3,\nkeit oder aus anderen Gründen seine Pflichten nur unzu-\nAbs. 3 Satz 2 und 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 und 3, § 18\nreichend erfüllen kann, kann die zuständige Behörde\nAbs. 1 Satz 1, 2 und 4, Abs. 2 und 3 Satz 1, § 19 Abs. 1\ngegenüber dem Strahlenschutzverantwortlichen die Fest-\nSatz 1, Abs. 2, 3 und 6 Satz 1, § 20 Abs. 1, 2 und 5, § 21\nstellung treffen, dass diese Person nicht als Strahlen-\nAbs. 1 und 2 Satz 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 23\nschutzbeauftragter im Sinne dieser Verordnung anzuse-\nAbs. 1 Satz 1, 4 und 5, Abs. 2 und 3, §§ 24, 25 Abs. 1\nhen ist.\nSatz 1 und 3, Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 und 3, §§ 26, 27\n(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dem Strahlen-           Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3, § 28 Abs. 1 bis 3 Satz 1\nschutzverantwortlichen unverzüglich alle Mängel mitzutei-        und 2, Abs. 4 bis 6 und 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2\nlen, die den Strahlenschutz beeinträchtigen. Kann sich der       bis 5, § 28d Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und 4, §§ 28e, 29\nStrahlenschutzbeauftragte über eine von ihm vorgeschla-          Abs. 1 und 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1\ngene Maßnahme zur Behebung von aufgetretenen Män-                und 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5, § 31b Satz 1,\ngeln mit dem Strahlenschutzverantwortlichen nicht eini-          § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 35\ngen, so hat dieser dem Strahlenschutzbeauftragten die            Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 Satz 1, 3\nAblehnung des Vorschlages schriftlich mitzuteilen und zu         und 5, Abs. 5, 6 und 7 Satz 1, Abs. 9 und 11, § 36 Abs. 1\nbegründen und dem Betriebsrat oder dem Personalrat               Satz 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 und 3 und\nund der zuständigen Behörde je eine Abschrift zu über-           § 42 eingehalten werden.\nsenden.\n(2) Der Strahlenschutzbeauftragte hat dafür zu sorgen,\n(3) Der Strahlenschutzverantwortliche hat den Strahlen-    dass\nschutzbeauftragten über alle Verwaltungsakte und Maß-\nnahmen, die Aufgaben oder Befugnisse des Strahlen-            1. die in Absatz 1 Nr. 4 genannten Vorschriften und\nschutzbeauftragten betreffen, unverzüglich zu unterrich-      2. die Bestimmungen des Bescheides über die Genehmi-\nten.                                                             gung oder Bauartzulassung und die von der zuständi-\n(4) Der Strahlenschutzverantwortliche und der Strahlen-       gen Behörde erlassenen Anordnungen und Auflagen,\nschutzbeauftragte haben bei der Wahrnehmung ihrer Auf-           deren Durchführung und Erfüllung ihm nach § 13\ngaben mit dem Betriebsrat oder dem Personalrat, den              Abs. 2 übertragen worden ist,\nFachkräften für Arbeitssicherheit und dem Arzt nach § 41      eingehalten werden. Soweit ihm Aufgaben übertragen\nAbs. 1 Satz 1 zusammenzuarbeiten und sie über wichtige        worden sind, hat der Strahlenschutzbeauftragte die Strah-\nAngelegenheiten des Strahlenschutzes zu unterrichten.         lenschutzgrundsätze des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 zu\nDer Strahlenschutzbeauftragte hat den Betriebsrat oder        beachten.\nPersonalrat auf dessen Verlangen in Angelegenheiten des\nStrahlenschutzes zu beraten.                                                             § 15a\n(5) Der Strahlenschutzbeauftragte darf bei Erfüllung sei-                  Strahlenschutzanweisung\nner Pflichten nicht behindert und wegen deren Erfüllung\nnicht benachteiligt werden.                                     Die zuständige Behörde kann den Strahlenschutzver-\nantwortlichen verpflichten, eine Strahlenschutzanweisung\nzu erlassen, in der die in dem Betrieb zu beachtenden\n§ 15                               Strahlenschutzmaßnahmen aufzuführen sind. Zu diesen\nPflichten des Strahlenschutzverantwortlichen            Maßnahmen gehören in der Regel\nund des Strahlenschutzbeauftragten\n1. das Aufstellen eines Planes für die Organisation des\n(1) Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beach-        Strahlenschutzes, erforderlichenfalls mit der Bestim-\ntung des Standes der Technik zum Schutz des Menschen             mung, dass ein oder mehrere Strahlenschutzbeauf-\nund der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen von Rönt-           tragte bei der genehmigten Tätigkeit ständig anwesend\ngenstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen, insbe-             oder sofort erreichbar sein müssen,\nsondere durch Bereitstellung geeigneter Räume, Schutz-\n2. die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen\nvorrichtungen, Geräte und Schutzausrüstungen für Perso-\nBetriebsablaufs,\nnen, durch geeignete Regelung des Betriebsablaufs und\ndurch Bereitstellung ausreichenden und geeigneten Per-        3. die für die Ermittlung der Körperdosis vorgesehenen\nsonals, erforderlichenfalls durch Außerbetriebsetzung,           Messungen und Maßnahmen entsprechend den Expo-\ndafür zu sorgen, dass                                            sitionsbedingungen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                  615\n4. die Führung eines Betriebsbuches, in das die für den       nis der Konstanzprüfungen ist unverzüglich aufzuzeich-\nStrahlenschutz wesentlichen Betriebsvorgänge einzu-       nen; zu den Aufzeichnungen gehören auch die Aufnahmen\ntragen sind,                                              der Prüfkörper und die Prüffilme. Ist die erforderliche\nBildqualität nicht mehr gegeben oder nur mit einer höhe-\n5. die regelmäßige Funktionsprüfung und Wartung von\nren Strahlenexposition des Patienten zu erreichen, ist\nRöntgeneinrichtungen oder Störstrahlern einschließ-\nunverzüglich die Ursache zu ermitteln und zu beseitigen.\nlich der Ausrüstungen und Vorrichtungen, die für den\nDie zuständige Behörde kann Abweichungen von den\nStrahlenschutz wesentlich sind, sowie die Führung von\nFristen nach den Sätzen 1 bis 3 festlegen.\nAufzeichnungen über die Funktionsprüfungen und\nüber die Wartungen und                                       (4) Die Aufzeichnungen nach Absatz 2 Satz 5 sind für die\n6. die Regelung des Schutzes gegen Störmaßnahmen              Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis zwei Jahre\noder sonstige Einwirkungen Dritter oder gegen das         nach dem Abschluss der nächsten vollständigen Abnah-\nunerlaubte Inbetriebsetzen einer Röntgeneinrichtung       meprüfung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach\noder eines Störstrahlers.                                 Absatz 3 Satz 4 sind nach Abschluss der Aufzeichnung\nzwei Jahre lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach\nDie Strahlenschutzanweisung kann Bestandteil sonstiger\nden Sätzen 1 und 2 sind den zuständigen Stellen auf Ver-\nerforderlicher Betriebsanweisungen nach immissions-\nlangen vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Abwei-\nschutz- oder arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften sein.\nchungen von den Fristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.\n§ 16\nQualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen                                         § 17\nzur Untersuchung von Menschen\nQualitätssicherung bei Röntgeneinrichtungen\n(1) Als eine Grundlage für die Qualitätssicherung bei der                 zur Behandlung von Menschen\nDurchführung von Röntgenuntersuchungen in der Heil-\nkunde oder Zahnheilkunde erstellt und veröffentlicht das         (1) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtun-\nBundesamt für Strahlenschutz diagnostische Referenz-          gen zur Behandlung von Menschen vor der Inbetriebnah-\nwerte. Die veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte      me eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder Liefe-\nsind bei der Untersuchung von Menschen zu Grunde zu           ranten durchgeführt wird, durch die festgestellt wird, dass\nlegen.                                                        die Dosisleistung im Nutzstrahlenbündel des Strahlers\n(2) Es ist dafür zu sorgen, dass bei Röntgeneinrichtun-    und die Röntgenröhrenspannung den Qualitätsmerkma-\ngen zur Untersuchung von Menschen vor der Inbetrieb-          len des Herstellers entspricht. Nach jeder Änderung der\nnahme eine Abnahmeprüfung durch den Hersteller oder           Einrichtung oder ihres Betriebes, welche die Dosisleistung\nLieferanten durchgeführt wird, durch die festgestellt wird,   im Nutzstrahlenbündel des Strahlers beeinflussen kann,\ndass die erforderliche Bildqualität mit möglichst geringer    ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung durch den\nStrahlenexposition erreicht wird. Nach jeder Änderung der     Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird, welche sich\nEinrichtung oder ihres Betriebes, welche die Bildqualität     auf die Änderung und deren Auswirkung beschränkt.\noder die Höhe der Strahlenexposition nachteilig beeinflus-    Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den Hersteller oder\nsen kann, ist dafür zu sorgen, dass eine Abnahmeprüfung       Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist dafür zu sorgen,\ndurch den Hersteller oder Lieferanten durchgeführt wird,      dass sie durch ein Unternehmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1\ndie sich auf die Änderung und deren Auswirkungen              durchgeführt wird. Bei der Abnahmeprüfung sind ferner\nbeschränkt. Sofern die Prüfung nach Satz 2 durch den          die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach Absatz 2\nHersteller oder Lieferanten nicht mehr möglich ist, ist dafür zu bestimmen. Das Ergebnis der Abnahmeprüfung ist\nzu sorgen, dass sie durch ein Unternehmen nach § 6            unverzüglich aufzuzeichnen. Die Abnahmeprüfung ersetzt\nAbs. 1 Nr. 1 durchgeführt wird. Bei der Abnahmeprüfung        nicht eine Genehmigung nach § 3 Abs. 1.\nsind ferner die Bezugswerte für die Konstanzprüfung nach\nAbsatz 3 mit denselben Prüfmitteln zu bestimmen, die bei         (2) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch\nder Konstanzprüfung verwendet werden. Das Ergebnis            halbjährlich, ist eine Konstanzprüfung durchzuführen,\nder Abnahmeprüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen; zu         durch die ohne mechanische oder elektrische Eingriffe\nden Aufzeichnungen gehören auch die Röntgenaufnah-            festzustellen ist, ob die Dosisleistung im Nutzstrahlenbün-\nmen der Prüfkörper. Die Abnahmeprüfung ersetzt nicht          del den Angaben der letzten Aufzeichnungen nach Ab-\neine Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder eine Anzeige            satz 1 Satz 5 noch entspricht. Das Ergebnis der Konstanz-\nnach § 4 Abs. 1 oder 5.                                       prüfung ist unverzüglich aufzuzeichnen. Bei einer wesent-\nlichen Abweichung der Dosisleistung ist unverzüglich die\n(3) In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch       Ursache zu ermitteln und zu beseitigen. Die zuständige\nmonatlich, ist eine Konstanzprüfung durchzuführen, durch      Behörde kann Abweichungen von der Frist nach Satz 1\ndie ohne mechanische oder elektrische Eingriffe festzu-       festlegen.\nstellen ist, ob die Bildqualität und die Höhe der Strahlen-\nexposition den Angaben in der letzten Aufzeichnung nach          (3) Die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 5 sind für die\nAbsatz 2 Satz 5 noch entsprechen. Bei einer Röntgenein-       Dauer des Betriebes, mindestens jedoch bis zwei Jahre\nrichtung nach § 3 Abs. 4 ist zusätzlich regelmäßig, mindes-   nach Abschluss der nächsten vollständigen Abnahmeprü-\ntens jedoch jährlich, der Übertragungsweg auf Stabilität      fung aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach Absatz 2\nsowie auf Konstanz der Qualität und der Übertragungsge-       Satz 2 sind nach Abschluss der Aufzeichnung zwei Jahre\nschwindigkeit der übermittelten Daten und Bilder zu           lang aufzubewahren. Die Aufzeichnungen nach den\nprüfen. Bei der Filmverarbeitung in der Heilkunde ist die     Sätzen 1 und 2 sind den zuständigen Stellen auf Verlangen\nKonstanzprüfung arbeitstäglich und in der Zahnheilkunde       vorzulegen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen\nmindestens arbeitswöchentlich durchzuführen. Das Ergeb-       von den Fristen nach Satz 1 oder 2 festlegen.","616                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n§ 17a                                                         § 18\nQualitätssicherung durch                                          Sonstige Pflichten\närztliche und zahnärztliche Stellen                        beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung\noder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1\n(1) Zur Qualitätssicherung der Anwendung von Rönt-\ngenstrahlung am Menschen bestimmt die zuständige                 (1) Es ist dafür zu sorgen, dass\nBehörde ärztliche und zahnärztliche Stellen. Die zuständi-     1. die beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung beschäftig-\nge Behörde legt fest, in welcher Weise die ärztlichen und         ten Personen anhand einer deutschsprachigen\nzahnärztlichen Stellen die Prüfungen durchführen, mit             Gebrauchsanweisung durch eine entsprechend qualifi-\ndenen sichergestellt wird, dass bei der Anwendung von             zierte Person in die sachgerechte Handhabung einge-\nRöntgenstrahlung am Menschen in der Heilkunde oder                wiesen werden und über die Einweisung unverzüglich\nZahnheilkunde die Erfordernisse der medizinischen                 Aufzeichnungen angefertigt werden,\nWissenschaft beachtet werden und die angewendeten\nVerfahren und eingesetzten Röntgeneinrichtungen den            2. eine Ausfertigung des Genehmigungsbescheides\nnach dem Stand der Technik jeweils notwendigen                    oder, sofern eine Bauartzulassung erteilt ist, ein\nQualitätsstandards entsprechen, um die Strahlenexpositi-          Abdruck des Zulassungsscheins und der Betriebs-\non des Patienten so gering wie möglich zu halten. Die ärzt-       anleitung nach § 9 Satz 1 Nr. 5 aufbewahrt wird,\nliche und zahnärztliche Stelle hat der zuständigen Behör-      3. die Gebrauchsanweisung nach Nummer 1 und die\nde                                                                Bescheinigung nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, der letzte Prüf-\n1. die Ergebnisse der Prüfungen nach Satz 2,                      bericht nach Nummer 5 und gegebenenfalls die\nBescheinigungen über Sachverständigenprüfungen\n2. die beständige, ungerechtfertigte Überschreitung der           nach wesentlichen Änderungen des Betriebes der\nbei der Untersuchung zu Grunde zu legenden diagnos-           Röntgeneinrichtung bereitgehalten werden,\ntischen Referenzwerte nach § 16 Abs. 1 und\n4. der Text dieser Verordnung zur Einsicht ständig verfüg-\n3. eine Nichtbeachtung der Optimierungsvorschläge                 bar gehalten wird,\nnach Absatz 2\n5. eine Röntgeneinrichtung in Zeitabständen von längs-\nmitzuteilen.                                                      tens fünf Jahren durch einen Sachverständigen nach\n(2) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle hat im Rahmen      § 4a nach dem Stand der Technik insbesondere auf\nihrer Befugnisse nach Absatz 1 die Aufgabe, dem Strah-            sicherheitstechnische Funktion, Sicherheit und Strah-\nlenschutzverantwortlichen Maßnahmen zur Optimierung               lenschutz überprüft und eine Durchschrift des dabei\nder medizinischen Strahlenanwendung vorzuschlagen,                anzufertigenden Prüfberichts den zuständigen Stellen\ninsbesondere zur Verbesserung der Bildqualität, zur               unverzüglich übersandt wird und\nHerabsetzung der Strahlenexposition oder zu sonstigen          6. bei einer Röntgeneinrichtung zur Anwendung von\nqualitätsverbessernden Maßnahmen, und nachzuprüfen,               Röntgenstrahlung am Menschen ein aktuelles\nob und wieweit die Vorschläge umgesetzt werden.                   Bestandsverzeichnis geführt und der zuständigen\n(3) Die ärztliche oder zahnärztliche Stelle unterliegt im      Behörde auf Verlangen vorgelegt wird; das Bestands-\nHinblick auf patientenbezogene Daten der ärztlichen               verzeichnis nach § 8 der Verordnung über das Errich-\nSchweigepflicht.                                                  ten, Betreiben und Anwenden von Medizinprodukten\nkann herangezogen werden.\n(4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Anwen-\ndung von Röntgenstrahlung am Menschen in der Heilkun-          Es ist dafür zu sorgen, dass die Einweisung nach Satz 1\nde oder Zahnheilkunde ist bei einer von der zuständigen        Nr. 1 bei der ersten Inbetriebnahme durch eine entspre-\nBehörde bestimmten ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle       chend qualifizierte Person des Herstellers oder Lieferan-\nunverzüglich anzumelden. Ein Abdruck der Anmeldung ist         ten vorgenommen wird. Die Aufzeichnungen nach Satz 1\nder zuständigen Behörde zu übersenden. Der ärztlichen          Nr. 1 sind für die Dauer des Betriebes aufzubewahren.\noder zahnärztlichen Stelle sind die Unterlagen auf Verlan-     Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 und 3 gelten beim Betrieb eines\ngen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben         Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 entsprechend.\nnach den Absätzen 1 und 2 benötigt, insbesondere                 (2) Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von\nRöntgenbilder, Angaben zur Höhe der Strahlenexposition,        Röntgenstrahlung am Menschen sind schriftliche Arbeits-\nzur Röntgeneinrichtung, zu den sonstigen verwendeten           anweisungen für die an dieser Einrichtung häufig vorge-\nGeräten und Ausrüstungen und zur Anwendung des § 23.           nommenen Untersuchungen oder Behandlungen zu\nDer Strahlenschutzverantwortliche unterliegt den von der       erstellen. Die Arbeitsanweisungen sind für die dort tätigen\närztlichen oder zahnärztlichen Stelle durchzuführenden         Personen zur jederzeitigen Einsicht bereitzuhalten und auf\nPrüfungen.                                                     Anforderung den zuständigen Stellen zu übersenden.\n(5) Andere Stellen dürfen der ärztlichen oder zahnärzt-       (3) Bei Röntgeneinrichtungen nach § 3 Abs. 4 müssen an\nlichen Stelle auf deren Ersuchen Informationen einschließ-     den jeweils anderen Einrichtungen zusätzlich Abdrucke\nlich personenbezogener Daten, die sie auf Grund eines          oder Ablichtungen der Aufzeichnungen über die Abnahme-\nGesetzes zur Qualitätssicherung in der Heilkunde und           prüfungen nach § 16 Abs. 2, die Konstanzprüfungen nach\nZahnheilkunde oder zum Schutz von Patienten erhoben            § 16 Abs. 3 und die Sachverständigenprüfungen nach\nhaben, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufga-       Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 aller zum System gehörenden Rönt-\nben der ärztlichen oder zahnärztlichen Stelle nach dieser      geneinrichtungen zur Einsicht vorliegen. Sofern die Behör-\nVerordnung erforderlich ist. Gesundheitsdaten von              de nach § 43 der Erfüllung von Aufzeichnungspflichten in\nPatienten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen          elektronischer Form zugestimmt hat, kann die Pflicht nach\nübermittelt werden. Im Übrigen bleiben die Bestimmun-          Satz 1 auch durch das Bereithalten der Aufzeichnungen\ngen zum Schutz personenbezogener Daten unberührt.              zur Einsicht in elektronischer Form erfüllt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                     617\n(4) Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung, die Medizin-     rung erworben. Für Personen nach § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3,\nprodukt oder Zubehör im Sinne des Medizinprodukte-            § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Nr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt\ngesetzes ist, ist unverzüglich einzustellen, wenn             Absatz 1 Satz 2 bis 5 und Absatz 2 entsprechend.\n1. der begründete Verdacht besteht, dass die Einrichtung         (4) Kurse nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 2\ndie Sicherheit und die Gesundheit der Patienten, der      können von der für die Kursstätte zuständigen Stelle nur\nAnwender oder Dritter bei sachgemäßer Anwendung,          anerkannt werden, wenn die Kursinhalte geeignet sind,\nInstandhaltung und ihrer Zweckbestimmung entspre-         das für den jeweiligen Anwendungsbereich erforderliche\nchender Verwendung über ein nach den Erkenntnissen        Wissen im Strahlenschutz zu vermitteln und die Qualifika-\nder medizinischen Wissenschaften vertretbares Maß         tion des Lehrpersonals und die Ausstattung der Kursstätte\nhinausgehend gefährden oder                               eine ordnungsgemäße Wissensvermittlung gewährleisten.\n2. die zuständige Behörde festgestellt hat, dass ein aus-\nreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewähr-                                     § 19\nleistet ist.                                                                Strahlenschutzbereiche\n§ 18a                                (1) Bei genehmigungs- und anzeigebedürftigen Tätigkei-\nten nach dieser Verordnung sind Strahlenschutzbereiche\nErforderliche Fachkunde                     nach Maßgabe des Satzes 2 einzurichten. Je nach Höhe\nund Kenntnisse im Strahlenschutz                 der Strahlenexposition wird zwischen Überwachungs-\n(1) Die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz wird     bereichen und Kontrollbereichen unterschieden:\nin der Regel durch eine für den jeweiligen Anwendungsbe-      1. Überwachungsbereiche sind nicht zum Kontrollbe-\nreich geeignete Ausbildung, praktische Erfahrung und die          reich gehörende betriebliche Bereiche, in denen\nerfolgreiche Teilnahme an von der zuständigen Stelle              Personen im Kalenderjahr eine effektive Dosis von\nanerkannten Kursen erworben. Die Ausbildung ist durch             mehr als 1 Millisievert oder höhere Organdosen als\nZeugnisse, die praktische Erfahrung durch Nachweise               15 Millisievert für die Augenlinse oder 50 Millisievert für\nund die erfolgreiche Kursteilnahme durch eine Bescheini-          die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und\ngung zu belegen. Der Erwerb der Fachkunde im Strahlen-            Knöchel erhalten können.\nschutz wird von der zuständigen Stelle geprüft und\nbescheinigt. Die Kursteilnahme darf nicht länger als fünf     2. Kontrollbereiche sind Bereiche, in denen Personen im\nJahre zurückliegen. Die erforderliche Fachkunde im Strah-         Kalenderjahr eine effektive Dosis von mehr als 6 Milli-\nlenschutz wird mit Bestehen der Abschlussprüfung einer            sievert oder höhere Organdosen als 45 Millisievert für\nstaatlichen oder staatlich anerkannten Berufsausbildung           die Augenlinse oder 150 Millisievert für die Haut, die\nerworben, wenn die zuständige Behörde zuvor festgestellt          Hände, die Unterarme, die Füße und Knöchel erhalten\nhat, dass in dieser Ausbildung die für den jeweiligen             können.\nAnwendungsbereich geeignete Ausbildung und prakti-               (2) Kontrollbereiche sind abzugrenzen und während der\nsche Erfahrung im Strahlenschutz sowie den nach Satz 1        Einschaltzeit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung muss\nin Verbindung mit Absatz 4 anerkannten Kursen entspre-        deutlich sichtbar mindestens die Worte „Kein Zutritt –\nchendes theoretisches Wissen vermittelt wird. Für „Medi-      Röntgen“ enthalten; sie muss auch während der Betriebs-\nzinisch-technische Radiologieassistentinnen“ und „Medi-       bereitschaft vorhanden sein.\nzinisch-technische Radiologieassistenten“ gilt der Nach-\n(3) Aus anderen Strahlenquellen herrührende Ortsdosen\nweis nach Satz 1 mit der Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des\nsind bei der Festlegung der Grenzen des Kontrollbereichs\nMTA-Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das\nund des Überwachungsbereichs einzubeziehen.\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 2002\n(BGBl. I S. 1467) geändert worden ist, für die nach § 9          (4) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass weite-\nAbs. 1 Nr. 2 dieses Gesetzes vorbehaltenen Tätigkeiten        re Bereiche als Kontrollbereiche oder als Überwachungs-\nals erbracht.                                                 bereiche zu behandeln sind, wenn dies zum Schutz\nEinzelner oder der Allgemeinheit erforderlich ist.\n(2) Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens\nalle fünf Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem       (5) Die Bereiche nach den Absätzen 1 und 4 gelten als\nvon der zuständigen Stelle anerkannten Kurs oder ande-        Strahlenschutzbereiche nur während der Einschaltzeit des\nren von der zuständigen Stelle als geeignet anerkannten       Strahlers.\nFortbildungsmaßnahmen aktualisiert werden. Abwei-                (6) Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtun-\nchend hiervon kann die Fachkunde im Strahlenschutz im         gen oder Störstrahler nach § 5 Abs. 1 ist ein nach Absatz 1\nEinzelfall auf andere geeignete Weise aktualisiert und die    Satz 2 Nr. 2 einzurichtender Kontrollbereich zu kennzeich-\nAktualisierung der zuständigen Behörde nachgewiesen           nen und so abzugrenzen, dass unbeteiligte Personen die-\nwerden. Der Nachweis über die Aktualisierung der Fach-        sen nicht unbeabsichtigt betreten können. Kann ausge-\nkunde nach Satz 1 ist der zuständigen Stelle auf Anforde-     schlossen werden, dass unbeteiligte Personen den Kon-\nrung vorzulegen. Die zuständige Stelle kann, wenn der         trollbereich unbeabsichtigt betreten können, ist die\nNachweis über Fortbildungsmaßnahmen nicht oder nicht          Abgrenzung nicht erforderlich.\nvollständig vorgelegt wird, die Fachkunde entziehen oder\ndie Fortgeltung mit Auflagen versehen. Bestehen begrün-\ndete Zweifel an der erforderlichen Fachkunde, kann die                                      § 20\nzuständige Behörde eine Überprüfung der Fachkunde                                     Röntgenräume\nveranlassen.\n(1) Eine Röntgeneinrichtung darf nur in einem allseitig\n(3) Die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz        umschlossenen Raum (Röntgenraum) betrieben werden,\nwerden in der Regel durch eine für das jeweilige Anwen-       der in der Genehmigung oder in der Bescheinigung des\ndungsgebiet geeignete Einweisung und praktische Erfah-        Sachverständigen nach § 4a bezeichnet ist.","618                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n(2) Abweichend von Absatz 1 darf eine Röntgeneinrich-           b) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung ange-\ntung zur Untersuchung außerhalb des Röntgenraumes                      wendet werden soll oder ihr Aufenthalt in diesem\nbetrieben werden, wenn der Zustand der zu untersuchen-                 Bereich als Proband, helfende Person oder Tier-\nden Person oder des zu untersuchenden Tieres oder des-                 halter erforderlich ist,\nsen Größe dies zwingend erfordert. Dabei sind besondere            c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur\nVorkehrungen zum Schutz Dritter vor Röntgenstrahlung                   Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist\nzu treffen.                                                            oder\n(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf den Betrieb von           d) sie Besucher sind,\nRöntgeneinrichtungen\n2. zu Kontrollbereichen nur erlaubt werden, wenn\n1. für technische Zwecke, wenn sie den Vorschriften der\nAnlage 2 Nr. 2 und 3 entsprechen,                              a) sie zur Durchführung oder Aufrechterhaltung der\ndarin vorgesehenen Betriebsvorgänge tätig werden\n2. für den Unterricht an Schulen, wenn sie den Vorschrif-              müssen,\nten der Anlage 2 Nr. 4 entsprechen,\nb) an ihnen nach § 25 Abs. 1 Röntgenstrahlung ange-\n3. bei denen in der Genehmigung ausdrücklich fest-                     wendet werden soll oder ihr Aufenthalt in diesem\ngestellt ist, dass sie zum Betrieb außerhalb eines Rönt-           Bereich als Proband, helfende Person oder Tierhal-\ngenraumes bestimmt sind, und                                       ter erforderlich ist und eine zur Ausübung des ärzt-\n4. in sonstigen Fällen, wenn es im Einzelfall zwingend                 lichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Berufs\nerforderlich ist, die Röntgeneinrichtung außerhalb                 berechtigte Person, die die erforderliche Fachkun-\neines Röntgenraumes zu betreiben, und die für die                  de im Strahlenschutz besitzt, zugestimmt hat,\nGenehmigung nach § 3 oder für die Entgegennahme                c) bei Auszubildenden oder Studierenden dies zur\nder Anzeige nach § 4 zuständige Behörde den Betrieb                Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist\naußerhalb eines Röntgenraumes gestattet.                           oder\n(4) Die Behörde kann für Störstrahler nach § 5 Abs. 1           d) bei schwangeren Frauen, die nach Buchstabe a\nfestlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen              oder c den Kontrollbereich betreten dürfen, der\nbetrieben werden dürfen.                                               fachkundige Strahlenschutzverantwortliche oder\nder Strahlenschutzbeauftragte dies ausdrücklich\n(5) Röntgeneinrichtungen zur Behandlung dürfen nur in\ngestattet und durch geeignete Überwachungsmaß-\nallseitig umschlossenen Räumen (Bestrahlungsräumen)\nnahmen sicherstellt, dass der besondere Dosis-\nbetrieben werden. Diese müssen so bemessen sein, dass\ngrenzwert nach § 31a Abs. 4 Satz 2 eingehalten und\ndie erforderlichen Verrichtungen ohne Behinderung vor-\ndies dokumentiert wird.\ngenommen werden können. Bestrahlungsräume, in denen\ndie Ortsdosisleistung höher als 3 Millisievert durch Stunde    Die zuständige Behörde kann gestatten, dass der fach-\nsein kann, sind darüber hinaus so abzusichern, dass            kundige Strahlenschutzverantwortliche oder der zuständi-\nPersonen, auch mit einzelnen Körperteilen, nicht unkon-        ge Strahlenschutzbeauftragte auch anderen Personen\ntrolliert hineingelangen können. Es muss eine geeignete        den Zutritt zu Strahlenschutzbereichen erlaubt. Betre-\nAusstattung zur Überwachung des Patienten im Bestrah-          tungsrechte auf Grund anderer gesetzlicher Regelungen\nlungsraum vorhanden sein.                                      bleiben unberührt.\n(2) Schwangeren Frauen darf der Zutritt zu Kontrollbe-\n§ 21                             reichen als helfende Person abweichend von Absatz 1\nSchutzvorkehrungen                        Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b nur gestattet werden, wenn\nzwingende Gründe dies erfordern. Schwangeren Frauen\n(1) Der Schutz beruflich strahlenexponierter Personen       darf der Zutritt zu Kontrollbereichen als Tierhalterin nicht\nvor Strahlung ist vorrangig durch bauliche und technische      gestattet werden.\nVorrichtungen oder durch geeignete Arbeitsverfahren\nsicherzustellen. Bei Personen, die sich im Kontrollbereich\naufhalten, ist sicherzustellen, dass sie die erforderliche                         Unterabschnitt 2\nSchutzkleidung tragen.                                                              Anwendung von\n(2) Im Kontrollbereich von Röntgeneinrichtungen, die in             Röntgenstrahlung am Menschen\nRöntgenräumen betrieben werden, dürfen Arbeitsplätze,\nVerkehrswege oder Umkleidekabinen nur liegen, wenn                                            § 23\nsichergestellt ist, dass sich dort während der Einschaltzeit\nRechtfertigende Indikation\nPersonen nicht aufhalten. Dies gilt nicht für Arbeitsplätze,\ndie aus Gründen einer ordnungsgemäßen Anwendung der               (1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in\nRöntgenstrahlung nicht außerhalb des Kontrollbereichs          Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur ange-\nliegen können.                                                 wendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1\noder 2 hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat.\n§ 22                             Die rechtfertigende Indikation erfordert die Feststellung,\ndass der gesundheitliche Nutzen der Anwendung am\nZutritt zu Strahlenschutzbereichen                Menschen gegenüber dem Strahlenrisiko überwiegt.\n(1) Personen darf der Zutritt                               Andere Verfahren mit vergleichbarem gesundheitlichen\nNutzen, die mit keiner oder einer geringeren Strahlen-\n1. zu Überwachungsbereichen nur erlaubt werden, wenn\nexposition verbunden sind, sind bei der Abwägung zu\na) sie darin eine dem Betrieb der Röntgeneinrichtung       berücksichtigen. Eine rechtfertigende Indikation nach\ndienende Aufgabe wahrnehmen,                           Satz 1 ist auch dann zu stellen, wenn die Anforderung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                 619\neines überweisenden Arztes vorliegt. Die rechtfertigende          und sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlen-\nIndikation darf nur gestellt werden, wenn der die rechtfer-       schutz besitzen und\ntigende Indikation stellende Arzt den Patienten vor Ort       4. Personen mit einer abgeschlossenen sonstigen medi-\npersönlich untersuchen kann, es sei denn, es liegt ein            zinischen Ausbildung, wenn sie unter ständiger Auf-\nAnwendungsfall des § 3 Abs. 4 vor. § 28a bleibt unberührt.        sicht und Verantwortung einer Person nach Absatz 1\n(2) Der die rechtfertigende Indikation stellende Arzt hat      Nr. 1 oder 2 tätig sind und die erforderlichen Kennt-\nvor der Anwendung, erforderlichenfalls in Zusammenar-             nisse im Strahlenschutz besitzen,\nbeit mit dem überweisenden Arzt, die verfügbaren Infor-       erlaubt.\nmationen über bisherige medizinische Erkenntnisse\n§ 25\nheranzuziehen, um jede unnötige Strahlenexposition zu\nvermeiden. Patienten sind über frühere medizinische                            Anwendungsgrundsätze\nAnwendungen von ionisierender Strahlung, die für die vor-        (1) Röntgenstrahlung darf am Menschen nur in Aus-\ngesehene Anwendung von Bedeutung sind, zu befragen.           übung der Heilkunde oder Zahnheilkunde, in der medizini-\n(3) Vor einer Anwendung von Röntgenstrahlung in der        schen Forschung, in sonstigen durch Gesetz vorgesehe-\nHeilkunde oder Zahnheilkunde hat der anwendende Arzt          nen oder zugelassenen Fällen oder zur Untersuchung\ngebärfähige Frauen, erforderlichenfalls in Zusammen-          nach Vorschriften des allgemeinen Arbeitsschutzes an-\narbeit mit dem überweisenden Arzt, zu befragen, ob eine       gewendet werden. Freiwillige Röntgenreihenuntersuchun-\nSchwangerschaft besteht oder bestehen könnte. Bei             gen zur Ermittlung übertragbarer Krankheiten in Landes-\nbestehender oder nicht auszuschließender Schwanger-           teilen oder für Bevölkerungsgruppen mit überdurch-\nschaft ist die Dringlichkeit der Anwendung besonders zu       schnittlicher Erkrankungshäufigkeit oder zur Früherken-\nprüfen.                                                       nung von Krankheiten bei besonders betroffenen Perso-\nnengruppen bedürfen der Zulassung durch die zustän-\n§ 24                             digen obersten Landesgesundheitsbehörden. Für die\nBerechtigte Personen                       Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen in den\nnach dem Infektionsschutzgesetz vorgesehenen Fällen\n(1) In der Heilkunde oder Zahnheilkunde darf Röntgen-\ngelten § 23 Abs. 3 und § 24, für die übrigen Anwendungen\nstrahlung am Menschen nur angewendet werden von\nvon Röntgenstrahlung am Menschen außerhalb der Heil-\n1. Personen, die als Ärzte approbiert sind oder denen die     kunde oder Zahnheilkunde gelten die §§ 23 und 24\nAusübung des ärztlichen Berufs erlaubt ist und die        entsprechend.\nfür das Gesamtgebiet der Röntgenuntersuchung oder            (2) Die durch eine Röntgenuntersuchung bedingte\nRöntgenbehandlung die erforderliche Fachkunde im          Strahlenexposition ist so weit einzuschränken, wie dies\nStrahlenschutz besitzen,                                  mit den Erfordernissen der medizinischen Wissenschaft\n2. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind     zu vereinbaren ist. Bei der Röntgenbehandlung müssen\noder denen die Ausübung des ärztlichen oder               Dosis und Dosisverteilung bei jeder zu behandelnden\nzahnärztlichen Berufs erlaubt ist und die für das Teilge- Person nach den Erfordernissen der medizinischen\nbiet der Anwendung von Röntgenstrahlung, in dem sie       Wissenschaft individuell festgelegt werden; die Dosis\ntätig sind, die erforderliche Fachkunde im Strahlen-      außerhalb des Zielvolumens ist so niedrig zu halten, wie\nschutz besitzen,                                          dies unter Berücksichtigung des Behandlungszwecks\nmöglich ist. Ist bei Frauen trotz bestehender oder nicht\n3. Personen, die als Ärzte oder Zahnärzte approbiert sind\nauszuschließender Schwangerschaft die Anwendung von\noder zur Ausübung des ärztlichen oder zahnärztlichen\nRöntgenstrahlung geboten, sind alle Möglichkeiten zur\nBerufs berechtigt sind und nicht über die erforderliche\nHerabsetzung der Strahlenexposition der Schwangeren\nFachkunde im Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter\nund insbesondere des ungeborenen Kindes auszuschöp-\nständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person\nfen.\nnach Nummer 1 oder 2 tätig sind und über die erforder-\nlichen Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen.                (3) Körperbereiche, die bei der vorgesehenen Anwen-\ndung von Röntgenstrahlung nicht von der Nutzstrahlung\n(2) Die technische Durchführung ist neben den in Ab-       getroffen werden müssen, sind vor einer Strahlenexposi-\nsatz 1 genannten Personen ausschließlich                      tion so weit wie möglich zu schützen.\n1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-          (4) Die Vorschriften über die Dosisgrenzwerte und über\nGesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das        die physikalische Strahlenschutzkontrolle nach § 35\nzuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April       gelten nicht für Personen, an denen nach Absatz 1 Rönt-\n2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,               genstrahlung angewendet wird.\n2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich aner-      (5) Helfende Personen und Tierhalter sind über die\nkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen        möglichen Gefahren der Strahlenexposition vor dem\nAusbildung, wenn die technische Durchführung              Betreten des Kontrollbereichs zu unterrichten. Es sind\nGegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie       Maßnahmen zu ergreifen, um ihre Strahlenexposition zu\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-      beschränken. Absatz 4, § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 9\nzen,                                                      Satz 1 gelten entsprechend für helfende Personen und\n3. Personen, die sich in einer die erforderlichen Voraus-     Tierhalter.\nsetzungen zur technischen Durchführung vermitteln-           (6) Es ist dafür zu sorgen, dass die ausschließlich für\nden beruflichen Ausbildung befinden, wenn sie unter       die Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen\nständiger Aufsicht und Verantwortung einer Person         bestimmten Einrichtungen nur in dem Umfang vorhanden\nnach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 Arbeiten ausführen, die     sind, wie es für die ordnungsgemäße Durchführung der\nihnen im Rahmen ihrer Ausbildung übertragen sind,         radiologischen Diagnostik erforderlich ist.","620               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n§ 26                             Die Aufzeichnungen sind gegen unbefugten Zugriff und\nRöntgendurchleuchtung                       unbefugte Änderung zu sichern. Sie sind auf Verlangen\nder zuständigen Behörde vorzulegen; dies gilt nicht für die\nBei der Röntgendurchleuchtung von Menschen ist zur         medizinischen Befunde.\nGewährleistung des Standes der Technik zumindest eine\nEinrichtung zur elektronischen Bildverstärkung mit Fern-        (2) Der untersuchten oder behandelten Person ist auf\nsehkette und automatischer Dosisleistungsregelung oder       deren Wunsch eine Abschrift oder Ablichtung der Auf-\neine andere, mindestens gleichwertige Einrichtung zu         zeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2, 3, 6 und 7 zu\nverwenden. Der Röntgenstrahler darf nur während der          überlassen. Bei Röntgenuntersuchungen sind Röntgen-\nDurchleuchtung oder zum Anfertigen einer Aufnahme ein-       pässe bereitzuhalten und der untersuchten Person anzu-\ngeschaltet sein.                                             bieten. Wird ein Röntgenpass ausgestellt oder legt die\nuntersuchte Person einen Röntgenpass vor, so sind die\n§ 27                             Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Angaben\nzum untersuchenden Arzt einzutragen.\nRöntgenbehandlung\n(3) Aufzeichnungen über Röntgenbehandlungen sind\n(1) Vor der Röntgenbehandlung muss von einer Person        30 Jahre lang nach der letzten Behandlung aufzubewah-\nnach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 und, soweit es die Art der     ren. Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Absatz 1\nBehandlung erfordert, einem Medizinphysik-Experten ein       Satz 2 über Röntgenuntersuchungen sind zehn Jahre lang\nauf den Patienten bezogener Bestrahlungsplan ein-            nach der letzten Untersuchung aufzubewahren. Die Auf-\nschließlich der Bestrahlungsbedingungen nach Maßgabe         zeichnungen von Röntgenuntersuchungen einer Person,\ndes Satzes 2 schriftlich festgelegt werden. Aus dem          die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind bis\nBestrahlungsplan müssen alle erforderlichen Daten der        zur Vollendung des 28. Lebensjahres dieser Person aufzu-\nRöntgenbehandlung zu ersehen sein, insbesondere die          bewahren. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass\nDauer und Zeitfolge der Bestrahlungen, die Oberflächen-      im Falle der Praxisaufgabe oder sonstiger Einstellung des\ndosis und die Dosis im Zielvolumen, die Lokalisation und     Betriebes die Aufzeichnungen und Röntgenbilder unver-\ndie Abgrenzung des Bestrahlungsfeldes, die Einstrahlrich-    züglich bei einer von ihr bestimmten Stelle zu hinterlegen\ntung, die Filterung, der Röntgenröhrenstrom, die Röntgen-    sind; dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.\nröhrenspannung und der Brennfleck-Haut-Abstand sowie         Diese Stelle hat auch die sich aus Absatz 7 Satz 1 erge-\ndie Festlegung des Schutzes gegen Streustrahlung.            benden Pflichten zu erfüllen.\n(2) Die Einhaltung aller im Bestrahlungsplan festgeleg-\n(4) Röntgenbilder und die Aufzeichnungen nach Ab-\nten Bedingungen sind vor Beginn\nsatz 1 Satz 2 können als Wiedergabe auf einem Bildträger\n1. der ersten Bestrahlung von einer Person nach § 24         oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt werden, wenn\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2 und von einem Medizinphysik-          sichergestellt ist, dass die Wiedergaben oder die Daten\nExperten,\n1. mit den Bildern oder Aufzeichnungen bildlich oder\n2. jeder weiteren Bestrahlung von einer Person nach § 24         inhaltlich übereinstimmen, wenn sie lesbar gemacht\nAbs. 1 Nr. 1 oder 2                                           werden und\nzu überprüfen.                                               2. während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar\n(3) Über die Röntgenbehandlung ist ein Bestrahlungs-           sind und jederzeit innerhalb angemessener Zeit lesbar\nprotokoll zu erstellen. Hierzu gehören auch Aufzeichnun-         gemacht werden können,\ngen über die Überprüfung der Filterung.                      und sichergestellt ist, dass während der Aufbewahrungs-\nzeit keine Informationsänderungen oder -verluste eintre-\n§ 28                             ten können.\nAufzeichnungspflichten, Röntgenpass                    (5) Werden personenbezogene Patientendaten (Familien-\nname, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht), Befunde,\n(1) Es ist dafür zu sorgen, dass über jede Anwendung\nRöntgenbilder oder sonstige Aufzeichnungen nach Ab-\nvon Röntgenstrahlung am Menschen Aufzeichnungen\nsatz 1 Satz 2 auf elektronischem Datenträger aufbewahrt,\nnach Maßgabe des Satzes 2 angefertigt werden. Die Auf-\nist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass\nzeichnungen müssen enthalten:\n1. die Ergebnisse der Befragung des Patienten nach § 23      1. der Urheber, der Entstehungsort und -zeitpunkt ein-\nAbs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1,                              deutig erkennbar sind,\n2. den Zeitpunkt und die Art der Anwendung,                  2. das Basisbild mit den bei der Nachverarbeitung\nverwendeten Bildbearbeitungsparametern unverän-\n3. die untersuchte Körperregion,                                 dert aufbewahrt wird; werden Serien von Einzelbildern\n4. Angaben zur rechtfertigenden Indikation nach § 23             angefertigt, muss erkennbar sein, wie viele Röntgen-\nAbs. 1 Satz 1,                                                bilder insgesamt gefertigt wurden und ob alle bei der\nUntersuchung erzeugten Röntgenbilder oder nur eine\n5. bei einer Untersuchung zusätzlich den erhobenen               Auswahl aufbewahrt wurden; wird nur eine Auswahl an\nBefund,                                                       Röntgenbildern aufbewahrt, müssen die laufenden\n6. die Strahlenexposition des Patienten, soweit sie er-          Nummern der Röntgenbilder einer Serie mit aufbe-\nfasst worden ist, oder die zu deren Ermittlung erforder-      wahrt werden,\nlichen Daten und Angaben und                              3. nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen als sol-\n7. bei einer Behandlung zusätzlich den Bestrahlungsplan          che erkennbar sind und mit Angaben zu Urheber und\nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 und das Bestrahlungsprotokoll         Zeitpunkt der nachträglichen Änderungen oder Ergän-\nnach § 27 Abs. 3.                                             zungen aufbewahrt werden und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   621\n4. während der Dauer der Aufbewahrung die Verknüp-               (2) Für die Erteilung der Genehmigung ist das Bundes-\nfung der personenbezogenen Patientendaten mit dem         amt für Strahlenschutz zuständig.\nerhobenen Befund, den Daten, die den Bilderzeu-\ngungsprozess beschreiben, den Bilddaten und den                                       § 28b\nsonstigen Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 2 jeder-\nzeit hergestellt werden kann.                                      Genehmigungsvoraussetzungen für die\nAnwendung von Röntgenstrahlung am\nRöntgenbilder können bei der Aufbewahrung auf elektroni-             Menschen in der medizinischen Forschung\nschem Datenträger komprimiert werden, wenn sichergestellt\nist, dass die diagnostische Aussagekraft erhalten bleibt.        (1) Die Genehmigung nach § 28a Abs. 1 darf nur erteilt\nwerden, wenn\n(6) Auf elektronischem Datenträger aufbewahrte Rönt-\ngenbilder und Aufzeichnungen müssen einem mit- oder            1. in einem Studienplan dargelegt ist, dass\nweiterbehandelnden Arzt oder Zahnarzt oder der ärzt-              a) für das beantragte Forschungsvorhaben ein zwin-\nlichen oder zahnärztlichen Stelle in einer für diese geeig-           gendes Bedürfnis besteht, weil die bisherigen\nneten Form zugänglich gemacht werden können. Dabei                    Forschungsergebnisse und die medizinischen\nmuss sichergestellt sein, dass diese Daten mit den                    Erkenntnisse nicht ausreichen,\nUrsprungsdaten übereinstimmen und die daraus erstell-\nten Bilder zur Befundung geeignet sind. Sofern die Über-          b) die Anwendung von Röntgenstrahlung nicht durch\nmittlung durch Datenübertragung erfolgen soll, müssen                 eine Untersuchungs- oder Behandlungsart ersetzt\ndem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maß-                   werden kann, die keine Strahlenexposition des\nnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Daten-                  Probanden verursacht,\nsicherheit getroffen werden, die insbesondere die Vertrau-        c) die strahlenbedingten Risiken, die mit der Anwen-\nlichkeit und Unversehrtheit der Daten gewährleistet;                  dung für den Probanden verbunden sind, gemes-\nbei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind                     sen an der voraussichtlichen Bedeutung der Ergeb-\nVerschlüsselungsverfahren anzuwenden.                                 nisse für die Fortentwicklung der Heilkunde oder\n(7) Soweit das Medizinproduktegesetz Anforderungen                 Zahnheilkunde oder der medizinischen Wissen-\nan die Beschaffenheit von Geräten und Einrichtungen zur               schaft, ärztlich gerechtfertigt sind,\nAufzeichnung, Speicherung, Auswertung, Wiedergabe                 d) die für die medizinische Forschung vorgesehenen\nund Übertragung von Röntgenbildern enthält, bleiben                   Anwendungsarten von Röntgenstrahlung dem\ndiese unberührt.                                                      Zweck der Forschung entsprechen und nicht durch\n(8) Wer eine Person mit Röntgenstrahlung untersucht                andere Anwendungsarten von Röntgenstrahlung\noder behandelt, hat einem diese Person später untersu-                ersetzt werden können, die zu einer geringeren\nchenden oder behandelnden Arzt oder Zahnarzt auf des-                 Strahlenexposition für den Probanden führen,\nsen Verlangen Auskünfte über die Aufzeichnungen nach\ne) die bei der Anwendung von Röntgenstrahlung\nAbsatz 1 Satz 2 zu erteilen und ihm die Aufzeichnungen\nauftretende Strahlenexposition nach dem Stand\nund Röntgenbilder vorübergehend zu überlassen. Auch\nvon Wissenschaft und Technik nicht weiter herab-\nohne dieses Verlangen sind die Aufzeichnungen und\ngesetzt werden kann, ohne den Zweck des\nRöntgenbilder der untersuchten oder behandelten Person\nForschungsvorhabens zu gefährden,\nzur Weiterleitung an einen später untersuchenden oder\nbehandelnden Arzt oder Zahnarzt vorübergehend zu über-            f) die Körperdosis des Probanden abgeschätzt wor-\nlassen, wenn zu erwarten ist, dass dadurch eine weitere               den ist,\nUntersuchung mit Röntgenstrahlung vermieden werden                g) die Anzahl der Probanden auf das notwendige Maß\nkann. Sofern die Aufzeichnungen und Röntgenbilder                     beschränkt wird,\neinem beauftragten Dritten zur Weiterleitung an einen\nspäter untersuchenden oder behandelnden Arzt oder              2. die Stellungnahme einer Ethikkommission nach § 28g\nZahnarzt überlassen werden, sind geeignete Maßnahmen              zum Studienplan vorliegt,\nzur Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht zu treffen. Auf     3. sichergestellt ist, dass\ndie Pflicht zur Rückgabe der Aufzeichnungen und Rönt-\ngenbilder an den Aufbewahrungspflichtigen ist in geeigne-         a) die Anwendung von einem Arzt oder Zahnarzt gelei-\nter Weise hinzuweisen.                                                tet wird, der eine mindestens zweijährige Erfahrung\nin der Anwendung von Röntgenstrahlung am\n(9) Das Bundesamt für Strahlenschutz ermittelt regel-              Menschen nachweisen kann, die erforderliche\nmäßig die medizinische Strahlenexposition der Bevölke-                Fachkunde im Strahlenschutz besitzt und während\nrung und ausgewählter Bevölkerungsgruppen.                            der Anwendung ständig erreichbar ist,\nb) soweit es die Art der Anwendung erfordert, bei der\nU n t e r a b s c h n i t t 2a                     Planung und bei der Anwendung ein Medizin-\nMedizinische Forschung                                  physik-Experte hinzugezogen werden kann,\n4. die erforderlichen Mess- und Kalibriervorrichtungen\n§ 28a                              zur Ermittlung der Strahlenexposition des Patienten\nvorhanden sind und ihre sachgerechte Anwendung\nGenehmigung zur\nsichergestellt ist,\nAnwendung von Röntgenstrahlung am\nMenschen in der medizinischen Forschung                5. die erforderliche Vorsorge für die Erfüllung gesetzlicher\nSchadenersatzverpflichtungen getroffen ist,\n(1) Wer zum Zweck der medizinischen Forschung Rönt-\ngenstrahlung am Menschen anwendet, bedarf der Geneh-           6. der Betrieb der Röntgeneinrichtung nach § 3 oder § 4\nmigung.                                                           dieser Verordnung zulässig ist und","622                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n7. bei jeder Anwendung von Röntgenstrahlung die ord-             (4) Der Proband ist vor Beginn der Anwendung von\nnungsgemäße Funktion der Röntgeneinrichtungen und         Röntgenstrahlung ärztlich oder zahnärztlich zu unter-\ndie Einhaltung der dosisbestimmenden Parameter            suchen. Die Körperdosis ist durch geeignete Verfahren\nsichergestellt ist.                                       zu überwachen. Der Zeitpunkt der Anwendung, die Ergeb-\nnisse der Überwachungsmaßnahmen und die Befunde\n(2) Sofern die Anwendung von Röntgenstrahlung an\nsind aufzuzeichnen.\ndem einzelnen Probanden nicht zugleich seiner Behand-\nlung dient, darf die durch das Forschungsvorhaben                (5) Die Erklärungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2\nbedingte effektive Dosis nicht mehr als 20 Millisievert       und die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 3 und\nbetragen. Die Genehmigungsbehörde kann eine höhere            Absatz 4 Satz 3 sind 30 Jahre lang nach deren Abgabe\neffektive Dosis als 20 Millisievert zulassen, wenn mit der    oder dem Zeitpunkt der Anwendung aufzubewahren und\nAnwendung für den Probanden zugleich ein diagnosti-           auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen. Für\nscher Nutzen verbunden ist und dargelegt ist, dass das        die Aufzeichnungen gilt § 28 Abs. 2, 3 Satz 4 und 5 und\nForschungsziel anders nicht erreicht werden kann.             Abs. 4 bis 7 entsprechend.\n(3) Sieht der Studienplan die Anwendung von Röntgen-\nstrahlung an mehreren Einrichtungen vor (Multi-Center-                                    § 28d\nStudie), kann die Genehmigungsbehörde auf Antrag die                    Anwendungsverbote und Anwendungs-\nGenehmigung dem Leiter der Studie erteilen, wenn dies              beschränkungen für einzelne Personengruppen\nfür die sachgerechte Durchführung der Studie zweckdien-\n(1) An schwangeren Frauen darf Röntgenstrahlung in\nlich ist und die in Absatz 1 Nr. 3 bis 7 genannten Voraus-\nder medizinischen Forschung nicht angewendet werden.\nsetzungen bei allen beteiligten Einrichtungen erfüllt sind.\nDas Gleiche gilt für Personen, die auf gerichtliche oder\nbehördliche Anordnung verwahrt werden.\n§ 28c\n(2) Von der Anwendung ausgeschlossen sind Proban-\nBesondere Schutz-,                       den, bei denen in den vergangenen zehn Jahren Röntgen-\nAufklärungs- und Aufzeichnungspflichten               strahlung zu Forschungs- oder Behandlungszwecken\n(1) Die Anwendung von Röntgenstrahlung am Men-             angewendet worden ist, wenn durch die erneute Anwen-\nschen in der medizinischen Forschung ist nur mit der          dung in der medizinischen Forschung eine effektive Dosis\npersönlichen Einwilligung des Probanden zulässig. Der         von mehr als 10 Millisievert zu erwarten ist. Die Genehmi-\nInhaber der Genehmigung nach § 28a Abs. 1 hat eine            gungsbehörde kann eine höhere effektive Dosis als 10 Mil-\nschriftliche Erklärung des Probanden darüber einzuholen,      lisievert zulassen, wenn mit der Anwendung gleichzeitig\ndass er mit                                                   für den Probanden ein diagnostischer Nutzen verbunden\nist. § 28b Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.\n1. der Anwendung von Röntgenstrahlung an seiner\nPerson und                                                   (3) Die Anwendung von Röntgenstrahlung an Proban-\nden, die das 50. Lebensjahr nicht vollendet haben, ist nur\n2. den Untersuchungen, die vor, während und nach der          zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die Heranziehung\nAnwendung zur Kontrolle und zur Erhaltung seiner          solcher Personen ärztlich gerechtfertigt und zur Errei-\nGesundheit erforderlich sind,                             chung des Forschungszieles besonders notwendig ist.\neinverstanden ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn der       (4) An geschäftsunfähigen und beschränkt geschäfts-\nProband geschäftsfähig und in der Lage ist, das Risiko der    fähigen Probanden ist die Anwendung von Röntgenstrah-\nAnwendung der Röntgenstrahlung für sich einzusehen            lung nur zulässig, wenn\nund seinen Willen hiernach zu bestimmen. Diese Erklärung\nund alle im Zusammenhang mit der Anwendung stehen-            1. das Forschungsziel anders nicht erreicht werden kann,\nden Einwilligungen können jederzeit formlos widerrufen        2. die Anwendung gleichzeitig zur Untersuchung oder\nwerden.                                                           Behandlung des Probanden angezeigt ist und\n(2) Die Anwendung ist ferner nur zulässig, wenn der        3. der gesetzliche Vertreter oder der Betreuer seine Ein-\nProband zuvor eine weitere schriftliche Erklärung darüber         willigung abgegeben hat, nachdem er von dem das\nabgegeben hat, dass er mit der                                    Forschungsvorhaben leitenden Arzt oder Zahnarzt\nüber Wesen, Bedeutung, Tragweite und Risiken aufge-\n1. Mitteilung seiner Teilnahme an dem Forschungsvor-\nklärt worden ist; ist der geschäftsunfähige oder\nhaben und\nbeschränkt geschäftsfähige Proband in der Lage,\n2. der unwiderruflichen Mitteilung der durch die Anwen-           Wesen, Bedeutung und Tragweite der Anwendung ein-\ndung erhaltenen Strahlenexpositionen                          zusehen und seinen Willen hiernach zu bestimmen, ist\nan die zuständige Behörde einverstanden ist.                      zusätzlich dessen persönliche Einwilligung erforder-\nlich.\n(3) Vor Abgabe der Einwilligungen ist der Proband durch\nden das Forschungsvorhaben leitenden oder einen von           Für die Erklärungen nach Satz 1 Nr. 3 gilt § 28c Abs. 1 bis 3\ndiesem beauftragten Arzt oder Zahnarzt über Art, Bedeu-       entsprechend.\ntung, Tragweite und Risiken der Anwendung der Röntgen-\nstrahlung und über die Möglichkeit des Widerrufs auf-                                     § 28e\nzuklären. Der Proband ist zu befragen, ob an ihm bereits                  Mitteilungs- und Berichtspflichten\nionisierende Strahlung zum Zweck der Untersuchung,\nBehandlung oder außerhalb der Heilkunde oder Zahnheil-           (1) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-\nkunde angewendet worden ist. Über die Aufklärung und          migungsbehörde sind unverzüglich mitzuteilen:\ndie Befragung des Probanden sind Aufzeichnungen an-           1. jede Überschreitung der Dosiswerte nach § 28b Abs. 2\nzufertigen.                                                       Satz 1 und § 28d Abs. 2 Satz 1 oder, sofern die Geneh-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   623\nmigungsbehörde nach § 28b Abs. 2 Satz 2 oder § 28d             gebiet über die für die Anwendung erforderlichen\nAbs. 2 Satz 2 höhere Dosiswerte zugelassen hat, der            Kenntnisse im Strahlenschutz verfügen und unter Auf-\nzugelassenen Dosiswerte unter Angabe der näheren               sicht und Verantwortung einer der unter Nummer 1\nUmstände,                                                      genannten Personen tätig sind.\n2. die Beendigung der Anwendung von Röntgenstrahlung              (2) Die technische Durchführung ist neben den in\nfür die Durchführung des Forschungsvorhabens.              Absatz 1 genannten Personen ausschließlich\n(2) Der zuständigen Aufsichtsbehörde und der Geneh-         1. Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Nr. 2 des MTA-\nmigungsbehörde sind nach Beendigung der Anwendung                  Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), das\nje ein Abschlussbericht vorzulegen, aus dem die im Einzel-         zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April\nfall ermittelte Körperdosis und die zur Berechnung der             2002 (BGBl. I S. 1467) geändert worden ist,\nKörperdosen relevanten Daten hervorgehen.                      2. Personen mit einer staatlich geregelten, staatlich aner-\nkannten oder staatlich überwachten abgeschlossenen\n§ 28f                                  Ausbildung, wenn die technische Durchführung\nSchutzanordnung                              Gegenstand ihrer Ausbildung und Prüfung war und sie\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-\nIst zu besorgen, dass ein Proband auf Grund einer               zen,\nÜberschreitung der genehmigten Dosiswerte für die\nAnwendung von Röntgenstrahlung in der medizinischen            3. Personen, die über die erforderlichen Kenntnisse im\nForschung an der Gesundheit geschädigt wird, so ordnet             Strahlenschutz verfügen, wenn sie unter ständiger\ndie zuständige Aufsichtsbehörde an, dass er durch einen            Aufsicht und Verantwortung einer der in Absatz 1 Nr. 1\nArzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 untersucht wird.                      bezeichneten Personen tätig sind,\nerlaubt.\n§ 28g                                 (3) Bei der Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier\nEthikkommission                          bleiben tierschutzrechtliche Vorschriften unberührt.\nEine im Geltungsbereich dieser Verordnung tätige\n§ 30\nEthikkommission muss unabhängig, interdisziplinär\nbesetzt und bei der zuständigen Bundesoberbehörde                       Berechtigte Personen in sonstigen Fällen\nregistriert sein. Ihre Aufgabe ist es, den Studienplan nach       In anderen Fällen als zur Anwendung am Menschen\n§ 28b Abs. 1 Nr. 1 mit den erforderlichen Unterlagen nach      oder in der Tierheilkunde dürfen nur solche Personen\nethischen und rechtlichen Gesichtspunkten mit mindes-          Röntgenstrahlung anwenden oder die Anwendung tech-\ntens fünf Mitgliedern mündlich zu beraten und innerhalb        nisch durchführen, die\nvon drei Monaten eine schriftliche Stellungnahme abzu-\n1. die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-\ngeben. Bei multizentrischen Studien genügt die Stellung-\nzen oder\nnahme einer Ethikkommission. Eine Registrierung erfolgt\nnur, wenn in einer veröffentlichten Verfahrensordnung die      2. auf ihrem Arbeitsgebiet über die für den Anwendungs-\nMitglieder, die aus medizinischen oder zahnmedizini-               fall erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz ver-\nschen Sachverständigen und nichtmedizinischen Mitglie-             fügen, wenn sie unter Aufsicht und Verantwortung\ndern bestehen und die erforderliche Fachkompetenz auf-             einer Person nach Nummer 1 tätig werden.\nweisen, das Verfahren und die Anschrift aufgeführt sind.\nVeränderungen der Zusammensetzung der Kommission,\ndes Verfahrens oder der übrigen Festlegungen der Verfah-                           Unterabschnitt 4\nrensordnung sind der Behörde unverzüglich mitzuteilen.                                Vorschriften\nüber die Strahlenexposition\nUnterabschnitt 3                                                         § 31\nAnwendung                                                        Kategorien\nvon Röntgenstrahlung in                                     beruflich strahlenexponierter Personen\nder Tierheilkunde                              Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\noder in sonstigen Fällen                          durch Tätigkeiten nach dieser Verordnung ausgesetzt\nsind, sind zum Zweck der Kontrolle und arbeitsmedizini-\n§ 29                              schen Vorsorge folgenden Kategorien zugeordnet:\nBerechtigte Personen in der Tierheilkunde              1. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie A:\n(1) Röntgenstrahlung darf in der Tierheilkunde nur an-          Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\ngewendet werden von                                                ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven\n1. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt-            Dosis von mehr als 6 Millisievert oder einer höheren\nlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und          Organdosis als 45 Millisievert für die Augenlinse oder\ndie erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz besit-           150 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme,\nzen,                                                           die Füße und Knöchel führen kann.\n2. Personen, die zur Ausübung des tierärztlichen, ärzt-        2. Beruflich strahlenexponierte Personen der Kategorie B:\nlichen oder zahnärztlichen Berufs berechtigt sind und          Personen, die einer beruflichen Strahlenexposition\ndie nicht die erforderliche Fachkunde im Strahlen-             ausgesetzt sind, die im Kalenderjahr zu einer effektiven\nschutz besitzen, wenn sie auf ihrem speziellen Arbeits-        Dosis von mehr als 1 Millisievert oder einer höheren","624                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nOrgandosis als 15 Millisievert für die Augenlinse oder      sition und die Exposition als helfende Person sind nicht zu\n50 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme,     berücksichtigen.\ndie Füße und Knöchel führen kann, ohne in die Katego-\nrie A zu fallen.                                                                        § 31b\nBerufslebensdosis\n§ 31a\nDie Summe der in allen Kalenderjahren ermittelten\nDosisgrenzwerte\neffektiven Dosen beruflich strahlenexponierter Personen\nbei beruflicher Strahlenexposition\ndarf den Grenzwert von 400 Millisievert nicht überschrei-\n(1) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die       ten. Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit dem\neffektive Dosis den Grenzwert von 20 Millisievert im            Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 eine weitere berufliche Strah-\nKalenderjahr nicht überschreiten. Die zuständige Behörde        lenexposition zulassen, wenn diese 10 Millisievert effek-\nkann im Einzelfall für ein einzelnes Jahr eine effektive        tive Dosis im Kalenderjahr nicht überschreitet und die\nDosis von 50 Millisievert zulassen, wobei für fünf aufeinan-    beruflich strahlenexponierte Person schriftlich einwilligt.\nder folgende Jahre 100 Millisievert nicht überschritten\nwerden dürfen.                                                                              § 31c\n(2) Für beruflich strahlenexponierte Personen darf die                 Dosisbegrenzung bei Überschreitung\nOrgandosis\nWurde unter Verstoß gegen § 31a Abs. 1 oder 2 ein\n1. für die Augenlinse den Grenzwert von 150 Millisievert,       Grenzwert im Kalenderjahr überschritten, so ist eine\n2. für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße und         Weiterbeschäftigung als beruflich strahlenexponierte\nKnöchel jeweils den Grenzwert von 500 Millisievert,         Person nur zulässig, wenn die Expositionen in den folgen-\nden vier Kalenderjahren unter Berücksichtigung der\n3. für die Keimdrüsen, die Gebärmutter und das\nerfolgten Grenzwertüberschreitung so begrenzt werden,\nKnochenmark (rot) jeweils den Grenzwert von 50 Milli-\ndass die Summe der Dosen das Fünffache des jeweiligen\nsievert,\nGrenzwertes nicht überschreitet. Ist die Überschreitung\n4. für die Schilddrüse und die Knochenoberfläche jeweils        eines Grenzwertes so hoch, dass bei Anwendung von\nden Grenzwert von 300 Millisievert,                         Satz 1 die bisherige Beschäftigung nicht fortgesetzt\n5. für den Dickdarm, die Lunge, den Magen, die Blase,           werden kann, kann die zuständige Behörde im Benehmen\ndie Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe        mit einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 Ausnahmen von\noder Gewebe gemäß Anlage 3 Fußnote 1, soweit nicht          Satz 1 zulassen.\nunter Nummer 3 genannt, jeweils den Grenzwert von\n150 Millisievert                                                                         § 32\nim Kalenderjahr nicht überschreiten.                             Begrenzung der Strahlenexposition der Bevölkerung\n(3) Für Personen unter 18 Jahren darf die effektive Dosis       (1) Für Einzelpersonen der Bevölkerung darf die effek-\nden Grenzwert von 1 Millisievert im Kalenderjahr nicht          tive Dosis den Grenzwert von 1 Millisievert im Kalender-\nüberschreiten. Die Organdosis für die Augenlinse darf den       jahr nicht überschreiten.\nGrenzwert von 15 Millisievert, für die Haut, die Hände, die        (2) Unbeschadet des Absatzes 1 darf die Organdosis für\nUnterarme, die Füße und Knöchel jeweils den Grenzwert           die Augenlinse den Grenzwert von 15 Millisievert im Kalen-\nvon 50 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten.        derjahr und die Organdosis für die Haut den Grenzwert von\nAbweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die zuständige           50 Millisievert im Kalenderjahr nicht überschreiten.\nBehörde für Auszubildende und Studierende im Alter\nzwischen 16 und 18 Jahren festlegen, dass die effektive                                      § 33\nDosis den Grenzwert von 6 Millisievert, die Organdosis der                      Anordnung von Maßnahmen\nAugenlinse den Grenzwert von 45 Millisievert und die                           und behördliche Ausnahmen\nOrgandosis der Haut, der Hände, der Unterarme, der Füße\nund Knöchel jeweils den Grenzwert von 150 Millisievert im          (1) Die zuständige Behörde kann auch nachträglich\nKalenderjahr nicht überschreiten darf, wenn dies zur Errei-     anordnen, dass\nchung des Ausbildungszieles notwendig ist.                      1. die Wirksamkeit der dem Strahlenschutz dienenden\n(4) Bei gebärfähigen Frauen darf die über einen Monat            Ausrüstungen einer Röntgeneinrichtung oder eines\nkumulierte Dosis der Gebärmutter den Grenzwert von                  Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sowie\n2 Millisievert nicht überschreiten. Für ein ungeborenes         2. die Konstanz der Messgrößen zur Beschreibung der\nKind, das auf Grund der Beschäftigung der Mutter einer              Bildqualität und Höhe der Strahlenexposition einer\nStrahlenexposition ausgesetzt ist, darf die Äquivalent-             Röntgeneinrichtung zur Untersuchung von Menschen\ndosis vom Zeitpunkt der Mitteilung der Schwangerschaft\ndurch eine von ihr bestimmte Stelle geprüft und dass die\nbis zu deren Ende den Grenzwert von 1 Millisievert nicht\nPrüfung in bestimmten Abständen wiederholt wird.\nüberschreiten. Als Äquivalentdosis des ungeborenen\nKindes gilt die Organdosis der Gebärmutter der schwan-             (2) Die zuständige Behörde kann nachträglich diejeni-\ngeren Frau.                                                     gen Schutzmaßnahmen anordnen, die\n(5) Bei der Ermittlung der Körperdosis ist die berufliche    1. nach dem Stand der Technik oder dem Stand der\nStrahlenexposition aus dem Anwendungsbereich der                    Heilkunde oder Zahnheilkunde zum Schutz von Leben,\nStrahlenschutzverordnung sowie die berufliche Strahlen-             Gesundheit oder Sachgütern einzelner oder der All-\nexposition, die außerhalb des räumlichen Geltungsberei-             gemeinheit vor Gefahren durch den Betrieb einer Rönt-\nches dieser Verordnung erfolgt, einzubeziehen. Die natür-           geneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5\nliche Strahlenexposition, die medizinische Strahlenexpo-            Abs. 1 oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                  625\n2. zur Durchführung der §§ 13 bis 32 und 34 bis 42 erfor-      höhere Organdosen als ein Zehntel der Organdosisgrenz-\nderlich sind.                                              werte des § 31a Abs. 2 nicht erreicht werden können, so\n(3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht        kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 1\ndie Beseitigung einer dringenden Gefahr für Leben,             zulassen. Die in Satz 1 genannten Personen haben die\nGesundheit oder bedeutende Sachgüter bezweckt, ist für         erforderlichen Messungen zu dulden.\ndie Ausführung eine angemessene Frist zu setzen.                  (2) Wer eine Anzeige nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 zu erstatten\n(4) Die Anordnung ist an den Strahlenschutzverantwort-      hat, hat dafür zu sorgen, dass die unter seiner Aufsicht\nlichen zu richten. Sie kann in dringenden Fällen auch an       stehenden Personen in Kontrollbereichen nur beschäftigt\neinen Strahlenschutzbeauftragten gerichtet werden. Die-        werden, wenn jede einzelne beruflich strahlenexponierte\nser hat den Strahlenschutzverantwortlichen von der             Person im Besitz eines vollständig geführten, bei der\nAnordnung unverzüglich zu unterrichten.                        zuständigen Behörde registrierten Strahlenpasses ist.\n(5) Beim Betrieb einer ortsveränderlichen Röntgen-          Wenn er selbst in Kontrollbereichen tätig wird, gilt Satz 1\neinrichtung oder eines ortsveränderlichen Störstrahlers        entsprechend. Die zuständige Behörde kann Aufzeich-\nnach § 5 Abs. 1 kann die Anordnung auch an denjenigen          nungen über die Strahlenexposition, die außerhalb des\ngerichtet werden, in dessen Verfügungsbereich der              Geltungsbereiches dieser Verordnung ausgestellt worden\nBetrieb stattfindet. Dieser hat die erforderlichen Schutz-     sind, als ausreichend im Sinne von Satz 1 anerkennen,\nmaßnahmen zu treffen und den von ihm beauftragten              wenn diese dem Strahlenpass entsprechen. Die Bundes-\nStrahlenschutzverantwortlichen auf die Einhaltung der          regierung erlässt mit Zustimmung des Bundesrates all-\nSchutzmaßnahmen hinzuweisen.                                   gemeine Verwaltungsvorschriften über Inhalt, Form,\nFührung und Registrierung des Strahlenpasses.\n(6) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall gestatten,\ndass von den Vorschriften der §§ 15a bis 18, 19 bis 32            (3) Beruflich strahlenexponierten Personen nach\nund 34 bis 41 mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelun-          Absatz 2 darf eine Beschäftigung im Kontrollbereich nur\ngen abgewichen wird, wenn                                      erlaubt werden, wenn diese den Strahlenpass nach\n1. eine Röntgeneinrichtung, ein Störstrahler oder eine         Absatz 2 Satz 1 vorlegen und ein Dosimeter nach Absatz 4\nTätigkeit erprobt werden soll oder die Einhaltung der      Satz 3 tragen.\nAnforderungen einen unverhältnismäßig großen Auf-             (4) Die Körperdosis ist durch Messung der Personen-\nwand erfordern würde, sofern in beiden Fällen die          dosis zu ermitteln. Die zuständige Behörde bestimmt\nSicherheit der Röntgeneinrichtung, des Störstrahlers       Messstellen für Messungen nach Satz 1. Die Personendo-\noder der Tätigkeit sowie der Strahlenschutz auf andere     sis ist mit einem Dosimeter zu messen, das bei einer nach\nWeise gewährleistet sind, oder                             Satz 2 bestimmten Messstelle anzufordern ist. Die Anzei-\n2. die Sicherheit der Röntgeneinrichtung, des Störstrah-       ge dieses Dosimeters gilt als Maß für die effektive Dosis,\nlers oder der Tätigkeit durch die Abweichung nicht         sofern die Körperdosis für einzelne Körperteile, Organe\nbeeinträchtigt werden und der Strahlenschutz gewähr-       oder Gewebe nicht genauer ermittelt worden ist. Wenn auf\nleistet ist.                                               Grund der Messung der Personendosis oder sonstiger\nTatsachen der Verdacht besteht, dass die Dosisgrenzwer-\n§ 34                               te des § 31a überschritten werden, so ist die Körperdosis\nunter Berücksichtigung der Expositionsbedingungen zu\nMessung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung\nermitteln.\n(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erfor-\nderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im          (5) Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposi-\nKontrollbereich und im Überwachungsbereich einer Rönt-         tion als repräsentativ geltenden Stelle der Körperober-\ngeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 zu     fläche, in der Regel an der Vorderseite des Rumpfes, zu\nmessen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zustän-         tragen. Ist vorauszusehen, dass im Kalenderjahr die\ndige Behörde eine Stelle bestimmen, die die Messung            Organdosis für die Hände, die Unterarme, die Füße und\nvorzunehmen hat.                                               Knöchel oder die Haut größer ist als 150 Millisievert oder\ndie Organdosis der Augenlinse größer ist als 45 Millisie-\n(2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach               vert, so ist die Personendosis durch weitere Dosimeter\nAbsatz 1 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind           auch an diesen Körperteilen festzustellen.\nnach Abschluss der Aufzeichnung 30 Jahre lang aufzu-\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen                (6) Der zu überwachenden Person ist auf ihr Verlangen\nvorzulegen. Bei Beendigung des Betriebes der Röntgen-          ein Dosimeter zur Verfügung zu stellen, mit dem die Perso-\neinrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie    nendosis jederzeit festgestellt werden kann. Sobald eine\nbei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu       Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert hat, dass sie\nhinterlegen.                                                   schwanger ist, ist ihre berufliche Strahlenexposition\narbeitswöchentlich zu ermitteln und ihr mitzuteilen.\n§ 35\n(7) Die Dosimeter nach Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5\nZu überwachende Personen                      Satz 2 sind der Messstelle jeweils nach Ablauf eines\nund Ermittlung der Körperdosis                  Monats unverzüglich einzureichen; hierbei sind die jeweili-\n(1) An Personen, die sich aus anderen Gründen als zu        gen Personendaten (Familienname, Vornamen, Geburts-\nihrer ärztlichen oder zahnärztlichen Untersuchung oder         datum und -ort, Geschlecht), bei Strahlenpassinhabern\nBehandlung im Kontrollbereich aufhalten, ist unverzüglich      nach Absatz 2 Satz 1 und 2 die Registriernummer des\ndie Körperdosis zu ermitteln. Ist beim Aufenthalt von          Strahlenpasses sowie die Beschäftigungsmerkmale und\nPersonen im Kontrollbereich sichergestellt, dass im            die Expositionsverhältnisse mitzuteilen. Die zuständige\nKalenderjahr eine effektive Dosis von 1 Millisievert oder      Behörde kann","626                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n1. gestatten, dass Dosimeter in Zeitabständen bis zu           1. die infolge einer beruflichen Strahlenexposition nach\nsechs Monaten der Messstelle einzureichen sind, oder           § 35 Abs. 7 Satz 4 ermittelten Dosiswerte sowie dazu-\n2. anordnen, dass die Dosimeter der Messstelle in kürze-           gehörige Feststellungen der zuständigen Behörde,\nren als einmonatigen Zeitabständen einzureichen sind,      2. Angaben über registrierte Strahlenpässe nach § 35\nwenn nach der Art des Betriebes der Röntgeneinrich-            Abs. 2 Satz 1 oder 2,\ntung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 eine\n3. die jeweiligen Personendaten (Familienname, Vor-\nbesondere Gefährdung möglich erscheint.\nnamen, Geburtsdatum und -ort, Geschlecht), Beschäf-\nDie Messstelle nach Absatz 4 Satz 2 hat Personendosi-              tigungsmerkmale und Expositionsverhältnisse sowie\nmeter bereitzustellen, die Personendosis festzustellen, die        die Anschrift des Strahlenschutzverantwortlichen.\nMessergebnisse aufzuzeichnen und demjenigen, der die\nMessung veranlasst hat, schriftlich mitzuteilen. Sie hat          (2) Zur Eintragung in das Strahlenschutzregister über-\nihre Aufzeichnungen 30 Jahre lang nach der jeweiligen          mitteln jeweils die Daten nach Absatz 1\nFeststellung aufzubewahren. Die Messstelle hat der             1. die Messstellen nach § 35 Abs. 4 Satz 2 binnen\nzuständigen Behörde auf Verlangen die Ergebnisse ihrer             Monatsfrist,\nFeststellungen einschließlich der Angaben nach Satz 1\n2. die zuständige Behörde ihre Feststellungen sowie\nmitzuteilen.\nAngaben über registrierte Strahlenpässe unverzüglich,\n(8) Die zuständige Behörde kann\nsoweit neue oder geänderte Daten vorliegen. Die zustän-\n1. anordnen, dass abweichend von Absatz 4 Satz 1 oder          dige Behörde kann anordnen, dass eine Messstelle bei ihr\nAbsatz 5 Satz 2 zur Ermittlung der Körperdosis zusätz-     aufgezeichnete Feststellungen zu einer früher erhaltenen\nlich oder allein die Ortsdosis oder die Ortsdosisleistung  Körperdosis zur Eintragung in das Strahlenschutzregister\ngemessen wird, wenn dies nach den Expositions-             übermittelt; sie kann von ihr angeforderte Aufzeichnungen\nbedingungen erforderlich erscheint,                        des Strahlenschutzverantwortlichen oder des Strahlen-\n2. bei unterbliebener oder fehlerhafter Messung eine           schutzbeauftragten über Ergebnisse von Messungen und\nErsatzdosis festlegen sowie                                Ermittlungen zur Körperdosis zur Eintragung in das Strah-\n3. anordnen, dass die Personendosis nach einem ande-           lenschutzregister weiterleiten.\nren oder nach zwei voneinander unabhängigen Verfah-           (3) Das Bundesamt für Strahlenschutz fasst die übermit-\nren gemessen wird.                                         telten Daten im Strahlenschutzregister personenbezogen\n(9) Die Ergebnisse der Ermittlungen und Messungen           zusammen, wertet sie aus und unterrichtet die zuständige\nnach den Absätzen 1 bis 6 und 8 sind unverzüglich auf-         Behörde, wenn es dies im Hinblick auf die Ergebnisse der\nzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind so lange auf-              Auswertung für erforderlich hält.\nzubewahren, bis die überwachte Person das 75. Lebens-             (4) Auskünfte aus dem Strahlenschutzregister werden\njahr vollendet hat oder vollendet hätte, mindestens jedoch     erteilt, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufgaben\n30 Jahre nach Beendigung der jeweiligen Beschäftigung.         des Empfängers erforderlich ist:\nSie sind spätestens 95 Jahre nach der Geburt der betrof-\nfenen Person zu löschen. Sie sind auf Verlangen der            1. einer zuständigen Behörde oder einer Messstelle auf\nzuständigen Behörde vorzulegen oder bei einer von dieser           Anfrage; die zuständige Behörde kann Auskünfte aus\nbestimmten Stelle zu hinterlegen. § 28 Abs. 4 gilt entspre-        dem Strahlenschutzregister an den Strahlenschutzver-\nchend. Bei einem Wechsel des Beschäftigungsverhältnis-             antwortlichen über bei ihm tätige Personen betreffende\nses sind die Ermittlungsergebnisse dem neuen Arbeitge-             Daten, an dessen Strahlenschutzbeauftragten sowie\nber auf Verlangen mitzuteilen, falls weiterhin eine Beschäf-       an den zuständigen Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 wei-\ntigung als beruflich strahlenexponierte Person ausgeübt            tergeben, soweit dies zu deren Aufgabenwahrneh-\nwird. Aufzeichnungen, die infolge Beendigung der                   mung erforderlich ist,\nBeschäftigung als beruflich strahlenexponierte Person          2. einem Strahlenschutzverantwortlichen über bei ihm\nnicht mehr benötigt werden, sind der nach Landesrecht              tätige Personen betreffende Daten auf Antrag,\nzuständigen Stelle zu übergeben. Einer beruflich strahlen-\nexponierten Person ist auf Verlangen die im Beschäfti-         3. einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über\ngungsverhältnis erhaltene berufliche Strahlenexposition            bei ihm versicherte Personen betreffende Daten auf\nschriftlich mitzuteilen, sofern nicht bereits ein Strahlen-        Antrag.\npass nach Absatz 2 Satz 1 geführt wird.                        Dem Betroffenen werden Auskünfte aus dem Strahlen-\n(10) Die Messstellen nach Absatz 4 Satz 2 nehmen            schutzregister über die zu seiner Person gespeicherten\nan Maßnahmen zur Qualitätssicherung teil, die von der          Daten auf Antrag erteilt.\nPhysikalisch-Technischen Bundesanstalt durchgeführt               (5) Hochschulen, anderen Einrichtungen, die wissen-\nwerden.                                                        schaftliche Forschung betreiben, und öffentlichen Stellen\n(11) Überschreitungen der Grenzwerte nach § 31a             dürfen auf Antrag Auskünfte erteilt werden, soweit dies\nAbs. 1 bis 4 sind der zuständigen Behörde unter Angabe         für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher\nder Gründe, der betroffenen Person und der ermittelten         Forschungsarbeiten im Bereich des Strahlenschutzes\nKörperdosen unverzüglich mitzuteilen. Der betroffenen          erforderlich ist und § 12c Abs. 3 des Atomgesetzes nicht\nPerson ist unverzüglich die Körperdosis mitzuteilen.           entgegensteht. Wird eine Auskunft über personenbezoge-\nne Daten beantragt, so ist eine schriftliche Einwilligung\n§ 35a                             des Betroffenen beizufügen. Soll die Auskunft ohne Ein-\nwilligung des Betroffenen erfolgen, sind die für die Prüfung\nStrahlenschutzregister                      der Voraussetzungen nach § 12c Abs. 3 Satz 2 des Atom-\n(1) In das Strahlenschutzregister nach § 12c des Atom-      gesetzes erforderlichen Angaben zu machen; zu § 12c\ngesetzes werden eingetragen:                                   Abs. 3 Satz 3 des Atomgesetzes ist glaubhaft zu machen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                    627\ndass der Zweck der wissenschaftlichen Forschung bei            wortlichen eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheini-\nVerwendung anonymisierter Daten nicht mit vertretbarem         gung vorliegt, nach der der Aufgabenwahrnehmung keine\nAufwand erreicht werden kann. Personenbezogene Daten           gesundheitlichen Bedenken entgegenstehen.\ndürfen nur für die Forschungsarbeit verwendet werden, für         (2) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-\ndie sie übermittelt worden sind; die Verwendung für ande-      rie A darf nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Beurtei-\nre Forschungsarbeiten oder die Weitergabe richtet sich         lung oder Untersuchung im Kontrollbereich Aufgaben nur\nnach den Sätzen 2 und 3 und bedarf der Zustimmung des          weiter wahrnehmen, wenn sie von einem Arzt nach § 41\nBundesamtes für Strahlenschutz.                                Abs. 1 Satz 1 erneut untersucht oder beurteilt worden ist\n(6) Die im Strahlenschutzregister gespeicherten perso-      und dem Strahlenschutzverantwortlichen eine von diesem\nnenbezogenen Daten sind 95 Jahre nach der Geburt der           Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt, dass gegen die\nbetroffenen Person zu löschen.                                 weitere Aufgabenwahrnehmung keine gesundheitlichen\nBedenken bestehen.\n(7) Die Messstellen oder die zuständigen Behörden\nbeginnen mit der Übermittlung zu dem Zeitpunkt, den das           (3) Die zuständige Behörde kann auf Vorschlag des\nBundesamt für Strahlenschutz bestimmt. Das Bundesamt           Arztes nach § 41 Abs. 1 Satz 1 die in Absatz 2 genannte\nfür Strahlenschutz bestimmt das Datenformat und das            Frist abkürzen, wenn die Arbeitsbedingungen oder der\nVerfahren der Übermittlung.                                    Gesundheitszustand der beruflich strahlenexponierten\nPerson dies erfordern.\n§ 36                                (4) Die zuständige Behörde kann unter entsprechender\nUnterweisung                          Anwendung der Absätze 1 und 2 für eine beruflich strah-\nlenexponierte Person der Kategorie B Maßnahmen der\n(1) Personen, denen nach § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a      arbeitsmedizinischen Vorsorge anordnen.\nund c der Zutritt zum Kontrollbereich gestattet wird, sind\nvor dem erstmaligen Zutritt über die Arbeitsmethoden, die         (5) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die in\nmöglichen Gefahren, die anzuwendenden Sicherheits-             § 31a Abs. 3 genannten nicht beruflich strahlenexponier-\nund Schutzmaßnahmen und den für ihre Beschäftigung             ten Personen sich von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1\noder ihre Anwesenheit wesentlichen Inhalt dieser Verord-       untersuchen lassen.\nnung, der Genehmigung oder Anzeige und der Strahlen-              (6) Personen, die nach den Absätzen 1 bis 5 der arbeits-\nschutzanweisung zu unterweisen. Satz 1 gilt entspre-           medizinischen Vorsorge unterliegen, haben die erforder-\nchend auch für Personen, die außerhalb des Kontroll-           lichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.\nbereichs Röntgenstrahlung anwenden, soweit diese\nTätigkeit der Genehmigung oder der Anzeige bedarf. Die                                       § 38\nUnterweisung ist mindestens einmal im Jahr zu wiederho-\nlen. Sie kann Bestandteil sonstiger erforderlicher Unter-                        Ärztliche Bescheinigung\nweisungen nach immissionsschutz- oder arbeitsschutz-              (1) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 muss zur Erteilung\nrechtlichen Vorschriften sein.                                 der ärztlichen Bescheinigung die bei der arbeitsmedizini-\nschen Vorsorge von anderen Ärzten nach § 41 Abs. 1\n(2) Andere Personen, denen der Zutritt zu Kontrollberei-\nSatz 1 angelegten Gesundheitsakten anfordern, soweit\nchen gestattet wird, sind vorher über die möglichen\ndiese für die Beurteilung erforderlich sind, sowie die bisher\nGefahren und ihre Vermeidung zu unterweisen.\nerteilten ärztlichen Bescheinigungen, die behördlichen\n(3) Frauen sind im Rahmen der Unterweisungen nach           Entscheidungen nach § 39 und die diesen zu Grunde\nAbsatz 1 oder 2 darauf hinzuweisen, dass eine Schwan-          liegenden Gutachten. Die angeforderten Unterlagen sind\ngerschaft im Hinblick auf die Risiken einer Strahlenexposi-    dem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 unverzüglich zu überge-\ntion für das ungeborene Kind so früh wie möglich mit-          ben. Die ärztliche Bescheinigung ist auf dem Formblatt\nzuteilen ist.                                                  nach Anlage 4 zu erteilen.\n(4) Über den Inhalt und den Zeitpunkt der Unterweisung         (2) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 kann die Erteilung\nnach Absatz 1 oder 2 sind Aufzeichnungen zu führen, die        der ärztlichen Bescheinigung davon abhängig machen,\nvon der unterwiesenen Person zu unterzeichnen sind. Die        dass ihm\nAufzeichnungen sind in den Fällen des Absatzes 1 fünf\n1. die Art der Aufgaben der beruflich strahlenexponierten\nJahre, in denen des Absatzes 2 ein Jahr lang nach der\nPerson und die mit diesen Aufgaben verbundenen\nUnterweisung aufzubewahren und der zuständigen\nArbeitsbedingungen,\nBehörde auf Verlangen vorzulegen.\n2. jeder Wechsel der Art der Aufgaben und der mit diesen\nverbundenen Arbeitsbedingungen,\nAbschnitt 4                          3. die Ergebnisse der Körperdosisermittlungen und\nArbeitsmedizinische Vorsorge                     4. der Inhalt der letzten ärztlichen Bescheinigung, soweit\nsie nicht von ihm ausgestellt wurde,\n§ 37\nschriftlich mitgeteilt werden. Die der arbeitsmedizinischen\nErfordernis                          Vorsorge unterliegende Person kann eine Abschrift der\nder arbeitsmedizinischen Vorsorge                  Mitteilungen nach Satz 1 verlangen.\n(1) Eine beruflich strahlenexponierte Person der Katego-       (3) Der Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 hat die ärztliche\nrie A darf im Kontrollbereich Aufgaben nur wahrnehmen,         Bescheinigung dem Strahlenschutzverantwortlichen, der\nwenn sie innerhalb eines Jahres vor Beginn der Aufgaben-       beruflich strahlenexponierten Person und, soweit gesund-\nwahrnehmung von einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1             heitliche Bedenken bestehen, auch der zuständigen\nuntersucht worden ist und dem Strahlenschutzverant-            Behörde unverzüglich zu übersenden. Während der Dauer","628                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nder Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strahlenex-        §§ 37, 38 und 40. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt\nponierte Person ist die ärztliche Bescheinigung aufzu-        erteilt werden, der die für die arbeitsmedizinische Vorsor-\nbewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen            ge beruflich strahlenexponierter Personen erforderliche\nvorzulegen. Die Übersendung an die beruflich strahlen-        Fachkunde im Strahlenschutz nachweist.\nexponierte Person kann durch Eintragung des Inhalts der\nBescheinigung in den Strahlenpass ersetzt werden.                (2) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe, die\narbeitsmedizinische Vorsorge nach den §§ 37, 38 und 40\n(4) Die ärztliche Bescheinigung kann durch die Ent-        durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzuschlagen, die\nscheidung der zuständigen Behörde nach § 39 ersetzt           bei erhöhter Strahlenexposition zur Vorbeugung vor\nwerden.                                                       gesundheitlichen Schäden und zu ihrer Abwehr erforder-\nlich sind.\n§ 39\n(3) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, für jede\nBehördliche Entscheidung                     beruflich strahlenexponierte Person, die der arbeitsmedi-\n(1) Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die        zinischen Vorsorge unterliegt, eine Gesundheitsakte nach\nberuflich strahlenexponierte Person die vom Arzt nach         Maßgabe des Satzes 2 zu führen. Diese Gesundheitsakte\n§ 41 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38 getrof-     hat Angaben über die Arbeitsbedingungen, die Ergebnis-\nfene Beurteilung für unzutreffend, so kann die Entschei-      se der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 37 Abs. 1, 2\ndung der zuständigen Behörde beantragt werden.                oder 4, die ärztliche Bescheinigung nach § 38 Abs. 1 Satz 3,\ndie Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizinischen Vor-\n(2) Die zuständige Behörde kann vor ihrer Entscheidung     sorge nach § 40 Abs. 2, die Maßnahmen nach § 37 Abs. 3\ndas Gutachten eines Arztes einholen, der über die für die     oder § 39 Abs. 1, das Gutachten nach § 39 Abs. 2 sowie\narbeitsmedizinische Vorsorge strahlenexponierter Perso-       die durch die Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich\nnen erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz verfügt.        strahlenexponierte Person erhaltene Körperdosis zu ent-\nDie Kosten des ärztlichen Gutachtens sind vom Strahlen-       halten. Die Gesundheitsakte ist so lange aufzubewahren,\nschutzverantwortlichen zu tragen.                             bis die Person das 75. Lebensjahr vollendet hat oder voll-\nendet hätte, mindestens jedoch 30 Jahre nach Beendi-\n§ 40                              gung der Wahrnehmung von Aufgaben als beruflich strah-\nBesondere arbeitsmedizinische Vorsorge               lenexponierte Person. Sie ist spätestens 95 Jahre nach\nder Geburt der betroffenen Person zu vernichten.\n(1) Hat eine Person auf Grund außergewöhnlicher\nUmstände eine Strahlenexposition erhalten, die im Kalen-         (4) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 ist verpflichtet, die\nderjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert oder die      Gesundheitsakte auf Verlangen der zuständigen Behörde\nOrgandosis von 150 Millisievert für die Augenlinse oder       einer von dieser benannten Stelle zur Einsicht vorzulegen\nvon 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unter-      und bei Beendigung der Ermächtigung zu übergeben.\narme, die Füße oder Knöchel überschreitet, so ist dafür zu    Dabei ist die ärztliche Schweigepflicht zu wahren.\nsorgen, dass sie unverzüglich einem Arzt nach § 41 Abs. 1\nSatz 1 vorgestellt und der zuständigen Behörde der Sach-         (5) Der Arzt nach Absatz 1 Satz 1 hat der untersuchten\nverhalt unverzüglich mitgeteilt wird.                         Person auf ihr Verlangen Einsicht in ihre Gesundheitsakte\nzu gewähren.\n(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeitsmedi-\nzinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen, dass die\nGesundheit der beruflich strahlenexponierten Person\ngefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe als beruflich                             Abschnitt 5\nstrahlenexponierte Person wahrnimmt oder die Wahrneh-\nAußergewöhnliche\nmung der bisherigen Aufgabe fortsetzt, so kann die\nEreignisabläufe oder Betriebszustände\nzuständige Behörde anordnen, dass sie diese Aufgabe\nnicht, nicht mehr oder nur unter Beschränkungen ausüben\ndarf.                                                                                      § 42\n(3) Nach Beendigung der Aufgabenwahrnehmung nach                                   Meldepflicht\nAbsatz 2 ist dafür zu sorgen, dass die besondere arbeits-\nmedizinische Vorsorge so lange fortgesetzt wird, wie es          (1) Außergewöhnliche Ereignisabläufe oder Betriebs-\nder Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 zum Schutz der Gesund-       zustände beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder\nheit der beruflich strahlenexponierten Person für erforder-   eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der zuständigen\nlich erachtet.                                                Behörde unverzüglich zu melden, wenn\n(4) Personen, die der besonderen arbeitsmedizinischen      1. zu besorgen ist, dass eine Person eine Strahlenexposi-\nVorsorge nach Absatz 1 oder 3 unterliegen, haben die              tion erhalten haben kann, die die Grenzwerte der\nerforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.               Körperdosis nach § 31a Abs. 1 oder 2 übersteigt oder\n(5) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizini-     2. sie von erheblicher sicherheitstechnischer Bedeutung\nschen Vorsorge nach Absatz 1 oder 3 gilt § 39 entspre-            sind.\nchend.\n(2) Nach Absatz 1 meldepflichtige außergewöhnliche\n§ 41                              Ereignisabläufe oder Betriebszustände beim Betrieb einer\nRöntgeneinrichtung, die ein Medizinprodukt oder Zubehör\nErmächtigte Ärzte                        im Sinne des Medizinproduktegesetzes ist, sind zusätzlich\n(1) Die zuständige Behörde ermächtigt Ärzte zur Durch-     unverzüglich dem Bundesinstitut für Arzneimittel und\nführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach den            Medizinprodukte zu melden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                     629\nAbschnitt 6                                § 17a Abs. 4 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4\noder § 40 Abs. 3 eingehalten wird,\nFormvorschriften\n12. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 4 oder Abs. 2 Nr. 1 als Strah-\n§ 43                                   lenschutzverantwortlicher oder Strahlenschutzbeauf-\ntragter nicht dafür sorgt, dass eine der Vorschriften\nSchriftform und elektronische Form                       der § 16 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3 oder 5,\nSoweit nach dieser Verordnung Aufzeichnungspflichten              Abs. 3 Satz 1 bis 5 oder Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 17\nbestehen, können diese mit Zustimmung der zuständigen               Abs. 1 Satz 1 bis 3 oder 5, Abs. 2 Satz 1, 3 oder 4,\nBehörde auch in elektronischer Form erbracht werden.                Abs. 3 Satz 2 oder 3, § 17a Abs. 4 Satz 2 oder 3, § 18\nGleiches gilt für die Mitteilungen gegenüber der zustän-            Abs. 1 Satz 1, 2 oder 4, Abs. 2 oder 3 Satz 1, § 19\ndigen Behörde. Die zuständige Behörde bestimmt das                  Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder Abs. 6 Satz 1, § 20 Abs. 1\nVerfahren und die hierzu notwendigen Anforderungen.                 oder 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 oder 2 Satz 1, § 22 Abs. 1\n§ 28 Abs. 4 bis 6 bleibt unberührt. Das elektronische               Satz 1 oder Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2\nDokument ist mit einer qualifizierten elektronischen Signa-         oder 3, §§ 24, 25 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 oder 5 Satz 2\ntur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I               oder 3, §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3, § 28\nS. 876) zu versehen.                                                Abs. 1 bis 3 Satz 1 oder 2, Abs. 4, 5 Satz 1, Abs. 6\noder 8, § 28c Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 bis 5, § 28d\nAbs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4, §§ 28e, 29 Abs. 1\nAbschnitt 7                                oder 2, §§ 30, 31a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1\noder 2, Abs. 4 Satz 1 oder 2 oder Abs. 5 Satz 1, § 31b\nOrdnungswidrigkeiten\nSatz 1, § 31c Satz 1, §§ 32, 34 Abs. 1 Satz 1 oder\nAbs. 2, § 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4\n§ 44                                   Satz 1, 3 oder 5, Abs. 5, 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9\nOrdnungswidrigkeiten                             oder 11, § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2,\n§ 40 Abs. 1 oder 3 oder § 42 eingehalten wird,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des\nAtomgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig          13. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den Strahlenschutz-\nverantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig unter-\n1. ohne Genehmigung nach\nrichtet,\na) § 3 Abs. 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt oder\n14. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 6 oder § 40\nderen Betrieb verändert,\nAbs. 4 eine Messung oder eine ärztliche Untersu-\nb) § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Störstrahler betreibt oder          chung nicht duldet,\ndessen Betrieb verändert oder\n15. entgegen § 38 Abs. 1 Satz 2 eine angeforderte Unter-\nc) § 28a Abs. 1 Röntgenstrahlung am Menschen zum               lage nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,\nZweck der medizinischen Forschung anwendet,\n16. entgegen § 38 Abs. 3 Satz 1 eine ärztliche Bescheini-\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5              gung nicht oder nicht rechtzeitig übersendet,\nAbs. 7, §§ 7, 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 zu-\n17. entgegen § 41 Abs. 3 Satz 1, 3 oder 4 eine Gesund-\nwiderhandelt,\nheitsakte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\n3. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen            führt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nüberlässt,                                                     aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vernich-\n4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht            tet,\nrichtig oder nicht rechtzeitig erstattet,                 18. entgegen § 41 Abs. 4 Satz 1 eine Gesundheitsakte\n5. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Qualitätskontrol-         nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder nicht oder\nle nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder nicht          nicht rechtzeitig übergibt oder\nüberwachen lässt,                                         19. entgegen § 41 Abs. 5 Einsicht in die Gesundheitsakte\n6. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 3 ein Bauartzeichen oder eine           nicht oder nicht rechtzeitig gewährt.\nweitere Angabe nicht oder nicht rechtzeitig anbringt,\n7. entgegen § 9 Satz 1 Nr. 4 oder 5, jeweils auch in                                  Abschnitt 8\nVerbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2, einen Abdruck des\nZulassungsscheins oder eine Betriebsanleitung nicht                          Schlussvorschriften\noder nicht rechtzeitig aushändigt,\n§ 45\n8. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1 einen Abdruck des Zulas-\nsungsscheins nicht bereithält,                                              Übergangsvorschriften\n9. entgegen § 12 Abs. 3 den Betrieb nicht oder nicht             (1) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung oder\nrechtzeitig einstellt,                                    einen Störstrahler befugt betreibt, darf die Röntgenein-\nrichtung oder den Störstrahler mit der Maßgabe weiter\n10. entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 die erforderliche Anzahl       betreiben, dass die Grenzwerte des § 31a Abs. 1 bis 4 und\nvon Strahlenschutzbeauftragten nicht oder nicht in        § 32 nicht überschritten werden. Für den Betrieb von\nder vorgeschriebenen Weise bestellt,                      Röntgeneinrichtungen gilt die Genehmigung nach § 16 der\n11. entgegen § 15 Abs. 1 Nr. 3 als Strahlenschutzverant-       Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als\nwortlicher nicht dafür sorgt, dass eine der Vorschrif-    Genehmigung nach § 3 und die Anzeige nach § 17 der\nten der § 3 Abs. 8, § 13 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 bis 5, Strahlenschutzverordnung vom 13. Oktober 1976 als\n§ 15a Satz 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 17 Abs. 3 Satz 1,     Anzeige nach § 4 fort. § 33 bleibt unberührt. Strahlen-","630                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nschutzbereiche sind gemäß den Anforderungen nach § 19              (11) Bis zum 13. Mai 2005 kann die zuständige Behörde\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 bis zum 1. Juli 2004 einzurichten    zulassen, dass die effektive Dosis für Einzelpersonen der\nund der zuständigen Behörde dieses auf Verlangen nach-          Bevölkerung abweichend von § 32 Abs. 1 mehr als 1 Milli-\nzuweisen.                                                       sievert im Kalenderjahr betragen darf, wenn insgesamt\n(2) Wer am 1. Juli 2002 eine Röntgeneinrichtung im           zwischen dem 14. Mai 2000 und dem 13. Mai 2005 5 Milli-\nSinne des § 4 Abs. 4 befugt betreibt, darf diesen Betrieb       sievert nicht überschritten werden.\nfortsetzen, wenn er den Antrag auf Genehmigung bis zum             (12) Bis zum 13. Mai 2005 darf abweichend von § 31a\n1. Juli 2004 gestellt hat.                                      Abs. 1 die effektive Dosis für beruflich strahlenexponierte\n(3) Für eine vor dem 1. Juli 2002 nach § 6 angezeigte        Personen bis zu 50 Millisievert in einem Kalenderjahr\nTätigkeit gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Der zur Anzei-     betragen, wenn insgesamt zwischen dem 14. Mai 2000\nge nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 Verpflichtete darf seine Tätigkeit     und dem 13. Mai 2005 die Summe der effektiven Dosis\nfortsetzen, wenn er spätestens bis zum 1. Oktober 2002          den Grenzwert von 100 Millisievert nicht überschreitet.\ndie Anzeige sowie spätestens bis zum 1. Juli 2003 die              (13) Bis zum 1. August 2006 darf für gebärfähige Frauen\nNachweise entsprechend § 3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 der               abweichend von § 31a Abs. 4 Satz 1 die über einen Monat\nzuständigen Behörde vorlegt.                                    kumulierte Dosis an der Gebärmutter bis zu 5 Millisievert\n(4) Genehmigungsverfahren, die nach § 24 Abs. 2 dieser       betragen.\nVerordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung           (14) Die vor dem 1. Juli 2002 für die Prüfung von Rönt-\nbegonnen worden sind, sind von der vor dem 1. Juli 2002         geneinrichtungen nach § 4 von der zuständigen Behörde\nzuständigen Behörde unter Anwendung der bis dahin gel-          erfolgte Bestimmung eines Sachverständigen gilt als\ntenden Vorschriften abzuschließen.                              Bestimmung nach § 4a fort.\n(5) Ein Verfahren der Bauartzulassung, das vor dem              (15) Die vor dem 1. Juli 2002 von der zuständigen Behör-\n1. Juli 2002 beantragt und bei dem die Bauartprüfung            de erfolgte Bestimmung einer ärztlichen oder zahnärzt-\nveranlasst worden ist, ist von der vor dem 1. Juli 2002         lichen Stelle gilt als Bestimmung nach § 17a Abs. 1 fort.\nzuständigen Behörde abzuschließen.\n(16) Die in § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g aufgeführten Mess-\n(6) Bei vor dem 1. Juli 2002 bestellten Strahlenschutz-\ngrößen sind spätestens bis zum 1. August 2011 bei Mes-\nbeauftragten gilt die erforderliche Fachkunde im Strahlen-\nsungen der Personendosis nach § 35 sowie der Ortsdosis\nschutz im Sinne des § 18a Abs. 1 als erworben und\nund Ortsdosisleistung nach § 34 zu verwenden. Unberührt\nbescheinigt. Eine vor dem 1. Juli 2002 erfolgte Bestellung\nhiervon ist bei Messungen der Ortsdosis oder Ortsdosis-\nzum Strahlenschutzbeauftragten gilt fort, sofern die\nleistung unter Verwendung anderer als der in § 2 Nr. 6\nAktualisierung der Fachkunde entsprechend § 18a Abs. 2\nBuchstabe e bis g genannten Messgrößen eine Umrech-\nbei Bestellung vor 1973 bis zum 1. Juli 2004, zwischen\nnung auf die Messgröße nach § 2 Nr. 6 Buchstabe e bis g\n1973 bis 1987 bis zum 1. Juli 2005, nach 1987 bis zum\ndurchzuführen, wenn diese Messungen dem Nachweis\n1. Juli 2007 nachgewiesen wird. Eine vor dem 1. Juli 2002\ndienen, dass die Grenzwerte der Körperdosis nach den\nerworbene Fachkunde gilt fort, sofern die Aktualisierung\n§§ 31a und 32 nicht überschritten werden.\nder Fachkunde bei Erwerb der Fachkunde vor 1973 bis\nzum 1. Juli 2004, bei Erwerb zwischen 1973 bis 1987 bis            (17) Bis zum 1. Juli 2002 ermittelte Werte der Körperdo-\nzum 1. Juli 2005, bei Erwerb nach 1987 bis zum 1. Juli          sis oder der Personendosis gelten als Werte der Körper-\n2007 nachgewiesen wird. Die Sätze 1 bis 3 gelten entspre-       dosis nach § 2 Nr. 6 Buchstabe c oder der Personendosis\nchend für die Ärzte nach § 41 Abs. 1 Satz 1, für Strahlen-      nach § 2 Nr. 6 Buchstabe g fort.\nschutzverantwortliche, die die erforderliche Fachkunde im          (18) Ein Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrichtung zur\nStrahlenschutz besitzen und die keine Strahlenschutz-           Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen darf,\nbeauftragten bestellt haben, und für Personen, die die          soweit er nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 in Verkehr gebracht\nFachkunde vor dem 1. Juli 2002 erworben haben, aber             wird, nur in Betrieb genommen werden, wenn die gelten-\nnicht als Strahlenschutzbeauftragte bestellt sind.              den Sicherheits- und Strahlenschutzbestimmungen ein-\n(7) Bei vor dem 1. Juli 2002 tätigen Personen im Sinne       gehalten werden und wenn er als Ersatz für einen bauglei-\ndes § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3, § 24 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2       chen Röntgenstrahler für eine Röntgeneinrichtung zur\nNr. 4 und § 29 Abs. 2 Nr. 3 gilt Absatz 6 Satz 3 für die erfor- Anwendung von Röntgenstrahlung am Menschen vorge-\nderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz im Sinne des             sehen ist, der nach den geltenden Vorschriften dieser Ver-\n§ 18a Abs. 3 entsprechend.                                      ordnung in der zum Zeitpunkt der Herstellung des Rönt-\n(8) Vor dem 1. Juli 2002 anerkannte Kurse zur Vermitt-       genstrahlers geltenden Fassung in Betrieb genommen\nlung der Fachkunde oder Kenntnisse im Sinne des § 18a           wurde und wenn dies durch eine Bescheinigung des Her-\nAbs. 1 oder 3 gelten bis zum 1. Juli 2007 als anerkannt         stellers bestätigt wird.\nfort, soweit die Anerkennung keine kürzere Frist enthält.\n(9) Personen, die als Hilfskräfte nach § 23 Nr. 4 dieser                                    § 46\nVerordnung in der vor dem 1. Juli 2002 geltenden Fassung                                  (weggefallen)\nRöntgenstrahlung am Menschen anwenden durften, sind\nweiterhin zur technischen Durchführung berechtigt, wenn\n§ 47\nsie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer\nPerson nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 tätig sind und                                       Berlin-Klausel\ndie erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen.\n(gegenstandslos)\n§ 18a Abs. 3 gilt entsprechend.\n(10) Die vor dem 1. Juli 2002 für Messstellen nach\n§ 48\nLandesrecht festgelegte Zuständigkeit gilt als Bestim-\nmung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 2 fort.                                    (Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003              631\nAnlage 1\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften über die Bauart von\nRöntgenstrahlern, die zur Anwendung von Röntgenstrahlung am Tier bestimmt sind\n(Röntgenstrahler in Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Zwecke, soweit sie nicht\nnach den Vorschriften des Medizinproduktegesetzes erstmalig in Verkehr gebracht sind)\nBei Röntgenstrahlern für tiermedizinische Zwecke darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum\ngemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster und den vom Hersteller oder Einführer\nangegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck nicht höher sein als 1 Millisievert\ndurch Stunde.","632                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nAnlage 2\n(zu § 8 Abs. 1 Satz 1)\nVorschriften\nüber die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen,\ndie zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind\n(Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke) und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)\n1.       Röntgenstrahler\nBei Röntgenstrahlern in Röntgeneinrichtungen, bei denen der Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäuse\nnicht mit umschlossen wird, muss sichergestellt sein, dass die in Nummer 1.1 und 1.2 angegebenen Werte\neingehalten werden.\n1.1      Bei Röntgenstrahlern für Röntgenbeugung, Mikroradiographie sowie Röntgenspektralanalyse darf die Orts-\ndosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen\nmaximalen Betriebsbedingungen in 0,5 Meter Abstand vom Brennfleck 25 Mikrosievert durch Stunde nicht\nüberschreiten.\n1.2      Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Orts-\ndosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen\nmaximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreiten:\n1.2.1    bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde,\n1.2.2    bei Nennspannungen über 200 Kilovolt 10 Millisievert durch Stunde,\n1.2.3    bei Nennspannungen über 200 Kilovolt nach Herunterregeln auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt\n2,5 Millisievert durch Stunde.\n2.       Hochschutzgeräte\nBei Hochschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass\n2.1      das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu\nuntersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,\n2.2      die Ortsdosisleistung im Abstand von 0, 1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses – ausge-\nnommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 – bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen\nBetriebsbedingungen 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,\n2.3      die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben wer-\nden kann. Dies gilt nicht für\n2.3.1    Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung im Innenraum\nbei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 0,25 Millisievert durch\nStunde nicht überschreitet, oder\n2.3.2    Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Orts-\ndosisleistung im Inneren des geöffneten Schutzgehäuses 25 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.\n3.       Vollschutzgeräte\nBei Vollschutzgeräten muss\n3.1      sichergestellt sein, dass\n3.1.1    das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu\nuntersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,\n3.1.2    die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses\n7,5 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedin-\ngungen nicht überschreitet,\n3.2      durch zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen sichergestellt sein, dass\n3.2.1    die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben\nwerden kann oder\n3.2.2    bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutz-\ngehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöffnet\nwerden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 7,5 Mikrosievert durch Stunde\nnicht überschreitet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003              633\n4.  Schulröntgeneinrichtungen\nBei Schulröntgeneinrichtungen muss sichergestellt sein, dass\n4.1 die Vorschriften der Nummer 3 erfüllt sind und\n4.2 die vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden\nkönnen.\n5.  Störstrahler\nBei einem Störstrahler, der bauartzugelassen werden soll, muss sichergestellt sein, dass\n5.1 die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosie-\nvert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht\nüberschreitet,\n5.2 der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem\nStrahlenschutz dienenden Vorrichtungen vorhanden und wirksam sind.","634 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nAnlage 3\n(zu § 31a)\nGewebe-Wichtungsfaktoren\nGewebe oder Organe                                            Gewebe-Wichtungsfaktoren wT\nKeimdrüsen                                                                   0,20\nKnochenmark (rot)                                                            0,12\nDickdarm                                                                     0,12\nLunge                                                                        0,12\nMagen                                                                        0,12\nBlase                                                                        0,05\nBrust                                                                        0,05\nLeber                                                                        0,05\nSpeiseröhre                                                                  0,05\nSchilddrüse                                                                  0,05\nHaut                                                                         0,01\nKnochenoberfläche                                                            0,01\nAndere Organe oder Gewebe1),2)                                               0,05\n_______________\n1) Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Neben-\nnieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.\n2) In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äqui-\nvalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der zwölf Organe liegt, für die ein Wichtungs-\nfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein\nWichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen Organe oder Gewebe\ngesetzt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   635\nAnlage 4                                                                                                        Anlage 4\n(zu § 38 Abs. 1 Satz 3)                                                                            (zu § 38 Abs. 1 Satz 3)\nÄrztliche Bescheinigung nach § 38 der Röntgenverordnung\nStrahlenschutzverantwortlicher                                        Personalnummer\n(Unternehmen, Dienststelle usw.)\ngegebenenfalls Registrier-Nr. des Strahlen-\npasses\nHerr/Frau\nName           ________________________________\nVorname        ________________________________\ngeb. am        ________________________________\nStraße         ________________________________\nWohnort        ________________________________\nwurde von mir\nam _______________________________ untersucht.\nBeurteilung\nEs bestehen derzeit gegen eine Wahrnehmung von Aufgaben im Bereich Röntgenstrahlung\nI          keine gesundheitlichen Bedenken                                                                             앮\nII         gesundheitliche Bedenken gegen Tätigkeit im Kontrollbereich                                                 앮\nHinweis: Die Beurteilung umfasst nicht sonstige arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach anderen Rechts-\nvorschriften. Hält der Strahlenschutzverantwortliche oder die beruflich strahlenexponierte Person die vom\nArzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 in der Bescheinigung nach § 38 getroffene Beurteilung für unzutreffend, so kann\ndie Entscheidung der zuständigen Behörde beantragt werden.\nBemerkungen:\nErneute Beurteilung oder nächste Untersuchung:\nOrt, Datum                              Unterschrift                      Stempel mit Anschrift des Arztes\nnach § 41 Abs. 1 Satz 1 RöV"]}