{"id":"bgbl1-2003-17-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":17,"date":"2003-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/17#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_17.pdf#page=23","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen","law_date":"2003-04-28T00:00:00Z","page":595,"pdf_page":23,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                             595\nZweite Verordnung\nzur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen *)\nVom 28. April 2003\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 5,                2. In § 2 Nr. 10 werden nach den Wörtern „die in Ab-\n§§ 6 und 7a sowie des § 5 Abs. 2 in Verbindung mit                             schnitt 1.2.1 beschriebenen Fahrzeuge“ die Wörter\nAbs. 3 und des § 12 Abs. 2 und 3 des Gefahrgutbeförde-                         „sowie Güterstraßenbahnen, die auf einem vom Eisen-\nrungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                            bahnnetz abgeschlossenen Schienennetz verkehren,“\n29. September 1998 (BGBl. I S. 3114), von denen § 3                            eingefügt.\nAbs. 1 und 2 und § 6 durch Artikel 250 Nr. 1 und 2 der Ver-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 5                     3. § 6 wird wie folgt geändert:\nAbs. 2 und § 7a zuletzt durch Artikel 11 § 5 des Gesetzes\na) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) sowie § 12 Abs. 2\nzuletzt durch Artikel 18 Nr. 2 des Gesetzes vom                                   „2. das technische Regelwerk nach Abschnitt 6.2.3,\n15. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3762) geändert worden                                    Absatz 6.7.2.2.1 Satz 1, 6.7.3.2.1 Satz 1,\nsind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau-                                6.7.4.2.1 Satz 1, 6.7.5.2.9, 6.8.2.1.4 und Unter-\nund Wohnungswesen nach Anhörung der in § 7a des                                        abschnitt 6.8.3.7 Satz 1.“\nGefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände,                              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nSicherheitsbehörden und -organisationen:\naa) In Nummer 2 wird die Angabe „268,“ gestrichen\nund nach der Angabe „288“ werden die Wörter\nArtikel 1                                            „sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1\nSondervorschrift 645“ eingefügt.\nDie Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn vom\n11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3529) wird wie folgt geän-                          bb) In Nummer 4 wird die Angabe „Kapitel 3.3“\ndert:                                                                                  durch die Angabe „Abschnitt 3.3.1“ ersetzt.\ncc) In Nummer 8 wird nach der Angabe „6.5.1.6.6,“\n1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:                                                 die Angabe „6.5.1.6.7,“ eingefügt.\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                          dd) In Nummer 9 wird die Angabe „Fußnote 1“\n„1. innerstaatlichen Beförderungen auf der Straße                             durch die Angabe „Fußnote a)“ ersetzt.\ndie Vorschriften der Teile 1 bis 9 der Anlagen A                   ee) In Nummer 20 wird am Ende das Wort „und“\nund B zu dem Europäischen Übereinkommen                                 durch ein Semikolon ersetzt.\nvom 30. September 1957 über die internatio-\nff)  In Nummer 21 werden die Angabe „ , P 202“ ge-\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der\nstrichen und am Ende der Punkt durch ein\nStraße (ADR) in der Fassung der Bekanntma-\nSemikolon ersetzt.\nchung vom 12. Oktober 1998 (BGBl. II S. 2731,\n1999 II S. 447, 2000 II S. 888), das zuletzt nach                  gg) Folgende Nummern 22, 23 und 24 werden\nMaßgabe der 16. ADR-Änderungsverordnung                                 angefügt:\nvom 14. Dezember 2002 (BGBl. 2002 II S. 2922)                           „22. die Genehmigung der Klassifizierung und\ngeändert worden ist, sowie die Vorschriften der                               Beförderung von nicht sensibilisierten\nAnlage 1, Anlage 2 Nr. 1 und 2 und der Anla-                                  Emulsionen, Suspensionen und Gelen\nge 3,“.                                                                       nach Abschnitt 3.3.1 Sondervorschrift 309;\nb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                                                23. die Zulassung zur Beförderung nach\n„3. innerstaatlichen Beförderungen mit Eisenbah-                                    Absatz 4.1.3.8.1 und\nnen die Vorschriften der Teile 1 bis 7 der Ord-                          24. die Ausstellung von Bescheinigungen\nnung für die internationale Eisenbahnbeförde-                                 nach Absatz 6.2.5.6.2.5 zur Baumuster-\nrung gefährlicher Güter (RID) – Anlage I zu                                   zulassung nach Absatz 6.2.5.6.4 und die\nAnhang B des Übereinkommens über den                                          Produktionskontrolle nach Absatz 6.2.5.6.5.“\ninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom\nc) In Absatz 4 Nr. 1 wird die Angabe „268,“ gestrichen\n9. Mai 1980 in der Fassung der Bekannt-\nund nach der Angabe „288“ werden die Wörter\nmachung vom 16. November 1993 (BGBl. II\n„sowie die Zustimmung nach Abschnitt 3.3.1 Son-\nS. 2044), das zuletzt nach Maßgabe der\ndervorschrift 645“ eingefügt.\n10. RID-Änderungsverordnung vom 7. Januar\n2003 (BGBl. 2003 II S. 50) geändert worden ist,                 d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nsowie die Vorschriften der Anlage 2 Nr. 1 und 3,“.                 aa) Der Einleitungssatz wird wie folgt gefasst:\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinien 2003/28/EG der                   „(5) Die für Prüfungen von Anlagen nach § 2\nKommission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richt-                       Abs. 2a Nr. 2 oder 9 des Gerätesicherheitsge-\nlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Straße an den tech-              setzes in der Fassung der Bekanntmachung\nnischen Fortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 45) und 2003/29/EG der Kom-                vom 11. Mai 2001 (BGBl. I S. 866), das zuletzt\nmission vom 7. April 2003 zur vierten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG             durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. März\ndes Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten\nfür die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen                  2002 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, in\nFortschritt (ABl. EU Nr. L 90 S. 47) in deutsches Recht.                            der jeweils geltenden Fassung zugelassenen","596                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nÜberwachungsstellen nach § 14 des Gerätesi-                  nach Absatz 6.8.2.3.1 in Verbindung mit\ncherheitsgesetzes oder amtlichen oder amtlich                Kapitel 4.3;\nanerkannten Sachverständigen nach § 19 Abs. 4            2. die erstmalige, wiederkehrende und außeror-\nbis 7 des Gerätesicherheitsgesetzes, die von                 dentliche Prüfung von ortsbeweglichen Tanks\nder zuständigen obersten Landesbehörde oder                  und UN-zertifizierten Gascontainern mit mehre-\nder von ihr bestimmten Stelle benannt oder die               ren Elementen (MEGC) nach Absatz 6.7.2.19.9,\nbei einer nach Landesrecht zuständigen Stelle                6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und 6.7.5.12.7 in Verbin-\ntätig sind, sind für die Durchführung dieser Ver-            dung mit Absatz 6.7.2.6.3, 6.7.2.10.1,\nordnung zuständig für“.                                      6.7.3.15.10,    6.7.4.5.10,   6.7.4.14.11    und\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Gefäßen“ durch                      6.7.5.12.2 und von Tankcontainern, Tankwech-\ndas Wort „Druckgefäßen“ ersetzt.                             selaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gas-\ncontainern mit mehreren Elementen (MEGC)\ncc) Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:\nnach Absatz 6.8.2.4.5, 6.8.3.4.7, 6.8.3.4.8,\n„a) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifizier-                6.8.3.4.12, 6.8.3.4.16 in Verbindung mit\nten Gascontainern mit mehreren Elemen-                  Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervorschrift\nten (MEGC) nach Absatz 6.7.2.18.1,                      TT 2 und“.\n6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und 6.7.5.11.1 in         f) Absatz 14 wird wie folgt geändert:\nVerbindung mit Kapitel 4.2 und Absatz\n6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und             aa) In Nummer 2 wird die Angabe „6.7.2.19“ durch\n6.7.5.12.7,“.                                            die Angabe „6.8.2.3 und 6.8.2.4 sowie Prüfun-\ngen der IBC nach Unterabschnitt 6.5.4.14“\ndd) In Nummer 3 werden der einleitende Satzteil                     ersetzt.\nund Buchstabe a wie folgt gefasst:\nbb) Folgende Sätze 2 und 3 werden angefügt:\n„3. die erstmalige, wiederkehrende und außer-\nordentliche Prüfung der Tankkörper aus                   „Die Zuständigkeit der nach Satz 1 bestellten\nMetall und ihrer Ausrüstungsteile von                    Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-\nnahmen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gefahrgut-\na) ortsbeweglichen Tanks und UN-zertifi-                 beförderungsgesetzes innerhalb von Liegen-\nzierten Gascontainern mit mehreren                   schaften der Bundeswehr und der auslän-\nElementen (MEGC) nach Absatz                         dischen Streitkräfte. Bei der Beförderung\n6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10,                 gefährlicher Güter auf der Straße durch die\n6.7.5.12.2 und 6.7.5.12.7,“.                         Bundeswehr oder ausländische Streitkräfte,\nee) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort „und“                     auch wenn sich die Bundeswehr ziviler Unter-\ndurch ein Semikolon ersetzt.                                  nehmen bedient, sind die nach Satz 1 bestell-\nten Dienststellen neben den nach Landesrecht\nff)   In Nummer 4 werden am Anfang das Wort „für“                   zuständigen Behörden zur Überwachung\ngestrichen und am Ende der Punkt durch das                    befugt.“\nWort „und“ ersetzt und folgende Nummer 5\nangefügt:\n4. § 9 wird wie folgt geändert:\n„5. die Prüfung der elektrischen Ausrüstung           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nfür die Bedienungsausrüstung der Tanks\nnach Abschnitt 9.2.2 und 9.7.8 ADR vor              aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nInbetriebnahme der Tanks nach Ab-                        aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „sowie\nsatz 6.8.2.4.1 ADR und bei der Prüfung der                     dessen UN-Nummer, offizielle Benen-\nTanks nach Absatz 6.8.2.4.2 und 6.8.2.4.4                      nung für die Beförderung, Klasse und ggf.\nADR.“                                                          Verpackungsgruppe“ durch die Wörter\ne) In Absatz 7 werden der Einleitungssatz und die                            „mit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1\nNummern 1 und 2 wie folgt gefasst:                                        Buchstabe a bis d“ und die Wörter „ohne\nAngabe der UN-Nummer, Benennung,\n„(7) Die von der Bundesanstalt für Materialfor-                         Klasse oder Verpackungsgruppe“ durch\nschung und -prüfung nach § 20 Nr. 3 der Gefahrgut-                        die Wörter „ohne die Angaben nach\nverordnung See vom 4. März 1998 (BGBl. I S. 419),                         Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d“\ndie zuletzt durch Artikel 11 § 7 des Gesetzes vom                         ersetzt. Am Ende des Buchstabens a\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert worden                          werden das Semikolon durch einen Punkt\nist, in der jeweils geltenden Fassung anerkannten                         ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\nSachverständigen sind für die Durchführung dieser\nVerordnung zuständig für                                                  „Er hat den Beförderer auf die Beachtung\nder Vorschriften in Abschnitt 5.5.2 hinzu-\n1. die Baumusterprüfung von ortsbeweglichen                               weisen;“.\nTanks und UN-zertifizierten Gascontainern mit\nmehreren Elementen (MEGC) nach Ab-                              bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „an\nsatz 6.7.2.18.1, 6.7.3.14.1, 6.7.4.13.1 und                           den Beförderer“ durch die Wörter „zur\n6.7.5.11.1 in Verbindung mit Kapitel 4.2 und                          Beförderung“ ersetzt.\nAbsatz 6.7.2.19.9, 6.7.3.15.9, 6.7.4.14.10 und                  ccc) In Buchstabe c werden die Wörter\n6.7.5.12.7 und von Tankcontainern, Tankwech-                          „Gesetzes über die Beförderung gefähr-\nselaufbauten (Tankwechselbehältern) und Gas-                          licher Güter“ durch das Wort „Gefahrgut-\ncontainern mit mehreren Elementen (MEGC)                              beförderungsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                  597\nddd) In Buchstabe d Doppelbuchstabe aa wer-                        „f) dafür zu sorgen, dass\nden nach dem Wort „Tabelle A“ die Wör-                            aa) die Angaben oder Anweisungen\nter „oder nach Unterabschnitt 1.1.4.3“                                 im Beförderungspapier zur Bega-\neingefügt.                                                             sung des Fahrzeugs, Wagens,\neee) In Buchstabe e wird die Angabe „und d“                                 Containers oder Tanks nach\ngestrichen.                                                            Unterabschnitt 5.5.2.1 eingehal-\nten werden und\nfff) In Buchstabe i werden die Angabe\n„5.4.1.1.6“ durch die Angabe „5.4.1.1.5“                          bb) die vorgeschriebenen Warnzei-\nund die Angabe „Absatz 5.4.1.1.11“                                     chen nach Unterabschnitt 5.5.2.2\ndurch die Angabe „Absatz 5.4.1.1.10.1,                                 am Fahrzeug, Wagen, Container\n5.4.1.1.11, 5.4.1.1.13 bis 5.4.1.1.16“                                 oder Tank angebracht werden;“.\nersetzt.                                               eee) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgende\nSatzteile ersetzt:\nggg) In Buchstabe k Doppelbuchstabe dd wer-\nden am Ende das Wort „und“ durch ein                          „die Pflichten nach den Buchstaben a\nKomma ersetzt, in Doppelbuchstabe ee                          bis e sind anhand der Beförderungsdoku-\nnach dem Komma das Wort „und“ und                             mente und der Begleitpapiere durch\nfolgender Doppelbuchstabe ff angefügt:                        eine Sichtprüfung des Fahrzeugs, des\nWagens oder des Containers und gege-\n„ff) eine Kopie der Genehmigung nach                          benenfalls der Ladung durchzuführen;\nAbsatz 4.1.3.8.2 Satz 2“.                                diese Pflicht gilt im Schienenverkehr bei\nbb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:                                  Anwendung des UIC-Merkblattes 471-3\nPunkt 5 als erfüllt; und“.\naaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Satz 3“\ndurch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.                bb) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„4. hat nach Unterabschnitt 1.8.5.1 die Vorla-\nbbb) In Buchstabe b wird im Satzteil vor dem\nge eines Berichtes im Straßenverkehr an\nDoppelbuchstaben aa nach dem Wort\ndas Bundesamt für Güterverkehr und im\n„nach“ die Angabe „Satz 2“ eingefügt.\nSchienenverkehr an das Eisenbahn-Bun-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     desamt sicherzustellen;“.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                   c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\naaa) Im Einleitungssatzteil werden die Wörter          aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„insbesondere und im Straßenverkehr“                   aaa) In Buchstabe f Doppelbuchstabe bb wird\ndurch die Wörter „und im Straßenverkehr                       vor der Angabe „5.3.1.5“ das Wort\ninsbesondere“ ersetzt.                                        „Unterabschnitt“ eingefügt.\nbbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                    bbb) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\n„b) sich zu vergewissern, dass bei Tank-                      „g) hat dafür zu sorgen, dass nur Con-\nfahrzeugen, Kesselwagen, Aufsetz-                             tainer eingesetzt werden, die den\ntanks, Wagen mit abnehmbaren                                  technischen Anforderungen nach\nTanks, Batterie-Fahrzeugen, Batte-                            Abschnitt 7.1.3 und 7.1.4 entspre-\nriewagen, ortsbeweglichen Tanks,                              chen;“.\nTankcontainern, MEGC nach Kapitel            bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter\n6.7 oder 6.8 das auf dem Tankschild               „und dessen UN-Nummer, offizielle Benen-\nnach Absatz 6.7.2.20.1, 6.7.3.16.1,               nung für die Beförderung, Klasse und ggf. Ver-\n6.7.4.15.1, 6.7.5.13.1, 6.8.2.5.1 und             packungsgruppe“ durch die Wörter „mit den\n6.8.3.4.10 sowie 6.8.2.5.2 und                    Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\n6.8.3.5.11 RID angegebene Datum                   bis d“ und die Wörter „ohne Angabe der UN-\noder das ab der erstmaligen oder                  Nummer, Benennung, Klasse und Ver-\nzuletzt durchgeführten wiederkehren-              packungsgruppe“ durch die Wörter „ohne die\nden Prüfung gerechnete Datum der                  Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a\nnächsten Prüfung nach Absatz                      bis d“ ersetzt.\n6.7.2.19.2, 6.7.3.15.2, 6.7.4.14.2,\nd) In Absatz 5 Nr. 1 Buchstabe d wird in Doppelbuch-\n6.7.5.12.2, 6.8.2.4.2, 6.8.2.4.3 RID,\nstabe bb nach dem Wort „nach“ die Angabe\n6.8.3.4.6 und 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3\n„Abschnitt 3.4.7 und“ eingefügt.\nund Abschnitt 6.8.4 Buchstabe d\nSondervorschrift TT 3 Satz 1 nicht        e) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\nüberschritten ist;“.                           „(6) Der Befüller\nccc) In Buchstabe d werden die Wörter „im              1. a) darf gefährliche Güter dem Beförderer nur\nSchienenverkehr“ gestrichen und die                       übergeben, wenn sie nach § 3 befördert wer-\nWörter „die Wagen“ durch die Wörter „die                  den dürfen;\nFahrzeuge, die Wagen“ ersetzt.\nb) hat sich vor dem Befüllen zu vergewissern,\nddd) Nach Buchstabe e wird folgender neuer                     dass sich die Tanks, die Elemente von Batte-\nBuchstabe f angefügt:                                     rie-Fahrzeugen und Batteriewagen und die","598         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nMEGC und ihre Ausrüstungsteile in einem                  f) hat dafür zu sorgen, dass bei Tankfahrzeu-\ntechnisch einwandfreien Zustand befinden;                   gen, Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit\nc) hat dafür zu sorgen, dass ortsbewegliche                    abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen,\nTanks und UN-zertifizierte MEGC nach                        Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweg-\nUnterabschnitt 4.2.1.1 in Verbindung mit                    lichen Tanks und MEGC der höchstzulässige\nAbsatz 4.2.1.9.1 Satz 1, Unterabschnitt                     Füllungsgrad oder die höchstzulässige\n4.2.2.2 in Verbindung mit Absatz 4.2.2.7.1,                 Masse der Füllung je Liter Fassungsraum\nUnterabschnitt 4.2.3.2 in Verbindung mit                    oder die höchstzulässige Bruttomasse nach\nAbsatz 4.2.3.6.1, Unterabschnitt 4.2.4.1 in                 Absatz 4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2,\nVerbindung mit Absatz 4.2.4.5.1 und Unter-                  4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2,\nabschnitt 4.2.5.2.1 nur mit den für diese                   4.2.4.5.3, Unterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4,\nTanks zugelassenen gefährlichen Gütern                      4.3.2.2, Absatz 4.3.3.2.5 und Abschnitt 4.3.5\nbefüllt werden und das Datum der nächsten                   TU 11, 21 bis 34 und 36 eingehalten wird;\nPrüfung nach Absatz 6.7.2.19.2 Satz 1 und 2,             g) hat dafür zu sorgen, dass bei Tanks, Batterie-\n6.7.3.15.2 Satz 1 und 2, 6.7.4.14.2 Satz 1                  Fahrzeugen, Batteriewagen und MEGC und,\nund 2 und 6.7.5.12.2 Satz 1 und 2 nicht über-               wenn der Fahrzeugführer im Straßenverkehr\nschritten ist;                                              das Tankfahrzeug nicht selbst befüllt, nach\nd) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweg-                     dem Befüllen die Dichtheit der Verschluss-\nlichen Tanks und UN-zertifizierte MEGC die                  einrichtungen nach Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4\nDichtheit      der    Verschlusseinrichtungen               und 5 und 4.2.4.5.5 Satz 2 geprüft wird;\ngeprüft und nach Absatz 4.2.1.9.6 Buchsta-\nbe c, Unterabschnitt 4.2.2.8 Buchstabe b,                h) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeugen,\n4.2.3.8 Buchstabe b und 4.2.4.6 Buchstabe a                 Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit\nnicht befördert wird, wenn diese undicht                    abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeugen,\nsind;                                                       Batteriewagen, Tankcontainern, ortsbeweg-\nlichen Tanks und MEGC und, wenn der\ne) hat dafür zu sorgen, dass Tanks nach                        Fahrzeugführer im Straßenverkehr das Tank-\nAbsatz 4.3.2.1.1 nur mit den für diese Tank-                fahrzeug nicht selbst befüllt, außen keine\nfahrzeuge,      Aufsetztanks,    Kesselwagen,               gefährlichen Reste des Füllgutes nach Ab-\nWagen mit abnehmbaren Tanks, Batterie-                      satz 4.2.1.9.6 Buchstabe b oder 4.3.2.3.5\nFahrzeuge, Batteriewagen, Tankcontainer,                    anhaften;\nTankwechselaufbauten und MEGC nach\nAbsatz 4.3.2.1.5 zugelassenen gefährlichen               i) hat dafür zu sorgen, dass Tankfahrzeuge,\nGütern befüllt werden und                                   Aufsetztanks, Kesselwagen, Wagen mit\naa) im Straßenverkehr bei Aufsetztanks,                     abnehmbaren Tanks, Batterie-Fahrzeuge,\nTankcontainern, Tankwechselaufbauten                   Batteriewagen, Tankcontainer, ortsbeweg-\nund MEGC oder im Schienenverkehr bei                   liche Tanks und MEGC nicht mit Stoffen, die\nTankcontainern und MEGC gerechnet                      gefährlich miteinander reagieren können, in\nvon dem Datum der erstmaligen oder                     nebeneinander liegenden Tankabteilen nach\nwiederkehrenden Prüfung auf dem Tank-                  Unterabschnitt 4.2.1.6 oder Absatz 4.3.2.3.6\nschild nach Absatz 6.8.2.5.1 und                       befüllt werden;\n6.8.3.5.10 die Prüffristen nach Absatz              j) hat dafür zu sorgen, dass bei wechselweiser\n6.8.2.4.2 Satz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1,                    Verwendung von Tanks die Entleerungs-,\n6.8.3.4.6, 6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 und                 Reinigungs- und Entgasungsmaßnahmen\nAbschnitt 6.8.4 Buchstabe d Sondervor-                 nach Absatz 4.3.3.3.1 beachtet werden;\nschrift TT 3,\nbb) im Schienenverkehr bei abnehmbaren                   k) hat dafür zu sorgen, dass an ortsbeweg-\nTanks das in der Bescheinigung nach                    lichen Tanks\nAbsatz 6.8.2.4.5 Satz 2 RID angegebene                 aa) die Bezeichnung des beförderten Stoffes\nDatum der nächsten Prüfung nach                             oder der beförderten Stoffe und die\nAbsatz 6.8.2.4.2 Satz 5 RID, 6.8.2.4.3                      höchste mittlere Ladungstemperatur\nSatz 1 RID und 6.8.3.4.6 RID,                               nach Absatz 6.7.2.20.2,\ncc) im Straßenverkehr bei Tankfahrzeugen\ndas Gültigkeitsdatum der Zulassungs-                   bb) die Bezeichnung des zur Beförderung\nbescheinigung nach Absatz 9.1.2.1.5                         zugelassenen nicht tiefgekühlt verflüs-\nSatz 1 ADR und                                              sigten Gases oder der zur Beförderung\nzugelassenen nicht tiefgekühlt verflüs-\ndd) im Schienenverkehr bei Kesselwagen                           sigten Gase nach Absatz 6.7.3.16.2 und\nund Batteriewagen gerechnet von dem\nDatum der erstmaligen oder wiederkeh-                  cc) die Bezeichnung des beförderten tief-\nrenden Prüfung auf dem Tankschild                           gekühlt verflüssigten Gases nach Ab-\nnach Absatz 6.8.2.5.1 oder 6.8.3.5.10                       satz 6.7.4.15.2\nRID die Prüffristen nach Absatz 6.8.2.4.2\nSatz 5, 6.8.2.4.3 Satz 1, 6.8.3.4.6 und                angegeben wird;\n6.8.3.4.10 Satz 1 bis 3 RID                         l) hat dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern\nnicht überschritten ist;                                    und Kesselwagen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   599\naa) die offizielle Benennung der beförderten          3. hat im Schienenverkehr dafür zu sorgen, dass\nStoffe nach Absatz 6.8.2.5.2 und                    a) vor und nach dem Beladen von Flüssiggas-\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach                  kesselwagen die Kontrollvorschriften nach\nAbsatz 6.8.3.5.6 Buchstabe b und c                      Unterabschnitt 4.3.3.4 RID beachtet werden;\nangegeben wird;                                          b) nicht befördert wird, wenn eine Überschrei-\nm) hat dafür zu sorgen, dass an MEGC                            tung des höchstzulässigen Füllungsgrades\noder der höchstzulässigen Masse der Fül-\naa) die offizielle Benennung der beförderten                 lung je Liter Fassungsraum oder der höchst-\nStoffe nach Absatz 6.8.3.5.11 und                       zulässigen Bruttomasse nach Absatz\nbb) die offizielle Benennung des Gases nach                  4.2.1.9.1, 4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2,\nAbsatz 6.8.3.5.12                                       4.2.3.6.3, 4.2.3.6.4, 4.2.4.5.2, 4.2.4.5.3 RID,\nUnterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2\nangegeben wird;                                              RID, Absatz 4.3.3.2.5 RID und Abschnitt\nn) hat dafür zu sorgen, dass an                                 4.3.5 TU 11, 21 bis 34 und 36 RID festgestellt\naa) Batteriewagen die offizielle Benennung                   wird;\nder beförderten Stoffe nach Ab-                     c) an\nsatz 6.8.3.5.11 RID und                                 aa) Großcontainern, MEGC, Tankcontainern\nbb) Batterie-Fahrzeugen die offizielle Benen-                    und ortsbeweglichen Tanks Großzettel\nnung des Gases nach Absatz 6.8.3.5.12                       (Placards) nach Unterabschnitt 5.3.1.2\nADR                                                         RID und an Wagen für die Beförderung in\nloser Schüttung, Kesselwagen, Batterie-\nangegeben wird und\nwagen und Wagen mit abnehmbaren\no) hat dafür zu sorgen, dass der MEGC nach                          Tanks Großzettel (Placards) nach Unter-\nUnterabschnitt 4.2.4.6 nicht zur Beförderung                     abschnitt 5.3.1.4 RID und Rangierzettel\naufgegeben wird;                                                 nach Unterabschnitt 5.3.4.1 Satz 1 RID,\n2. hat im Straßenverkehr                                           bb) Kesselwagen, Batteriewagen, Wagen\na) den Fahrzeugführer auf das gefährliche Gut                       mit abnehmbaren Tanks, Tankcontai-\nmit den Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1                            nern, MEGC, ortsbeweglichen Tanks,\nBuchstabe a bis d sowie, wenn es sich um                         Wagen für die Beförderung in loser\nStoffe handelt, die § 7 Abs. 1 unterliegen, auf                  Schüttung und Klein- oder Großcontai-\ndie Beachtung des § 7 hinzuweisen;                               nern für Güter in loser Schüttung die\norangefarbene Kennzeichnung nach\nb) dafür zu sorgen, dass an Tankcontainern,                         Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1, 5.3.2.1.2,\nortsbeweglichen Tanks, MEGC und Contai-                          5.3.2.1.3 und 5.3.2.2.3 RID und\nnern mit loser Schüttung\ncc) Kesselwagen, Tankcontainern, ortsbe-\naa) Großzettel (Placards) nach Unterab-                          weglichen Tanks, Spezialwagen oder\nschnitt 5.3.1.2 ADR,                                        -großcontainern oder besonders aus-\nbb) die orangefarbene Tafel        nach    Ab-                   gerüsteten Wagen oder Großcontainern\nschnitt 5.3.2 ADR und                                       das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3\nRID\ncc) das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.3\nADR, ausgenommen an MEGC,                               angebracht werden.“\nangebracht werden;                                 f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:\nc) dafür zu sorgen, dass abweichend von                  aa) In Nummer 2 wird am Ende die Angabe „k bis\nUnterabschnitt 5.4.3.2 Satz 1 ADR die                     m“ durch die Angabe „k bis n“ ersetzt.\nschriftlichen Weisungen nach Unterab-                 bb) In Nummer 3 werden am Ende die Wörter „ist,\nschnitt    5.4.3.1    ADR     und     Unterab-            und“ durch die Wörter „sein kann;“ ersetzt.\nschnitt 5.4.3.3 Satz 2 ADR dem Fahrzeug-\ncc) In Nummer 4 werden am Ende der Punkt durch\nführer übergeben werden;\ndas Wort „ , und“ ersetzt und folgende\nd) dafür zu sorgen, dass die Vorschriften über               Nummer 5 angefügt:\ndie Beförderung in loser Schüttung nach\n„5. dafür zu sorgen, dass MEGC nach Ab-\nKapitel 7.3 ADR beachtet werden;\nsatz 4.2.4.5.6 nicht zur Befüllung über-\ne) dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften                   geben werden.“\nnach Unterabschnitt 7.5.1.1 und 7.5.1.2 ADR\ng) In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter „ohne Angabe\nbeachtet werden;\nder UN-Nummer, Benennung, Klasse und Ver-\nf) das Rauchverbot nach Abschnitt 7.5.9 und              packungsgruppe“ durch die Wörter „ohne die\n8.3.5 ADR zu beachten;                                Angaben nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe a bis d“\ng) dafür zu sorgen, dass die zusätzlichen Vor-           ersetzt.\nschriften nach Kapitel 8.5 S2 (2) und (3) ADR      h) Absatz 9 wird wie folgt geändert:\nbeachtet werden und                                   aa) In Nummer 2 wird nach der Angabe „6.2.1.7,“\nh) den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Nr. 2.6                  die Angabe „6.2.1.8, 6.2.5.7 und 6.2.5.8“ ein-\nSatz 1 einzuweisen und                                    gefügt.","600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nbb) Im letzten Halbsatz werden nach dem Wort              b) In Nummer 6 wird dem Buchstaben a folgender\n„Nebenbestimmungen“ die Wörter „einschließ-             neuer Buchstabe a vorangestellt und die Buchsta-\nlich der Anforderungen an die Hersteller“ einge-        ben a bis k werden zu den Buchstaben b\nfügt.                                                   bis l:\ni) In Absatz 10 Nr. 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1“              „a) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass die\ndurch die Angabe „§ 5 Abs. 1 und 2“ ersetzt.                      Angaben oder Anweisungen zur Begasung ein-\nj) Absatz 11 wird wie folgt geändert:                                gehalten oder die Warnzeichen angebracht\nwerden,“.\naa) In Nummer 8 Buchstabe a werden die Wörter\n„ , ausgenommen Absatz 4.3.2.3.3 Satz 4              c) In Nummer 8 wird nach Buchstabe f folgender\nund 5,“ durch die Wörter „– ausgenommen Ab-             neuer Buchstabe g eingefügt und die Buchsta-\nsatz 4.3.2.3.1, 4.3.2.3.3 Satz 4 und 5 und              ben g bis i werden Buchstaben h bis j:\n4.3.2.3.6 Satz 1 –“ ersetzt.                            „g) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass nur\nbb) In Nummer 11 Buchstabe b wird nach der                        Container, die den technischen Anforderungen\nAngabe „8.1.4.1“ die Angabe „und 8.1.4.2“ ein-               des Abschnitts 7.1.4 Satz 1 entsprechen, ein-\ngefügt.                                                      gesetzt werden,“.\ncc) In Nummer 15 werden am Ende das Wort „und“            d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\ndurch ein Semikolon und in Nummer 16 der\nPunkt durch das Wort „und“ ersetzt und folgen-          „10. entgegen § 9 Abs. 6\nde Nummer 17 angefügt:                                         a) Nr. 1 Buchstabe a Güter übergibt,\n„17. wenn er das Tankfahrzeug, den Aufsetz-                    b) Nr. 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass\ntank, das Batterie-Fahrzeug, den Tank-                      Tanks oder MEGC nur mit zugelassenen\ncontainer, den ortsbeweglichen Tank                         Gütern befüllt werden und das Prüfdatum\noder den MEGC selbst befüllt, dafür zu                      nicht überschritten ist,\nsorgen, dass außen keine gefährlichen\nReste des Füllgutes nach Absatz 4.2.1.9.6                c) Nr. 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass\nBuchstabe b oder 4.3.2.3.5 anhaften.“                       nicht befördert wird,\nk) In Absatz 12 Nr. 4 Buchstabe a werden nach dem                      d) Nr. 1 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass\nWort „Tank“ die Wörter „und der Aufsetztank“ ein-                      Tanks nur mit zugelassenen Gütern befüllt\ngefügt und die Angabe „6.8.2.5“ durch die                              werden und die Prüffrist, das Datum der\nWörter „Absatz 6.8.2.5.1 ADR sowie das Tankfahr-                       nächsten Prüfung oder das Gültigkeits-\nzeug den Kennzeichnungsvorschriften nach Ab-                           datum der Zulassungsbescheinigung nicht\nsatz 6.8.2.5.2“ ersetzt.                                               überschritten ist,\nl) Absatz 15 wird wie folgt gefasst:                                   e) Nr. 1 Buchstabe f nicht dafür sorgt, dass\n„(15) Der Befüller und der Fahrzeugführer haben                      der Füllungsgrad, die Masse der Füllung\nim Straßenverkehr dafür zu sorgen, dass                                oder die Bruttomasse eingehalten wird,\n1. nicht befördert wird, wenn eine Überschreitung                   f) Nr. 1 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass\ndes höchstzulässigen Füllungsgrades oder der                       die Dichtheit geprüft wird,\nhöchstzulässigen Masse der Füllung je Liter\nFassungsraum        nach      Absatz     4.2.1.9.1,             g) Nr. 1 Buchstabe h nicht dafür sorgt, dass\n4.2.1.13.13, 4.2.2.7.2, 4.2.3.6.2, 4.2.3.6.3 ADR                   keine Füllgutreste anhaften,\nUnterabschnitt 4.2.5.3 TP 1 bis 4, 4.3.2.2 ADR,                 h) Nr. 1 Buchstabe i nicht dafür sorgt, dass\nAbsatz 4.3.3.2.5 ADR oder Abschnitt 4.3.5 TU                       in nebeneinander liegenden Tankabteilen\n11, 21 bis 34 und 36 ADR festgestellt wird und                     nicht mit gefährlich miteinander reagieren-\n2. an Fahrzeugen, ortsbeweglichen Tanks oder                           den Stoffen befüllt wird,\nTankcontainern die Maßnahmen zur Vermei-                        i) Nr. 1 Buchstabe j nicht dafür sorgt, dass\ndung elektrostatischer Aufladungen eingehalten                     die Maßnahmen beachtet werden,\nwerden.“\nj) Nr. 1 Buchstabe k, l, m oder n nicht dafür\nm) In Absatz 19 Nr. 1 werden am Ende das Komma und                        sorgt, dass eine dort genannte Bezeich-\ndas Wort „und“ durch ein Semikolon und in Num-                         nung oder Benennung angegeben wird,\nmer 2 am Ende der Punkt durch das Wort „ , und“\nersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:                             k) Nr. 1 Buchstabe o nicht dafür sorgt, dass\n„3. hat dafür zu sorgen, dass nach Unterab-                            der MEGC nicht zur Beförderung aufgege-\nschnitt 1.4.3.6 interne Notfallpläne für Rangier-                 ben wird,\nbahnhöfe gemäß Kapitel 1.10 aufgestellt wer-                   l) Nr. 2 Buchstabe a einen Hinweis nicht,\nden.“                                                             nicht richtig oder nicht vollständig gibt,\nm) Nr. 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass\n5. § 10 wird wie folgt geändert:                                             Großzettel, die orangefarbene Tafel oder\na) In Nummer 5 wird Buchstabe n wie folgt gefasst:                        das Kennzeichen angebracht werden,\n„n) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass eine Ausnahmezu-                  n) Nr. 2 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass\nlassung und der wesentliche Text einer Verein-                    die schriftlichen Weisungen übergeben\nbarung übergeben wird,“.                                          werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                  601\no) Nr. 2 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass             cc) Die Buchstaben e und f werden zu den Buch-\ndie Vorschriften über die Beförderung in                  staben f und g.\nloser Schüttung beachtet werden,\ni) In Nummer 19 wird nach der Angabe „Abs. 15“ die\np) Nr. 2 Buchstabe e nicht dafür sorgt, dass             Angabe „Nr. 1“ eingefügt.\ndie Beladevorschriften beachtet werden,\nq) Nr. 2 Buchstabe f das Rauchverbot nicht       6. § 11 wird wie folgt gefasst:\nbeachtet,                                                                   „§ 11\nr) Nr. 2 Buchstabe g nicht dafür sorgt, dass\nÜbergangsbestimmungen\ndie zusätzlichen Vorschriften beachtet\nwerden,                                              Bis zum 30. Juni 2003 kann die Beförderung ge-\nfährlicher Güter auf der Straße und Schiene noch nach\ns) Nr. 2 Buchstabe h den Fahrzeugführer\nden Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\nnicht einweist,\n31. Dezember 2002 geltenden Fassung durchgeführt\nt) Nr. 3 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass         werden.“\ndie Kontrollvorschriften beachtet werden,\nu) Nr. 3 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass     7. In der Anlage 1 Tabelle 4 wird bei der UN-Num-\nnicht befördert wird oder                         mer 1170 die Angabe „ , wässerige Lösung, mit mehr\nv) Nr. 3 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass         als 70 Vol-% Alkohol“ gestrichen.\nGroßzettel, Rangierzettel, die orangefar-\nbene Kennzeichnung oder das Kennzei-          8. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nchen angebracht werden,“.                         a) In Nummer 1.3 Buchstabe a werden die Anga-\ne) Nummer 11 wird wie folgt geändert:                            ben „aa)“ und „bb)“ und der Wortlaut des Doppel-\naa) In Buchstabe c wird das Wort „oder“ durch ein             buchstabens bb gestrichen.\nKomma ersetzt.                                        b) In Nummer 2.2 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\nbb) In Buchstabe d wird das Komma am Ende                     „Abweichend von Kapitel 8.4 in Verbindung mit\ndurch das Wort „oder“ ersetzt.                            8.5 S1 (6) und S14 bis S21 gilt, dass Fahrzeuge, die\ncc) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch-               gefährliche Güter oberhalb der in Absatz 1.1.3.6.3\nstabe e angefügt:                                         genannten Mengen oder der nach Absatz 1.1.3.6.4\nermittelten Summe befördern, zu überwachen\n„e) Nr. 5 nicht dafür sorgt, dass MEGC nicht              sind.“\nzur Befüllung übergeben werden,“.\nc) In Nummer 2.4 wird die Angabe „8.1.4.3“ durch die\nf) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:\nAngabe „8.1.4.4“ und die Angabe „einem Jahr“\n„12. entgegen § 9 Abs. 8                                      durch die Angabe „zwei Jahren“ ersetzt.\na) Nr. 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort           d) In der Überschrift der Nummer 2.6 wird das Wort\ngenannte Angabe schriftlich mitgeteilt wird           „Verlader“ durch das Wort „Befüller“ ersetzt.\noder\ne) Die Nummer 2.7 wird gestrichen.\nb) Nr. 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefähr-\nliche Gut hingewiesen wird,“.\n9. In Anlage 3 wird folgende Nummer 5 angefügt:\ng) Nummer 15 wird wie folgt geändert:\n„5. Thüringen:\naa) In Buchstabe l wird das Wort „oder“ durch ein\nKomma ersetzt.                                             Autobahn A 71 zwischen Anschlussstelle Gräfen-\nroda und Anschlussstelle Meiningen-Nord:\nbb) In Buchstabe m wird das Komma durch das\nWort „oder“ ersetzt.                                       ganztägiges Benutzungsverbot für kennzeich-\nnungspflichtige Beförderungseinheiten durch Ver-\ncc) Nach Buchstabe m wird folgender neuer Buch-                kehrszeichen 261.“\nstabe n angefügt:\n„n) Nr. 17 nicht dafür sorgt, dass keine gefähr-\nlichen Reste des Füllgutes anhaften,“.                                   Artikel 2\nh) Nummer 16 wird wie folgt geändert:                       Die Anlage zur Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom\naa) In Buchstabe c werden nach den Wörtern „fest-     6. November 2002 (BGBl. I S. 4350) wird wie folgt geän-\nverbundene Tanks“ das Wort „Aufsetztanks,“        dert:\nund nach dem Wort „Kennzeichnungsvor-\nschriften“ die Wörter „und Tankfahrzeuge den      1. In die Erklärung der verwendeten Abkürzungen werden\nKennzeichnungsvorschriften“ eingefügt.                folgende Abkürzungen eingefügt:\nbb) Nach Buchstabe d wird folgender neuer Buch-           „AGBwGGVSE           Allgemeine      Ausnahmegenehmi-\nstabe e eingefügt:                                                         gungen der Bundeswehr zur\nGefahrgutverordnung Straße und\n„e) Nr. 7 nicht dafür sorgt, dass der Fahrzeug-\nEisenbahn“ und\nführer über die erforderliche Ausrüstung\nzur Durchführung der Ladungssicherung             „VMBI                Ministerialblatt des Bundesminis-\nverfügt,“.                                                             teriums der Verteidigung“.","602                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n2. Der Inhaltsübersicht wird folgende Ausnahme angefügt:\n„Ausnahme 32 (S) – Beförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundes-\nwehr“.\n3. In der Ausnahme 20 (B, E, S) wird in Spalte 4 der Tabelle der gefährlichen Abfälle die Bemerkung zu Abfallgruppe 15.1\nwie folgt gefasst:\n„Bem.: Für diese Abfälle gelten besondere Vorschriften, siehe Nummern 2.5, 2.7 und 4.3 dieser Ausnahme.“\n4. Die Ausnahme 22 (E, S) wird wie folgt gefasst:\n„Ausnahme 22 (E, S)\nSaug-Druck-Tanks\n1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 3 GGVSE in Verbindung mit Kapitel 6.10 ADR dürfen gefährliche Güter der\nKlassen 3, 4.1, 5.1, 6.1, 8 und 9\n– in festverbundenen Tanks (Tankfahrzeugen),\n– in Aufsetztanks,\n– in Tankcontainern,\ndie als Saug-Druck-Tanks nach Anhang B.1a oder B.1b der Anlage B zur GGVS und ADR in der Fassung der\n13. ADR-Änderungsverordnung vom 17. Juli 1996 (BGBl. 1996 II S. 1178) in Verbindung mit der Ausnahme\nNummer 63 der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 994), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 der Verordnung vom 23. Juni 1999 (BGBl. I S. 1435) zugelassen worden sind, weiterhin befördert werden.\n2. a) Bei Beförderung von Stoffen mit Flammpunkt bis zu 61 Grad Celsius und solchen, die über ihren Flammpunkt\nerhitzt verladen oder befördert werden, darf eine Vermischung mit entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen\nnicht erfolgen.\nb) Die Tanks sind nach jeder Benutzung zu reinigen und vor der erneuten Befüllung auf Schäden zu untersuchen.\nDies gilt auch für die Armaturen und Dichtungen. Werden in festverbundenen Tanks und Aufsetztanks bei auf-\neinander folgenden Beförderungen die gleichen Stoffe befördert, sind die Tanks nach der ersten Beförderung\nund danach in Abständen von längstens 7 Tagen zu reinigen und zu untersuchen.\n3. Angaben in der Zulassungsbescheinigung/im Prüfbericht oder Frachtbrief/Beförderungspapier\nIn der Zulassungsbescheinigung für Tankfahrzeuge nach Absatz 9.1.2.1.5 ADR ist unter Nummer 11 Bemerkun-\ngen anzugeben „Ausnahme 22 GGAV“. In den Prüfbescheinigungen für festverbundene Tanks und Aufsetztanks\nnach Absatz 6.8.2.4.5 ADR ist zusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22 GGAV“.\nBei Beförderungen in Tankcontainern ist im Frachtbrief oder Beförderungspapier nach Abschnitt 5.4.1 ADR/RID\nzusätzlich zu vermerken „Ausnahme 22 GGAV“.“\n5. In der Ausnahme 26 (S) Nr. 1 wird die Angabe „8.1.4.1 Buchstabe a“ durch die Angabe „8.1.4.2“ ersetzt.\n6. Folgende Ausnahme wird angefügt:\n„Ausnahme 32 (S)\nBeförderungen durch zivile Unternehmen im Auftrag und unter der Verantwortung der Bundeswehr\n1. Abweichend von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GGVSE in Verbindung mit § 5 Abs. 7 GGVSE dürfen folgende Allgemeine Aus-\nnahmegenehmigungen der Bundeswehr zur Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn (AGBwGGVSE) vom\n5. September 2002 (VMBI 2002 S. 411)7) auch durch zivile Unternehmen angewendet werden, die im Auftrag und\nunter der Verantwortung der Bundeswehr gefährliche Güter befördern:\na) Bw02 (S, E)         AGBwGGVSE        „Mitführen“ gefährlicher Güter auf der Straße mit Fahrzeugen der Bundes-\nwehr\nb) Bw16 (S, E)         AGBwGGVSE        Beförderung von Rettungsmitteln, selbstaufblasend\nc) Bw17 (S, E)         AGBwGGVSE        Kennzeichnung von Gegenständen/Versandstücken gefährlicher Güter\nmit Gefahrzetteln geringerer Größe\nd) Bw21 (S, E)         AGBwGGVSE        Beförderung gefährlicher Güter Klasse 1 in (alt-)palettierten Versand-\nstücken/geeigneten Handhabungseinrichtungen; keine Kennzeichnung\nmit Gefahrzetteln Nr. 8; Kennzeichnung mit Gefahrzetteln geringerer\nAbmessungen\ne) Bw23 (S, E)         AGBwGGVSE        Zusammenpacken von Gegenständen der Klasse 1 mit nicht gefährlichen\nGütern (Zubehör)\nf) Bw24 (S, E)         AGBwGGVSE        Keine Mitnahme der Genehmigung zur Beförderung von n.a.g.-Gütern der\nKlasse 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                                           603\ng) Bw25 (S)                   AGBwGGVSE            Beförderung von Resten oder Komponenten gefährlicher Güter Klasse 1,\ndie beim Verschuss anfallen\nh) Bw27 (S, E)                AGBwGGVSE            Verpackungen für militärische Güter der Klasse 1.\n2. Angaben im Beförderungspapier\nZusätzlich zu den sonst vorgeschriebenen Angaben ist zu vermerken: „Ausnahme 32 (BwXX)“ , wobei XX der Num-\nmer der Allgemeinen Ausnahmegenehmigung der Bundeswehr gemäß Nummer 1 Buchstabe a bis h entspricht.\n_____________\n7) Die AGBwGGVSE können auch beim Streitkräfteunterstützungskommando, Abteilung ABC-Abwehr- und Schutzaufgaben, Gruppe IV, Fliegerhorst Wahn 505/08, Post-\nfach 90 61 10, 51127 Köln angefordert werden.“\nArtikel 3                                      „223.5 Nachprüfung der elek-\ntrischen Ausrüstung für die\nDie Anlage (Gebührenverzeichnis) der Kostenverord-\nBedienungsausrüstung der\nnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher\nfestverbundenen Tanks                        50,- 50,- 50“.\nGüter vom 13. November 1990 (BGBl. I S. 2490), die zu-\nletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Dezember\n2001 (BGBl. I S. 3529) geändert worden ist, wird wie folgt                                                   Artikel 4\ngeändert:                                                                        Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung\na) Nach der Gebührennummer 222.4 wird folgende neue\nStraße und Eisenbahn in der vom 1. Januar 2003 an gel-\nGebührennummer 222.5 eingefügt:\ntenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n„222.5 Prüfung der elektrischen\nAusrüstung für die Be-                                                                      Artikel 5\ndienungsausrüstung der\nDiese Verordnung tritt mit Ausnahme des Artikels 1 Nr. 5\nfestverbundenen Tanks                    75,- 95,- 120“.\nund des Artikels 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in\nb) Nach der Gebührennummer 223.4 wird folgende neue                            Kraft. Artikel 1 Nr. 5 und Artikel 2 treten am Tag nach der\nGebührennummer eingefügt:                                                 Verkündung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. April 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe"]}