{"id":"bgbl1-2003-17-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":17,"date":"2003-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/17#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-17-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_17.pdf#page=20","order":2,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes","law_date":"2003-04-28T00:00:00Z","page":592,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen\nnichttechnischen Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes\nVom 28. April 2003\nAuf Grund des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamten-          3. § 11 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„§ 11\n31. März 1999 (BGBl. I S. 675) in Verbindung mit § 2 Abs. 4\nder Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Be-                                   Ausbildungsakte\nkanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2671)                 Für die Anwärterinnen und Anwärter sind beim\nverordnet das Bundesministerium des Innern:                        Bundesverwaltungsamt und bei der Fachhochschule\ndes Bundes für öffentliche Verwaltung Teilakten „Aus-\nArtikel 1                               bildung“ zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie\nalle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzuneh-\nDie Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und                men sind.“\nPrüfung für den gehobenen nichttechnischen Dienst in der\nallgemeinen und inneren Verwaltung des Bundes vom\n12. Juli 2001 (BGBl. I S. 1578) wird wie folgt geändert:       4. § 12 wird wie folgt gefasst:\n„§ 12\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:                              Schwerbehinderte Menschen\n„§ 12 Schwerbehinderte Menschen“.                            (1) Schwerbehinderten Menschen werden im Aus-\nwahlverfahren sowie für die Erbringung von Leis-\nb) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:                 tungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen\n„§ 25 Ausbildungsaufstieg“.                               die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen\nc) Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:                 gewährt. Hierauf sind sie rechtzeitig hinzuweisen. Art\nund Umfang der zu gewährenden Erleichterungen\n„§ 26 (weggefallen)“.\nsind mit den schwerbehinderten Menschen und der\nd) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:                 Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig, sofern dies\n„§ 27 Praxisaufstieg“.                                    zeitlich möglich ist, zu erörtern. Die Erleichterungen\ndürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen\n2. § 6 wird wie folgt geändert:                                   herabgesetzt werden. Die Sätze 1 bis 4 werden auch\nbei sonstigen Behinderungen, die nicht unter den\na) Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.                           Schutz des Neunten Buches Sozialgesetzbuch fallen,\nb) In Absatz 5 wird nach Satz 1 folgender Satz ein-           angewandt.\ngefügt:                                                      (2) Im Auswahlverfahren wird die Schwerbehinder-\n„In begründeten Fällen kann auch eine Angestellte         tenvertretung nicht beteiligt, wenn der schwerbehin-\noder ein Angestellter zum Mitglied der Auswahl-           derte Mensch eine Beteiligung ablehnt.“\nkommission bestellt werden, sofern sie oder er\nüber ausreichende einschlägige Kenntnisse ver-\nfügt.“                                                5. § 13 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                  593\n6. § 20 wird wie folgt geändert:                             9. § 26 wird aufgehoben.\na) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n10. § 27 wird wie folgt gefasst:\n„Ziel dieses Ausbildungsabschnittes ist es, die\nAnwärterinnen und Anwärter mit adressatenorien-                                   „§ 27\ntiertem Verhalten und den Aufgaben der inneren                                Praxisaufstieg\nVerwaltung, insbesondere in den Bereichen\nDas Bundesministerium des Innern benennt die\n1. Personalmanagement,                                   Beamtinnen und Beamten des mittleren nichttechni-\n2. öffentliche Finanzwirtschaft,                         schen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver-\nwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für\n3. wirtschaftliches Verwaltungshandeln,                  den Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen\n4. Organisation und Geschäftsprozesse sowie              Dienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des\nBundes gemäß den §§ 33 und 33b der Bundeslauf-\n5. Informationstechnik,\nbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung\nvertraut zu machen.“                                     des Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzu-\nb) Absatz 7 wird aufgehoben.                                 wenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entschei-\ndet das Bundesministerium des Innern nach Maß-\ngabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das\n7. Dem § 24 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:                Bundesministerium des Innern kann die Befugnisse\n„§ 23 Abs. 5 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-             nach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungs-\nwenden.“                                                     amt übertragen.“\n8. § 25 wird wie folgt gefasst:                             11. § 31 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„§ 25                               „Die Prüfung wird an den Lernzielen ausgerichtet; in\nihr sollen die Anwärterinnen und Anwärter nachwei-\nAusbildungsaufstieg\nsen, dass sie gründliche Fachkenntnisse erworben\n(1) Das Bundesministerium des Innern benennt die          haben und fähig sind, methodisch und selbständig\nBeamtinnen und Beamten des mittleren nichttechni-            auf wissenschaftlicher Grundlage praxisorientiert zu\nschen Dienstes in der allgemeinen und inneren Ver-           arbeiten.“\nwaltung des Bundes, die am Auswahlverfahren für\nden Aufstieg in den gehobenen nichttechnischen           12. § 33 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:\nDienst in der allgemeinen und inneren Verwaltung des\nBundes gemäß den §§ 33 und 33a der Bundeslauf-                 „(4) Die Diplomarbeit ist von zwei Prüfenden unab-\nbahnverordnung teilnehmen. Auf die Durchführung              hängig voneinander zu bewerten. § 28 Abs. 5 Satz 2\ndes Auswahlverfahrens ist § 6 entsprechend anzu-             findet Anwendung. Erstprüferin oder Erstprüfer ist,\nwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entschei-            wer das Thema der Diplomarbeit vorgeschlagen hat.\ndet das Bundesministerium des Innern nach Maß-               Das Prüfungsamt bestimmt die Zweitprüferin oder\ngabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens. Das              den Zweitprüfer. Für die Bewertung ist § 39 entspre-\nBundesministerium des Innern kann die Befugnisse             chend anzuwenden. Weichen die Bewertungen einer\nnach den Sätzen 1 und 3 auf das Bundesverwaltungs-           Diplomarbeit um nicht mehr als drei Rangpunkte von-\namt übertragen.                                              einander ab, wird der Durchschnitt gebildet. Ergeben\nsich beim Durchschnittswert Bruchteile von Punkten,\n(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten          ist die erste Stelle nach dem Komma ab fünf nach\nnehmen gemeinsam mit den Anwärterinnen und An-               oben zu runden. Die Rundung ist erst vorzunehmen,\nwärtern an der Ausbildung teil. Die §§ 2 und 8 Abs. 2        wenn in der Diplomarbeit mindestens fünf Rang-\nsowie die §§ 9 bis 24 und 28 bis 43 sind entsprechend        punkte erreicht worden sind. Bei größeren Abwei-\nanzuwenden.                                                  chungen gibt das Prüfungsamt die Diplomarbeit an\n(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die         die Erst- und Zweitprüferin oder den Erst- und Zweit-\nBeamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Ein-           prüfer zur Einigung zurück. Beträgt die Abweichung\ngangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen            nach erfolgtem Einigungsversuch nicht mehr als drei\nRechtsstellung.                                              Rangpunkte, wird der Durchschnitt gebildet. Bei\ngrößeren Abweichungen bestimmt das Prüfungsamt\n(4) Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes             eine Drittprüferin oder einen Drittprüfer. Die abschlie-\nnach § 33a Abs. 2 Satz 2 der Bundeslaufbahnverord-           ßende Rangpunktzahl wird durch das Prüfungsamt\nnung ist nur zulässig, wenn das Erreichen des Aus-           durch Bildung der Durchschnittspunktzahl der drei\nbildungsziels nicht gefährdet erscheint. Dabei können        Bewertungen festgesetzt. Die Dauer des Bewertungs-\nder zielgerechten Gestaltung des Vorbereitungs-              verfahrens soll sechs Wochen nicht überschreiten.\ndienstes entsprechende Abweichungen vom Studien-             Über die in der Diplomarbeit erzielten Rangpunkte\nplan oder Ausbildungsplan zugelassen werden. Die             stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis aus. Die Anwärte-\nBeamtinnen und Beamten sollen der Ausbildung                 rinnen und Anwärter erhalten eine Ausfertigung des\njedoch nicht innerhalb zusammenhängender Teilab-             Zeugnisses.“\nschnitte der Studienabschnitte und Praktika entzogen\nwerden. Die Entscheidung über eine Verkürzung trifft\n13. § 35 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndas Bundesverwaltungsamt im Einvernehmen mit der\nFachhochschule des Bundes für öffentliche Verwal-            „Dabei sollen den zugelassenen Anwärterinnen und\ntung.“                                                       Anwärtern auf Antrag auch die von ihnen in den ein-","594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nzelnen schriftlichen Aufsichtsarbeiten erzielten Rang-       vor dem 1. Oktober 1999 begonnen haben, führen die\npunkte sowie die in der Diplomarbeit erzielten Rang-         Ausbildung nach dem bis zum 19. Juli 2001 geltenden\npunkte, sofern diese nicht bereits vorab bekannt             Recht weiter.\ngegeben wurden, mitgeteilt werden.“\n(2) Für Anwärterinnen und Anwärter sowie Auf-\nstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aus-\n14. § 43 Abs. 1 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:        bildung ab dem 1. Oktober 1999 begonnen haben,\n„Ist die Diplomarbeit mindestens mit fünf Rangpunk-          gelten die Vorschriften dieser Verordnung mit der\nten bewertet worden, sind lediglich die schriftliche         Maßgabe, dass ihre Ausbildung zum nächstfolgenden\nund die mündliche Prüfung vollständig zu wieder-             neuen Studienabschnitt nach dem 6. Mai 2003 um-\nholen. Sind nur in der Diplomarbeit keine fünf Rang-         gestellt wird.\npunkte erreicht worden, ist allein die Diplomarbeit zu\n(3) § 45 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt un-\nwiederholen.“\nberührt.“\n15. § 44 wird wie folgt gefasst:\n„§ 44                                                   Artikel 2\nÜbergangsregelung                                            Inkrafttreten\n(1) Anwärterinnen und Anwärter sowie Aufstiegs-         Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Ausbildung       Kraft.\nBerlin, den 28. April 2003\nDer Bundesminister des Innern\nSchily"]}