{"id":"bgbl1-2003-17-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":17,"date":"2003-05-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003 (Haushaltsgesetz 2003)","law_date":"2003-04-30T00:00:00Z","page":574,"pdf_page":2,"num_pages":18,"content":["574               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nGesetz\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2003\n(Haushaltsgesetz 2003)\nVom 30. April 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:        veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der\nBundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministe-\n§1                              rium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände\naufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapier-\nDer diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundes-           leihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege\nhaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003 wird in Einnah-     im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2\nmen und Ausgaben auf 248 199 000 000 Euro festgestellt.      Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n§2\ntigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der\ntigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr         Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken\n2003 Kredite bis zur Höhe von 18 900 000 000 Euro aufzu-     mit einem Vertragsvolumen von höchstens 40 000 000 000\nnehmen.                                                      Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden\nzusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken\n(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die\naus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz\nBeträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2003 fällig wer-\nausschließen.\ndenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzie-\nrungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kre-       (7) Der Bund wird ermächtigt, die aufgenommenen und\nditrahmen nach Absatz 1 wachsen im Falle unvorhergese-       im Haushaltsjahr 2003 fällig werdenden Kredite\nhenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15 000 000 000\n– des Fonds Deutsche Einheit bis zur Höhe von\nEuro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder\n6 200 000 000 Euro,\nzur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der\nin der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans)      – des ERP-Sondervermögens           bis  zur   Höhe   von\ngenannten fällig werdenden Kredite überschritten wird.           4 481 365 000 Euro\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die      zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als\nEinnahmen des Bundes bei Kapitel 6004 Titel 133 02 aus       eigene Schulden in Form eines Schuldbeitritts mitzuüber-\nDividenden und Aktienverkäufen aus den Unternehmen           nehmen. Die Sondervermögen tragen Zins- und Tilgungs-\nnach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer       leistungen für diese Schulden. Die vom Bund übernom-\nBundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche        menen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2\nBundespost vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325)          zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schul-\nzur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden,            den erhöhten Kreditrahmen nur zur Anschlussfinanzierung\nsoweit diese Einnahmen nicht zur Deckung des Bedarfs         der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Inso-\ndes Bundes-Pensions-Service für Post und Telekommu-          weit wird das jeweilige Sondervermögen Mitschuldner\nnikation e. V. benötigt werden. Sie vermindern die           entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinan-\nErmächtigung nach Satz 1. Für Einnahmen nach Kapitel         zierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite\n6002 Titel 133 01 gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.     dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das jeweilige Sonder-\nBei Einnahmen nach den Sätzen 3 und 5 können Maßnah-         vermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere\nmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung              Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.\nergriffen werden.                                            Bei Tilgung der gemeinsam aufgenommenen Kredite darf\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       der Bund den erhöhten Kreditrahmen, der durch die Betei-\ntigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die     ligung von Sondervermögen entsteht, nur für weitere\nKreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredi-       gemeinsame Kreditaufnahmen in Anspruch nehmen.\nte bis zur Höhe von 4 vom Hundert des in § 1 festgestellten\n(8) Der Bund wird ermächtigt, auch im folgenden Haus-\nBetrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kredi-\nhaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsge-\ntermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurech-\nsetzes fällig werdende Kredite des Fonds Deutsche Ein-\nnen.\nheit und des ERP-Sondervermögens zum Zwecke einer\n(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren    gemeinsamen Kreditaufnahme als eigene Schulden in\nder Nettobetrag anzurechnen.                                 Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe der in Absatz 7\ngenannten Beträge mitzuübernehmen. Die so in Anspruch\n(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngenommene Ermächtigung wird auf die Ermächtigung für\ntigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege\ndie gemeinsame Kreditaufnahme des folgenden Haus-\nder Marktpflege Kredite bis zu 10 vom Hundert des Betra-\nhaltsjahres angerechnet.\nges der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligatio-\nnen und Bundesschatzanweisungen aufzunehmen, des-               (9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe\nsen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger      der über 0,5 vom Hundert des in § 1 festgelegten Betrages","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                    575\nliegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1         Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Num-\nder Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2003 ge-           mern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden. Bei\nsperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung       den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 2 bis 4\ndes Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.            dürfen darüber hinaus für Maßnahmen im Zusammenhang\nmit dem Programm „BundOnline 2005“ zusätzliche Aus-\n(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngaben bis zur Höhe von jeweils 10 vom Hundert der\ntigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der\nSumme dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen\nVerkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kre-\nin Absatz 2 Nr. 2 bis 4 genannten Ausgaben geleistet wer-\nditfinanzierung Verträge gemäß Absatz 6 in dem in dieser\nden.\nVorschrift bestimmten Umfang abzuschließen. Die so in\nAnspruch genommene Ermächtigung wird auf die des fol-             (4) Die Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben\ngenden Haushaltsjahres angerechnet.                            der Titel der Gruppe 411 und die Ausgaben der in Absatz 2\nNr. 2 aufgeführten Titel der Hauptgruppe 5 sind übertrag-\n(11) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nbar.\ntigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der\nVerkündung des Haushaltsgesetzes Kredite bis zur Höhe             (5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der\nder Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 zur Tilgung fällig       Finanzen.\nwerdender Kredite aufzunehmen. Die so in Anspruch\ngenommene Kreditermächtigung wird auf die Ermäch-                                            §6\ntigung des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.\n(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 425 sind\nhinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Vergütungsgrup-\n§3                              pen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,         bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der\nKassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hun-         Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann zur\ndert des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für       Durchführung von Pilotvorhaben pauschale Abweichun-\nGeschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von        gen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den\nBundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassen-          Titeln der Gruppe 425 unter der Bedingung zulassen, dass\nverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 vom Hundert des        dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen\nin § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf         um mindestens 5 vom Hundert gemindert werden.\ndie Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die          (2) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnah-\nauf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze         men den Ausgaben bei folgenden Titeln – einschließlich\naufgenommen sind.                                              der entsprechenden Titel in Titelgruppen – zu:\n1. Titel 422 01, 422 02, 425 01, 426 01 und 427 09 aus\n§4                                  Personalkostenzuschüssen für die berufliche Einglie-\nMehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 fließen             derung behinderter und schwerbehinderter Menschen\ndem Erblastentilgungsfonds (Kap. 6003 Tit. 624 01)                 sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weite-\ngemäß § 6 Abs. 1 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes in            re Maßnahmen zur Eingliederung arbeitsloser Arbeit-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1999                 nehmerinnen und Arbeitnehmer sowie aus Erstat-\n(BGBl. I S. 1882), das zuletzt durch § 14 Abs. 3 des Geset-        tungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom\nzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3519) geändert               23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils gelten-\nworden ist, zu. Sie vermindern die Ermächtigung nach § 2           den Fassung,\nAbs. 2.                                                        2. Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleis-\ntungen Dritter,\n§5\n3. Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstat-\n(1) Auf die in Teil IV des Gesamtplans aufgeführten Kapi-       tungen und Beiträge Dritter handelt,\ntel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind        4. Titel 553 04 im Kapitel 1415 und Titel 514 02 im Kapitel\ndie Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine         1417 aus Schadenersatzleistungen Dritter insoweit, als\nandere Regelung getroffen ist.                                     sie zur Instandsetzung bestimmt sind, sowie aus der\n(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegen-         Abgabe von Kraftstoffen (Betriebsstoffen) an andere\nseitig deckungsfähig:                                              Bedarfsträger,\n1. Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel          5. Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten\nder Gruppe 411,                                                Preisnachlässen.\n2. Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1,          (3) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus\n525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1,    Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung\n544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titel-       behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Ver-\ngruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und       stärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.\n546 88,                                                       (4) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-\n3. Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und      nung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im\nder entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,       Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software\nunentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im\n4. Ausgaben der Hauptgruppe 8.\nInland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht.\n(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2        Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Soft-\nNr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von       ware. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist\njeweils 20 vom Hundert der Summe dieser Ausgaben aus           die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.","576                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n(5) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5                                      §7\nAbs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:                       (1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaus-\n1. Die obersten Bundesbehörden können die Deckungs-           haltsordnung wird auf 5 000 000 Euro festgesetzt. Über-\nfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis     und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in\n525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen,       Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von\nsoweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehraus-    Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50 000 000 Euro\ngaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 vom Hundert      überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeri-\nbetragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweck-           ums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deut-\nmäßig erscheint.                                          schen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit\nnicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten\n2. Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist,       ist.\nkann das Bundesministerium der Finanzen in beson-            (2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaus-\nders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass            haltsordnung wird auf 10 000 000 Euro festgesetzt. Für\nMehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517           überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungser-\nsowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur        mächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem\nHöhe von 30 vom Hundert des Ansatzes durch Ein-           Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5 000 000\nsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Haupt-           Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplan-\ngruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.            mäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplan-\n3. Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 – einschließlich         mäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen,\nder entsprechenden Titel in den Titelgruppen – können     gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1\ngegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Ober-         bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige\ngruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt wer-      Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1\nden.                                                      bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilli-\ngung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haus-\n(6) Die Ausgaben der Titelgruppe 55 werden in Höhe         haltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unter-\nvon 1,5 vom Hundert gesperrt. Einsparungen dienen der         richtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Grün-\nVerstärkung der Ausgaben bei Kapitel 0602 Titel 532 08.       den eine Ausnahme geboten ist.\nDas Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finan-\n(3) Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungser-\nzen.\nmächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsord-\n(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        nung entsprechend anzuwenden.\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des\nDeutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die                                       §8\nDeckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen            (1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für\n551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei      Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushalts-\nTitel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf       ordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines\nGrund später eingetretener Umstände wirtschaftlich            nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung\nzweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für über-      außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förde-\ntragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen         rung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirt-\nwird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des          schaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem\nHaushaltsausschusses des Deutschen Bundestages                zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministe-\ninnerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der        rium der Finanzen gebilligt ist. Das Bundesministerium der\nAusgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der      Finanzen hat vor der Aufhebung der Sperre die Einwilli-\nGruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der              gung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundes-\nWirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorher-    tages einzuholen, wenn die Zuwendung des Bundes den\ngesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet wer-           Betrag von 1 000 000 Euro im Haushaltsjahr überschreitet.\nden müssen.\n(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institu-\n(8) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattun-  tionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt\ngen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnah-        werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäf-\nme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Aus-         tigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerin-\ngaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten       nen und Arbeitnehmer des Bundes; vorbehaltlich einer\nBundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordne-          abweichenden tarifvertraglichen Regelung dürfen deshalb\nten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit            keine günstigeren Arbeitsbedingungen vereinbart werden,\ndem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben          als sie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bun-\nzu.                                                           des jeweils vorgesehen sind. Entsprechendes gilt bei\nZuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamt-\n(9) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus      ausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus\nder Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstär-        öffentlichen Mitteln finanziert werden. Das Bundesminis-\nkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienst-       terium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Grün-\nkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere               de Ausnahmen zulassen.\nbestimmt das Bundesministerium der Finanzen.\n(3) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen\n(10) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsord-       Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne\nnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer     des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen\nForm (z.B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen        Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufga-\nermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.              ben ausgebrachten Stellen für Angestellte sind hinsicht-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   577\nlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Ver-       d) zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteili-\ngütungsgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Die                   gung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am\nWertigkeit übertariflicher Stellen ist durch Angabe der ent-          gezeichneten Kapital des Europäischen Investiti-\nsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen.                        onsfonds;\nAbweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesmi-\n3. bis zu 1 860 000 000 Euro für Kredite zur Mitfinanzie-\nnisteriums der Finanzen. Für die Fälle der Bewilligung von\nrung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorha-\nAltersteilzeit sowie von unvorhergesehenen und tarifrecht-\nben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,\nlich unabweisbaren Höhergruppierungsansprüchen kann\ndas Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse           4. bis zu 6 650 000 000 Euro für Marktordnungs- und\nauf die obersten Bundesbehörden übertragen. Satz 1 gilt           Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,\nnach Maßgabe der Haushaltsvermerke zu den Stellenplä-\nnen nicht für die Deutsche Forschungsgemeinschaft e. V.       5. bis zu 90 000 000 000 Euro zur Förderung der Binnen-\n(DFG), die Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der              wirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im\nWissenschaften e.V. (MPG) und die Forschungszentren               In- und Ausland,\nder Hermann von Helmholtz-Gemeinschaft (HGF-Zen-              6. bis zu 46 550 000 000 Euro im Zusammenhang mit der\ntren). Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wismut GmbH,        Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an\ndie Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungs-             europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen\ngesellschaft mbH (LMBV), die Gesellschaft zur Verwah-             und Fonds,\nrung und Verwertung von stillgelegten Bergwerksbetrie-\nben mbH (GVV), die Energiewerke Nord GmbH (EWN) und           7. bis zu 1 405 000 000 Euro für die Treuhandanstalt-\ndie Arbeitsgemeinschaft Versuchs-Reaktor (AVR) GmbH.              Nachfolgeeinrichtungen.\nBei der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonder-        Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen\naufgaben und der VK Service Gesellschaft für Vermögens-       Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushalts-\nzuordnung und Kommunalisierung mbH werden die Stel-           plans.\nlen gemäß eigenen Vergütungssystemen ausgewiesen.\nDie auf die einzelnen Vergütungsgruppen entfallenden             (2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge\nStellen sind bezüglich Zahl und Wertigkeit nach Maßgabe       werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haus-\ndes Haushaltsvermerks zum Stellenplan verbindlich.            haltsgesetze übernommenen Gewährleistungen ange-\nrechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen\nwerden kann oder soweit er in Anspruch genommen wor-\n§9                               den ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz\n(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen ist        erlangt hat.\nstets beim jeweiligen Einnahmetitel abzusetzen.                  (3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können\nauch in ausländischer Währung übernommen werden; sie\n(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlun-\nsind auf der Basis des vor Ausfertigung der Urkunden\ngen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5\nzuletzt ermittelten Euro-Referenzkurses der Europäischen\ngilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen\nZentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.\nnur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die\nRückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist             (4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleis-\nstets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.                tung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden\nErmächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund\n(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden,\ndaraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und\nsolange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.\nKosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur\nanzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei\n§ 10                              der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für\nHauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleis-          (5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme\ntungen bis zur Höhe von insgesamt 303 465 000 000 Euro        nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme\nzu übernehmen, davon                                          von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leis-\ntungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung\n1. bis zu 117 000 000 000 Euro im Zusammenhang mit            auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.\nförderungswürdigen oder im besonderen staatlichen\nInteresse der Bundesrepublik Deutschland liegenden           (6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermäch-\nAusfuhren,                                                tigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushalts-\nausschusses des Deutschen Bundestages auch für\n2. bis zu 40 000 000 000 Euro                                 Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächti-\na) für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzie-    gungen verwendet werden.\nrung förderungswürdiger Vorhaben oder bei beson-         (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\nderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik        tigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1\nDeutschland;                                          bis zur Höhe von 20 vom Hundert des in Absatz 1 Satz 1\nb) zur Absicherung des politischen Risikos bei förde-     bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des\nrungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;         Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages\nunter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundes-\nc) für Kredite der Europäischen Investitionsbank an       haushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von\nSchuldner außerhalb der Europäischen Gemein-          der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus\nschaft;                                               zwingenden Gründen gestattet.","578                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n§ 11                             hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu\nDas zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die      befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu\nBeteiligung der Bundesrepublik Deutschland am Kapital         ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sicher-\nder Internationalen Bank für Wiederaufbau und Entwick-        gestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer\nlung (Weltbank), der Afrikanischen, der Asiatischen, der      Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.\nInteramerikanischen und der Karibischen Entwicklungs-            (4) Bei der Ermittlung des Anteils der Planstellen der\nbank, der Europäischen Bank für Wiederaufbau und Ent-         Besoldungsgruppe B 3 auf Grund der Fußnoten 12, 18, 19\nwicklung, des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe und der         und 21 zur Besoldungsgruppe B 3 des Bundesbesol-\nMultilateralen Investitions-Garantie-Agentur, die Beteili-    dungsgesetzes sind die Planstellen der Besoldungsgrup-\ngung an der Auffüllung der Mittel der Internationalen Ent-    pe A 16, die mit dem Vermerk „künftig wegfallend“ (kw)\nwicklungsorganisation (IDA), des Internationalen Fonds        oder „künftig umzuwandeln“ (ku) versehen sind, nicht zu\nfür landwirtschaftliche Entwicklung (IFAD) sowie seines       berücksichtigen; dies gilt nicht, wenn der kw-Vermerk den\nSonderprogramms für Subsahara-Afrika und der Sonder-          Zeitpunkt des Wegfalls näher bestimmt oder den Zusatz\nfonds der Afrikanischen, der Asiatischen, der Interameri-     trägt „mit Wegfall der Aufgabe“. Satz 1 gilt entsprechend\nkanischen und der Karibischen Entwicklungsbank, die           bei Anwendung anderer gesetzlicher Obergrenzen für den\nBeteiligung an der Globalen Umweltfazilität (GEF), am         Anteil der Planstellen der Beförderungsämter.\nRegenwald-Treuhandfonds (RFTF), am Fonds für ärmste\nEntwicklungsländer im Rahmen der Klimarahmenkonven-              (5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntion und am Multilateralen Fonds des Montrealer Proto-        tigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen\nkolls über die Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht          kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbe-\nführen, den Beitrag zum Multilateralen Investitionsfonds      hinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich\n(MIF), den Zuschuss zum multilateralen Sicherheitsfonds       um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche\nfür die Verbesserung der Sicherheit von Kernkraftwerken       Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des\nsowjetischer Bauart einschließlich des Aktionspro-            Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001\ngramms Tschernobyl sowie der Sanierung des Sarko-             (BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 1 des\nphags in Tschernobyl bei der Europäischen Bank für Wie-       Gesetzes vom 3. April 2003 (BGBl. I S. 462) geändert wor-\nderaufbau und Entwicklung sowie freiwillige Beiträge zum      den ist, berechnete Beschäftigungsquote schwerbehin-\nGemeinsamen Fonds für Rohstoffe durch Hingabe von             derter Menschen von 6 vom Hundert bei den Planstellen\nunverzinslichen Schuldscheinen zu erbringen.                  und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Aus-\nscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Plan-\n§ 12                             stelle oder Stelle fällt diese weg, wenn sie nicht wieder mit\neinem schwerbehinderten Menschen besetzt wird oder\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,        wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem\nmit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deut-           Zeitpunkt erreicht ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn\nschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen          die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der\nder Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne    Aufgabe“ trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstel-\ndes § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur         len, die gemäß § 15 oder auf Grund der entsprechenden\nLeistung des auf den Bundesanteil entfallenden                Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wur-\nErhöhungsbetrages zu verpflichten.                            den.\n§ 13                                (6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ntigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datums-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-        angabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle\ntigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des           weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in\nDeutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und          diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder\nBeamte und Stellen sowie Planstellen für Soldatinnen und      Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Vergütungs-\nSoldaten oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 zusätzlich         gruppe weg.\nauszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere\nWeise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu\nausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell                                    § 14\ngleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-\n(1) Für planmäßige Beamtinnen und Beamte,\nstellen und Stellen einzusparen.\n(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet    1. die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2\nihre Anträge auf Ausbringung der zusätzlichen Planstellen         Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der\nund Stellen auch dem Bundesrechnungshof. Er kann dazu             Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675),\nStellung nehmen.                                                  das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n21. August 2002 (BGBl. I S. 3322) geändert worden ist,\n(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-            sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes\ntigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete        vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ohne Dienstbezüge\nvon bundesunmittelbaren juristischen Personen des                 mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,\nöffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der\nBundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes             2. die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung\noder von durch den Bund institutionell geförderten                der Bekanntmachung vom 17. Juli 2001 (BGBl. I\nZuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen             S. 1669), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. De-\nim Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen            zember 2001 (BGBl. I S. 3306) geändert worden ist,\nein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Aus-             mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in\nbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass        Anspruch nehmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   579\n3. die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach           Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bun-\nNummer 2 ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,                   deskanzleramts oder des Bundespräsidialamts beför-\n4. die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen                  dert oder höhergruppiert worden ist.\nDienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das             (7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2002             tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\n(BGBl. I S. 2001) geändert worden ist, unter Wegfall der   zu übertragen.\nBesoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin\noder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung                                        § 15\nbeurlaubt werden,\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\ngilt vom Beginn der Beurlaubung an eine Leerstelle der          tigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweis-\nentsprechenden Besoldungsgruppe als ausgebracht.                barer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubeset-\n(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-          zen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber\ntigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen          1. gemäß § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der\nder bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen, wenn                 Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972\ndie Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse                (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Geset-\ndes Bundes mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde                zes vom 11. Juli 2002 (BGBl. I S. 2592) geändert wor-\nzu einer Verwendung                                                 den ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft\n1. bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bun-                Auftrags verwendet werden soll,\ndestages oder eines Landtages,                             2. länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen\n2. beim Bundeskanzleramt, beim Bundespräsidialamt,                  Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge ver-\nbei der Bundesakademie für öffentliche Verwaltung              wendet oder auf eine entsprechende Verwendung vor-\noder bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts,        bereitet werden soll.\n3. bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder über-        Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisheri-\nstaatlichen Einrichtung,                                   gen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpos-\ntens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der\n4. im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenar-\nBeamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als\nbeit in einem Entwicklungsland, in Mittel- und Osteuro-\nErsatzkraft die Funktion wahrnehmen soll. Über den wei-\npa oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, für\nteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushalts-\neine Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des\nplan zu entscheiden.\nRechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas\noder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei               (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\neiner Auslandshandelskammer oder als Auslandskor-          tigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder\nrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesell-        Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundes-\nschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)                beamtengesetzes bewilligt worden ist und ein unabweis-\nbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen\nunter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beur-\noder Beamten neu zu besetzen. Die Planstellen sind in\nlaubt oder versetzt werden und ein unabweisbarer Bedarf\neiner um zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertig-\nbesteht, die Planstellen neu zu besetzen. Über den weite-\nkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen\nren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan\noder Beamten auszubringen. Die infolge der Bewilligung\nzu entscheiden.\nvon Altersteilzeit in Form des Blockmodells ausgebrach-\n(3) Kehren mehrere Beamtinnen oder Beamte gleichzei-         ten Planstellen dürfen erst ab Beginn der Freistellungs-\ntig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministe-         phase in Anspruch genommen werden. Soweit zwingende\nrium der Finanzen in besonderen Fällen zulassen, dass nur       dienstliche Regelungen dem entgegenstehen, kann das\njede zweite frei werdende Planstelle für die zurückkehren-      Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit\nden Beamtinnen oder Beamten in Anspruch zu nehmen               der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.\nist.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für Richterin-\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten sinngemäß für Richterin-      nen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für\nnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für             Angestellte.\nAngestellte.\n(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-\n(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bun-           tigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden\ndesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu          zu übertragen.\nRichterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsge-\nrichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen                                      § 16\nfür diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bis-\nherigen Besoldungsgruppe ausbringen.                               (1) Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit\nBediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der\n(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-          Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder\ntigt,                                                           wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt wer-\n1. Leerstellen, die nach Absatz 1 ausgebracht worden            den.\nsind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete               (2) Die Planstelle einer Beamtin oder eines Beamten im\nbefördert oder höhergruppiert werden soll,                 Sinne des Absatzes 1 mit einem höheren Beförderungs-\n2. Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum           amt kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der\nBundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausge-            Finanzen in ein anderes Kapitel umgesetzt werden, wenn\nbracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der          sonst die Weiterverwendung der Beamtin oder des Beam-","580                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nten bei der aufnehmenden Behörde nicht möglich ist. Die        von der abordnenden Verwaltung die Personalausgaben\numgesetzte Planstelle erhält den Vermerk „ku“. Gleichzei-      für die Dauer der Abordnung weitergezahlt werden, im\ntig ist eine freie Planstelle einer niedrigeren Besoldungs-    Falle der Nummer 7 höchstens für die Dauer von 24 Mona-\ngruppe einzusparen. Ist eine solche Planstelle nicht frei, ist ten.\ndie nächste frei werdende Planstelle einer niedrigeren\n(2) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-\nBesoldungsgruppe einzusparen. Trägt die umgesetzte\nordnung können bei Abordnung von Bediensteten deren\nPlanstelle einen kw-Vermerk, so entfällt dieser mit der\nPersonalausgaben bis zu drei Jahren von der abordnen-\nUmsetzung. Das Nähere regelt das Bundesministerium\nden Verwaltung weitergezahlt werden, soweit dies erfor-\nder Finanzen.\nderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und\nvon Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der\n§ 17                             Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen\nnach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April\n(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushalts-         1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grundlage der personalwirt-\nordnung können                                                 schaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich\numzusetzen.\n1. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen\nfür Beamtinnen und Beamte und Angestellte, die zu                                      § 18\neiner Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im\nAusland abgeordnet worden sind,                               (1) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45\ndes Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\n2. für Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, die         Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020),\nnach § 8 Abs. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in            das durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 2002\nder Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002            (BGBl. I S. 3082) geändert worden ist, für Beamtinnen und\n(BGBl. I S. 2459, 2671), die durch die Verordnung vom      Beamte bis zur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben\n18. September 2002 (BGBl. I S. 3664) geändert worden       der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel\nist, zur Ableistung der Probezeit außerhalb einer ober-    1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundes-\nsten Dienstbehörde abgeordnet worden sind,                 besoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis\nzur Höhe von 0,1 vom Hundert der Ausgaben des\n3. für Beamtinnen und Beamte der Zollverwaltung, die           Titels 423 01 geleistet werden.\nwegen Aufgabenrückgangs bei den Behörden der Zoll-\n(2) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprä-\nverwaltung mit dem Ziel der Versetzung zu einer\nmien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt\nBehörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet wor-\nwerden, sind die darauf entfallenden Ausgaben innerhalb\nden sind,\nder Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 zu finanzieren.\n4. für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen\nund Arbeitnehmer der Bundeswehrverwaltung und                                          § 19\nBerufssoldatinnen und Berufssoldaten, die wegen Per-          (1) Im Haushaltsjahr 2003 sind bei der Bundesverwal-\nsonalabbaues in einen anderen Organisationsbereich         tung 1,5 vom Hundert der im Bundeshaushaltsplan\ninnerhalb ihres Ressorts oder zu einer Behörde eines       einschließlich seiner Anlagen ausgebrachten Planstellen\nanderen Dienstherrn abgeordnet worden sind,                für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Angestellte\nund für Arbeiterinnen und Arbeiter kegelgerecht einzuspa-\n5. für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildung an das        ren.\nBundesverwaltungsamt abgeordnet worden sind,\nsowie mit Einwilligung des Bundesministeriums der             (2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe\nFinanzen für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbil-        der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbe-\ndung an andere Behörden des Bundes oder der Länder         amtinnen und -beamten im Bundesgrenzschutz und beim\nabgeordnet worden sind,                                    Bundeskriminalamt, die Planstellen im Grenzzolldienst, im\nZollfahndungsdienst und beim Zollkriminalamt sowie die\n6. mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen        Planstellen und Stellen des Rechts- und Konsulardiens-\nfür Soldatinnen und Soldaten, die vom Bundesministe-       tes in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Plan-\nrium der Verteidigung in den Geschäftsbereich anderer      stellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berech-\noberster Bundesbehörden kommandiert worden sind,           nungen nach den Absätzen 1 und 4 nicht zu berücksichti-\ngen.\n7. für Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen\n(3) Im Haushaltsplan erstmals ausgebrachte Planstellen\nund Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundes-\nund Stellen sowie Planstellen und Stellen mit einem kw-\nministeriums des Innern und für Richterinnen und Rich-\nVermerk sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1\nter, Beamtinnen und Beamte oder Arbeitnehmerinnen\nund 4 nicht zu berücksichtigen.\nund Arbeitnehmer im Geschäftsbereich des Bundes-\nministeriums der Justiz, die wegen Abbaues von Per-           (4) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden\nsonalüberhang mit dem Ziel der Versetzung zu einer         Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen\nanderen Behörde der Bundesverwaltung oder zu einer         und die diesen vergleichbaren Vergütungsgruppen ent-\nBehörde eines anderen Dienstherrn abgeordnet wor-          sprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Ver-\nden sind, sofern die aufnehmende Behörde spätestens        gütungsgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und\ndrei Monate nach Beginn der Abordnung eine verbind-        Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der\nliche Erklärung zur Übernahme der Richterin oder des       Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen\nRichters, der Beamtin oder des Beamten oder der            innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der\nArbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgibt,              Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushalts-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                   581\nplans 2003 orientieren. Dabei sind die obersten Bundes-      3. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes\nbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung                  des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des\ninnerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berück-           Bundespräsidialamtes und des Bundeskanzleramtes\nsichtigen. Das Bundesministerium der Finanzen wird               bei konkretem Bedarf Planstellen und Stellen mit dem\nermächtigt, Ausnahmen von der kegelgerechten Stel-               Vermerk „kw mit Ausscheiden der Planstelleninha-\nlenkürzung zuzulassen, soweit ein finanzieller Ausgleich in      ber/innen, spätestens 31. Dezember 2005“ oder „kw\ngleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Plan-            mit Ausscheiden der Stelleninhaber/innen, spätestens\nstellen oder Stellen sichergestellt ist.                         31. Dezember 2005“ auszubringen,\n(5) Soweit auf Grund eigener Einsparkonzepte der Res-     4. für Bedienstete des einfachen und mittleren Dienstes\nsorts Planstellen und Stellen im Haushaltsplan 2003 in           des Bundesrechnungshofes, denen ein Umzug nicht\nAbgang gestellt worden sind oder im Haushaltsvollzug             zugemutet werden soll und die daher bei einer anderen\n2003 zusätzlich eingespart werden, kann das Bundesmi-            Behörde oder Einrichtung verwandt werden sollen, bei\nnisterium der Finanzen die gesetzliche Einsparquote für          konkretem Bedarf Planstellen und Stellen mit dem\nden betroffenen Bereich im Sinne von Absatz 4 Satz 3 her-        Vermerk „kw mit Ausscheiden der Planstellenin-\nabsetzen. Dabei muss der verbleibende Teil dieser Quote          haber/innen, spätestens 31. Dezember 2005“ oder „kw\nzusammen mit der eigenen Einsparung die volle gesetz-            mit Ausscheiden der Stelleninhaber/innen, spätestens\nliche Quote im finanziellen Umfang deutlich übersteigen.         31. Dezember 2005“ auszubringen,\n(6) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum            5. Planstellen für Beamtinnen und Beamte, denen ein\n31. Dezember 2003 erbracht sein. Die betroffenen Plan-           Umzug nicht zugemutet werden soll und die daher bei\nstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.                   einer anderen Behörde oder Einrichtung verwandt wer-\nden sollen, unter gleichzeitiger Ausbringung eines Ver-\n(7) Würde bei Wegfall einer freien oder frei werdenden        merks „ku mit Ausscheiden der Planstelleninha-\nPlanstelle eine Obergrenze für Beförderungsämter über-           ber/innen“ an das bisherige Amt anzupassen,\nschritten oder ist die Obergrenze bereits überschritten, ist\nstatt dieser Planstelle eine Planstelle einer höheren Besol- soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parla-\ndungsgruppe einzusparen.                                     mentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin\neinschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behör-\n(8) Wenn die auf eine Laufbahngruppe entfallende Ein-     denverlagerungen nach Bonn gemäß dem Berlin/Bonn-\nsparungszahl voraussichtlich nicht erreicht werden kann,     Gesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918) auf der Grund-\nweil bis zum Jahresende 2003 nicht genügend Planstellen      lage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption\nin dieser Laufbahngruppe frei werden, ist sicherzustellen,   zügig und wirtschaftlich umzusetzen.\ndass eine Planstelle der nächsthöheren oder der nächst-\n(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrecht-\nniedrigeren Laufbahngruppe eingespart wird. Satz 1 gilt\nlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183)\nfür Stellen für Angestellte entsprechend.\nist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit\n(9) Soweit die Einsparung nach § 25 des Haushaltsge-      einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mit-\nsetzes 2002 im Haushaltsjahr 2002 mangels freier Plan-       flugmöglichkeit gleichsteht.\nstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haus-\nhaltsjahr 2003 nachzuholen.                                                                § 23\n(10) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der           Die Vorschriften des Haushaltsgrundsätzegesetzes, der\nFinanzen.                                                    Bundeshaushaltsordnung sowie die zu ihrer Anwendung\nerlassenen Bestimmungen sind auf die Anlagen E zu den\n§ 20                            Kapiteln 1004 und 6006 des Bundeshaushaltsplans ent-\nsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der\nIm Haushaltsjahr 2003 sind je Einzelplan Stellen für\nFinanzen kann Änderungen der Anlagen E, die auf Grund\nAngestellte und für Arbeiterinnen und Arbeiter in einem\nder endgültigen Feststellungen von Haushalts-, Nach-\nfinanziellen Umfang von 0,45 vom Hundert der Ausgaben\ntrags- oder Berichtigungshaushaltsplänen der Europä-\nder Gruppen 425 und 426 einzusparen. Soweit erforder-\nischen Union erforderlich werden, vornehmen und\nlich, kann die Einsparung auch bei den Planstellen für\nbekannt geben. Der Haushaltsausschuss des Deutschen\nBeamtinnen und Beamte erbracht werden. Das Nähere\nBundestages ist unverzüglich zu unterrichten.\nbestimmt das Bundesministerium der Finanzen.\n§ 24\n§ 21\n(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesanstalt für Arbeit\nDas Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,       nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf\nPlanstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleich-  7 000 000 000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen\nwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unab-      darf wiederholt in Anspruch genommen werden.\nweisbarer Bedarf besteht.                                       (2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanz-\ndienstleistungsaufsicht ist auf 10 000 000 Euro begrenzt.\n§ 22                               (3) Die Zuschüsse des Bundes an die Rentenversiche-\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermäch-       rung der Arbeiter und der Angestellten werden in zwölf\ntigt,                                                        gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1\nkann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der\n1. Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei\nFinanzen die Zahlung einer Monatsrate vorgezogen wer-\nwerdender Planstellen und Stellen zu treffen,\nden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der\n2. Leerstellen von einem Kapitel in ein anderes Kapitel      Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\numzusetzen,                                              erforderlich ist.","582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\n§ 25                            im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen zu verwenden.\nDas nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgeset-\nzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das                                    § 26\nzuletzt durch Artikel 241 der Verordnung vom 29. Okto-        § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 5, die §§ 4 bis 7 und § 8 Abs. 1\nber 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, und         Satz 1, Abs. 2 und 3 sowie die §§ 9 bis 25 gelten bis zum\nnach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom          Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgen-\n28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch        den Haushaltsjahres weiter.\nArtikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002\n(BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des\n§ 27\nStraßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralöl-\nsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke        Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 30. April 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Eichel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003 583\nGesamtplan\ndes Bundeshaushaltsplans\n2003\nTeil I:        Haushaltsübersicht\nmit Anlage Übersicht über die\nVerpflichtungsermächtigungen\nTeil II:       Finanzierungsübersicht\nTeil III:      Kreditfinanzierungsplan\nTeil IV:       Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG","584                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nGesamtplan                                                                  Einnahmen                                                           Teil I: Haushaltsübersicht\nSteuern und steuer-\nähnliche Abgaben\nEpl.                                                         Bezeichnung\n2003\n1 000 €\n1                                                                           2                                                                                     3\n01       Bundespräsident und Bundespräsidialamt ..................................................................................                                       -\n02       Deutscher Bundestag ..................................................................................................................                          -\n03       Bundesrat.....................................................................................................................................                  -\n04       Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .......................................................................................                                      -\n05       Auswärtiges Amt ..........................................................................................................................                      -\n06       Bundesministerium des Innern ....................................................................................................                               -\n07       Bundesministerium der Justiz......................................................................................................                              -\n08       Bundesministerium der Finanzen ................................................................................................                                 -\n09       Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ..............................................................................                                      -\n10       Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft ...............................                                                           -\n11       Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung .......................................................................                                          -\n12       Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen .....................................................                                                     -\n14       Bundesministerium der Verteidigung...........................................................................................                                   -\n15       Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung ........................................................                                                 -\n16       Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit ..........................................                                                      -\n17       Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend ..................................................                                                   -\n19       Bundesverfassungsgericht...........................................................................................................                             -\n20       Bundesrechnungshof ...................................................................................................................                          -\n23       Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung..................................                                                          -\n30       Bundesministerium für Bildung und Forschung ..........................................................................                                          -\n32       Bundesschuld ..............................................................................................................................                     -\n33       Versorgung ..................................................................................................................................                   -\n60       Allgemeine Finanzverwaltung ......................................................................................................                   203 680 000\nSumme Haushalt 2003 ..............................................................................................................                   203 680 000\nSumme Haushalt 2002 ................................................................................................................                 193 356 000\ngegenüber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- .........................................................................................                        +10 324 000\nZu Spalte 3: Darin Steuereinnahmen in Höhe von 203,30 Milliarden €. Zu Spalten 4 und 5: Verwaltungseinnahmen sowie übrige Einnahmen (ohne Einnahmen aus\nKrediten = 18 900 Millionen €) = 25 619 Millionen €.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003          585\nTeil I: Haushaltsübersicht                       Einnahmen                                         Gesamtplan\nVerwaltungs-           Übrige                  Summe Einnahmen               gegenüber 2002\neinnahmen          Einnahmen                                                    mehr (+)\nweniger (-)        Epl.\n2003              2003                2003                 2002\n1 000 €           1 000 €             1 000 €              1 000 €           1 000 €\n4                 5                   6                    7                 8               9\n27                  -                 27                   27                   -          01\n1 808                  -              1 808                1 871    -             63          02\n21                  -                 21                   21                   -          03\n2 565                  -              2 565                2 535    +             30          04\n120 316                767            121 083              123 530     -        2 447            05\n373 600                533            374 133              303 879     +       70 254            06\n300 421                397            300 818              288 692     +       12 126            07\n1 148 543             39 586          1 188 129            1 207 362     -       19 233            08\n549 337              4 965            554 302              258 581     +     295 721             09\n70 123          102 072             172 195              157 940     +       14 255            10\n-                  -                   -          1 553 407     -   1 553 407             11\n1 800 388         1 004 551           2 804 939            1 794 161     +   1 010 778             12\n267 169             33 623            300 792              216 608     +       84 184            14\n163 832         1 795 950           1 959 782                47 673    +   1 912 109             15\n85 761               760              86 521             120 215     -       33 694            16\n8 868            56 341              65 209               76 013    -       10 804            17\n45                  -                 45                   61    -             16          19\n367                  -                367                  337    +             30          20\n9 019          709 402             718 421              791 673     -       73 252            23\n40 065          342 560             382 625              402 807     -       20 182            30\n525 500        22 070 346         22 595 846            37 349 651     -  14 753 805             32\n6 425          824 370             830 795              952 016     -     121 221             33\n10 734 346          1 324 231        215 738 577           206 850 940     +   8 887 637             60\n16 208 546         28 310 454        248 199 000           252 500 000     -   4 301 000\n15 975 750         43 168 250\n+232 796       -14 857 796","586             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nGesamtplan                                                          Ausgaben                          Teil I: Haushaltsübersicht\nSächliche       Militärische\nPersonal-    Verwaltungs-   Beschaffungen,      Schulden-\nausgaben      ausgaben       Anlagen usw.         dienst\nEpl.             Bezeichnung\n2003          2003             2003             2003\n1 000 €       1 000 €         1 000 €           1 000 €\n1                               2                                     3             4                 5                6\n01  Bundespräsident und Bundespräsidial-\namt .........................................................        9 680         6 280                 -              -\n02  Deutscher Bundestag ............................                  335  957      118  032                 -              -\n03  Bundesrat...............................................             9 317         7 100                 -              -\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt .                                94 109      502  910                 -              -\n05  Auswärtiges Amt....................................               662  073      174  494                 -              -\n06  Bundesministerium des Innern ..............                     2 134  063      728  364                 -              -\n07  Bundesministerium der Justiz................                      232  318        75 307                 -              -\n08  Bundesministerium der Finanzen ..........                       1 655  504      619  981                 -              -\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit......................................................      439 191       206 991                  -              -\n10  Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft ..                           231 182         81 774                 -              -\n11  Bundesministerium für Arbeit und So-\nzialordnung ............................................                 -              -                -              -\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen ............................                  1 088 149     1 576 238                  -              -\n14  Bundesministerium der Verteidigung.....                        12 401 123     2 848 703        8 058 661                -\n15  Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung..................................               190 633       262 023                  -              -\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit ................                     139 666       130 575                  -              -\n17  Bundesministerium für Familie, Senio-\nren, Frauen und Jugend ........................                   792 626         31 045                 -              -\n19  Bundesverfassungsgericht.....................                       13 099         2 160                 -              -\n20  Bundesrechnungshof .............................                    60 480        12 307                 -              -\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ........                             31 963        20 063                 -              -\n30  Bundesministerium für Bildung und\nForschung ..............................................            51 867        11 664                 -              -\n32  Bundesschuld ........................................                    -        55 000                 -     37 885 145\n33  Versorgung ............................................         6 489 962               -                -              -\n60  Allgemeine Finanzverwaltung................                         15 344      228 640                  -              -\nSumme Haushalt 2003 ........................                   27 078 306     7 699 651        8 058 661       37 885 145\nSumme Haushalt 2002 ..........................                 27 132 269     7 269 742        7 330 553       38 886 957\ngegenüber 2002 -mehr(+)/weniger(-)- ...                            -53 963     +429 909          +728 108      -1 001 812","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003           587\nTeil I: Haushaltsübersicht                          Ausgaben                                       Gesamtplan\nZuweisungen                                                         Summe Ausgaben\nund Zuschüsse        Ausgaben         Besondere\n(ohne              für        Finanzierungs-\nInvestitionen     ausgaben                                        gegenüber 2002\nInvestitionen)                                                                           mehr (+)     Epl.\n2003             2003            2003              2003             2002          weniger (-)\n1 000 €          1 000 €          1 000 €           1 000 €         1 000 €          1 000 €\n7                8                9                10              11               12         13\n3 792              940            -226           20  466         20  638    -         172   01\n69 204            17  541               -          540  734        566  016    -     25  282   02\n186              454               -           17  057         18  073    -       1 016   03\n677 686          213   859          -5 000       1  483  564      1 503  463    -     19  899   04\n1 300 744             92  594               -       2  229  905      2 157  008   +      72  897   05\n738 197          474   164        -60 789        4  013  999      3 664  883   +     349  116   06\n22 300            20  836          -5 416          345  345        345  533    -         188   07\n747 183          263   950               -       3  286  618      3 469  414    -    182  796   08\n16 812 461         1 104 577          -55 027       18 508 193        6 571 769    + 11 936 424     09\n4 755 373           613 863          -55 000        5 627 192        5 696 808     -     69 616    10\n-                 -              -                 -     97 187 724     - 97 187 724    11\n10 239 985        13 244 728          -80 000       26 069 100       26 365 339     -    296 239    12\n839 791          230 503                 -      24 378 781       23 621 785    +     756 996    14\n81 524 210             56 439                -      82 033 305        1 388 731    + 80 644 574     15\n280 398          251 507            -8 124          794 022         549 740    +     244 282    16\n4 258 464             24 250           -5 000       5 101 385        5 397 254     -    295 869    17\n-              949               -           16 208          15 988    +          220   19\n15            2 424               -           75 226          80 039     -       4 813   20\n917 886        2 797 624                 -       3 767 536        3 698 980    +      68 556    23\n6 128 095         2 317 592         -145 000        8  364  218      8 391  000    -     26  782   30\n-      2 000 000                 -      39  940  145     41 170  957    -  1 230  812   32\n2 316 057                    -              -       8  806  019      9 000  121    -    194  102   33\n9 944 028         2 932 324         -340 354       12  779  982     11 618  737   +   1 161  245   60\n141 576 055         26 661 118         -759 936     248 199 000       252 500 000     -  4 301 000\n145 358 137         25 041 365        1 480 977\n-3 782 082        +1 619 753       -2 240 913","588                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nAnlage zur Haushaltsübersicht\nÜbersicht über die Verpflichtungsermächtigungen im Bundeshaushaltsplan\nund deren Fälligkeiten\nVerpflich-              von dem Gesamtbetrag (Sp. 3) dürfen fällig werden\ntungs-\nermächti-                                                                In künftigen\nEpl.             Bezeichnung\ngung         2004           2005         2006         Folgejahre       Haushalts-\n2003                                                                      jahren\n1 000 €       1 000 €        1 000 €      1 000 €         1 000 €          1 000 €\n1                               2                                     3            4              5            6                7                8\n01    Bundespräsident und Bundespräsi-\ndialamt .................................................              -           -              -             -                -               -\n02    Deutscher Bundestag ..........................                  33 964        22 662         10 352          950                 -               -\n03    Bundesrat ............................................                 -           -              -             -                -               -\n04    Bundeskanzler und Bundeskanzler-\namt.......................................................     160 339        31 224         48 325       46 703          21 100           12 987\n05    Auswärtiges Amt .................................              464 323        91 451         41 565       19 107               400        311 800\n06    Bundesministerium des Innern............                       583 458       241 707        172 354      131 834            4 725          32 838\n07    Bundesministerium der Justiz .............                      10 621         4 501          3 301        1 473            1 346                -\n08    Bundesministerium der Finanzen........                         343 400       180 536         57 252       15 652          89 460               500\n09    Bundesministerium für Wirtschaft und\nArbeit ...................................................  2 187 684        694 315        598 907      456 370         115 757          322 335\n10    Bundesministerium für Verbraucher-\nschutz, Ernährung und Landwirtschaft                           747 297       332 465        199 935       89 650         125 247                 -\n11    Bundesministerium für Arbeit und So-\nzialordnung ..........................................                 -           -              -             -                -               -\n12    Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nund Wohnungswesen ..........................               19 657 609     4 631 466      3 283 243    2 860 485       6 799 809        2 082 606\n14    Bundesministerium der Verteidigung ..                      21 317 217     1 256 457      1 010 394       698 588      1 560 300       16 791 478\n15    Bundesministerium für Gesundheit\nund Soziale Sicherung ........................                 138 509        54 367         31 899       25 409                 -         26 834\n16    Bundesministerium für Umwelt, Na-\nturschutz und Reaktorsicherheit..........                      495 877       245 232         62 545       42 432          24 818          120 850\n17    Bundesministerium für Familie, Se-\nnioren, Frauen und Jugend .................                    307 127       161 434         98 192       38 909            8 592                -\n19    Bundesverfassungsgericht ..................                       1 150        1 150              -             -                -               -\n20    Bundesrechnungshof...........................                       843          301            542             -                -               -\n23    Bundesministerium für wirtschaftliche\nZusammenarbeit und Entwicklung ......                       2 497 116        211 021        179 126      136 219            9 650      1 961 100\n30    Bundesministerium für Bildung und\nForschung............................................       3 015 017        892 357        850 868      786 027         350 200          135 565\n32    Bundesschuld ......................................                    -           -              -             -                -               -\n33    Versorgung ..........................................                  -           -              -             -                -               -\n60    Allgemeine Finanzverwaltung..............                   4 932 200     1 384 850      1 371 850    1 310 500          865 000                 -\nSumme................................................      56 893 751    10 437 496      8 020 650    6 660 308       9 976 404       21 798 893","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003                                                                          589\nGesamtplan: Teil II\nFinanzierungsübersicht                                                                          Betrag für 2003         Betrag für 2002\n1 000 €\nErmittlung des Finanzierungssaldos\n1.    Ausgaben...............................................................................................................            248 200 000             252 500 000\n(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an Rücklagen\nund Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)\n2.    Einnahmen.............................................................................................................             228 915 000             215 227 774\n(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rücklagen,\nEinnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)\n3.    Finanzierungssaldo ..............................................................................................                  - 19 285 000            - 37 272 226\nZusammensetzung des Finanzierungssaldos\n4.    Nettoneuverschuldung/Nettotilgung\nAb 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermögen\nErblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Ausgleichsfonds zur\nSicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt.\n4.1   Einnahmen ..............................................................................................................         (206 446 000)           (192 945 474)\n4.1.1 aus Krediten vom Kapitalmarkt...............................................................................                       206 302 838             192 802 312\n4.1.2 aus sonstigen Einnahmen ......................................................................................                          143 162                  143 162\n4.2   Ausgaben zur Schuldentilgung ...............................................................................                     (187 546 000)           (158 335 248)\n4.2.1 durch Kredite vom Kreditmarkt ...............................................................................                      187 402 838             158 192 086\n4.2.2 durch sonstige Einnahmen .....................................................................................                          143 162                  143 162\n4.3   Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ............................................                                                   -                        -\nSaldo .......................................................................................................................      - 18 900 000            - 34 610 226\n5.    Marktpflege ............................................................................................................                      -                        -\n6.    Nettoneuverschuldung insgesamt ......................................................................                              - 18 900 000            - 34 610 226\n7.    Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen ...............................................                                                      -                        -\n8.    Rücklagenbewegung                                                                                                                             (-)                      (-)\n8.1   Entnahmen aus Rücklagen.....................................................................................                                  -                        -\n8.2   Zuführung an Rücklagen ........................................................................................                               -                        -\n9.    Münzeinnahmen ....................................................................................................                    - 385 000              - 2 662 000\n10.   Finanzierungssaldo ..............................................................................................                  - 19 285 000            - 37 272 226","590              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 5. Mai 2003\nGesamtplan: Teil III\nKreditfinanzierungsplan                                                                         Betrag für 2003         Betrag für 2002\n1 000 €\n1.    Einnahmen\n1.1   aus Krediten vom Kreditmarkt, davon voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:..                                                (206 302 838)           (192 802 312)\n1.1.1 mehr als vier Jahre .................................................................................................              94 616 838              94 972 312\n1.1.2 ein bis vier Jahre ....................................................................................................            48 082 000              47 830 000\n1.1.3 weniger als ein Jahr................................................................................................               63 604 000              50 000 000\n1.2   Sonstige Einnahmen...............................................................................................                   (143 162)               (143 162)\n1.2.1 aus Einnahmen bei Kap. 6004 Tit. 133 02 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2\nHG 2002..................................................................................................................                     -                       -\n1.2.2 aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2\nHG 2002..................................................................................................................                     -                       -\n1.2.3 aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der Deutschen\nBundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 4 HG 2002 ..................................                                                      -                       -\n1.2.4 aus Einnahmen bei Kap. 0910 Tit. 111 01 gem. Ermächtigung nach § 2 Abs. 2\nHG 2001..................................................................................................................                     -                       -\n1.2.5 aus Länderbeiträgen in Höhe von 143 Mio. € (280 Mio. DM) nach dem Gesetz\nzur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG); Veran-\nschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003) ..............................................                                       143 162                 143 162\nSumme 1. ...............................................................................................................         206 446 000             192 945 474\n2.    Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt\n2.1   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren ............................                                        (87 850 677)            (88 550 611)\n2.101 Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung ..................................                                                    -                       -\n2.102 Anleihen ..................................................................................................................        49 595 314              36 301 724\n2.103 Bundesschatzbriefe.................................................................................................                 6 736 812              11 296 303\n2.104 Schuldenbuchkredite...............................................................................................                          -                       -\n2.105 Schuldscheindarlehen.............................................................................................                   3 379 335              10 032 372\n2.106 Obligationen ............................................................................................................          26 940 384              29 143 637\n2.107 Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsergänzungsgesetz ........................                                                           -                       -\n2.108 Ablösungsschuld .....................................................................................................                         -                       -\n2.109 Altsparerentschädigung ..........................................................................................                             -                       -\n2.110 Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) .............................                                                   1 723                   1 856\n2.111 Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsansprüche für\nAuslandsfonds (Auslandsfonds-Entschädigungsgesetz) ........................................                                                   -                       -\n2.112 Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussgebieten .......                                                              -                       -\n2.113 Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbesserung von\nVersicherungsleistungen.........................................................................................                              -                       -\n2.114 Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen .....................................                                                        -                       -\n2.115 Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen.............................                                                    33 102                  56 733\n2.116 Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungsumstel-\nlung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994).........................                                                          -                       -\n2.117 Ausgleichsfonds Währungsumstellung ...................................................................                              1 138 442               1 130 000\n2.118 Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt .............................................                                            25 565                 587 986\n2.119 Sonstige ..................................................................................................................                  -                       -\n2.2   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren .....................                                           (37 651 429)            (25 417 949)\n2.201 Schatzanweisungen ................................................................................................                 36 252 000              24 000 000\n2.202 Unverzinsliche Schatzanweisungen .......................................................................                              215 000                        -\n2.203 Finanzierungsschätze des Bundes.........................................................................                            1 184 429               1 417 949\n2.204 Schuldscheindarlehen.............................................................................................                            -                       -\n2.3   Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr........................                                             62 043 894              44 366 688\n2.4   Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge ....................................................................                                       -                       -\nSumme 2. ...............................................................................................................         187 546 000             158 335 248\n3.    Marktpflege ............................................................................................................                     -                       -\n4.    Zusammen (2. und 3.)...........................................................................................                  187 546 000             158 335 248\nSaldo aus 1. und 4. (im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung)...                                                       18 900 000              34 610 226","591          Bundesgesetzblatt\nBundesgesetzblatt          Jahrgang\nJahrgang    2001  2003\nTeil Teil\nI Nr.I 74,\nNr. ausgegeben\n17, ausgegeben\nzu Bonn\nzu Bonn\nam 27.\nam Dezember\n5. Mai 20032001        591\nGesamtplan: Teil IV\nFlexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG\nSumme\nEpl.                      Bezeichnung                                                           Kapitel                             2003\n1 000 €\n1                                   2                                                             3                                  4\n01  Bundespräsident und Bundespräsidialamt.. 01, 03, 04                                                                            16 354\n02  Deutscher Bundestag.................................. 01, 03, 04                                                              222 970\n03  Bundesrat .................................................... 01                                                              14 320\n04  Bundeskanzler und Bundeskanzleramt....... 01, 02, 03, 05, 06, 07                                                              135 451\n05  Auswärtiges Amt ......................................... 01, 03, 11                                                          862 621\n06  Bundesministerium des Innern.................... 01, 06, 07, 08, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 23,\n25, 26, 28, 29, 33, 35                                  3 060 966\n07  Bundesministerium der Justiz ..................... 01, 02, 03, 04, 05, 06, 07, 10, 11                                         306 002\n08  Bundesministerium der Finanzen................ 01, 03, 04, 10, 12                                                           2 192 938\n09  Bundesministerium für Wirtschaft und Ar-\nbeit............................................................... 01, 03, 04, 06, 07, 08, 09, 10, 13, 14                    634 872\n10  Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nErnährung und Landwirtschaft .................... 01, 08, 09, 10                                                              302 805\n12  Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen ......................................... 01, 03, 05, 08, 11, 12, 13, 14, 16, 21, 27, 28                        817 010\n14  Bundesministerium der Verteidigung .......... 01, 03, 04, 05, 06, 08, 14, 15, 17, 18, 19                                    7 541 633\n15  Bundesministerium für Gesundheit und\nSoziale Sicherung ....................................... 01, 04, 05, 06, 07, 08, 10, 11                                      421 259\n16  Bundesministerium für Umwelt, Natur-\nschutz und Reaktorsicherheit...................... 01, 05, 06, 07                                                             219 784\n17  Bundesministerium für Familie, Senioren,\nFrauen und Jugend ..................................... 01, 03, 04                                                             95 893\n19  Bundesverfassungsgericht .......................... 01                                                                         16 147\n20  Bundesrechnungshof................................... 01, 03                                                                   75 190\n23  Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-\nsammenarbeit und Entwicklung .................. 01                                                                             45 814\n30  Bundesministerium für Bildung und For-\nschung ......................................................... 01, 03                                                        98 862\nSumme........................................................                                                              17 080 891"]}