{"id":"bgbl1-2003-16-7","kind":"bgbl1","year":2003,"number":16,"date":"2003-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/16#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-16-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_16.pdf#page=21","order":7,"title":"Siebente Verordnung zur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung (7. RSA-ÄndV)","law_date":"2003-04-28T00:00:00Z","page":553,"pdf_page":21,"num_pages":16,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                  553\nSiebente Verordnung\nzur Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung\n(7. RSA-ÄndV)\nVom 28. April 2003\nAuf Grund des § 266 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 in Verbin-         7. § 28f wird wie folgt geändert:\ndung mit Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch               a) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „2a und 4a“\n– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-               durch die Angabe „2a, 4a und 6a“ ersetzt.\nsetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),\nNummer 3 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 1            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nNr. 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und cc des Geset-               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3465), in Verbin-\naaa) In Nummer 1 wird die Angabe „Anlagen\ndung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom\n2a und 4a“ durch die Angabe „in Absatz 1\n16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisations-\nNr. 1 genannten Anlagen“ ersetzt.\nerlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet\ndas Bundesministerium für Gesundheit und Soziale                          bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nSicherung:                                                                      „2. die an der Durchführung des Pro-\ngramms beteiligten Vertragsärzte\nArtikel 1                                                 und ärztlich geleiteten Einrichtungen\nDie Risikostruktur-Ausgleichsverordnung vom 3. Janu-                             der Krankenkasse nur die\nar 1994 (BGBl. I S. 55), zuletzt geändert durch die Ver-                            a) in den Zeilen 1 bis 13 der Erst-\nordnung vom 27. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 5), wird                                dokumentation nach Anlage 2b,\nwie folgt geändert:\nb) in den Zeilen 1 bis 12 der Erst-\n1. In § 2 Abs. 1 Satz 3 werden nach der Angabe „Typ 2“                                dokumentation nach Anlage 4b\ndas Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt und nach                                  und\ndem Wort „Brustkrebs“ die Wörter „oder für koronare                            c) in den Zeilen 1 bis 15 der Erst-\nHerzkrankheit“ eingefügt.                                                         dokumentation nach Anlage 6b\naufgeführten Daten spätestens inner-\n2. In § 3 Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 wird die Angabe „2a, 2b,\nhalb von zehn Tagen nach Ablauf\n4a oder 4b“ durch die Angabe „2a, 2b, 4a, 4b, 6a\ndes Dokumentationszeitraums ma-\noder 6b“ ersetzt.\nschinell verwertbar versicherten-\n3. In § 28b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 1                               und leistungserbringerbezogen, die\nund 3“ durch die Angabe „Anlagen 1, 3 und 5“ ersetzt.                          übrigen in diesen Anlagen aufge-\nführten Daten versichertenbezogen,\n4. In § 28c Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 1 und 3“                               nicht leistungserbringerbezogen über-\ndurch die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten                             mitteln,“.\nAnlagen“ ersetzt.                                                    ccc) In Nummer 5 wird die Angabe „Anla-\ngen 2a, 2b, 4a und 4b“ durch die Angabe\n5. § 28d wird wie folgt geändert:                                              „in § 3 Abs. 3 Satz 7 Nr. 3 genannten\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       Anlagen“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 werden die Angabe „Anlagen 1                 bb) In Satz 2 wird die Angabe „2b und 4b“ durch\nund 3“ durch die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2              die Angabe „nach Satz 1 Nr. 2“ ersetzt.\ngenannten Anlagen“ und die Angabe „2a, 2b,           c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „2a und 4a“\n4a oder 4b“ durch die Angabe „2a und 2b, 4a             durch die Angabe „nach Absatz 1“ ersetzt.\nund 4b oder 6a und 6b“ ersetzt.\nbb) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 137         8. § 28g wird wie folgt geändert:\nAbs. 3“ die Angabe „Satz 2“ und nach dem             a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 und 3“ durch\nWort „Teilnahme“ die Wörter „sowie die damit            die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten An-\nverbundene Erhebung, Verarbeitung und Nut-              lagen“ ersetzt.\nzung seiner Daten“ eingefügt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „1 und 3“ durch\nb) In Absatz 2 Nr. 2 werden die Angabe „Anlagen 2a,             die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten An-\n2b, 4a oder 4b“ jeweils durch die Angabe „in § 3             lagen“ ersetzt.\nAbs. 3 Satz 7 Nr. 3 genannten Anlagen“ ersetzt,\nvor den Wörtern „zwei Dokumentationen“ die Wör-       9. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\nter „innerhalb von drei Jahren“ eingefügt und das         a) Ziffer 1.8.1 wird wie folgt geändert:\nWort „fehlen“ durch die Wörter „nicht innerhalb\nvon sechs Wochen nach Ablauf der in § 28f Abs. 2             aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nSatz 1 Nr. 2 genannten Frist übermittelt worden                   „Die Langzeitbetreuung des Patienten und\nsind“ ersetzt.                                                    deren Dokumentation im Rahmen des struktu-\nrierten Behandlungsprogramms erfolgt grund-\n6. In § 28e Satz 2 wird die Angabe „Anlagen 1 und 3“                     sätzlich durch den Hausarzt im Rahmen seiner\ndurch die Angabe „in § 28b Abs. 1 Satz 2 genannten                   in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nAnlagen“ ersetzt.                                                    beschriebenen Aufgaben.“","554                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\nbb) Nach Satz 3 werden folgende Sätze angefügt:                                          regeln nach den Sätzen 2 und 3 sind vom\ngewählten Arzt oder der gewählten Einrich-\n„In Ausnahmefällen kann ein Patient mit Dia-                                       tung zu beachten, wenn ihre besondere\nbetes mellitus Typ 2 einen diabetologisch                                          Qualifikation für eine Behandlung des Patien-\nbesonders qualifizierten, an der fachärztlichen                                    ten aus den dort genannten Überweisungs-\nVersorgung teilnehmenden Arzt oder eine ärzt-                                      anlässen nicht ausreicht.“\nlich geleitete, diabetologisch spezialisierte Ein-                       b) In Ziffer 2 wird in den Sätzen 2 und 11 die Angabe\nrichtung, die für die Erbringung dieser Leis-                                „gemäß Ziffer 5“ jeweils durch die Angabe „nach\ntungen zugelassen oder ermächtigt ist, auch                                  den Anlagen 2a und 2b“ ersetzt.\nzur Langzeitbetreuung, Dokumentation und\nKoordination der weiteren Maßnahmen im                              10. In Anlage 3 wird in Ziffer 3.2 nach Satz 3 folgender\nstrukturierten Behandlungsprogramm wählen,                               Satz eingefügt:\nwenn der gewählte Arzt oder die gewählte Ein-                            „Für die Anwendung des Satzes 3 gilt die Primär-\nrichtung an dem Programm teilnimmt. Dies gilt                            therapie nach Ablauf von sechs Monaten nach dem\ninsbesondere dann, wenn der Patient bereits                              histologischen Nachweis des Mammakarzinoms als\nvor der Einschreibung von diesem Arzt oder                               beendet.“\ndieser Einrichtung dauerhaft betreut worden\nist oder diese Betreuung aus medizinischen                          11. Nach Anlage 4b werden folgende Anlagen 5 bis 6b\nGründen erforderlich ist. Die Überweisungs-                              angefügt:\n„Anlage 5\n(zu §§ 28b bis 28g)\nAnforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme für koronare Herzkrankheit (KHK)\n1.          Behandlung nach evidenzbasierten Leitlinien unter Berücksichtigung des je-\nw e i l i g e n V e r s o r g u n g s s e k t o r s ( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 1 d e s F ü n f t e n B u c h e s\nSozialgesetzbuch)\n1.1         Definition der koronaren Herzkrankheit (KHK)\nDie koronare Herzkrankheit ist die Manifestation einer Arteriosklerose an den Herzkranzarterien. Sie führt häufig zu\neinem Missverhältnis zwischen Sauerstoffbedarf und -angebot im Herzmuskel.\n1.2         Hinreichende Diagnostik für die Aufnahme in ein strukturiertes Behandlungsprogramm\n1.2.1       Chronische KHK\nDie Diagnose einer koronaren Herzkrankheit kann unter folgenden Bedingungen mit hinreichend hoher Wahrschein-\nlichkeit gestellt werden:\n1.          bei einem akuten Koronarsyndrom1), auch in der Vorgeschichte,\n2.          wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und Belastungs-\nEKG eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90 %) für das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit\nbelegen lässt2). Nur bei Patienten, die nach Feststellung des Arztes aus gesundheitlichen Gründen für ein\nBelastungs-EKG nicht in Frage kommen oder bei denen ein auswertbares Ergebnis des Belastungs-\nEKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock, Herzschrittmacher, Patienten\nphysikalisch nicht belastbar), können andere nicht-invasive Untersuchungen zur Diagnosesicherung\n(echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden,\n3.          durch direkten Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen unter Ziffer 1.5.3.1).\nDer Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die genannten Therapieziele von einer bestimm-\nten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen erfolgt in\nAbstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.\nDie Einschreibekriterien für strukturierte Behandlungsprogramme ergeben sich zusätzlich aus Ziffer 3.\n1.2.2       Akutes Koronarsyndrom\nDas akute Koronarsyndrom beinhaltet die als Notfallsituationen zu betrachtenden Verlaufsformen der koronaren\nHerzkrankheit: den ST-Hebungsinfarkt, den Nicht-ST-Hebungsinfarkt, die instabile Angina Pectoris. Die Diagnose\nwird durch die Schmerzanamnese, das EKG und Laboratoriumsuntersuchungen (z. B. Markerproteine) gestellt.\n1) Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines.\nACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction.\n2) Die Nachtest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability\nas an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:1350-8. Für Patienten, die älter als 69 Jahre sind, sind die\nWerte der Altersgruppe von 60 bis 69 Jahren heranzuziehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                 555\n1.3       Therapieziele\nEine koronare Herzkrankheit ist mit einem erhöhten Morbiditäts- und Mortalitätsrisiko verbunden. Bei häufigem\nAuftreten von Angina-Pectoris-Beschwerden ist die Lebensqualität vermindert. Daraus ergeben sich folgende\nTherapieziele:\n1.        Reduktion der Sterblichkeit,\n2.        Reduktion der kardiovaskulären Morbidität, insbesondere Vermeidung von Herzinfarkten und der Entwick-\nlung einer Herzinsuffizienz,\n3.        Steigerung der Lebensqualität, insbesondere durch Vermeidung von Angina-Pectoris-Beschwerden und\nErhaltung der Belastungsfähigkeit.\n1.4       Differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoabschätzung\nPatienten mit koronarer Herzerkrankung haben ein erhöhtes Risiko, einen Myokardinfarkt zu erleiden oder zu\nversterben.\nDieses Risiko richtet sich sowohl nach dem Schweregrad der Erkrankung als auch nach den Risikoindikatoren (z. B.\nAlter und Geschlecht, Diabetes mellitus, Fettstoffwechselstörung, Hypertonie, linksventrikuläre Funktionsstörung,\nRauchen, genetische Disposition) des Patienten. Daher soll der Leistungserbringer individuell das Risiko für diesen\nPatienten einmal jährlich beschreiben, sofern der Krankheitsverlauf kein anderes Vorgehen erfordert. Bei Vorliegen\nvon Risikoindikatoren, wie z. B. Diabetes mellitus oder Hypertonie, sind diese bei der individuellen Therapieplanung\nund -durchführung besonders zu berücksichtigen.\n1.5       Therapeutische Maßnahmen\n1.5.1     Nicht-medikamentöse Therapie und allgemeine Maßnahmen\nGemeinsam mit dem Patienten ist eine differenzierte Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Risikoab-\nschätzung vorzunehmen.\nDer Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von\neiner bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und therapeutischen Maß-\nnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.\nAuf der Basis der individuellen Risikoabschätzung und der allgemeinen Therapieziele sind gemeinsam mit dem\nPatienten individuelle Therapieziele festzulegen.\n1.5.1.1 E r n ä h r u n g s b e r a t u n g\nIm Rahmen der Therapie berät der behandelnde Arzt den Patienten über eine KHK-spezifische gesunde Ernährung.\n1.5.1.2 R a u c h e r b e r a t u n g\nIm Rahmen der Therapie klärt der behandelnde Arzt den Patienten auf über die besonderen Risiken des Rauchens\nfür Patienten mit KHK, verbunden mit den folgenden spezifischen Beratungsstrategien und der dringenden Empfeh-\nlung, das Rauchen aufzugeben.\n– Der Raucherstatus sollte bei jedem Patienten bei jeder Konsultation erfragt werden,\n– Raucher sollten in einer klaren, starken und persönlichen Form dazu motiviert werden, mit dem Rauchen auf-\nzuhören,\n– es ist festzustellen, ob der Raucher zu dieser Zeit bereit ist, einen Ausstiegsversuch zu beginnen,\n– für änderungsbereite Raucher sollte professionelle Hilfe (z. B. verhaltenspsychologisch) zur Verfügung gestellt\nwerden,\n– es sollten Folgekontakte vereinbart werden, möglichst in der ersten Woche nach dem Ausstiegsdatum.\n1.5.1.3 K ö r p e r l i c h e A k t i v i t ä t e n\nDer Arzt überprüft mindestens einmal jährlich, ob der Patient von einer Steigerung der körperlichen Aktivität profi-\ntiert. Mögliche Interventionen sollen darauf ausgerichtet sein, den Patienten zu motivieren, das erwünschte positive\nBewegungsverhalten eigenverantwortlich und nachhaltig in seinen Lebensstil zu integrieren.\n1.5.1.4 P s y c h i s c h e , p s y c h o s o m a t i s c h e u n d p s y c h o s o z i a l e B e t r e u u n g\nAuf Grund des komplexen Zusammenwirkens von pathophysiologischen, psychologischen, psychiatrischen und\nsozialen Faktoren bei der KHK ist durch den Arzt zu prüfen, inwieweit Patienten von psychotherapeutischen,\npsychiatrischen und/oder verhaltensmedizinischen Maßnahmen profitieren können. Bei psychischen Beeinträch-\ntigungen mit Krankheitswert sollte die Behandlung durch qualifizierte Leistungserbringer erfolgen.\nMangelnde Krankheitsbewältigung, Motivation und Compliance, fehlender sozio-emotionaler Rückhalt, Probleme\nam Arbeitsplatz sind u. a. zu berücksichtigen. Auf Grund der häufigen und bedeutsamen Komorbidität sollte die\nDepression besondere Beachtung finden.","556                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\n1.5.2        Medikamentöse Therapie\nVorrangig sollen unter Berücksichtigung der Kontraindikationen und der Patientenpräferenzen Medikamente zur\nBehandlung der KHK verwendet werden, deren positiver Effekt und deren Sicherheit im Hinblick auf die Erreichung\nder in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele in randomisierten, kontrollierten Studien (RCT) nachgewiesen wurden.\nSofern im Rahmen der individuellen Therapieplanung andere Wirkstoffgruppen oder Wirkstoffe als die in dieser\nAnlage genannten verordnet werden sollen, ist der Patient darüber zu informieren, ob für diese Wirkstoffgruppen\noder Wirkstoffe Wirksamkeitsbelege zur Risikoreduktion klinischer Endpunkte vorliegen.\n1.           Für die Behandlung der chronischen KHK, insbesondere nach akutem Myokardinfarkt, sind Betablocker\nhinsichtlich der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele Mittel der ersten Wahl, auch bei relativen Kontra-\nindikationen. Dieser Nutzen ist besonders bei Risikokollektiven wie Diabetes-mellitus-Patienten über-\ndurchschnittlich hoch. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT’s belegt: Bisoprolol,\nMetoprolol, Atenolol, Acebutolol, Propranolol.\n2.           Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK werden primär Betablocker – ggf. in Kombination\nmit Nitraten und/oder Kalzium-Antagonisten3) – empfohlen.\n3.           Für die antianginöse Behandlung der chronischen KHK sind bei absoluten Kontraindikationen für Beta-\nblocker (z. B. bei Asthma bronchiale, höhergradigem AV-Block) Nitrate und/oder Kalzium-Antagonisten3)\nzu erwägen.\n4.           Für die Therapie der chronischen KHK sollten HMG-CoA-Reduktase-Hemmer (Statine) erwogen werden,\nfür die eine morbiditäts- und mortalitätssenkende Wirkung nachgewiesen ist. Insbesondere ist der Nutzen\nfür folgende Wirkstoffe in RCT’s belegt: Simvastatin und Pravastatin.\n5.           Bei chronischer KHK mit gleichzeitig vorliegender Herzinsuffizienz oder mit asymptomatischer linksventri-\nkulärer Dysfunktion ist eine Therapie mit Angiotensin-Conversions-Enzym-Hemmern (ACE-Hemmer)\ngrundsätzlich indiziert. Insbesondere ist der Nutzen für folgende Wirkstoffe in RCT’s belegt: Captopril,\nEnalapril, Lisinopril, Ramipril, Trandolapril. Auch bei chronischer KHK ohne gleichzeitig bestehende Herz-\ninsuffizienz oder asymptomatische linksventrikuläre Dysfunktion kann die Gabe von Ramipril erwogen\nwerden. Bei Unverträglichkeit von ACE-Hemmern können Angiotensin-1-Rezeptoren-Blocker (jeweils\nentsprechend dem arzneimittelrechtlichen Zulassungsstatus) erwogen werden.\n6.           Grundsätzlich sollen alle Patienten mit chronischer KHK unter Beachtung der Kontraindikationen und/oder\nUnverträglichkeiten Thrombozytenaggregationshemmer erhalten.\n1.5.3        Koronarangiografie – Interventionelle Therapie – Koronarrevaskularisation\nGemeinsam mit dem Patienten ist die Entscheidung zur invasiven Diagnostik/Intervention im Rahmen einer differen-\nzierten Therapieplanung auf der Basis einer individuellen Nutzen- und Risikoabschätzung vorzunehmen.\nDer Leistungserbringer hat zu prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von\neiner bestimmten Intervention profitieren kann. Die Durchführung der diagnostischen und ggf. therapeutischen\nMaßnahmen erfolgt in Abstimmung mit dem Patienten nach ausführlicher Aufklärung über Nutzen und Risiken.\nFür die Entscheidung zur Durchführung einer Koronarangiografie, interventionellen Therapie und operativen Koro-\nnarrevaskularisation sollen gemäß evidenzbasierten Leitlinien folgende Empfehlungen berücksichtigt werden.\n1.5.3.1 K o r o n a r a n g i o g r a f i e\nGemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer Koronarangiografie\nzu erwägen:\n– Patienten, die ein akutes Koronarsyndrom entwickelt haben4),\n– Patienten mit stabiler Angina Pectoris trotz medikamentöser Therapie (CCS Klasse III und IV)5),\n– Patienten mit Hochrisikomerkmalen bei der nicht-invasiven Vortestung, unabhängig von der Schwere der Angina\nPectoris6),\n– Patienten mit Angina, die einen plötzlichen Herzstillstand oder eine lebensbedrohliche ventrikuläre Arrhythmie\nüberlebt haben,\n– Patienten mit Angina und Symptomen einer chronischen Herzinsuffizienz.\n1.5.3.2 I n t e r v e n t i o n e l l e T h e r a p i e u n d K o r o n a r r e v a s k u l a r i s a t i o n\nVorrangig sollten unter Berücksichtigung des klinischen Gesamtbildes, der Kontraindikationen und der Patienten-\npräferenzen nur solche invasiven Therapiemaßnahmen erwogen werden, deren Nutzen und Sicherheit im Hinblick\nauf die Erreichung der in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele insbesondere in randomisierten und kontrollierten Studi-\nen nachgewiesen wurden. Dabei ist der aktuelle Stand der medizinischen Wissenschaft – unter Einbeziehung von\nevidenzbasierten Leitlinien oder Studien jeweils bestverfügbarer Evidenz – zu berücksichtigen.\nVor der Durchführung von invasiven Therapiemaßnahmen ist eine individuelle Nutzen-Risikoabwägung durchzuführen.\nInsbesondere ist die hämodynamische und funktionelle Relevanz der festgestellten Gefäßveränderungen zu prüfen.\n3) Die Anwendung von kurzwirkenden Kalzium-Antagonisten vom Dihydropyridin-Typ sollte vermieden werden.\n4) Betrifft das Therapieziel: „Senkung der Morbidität, Mortalität“.\n5) Betrifft das Therapieziel: „Beschwerdefreiheit“.\n6) Betrifft das Therapieziel: „Senkung der Morbidität, Mortalität“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003              557\nGemäß evidenzbasierten Leitlinien ist insbesondere in folgenden Fällen die Durchführung einer interventionellen\nTherapie oder einer operativen Koronarrevaskularisation zu erwägen (Empfehlungen, bei denen Evidenz und/oder\nallgemeiner Konsens besteht, dass die Maßnahme nützlich und effektiv ist – Klasse I):\n– koronare Bypassoperation (ACVB7)) für Patienten mit signifikanter linker Hauptstammstenose,\n– ACVB für Patienten mit Dreigefäßerkrankung. Der Überlebensvorteil ist größer bei Patienten mit verminderter\nlinksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50 %),\n– ACVB für Patienten mit Zweigefäßerkrankung mit einer signifikanten, proximalen Stenose des Ramus interventri-\ncularis anterior (RIA) und entweder verminderter linksventrikulärer Funktion (Ejektionsfraktion unter 50 %) oder\nnachweisbarer Ischämie bei nicht-invasiver Untersuchung,\n– perkutane Koronarintervention (PCI) für Patienten mit Zwei- oder Dreigefäßerkrankung mit einer signifikanten\nproximalen RIA-Stenose und einem Gefäßstatus, der für eine kathetergestützte Therapie geeignet ist, und die\neine normale linksventrikuläre Funktion und keinen behandlungsbedürftigen Diabetes mellitus aufweisen,\n– PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA-Stenose, aber\nmit einem großen Areal an vitalem Myokard und Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung,\n– ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankung ohne signifikante proximale RIA-Stenose, die einen plötz-\nlichen Herzstillstand oder eine anhaltende ventrikuläre Tachykardie überlebt haben,\n– PCI oder ACVB für Patienten mit vorausgegangener PTCA und Rezidivstenose, zusammen mit einem großen\nAreal an vitalem Myokard oder mit Hochrisikokriterien nach nicht-invasiver Untersuchung,\n– PCI oder ACVB bei Patienten nach erfolgloser medikamentöser Therapie, bei denen eine Revaskularisierung mit\nzumutbarem Risiko durchgeführt werden kann.\nEmpfehlungen, bei denen Evidenz und/oder allgemeiner Konsens besteht, der eher für Nützlichkeit/Effektivität der\nMaßnahmen spricht (Klasse IIa):\n– wiederholte ACVB (Aorto-Coronarer-Venen-Bypass) bei Patienten mit multiplen Bypass-Stenosen, insbesondere\nbei signifikanter Stenose eines Bypasses zum RIA. PCI kann angezeigt sein für isolierte Bypass-Stenosen oder\nmultiple Stenosen bei Patienten mit Kontraindikationen für wiederholte ACVB,\n– PCI oder ACVB für Patienten mit Ein- oder Zweigefäßerkrankungen ohne signifikante proximale RIA-Stenose,\naber mit einem mittelgroßen Areal an vitalem Myokard und nachweisbarer Ischämie bei der nicht-invasiven\nUntersuchung,\n– PCI oder ACVB für Patienten mit Eingefäßerkrankung und signifikanter proximaler RIA-Stenose.\n1.6       Rehabilitation\nDie kardiologische Rehabilitation ist der Prozess, bei dem herzkranke Patienten mit Hilfe eines multidisziplinären\nTeams darin unterstützt werden, die individuell bestmögliche physische und psychische Gesundheit sowie soziale\nIntegration zu erlangen und aufrechtzuerhalten.\nDie kardiologische Rehabilitation ist Bestandteil einer am langfristigen Erfolg orientierten umfassenden Versorgung\nvon KHK-Patienten. Die Zielvereinbarungen zwischen Arzt und Patient sollen Maßnahmen zur Rehabilitation, ins-\nbesondere zur Selbstverantwortung des Patienten, berücksichtigen.\nDimensionen/Inhalte der Rehabilitation sind insbesondere:\n– somatische Ebene: Überwachung, Risikostratifizierung, Therapieanpassung, Remobilisierung, Training, Sekun-\ndärprävention,\n– psychosoziale Ebene: Krankheitsbewältigung, Verminderung von Angst und Depressivität,\n– edukative Ebene (insbesondere Beratung, Schulung): Vermittlung von krankheitsbezogenem Wissen und Fertig-\nkeiten (u. a. Krankheitsverständnis, Modifikation des Lebensstils und der Risikofaktoren), Motivationsstärkung,\n– sozialmedizinische Ebene: berufliche Wiedereingliederung, Erhaltung der Selbständigkeit.\nDie Rehabilitation als Gesamtkonzept umfasst (nach WHO und in Anlehnung an SIGN 2002):\n– die Frühmobilisation während der Akutbehandlung,\n– die Rehabilitation (nach Ziffer 1.7.4) im Anschluss an die Akutbehandlung,\n– langfristige wohnortnahe Nachsorge und Betreuung.\n1.7       Kooperation der Versorgungsebenen\nDie Betreuung des chronischen KHK-Patienten erfordert die Zusammenarbeit aller Sektoren (ambulant und sta-\ntionär) und Einrichtungen. Eine qualifizierte Behandlung muss über die gesamte Versorgungskette gewährleistet\nsein.\n7) Gemeint ist die operative Revaskularisation durch arteriell und/oder venöse Bypass-Gefäße.","558                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\n1.7.1      Hausärztliche Versorgung\nDie Langzeitbetreuung des Patienten und deren Dokumentation im Rahmen des strukturierten Behandlungs-\nprogramms erfolgt grundsätzlich durch den Hausarzt im Rahmen seiner in § 73 des Fünften Buches Sozialgesetz-\nbuch beschriebenen Aufgaben.\n1.7.2      Überweisung vom behandelnden Arzt zum jeweils qualifizierten Facharzt bzw. zur qualifizierten Einrichtung\nDer Arzt hat zu prüfen, ob insbesondere bei folgenden Indikationen/Anlässen eine Überweisung/Weiterleitung zur\nMitbehandlung und zur erweiterten Diagnostik und Risikostratifizierung von Patienten mit chronischer KHK zum\njeweils qualifizierten Facharzt/zur qualifizierten Einrichtung bzw. zum Psychotherapeuten erfolgen soll:\n– zunehmende oder erstmalige Angina-Pectoris-Beschwerden,\n– neu aufgetretene Herzinsuffizienz,\n– neu aufgetretene oder symptomatische Herzrhythmusstörungen,\n– medikamentöse Non-Responder,\n– Patienten mit Komorbiditäten (z. B. Hypertonie, Diabetes, Depression),\n– Mitbehandlung von Patienten mit zusätzlichen kardiologischen Erkrankungen (z. B. Klappenvitien),\n– Indikationsstellung zur invasiven Diagnostik und Therapie,\n– Durchführung der invasiven Diagnostik und Therapie,\n– Rehabilitation,\n– Schulung von Patienten.\nIm Übrigen entscheidet der Arzt nach pflichtgemäßem Ermessen über eine Überweisung.\n1.7.3      Einweisung in ein Krankenhaus\nIndikationen zur stationären Behandlung von Patienten mit chronischer KHK in einer qualifizierten stationären Ein-\nrichtung sind insbesondere:\n– akutes Koronarsyndrom,\n– Verdacht auf lebensbedrohliche Dekompensation von Folge- und Begleiterkrankungen (z. B. Hypertonie, Herz-\ninsuffizienz, Rhythmusstörungen, Diabetes mellitus).\nDarüber hinaus ist im Einzelfall eine Einweisung zur stationären Behandlung zu erwägen bei Patienten, bei denen\neine invasive Diagnostik und Therapie indiziert ist.\n1.7.4      Veranlassung einer Rehabilitationsmaßnahme\nEine Rehabilitationsmaßnahme (im Sinne von Ziffer 1.6) ist insbesondere zu erwägen:\n– nach akutem Koronarsyndrom,\n– nach koronarer Revaskularisation,\n– bei Patienten mit stabiler Angina Pectoris und dadurch bedingten limitierenden Symptomen8) nach Aus-\nschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen,\n– bei Patienten mit chronischer Herzinsuffizienz und dadurch bedingten limitierenden Symptomen nach Aus-\nschöpfung konservativer, interventioneller und/oder operativer Maßnahmen.\n2.         Q u a l i t ä t s s i c h e r n d e M a ß n a h m e n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 2 d e s F ü n f t e n\nBuches Sozialgesetzbuch)\n2.1        Allgemeine Maßnahmen zur Qualitätssicherung\nDie Ausführungen zu Ziffer 2 der Anlage 1 gelten entsprechend.\nZiel ist es, eine gemeinsame Qualitätssicherung im Rahmen strukturierter Behandlungsprogramme aufzubauen, um\nzu einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung zu kommen. Die insoweit Zuständigen sind gleichberechtigt zu\nbeteiligen. Bis zur Einführung einer sektorenübergreifenden Qualitätssicherung gelten die getrennten Zuständig-\nkeiten auch für die strukturierten Behandlungsprogramme.\n2.2        KHK-spezifische Maßnahmen zur Qualitätssicherung in den strukturierten Behandlungspro-\ngrammen\nIm Sinne des Patientenschutzes und der Qualitätssicherung vereinbaren die Vertragspartner auf der Grundlage der\nbereits bestehenden Qualitätssicherungsvereinbarungen in den jeweiligen beteiligten Versorgungssektoren einheit-\n8) Unter limitierenden Symptomen ist eine für den Patienten – unter Berücksichtigung seiner individuellen Lebensumstände – wesentliche Ein-\nschränkung seiner Lebensqualität zu verstehen. Diese kann nur individuell festgelegt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                                                   559\nliche Anforderungen an die Qualifikation der beteiligten Leistungserbringer und des medizinischen Personals, an die\ntechnische, apparative und gegebenenfalls räumliche Ausstattung sowie an die organisatorischen Voraussetzun-\ngen bei diagnostischen und therapeutischen Interventionen.\nBei der Durchführung von Belastungs-EKGs sollen insbesondere die Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für\nKardiologie9) berücksichtigt werden.\n3.            Teilnahmevoraussetzungen und Dauer der Teilnahme der Versicherten\n( § 1 3 7 f A b s . 2 S a t z 2 N r. 3 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )\nDer behandelnde Arzt soll prüfen, ob der Patient im Hinblick auf die in Ziffer 1.3 genannten Therapieziele von der\nEinschreibung profitieren und aktiv an der Umsetzung mitwirken kann.\n3.1           Allgemeine Teilnahmevoraussetzungen\nVoraussetzung für die Einschreibung eines Versicherten ist\n– die schriftliche Bestätigung der gesicherten Diagnose durch den behandelnden Arzt gemäß Ziffer 1.2,\n– die schriftliche Einwilligung in die Teilnahme und die damit verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung\nseiner Daten und\n– die umfassende, auch schriftliche Information des Versicherten über die Programminhalte, über die mit der Teil-\nnahme verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten, insbesondere darüber, dass Befundda-\nten an die Krankenkasse übermittelt werden und von ihr im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms\nverarbeitet und genutzt werden können, über die Aufgabenverteilung und Versorgungsziele, die Freiwilligkeit sei-\nner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungspflichten sowie darüber,\nwann eine fehlende Mitwirkung das Ende der Teilnahme an dem Programm zur Folge hat.\nDer Versicherte bestätigt mit seiner Teilnahmeerklärung, dass er im Einzelnen\n– die Programm- und Versorgungsziele kennt und an ihrer Erreichung mitwirken wird,\n– die Aufgabenteilung der Versorgungsebenen einschließlich der verfügbaren Leistungsanbieter kennt und unter-\nstützen wird,\n– über die Freiwilligkeit seiner Teilnahme, die Möglichkeit des Widerrufs seiner Einwilligung, seine Mitwirkungs-\npflichten und die Folgen fehlender Mitwirkung informiert worden ist sowie\n– über die mit seiner Teilnahme an dem Programm verbundene Erhebung, Verarbeitung und Nutzung seiner Daten\ninformiert worden ist, insbesondere über die Möglichkeit einer Übermittlung von Befunddaten an die Krankenkas-\nse zum Zweck der Verarbeitung und Nutzung im Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms.\n3.2           Spezielle Teilnahmevoraussetzungen\nPatienten mit manifester koronarer Herzkrankheit (KHK) können in das strukturierte Behandlungsprogramm einge-\nschrieben werden, wenn mindestens eines der folgenden Kriterien zusätzlich zu den in Ziffer 3.1 genannten Voraus-\nsetzungen erfüllt ist:\n1. bei einem akuten Koronarsyndrom10), auch in der Vorgeschichte,\n2. wenn sich aus Symptomatik, klinischer Untersuchung, Anamnese, Begleiterkrankungen und Belastungs-EKG,\ndas innerhalb der letzten drei Jahre durchgeführt worden ist, eine hohe Wahrscheinlichkeit (mindestens 90 %)\nfür das Vorliegen einer koronaren Herzkrankheit belegen lässt11). Nur bei Patienten, die nach Feststellung des\nArztes aus gesundheitlichen Gründen für ein Belastungs-EKG nicht in Frage kommen oder bei denen ein aus-\nwertbares Ergebnis des Belastungs-EKGs nicht erreichbar ist (insbesondere Patienten mit Linksschenkelblock,\nHerzschrittmacher, Patienten physikalisch nicht belastbar), können andere nicht-invasive Untersuchungen zur\nDiagnosesicherung (echokardiografische oder szintigrafische Verfahren) angewendet werden,\n3. direkter Nachweis mittels Koronarangiografie (gemäß Indikationsstellungen nach Ziffer 1.5.3.1).\n4.            S c h u l u n g e n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 4 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )\nDie Ausführungen zu Ziffer 4 der Anlage 1 gelten entsprechend.\n4.1           Schulungen der Leistungserbringer\nSchulungen der Leistungserbringer dienen der Erreichung der vertraglich vereinbarten Versorgungsziele. Die Inhal-\nte der Schulungen zielen u. a. auf die vereinbarten Management-Komponenten, insbesondere der sektorenüber-\n9)  Vorstand der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie – Herz- und Kreislaufforschung, bearbeitet im Auftrag der Kommission für Klinische Kardio-\nlogie von H.-J. Trappe und H. Löllgen: Leitlinien zur Ergometrie. Z. Kardiol. 89(2000), 821-837.\n10) Nach der Definition in ACC/AHA (2002a): American College of Cardiology and American Heart Association Task Force on Practice Guidelines.\nACC/AHA 2002 Guideline Update for the Management of Patients With Unstable Angina and Non-ST-Segment Elevation Myocardial Infarction.\n11) Die Nachtest-Wahrscheinlichkeit (nach Durchführung eines Belastungs-EKGs) ist zu berechnen nach Diamond, GA et al.: Analysis of probability\nas an aid in the clinical diagnosis of coronary artery disease. N. Engl. J. Med (1979); 300:1350-8. Für Patienten, die älter als 69 Jahre sind, sind die\nWerte der Altersgruppe von 60 bis 69 Jahren heranzuziehen.","560              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\ngreifenden Zusammenarbeit und der Einschreibekriterien nach Ziffer 3 ab. Die Vertragspartner definieren Anfor-\nderungen an die für die strukturierten Behandlungsprogramme relevante regelmäßige Fortbildung teilnehmender\nLeistungserbringer. Sie können die dauerhafte Mitwirkung der Leistungserbringer von entsprechenden Teilnah-\nmenachweisen abhängig machen.\n4.2      Schulungen der Versicherten\nPatientenschulungen dienen der Befähigung des Versicherten zur besseren Bewältigung des Krankheitsverlaufs\nund zur Befähigung zu informierten Patientenentscheidungen. Hierbei ist der Bezug zu den hinterlegten strukturier-\nten medizinischen Inhalten der Programme nach § 137f Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\nherzustellen.\nIm Rahmen des strukturierten Behandlungsprogramms prüft der Arzt unter Berücksichtigung bestehender Folge-\nund Begleiterkrankungen, ob der Patient von strukturierten, evaluierten, zielgruppenspezifischen (u. a. Antikoagula-\ntion, Diabetes mellitus, Hypertonie) und publizierten Schulungs- und Behandlungsprogrammen profitieren kann.\nDer bestehende Schulungsstand der Versicherten ist zu berücksichtigen.\nBei Antragstellung müssen die Schulungsprogramme, die angewandt werden sollen, gegenüber dem Bundesversi-\ncherungsamt benannt werden. Die Qualifikation der Leistungserbringer ist sicherzustellen.\n5.       E v a l u a t i o n ( § 1 3 7 f A b s. 2 S a t z 2 N r. 6 d e s F ü n f t e n B u c h e s S o z i a l g e s e t z b u c h )\nDie Ausführungen zu Ziffer 5 der Anlage 1 gelten entsprechend.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                              561\nAnlage 6a\n(zu §§ 28b bis 28g)\nKoronare Herzkrankheit – Erstdokumentation\nLfd.\nNr.\n|                        Dokumentationsparameter\n|                             Ausprägung\n1\n|           DMP-Fallnummer\n|                       vom Arzt zu vergeben\nAdministrative Daten\n2\n|           Krankenkasse bzw. Kostenträger\n|                          Name der Kasse\n3\n|           Name, Vorname des Versicherten\n|\n4\n|           Geb. am\n|                            TT.MM.JJJJ\n5\n|           Kassen-Nr.\n|                         7-stellige Nummer\n6\n|           Versicherten-Nr.\n|                         9-stellige Nummer\n7\n|           Vertragsarzt-Nr.\n|                         7-stellige Nummer\n8\n|           Krankenhaus-IK\n|\n9\n|           Datum\n|                            TT.MM.JJJJ\nEinschreibung\n10\n|           Geschlecht\n|                         Männlich/Weiblich\n11\n||          Angina Pectoris\n||                     Nein / Grad I / II / III / IV /\nAtypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz\n12\n||         Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung\n||          Wert in mm / Physikalisch nicht belastbar /\nInterpretation bei fehlender Darstellung der\n||                                                               ||        ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich /\nKontraindikation liegt vor / Nicht durchgeführt\n13\n||       Diagnose gesichert durch\n||            Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vor-\ngeschichte (Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik\n||                                                              ||       und Markerproteine) / Mindestens 90%ige\nWahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK\n||                                                              ||    (Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und\nBelastungs-EKG am TT.MM.JJJJ) / Nicht-invasive\n||                                                              ||    bildgebende Verfahren (echokardiografische\noder szintigrafische Verfahren) / Invasives\n|                                                               |   bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie)\n14\n|    Diagnose bekannt seit\n|            Jahr der Diagnosestellung / Nicht bekannt\n15\n|    KHK-spezifische therapeutische Intervention erfolgt\n|                              Ja / Nein\nAnamnese und Befunde\n16\n|    Raucher\n|                              Ja / Nein\n17\n||   Anamnestisch bekannte Begleit- oder Folge-\nerkrankungen                                        ||       Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische\nHerzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /\n|                                                              |           Fettstoffwechselstörung / Keine\n18\n|   Blutdruck\n|                          Wert in mmHg\n19\n|   Cholesterin, gesamt\n|         Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht\n20\n|   LDL-Cholesterin\n|         Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht\nRelevante Ereignisse in den letzten 12 Monaten\n21\n||  Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina\nPectoris / KHK in den letzten 12 Monaten\n||                             Anzahl\n22\n|| Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von\nAngina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten       ||                            Anzahl","562                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\nKoronare Herzkrankheit – Erstdokumentation\nLfd.\nNr.\n|                  Dokumentationsparameter\n|\nMedikamentöse Behandlung\nAusprägung\n23\n|      Betablocker\n|      Ja / Nein / Kontraindikation vorhanden\n24\n|      Thrombozytenaggregationshemmer\n|      Ja / Nein / Kontraindikation vorhanden\n25\n|       Nitrate\n|                      Ja / Nein\n26\n|       ACE-Hemmer\n|                      Ja / Nein\n27\n|      Kalzium-Antagonisten\n|                      Ja / Nein\n28\n|      HMG-CoA-Reduktase-Hemmer\n|                      Ja / Nein\n29\n|      Sonstige KHK-spezifische Medikation\n|                      Ja / Nein\nBehandlungsplanung\n30\n|      KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst\n|                      Ja / Nein\n31\n|      Dokumentationszeitraum\n|               3 Monate / 6 Monate\nEmpfehlungen / Schulungen\n32\n||     Diabetes-Schulung\n||              Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n33\n||    Hypertonie-Schulung\n||             Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n34\n||   INR-Schulung\n||            Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n35\n||  Andere Schulung\n||           Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\nVereinbarte Ziele\n36\n|| Wiedervorstellungstermin vereinbart\n||              Ja und Datum /\nNein (plausibler Grund liegt vor) /\n|                                                     |           Ohne Begründung abgelehnt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                   563\nKoronare Herzkrankheit – Folgedokumentation\nLfd.\nNr.\n|                   Dokumentationsparameter\n|                      Ausprägung\n1\n|      DMP-Fallnummer\n|\nAdministrative Daten\n2\n|      Krankenkasse bzw. Kostenträger\n|                    Name der Kasse\n3\n|      Name, Vorname des Versicherten\n|\n4\n|      Geb. am\n|                      TT.MM.JJJJ\n5\n|      Kassen-Nr.\n|                  7-stellige Nummer\n6\n|      Versicherten-Nr.\n|                  9-stellige Nummer\n7\n|      Vertragsarzt-Nr.\n|                  7-stellige Nummer\n8\n|      Krankenhaus-IK\n|\n9\n|      Datum\n|                      TT.MM.JJJJ\nAnamnese und Befunde\n10\n|      Raucher\n|                        Ja / Nein\n11\n||     Angina Pectoris\n||         Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch /\nNicht-anginöser Brustschmerz\n12\n||    Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen\n||   Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische\nHerzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /\n|                                                          |        Fettstoffwechselstörung / Keine\n13\n|    Herzinsuffizienz\n|            Nein / Ja: ⇒ NYHA I / II / III / IV\n14\n|    Blutdruck\n|                     Wert in mmHg\n15\n|    Cholesterin, gesamt\n|     Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht\n16\n|    LDL-Cholesterin\n|     Wert in mmol/l oder mg/dl / Nicht untersucht\nRelevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation\n17\n||   Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina\nPectoris / KHK seit der letzten Dokumentation      ||                        Anzahl\n18\n||  Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von\nAngina Pectoris / KHK seit der letzten Doku-        ||                       Anzahl\n|  mentation\n|\n19\n|| Revaskularisation\n||         Keine / Perkutane Intervention /\nBypass-Operation\nAktuelle Medikation\n20\n| KHK-spezifische Medikationsänderung\n|        Ja / Nein (wenn nein, weiter bei 27)\n21\n| Betablocker\n|                           Ja\n22\n| Thrombozytenaggregationshemmer\n|                           Ja\n23\n| Nitrate\n|                           Ja\n24\n| ACE-Hemmer\n|                           Ja\n25\n| Kalzium-Antagonisten\n|                           Ja\n26\n| HMG-CoA-Reduktase-Hemmer\n|                           Ja\nBehandlungsplanung\n27\n| KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst\n|                      Ja / Nein\n28\n| Dokumentationszeitraum\n|               3 Monate / 6 Monate","564                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\nKoronare Herzkrankheit – Folgedokumentation\nLfd.\nNr.\n|                 Dokumentationsparameter\n|\nEmpfehlungen / Schulungen\nAusprägung\n29\n||     Diabetes-Schulung\n||                 Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n30\n||    Hypertonie-Schulung\n||                Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n31\n||   INR-Schulung\n||               Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n32\n||  Andere Schulung\n||              Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\nVereinbarte Ziele\n33\n|| Wiedervorstellungstermin vereinbart\n|| Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) /\nOhne Begründung abgelehnt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                                565\nAnlage 6b\n(zu §§ 28b bis 28g)\nKoronare Herzkrankheit – Erstdokumentation\nLfd.\nNr.\n|                        Dokumentationsparameter\n|                               Ausprägung\n1\n|           DMP-Fallnummer\n|                         vom Arzt zu vergeben\nAdministrative Daten\n2\n|           Krankenkasse bzw. Kostenträger\n|                            Name der Kasse\n3\n|           Name, Vorname des Versicherten\n|\n4\n|           Geb. am\n|                              TT.MM.JJJJ\n5\n|           Kassen-Nr.\n|                          7-stellige Nummer\n6\n|           Versicherten-Nr.\n|                          9-stellige Nummer\n7\n|           Vertragsarzt-Nr.\n|                          7-stellige Nummer\n8\n|           Krankenhaus-IK\n|\n9\n|           Datum\n|                              TT.MM.JJJJ\nEinschreibung\n10\n|           Geschlecht\n|                          Männlich/Weiblich\n11\n||          Angina Pectoris\n||                       Nein / Grad I / II / III / IV /\nAtypisch / Nicht-anginöser Brustschmerz\n12\n||         Belastungs-EKG: ST-Streckensenkung\n||           Wert in mm / Physikalisch nicht belastbar /\nInterpretation bei fehlender Darstellung der\n||                                                               ||         ST-Strecke im Ruhe-EKG nicht möglich /\nKontraindikation liegt vor / Nicht durchgeführt\n13\n||       Diagnose gesichert durch\n||             Akutes Koronarsyndrom, auch in der Vor-\ngeschichte (Ruhe-EKG, Schmerzsymptomatik\n||                                                              ||        und Markerproteine) / Mindestens 90%ige\nWahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer KHK\n||                                                              ||     (Alter, Geschlecht, Schmerzsymptomatik und\nBelastungs-EKG am TT.MM.JJJJ) / Nicht-invasive\n||                                                              || bildgebende Verfahren (echokardiografische oder\nszintigrafische Verfahren) / Invasives\n|                                                               |    bildgebendes Verfahren (Koronarangiografie)\n14\n|    Diagnose bekannt seit\n|             Jahr der Diagnosestellung / Nicht bekannt\n15\n|    KHK-spezifische therapeutische Intervention erfolgt\n|                                Ja / Nein\nAnamnese und Befunde\n16\n||   Anamnestisch bekannte Begleit- oder Folge-\nerkrankungen                                        ||       Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische\nHerzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /\n|                                                              |            Fettstoffwechselstörung / Keine\n17\n|   Blutdruck\n|             Innerhalb / Oberhalb Therapiezielbereich\nRelevante Ereignisse in den letzten 12 Monaten\n18\n||  Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina\nPectoris / KHK in den letzten 12 Monaten             ||                               Anzahl\n19\n|| Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von\nAngina Pectoris / KHK in den letzten 12 Monaten       ||                              Anzahl\nMedikamentöse Behandlung\n20\n| KHK-spezifische Medikation\n|                             Ja / Nein","566                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\nKoronare Herzkrankheit – Erstdokumentation\nLfd.\nNr.  |                 Dokumentationsparameter\n|\nBehandlungsplanung\nAusprägung\n21\n|      KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst\n|                    Ja / Nein\n22\n|      Dokumentationszeitraum\n|              3 Monate / 6 Monate\nEmpfehlungen / Schulungen\n23\n||     Diabetes-Schulung\n||             Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n24\n||    Hypertonie-Schulung\n||            Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n25\n||   INR-Schulung\n||           Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n26\n||  Andere Schulung\n||          Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\nVereinbarte Ziele\n27\n|| Wiedervorstellungstermin vereinbart\n||            Ja und Datum /\nNein (plausibler Grund liegt vor) /\n|                                                    |          Ohne Begründung abgelehnt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                     567\nKoronare Herzkrankheit – Folgedokumentation\nLfd.\nNr.\n1\n||                       Dokumentationsparameter\nDMP-Fallnummer\n||                       Ausprägung\nAdministrative Daten\n2\n|          Krankenkasse bzw. Kostenträger\n|                     Name der Kasse\n3\n|          Name, Vorname des Versicherten\n|\n4\n|          Geb. am\n|                       TT.MM.JJJJ\n5\n|          Kassen-Nr.\n|                    7-stellige Nummer\n6\n|          Versicherten-Nr.\n|                    9-stellige Nummer\n7\n|          Vertragsarzt-Nr.\n|                    7-stellige Nummer\n8\n|          Krankenhaus-IK\n|\n9\n|          Datum\n|                       TT.MM.JJJJ\nAnamnese und Befunde\n10\n||         Angina Pectoris\n||          Nein / Grad I / II / III / IV / Atypisch /\nNicht-anginöser Brustschmerz\n11\n||        Neu aufgetretene Begleit- oder Folgeerkrankungen\n||   Hypertonus / Herzinsuffizienz / Symptomatische\nHerzrhythmusstörungen / Diabetes mellitus /\n|                                                               |         Fettstoffwechselstörung / Keine\n12\n|        Blutdruck\n|        Innerhalb / Oberhalb Therapiezielbereich\nRelevante Ereignisse seit der letzten Dokumentation\n13\n||       Stationäre notfallmäßige Behandlung von Angina\nPectoris / KHK seit der letzten Dokumentation       ||                         Anzahl\n14\n||      Nicht-stationäre notfallmäßige Behandlung von\nAngina Pectoris / KHK seit der letzten Doku-         ||                        Anzahl\n|      mentation\n|\nAktuelle Medikation\n15\n|      KHK-spezifische Medikationsänderung\n|                       Ja / Nein\nBehandlungsplanung\n16\n|       KHK-spezifische Ein- bzw. Überweisung veranlasst\n|                       Ja / Nein\n17\n|      Dokumentationszeitraum\n|                3 Monate / 6 Monate\nEmpfehlungen / Schulungen\n18\n||     Diabetes-Schulung\n||               Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n19\n||    Hypertonie-Schulung\n||               Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n20\n||   INR-Schulung\n||               Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\n21\n||  Andere Schulung\n||               Empfohlen: Ja / Nein\nWahrgenommen: Ja / Nein\nVereinbarte Ziele\n22\n|| Wiedervorstellungstermin vereinbart\n|| Ja und Datum / Nein (plausibler Grund liegt vor) /\nOhne Begründung abgelehnt                  “.","568 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.\nBonn, den 28. April 2003\nDie Bundesministerin\nfür Gesundheit und Soziale Sicherung\nUlla Schmidt"]}