{"id":"bgbl1-2003-16-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":16,"date":"2003-04-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/16#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-16-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_16.pdf#page=15","order":4,"title":"Verordnung zur Neuregelung des Versteigerungsrechts und zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen","law_date":"2003-04-24T00:00:00Z","page":547,"pdf_page":15,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                547\nVerordnung\nzur Neuregelung des Versteigerungsrechts\nund zur Änderung weiterer gewerberechtlicher Verordnungen\nVom 24. April 2003\nAuf Grund des § 34a Abs. 2, des § 34b Abs. 8 und des      6. Angaben darüber,\n§ 34c Abs. 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der               a) wie lange der Auftraggeber an den Auftrag gebun-\nBekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202),                den ist,\nvon denen § 34a Abs. 2 zuletzt durch Artikel 1 Nr. 1 des\nGesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724) und § 34b           b) ob und welche Mindestpreise festgesetzt werden,\nAbs. 8 und § 34c Abs. 3 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verord-      c) ob Gold- und Silbersachen unter dem Gold- oder\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                 Silberwert zugeschlagen werden können.\nworden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirt-\nschaft und Arbeit und auf Grund des § 33f Abs. 1 in Verbin-                                §2\ndung mit § 60a Abs. 2 Satz 4 der Gewerbeordnung, von                                  Verzeichnis\ndenen § 33f Abs. 1 durch Artikel 131 Nr. 1 der Verordnung\nvom 29. Oktober 2001 geändert worden ist, sowie des             (1) Der Versteigerer hat bis spätestens zwei Wochen vor\n§ 61a Abs. 2 Satz 1 und des § 71b Abs. 2 Satz 1 jeweils in   der Versteigerung ein Verzeichnis der zu versteigernden\nVerbindung mit § 34b Abs. 8 der Gewerbeordnung, von          Sachen anzufertigen, in dem das Versteigerungsgut jedes\ndenen § 61a Abs. 2 und § 71b Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 15   Auftraggebers einheitlich zu kennzeichnen ist. Das Ver-\nund 18 des Gesetzes vom 24. August 2002 (BGBl. I             steigerungsgut ist durch den Namen des Auftraggebers\nS. 3412) geändert worden sind, jeweils auch in Verbin-       oder durch Deckworte, Buchstaben oder Zahlen bei jeder\ndung mit Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I   einzelnen Nummer des Verzeichnisses oder bei übersicht-\nS. 1291) und Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Juli 2002        lichen Zusammenstellungen der den einzelnen Auftrag-\n(BGBl. I S. 2724) sowie jeweils auch in Verbindung mit § 1   gebern gehörenden Sachen zu kennzeichnen. Bei den\ndes Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August          Zusammenstellungen sind die Sachen, die dem Versteige-\n2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom       rer gehören, gesondert aufzuführen und als solche zu\n22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundes-     kennzeichnen.\nministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit       (2) Absatz 1 gilt nicht für Briefmarkenversteigerungen\nden Bundesministerien des Innern und für Familie, Senio-     und Münzversteigerungen. Bei freiwilligen Hausrat- und\nren, Frauen und Jugend:                                      Nachlassversteigerungen können durch die am Ort der\nVersteigerung zuständige Behörde Ausnahmen von den\nAnforderungen nach Absatz 1 zugelassen werden.\nArtikel 1\nVerordnung                                                          §3\nüber gewerbsmäßige Versteigerungen                                            Anzeige\n(Versteigererverordnung – VerstV)\n(1) Der Versteigerer hat jede Versteigerung spätestens\nzwei Wochen vor dem in Aussicht genommenen Verstei-\n§1                               gerungstermin der zuständigen Behörde sowie der Indus-\nVersteigerungsauftrag                      trie- und Handelskammer, in deren Bezirk die Versteige-\nDer Versteigerer darf nur auf Grund eines schriftlichen   rung stattfinden soll, schriftlich mit den Angaben nach\nVertrags mit dem Inhalt nach Satz 2 versteigern. Der Ver-    Absatz 2 anzuzeigen. Die Behörde kann in Ausnahme-\ntrag muss enthalten:                                         fällen, insbesondere bei leicht verderblichem Versteige-\nrungsgut, die Frist auf Antrag abkürzen. Bei der Versteige-\n1. Vor- und Nachnamen sowie Anschrift des Auftrag-           rung von landwirtschaftlichem Inventar, landwirtschaft-\ngebers,                                                  lichen und forstwirtschaftlichen Erzeugnissen oder Vieh ist\nkeine Anzeige erforderlich.\n2. die Bezeichnung der einzelnen zur Versteigerung              (2) In der Anzeige sind Ort und Zeitpunkt der Versteige-\nbestimmten Sachen und Rechte außer bei Sach-             rung sowie die Gattung der zu versteigernden Ware anzu-\ngesamtheiten, wenn der Auftraggeber auf die Bezeich-     geben. In den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 sind der Anlass\nnung der einzelnen Sachen im Vertrag verzichtet hat,     der Versteigerung sowie Name und Anschrift der Auftrag-\ngeber anzugeben.\n3. die Höhe eines vom Auftraggeber zu zahlenden Ent-            (3) Eine neue Versteigerung am Ort der vorhergehenden\ngelts,                                                   Versteigerung darf erst dann begonnen werden, wenn die\nvorhergehende Versteigerung mindestens vor fünf Tagen\n4. die Beträge, die der Auftraggeber als Anteil an den       beendet wurde. Keine der Versteigerungen darf die Dauer\nKosten und baren Auslagen der Versteigerung sowie        von sechs Tagen überschreiten. Die zuständige Behörde\nfür eine Schätzung und Begutachtung zu zahlen hat,       kann in Einzelfällen, insbesondere bei Grundstücksver-\nsteigerungen, gegebenenfalls nach Einholen einer Stel-\n5. den Betrag, den der Auftraggeber dem Versteigerer zu      lungnahme bei der örtlich zuständigen Industrie- und\nzahlen hat, wenn er den Auftrag ganz oder teilweise      Handelskammer, Ausnahmen von den Fristen der Sätze 1\nzurücknimmt,                                             und 2 zulassen.","548               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\n(4) Der Versteigerer hat auf Verlangen                         tung steht, es sei denn, es handelt sich um einen Räu-\n1. weitere erforderliche Unterlagen und Informationen             mungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe, oder\nherauszugeben,                                            2. das Versteigerungsgut zum Zweck der Versteigerung\nin eine andere Gemeinde verbracht ist; dies gilt nicht,\n2. eine Vorabbesichtigung des Versteigerungsgutes zu\nsoweit der Versteigerer glaubhaft macht, dass es sich\nermöglichen,\num einen geeigneten anderen Ort im Sinne des § 383\n3. im Einzelnen nachzuweisen, dass es sich beim Verstei-          Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs handelt.\ngerungsgut um gebrauchte Ware handelt oder hierfür\nDie für den Versteigerungsort zuständige Behörde kann\ndie Ausnahmetatbestände des § 6 Abs. 1 vorliegen.\nim Einzelfall unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nZur Ausübung der Befugnisse nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 kann      Satz 2 Ausnahmen zulassen.\nsich die Behörde der Industrie- und Handelskammern\nbedienen. Die Behörde kann die Industrie- und Handels-                                       §7\nkammer auch auffordern, bis zum dritten Tag vor der Ver-\nsteigerung eine Stellungnahme abzugeben.                                                 Zuschlag\n(5) Auf Versteigerungen im Reisegewerbe findet § 56a          Der Versteigerer darf den Zuschlag erst erteilen, wenn\nAbs. 2 der Gewerbeordnung keine Anwendung.                    nach dreimaligem Wiederholen des Höchstgebots kein\nÜbergebot abgegeben wird.\n§4\n§8\nBesichtigung\nBuchführung\nDer Versteigerer hat für die Dauer von mindestens zwei\n(1) Der Versteigerer hat über jeden Versteigerungsauf-\nStunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteige-\ntrag und dessen Abwicklung nach den Grundsätzen ord-\nrungsgutes zu geben. Die zuständige Behörde kann Aus-\nnungsmäßiger Buchführung Aufzeichnungen zu machen\nnahmen zulassen, wenn der Versteigerer den Bietern in\nsowie Unterlagen und Belege zu sammeln. Die Aufzeich-\nanderer Weise hinreichend Gelegenheit gibt, das Verstei-\nnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu\ngerungsgut zu beurteilen.\nmachen. § 239 Abs. 2 bis 4 des Handelsgesetzbuchs gilt\nsinngemäß.\n§5\n(2) Die Aufzeichnungen, Unterlagen und Belege sind in\nVersteigerungs- und Besichtigungszeiten               den Geschäftsräumen drei Jahre aufzubewahren. Die Auf-\n(1) An Sonn- und Feiertagen darf nicht versteigert wer-    bewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalender-\nden. Es kann jedoch Gelegenheit zur Besichtigung des          jahrs, in dem Aufzeichnungen zu machen, Unterlagen\nVersteigerungsgutes gegeben werden. Satz 1 gilt nicht für     oder Belege zu sammeln waren.\ndie Versteigerung von Sachen, deren alsbaldiger Verderb          (3) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen\nzu befürchten ist.                                            Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die\n(2) An Werktagen kann während des ganzen Tages ver-        der Pflicht nach Absatz 1 vergleichbar sind, kann der\nsteigert werden.                                              Gewerbetreibende auf diese Buchführung verweisen; die\nAufbewahrungspflichten nach Absatz 2 gelten in diesem\nFall entsprechend.\n§6\nAusnahme von den verbotenen Tätigkeiten                                              §9\n(1) Das Verbot der Versteigerung von Waren, die in offe-                     Untersagung, Aufhebung\nnen Verkaufsstellen feilgeboten werden und die unge-                    und Unterbrechung der Versteigerung\nbraucht sind oder deren bestimmungsgemäßer Gebrauch              Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz\nin ihrem Verbrauch besteht (§ 34b Abs. 6 Nr. 5 Buchstabe b    oder teilweise untersagen oder eine begonnene Verstei-\nder Gewerbeordnung), gilt nicht, wenn das Versteige-          gerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteige-\nrungsgut                                                      rer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder\n1. zu einem Nachlass oder einer Insolvenzmasse gehört,        gegen § 2 Abs. 1 oder §§ 3 bis 5 und 6 Abs. 2 dieser Ver-\nordnung verstößt oder verstoßen hat.\n2. wegen Geschäftsaufgabe veräußert wird,\n3. im Wege der öffentlichen Versteigerung auf Grund                                         § 10\ngesetzlicher Vorschrift veräußert wird (§ 383 Abs. 3 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs).                                           Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall nach Anhörung          (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 der\nder für den Versteigerungsort zuständigen Industrie- und      Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nHandelskammer weitere Ausnahmen zulassen, wenn                1. entgegen § 1 Satz 1 ohne schriftlichen Vertrag verstei-\nnicht zu befürchten ist, dass die Versteigerung den Absatz        gert,\nvergleichbarer Waren im Einzelhandel empfindlich beein-\n2. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Verzeichnis nicht, nicht\nträchtigen würde.\nrichtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\n(2) Der Versteigerer darf in den Fällen des Absatzes 1         Weise oder nicht rechtzeitig anfertigt,\nSatz 1 nicht versteigern, wenn                                3. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht\n1. die Versteigerung in räumlichem oder zeitlichem                richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen\nZusammenhang mit einer anderen Verkaufsveranstal-             Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003                    549\n4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 eine neue Versteigerung            5. In § 16 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „Satz 2 bis 4“\nbeginnt,                                                         durch die Angabe „Satz 3 bis 5“ ersetzt.\n5. entgegen § 3 Abs. 4 Satz 1 eine Unterlage oder eine\nInformation nicht oder nicht rechtzeitig herausgibt,         6. § 18 wird wie folgt geändert:\neine Vorabbesichtigung nicht oder nicht rechtzeitig\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nermöglicht oder einen Nachweis nicht oder nicht recht-\nzeitig führt,                                                    b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\n6. entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1 an einem Sonn- oder Feier-                angefügt:\ntag versteigert,                                                      „(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2\n7. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 oder 2 eine Aufzeichnung                  Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-        lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete\nschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht oder                 Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes\nbegeht.\n8. entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeichnung, eine\nUnterlage oder einen Beleg nicht oder nicht mindes-                   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2\ntens drei Jahre aufbewahrt.                                         Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der               Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-\nGewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 oder Marktgewerbes begeht.“\neine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines\nReisegewerbes begeht.\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der                                  Artikel 3\nGewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\neine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines                   Änderung der Bewachungsverordnung\nMesse-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.                    Die Bewachungsverordnung vom 7. Dezember 1995\n(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung           (BGBl. I S. 1602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nLeben oder Gesundheit eines anderen oder fremde                  Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2724), wird wie\nSachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148            folgt geändert:\nNr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.\n1. § 14 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2                                a) In Absatz 2 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:\nÄnderung der Makler- und Bauträgerverordnung                          „4. über die Überlassung von Schusswaffen und\nMunition gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 des Waffen-\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung\ngesetzes und über die Rückgabe gemäß § 13\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I\nAbs. 1 Satz 2.“\nS. 2479), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. 6 des\nGesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), wird wie               b) In Absatz 3 wird die Nummer 6 wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:\n„6. die Benennung nach § 28 Abs. 3 Satz 1 und\ndie behördliche Zustimmung nach § 28 Abs. 3\n1. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter „des Bundesaufsichts-\nSatz 2 des Waffengesetzes,“.\namtes für das Versicherungswesen unterliegendes\nVersicherungsunternehmen oder für eine der Aufsicht\ndes Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen unter-          2. § 16 wird wie folgt geändert:\nliegende Bausparkasse“ durch die Wörter „der Bun-                a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlie-\ngendes Versicherungs- oder Bausparunternehmen“                   b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 und 3\nersetzt.                                                            angefügt:\n„(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2\n2. In § 2 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „des Konkurs-                  Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nund des Vergleichsverfahrens“ durch die Wörter „des                 lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete\nInsolvenzverfahrens“ ersetzt.                                       Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes\nbegeht.\n3. § 6 wird wie folgt geändert:\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „ Satz 1“ gestri-\nNr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nchen.\nlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete\nb) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „Konkursver-                Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs-\nfahren oder das Vergleichsverfahren zur Abwen-                  oder Marktgewerbes begeht.“\ndung des Konkurses“ durch das Wort „Insolvenz-\nverfahren“ ersetzt.\n3. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender neuer Satz 3\nangefügt:\n4. In § 10 Abs. 3 Nr. 5 werden die Bezeichnungen „Bun-\ndesaufsichtsamt für das Kreditwesen“ durch die                   „Der Gewerbetreibende bescheinigt Personen im\nBezeichnungen „Bundesanstalt für Finanzdienstleis-               Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 bis 4, dass sie die Vorausset-\ntungsaufsicht“ ersetzt.                                          zungen des Satzes 1 erfüllen.“","550               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 30. April 2003\nArtikel 4                                d) In Absatz 4 werden die Wörter „ , eines Abdruckes\ndes Zulassungsscheines und eines Nachtrages\nÄnderung der Spielverordnung                              zum Abdruck des Zulassungsscheines, jeweils“\nDie Spielverordnung in der Fassung der Bekanntma-                   gestrichen.\nchung vom 11. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2245), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. August          6. In § 19 Abs. 2 Nr. 1 werden die Angabe „§ 6 Abs. 1\n2002 (BGBl. I S. 3412), wird wie folgt geändert:                  Satz 4“ durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 3“ und die\nWörter „die dort bezeichneten Urkunden“ durch die\n1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                            Wörter „den Zulassungsbeleg oder eine Kopie“ ersetzt.\na) Satz 2 wird aufgehoben und Satz 3 wird Satz 2.\n7. Die Anlage zu § 5a wird wie folgt geändert:\nb) Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt gefasst:\na) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\n„In den Fällen des § 2 Nr. 4 hat der Aufsteller den\nzum Spiel gehörenden Zulassungsbeleg oder eine                  aa) In Buchstabe a wird das Wort „und“ durch ein\nKopie dieser Urkunde am Aufstellungsort zur Ein-                     Komma ersetzt.\nsichtnahme bereitzuhalten.“                                     bb) In Buchstabe b wird am Ende das Wort „und“\neingefügt.\n2. § 14 wird wie folgt geändert:                                      cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c\na) Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.                               angefügt:\nb) Die Nummern 5 und 6 werden Nummern 3 und 4.                          „c) Jahrmarktspielgeräte für Spiele, die auf\nVolksfesten, Schützenfesten oder ähnli-\nchen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder\n3. § 15 wird wie folgt geändert:\nSpezialmärkten“.\na) In Absatz 1 werden das Absatzzeichen „(1)“ sowie\nb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:\nSatz 3 gestrichen und Satz 4 wird Satz 3.\n„5. Jahrmarktspielgeräte sind unter Steuerungs-\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\neinfluss des Spielers betriebene Spielautoma-\nten mit beobachtbarem Spielablauf, die so\n4. § 16 wird wie folgt geändert:                                           beschaffen sind, dass Gewinnmarken nicht als\na) In Absatz 1 Nr. 7 werden die Wörter „des Gerätes                     Einsatz verwendet werden können und ausge-\noder“ gestrichen.                                                    wiesene Gewinne nicht zum Weiterspielen\nangeboten werden. Die Gestehungskosten\nb) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.\neines Gewinns betragen höchstens 60 Euro.\nc) In Absatz 6 werden die Wörter „oder Abdruck des                      Mindestens 50 vom Hundert der Einsätze\nZulassungsscheines, der Nachtrag zum Abdruck                         fließen an den Spieler zurück.“\ndes Zulassungsscheines“ gestrichen.\nArtikel 5\n5. § 17 wird wie folgt geändert:\nNeubekanntmachung\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann\naa) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort           den Wortlaut der Bewachungsverordnung in der vom\n„und“ ersetzt.                                     Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nbb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.                       Bundesgesetzblatt bekannt machen.\ncc) Die Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter\n„ , eines Abdruckes des Zulassungsscheines\nArtikel 6\nund eines Nachtrages zum Abdruck des Zulas-                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsungsscheines, jeweils“ werden gestrichen.\n(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „sowie für die Verlän-    am 1. Mai 2003 in Kraft.\ngerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes“          (2) Artikel 1 tritt zum 1. Oktober 2003 in Kraft. Gleichzei-\ngestrichen.                                             tig tritt die Versteigererverordnung in der Fassung der\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „und für die Verlän-      Bekanntmachung vom 1. Juni 1976 (BGBl. I S. 1345),\ngerung der Aufstelldauer eines Warenspielgerätes        zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom\n400 Euro je Gerät“ gestrichen.                          16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 24. April 2003\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Arbeit\nWolfgang Clement"]}