{"id":"bgbl1-2003-15-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":15,"date":"2003-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Sechste Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung","law_date":"2003-04-09T00:00:00Z","page":518,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["518              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003\nSechste Verordnung\nzur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung\nVom 9. April 2003\nAuf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in              6. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 erster Anstrich oder\nder Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998                        Satz 3 erster Anstrich Fischfang betreibt oder\n(BGBl. I S. 1791), der durch Artikel 209 Nr. 1 der Verord-          7. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 zweiter Anstrich\nnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert                   oder Satz 3 zweiter Anstrich ein dort genanntes\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Ver-                   Fanggerät zu Wasser lässt oder ausbringt.“\nbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\n2. § 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1                                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung                        aa) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Ver-\nDie Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998                     ordnung (EG) Nr. 2555/2001 des Rates vom\n(BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung                   18. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fang-\nvom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2369), wird wie folgt ge-                    möglichkeiten und damit zusammenhängende\nändert:                                                                    Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände\nund Bestandsgruppen in den Gemeinschafts-\ngewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in\n1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:                               Gewässern mit Fangbeschränkungen (2002)\n„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                 (ABl. EG Nr. L 347 S. 1)“ durch die Angabe\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                       „Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 494/2002 der                        vom 20. Dezember 2002 zur Festsetzung der\nKommission vom 19. März 2002 mit zusätzlichen tech-                     Fangmöglichkeiten und entsprechender Fang-\nnischen Maßnahmen zur Wiederauffüllung des See-                         bedingungen für bestimmte Fischbestände\nhechtbestands in den ICES-Gebieten III, IV, V, VI und                   und Bestandsgruppen in den Gemeinschafts-\nVII sowie VIII a, b, d, e (ABl. EG Nr. L 77 S. 8) verstößt,             gewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in\nindem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig                        Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)\n(ABl. EG Nr. L 356 S. 12)“ ersetzt.\n1. entgegen Artikel 2 Abs. 1 einen Fang an Seehecht\nüber den dort genannten Anteil an Bord behält,                  bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 18 Nr. 1\nder Verordnung (EG) Nr. 2555/2001“ durch die\n2. entgegen Artikel 3 ein dort genanntes Netz oder\nAngabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG)\nNetzteil verwendet,\nNr. 2341/2002“ ersetzt.\n3. entgegen Artikel 4 Satz 1 dort genannte Baum-\ncc) In Nummer 4 Buchstabe a, b und c, Nummer\nkurren an Bord mitführt oder ausbringt,\n6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe „Artikel 18\n4. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 erster oder zweiter                 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2555/2001“\nAnstrich oder Artikel 6 Abs. 1 oder 2 ein dort                      durch die Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verord-\ngenanntes Schleppnetz oder eine dort genannte                       nung (EG) Nr. 2341/2002“ ersetzt.\nBaumkurre einsetzt oder zu Wasser lässt,\nb) In Absatz 3 wird die Angabe „Verordnung (EG)\n5. entgegen Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 dritter Anstrich,               Nr. 2737/1999 der Kommission vom 21. Dezember\nSatz 2 dritter Anstrich oder Satz 3 dritter Anstrich            1999 (ABl. EG Nr. L 12 S. 36)“ durch die Angabe\noder Artikel 6 Abs. 3 ein dort genanntes Schlepp-               „Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission\nnetz oder Fanggerät oder eine dort genannte                     vom 8. Oktober 2001 (ABl. EG Nr. L 268 S. 23)“\nBaumkurre nicht festzurrt oder nicht verstaut,                  ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003                   519\n3. § 7 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:                     6. Nach § 15b werden folgende §§ 16 und 17 eingefügt:\n„ (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des                                  „§ 16\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\nDurchsetzung von Aufwandsbeschränkungen\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ver-\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig           Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot\n1. entgegen Artikel 18 Abs. 1 Unterabs. 1 ein Netz mit\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 ver-\neiner kleineren Maschenöffnung als der vorge-\nstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahr-\nschriebenen Mindestmaschenöffnung verwendet,\nlässig\n2. entgegen Artikel 18 Abs. 2 Unterabs. 1 eine Vorrich-\ntung oder ein Hilfsmittel verwendet, die Maschen          1. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\neines Netzes verstopfen oder die Maschenöffnung               Nr. 6 Buchstabe a mit einem Fischereifahrzeug an\nverringern,                                                   mehr als den dort genannten Tagen den Hafen\nverlässt,\n3. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 2 Beifänge an\nBord hat, die das dort genannte Gewicht oder den          2. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\ndort genannten Anteil übersteigen,                            Nr. 7 außerhalb des Hafens mehr als eines der dort\ngenannten Fanggeräte an Bord hat,\n4. entgegen Artikel 18 Abs. 3 Unterabs. 4 das Fang-\ngebiet nicht oder nicht rechtzeitig verlässt,             3. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\nNr. 8 dasselbe Gerät an mehr als an den dort\n5. entgegen Artikel 18 Abs. 4 Satz 1 Fisch mit einer               genannten Tagen einsetzt,\ngeringeren als der dort festgelegten Mindestgröße\nnicht oder nicht rechtzeitig wieder ins Meer wirft,       4. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\nNr. 9 mehr als zwei der dort genannten Fanggeräte\n6. entgegen Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 beim gezielten                aussetzt oder die Fanggeräte nicht an verschiede-\nFang einer oder mehrerer der dort genannten Arten             nen Tagen aussetzt,\nein Netz mit einer kleineren Maschenöffnung an\nBord mitführt,                                            5. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\nNr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19b Abs. 1 in\n7. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 1 ein Logbuch oder              Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter Anstrich\neinen Lagerplan nicht, nicht richtig oder nicht voll-         Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1 der Verordnung\nständig führt,                                                (EWG) Nr. 2847/93, eine Angabe nicht, nicht richtig,\n8. entgegen Artikel 19 Abs. 3 Satz 2 bei einer Über-               nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\nprüfung nicht Hilfe leistet oder                              rechtzeitig übermittelt,\n9. ohne Genehmigung nach Artikel 19 Abs. 4 eine                6. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\nUmladung vornimmt.“                                           Nr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19b Abs. 2\noder Artikel 19c Abs. 2 erster Anstrich, diese jeweils\n4. § 11 wird wie folgt geändert:                                      in Verbindung mit Artikel 19c Abs. 2 zweiter\nAnstrich Satz 1 oder dritter Anstrich Satz 1, der Ver-\na) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe „Verord-\nordnung (EWG) Nr. 2847/93, eine Meldung nicht,\nnung (EG) Nr. 2555/2001“ durch die Angabe „Ver-\nnicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,\nordnung (EG) Nr. 2341/2002“ ersetzt.\n7. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\nb) In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 6 Nr. 1 Abs.1“\nNr. 12, diese in Verbindung mit Artikel 19e Abs. 1, 2\ndurch die Angabe „Artikel 6 Abs. 1“ ersetzt.\noder 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93, eine dort\nc) In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 6 Nr. 2“ durch             genannte Angabe nicht oder nicht richtig in einem\ndie Angabe „Artikel 6 Abs. 2“ ersetzt.                        Logbuch erfasst,\nd) In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7 Nr. 1 Satz 1         8. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\noder Nr. 2“ durch die Angabe „Artikel 7 Abs. 1                Nr. 13 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nSatz 1 oder Abs. 2“ ersetzt.                                  nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht\ne) In Nummer 4 wird die Angabe „Anhang IV Nr. 2                    oder\nSatz 2“ durch die Angabe „Anhang IV Nr. 1 Satz 2“         9. entgegen Artikel 10 in Verbindung mit Anhang XVII\nersetzt.                                                      Nr. 14 nicht sicherstellt, dass die Anlandung nur in\nf) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:                                einem für diesen Zweck benannten Hafen erfolgt.\n„5. entgegen Artikel 9 in Verbindung mit Anhang V\nNr. 4, 5, 7, 8 oder 10 in den dort genannten                                      § 17\nGebieten während der angegebenen Sperr-                           Durchsetzung von Bestimmungen\nzeiten den Fischfang betreibt oder den Sandaal                      zur Fischerei auf Tiefseearten\nanlandet oder an Bord behält.“\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des\nSeefischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder\n5. In § 12 Abs. 1 wird nach Nummer 8 folgende neue                fahrlässig entgegen Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 der Verord-\nNummer 8a eingefügt:                                           nung (EG) Nr. 2340/2002 des Rates vom 16. Dezember\n„8a. entgegen Artikel 8 Abs. 4 beim Dorschfang nicht           2002 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für Tief-\nzulässige Fanggeräte mitführt oder bei Mitführen        seebestände (2003 und 2004) (ABl. EG Nr. L 356 S. 1)\nsolcher Fanggeräte gefangenen Dorsch anlan-             einen dort genannten Fang an Bord behält oder an-\ndet,“.                                                  landet.","520             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 23. April 2003\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des       5. entgegen Artikel 7 Abs. 1 über 100 Kilogramm einer\nSeefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot                Mischung aus Tiefseearten in anderen als den für\noder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 2347/2002 des                die Anlandung von Tiefseearten vorgegebenen\nRates vom 16. Dezember 2002 mit spezifischen Zu-                 Häfen anlandet.“\ngangsbedingungen und einschlägigen Bestimmungen\nfür die Fischerei auf Tiefseebestände (ABl. EG Nr. L 351                            Artikel 2\nS. 6) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder                      Neubekanntmachung\nfahrlässig                                                          der Seefischerei-Bußgeldverordnung\n1. ohne Erlaubnis nach Artikel 3 Abs. 1 Unterabs. 2          Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-\nmehr als 100 Kilogramm an Tiefseearten fängt und      rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der See-\nan Bord behält, umlädt oder anlandet,                 fischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten die-\nser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n2. entgegen Artikel 5 eine Angabe nicht, nicht richtig\nblatt bekannt machen.\noder nicht vollständig in dem Logbuch vermerkt,\n3. entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine Meldung nicht, nicht                              Artikel 3\nrichtig oder nicht rechtzeitig macht,                                       Inkrafttreten\n4. entgegen Artikel 6 Abs. 2 den Hafen verlässt              Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\noder                                                  Kraft.\nBonn, den 9. April 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}