{"id":"bgbl1-2003-14-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":14,"date":"2003-04-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften","law_date":"2003-04-02T00:00:00Z","page":478,"pdf_page":2,"num_pages":8,"content":["478                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003\nZweite Verordnung\nzur Änderung lebensmittel- und fleischhygienerechtlicher Vorschriften*)\nVom 2. April 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-                    – des § 10 Nr. 9 und 10 und des § 15 Nr. 1, 2 und 6 des\nrung und Landwirtschaft verordnet auf Grund                                 Geflügelfleischhygienegesetzes vom 17. Juli 1996\n– des § 9 Abs. 1 Nr. 3, 4 Buchstabe a und Nr. 5 in Verbin-                  (BGBl. I S. 991), auch in Verbindung mit Artikel 4 des\ndung mit Abs. 3, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1                 Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), § 4 des\nNr. 1, 2 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe a, b und e                      BVL-Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und\nund des § 19a Nr. 1, 2 Buchstabe a und b, Nr. 3 und                      Artikel 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\nNr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegeset-                     S. 3082), von denen § 10 des Geflügelfleischhygienege-\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Sep-                        setzes durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. März 2002\ntember 1997 (BGBl. I S. 2296), auch in Verbindung                        (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist:\nmit Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I\nS. 1045), § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August 2002\n(BGBl. I S. 3082) und Artikel 12 des Gesetzes vom                                                 Artikel 1\n6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), von denen § 9 Abs. 3                          Änderung der Fischhygiene-Verordnung\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nzuletzt durch Artikel 42 Nr. 3 der Verordnung vom                         Die Fischhygiene-Verordnung in der Fassung der\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) und § 10 Abs. 1, § 19               Bekanntmachung vom 8. Juni 2000 (BGBl. I S. 819), geän-\nAbs. 1 und § 19a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-                   dert durch Artikel 9 § 14 des Gesetzes vom 6. August 2002\nständegesetzes durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung                   (BGBl. I S. 3082), wird wie folgt geändert:\nvom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert wor-\nden sind, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeits-                    1. § 1 Abs. 3 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:\nanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober                        „(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Ver-\n2002 (BGBl. I S. 4206) im Einvernehmen mit dem Bun-                        ordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6\ndesministerium für Wirtschaft und Arbeit,                                  und 9 Abs. 2 bis 4 und des § 16 keine Anwendung auf\ndas Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von\n– des § 44 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfs-\nFischereierzeugnissen in Einzelhandelsbetrieben,\ngegenständegesetzes,\nGaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsver-\n– des § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 des                           pflegung.\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, auch\nin Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes vom 6. August                          (3a) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 findet diese Ver-\n2002 (BGBl. I S. 3082), im Einvernehmen mit dem Bun-                       ordnung mit Ausnahme des § 4 Abs. 2 bis 6, der §§ 6\ndesministerium der Finanzen,                                               und 9 Abs. 2 bis 4, des § 16 und des § 17 Abs. 2 keine\nAnwendung auf Fischereierzeugnisse, die von hand-\n– des § 5 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 und des § 19 Abs. 1 Satz 1                     werksmäßig strukturierten Betrieben, Fischern oder\nNr. 1, 2 und 4 des Fleischhygienegesetzes in der Fas-                      Teichwirten in geringen Mengen an den Einzelhan-\nsung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I                          del oder direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6\nS. 1189), auch in Verbindung mit § 4 des BVL-Gesetzes                      des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes\nvom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) und Artikel 12 des                    abgegeben werden.“\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), von\ndenen § 5 des Fleischhygienegesetzes zuletzt durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2002 (BGBl. I                       2. In § 2 werden in der Nummer 20 der Punkt durch ein\nS. 1046) und § 19 Abs. 1 des Fleischhygienegesetzes                        Semikolon ersetzt und folgende Nummer 21 angefügt:\ndurch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember                        „21. Beförderungsmittel: die Ladeflächen von Kraft-,\n1993 (BGBl. I S. 2170) geändert worden sind,                                     Schienen- oder Luftfahrzeugen, Schiffsladeräu-\nme oder Container für die Beförderung zu Lande,\nin der Luft oder zur See.“\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung\n1. des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/98           3. § 7 wird wie folgt geändert:\nvom 17. Juli 1998 über die Änderung des Anhangs I Veterinärwesen\nund Pflanzenschutz des EWR-Abkommens (ABl. EG 1999 Nr. L 158            a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nS. 1),\n2. der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontroll-         „Sie sind bei der Anlandung durch die zuständige\nmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in            Behörde stichprobenweise einer sensorischen\nlebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der           Prüfung, die mindestens die Feststellung von Farb-\nRichtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen\n89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10),                        und Geruchsabweichungen umfasst, zu unterzie-\n3. der Entscheidung 98/179/EG der Kommission vom 23. Februar 1998              hen.“\nmit Durchführungsvorschriften für die amtlichen Probenahmen zur\nKontrolle von lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen auf           b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die\nbestimmte Stoffe und ihre Rückstände (ABl. EG Nr. L 65 S. 31).              Angabe „Satz 2“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003                 479\n4. Dem § 8 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:              2. In § 11c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort\n„Fischereierzeugnisse in Umpackzentren nach § 2               „Bundesministerium“ durch die Wörter „Bundes-\nNr. 11 Buchstabe b sind unter Einhaltung der Anforde-         ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und\nrungen der Anlage 1 Kapitel 5 Nr. 7 und Kapitel 6 Nr. 1       Landwirtschaft (Bundesministerium)“ ersetzt.\nbis 5 zu behandeln.“\n3. In § 14 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 und 4, Abs. 3\n5. § 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                           Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 und Abs. 6\nwerden jeweils die Wörter „für Verbraucherschutz und\na) In Nummer 1 werden dem zweiten Halbsatz nach               Lebensmittelsicherheit“ gestrichen.\ndem Komma die Wörter „für Vertragsstaaten des\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum: FL-IS-NO,“ angefügt.                                                      Artikel 3\nb) In Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma                                    Änderung\nersetzt und die Wörter „bei Vertragsstaaten des                der Geflügelfleischhygiene-Verordnung\nAbkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nraum: EFTA.“ angefügt.                                  Die Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I\n6. § 16 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                      S. 4098), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 2 der Verord-\nnung vom 21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „daraus“ die\ngeändert:\nWörter „sowie sonstige Fische und Erzeugnisse\ndaraus, deren Inverkehrbringen auf Grund einer Ent-\nscheidung der Kommission nach Artikel 5 der Richt-    1. In § 11 Abs. 3 Satz 1 wird nach den Wörtern „Bundes-\nlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur          amt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-\nFestlegung von Hygienevorschriften für die Erzeu-         heit“ das Wort „(Bundesamt)“ eingefügt.\ngung und die Vermarktung von Fischereierzeugnis-\nsen (ABl. EG Nr. L 268 S. 15) verboten ist und die    2. In § 14 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c werden die Wör-\nvom Bundesministerium für Verbraucherschutz,              ter „Bundesministerium für Gesundheit“ durch die\nErnährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger            Wörter „Bundesministerium für Verbraucherschutz,\nbekannt gemacht worden ist“ eingefügt.                    Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium)“\nersetzt.\nb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Cory-\nphaenidae (Grenadierfische)“ ein Komma und die\nWörter „Istiophoridae (Segelfische)“ eingefügt.       3. In § 16 Abs. 2 Nr. 1 und § 17 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2\nSatz 1 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 und 3\nc) In Nummer 4 Buchstabe d wird das Wort „Fische-             und Abs. 5 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wörter „für\nreierzeugnisse,“ durch die Wörter „bestimmungs-           Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“ gestri-\ngemäß roh zu verzehrende Fischereierzeugnisse,“           chen.\nersetzt.\n4. In Anlage 5 Nr. 5 Satz 2 werden die Wörter „für\n7. In § 17 Abs. 2 wird nach Satz 2 folgender Satz ein-           Gesundheit“ gestrichen.\ngefügt:\n„Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2\nrichten sich die Probenahme, die Behandlung der Pro-                                Artikel 4\nben und die anzuwendenden Analyseverfahren nach                         Änderung der Milchverordnung\nden Vorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der\nRichtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der           Die Milchverordnung in der Fassung der Bekanntma-\nKommission in ihren jeweils geltenden Fassungen.“         chung vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1178), geändert durch\nArtikel 9 § 10 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I\n8. In § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die An-      S. 3082), wird wie folgt geändert:\ngabe „und Artikel 3 Abs. 1“ gestrichen.\n1. § 16a wird wie folgt geändert:\n9. In § 25 Abs. 2 Nr. 7 ist die Angabe „§ 7 Abs. 1 oder 3“       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3“ zu\nersetzen.                                                     b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n„(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz 1\nrichten sich die Probenahme, die Behandlung der\nArtikel 2                                 Proben und die anzuwendenden Analyseverfahren\nÄnderung der Fleischhygiene-Verordnung                       nach den Vorgaben der auf Grund von Artikel 15\nAbs. 1 der Richtlinie 96/23/EG erlassenen Entschei-\nDie Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung der\ndungen der Kommission in ihren jeweils\nBekanntmachung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366),\ngeltenden Fassungen.“\nzuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung vom\n21. Februar 2003 (BGBl. I S. 244), wird wie folgt geändert:\n2. In § 22 wird der bisherige Absatz 4 neuer Absatz 3 und\n1. In § 11 Abs. 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „Bundes-          wie folgt gefasst:\namt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicher-              „(3) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Verord-\nheit“ das Wort „(Bundesamt)“ eingefügt.                       nung bleiben unberührt.“","480               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003\n3. § 25 wird wie folgt geändert:                                      a) vor nachteiligen Beeinflussungen wie Verun-\nreinigungen, Feuchtigkeit und Witterungsein-\na) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\nflüssen, insbesondere Sonneneinwirkung, zu\nb) Der bisherige Absatz 4 wird der Absatz 2.                          schützen und\nb) bei vorzugsweise konstanter Temperatur auf-\n4. In Anlage 8 wird nach Nummer 1.3.3.3 folgende Num-                     zubewahren und zu befördern, wobei vom\nmer 1.3.3.4 eingefügt:                                                18. Tag nach dem Legen an eine Temperatur\n„1.3.3.4 Bei Vertragsstaaten des Abkommens über                       von + 5 °C bis + 8 °C einzuhalten ist,\nden Europäischen Wirtschaftsraum ist das            2. dürfen nur innerhalb von höchstens 21 Tagen nach\nVersandland mit FL-NO anzugeben sowie                   dem Legen an den Verbraucher abgegeben wer-\ndas Kennzeichen EFTA.“                                  den und\n3. sind durch die Packstelle auf der Verpackung\nArtikel 5                                  leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Min-\ndesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der\nÄnderung der Eiprodukte-Verordnung                          Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und mit\nDie Eiprodukte-Verordnung vom 17. Dezember 1993                    der Angabe „Verbraucherhinweis: bei Kühl-\n(BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 7 des           schranktemperatur aufbewahren – nach Ablauf\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), wird wie               des Mindesthaltbarkeitsdatums durcherhitzen“ zu\nfolgt geändert:                                                       kennzeichnen, wobei das Mindesthaltbarkeits-\ndatum die Frist von 28 Tagen nach dem Legen\nnicht überschreiten darf.\n1. Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:\n(3) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 dürfen ab\n„Verordnung                            dem 22. Tag nach dem Legen, soweit sie noch als\nüber die hygienischen Anforderungen                 Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden sollen,\nan Eier, Eiprodukte und roheihaltige Lebensmittel          nur entsprechend Artikel 7 der Verordnung (EWG)\n(Eier- und Eiprodukte-Verordnung)“.                Nr. 1274/91 der Kommission vom 15. Mai 1991 mit\nDurchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG)\n2. Vor § 1 wird folgende Gliederungsbezeichnung einge-           Nr. 1907/90 des Rates über bestimmte Vermark-\nfügt:                                                        tungsnormen für Eier (ABl. EG Nr. L 121 S. 11) in der\njeweils geltenden Fassung wie Eier der Klasse C in\n„Abschnitt 1                          den Verkehr gebracht werden.\nAllgemeine Bestimmungen“.                         (4) Bebrütete Eier dürfen als Lebensmittel nicht in\nden Verkehr gebracht werden.\n3. § 1 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:\n(5) Zum menschlichen Verzehr bestimmte Enten-\n„(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzu-          eier dürfen nur dann zum Verkauf vorrätig gehalten,\nwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behan-              verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden,\ndeln und Inverkehrbringen von Eiern und Eiprodukten,         wenn sie auf der Verpackung\ndie zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind,\n1. leicht lesbar und deutlich sichtbar mit dem Min-\nsowie von roheihaltigen Lebensmitteln.“\ndesthaltbarkeitsdatum nach Maßgabe des § 7 der\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und\n4. Nach § 2 werden folgender Abschnitt 2 sowie die\nGliederungsbezeichnung von Abschnitt 3 eingefügt:            2. mit der Angabe „Verbraucherhinweis: Vor Verzehr\n10 Minuten durcherhitzen“\n„Abschnitt 2                          gekennzeichnet sind.\nAnforderungen an                            (6) Abweichend von Absatz 1 in Verbindung mit\nEier und roheihaltige Lebensmittel                Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 5 sind die dort genannten\nAngaben bei Eiern, die\n§3                                1. im Einzelhandel lose oder\nBehandeln                            2. vom Erzeuger ab Hof, auf einem örtlichen Markt\nund Inverkehrbringen von Eiern                      oder im Verkauf an der Tür\n(1) Wer Hühnereier, die zur Verwendung als                an den Verbraucher abgegeben werden, auf einem\nLebensmittel bestimmt sind, gewerbsmäßig in den              Schild auf oder neben der Ware oder auf einem\nVerkehr bringt, hat hierbei die Anforderungen der            Begleitzettel anzugeben.\nAbsätze 2 bis 5 einzuhalten. Satz 1 gilt nicht für Hüh-\nnereier, die zur Herstellung von Eiprodukten im Sinne                                    §4\ndes § 2 Nr. 1 dieser Verordnung bestimmt sind.\nWeitere Anforderungen an Eier\n(2) Hühnereier im Sinne des Absatzes 1 Satz 1\n(1) Eier sind von der zuständigen Behörde auf\n1. sind vom Beginn der Lagerung im Erzeugerbetrieb           Rückstände verbotener oder nicht zugelassener\nan bis zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne            Stoffe oder sonstiger Rückstände oder Gehalte von\ndes § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-          Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte\ndegesetzes (Verbraucher)                                 überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkennt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003                481\nnissen gesundheitlich unbedenklich sind, zu untersu-              (2) Sofern die Kommission in einer Entscheidung\nchen. Dabei sind die Vorgaben des nationalen Rück-             gemäß Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe c der Richtlinie\nstandskontrollplanes einzuhalten, der nach Maßgabe             92/118/EWG das Muster einer Gesundheitsbeschei-\nder Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996           nigung geregelt und diese Entscheidung im Amtsblatt\nüber Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter                 der Europäischen Gemeinschaften bekannt gemacht\nStoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und             hat, dürfen Hühnereier aus Drittländern nur unter\ntierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richt-           Beifügung einer Bescheinigung in das Inland einge-\nlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Ent-                  führt werden, die inhaltlich diesem Muster entspricht.\nscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG\nNr. L 125 S. 10) und der auf Grund dieser Richtlinie                                       §7\nergangenen Entscheidungen in ihren jeweils gelten-\nden Fassungen jährlich vom Bundesamt für Verbrau-                                   Anforderungen\ncherschutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)                             an roheihaltige Lebensmittel\nin Abstimmung mit den Ländern aufzustellen ist. Die                        in Gaststätten und Einrichtungen\nVorschriften über das Lebensmittel-Monitoring blei-                          zur Gemeinschaftsverpflegung\nben unberührt.                                                    (1) In Gaststätten und Einrichtungen zur Gemein-\n(2) Bei den Untersuchungen nach Absatz 1 richten           schaftsverpflegung dürfen unbeschadet des Absat-\nsich die Probenahme, die Behandlung der Proben                 zes 4 Lebensmittel, die dort unter Verwendung von\nund die anzuwendenden Analyseverfahren nach den                rohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und\nVorgaben der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der               nicht einem Erhitzungsverfahren nach Absatz 2 unter-\nRichtlinie 96/23/EG erlassenen Entscheidungen der              zogen worden sind, nur an Verbraucher im Sinne von\nKommission in ihren jeweils geltenden Fassungen.               § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstän-\ndegesetzes abgegeben werden, wenn\n§5                                1. diese Lebensmittel zum unmittelbaren Verzehr an\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise                    Ort und Stelle bestimmt sind und,\nWer Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel              2. a) sofern es sich um bestimmungsgemäß erwärmt\nbestimmt sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt,                     zu verzehrende Lebensmittel handelt, die\nhat                                                                    Abgabe nicht später als zwei Stunden nach der\nHerstellung erfolgt,\n1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung\nder Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-             b) sofern es sich um bestimmungsgemäß kalt zu\nverzehrende Lebensmittel handelt, diese inner-\nVerordnung zu überprüfen, ob\nhalb von zwei Stunden nach der Herstellung\na) dem Legegeflügel verbotene oder nicht zuge-\naa) auf eine Temperatur von höchstens + 7 °C\nlassene Stoffe verabreicht worden sind,\nabgekühlt, bei dieser oder einer niedrige-\nb) bei Legegeflügel nach Anwendung zugelasse-                          ren Temperatur gehalten und innerhalb von\nner pharmakologisch wirksamer Stoffe die fest-                     24 Stunden nach Herstellung abgegeben\ngesetzten Wartezeiten eingehalten worden                           werden oder\nsind,\nbb) tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehal-\nc) die Eier                                                            ten und innerhalb von 24 Stunden nach\naa) Rückstände verbotener oder nicht zuge-                         dem Auftauen abgegeben werden, wobei\nlassener Stoffe oder                                          die Temperatur von + 7 °C nicht überschrit-\nten werden darf.\nbb) sonstige Rückstände oder Gehalte von\nStoffen, die festgesetzte Höchstmengen              (2) Ein Erhitzungsverfahren im Sinne dieser Verord-\noder Werte überschreiten, die nach wis-          nung ist ein Verfahren, das sicherstellt, dass Salmo-\nsenschaftlichen Erkenntnissen gesund-            nellen abgetötet werden.\nheitlich unbedenklich sind,                         (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 dürfen die in\nenthalten und                                         Absatz 1 genannten Lebensmittel außer Haus zum\nunmittelbaren Verzehr abgegeben werden, sofern sie\n2. über die Durchführung der betriebseigenen Kon-\nunter Beachtung der Anforderungen in Absatz 1 Nr. 2\ntrollen und deren Ergebnisse nach Nummer 1 Auf-\nkurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrsfertig her-\nzeichnungen zu führen.\ngerichtet wurden. Wer diese Lebensmittel an Verbrau-\ncher im Sinne von § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und\n§6                              Bedarfsgegenständegesetzes abgibt, hat ihnen bei\nEinfuhr von Eiern                      der Abgabe den schriftlichen Hinweis „sofort verbrau-\nchen“ beizufügen.\n(1) Eier, die zur Verwendung als Lebensmittel\nbestimmt sind, dürfen nur aus solchen Drittländern in             (4) Wer eine Einrichtung zur Gemeinschaftsverpfle-\ndas Inland eingeführt werden, die im Anhang Teil VIII          gung für alte oder kranke Menschen oder Kinder\nder Entscheidung 94/278/EG der Kommission zur                  betreibt, muss Lebensmittel, die er dort unter Verwen-\nFestlegung der Listen von Drittländern, aus denen die          dung von rohen Bestandteilen der Hühnereier her-\nMitgliedstaaten die Einfuhr von bestimmten Erzeug-             gestellt hat, vor deren Abgabe zum Verzehr unter\nnissen der Richtlinie 92/118/EWG des Rates zulassen            Beachtung der Vorschriften des § 4 der Lebensmittel-\n(ABl. EG Nr. L 120 S. 44) in der jeweils geltenden Fas-        hygiene-Verordnung einem Erhitzungsverfahren nach\nsung, aufgeführt sind.                                         Absatz 2 unterziehen.","482              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003\n§8                               sind, dass der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflus-\nAnforderungen an roheihaltige                   sung geschützt ist, in den Verkehr gebracht werden.\nLebensmittel in weiteren Gewerbebetrieben                 (2) Wer Eiprodukte in Fertigpackungen, die nach\nIn Gewerbebetrieben, die nicht unter § 7 fallen, dür-     der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu\nfen Lebensmittel, die dort unter Verwendung von              kennzeichnen sind, abpackt, hat zusätzlich anzuge-\nrohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und           ben:\nnicht einem Erhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2              1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit\nunterzogen worden sind, nur in den Verkehr gebracht              Nr. 3 vorgeschriebenen Angaben,\nwerden, wenn sie innerhalb von zwei Stunden nach\nder Herstellung                                              2. den Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten,\nsoweit es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1\n1. auf eine Temperatur von höchstens + 7 °C abge-                Buchstabe b handelt,\nkühlt, bei dieser oder einer niedrigeren Temperatur\ngehalten und innerhalb von 24 Stunden nach ihrer         3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere\nHerstellung abgegeben werden oder                            Eier als Hühnereier verwendet worden sind.\n2. tiefgefroren, bei dieser Temperatur gehalten und             (3) Wer Eiprodukte, die nicht nach Absatz 2 zu\ninnerhalb von 24 Stunden nach dem Auftauen               kennzeichnen sind, verpackt, hat die nach § 3 Abs. 1\nabgegeben werden, wobei die Temperatur von               Nr. 1 bis 4 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverord-\n+ 7 °C nicht überschritten werden darf.                  nung und die nach Absatz 2 vorgeschriebene Kenn-\nzeichnung auf den Behältnissen oder Packungen, bei\n§9                               Eiprodukten in Tankfahrzeugen in den Beförderungs-\nRückstellproben                          papieren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4\nanzugeben.\nWer eine Gaststätte oder eine Einrichtung zur\nGemeinschaftsverpflegung betreibt, ist verpflichtet,            (4) Wer Eiprodukte mit Beförderungspapieren ver-\nvon allen Lebensmitteln, die unter Verwendung von            sieht, muss darin die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3\nrohen Bestandteilen der Hühnereier hergestellt und           vorgeschriebenen Angaben machen.\nanschließend nicht einem Erhitzungsverfahren nach               (5) Wer Eiprodukte nach § 11 Abs. 4 abgibt, hat\n§ 7 Abs. 2 unterzogen worden sind und die eine               zusätzlich auf den Behältnissen und in den Beförde-\nMenge von 30 Portionen übersteigen, Rückstellpro-            rungspapieren anzugeben:\nben bei einer Temperatur von maximal + 4 °C für den\nZeitraum von 96 Stunden vom Zeitpunkt der Abgabe             1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens,\nan den Verbraucher an aufzubewahren. Die Proben              2. den Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt – am\nsind mit dem Datum und der Stunde des Herstel-                   Bestimmungsort vorzubehandeln“.“\nlungszeitpunktes zu kennzeichnen und der zuständi-\ngen Behörde auf Verlangen auszuhändigen.\n7. Der bisherige § 6 wird neuer § 13 und wie folgt ge-\nfasst:\n§ 10\n„§ 13\nAnforderungen an die\nVerarbeitung von Enteneiern                                     Nicht zum Verzehr\nWer Enteneier verarbeitet oder Lebensmittel unter                   für Menschen geeignete Eiprodukte\nVerwendung von Enteneiern herstellt, hat sicherzu-              (1) Wer Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht ver-\nstellen, dass die Eier oder die Lebensmittel einem           kehrsfähig sind, bestimmungsgemäß für andere\nErhitzungsverfahren nach § 7 Abs. 2 unterzogen wur-          Zwecke in den Verkehr bringt, muss diese zum Ver-\nden.                                                         zehr für Menschen unbrauchbar machen und deutlich\nAbschnitt 3                           sichtbar durch den Hinweis „Nicht zum Verzehr geeig-\nnet“ kennzeichnen.\nAnforderungen an Eiprodukte“.\n(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen\n5. Der bisherige § 3 wird neuer § 11 und wie folgt geän-        unbrauchbar gemacht, wenn sie mit\ndert:                                                        1. mindestens 0,1 vom Hundert Rosmarinöl,\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 7“ durch die\n2. mindestens 0,4 vom Hundert Benzaldehyd oder\nAngabe „§ 14“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 wird jeweils die Angabe „§ 7“ durch die       3. Fischmehl\nAngabe „§ 14“ und die Angabe „§ 5“ durch die             vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muss der\nAngabe „§ 12“ ersetzt.                                   Fischmehlzusatz im Eiprodukt geruchlich oder\ngeschmacklich eindeutig wahrnehmbar sein.“\n6. Der bisherige § 5 wird neuer § 12 und wie folgt ge-\nfasst:                                                    8. Der bisherige § 7 wird neuer § 14 und in seinem\n„§ 12                              Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für Verbraucher-\nVerpackung und                           schutz und Lebensmittelsicherheit (Bundesamt)“\nKennzeichnung von Eiprodukten                    durch das Wort „Bundesamt“ ersetzt.\n(1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in\nPackungen oder Behältnissen, die so verschlossen          9. Der bisherige § 8 wird neuer § 15.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003                483\n10. Der bisherige § 9 wird neuer § 16 und wie folgt ge-       15. Nach § 20 wird folgende Gliederungsbezeichnung\nfasst:                                                        eingefügt:\n„§ 16                                                   „Abschnitt 4\nBetriebseigene Kontrollen und Nachweise                              Schlussbestimmungen“.\n(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder        16. Die bisherigen §§ 14 und 15 werden die neuen §§ 21\nbehandelt, hat                                                und 22 und wie folgt gefasst:\n1. durch betriebseigene Kontrollen unter Beachtung\nder Vorschriften des § 4 der Lebensmittelhygiene-                                   „§ 21\nVerordnung zu überprüfen, ob die Eier                                             Straftaten\na) Rückstände verbotener oder nicht zugelasse-               (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebens-\nner Stoffe oder                                       mittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird be-\nb) sonstige Rückstände oder Gehalte von Stoffen,          straft, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ndie festgesetzte Höchstmengen oder Werte              1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit\ndieser Stoffe überschreiten, die nach wissen-             Abs. 2 Nr. 2 oder 3 Hühnereier in den Verkehr\nschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich                 bringt,\nunbedenklich sind,\n2. entgegen § 3 Abs. 4 bebrütete Eier in den Verkehr\nenthalten,                                                    bringt,\n2. Aufzeichnungen zu führen über                              3. entgegen § 3 Abs. 6 Nr. 1 Enteneier zum Verkauf\nvorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr\na) die betriebseigenen Kontrollen und deren                   bringt,\nErgebnisse nach Nummer 1,\n4. entgegen § 7 Abs. 1 Lebensmittel abgibt,\nb) die Herkunft der Eier und deren Eignung zur\n5. entgegen § 7 Abs. 4 Lebensmittel nicht oder nicht\nHerstellung von Eiprodukten,\nrechtzeitig einem Erhitzungsverfahren unterzieht,\nc) den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte             6. entgegen § 8 Lebensmittel in den Verkehr bringt,\nunter Angabe des Lieferanten, der Art und\nMenge, der Kennzeichnung sowie des Empfän-            7. entgegen § 10 nicht sicherstellt, dass Enteneier\ngers,                                                     oder Lebensmittel einem Erhitzungsverfahren\nunterzogen wurden oder\nd) den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das\nVerfahren der Vorbehandlung jeder Partie,             8. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 Eiprodukte in den Ver-\nkehr bringt.\ne) die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß\nAnlage 1 Kapitel IV Nr. 2 und                            (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und\nBedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer\nf) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder\n1. entgegen § 3 Abs. 6 Nr. 2 Enteneier zum Verkauf\nPartie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II\nvorrätig hält, verkauft oder sonst in den Verkehr\nNr. 4.\nbringt oder\n(2) Wer die Aufzeichnungen nach Absatz 1 Nr. 2 zu          2. entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 den schriftlichen Hin-\nführen hat, hat diese zwei Jahre lang aufzubewahren               weis nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nund der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzule-                beifügt.\ngen und, soweit die Nachweise auf elektronischen\nDatenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.“                                           § 22\nOrdnungswidrigkeiten\n11. Der bisherige § 10 wird neuer § 17.                              (1) Wer eine in § 21 Abs. 2 bezeichnete Handlung\nfahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des\nLebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ord-\n12. Der bisherige § 11 wird neuer § 18 und in seinem\nnungswidrig.\nAbsatz 2 wird die Angabe „§ 8“ durch die Angabe\n„§ 15“ ersetzt.                                                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n13. Der bisherige § 12 wird neuer § 19 und wie folgt geän-        lässig entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 2 Eiprodukte herstellt\ndert:                                                         oder behandelt.\na) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 6“ durch die            (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nAngabe „§ 13“ ersetzt.                                    Buchstabe c des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 1 Eiprodukte in den\n„(4) Die Vorschriften der Lebensmitteleinfuhr-Ver-      Verkehr bringt.\nordnung bleiben unberührt.“\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1\nBuchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\n14. Der bisherige § 13 wird neuer § 20.                           ständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-","484               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003\nlässig entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 eine Anlage ver-       zes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082) geändert wor-\nwendet.                                                   den ist, wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2      „Bei den Untersuchungen nach den Sätzen 1 und 2 richten\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes          sich die Probenahme, die Behandlung der Proben und die\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                  anzuwendenden Analyseverfahren nach den Vorgaben\n1. entgegen § 11 Abs. 2 Nr. 1 Eiprodukte herstellt,       der auf Grund von Artikel 15 Abs. 1 der Richtlinie 96/23/EG\nerlassenen Entscheidungen der Kommission in ihren\n2. entgegen § 12 Abs. 1 Eiprodukte in den Verkehr         jeweils geltenden Fassungen.“\nbringt oder\n3. entgegen § 12 Abs. 2, 3, 4 oder 5 eine Angabe\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.                                Artikel 7\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2a                                Änderung\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes                      der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                     Die Lebensmitteleinfuhr-Verordnung in der Fassung der\n1. entgegen § 5 Nr. 2 oder § 16 Abs. 1 Nr. 2 eine Auf-    Bekanntmachung vom 20. April 1999 (BGBl. I S. 775),\nzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig geändert durch Artikel 9 § 11 des Gesetzes vom 6. August\nführt,                                                2002 (BGBl. I S. 3082), § 1 der Verordnung vom 4. Sep-\ntember 2002 (BAnz. S. 21 813) und Artikel 4 der Verord-\n2. entgegen § 9 Satz 1 eine Rückstellprobe nicht,\nnung vom 20. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4695), wird wie\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht für\nfolgt geändert:\ndie vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder\n3. entgegen § 16 Abs. 2 eine Aufzeichnung nicht oder      1. In § 1 Abs. 3 werden die Wörter „Eiprodukte-Verord-\nnicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder               nung“ durch die Wörter „Eier- und Eiprodukte-Verord-\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.                     nung“ ersetzt.\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 3\ndes Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes          2. § 3 wird wie folgt geändert:\nhandelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n1. entgegen § 6 Abs. 1 oder 2 Eier einführt,\n„(1) Essbare Schnecken, Froschschenkel, Honig\n2. entgegen § 18 Abs. 2 eine Anzeige nicht, nicht                 und Gelee royale, die zur Verwendung als Lebens-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig             mittel bestimmt sind, dürfen nur aus solchen Dritt-\nerstattet oder                                                ländern in das Inland eingeführt werden, aus denen\n3. entgegen § 19 Abs. 1 oder 2 Satz 1 Eiprodukte ein-             die Einfuhr auf Grund der Anforderungen der Ent-\nführt.“                                                       scheidung 94/278/EG der Kommission vom\n18. März 1994 zur Festlegung der Listen von Dritt-\n17. Die bisherigen §§ 16 und 17 werden aufgehoben.                    ländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr\nvon bestimmten Erzeugnissen der Richtlinie\n92/118/EWG des Rates zulassen (ABl. EG Nr. L 120\n18. In der Kopfleiste zu Anlage 1 wird die in Klammern\nS. 44) in der jeweils geltenden Fassung erlaubt ist.“\ngesetzte Angabe „(zu § 2 Nr. 7, §§ 3, 5)“ durch die\nAngabe „(zu § 2 Nr. 7, §§ 11, 12)“ ersetzt.                   b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten\n19. In Anlage 1 Kapitel II werden in Nummer 3.1 und 3.3               Lebensmittel dürfen aus Drittländern nur eingeführt\njeweils die Angabe „§ 6“ durch die Angabe „§ 13“ und              werden, wenn sie einer Einfuhruntersuchung nach\nin Nummer 4.3.1 und 4.3.2 jeweils die Angabe „§ 3“                § 4 Abs. 1 unterzogen worden sind. Satz 1 gilt nicht,\ndurch die Angabe „§ 11“ ersetzt.                                  wenn die in den Absätzen 1 bis 3 genannten\nLebensmittel über einen anderen Mitgliedstaat ein-\n20. In Anlage 1 Kapitel V wird nach Nummer 1.2 folgende               geführt wurden, der die Warenuntersuchung nach\nNummer 1.2.1 angefügt:                                            Vorschriften durchgeführt hat, die den Bestimmun-\n„1.2.1 bei Sendungen von Eiprodukten aus Vertrags-                gen dieser Verordnung entsprechen.“\nstaaten des Abkommens über den Europäi-\nschen Wirtschaftsraum erfolgt die Kennzeich-                                 Artikel 8\nnung mit den Großbuchstaben FL – NO und\nder Abkürzung EFTA;“.                                       Änderung der Hackfleisch-Verordnung\nNach § 13 Abs. 1 der Hackfleisch-Verordnung vom\n21. In der Kopfleiste zu Anlage 3 wird die in Klammern        10. Mai 1976 (BGBl. I S. 1186), die zuletzt durch Artikel 2\ngesetzte Angabe „(zu § 12 Abs. 1 Nr. 3)“ durch die        Abs. 4 der Verordnung vom 14. Oktober 1999 (BGBl. I\nAngabe „(zu § 19 Abs. 2 Nr. 3)“ ersetzt.                  S. 2053) geändert worden ist, wird folgender Absatz 1a\neingefügt:\nArtikel 6                            „(1a) Das Verbot nach Absatz 1 Satz 1 gilt ferner nicht für\ndas Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von\nÄnderung der Honigverordnung\nErzeugnissen nach § 1 Abs. 1 in mobilen Verkaufsstätten,\nIn § 4a der Honigverordnung vom 13. Dezember 1976           wenn auf Grund deren technischer Einrichtung und Aus-\n(BGBl. I S. 3391), die zuletzt durch Artikel 9 § 6 des Geset- stattung das Herstellen und Behandeln in einem vom Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 10. April 2003               485\nkaufsraum abgesonderten, zum Käufer nicht geöffneten          vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fas-\nRaum vorgenommen wird und das Inverkehrbringen aus-           sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nschließlich in umhüllter oder verpackter Form erfolgt; es\ngilt auch nicht, wenn Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 in einem\nHerstellerbetrieb nach § 9 oder nach den Vorschriften der\nArtikel 10\nFleischhygiene-Verordnung oder der Geflügelfleisch-\nhygiene-Verordnung hergestellt wurden und die weitere           Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in\nBehandlung und das Inverkehrbringen in mobilen Ver-           Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nkaufsstätten ausschließlich in umhüllter oder verpackter\nForm erfolgt.“                                                1. die Hühnereier-Verordnung vom 5. Juli 1994 (BAnz.\nS. 6973), zuletzt geändert durch Artikel 9 § 8 des\nArtikel 9\nGesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082),\nNeubekanntmachung\n2. die Verordnung über Enteneier in der im Bundesge-\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Er-              setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-26, veröf-\nnährung und Landwirtschaft kann jeweils den Wortlaut der         fentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 15\ndurch die Artikel 1 bis 8 geänderten Verordnungen in der         der Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBl. I S. 537).\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 2. April 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}