{"id":"bgbl1-2003-13-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":13,"date":"2003-04-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/13#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_13.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die fachlichen Anforderungen an die in der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure (Futtermittelkontrolleur-Verordnung - FuttMKontrV)","law_date":"2003-03-28T00:00:00Z","page":464,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["464               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003\nVerordnung\nüber die fachlichen Anforderungen an die\nin der Futtermittelüberwachung tätigen Kontrolleure\n(Futtermittelkontrolleur-Verordnung – FuttMKontrV)\nVom 28. März 2003\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-         1. Überwachung futtermittelrechtlicher Vorschriften\nrung und Landwirtschaft verordnet                                 durch Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen,\n– auf Grund des § 19 Abs. 1a Satz 2 des Futtermittel-             insbesondere über\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                  a) den Schutz der Tiergesundheit,\n25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), der durch Artikel 1\nb) unerwünschte Stoffe, verbotene Stoffe und Rück-\nAbs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I\nstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln,\nS. 3116) eingefügt worden ist, sowie\n– auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2        c) Zusatzstoffe, Vormischungen und Futtermittel,\nNr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes in der Fassung           d) die Bezeichnung und Kennzeichnung,\nder Bekanntmachung vom 29. März 2001 (BGBl. I\ne) die Verbote zum Schutz vor Täuschung und\nS. 463) sowie in Verbindung mit § 19 Abs. 1a des Futter-\nmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                f) die Werbung,\nvom 25. August 2000 (BGBl. I S. 1358), von denen § 4\ng) die Sicherstellung der Unbedenklichkeit der vom\nAbs. 3 Satz 2 Nr. 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes\nTier gewonnenen Lebensmittel für die mensch-\ndurch Artikel 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 8. August 2002\nliche Gesundheit,\n(BGBl. I S. 3116) geändert und § 19 Abs. 1a des Futter-\nmittelgesetzes durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes    2. Anerkennung und Registrierung von Betrieben,\nvom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) eingefügt worden       3. Betriebskontrollen einschließlich Überprüfung und\nsind:                                                           Beurteilung der betriebseigenen Maßnahmen und\n§1                                    Kontrollen, insbesondere der Dokumentation der Her-\nstellung, der Eigenkontrollsysteme, der betrieblichen\nAnforderungen an die Sachkunde                         Abläufe, der Sachkunde des Personals und der Buch-\n(1) Personen dürfen von den zuständigen Behörden                führung,\nbeim Vollzug des Futtermittelrechts mit der Überwachung\n4. Probenahme,\nder Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften nur\nbetraut werden, wenn sie insbesondere befähigt sind,          5. elektronische Bearbeitung der bei der Überwachung\nder futtermittelrechtlichen Vorschriften anfallenden\n1. Überprüfungen und Probenahmen im Rahmen der\nDaten mittels einer anwendungsbezogenen elektro-\nÜberwachung nach § 19 Abs. 1 des Futtermittelgeset-\nnischen Lösung sowie fachliche Beurteilung dieser\nzes durchzuführen,\nErgebnisse,\n2. die missbräuchliche Verwendung von Stoffen als Fut-\ntermittel, Zusatzstoffe oder Vormischungen zu ermit-       6. Einholung der erforderlichen Auskünfte, Durchfüh-\nteln,                                                          rung von Ermittlungen und Vernehmungen in Verwal-\ntungs- und Ordnungswidrigkeitsverfahren, Ermittlun-\n3. die Auswirkungen von Futtermitteln, Zusatzstoffen              gen zur Anzeige von Straftaten,\noder Vormischungen auf die Gesundheit von Mensch\noder Tier sowie die Umwelt zu erkennen und zu be-          7. Durchführung von Folgeuntersuchungen, Sicherstel-\nwerten,                                                        lung und Überwachung von zur Verwendung in der\nTierernährung nicht geeigneten Stoffen, Veranlas-\n4. die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um Rechts-               sung notwendiger Maßnahmen im Rahmen der\nverletzungen gegen futtermittelrechtliche Vorschriften         Gefahrenabwehr, Erlass von Ordnungsverfügungen,\nzu unterbinden, sowie Straftaten anzuzeigen und Ord-\nnungswidrigkeiten zu verfolgen,                            8. Mitarbeit bei sonstigen durch die zuständige Behörde\nveranlassten oder von Sachverständigen empfohle-\n5. Hinweise zu geben, damit Zuwiderhandlungen gegen               nen Maßnahmen im Rahmen der Überwachung,\nfuttermittelrechtliche Vorschriften vermieden werden,\n9. Sinnenprüfung bei Erzeugnissen im Sinne des Futter-\n6. Wirtschaftsbeteiligte und Verbraucher über die Grund-\nmittelgesetzes,\nzüge der futtermittelrechtlichen Vorschriften und über\nderen Vollzug aufzuklären.                                10. Prüfung technologischer Abläufe,\n(2) Die in Absatz 1 genannten Personen müssen ins-         11. Erstellen von Statistiken, Erstatten von Meldungen\nbesondere zu folgenden Tätigkeiten befähigt sein:                 und sonstige Dokumentation der Kontrolltätigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003                465\n§2                              Bei durch Zeugnis oder Bescheinigung nachgewiesenen\nNachweis der Sachkunde                      theoretischen Vorkenntnissen auf den Gebieten nach\nAbsatz 2 oder praktischen Vorkenntnissen können im Ein-\n(1) Die Anforderungen nach § 1 erfüllt, wer               zelfall\n1. einen Abschluss eines Hochschulstudiums im Bereich        1. der tätigkeitsbezogene theoretische Unterricht um ins-\nder Agrarwirtschaft, Ernährungswissenschaft, Vete-           gesamt bis zu drei Wochen und\nrinärmedizin oder Lebensmittelchemie durch ein Zeug-\nnis oder                                                 2. die Praktikumsdauer auf zwei Monate\n2. in einem Beruf, der Kenntnisse und Fertigkeiten auf       verkürzt werden.\ndem Gebiet der Herstellung von Erzeugnissen im Sinne        (2) Im Rahmen des Lehrgangs sind Kenntnisse und\ndes Futtermittelgesetzes verlangt, eine erfolgreich      Fertigkeiten insbesondere auf folgenden Gebieten zu ver-\nabgelegte Fortbildungsprüfung, insbesondere Meis-        mitteln:\nterprüfung, auf Grund des Berufsbildungsgesetzes\noder der Handwerksordnung und eine daran anschlie-        1. Futtermittelrecht sowie berührende Rechtsbereiche,\nßende mindestens dreijährige leitende Tätigkeit in            insbesondere Tierarzneimittelrecht, Produktsicher-\neinem Betrieb der Futtermittelwirtschaft oder                 heitsrecht, Umweltrecht, Arbeitsschutzrecht, Lebens-\nmittelrecht, Tierseuchenrecht, Handelsrecht, Gewer-\n3. als Techniker oder Absolvent eines gleichwertigen              be- und Eichrecht,\nBildungsgangs der Fachrichtung Agrarwirtschaft mit\nstaatlicher Abschlussprüfung seine Qualifikation durch    2. Futtermittel-Probenahme- und Analysenverordnung,\nausreichende Fachkenntnisse und Erfahrungen, ins-         3. Verwaltungstechnik einschließlich automatisierter\nbesondere durch eine mindestens dreijährige leitende          Datenverarbeitung und Kommunikationstechnik, ins-\nTätigkeit bei der Mischfutter-, Vormischungs- oder            besondere Anwendung futtermittelrechtlicher elektro-\nZusatzstoffherstellung, und                                   nischer Spezialprogramme,\n4. einen erfolgreichen Abschluss eines Lehrgangs nach         4. Allgemeine Rechtskunde, Allgemeines Verwaltungs-\n§3                                                            recht, Grundzüge des Gemeinschaftsrechts,\nnachweist. Dem Nachweis nach Satz 1 Nr. 4 steht der           5. Straf-, Strafprozess- und Ordnungswidrigkeitenrecht,\nNachweis eines erfolgreichen Abschlusses eines Lehr-              Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,\ngangs nach § 3 innerhalb von zwölf Monaten nach Auf-\n6. Tierernährungslehre einschließlich ihrer biologischen\nnahme der Tätigkeit gleich. Die zuständige oberste Lan-\nGrundlagen sowie Rezepturgestaltung,\ndesbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass der Nach-\nweis nach Satz 2 auch nach Ablauf von zwölf Monaten           7. Warenkunde einschließlich der Technologie, der\nnach Aufnahme der Tätigkeit erbracht wird, sofern dies            Kennzeichnung und des Umgangs mit Futtermitteln,\nwegen Verzögerungen bei der Einrichtung des Lehrgangs             Zusatzstoffen und Vormischungen,\nnach § 3 zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Über-         8. Mikrobiologie, Parasitologie, Schädlingsbekämpfung,\nwachung notwendig ist.\n9. Untersuchung von Futtermitteln, Zusatzstoffen und\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann zulas-\nVormischungen,\nsen, dass für die Durchführung der Probenahme nach § 1\nAbs. 2 Nr. 4 Personen eingesetzt werden, die nicht die       10. Futtermittel- und Betriebshygiene, insbesondere\nAnforderungen nach Absatz 1 erfüllen, soweit diese Per-           Anforderungen an Verpackung, Lagerung, Umschlag\nsonen den für die Probenahme relevanten Teilabschnitt             und Transport von Futtermitteln, Zusatzstoffen und\ndes Lehrgangs nach § 3 erfolgreich absolviert haben.              Vormischungen,\nDies gilt als erfüllt, wenn die in § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 11. Umwelthygiene einschließlich Abfallsicherung und\nbis 10 und 12 genannten Kenntnisse und Fertigkeiten               -beseitigung,\nnachweislich erfolgreich vermittelt wurden und die prak-\ntische Unterweisung einschließlich Praktika in diesen        12. Gute landwirtschaftliche Praxis und betriebliche\nThemenfeldern nach einem von der zuständigen Behörde              Eigenkontrollsysteme,\nvorzulegenden Einarbeitungsplan abgeschlossen ist. Die       13. Anerkennung und Registrierung von Betrieben,\nerworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten sind durch\n14. Betriebswirtschaft und Buchführung, insbesondere\nBescheinigung nachzuweisen.\nBuchprüfungen,\n§3                              15. Beratungsmethodik und Gesprächsführung.\nLehrgang                              (3) Der Lehrgang schließt mit einer Prüfung ab, durch die\nfestzustellen ist, ob der Prüfling über ausreichende Kennt-\n(1) Der Lehrgang nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2  nisse und Fertigkeiten verfügt, die für die Überwachung\nwird von einer Einrichtung, die von der nach Landesrecht     der Einhaltung der futtermittelrechtlichen Vorschriften\nzuständigen Behörde anerkannt ist, durchgeführt und          erforderlich sind. Wird der Lehrgang in Abschnitten durch-\ndauert mindestens sechs Monate; er kann auch in Ab-          geführt, kann die Prüfung nach Abschluss des jeweiligen\nschnitten durchgeführt werden. Er gliedert sich in           Abschnitts abgelegt werden.\n1. tätigkeitsbezogenen theoretischen Unterricht von min-        (4) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit\ndestens zehn Wochen und                                  besondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden\n2. praktische Unterweisung einschließlich Praktika in mit    sind, die denen, die in der praktischen Unterweisung nach\nder Untersuchung und Beurteilung von Erzeugnissen        Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 vermittelt werden, entsprechen, im\nim Sinne des Futtermittelgesetzes betrauten Ämtern       Einzelfall Ausnahmen von der Praktikumsverpflichtung\nund Laboratorien.                                        nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 zulassen.","466               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 8. April 2003\n§4                                                             §6\nFortbildung                                            Übergangsvorschriften\n(1) Die in § 1 genannten Personen haben mindestens           (1) Die Anforderungen nach § 1 gelten als erfüllt bei Per-\nalle zwei Jahre an Fortbildungsveranstaltungen von insge-    sonen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durchführung der\nsamt mindestens einer Woche teilzunehmen, in denen die       amtlichen Futtermittelüberwachung betraut sind. Die\nerworbenen Kenntnisse erweitert und neue Erkenntnisse        zuständige Landesbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1\nund Entwicklungen auf den in § 3 Abs. 2 genannten Gebie-     genannten Personen, soweit erforderlich, durch Fortbil-\nten vermittelt werden. Kürzere Fortbildungsveranstaltun-     dungsmaßnahmen, die insbesondere die theoretischen\ngen in auf das Futtermittelrecht oder die Tierernährung      Unterrichtsteile des Lehrgangs nach § 3 zum Gegenstand\nbezogenen Fachrichtungen können angerechnet werden.          haben, innerhalb von drei Jahren nach dem 8. Oktober\n(2) Die zuständige oberste Landesbehörde kann, soweit     2003 in den Stand gesetzt werden, alle in § 1 genannten\nbesondere Gründe vorliegen und Kenntnisse vorhanden          Tätigkeiten auszuüben. Der erfolgreiche Abschluss einer\nsind, die denen, die in den Fortbildungsveranstaltungen      Fortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis\nnach Absatz 1 vermittelt werden, entsprechen, im Einzel-     oder Bescheinigung nachzuweisen.\nfall Ausnahmen von den Fortbildungsverpflichtungen              (2) Auf Personen, die am 8. Oktober 2003 mit der Durch-\nnach Absatz 1 zulassen.                                      führung der Probenahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 betraut\n(3) Die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als Fut-    sind, ist § 2 Abs. 2 nicht anzuwenden. Die zuständige Lan-\ntermittelkontrolleur gemäß § 1 Abs. 1 erlischt, wenn die     desbehörde stellt sicher, dass die in Satz 1 genannten\nbetreffende Person – außer in den Fällen des Absatzes 2 –    Personen, soweit erforderlich, durch Fortbildungsmaß-\nihrer Fortbildungsverpflichtung nicht nachkommt und dies     nahmen die die relevanten Ausbildungsziele des Lehr-\nzu vertreten hat.                                            gangs nach § 3 zum Gegenstand haben, innerhalb von\ndrei Jahren nach dem 8. Oktober 2003 in den Stand\n(4) Probenehmer nach § 2 Abs. 2 nehmen alle zwei          gesetzt werden, die Probenahme entsprechend den an\nJahre an Fortbildungsveranstaltungen teil, in denen die\ndie in § 2 Abs. 2 genannten Personen gestellten Anforde-\nunter § 3 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 bis 10 und 12 genannten\nrungen durchzuführen. Der erfolgreiche Abschluss einer\nKenntnisse und Fertigkeiten theoretisch und praktisch\nFortbildungsmaßnahme nach Satz 2 ist durch Zeugnis\nvermittelt und erweitert werden.\noder Bescheinigung nachzuweisen.\n§5\nErgänzende Regelungen der Länder\n§7\nDie Länder können im Rahmen dieser Verordnung\nnähere Vorschriften über den Lehrgang, die Prüfung und                                Inkrafttreten\ndie Fortbildung erlassen. Bei den Ausbildungsplänen             Diese Verordnung tritt sechs Monate nach der Verkün-\nkönnen Vorkenntnisse berücksichtigt werden.                  dung in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. März 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast"]}