{"id":"bgbl1-2003-12-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":12,"date":"2003-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/12#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_12.pdf#page=29","order":4,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit","law_date":"2003-03-26T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":29,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003                  433\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit\nVom 26. März 2003\nAuf Grund des § 46 Abs. 2 des Berufsbildungsgeset-        4. Überwachen von Schutz- und Sicherheitseinrich-\nzes vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), der zuletzt           tungen; Sicherstellen der Kontrollen der eingesetzten\ndurch Artikel 212 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober           Technik hinsichtlich ihrer Eignung und Funktion;\n2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, in Verbin-       5. Steuern der Arbeitsabläufe; Überwachen der Kosten\ndung mit § 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom            und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen\n16. August 2002 (BGBI. I S. 3165) und dem Organisations-         zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten\nerlass vom 22. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet          und Dritten;\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung nach\nAnhörung des Ständigen Ausschusses des Bundes-               6. Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen; in\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem              enger Zusammenarbeit mit den für die Sicherheit\nBundesministerium für Wirtschaft und Arbeit:                     zuständigen Fachkräften die Einhaltung der Arbeits-,\nSicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften\n§1                                 gewährleisten; sensibilisieren der Mitarbeiter und\nMitarbeiterinnen für Belange des Informations- und\nZiel der Prüfung und                         Datenschutzes.\nBezeichnung des Abschlusses\n(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum aner-\n(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und        kannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin\nErfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum        für Schutz und Sicherheit.\nGeprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz und\nSicherheit erworben worden sind, kann die zuständige                                      §2\nStelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 10 durchführen.\nUmfang der Meister-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation           qualifikation und Gliederung der Prüfung\nzum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Schutz\nund Sicherheit und damit die Befähigung:                       (1) Die Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüf-\nten Meisterin für Schutz und Sicherheit umfasst:\n1. in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschied-\nlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in          1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nverschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines      2. Grundlegende Qualifikationen,\nUnternehmens Sach-, Organisations- und Führungs-         3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\naufgaben wahrzunehmen und\n(2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen\n2. sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich        Qualifikationen gemäß der Ausbilder-Eignungsverord-\nverändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und       nung nach dem Berufsbildungsgesetz oder auf Grund\nauf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der      einer anderen öffentlich-rechtlichen Regelung, wenn die\nPersonalführung und -entwicklung flexibel einzustellen   nachgewiesenen Kenntnisse den Anforderungen nach\nsowie den technisch-organisatorischen Wandel im          § 3 Abs. 1 der Ausbilder-Eignungsverordnung gleich-\nUnternehmen mitzugestalten.                              wertig sind, ist nachzuweisen. Der Nachweis ist vor\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-    Beginn der letzten Prüfungsleistung zu erbringen.\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang               (3) Die Prüfung zum Geprüften Meister/zur Geprüften\nstehende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer             Meisterin für Schutz und Sicherheit gliedert sich in die\nGeprüften Meisterin für Schutz und Sicherheit wahr-          Prüfungsteile:\nnehmen zu können:\n1. Grundlegende Qualifikationen und\n1. Planen und Organisieren von Sicherheits- und Ord-\nnungsaufgaben unter Berücksichtigung technischer,        2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nwirtschaftlicher, rechtlicher, personeller und sozialer    (4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 1 ist schriftlich in\nRahmenbedingungen;                                       Form von anwendungsbezogenen Aufgabenstellungen\n2. Durchführen von Sicherheitsanalysen und Entwickeln        gemäß § 4 zu prüfen.\nvon Sicherheitskonzepten; Übertragen von Sicher-           (5) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nr. 2 ist schriftlich und\nheits- und Ordnungsaufgaben auf die Mitarbeiter und      mündlich in Form von handlungsspezifischen Aufgaben-\nMitarbeiterinnen unter Berücksichtigung ihrer Leis-      stellungen gemäß § 5 zu prüfen.\ntungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung;\n3. Führen und Fördern von Mitarbeitern und Mitarbeite-                                    §3\nrinnen; dazu gehören ihre Einführung in neue Arbeits-                   Zulassungsvoraussetzungen\nbereiche, ihre Anleitung zu selbstständigem und ver-\nantwortlichem Handeln, ihre Vorbereitung auf beson-        (1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifi-\ndere psychologische Anforderungen ihrer Tätigkeit        kationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nsowie die verantwortliche Ausbildung von Auszubil-       1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung zur Fach-\ndenden;                                                      kraft für Schutz und Sicherheit oder in einem anderen","434                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003\nanerkannten Ausbildungsberuf, der einem sicherheits-      5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\nrelevanten Beruf zugeordnet werden kann, und danach           insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Boden-\neine mindestens einjährige Berufspraxis oder                  schutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhaltung\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem            und Lärmbekämpfung, des Strahlenschutzes und des\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und danach             Schutzes vor gefährlichen Stoffen;\neine mindestens zweijährige Berufspraxis oder             6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis oder                  Vorschriften und Bestimmungen sowie des Daten-\nschutzes.\n4. eine mit Erfolg abgelegte Prüfung zur Geprüften Werk-\nschutzfachkraft.                                             (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Han-\ndeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, betriebs-\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezifische\nwirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezoge-\nQualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:\nner Handlungen berücksichtigen und volkswirtschaftliche\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qualifi-       Zusammenhänge aufzeigen zu können. Es sollen Unter-\nkationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurückliegt,   nehmensformen dargestellt sowie deren Auswirkungen\nund                                                       auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analysiert und\n2. zu den in Absatz 1 Nr. 1 bis 4 beinhalteten Praxiszeiten   beurteilt werden können. Weiterhin soll die Fähigkeit\nmindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.                nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirt-\nschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und\n(3) Die Berufspraxis gemäß den Absätzen 1 und 2 soll\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Geprüften            beeinflussen zu können. In diesem Rahmen können fol-\nMeisters/einer Geprüften Meisterin für Schutz und Sicher-     gende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nheit gemäß § 1 Abs. 3 haben.                                  1. Berücksichtigen von ökonomischen Handlungsprinzi-\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2 Nr. 2           pien unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusam-\ngenannten Voraussetzungen kann zur Prüfung in den Prü-            menhänge und sozialer Wirkungen;\nfungsteilen auch zugelassen werden, wer durch Vorlage         2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau-\nvon Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht,             und Ablauforganisation;\nKenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen erworben zu\nhaben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.           3. Nutzen und Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nlung;\n§4                                4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der\nGrundlegende Qualifikationen                       kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung;\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ ist in  5. Durchführung von Kostenarten-, Kostenstellen- und\nfolgenden Prüfungsbereichen zu prüfen:                            Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulations-\nverfahren.\n1. Rechtsbewusstes Handeln,\n(4) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb“\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusammenhän-\n3. Zusammenarbeit im Betrieb.                                 ge des Sozialverhaltens erkennen, ihre Auswirkungen auf\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“ soll      die Zusammenarbeit beurteilen und durch angemessene\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, im Rahmen praxis-          Maßnahmen auf eine zielorientierte und effiziente Zusam-\nbezogener Handlungen einschlägige Rechtsvorschriften          menarbeit hinwirken zu können. Die Fähigkeit umfasst, die\nberücksichtigen zu können. Dazu gehört, die Arbeitsbedin-     Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\ngungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeits-    nen zu fördern, betriebliche Probleme und soziale Konflik-\nrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssi-        te zu lösen sowie Führungsgrundsätze berücksichtigen\ncherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz          und angemessene Führungstechniken anwenden zu\nnach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die          können. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\nZusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen           tionsinhalte geprüft werden:\nsicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende             1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                             Einzelner unter Beachtung des bisherigen Berufs-\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und            weges und unter Berücksichtigung persönlicher und\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller                 sozialer Gegebenheiten;\nArbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mit-\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von\narbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarif-        Arbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-\nvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen;              verhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von\nMaßnahmen zur Verbesserung;\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfas-\nsungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts;          3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das\nGruppenverhalten und die Zusammenarbeit sowie\n3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-             Entwickeln und Umsetzen von Alternativen;\nlich der Sozialversicherungen, der Entgeltfindung\nsowie der Arbeitsförderung;                               4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen;\n4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheits-\nrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Ab-          5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken\nstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen             einschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-\nInstitutionen;                                                lungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003               435\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen           (3) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\nzu fördern;                                              „Schutz- und Sicherheitstechnik“ sollen seine Qualifikati-\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch           onsschwerpunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher           soll darüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwer-\nProbleme und sozialer Konflikte.                         punkten der Handlungsbereiche „Organisation“ sowie\n„Führung und Personal“ integrativ mit berücksichtigen. Im\n(5) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Aufgaben  Einzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifika-\nin den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Prüfungsberei-      tionsinhalte aus dem Handlungsbereich „Schutz- und\nchen soll insgesamt höchstens fünf Stunden betragen, für     Sicherheitstechnik“ mit den Schwerpunkten gemäß den\njeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.                 Nummern 1 bis 4 umfassen:\n(6) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 1 Nr. 1   1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Bauliche und mecha-\nbis 3 genannten Prüfungsbereichen eine mangelhafte               nische Schutz- und Sicherheitseinrichtungen“ soll die\nPrüfungsleistung erbracht, ist darin eine mündliche Er-          Fähigkeit nachgewiesen werden, bei Neubeschaffung\ngänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden               oder Erneuerung der erforderlichen baulichen und\nPrüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die            mechanischen Schutz- und Sicherheitseinrichtungen\nErgänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als             mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren Funktions-\n20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen               fähigkeit und Einsatz zusammen mit den Mitarbeitern\nPrüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungs-              und Mitarbeiterinnen entsprechend den Normen und\nprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei              Vorschriften gewährleisten zu können. In diesem Rah-\nwird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung            men können folgende Qualifikationsinhalte in den\ndoppelt gewichtet.                                               Situationsaufgaben geprüft werden:\n§5                                   a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung\nund der Auswahl,\nHandlungsspezifische Qualifikationen\nb) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-\ntionen“ umfasst die Handlungsbereiche „Schutz- und               c) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungs-\nSicherheitstechnik“, „Organisation“ sowie „Führung und               arbeiten,\nPersonal“. Die Handlungsbereiche werden durch die in             d) Mitwirken bei der Fortbildung,\nAbsatz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Qualifikationsschwerpunk-\ne) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in\nte beschrieben. Es werden drei die Handlungsbereiche\nder Technik;\nintegrierende Situationsaufgaben nach den Absätzen 3\nbis 5 unter Berücksichtigung der grundlegenden Quali-        2. im Qualifikationsschwerpunkt „Elektronische Schutz-\nfikationen gestellt. Zwei der Situationsaufgaben sind            und Sicherheitseinrichtungen“ soll die Fähigkeit nach-\nschriftlich zu lösen, eine Situationsaufgabe ist Gegen-          gewiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneue-\nstand des situationsgebundenen Fachgespräches nach               rung der erforderlichen elektronischen Schutz- und\nAbsatz 6. Die Situationsaufgaben sind so zu gestalten,           Sicherheitseinrichtungen mitwirken sowie alle Maß-\ndass alle Qualifikationsschwerpunkte der Handlungs-              nahmen für deren Funktionsfähigkeit und Einsatz\nbereiche mindestens einmal thematisiert werden. Die              zusammen mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen\nPrüfungsdauer der schriftlichen Situationsaufgaben               entsprechend den Normen und Vorschriften gewähr-\nbeträgt jeweils mindestens drei Stunden, insgesamt               leisten zu können. In diesem Rahmen können fol-\njedoch nicht mehr als acht Stunden.                              gende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben\ngeprüft werden:\n(2) Die Handlungsbereiche enthalten folgende Qualifi-\nkationsschwerpunkte:                                             a) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung\nund der Auswahl,\n1. Handlungsbereich „Schutz- und Sicherheitstechnik“:\nb) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,\na) Bauliche und mechanische Schutz- und Sicherheits-\neinrichtungen,                                           c) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungs-\narbeiten,\nb) Elektronische Schutz- und Sicherheitseinrichtun-\ngen,                                                     d) Mitwirken bei der Erneuerung der eingesetzten\nTechnik,\nc) Spezielle Schutz- und Sicherheitseinrichtungen,\ne) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in\nd) Kommunikations- und Informationstechnik;\nder Technik,\n2. Handlungsbereich „Organisation“:\nf) Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung\na) Kostenwesen,                                                  und Pflege,\nb) Anwenden von Methoden der Planung und Kom-                g) Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatz-\nmunikation,                                                  bereitschaft,\nc) Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,                  h) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes,\nd) Recht;                                                    i) Beachten von entsprechenden Vorschriften und\n3. Handlungsbereich „Führung und Personal“:                          Normen;\na) Personalführung,                                      3. im Qualifikationsschwerpunkt „Spezielle Schutz- und\nSicherheitseinrichtungen“ soll die Fähigkeit nachge-\nb) Personalentwicklung,                                      wiesen werden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung\nc) Qualitätsmanagement.                                      der erforderlichen speziellen Schutz- und Sicherheits-","436                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003\neinrichtungen mitwirken sowie alle Maßnahmen für              liche Zusammenhänge und kostenrelevante Einfluss-\nderen Funktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit             faktoren erfassen und beurteilen zu können. Die Fähig-\nden Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend            keit umfasst, Möglichkeiten der Kostenbeeinflussung\nden Normen und Vorschriften gewährleisten zu kön-             aufzuzeigen und Maßnahmen zum kostenbewussten\nnen. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              Handeln zu planen, zu organisieren, einzuleiten und zu\ntionsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:        überwachen. Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen\na) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung           werden, Kalkulationsmethoden anwenden und organi-\nund der Auswahl,                                          satorische sowie personelle Maßnahmen auch in ihrer\nBedeutung als Kostenfaktoren beurteilen und berück-\nb) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,            sichtigen zu können. In diesem Rahmen können fol-\nc) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungs-            gende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben\narbeiten,                                                 geprüft werden:\nd) Mitwirken bei der Fortbildung,                             a) Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten von\nKosten,\ne) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in\nder Technik,                                              b) Überwachen und Einhalten des zugeteilten Bud-\ngets,\nf) Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung\nund Pflege,                                               c) Beeinflussen der Kosten, insbesondere unter\nBerücksichtigung alternativer Dienstleistungskon-\ng) Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatz-\nzepte,\nbereitschaft,\nd) Beeinflussen des Kostenbewusstseins der Mit-\nh) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes,\narbeiter und Mitarbeiterinnen bei unterschiedlichen\ni) Beachten von entsprechenden Vorschriften und                   Formen der Arbeitsorganisation,\nNormen;\ne) Anwenden von Kalkulationsmethoden,\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Kommunikations- und\nf) Anwenden von Instrumenten der Zeitwirtschaft,\nInformationstechnik“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\nwerden, bei Neubeschaffung oder Erneuerung der                g) Mitwirken bei make- or buy it- Entscheidungen;\nerforderlichen Kommunikations- und Informations-          2. im Qualifikationsschwerpunkt „Anwenden von Metho-\ntechnik mitwirken sowie alle Maßnahmen für deren              den der Planung und Kommunikation“ soll die Fähig-\nFunktionsfähigkeit und Einsatz zusammen mit den               keit nachgewiesen werden, Projekte und Prozesse\nMitarbeitern und Mitarbeiterinnen entsprechend den            analysieren, planen und transparent machen zu kön-\nNormen und Vorschriften gewährleisten zu können. In           nen. Es sollen Daten aufbereitet sowie entsprechende\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte           Planungstechniken eingesetzt sowie angemessene\nin den Situationsaufgaben geprüft werden:                     Präsentationstechniken angewendet werden können.\na) Mitwirken bei der Bedarfsermittlung, der Planung           In diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\nund der Auswahl,                                          inhalte in den Situationsaufgaben geprüft werden:\nb) Überwachen und Bewerten der Funktionsfähigkeit,            a) Bewerten von Planungstechniken und Analyse-\nc) Veranlassen von Revisions- und Instandsetzungs-                methoden sowie deren Anwendung,\narbeiten,                                                 b) Anwenden von Präsentationstechniken,\nd) Mitwirken bei der Fortbildung,                             c) Anwenden von Projektmanagementmethoden,\ne) Unterweisen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in        d) Auswählen und Anwenden von Informations- und\nder Technik,                                                  Kommunikationsformen einschließlich des Ein-\nf) Überwachen der sachgerechten Aufbewahrung                      satzes entsprechender Informations- und Kommu-\nund Pflege,                                                   nikationsmittel,\ng) Sicherstellen der Verfügbarkeit und der Einsatz-           e) Anwenden von Informations- und Kommunika-\nbereitschaft,                                                 tionssystemen;\nh) Gewährleisten des situationsgerechten Einsatzes,       3. im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt- und\nGesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewiesen\ni) Beachten von entsprechenden Vorschriften und               werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und\nNormen.                                                   Bestimmungen in ihrer Bedeutung erkennen und ihre\n(4) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich          Einhaltung sicherstellen zu können. Die Fähigkeit\n„Organisation“ sollen seine Qualifikationsschwerpunkte den        umfasst, Gefahren vorzubeugen, Störungen zu er-\nKern bilden. Die Situationsaufgabe soll darüber hinaus            kennen und zu analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer\nQualifikationsinhalte aus den Schwerpunkten der Hand-             Vermeidung oder Beseitigung einzuleiten sowie sicher-\nlungsbereiche „Schutz- und Sicherheitstechnik“ sowie              zustellen, dass sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterin-\n„Führung und Personal“ integrativ mit berücksichtigen. Im         nen arbeits-, umwelt- und gesundheitsschutzbewusst\nEinzelnen kann die Situationsaufgabe folgende Qualifika-          verhalten und entsprechend handeln. In diesem Rah-\ntionsinhalte aus dem Handlungsbereich „Organisation“              men können folgende Qualifikationsinhalte in den\nmit den Schwerpunkten gemäß den Nummern 1 bis 4                   Situationsaufgaben geprüft werden:\numfassen:                                                         a) Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicher-\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Kostenwesen“ soll die                heit, des Arbeits-, Gesundheits- und Umwelt-\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebswirtschaft-                schutzes im Betrieb,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003                 437\nb) Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und               a) Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und\nMitarbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit              quantitativen Personalbedarfs unter Berücksichti-\nund des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und                   gung technischer und organisatorischer Verände-\nGesundheitsschutzes,                                          rungen,\nc) Planen und Durchführen von Unterweisungen in               b) Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbei-\nder Arbeitssicherheit, des Arbeits-, Umwelt- und              terinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen\nGesundheitsschutzes,                                          Eignung und Befähigung sowie der betrieblichen\nAnforderungen,\nd) Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen\nvon Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeits-               c) Berücksichtigen der rechtlichen Rahmenbedingun-\nsicherheit sowie zur Reduzierung und Vermeidung               gen beim Einsatz von Fremdpersonal und Fremd-\nvon Unfällen und von Umwelt- und Gesundheits-                 firmen,\nbelastungen;                                              d) Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-\n4. im Qualifikationsschwerpunkt „Recht“ soll das Ver-                 gen sowie Funktions- und Stellenbeschreibungen,\ntrautsein mit den für den Schutz- und Sicherheits-            e) Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-\nbereich relevanten Rechtsvorschriften und die Fähig-              nen Verantwortung,\nkeit, diese im Rahmen der Tätigkeit berücksichtigen zu\nf) Fördern der Kommunikations- und Kooperations-\nkönnen, nachgewiesen werden. In diesem Rahmen\nbereitschaft,\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte in den Situati-\nonsaufgaben geprüft werden:                                   g) Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur\nBewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen\na) Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Straf-              von Problemen und Konflikten,\nrechts einschließlich strafrechtlicher Nebenbestim-\nmungen,                                                   h) Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am\nbetrieblichen Verbesserungsprozess,\nb) Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Ar-\nbeitsrechts und des Bürgerlichen Gesetzbuches,            i) Mitwirken in Arbeits- und Projektgruppen;\n2. im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwicklung“\nc) Berücksichtigen von Rechtsvorschriften des Ver-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, auf der\nfassungsrechts,\nGrundlage einer qualitativen und quantitativen Perso-\nd) Beachten von Sonderzugangsrechten,                         nalplanung eine systematische Personalentwicklung\ndurchführen zu können. Dazu gehört, Personalent-\ne) Berücksichtigen der Grundsätze des straf-, zivil-\nwicklungspotentiale einschätzen und Personalent-\nund verwaltungsrechtlichen Verfahrensrechts,\nwicklungs- und Qualifizierungsziele festlegen zu kön-\nf) Berücksichtigen des Straßenverkehrsrechts und              nen. Es sollen entsprechende Maßnahmen geplant,\nseiner Nebengesetze,                                      realisiert, ihre Ergebnisse überprüft und die Umsetzung\nim Betrieb gefördert werden können. In diesem Rah-\ng) Berücksichtigen der Grundsätze des Datenschutz-\nmen können folgende Qualifikationsinhalte in den\nrechts,                                                   Situationsaufgaben geprüft werden:\nh) Berücksichtigen der Grundsätze des Umwelt-                 a) Festlegen der Ziele für eine kontinuierliche und\nrechts,                                                       innovationsorientierte Personalentwicklung sowie\ni) Berücksichtigen der Grundsätze des allgemeinen                 der Kategorien für den Qualifizierungserfolg,\nund besonderen Verwaltungsrechts,                         b) Durchführen von Potentialeinschätzungen nach\nj) Berücksichtigen der branchenspezifischen Spezial-              vorgegebenen Kriterien und unter Anwendung ent-\nvorschriften.                                                 sprechender Instrumente und Methoden,\nc) Veranlassen von Maßnahmen der Personalentwick-\n(5) In der Situationsaufgabe aus dem Handlungsbereich\nlung zur Qualifizierung und zielgerichteten Motivie-\n„Führung und Personal“ sollen seine Qualifikationsschwer-\nrung unter Berücksichtigung des betrieblichen\npunkte den Kern bilden. Die Situationsaufgabe soll\nBedarfs und der Mitarbeiterinteressen,\ndarüber hinaus Qualifikationsinhalte aus den Schwer-\npunkten der Handlungsbereiche „Schutz- und Sicher-                d) Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern\nheitstechnik“ und „Organisation“ integrativ mit berück-               und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen\nsichtigen. Im Einzelnen kann die Situationsaufgabe                    Entwicklung;\nfolgende Qualifikationsinhalte aus dem Handlungsbereich       3. im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanagement“\n„Führung und Personal“ mit den Schwerpunkten gemäß                soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Qualitäts-\nden Nummern 1 bis 3 umfassen:                                     ziele durch Anwendung entsprechender Methoden\n1. Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“ soll            und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personalbe-            Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sichern zu können.\ndarf ermitteln und den Personaleinsatz entsprechend           Die Fähigkeit umfasst, bei der Realisierung eines\nden Anforderungen sicherstellen zu können. Dazu               Qualitätsmanagementsystems mitwirken und zu\ngehört die Fähigkeit, die Mitarbeiter und Mitarbeiterin-      dessen Verbesserung und Weiterentwicklung beitra-\nnen nach zielgerichteten Erfordernissen durch die             gen zu können. In diesem Rahmen können folgende\nAnwendung geeigneter Methoden zu verantwortlichem             Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben geprüft\nHandeln hinzuführen. In diesem Rahmen können fol-             werden:\ngende Qualifikationsinhalte in den Situationsaufgaben         a) Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana-\ngeprüft werden:                                                   gementsystems auf das Unternehmen,","438                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003\nb) Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter          (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Prüfungs-\nund Mitarbeiterinnen,                                 teil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen Prüfungs-\nc) Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-           bereichen mindestens ausreichende Leistungen nach-\nbesserung der Qualität,                               gewiesen wurden und im Prüfungsteil „Handlungsspezi-\nfische Qualifikationen“ in allen Qualifikationsschwerpunk-\nd) Kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-         ten jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nmentziele.                                            wurden.\n(6) Im situationsbezogenen Fachgespräch soll die               (5) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis ge-\nFähigkeit nachgewiesen werden, Aufgabenstellungen             mäß der Anlage 1 sowie ein Zeugnis gemäß der Anlage 2\nanalysieren, strukturieren und einer begründeten Lösung       auszustellen.\nzuführen zu können. Der Lösungsvorschlag soll möglichst\nunter Einbeziehung von Präsentationstechniken erläutert                                      §8\nund erörtert werden. Das Fachgespräch hat die gleiche\nStruktur wie eine schriftliche Situationsaufgabe. Es ist                        Wiederholung der Prüfung\ndabei der Handlungsbereich in den Mittelpunkt zu stellen,         (1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zweimal\nder nicht Kern einer schriftlichen Situationsaufgabe ist, es  wiederholt werden.\nintegriert insbesondere die Qualifikationsschwerpunkte,           (2) Wer an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und\ndie nicht schriftlich geprüft werden. Das Fachgespräch        sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\nsoll für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungs-          Beendigung des nicht bestandenen Prüfungsteils an, zur\nteilnehmerin mindestens 45 Minuten und höchstens              Wiederholungsprüfung angemeldet hat, ist auf Antrag\n60 Minuten dauern.                                            von der Prüfung in einzelnen Prüfungsbereichen und Qua-\n(7) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schriftlichen lifikationsschwerpunkten zu befreien, wenn die dort in\nSituationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungsleistung          einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen\nerbracht, ist darin eine mündliche Ergänzungsprüfung          ausgereicht haben. Der Antrag kann sich auch darauf rich-\nanzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung           ten, bestandene Prüfungsleistungen zu wiederholen. Wird\nbesteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung        eine bestandene Prüfungsleistung erneut geprüft, ist das\nsoll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die     letzte Ergebnis für das Bestehen zu berücksichtigen.\nBewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der\nmündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note                                            §9\nzusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schrift-                            Optionale Qualifikation\nlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\n(1) Es ist auch eine Prüfung in „Selbstständige Betriebs-\n§6                              führung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen“\nmöglich. Zu dieser gesonderten Prüfung ist zuzulassen,\nAnrechnung anderer Prüfungsleistungen                wer die Prüfung nach dieser Verordnung oder die Prüfung\nAuf Antrag kann die zuständige Stelle den Prüfungsteil-    zum „Werkschutzmeister“ nach den Rechtsvorschriften\nnehmer und die Prüfungsteilnehmerin von der Prüfung im        auf Grund des § 46 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes\nPrüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“, in einzelnen     bestanden hat.\nPrüfungsbereichen dieses Prüfungsteils und in einzelnen           (2) Im Rahmen der Prüfung „Selbstständige Betriebs-\nQualifikationsschwerpunkten des Prüfungsteils „Hand-          führung von Sicherheitsdienstleistungsunternehmen“ soll\nlungsspezifische Qualifikationen“ freistellen, wenn in den    die Fähigkeit nachgewiesen werden, ein Sicherheits-\nletzten fünf Jahren vor Antragstellung vor einer zustän-      dienstleistungsunternehmen selbstständig zu führen. Dies\ndigen Stelle, einer öffentlich oder staatlich anerkannten     umfasst die Fähigkeit, ein Unternehmen unter Anwendung\nBildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungs-      betriebswirtschaftlicher Maßstäbe und unter Berücksich-\nausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die         tigung rechtlicher und steuerlicher Rahmenbedingungen\nden Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte          selbstständig zu führen und am Markt zu positionieren. In\nnach dieser Verordnung entspricht. Eine Freistellung von      diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nder Prüfung im situationsgebundenen Fachgespräch              geprüft werden:\ngemäß § 5 Abs. 6 ist nicht zulässig.\n1. Analysieren von Unternehmenszielen, betrieblichen\nStrukturen, Geschäftsfeldern und der Wettbewerbs-\n§7                                   situation unter Berücksichtigung betriebswirtschaft-\nBewerten der Prüfungsteile                          licher Grundlagen;\nund Bestehen der Prüfung                      2. Berücksichtigen rechtlicher und steuerlicher Grund-\n(1) Die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“            lagen, insbesondere der Bestimmungen des bürger-\nund „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind geson-             lichen Rechts, des Mahn- und Klageverfahrens, der\ndert zu bewerten.                                                  Zwangsvollstreckung, des Handels- und Gesell-\n(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-            schaftsrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der               Steuerrechts;\nPunktebewertungen der Leistungen in den einzelnen             3. Entwickeln von Marketingkonzepten, insbesondere\nPrüfungsbereichen zu bilden.                                       Kundengewinnungs- und Kundenbindungsmaßnah-\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikatio-         men; Koordinieren der Geschäftsfelder im Hinblick auf\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der               die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens;\nPunktebewertungen der Leistungen in den einzelnen             4. Berücksichtigung der Grundlagen des Rechnungs-\nQualifikationsschwerpunkten zu bilden.                             wesens und Controllings, insbesondere bei der Buch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003                   439\nführung sowie beim Jahresabschluss und dessen                 (2) Auf Antrag kann die zuständige Stelle die Wieder-\nBewertung.                                                 holungsprüfung auch gemäß dieser Verordnung durch-\n(3) Die Qualifikation ist im Rahmen einer schriftlichen     führen; § 8 Abs. 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\nSituationsaufgabe nachzuweisen. Die Prüfungsdauer\nbeträgt mindestens 150 und höchstens 180 Minuten.                                           § 11\n(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens aus-                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nreichende Leistungen erbracht wurden. Über das Beste-\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\nhen ist ein gesondertes Zeugnis auszustellen. Die nicht\nin Kraft. Gleichzeitig treten die Rechtsvorschriften der zu-\nbestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden.\nständigen Stellen über die Prüfung Werkschutzmeister/\nWerkschutzmeisterin außer Kraft.\n§ 10\n(2) Die Verordnung über die Prüfung zum anerkannten\nÜbergangsvorschriften                        Abschluss Geprüfte Werkschutzfachkraft vom 20. August\n(1) Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden       1982 (BGBI. I S. 1232), geändert durch Artikel 4 Abs. 12\nPrüfungsverfahren nach den in § 11 Abs. 1 genannten            des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164), sowie\nRechtsvorschriften können bis zum 31. Dezember 2004,           die Rechtsvorschriften der zuständigen Stellen über die\ndie Verfahren zu den in § 11 Abs. 2 genannten Prüfungen        Prüfungen Fachkraft für Geld-, Wert- und Sicherheits-\nkönnen bis zum 31. Dezember 2007 nach den jeweiligen           transport, Geprüfte Sicherheitskraft und Geprüfte Sicher-\nbisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden.                heitsfachkraft treten am 31. Dezember 2005 außer Kraft.\nBonn, den 26. März 2003\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nE. B u l m a h n","440                        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003\nAnlage 1\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz\nund Sicherheit“ vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433) bestanden.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003                                                                                     441\nAnlage 2\n(zu § 7 Abs. 5)\nMuster\n............................................................................................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die\nPrüfung zum anerkannten Abschluss\n„Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit“\nHerr/Frau ............................................................................................................................................................................\ngeboren am .......................................................................... in ........................................................................................\nhat am .................................................................................. die Prüfung zum anerkannten Abschluss\nGeprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz und Sicherheit\ngemäß der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Schutz\nund Sicherheit“ vom 26. März 2003 (BGBl. I S. 433) mit folgenden Ergebnissen1) bestanden:\nNote\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                             ………………………...\nPrüfungsbereiche:                                                                                                           Punkte\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                   ................\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                          ................\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                 ................\n(Im Fall des § 6:\n„Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………………………………\nin …………………………………… vor ………………………………………… abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich\n……………………………………… freigestellt.“)\nNote\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen                                                                                                                    ………………………...\n1. Integrative, schriftliche Situationsaufgaben im                                                                           Punkte\nHandlungsbereich Schutz- und Sicherheitstechnik                                                                       ………….\nHandlungsbereich Organisation                                                                                         ………….\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                 ………….\n2. Situationsbezogenes Fachgespräch im\nHandlungsbereich …………………………………                                                                                        ………….\n(Im Fall des § 6:\n„Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde gemäß § 6 im Hinblick auf die am ……………………………………………\nin …………………………………… vor ………………………………………… abgelegte Prüfung in der Situationsaufgabe aus dem\nHandlungsbereich ……………………………………… freigestellt.“)\n____________\n1)  Die beiden Gesamtnoten für die Prüfungsteile „Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezifische Qualifikationen“ werden jeweils aus dem\narithmetischen Mittel der Punktebewertungen gebildet.\nDen Bewertungen lag folgender Punkteschlüssel zugrunde: ..............................................................................................................................................","442                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat gemäß § 2 Abs. 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Kenntnisse durch die Prüfung am ..........................………… in ..........................…………..\nvor ....................................... erbracht.\nDatum ..................................................................................\nUnterschrift(en) ....................................................................\n(Siegel der zuständigen Stelle)"]}