{"id":"bgbl1-2003-12-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":12,"date":"2003-04-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille","law_date":"2003-03-19T00:00:00Z","page":406,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["406 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003\nErlass\nüber die Genehmigung einer Änderung\ndes Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille\nVom 19. März 2003\nDas Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e.V. hat am 17. Februar\n2003 das Statut und die Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verlei-\nhung der Goethe-Medaille in der Fassung vom Februar 1978 geändert. Danach\nwird die Goethe-Medaille vom Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e.V.\nin der in § 1 der Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der\nGoethe-Medaille beschriebenen neuen Form verliehen.\nNach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und\nVerleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBl. I S. 1857)\ngenehmige ich diese Änderung.\nBerlin, den 19. März 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundesminister des Innern\nSchily\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nJ. F i s c h e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 3. April 2003           407\nStatut\nfür die Verleihung der Goethe-Medaille\ndes Goethe-Instituts Inter Nationes e.V.\n(gestiftet 1954)\nArtikel 1\nDie Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e.V. für\nbesondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, ins-\nbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.\nArtikel 2\nIn der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder\nliterarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deut-\nscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.\nArtikel 3\nDie Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Aus-\nnahmefall auch Deutschen.\nArtikel 4\nDie Verleihung erfolgt jährlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.\nArtikel 5\nÜber die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des\nGoethe-Instituts Inter Nationes e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der\nBundesrepublik durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts Inter\nNationes e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in\nAnwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts Inter Nationes e.V. über-\nreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt\nund dem Goethe-Institut Inter Nationes e.V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweig-\nstelle überreicht werden.\nArtikel 6\nDie Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den\nBesitz der Erben über.\nArtikel 7\nBesondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht\nverbunden.\n17. Februar 2003"]}