{"id":"bgbl1-2003-11-5","kind":"bgbl1","year":2003,"number":11,"date":"2003-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/11#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-11-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_11.pdf#page=17","order":5,"title":"Neufassung der Viehverkehrsverordnung","law_date":"2003-03-24T00:00:00Z","page":381,"pdf_page":17,"num_pages":22,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003     381\nBekanntmachung\nder Neufassung der Viehverkehrsverordnung\nVom 24. März 2003\nAuf Grund des Artikels 3 der Ersten Verordnung zur Änderung der Zweiten Ver-\nordnung zur Änderung der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung und zur Änderung\nder Viehverkehrsverordnung vom 25. Februar 2003 (BGBl. I S. 273) wird nach-\nstehend der Wortlaut der Viehverkehrsverordnung in der seit dem 28. Februar\n2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I S. 576, 1016),\n2. den am 7. November 2001 in Kaft getretenen Artikel 364 der Verordnung vom\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785),\n3. den nach Artikel 7 teils am 20. Dezember 2002 in Kraft getretenen und im\nHinblick auf die Anzeige nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 teils am 1. April 2003 in\nKraft tretenden Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I\nS. 4532),\n4. den am 28. Februar 2003 in Kraft getretenen Artikel 2 der eingangs genannten\nVerordnung.\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 2. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom\n18. März 1975 (BGBl. I S. 705),\nzu 3. des § 17b Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe c, des § 17h Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 1\nin Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13 und 14, auch in Verbindung\nmit § 79b, des § 79 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 78, auch in Verbindung\nmit § 79b des Tierseuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 11. April 2001 (BGBl. I S. 506),\nzu 4. des § 79 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 19 des Tierseuchen-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl. I\nS. 506).\nBonn, den 24. März 2003\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nIn Vertretung\nAlexander Müller","382               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nVerordnung\nzum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr\n(Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV)\nInhaltsübersicht\n§§                                                           §§\nAbschnitt 1: Viehtransportfahrzeuge                   1\nAbschnitt 10a: Fütterung und Verwertung             24a\nAbschnitt 2: Viehladestellen                          2\nAbschnitt 3: Viehausstellungen, Viehmärkte,                   Abschnitt 10b: Tierhaltung                      24b und 24c\nSchlachtstätten                    3 bis 11\nAbschnitt 10c: Kennzeichnung und Registrierung\nAbschnitt 4: Gastställe                              12                       von Rindern nach der Verordnung\nAbschnitt 5: Viehkastrierer                          13                       (EG) Nr. 1760/2000               24d bis 24i\nAbschnitt 6: Wanderschafherden                       14\nAbschnitt 10d: Übernahme von Rindern,\nAbschnitt 7: Viehhandelsunternehmen, Transport-                               Inverkehrbringen von Ohrmarken      24j\nunternehmen, Sammelstellen        15 bis 15g\nAbschnitt 8: Reinigung und Desinfektion           16 bis 18   Abschnitt 10e: Kennzeichnung von Einhufern          24k\nAbschnitt 9: Ursprungszeugnisse, Gesundheits-                 Abschnitt 10f: Viehhaltung in besonderen Fällen     24l\nzeugnisse                             19\nAbschnitt 10: Kennzeichnung von Schweinen,                    Abschnitt 11:   Ordnungswidrigkeiten                 25\nSchafen und Ziegen, Kontroll-\nbücher, Deckregister              19a bis 24   Abschnitt 12:   Schlussvorschriften               25a, 26\nAbschnitt 1                          3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der\nVerfügungsberechtigte.\nViehtransportfahrzeuge\n§1                                                       Abschnitt 2\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die zur Beförde-                            Viehladestellen\nrung lebenden Viehs benutzt werden (Viehtransportfahr-\nzeuge), sowie bei einer solchen Beförderung benutzte                                        §2\nBehältnisse müssen                                               (1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind auf Vieh-\n1. so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu       ladestellen nur anzuwenden, wenn dort wiederkehrend\noder Futter während des Transportes nicht heraus-         Vieh verschiedener Besitzer verladen, entladen, umgela-\nsickern oder herausfallen können, und                     den oder verwogen wird, jedoch nicht auf Grenzunter-\nsuchungsstellen.\n2. leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein;\n(2) Viehladestellen unterliegen der Aufsicht durch den\ndies gilt nicht für nichtgewerbliche bestandseigene Vieh-     beamteten Tierarzt.\ntransportfahrzeuge, mit denen nur Vieh aus dem eigenen\n(3) Viehladestellen müssen folgenden Anforderungen\nBestand zwischen Gehöft und Weideflächen transportiert\nentsprechen:\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie\nRäume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-           1. Der Boden muss flüssigkeitsundurchlässig sein und\nzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs           Gefälle zu einem Abfluss haben.\nbenutzt werden.                                               2. Der Abfluss muss an die Kanalisation oder eine sonsti-\nge Einrichtung zur Beseitigung von Abwasser ange-\n(2) Für die Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1\nschlossen sein.\nhaben zu sorgen:\n3. Unter Druck stehendes Wasser sowie Einrichtungen\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Halter,\nfür eine schnelle und sichere Desinfektion müssen zur\n2. bei Behältnissen der Benutzer,                                 Verfügung stehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                 383\n4. Eine ausreichende Einrichtung zum Sammeln anfallen-       6. Die Einrichtungen, insbesondere zum Abtrennen von\nden Dungs und Streumaterials muss vorhanden sein,             Tieren, müssen leicht gereinigt und desinfiziert werden\nin der der Dung und das Streumaterial so behandelt            können.\nwerden können, dass Tierseuchenerreger abgetötet          7. Soweit erforderlich, müssen die Räume in Buchten\nwerden. Boden und Wände der Dunglagerstätte müs-              unterteilt sein und Anbindevorrichtungen haben.\nsen flüssigkeitsundurchlässig sein.\n8. Eine besondere Räumlichkeit zur Absonderung seu-\n5. Laderampen und sonstige Einrichtungen zum Verla-              chenkranker oder verdächtiger Tiere muss vorhanden\nden, Entladen oder Umladen von Vieh müssen leicht             sein.\ngereinigt und desinfiziert werden können.\n9. Für beim Auftrieb tätige Personen müssen Einrich-\n6. Ausreichende Beleuchtung muss vorhanden sein.                 tungen zur Reinigung und zur Desinfektion der Hände\n(4) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen,            und des Schuhzeugs vorhanden sein.\nsoweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-            (2) Für Viehausstellungen, für Viehmärkte geringen\nstehen,                                                      Umfangs und für Jahr- und Wochenmärkte, die nach § 16\n1. von den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 bis 4 für Viehladestellen  Abs. 2 des Tierseuchengesetzes von der amtstierärzt-\nmit geringem Viehverkehr und                              lichen Beaufsichtigung befreit sind, kann die zuständige\nBehörde Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 bis 7 zulassen,\n2. von den Absätzen 2 und 3 für Viehladestellen, an denen\nsoweit Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegen-\nnur von einem Transportmittel zum anderen umgela-\nstehen.\nden wird.\n(3) Die zuständige Behörde kann für Viehmärkte an-\n(5) Die zuständige Behörde kann für Viehladestellen mit\nordnen, dass die Marktplätze\nregelmäßig großem Viehverkehr anordnen, dass\n1. durch eine feste Einfriedung abgeschlossen werden,\n1. eingefriedete Plätze mit flüssigkeitsundurchlässigem\nBoden zum vorübergehenden Einstellen von Vieh,            2. insgesamt mit befestigtem und desinfizierbarem\nBoden versehen werden,\n2. Möglichkeiten zur getrennten Unterbringung von\nTieren verschiedener Gattungen und Größen und             3. Gefälle zu einem Abfluss erhalten, der an die Kanali-\nsation oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung\n3. ausreichende Anbindevorrichtungen                             von Abwasser angeschlossen ist.\ngeschaffen werden.\n§4\n(weggefallen)\nAbschnitt 3\nViehausstellungen,                                                    §5\nViehmärkte, Schlachtstätten\nSchlachtstätten\nUnterabschnitt 1                              (1) Nach § 11 der Fleischhygiene-Verordnung zugelas-\nsene Schlachtbetriebe oder nach § 11a der Fleisch-\nEinrichtung                            hygiene-Verordnung registrierte Schlachtbetriebe, in de-\nnen Rinder, Schweine oder Schafe geschlachtet werden,\n§3                               sowie nach § 11 der Geflügelfleischhygiene-Verordnung\nViehausstellungen, Viehmärkte                   zugelassene Geflügelschlachtbetriebe, in denen Geflügel\ngeschlachtet wird (Schlachtstätten), müssen\n(1) Orte, an denen Viehausstellungen oder Viehmärkte\n1. den Anforderungen des § 3 Abs. 1 entsprechen,\nabgehalten oder eingerichtet werden, müssen folgenden\nAnforderungen entsprechen:                                   2. Buchten oder Räumlichkeiten zur vorläufigen Unter-\nbringung oder, im Falle von Geflügel, zur Untersuchung\n1. Sie müssen so eingefriedet sein, dass die zugeführ-\nder Tiere haben,\nten Tiere nur durch überwachbare Ein- und Ausgänge\nverbracht werden können.                                  3. an Rampen ausreichende Beleuchtung haben.\n2. Die Wege und Straßen sowie die Plätze zum Be-                (2) Die zuständige Behörde kann für registrierte\noder Entladen von Viehtransportfahrzeugen müssen          Schlachtbetriebe Ausnahmen von Absatz 1 Nr. 1 zulas-\nbefestigt und desinfizierbar sein.                        sen, wenn sichergestellt ist, dass der Schutzzweck der\nVerordnung erfüllt ist.\n3. Für die Reinigung und Desinfektion von Fahrzeugen\nmuss ein besonderer Platz mit flüssigkeitsundurch-\nlässigem Boden vorhanden sein. Der Boden muss                                 Unterabschnitt 2\nGefälle zu einem Abfluss haben, der an die Kanalisa-\ntion oder eine sonstige Einrichtung zur Beseitigung von                             Betrieb\nAbwasser angeschlossen ist. Unter Druck stehendes\nWasser muss zur Verfügung stehen.                                                      §6\n4. Räume für die vorübergehende Unterkunft von Vieh                     Anzeige, Beschränkung und Verbot\nmüssen einen flüssigkeitsundurchlässigen Boden und           (1) Viehausstellungen, Viehmärkte und Veranstaltun-\nglatte, desinfizierbare Wände haben.                      gen ähnlicher Art sind der zuständigen Behörde vom\n5. Unterkunftsräume für Vieh müssen ausreichend be-          Veranstalter mindestens vier Wochen vor Beginn anzu-\nleuchtbar sein.                                           zeigen.","384               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\n(2) Die zuständige Behörde kann Viehausstellungen,         verwertet werden, wenn sie einer Hitzebehandlung unter-\nViehmärkte und Veranstaltungen ähnlicher Art beschrän-        zogen wurde, durch die Tierseuchenerreger abgetötet\nken oder verbieten, wenn dies aus Gründen der Seuchen-        werden.\nbekämpfung erforderlich ist.\n§ 11\n§7                                                       (weggefallen)\nAuftrieb\n(1) Auf Viehausstellungen, Viehmärkte oder Veranstal-                               Abschnitt 4\ntungen ähnlicher Art dürfen nur Tiere aufgetrieben wer-                                Gastställe\nden, die mit Ohrmarken oder auf andere geeignete Weise\ndauerhaft gekennzeichnet sind. Die Auftriebszeit muss,                                     § 12\nsoweit nicht für eine ausreichende künstliche Beleuchtung\ngesorgt ist, so festgesetzt sein, dass der Auftrieb nicht vor    Gastställe unterliegen der Aufsicht durch den beamte-\nTageshelle beginnt und nicht nach Tageshelle endet. Die       ten Tierarzt. Sie müssen folgenden Anforderungen ent-\nzuständige Behörde kann den Auftrieb auf bestimmte            sprechen:\nStunden beschränken.                                          1. Die Ställe müssen einen flüssigkeitsundurchlässigen\n(2) Beim Auftrieb auf Viehmärkte muss verhindert wer-          Boden und glatte Wände haben. Sie müssen ausrei-\nden, dass Unbefugte die Laderampen betreten.                      chend beleuchtbar sein.\n2. Die Stalleinrichtung, insbesondere Zwischenwände,\n§8                                  Krippen, Tränken und Vorratsbehälter, muss aus\nAmtstierärztliche Untersuchung                      leicht zu reinigendem und zu desinfizierendem Material\nsein.\n(1) Die Tiere werden beim Auftrieb auf Viehmärkte amts-\ntierärztlich untersucht. Die zuständige Behörde kann\nAusnahmen hiervon zulassen, soweit Belange der Seu-                                    Abschnitt 5\nchenbekämpfung nicht entgegenstehen. Soweit es aus                                   Viehkastrierer\nGründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist, kann\nsie weitere amtstierärztliche Untersuchungen für Tiere                                     § 13\nanordnen, die länger als 24 Stunden auf dem Viehmarkt\nbleiben.                                                         Personen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne\nTierarzt zu sein, dürfen Tiere nicht kastrieren, die an einer\n(2) In Zeiten erhöhter Seuchengefahr kann sie eine\nanzeigepflichtigen Seuche leiden oder einer solchen\namtstierärztliche Untersuchung der Tiere beim Auftrieb\nSeuche verdächtig sind.\nauf Schlachtstätten anordnen.\n(3) Die zuständige Behörde kann beim Auftrieb von Vieh\nAbschnitt 6\nauf Viehausstellungen eine amtstierärztliche Untersu-\nchung anordnen.                                                                   Wanderschafherden\n§9                                                           § 14\nAbtrieb von                             (1) Wer Wanderschafherden über das Gebiet mehrerer\nSchlachtviehmärkten und Schlachtstätten               Kreise treiben will, bedarf hierfür der Genehmigung der\n(1) Der Abtrieb von Rindern, Schweinen, Schafen und        zuständigen Behörde.\nZiegen von einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-          (2) Die Genehmigung ist von dem Führer der Herde\nstätte bedarf der Genehmigung der zuständigen Be-             unter Angabe der Tierzahl der Herde und des Treibweges\nhörde. Die Genehmigung darf nur erteilt werden                einzuholen. Sie ist zu erteilen, wenn\n1. für fehlgeleitete oder tragende Tiere mit der Einschrän-   1. durch amtstierärztliches Zeugnis nachgewiesen ist,\nkung, dass die Tiere im Bereich der zuständigen               dass die Herde frei von äußeren Erscheinungen ist, die\nBehörde bleiben müssen oder die für den Bestim-               auf eine Seuche schließen lassen, und\nmungsort zuständige Behörde zugestimmt hat,\n2. sonstige Belange der Seuchenbekämpfung nicht ent-\n2. für Rinder, die in einen Rindermastbetrieb verbracht\ngegenstehen.\nwerden sollen, wenn sichergestellt ist, dass sie bis zum\nVerbringen zur Schlachtung dort bleiben, und Belange      Sie kann insbesondere auf bestimmte Wege oder Trieb-\nder Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.               flächen beschränkt und mit der Auflage verbunden wer-\nden, dass der Führer der Herde während der Wanderung\nSatz 1 gilt nicht für die Tiere, die unmittelbar auf einen\nNachweise über den Gesundheitszustand der Schafe zu\nanderen Schlachtviehmarkt oder eine Schlachtstätte ver-\nerbringen hat.\nbracht werden.\n(3) Der Führer der Herde hat über die Zu- und Abgänge\n(2) (weggefallen)\nAufzeichnungen zu machen; er hat diese Aufzeichnungen\n(3) (weggefallen)                                          und die Genehmigung mitzuführen und auf Verlangen der\nzuständigen Behörde vorzulegen.\n§ 10\n(4) Die zuständige Behörde kann für kleinere Herden\nMilch von Schlachtkühen                     und für Herden, die nur über benachbarte Gemarkungen\nMilch von Kühen, die auf Schlachtviehmärkten oder          getrieben werden, Ausnahmen zulassen, soweit Belange\nSchlachtstätten aufgestellt sind, darf nur abgegeben oder     der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                 385\nAbschnitt 7                          de. Satz 1 gilt nicht für Viehausstellungen, Viehmärkte, die\nBetriebsstätten eines Viehhandelsunternehmens und\nViehhandelsunternehmen,                       Schlachtstätten.\nTransportunternehmen, Sammelstellen\n(2) Eine Sammelstelle wird auf Antrag des Betreibers\n§ 15                             von der zuständigen Behörde zugelassen, wenn\nAnzeige                            1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 bis 4 und 6 bis 8\nerfüllt sind,\nWer gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbs-\nmäßig oder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion       2. sichergestellt ist, dass die Anforderungen der Anlage 2\nVieh transportiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat           Nr. 2 bis 4 eingehalten werden, und\ndies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen      3. die Sammelstelle gleichzeitig nur für Zucht- und Nutz-\nBehörde anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich                  tiere oder nur für Schlachttiere betrieben wird.\nanzuzeigen.\nDie Zulassung kann auf die Zusammenführung von Tieren\nderselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.\n§ 15a\nViehhandelsunternehmen                                                    § 15d\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schwei-                       Registrierung und\nne, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig                       Bekanntmachung der Zulassung\nunmittelbar oder über Dritte zu kaufen und innerhalb von\n30 Tagen nach dem Kauf wieder zu verkaufen oder in               (1) Die zuständige Behörde erfasst die nach § 6 Abs. 1\neinen anderen Betrieb oder eine andere Einrichtung umzu-      Satz 1, auch in Verbindung mit § 32 Abs. 2 Satz 1 des\nsetzen (Viehhandelsunternehmen), bedarf der Zulassung         Fleischhygienegesetzes zugelassenen und die nach § 11a\ndurch die zuständige Behörde. Eine Zulassung ist nicht        der Fleischhygiene-Verordnung registrierten Schlacht-\nerforderlich, wenn die in Satz 1 bezeichneten Tiere ledig-    stätten sowie die zugelassenen Viehhandelsunterneh-\nlich zwischen Käufer und Verkäufer vermittelt werden.         men, Transportunternehmen und Sammelstellen unter\nErteilung einer zwölfstelligen Registriernummer in einem\n(2) Ein Viehhandelsunternehmen wird auf Antrag des         Register. Die Registriernummer wird aus der für die\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,          Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüs-\nwenn                                                          selnummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-\n1. die Bedingungen der Anlage 1 erfüllt sind und              gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2     vierstelligen Betriebsnummer gebildet. Ein nach § 15 der\neingehalten werden.                                       Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung zugelassener\nBetrieb gilt auch als nach dieser Verordnung zugelassen.\nDie Zulassung ist auf die im Antrag genannte Betriebs-\nstätte zu begrenzen; sie kann auf den Handel mit Tieren          (2) Die zuständige Landesbehörde teilt dem Bundes-\nderselben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.        ministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land-\nwirtschaft die Zulassung und Registrierung von Schlacht-\nstätten nach der Fleischhygiene-Verordnung sowie die\n§ 15b\nZulassung von Viehhandelsunternehmen, Transportunter-\nTransportunternehmen                       nehmen und Sammelstellen unter Angabe der erteilten\n(1) Ein Betrieb, der darauf gerichtet ist, Rinder, Schwei- Registriernummer sowie die Rücknahme oder den Wider-\nne, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel gewerbsmäßig         ruf einer Zulassung mit.\noder im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion zu             (3) Das Bundesministerium für Verbraucherschutz,\ntransportieren oder Dritten für gewerbsmäßige Transporte      Ernährung und Landwirtschaft gibt die zugelassenen\ndieser Tiere Transportmittel zur Verfügung zu stellen         und registrierten Schlachtstätten sowie die zugelasse-\n(Transportunternehmen), bedarf der Zulassung durch die        nen Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen\nzuständige Behörde.                                           und Sammelstellen unter Angabe der erteilten Registrier-\n(2) Ein Transportunternehmen wird auf Antrag des           nummer im Bundesanzeiger bekannt.\nUnternehmers von der zuständigen Behörde zugelassen,\nwenn                                                                                       § 15e\n1. die Bedingungen der Anlage 1 Nr. 1 Satz 4 und 5 und                            Ruhen der Zulassung\nNr. 3 bis 6 Buchstabe a erfüllt sind und\nStellt die zuständige Behörde bei einem zugelassenen\n2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen der Anlage 2     Viehhandelsunternehmen, Transportunternehmen oder\nNr. 2 bis 4 eingehalten werden.                           einer zugelassenen Sammelstelle fest, dass die Voraus-\nDie Zulassung kann auf den Transport von Tieren dersel-       setzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so\nben Art oder bestimmter Arten beschränkt werden.              ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der\nfestgestellten Mängel an.\n§ 15c\n§ 15f\nSammelstelle\nAmtliche Beaufsichtigung\n(1) Eine Einrichtung, an der Rinder, Schweine, Schafe,\nZiegen, Pferde oder Geflügel aus verschiedenen Betrie-           Der Betrieb von Viehhandelsunternehmen, Transport-\nben für den Handel zusammengeführt werden (Sammel-            unternehmen und Sammelstellen unterliegt der Beauf-\nstelle), bedarf der Zulassung durch die zuständige Behör-     sichtigung durch den beamteten Tierarzt.","386               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nAbschnitt 8                                eine häufigere Reinigung und Desinfektion durchge-\nführt wird, als im Reinigungs- und Desinfektionsplan\nReinigung und Desinfektion                          vorgesehen ist,\n§ 16                               3. welche Art des Desinfektionsmittels zu verwenden\nist.\nBeförderungsmittel\n(1) Viehtransportfahrzeuge sowie alle bei der Beförde-                                    § 18\nrung lebenden Viehs benutzten Behältnisse und Gerät-\nDung, Streumaterial und Abfall\nschaften sind nach jedem Transport, spätestens jedoch\nnach Ablauf von 29 Stunden seit Beginn des Transportes,          Dung, Streumaterial, Schmutz und Futterreste, die bei\nzu reinigen und zu desinfizieren. Dies gilt nicht für nichtge- einer Reinigung nach den §§ 16 und 17 anfallen, sind\nwerbliche bestandseigene Viehtransportfahrzeuge, mit           unschädlich zu beseitigen oder so zu behandeln, dass\ndenen nur Vieh aus dem eigenen Bestand transportiert           Tierseuchenerreger abgetötet werden.\nwird. Satz 1 gilt entsprechend für Eisenbahnwagen sowie\nRäume und Teile von Räumen in Eisenbahnwagen, Flug-\nzeugen und Schiffen, die zur Beförderung lebenden Viehs                                  Abschnitt 9\nbenutzt worden sind.\nUrsprungszeugnisse,\n(2) Viehtransportfahrzeuge, mit denen Vieh auf Sammel-                          Gesundheitszeugnisse\nstellen, Schlachthöfe oder Großschlachtstätten verbracht\nworden ist, müssen, bevor sie diese verlassen, gereinigt\n§ 19\nund desinfiziert werden.\nAuf Anordnung der zuständigen Behörde beizubringen-\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter\nde Ursprungszeugnisse gelten 30 Tage, Gesundheits-\nSeuchengefahr anordnen, dass\nzeugnisse, soweit in der Anordnung keine kürzere Frist\n1. die nach § 15b in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1 Buch-       bestimmt ist, zehn Tage von der Ausstellung an. Die\nstabe e vorgeschriebenen Einrichtungen mit einem           Gesundheitszeugnisse müssen vom beamteten Tierarzt\ngeeigneten Desinfektionsmittel versehen werden,            oder einem dazu beauftragten Tierarzt ausgestellt sein.\n2. für Viehausstellungen oder Viehmärkte Reinigungs-\nund Desinfektionsmaßnahmen nach Absatz 2 gelten,\n3. Viehtransportfahrzeuge nach Absatz 1 Satz 2 nach\nAbschnitt 10\njedem Transport zu reinigen und zu desinfizieren sind.             Kennzeichnung von Schweinen, Schafen\n(4) Für die Reinigung und Desinfektion sind verantwort-             und Ziegen, Kontrollbücher, Deckregister\nlich:\n1. bei Viehtransportfahrzeugen der Fahrer,                                                  § 19a\n2. bei Behältnissen und Gerätschaften der Benutzer,                                Kennzeichnungsgebot\n3. bei Beförderungsmitteln nach Absatz 1 Satz 2 der Ver-         Schweine, Schafe und Ziegen dürfen aus einem Betrieb\nfügungsberechtigte.                                        nur verbracht oder abgegeben oder in einen Betrieb oder\neine Schlachtstätte nur eingestellt werden, wenn sie ent-\n§ 17                               sprechend den §§ 19b und 19d gekennzeichnet sind.\nFlächen, Räume und Gerätschaften\n§ 19b\n(1) Viehladestellen, Laderampen, Räume für die\nKennzeichnung von Schweinen\nvorübergehende Unterkunft und die Vermarktung von\nRindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Pferden oder                (1) Schweine sind im Ursprungsbetrieb vom Tierhalter\nGeflügel und Zu- und Abtriebswege, Plätze zum Be- und          spätestens mit dem Absetzen nach Maßgabe des Absat-\nEntladen auf Viehmärkten, Sammelstellen, in Schlacht-          zes 3 mit einer von der zuständigen Behörde oder einer\nstätten und bei Viehhandelsunternehmen sowie die               von dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten offenen\nbenutzten Gerätschaften sind nach jeder zusammenhän-           Ohrmarke dauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen\ngenden Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren.             zu lassen.\nGastställe und die Betriebsstätten von Viehhandelsunter-         (2) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nnehmen sind nach jeder Räumung oder bei kontinuier-            zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\nlicher Belegung in regelmäßigen Abständen von höchs-           Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichti-\ntens einer Woche zu reinigen und zu desinfizieren.             gung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.\n(2) Für Viehladestellen kann die zuständige Behörde\n(3) Die Ohrmarke muss\nAusnahmen unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 4\nzulassen.                                                      1. so beschaffen sein, dass sie nur einmal verwendbar ist,\n(3) Die zuständige Behörde kann in Zeiten erhöhter          2. auf der Vorderseite in deutlich lesbarer schwarzer\nSeuchengefahr anordnen,                                            Schrift auf weißem Grund mindestens folgende An-\ngaben (Ohrmarkennummer) enthalten:\n1. dass die in Absatz 1 genannten Flächen, Räume und\nGerätschaften in kürzeren Zeitabständen als dort vor-          a) „DE“ (für Deutschland),\ngeschrieben gereinigt und desinfiziert werden,                 b) das für den Sitz des Betriebes geltende amtliche\n2. dass bei Viehhandelsunternehmen, Transportunter-                     Kraftfahrzeugkennzeichen des Landkreises oder\nnehmen, auf Schlachtstätten oder auf Sammelstellen                  der kreisfreien Stadt und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                 387\nc) die letzten sieben Zeichen der Registriernummer            (2) Absatz 1 Satz 1 gilt hinsichtlich der Art der Kenn-\nnach § 24b Satz 5.                                     zeichnung nicht, soweit durch eine Ohrtätowierung der\nBei der Größe der Ohrmarke ist die Ohrgröße der zu kenn-       zuständigen Behörde oder einer anerkannten Züchterver-\nzeichnenden Tiere zu berücksichtigen.                          einigung der Ursprungsbetrieb zu ermitteln ist und die\nbetreffende Züchtervereinigung sich verpflichtet hat, die\n(4) Schweine, die aus einem Drittland eingeführt wer-       zuständige Behörde über die vorgenommene Kennzeich-\nden, sind spätestens bei dem Einstellen in den Betrieb         nung zu unterrichten.\nentsprechend Absatz 1 zu kennzeichnen oder kennzeich-\nnen zu lassen. Dies gilt nicht für Schlachttiere, die unter                                § 20\nBeachtung des § 33 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz-\nVieh- und Transportkontrollbücher\nverordnung unmittelbar zur Schlachtung verbracht wer-\nden.                                                              (1) Wer gewerbsmäßig Rinder, Schweine, Schafe, Zie-\ngen, Pferde oder Geflügel handelt, transportiert oder ver-\n(5) Bei Schweinen, die aus einem anderen Mitgliedstaat\nmittelt oder eine Sammelstelle betreibt, hat über die in\nverbracht werden, steht deren Kennzeichnung nach dem\nseinem Besitz befindlichen und die von ihm gehandelten,\nRecht des anderen Mitgliedstaates der Kennzeichnung\ntransportierten oder vermittelten Rinder, Schweine, Scha-\nnach Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, gleich.        fe, Ziegen, Pferde oder Geflügel ein Viehkontrollbuch\n(6) Verliert ein Schwein seine Ohrmarke oder ist die Ohr-   gemäß Satz 2 und 3 zu führen; dies gilt auch für Genos-\nmarkennummer unlesbar geworden, so hat der Tierhalter          senschaften und Erzeugergemeinschaften, die Rinder,\ndas Tier unverzüglich erneut nach Absatz 1 zu kennzeich-       Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel überneh-\nnen oder kennzeichnen zu lassen. Dies gilt nicht für           men oder abgeben, sowie für Brütereien, die Küken auch\nSchweine, die unmittelbar zur Abgabe an eine Schlacht-         aus Bruteiern anderer Betriebe erbrüten und abgeben.\nstätte bestimmt und nach § 3 der Fleischhygiene-Verord-        Dem Viehkontrollbuch müssen folgende Angaben zu ent-\nnung anderweitig gekennzeichnet sind.                          nehmen sein:\n1. Ort und Tag der Übernahme sowie Name und Anschrift\n§ 19c                                 des bisherigen Besitzers,\nAnzeige der Übernahme von Schweinen                   2. Tag der Abgabe sowie Name und Anschrift des Über-\nnehmers,\nWer Schweine in seinen Betrieb übernimmt, hat dies der\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten         3. die Registriernummer des Transportunternehmens,\nStelle innerhalb von sieben Tagen nach der Übernahme               das die Tiere zu einer Sammelstelle oder einem Vieh-\nanzuzeigen, und zwar unter Angabe                                  handelsunternehmen liefert oder von diesen Betrieben\nabtransportiert, sowie das Kraftfahrzeugkennzeichen\n1. der seinem Viehhandelsunternehmen, seinem Trans-                des Viehtransportfahrzeuges,\nportunternehmen, seiner Sammelstelle oder seiner\nSchlachtstätte jeweils erteilten Registriernummer nach     4. folgende Beschreibung der Tiere:\n§ 15d Abs. 1 Satz 1 oder der seinem Betrieb erteilten          a) bei Rindern die Ohrmarkennummer,\nRegistriernummer nach § 24b Satz 5,\nb) bei Schweinen Stückzahl, ungefähres Alter, Kenn-\n2. der dem abgebenden Viehhandelsunternehmen oder                      zeichnung,\ndem Transportunternehmen oder der abgebenden\nc) bei Schafen und Ziegen Stückzahl, Kennzeichnung,\nSammelstelle oder der Schlachtstätte nach § 15d\nAbs. 1 Satz 1 oder der dem abgebenden Betrieb nach             d) bei Pferden Geschlecht, Farbe, ungefähres Alter,\n§ 24b Satz 5 erteilten Registriernummer,                           Abzeichen, Markierungen,\n3. der Anzahl der übernommenen Schweine und                        e) bei Geflügel Stückzahl, Rasse, ungefähres Alter.\n4. des Datums der Übernahme.                                   Nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Tierge-\nsundheitszeugnisse sind im Viehkontrollbuch zu vermer-\nAnstelle der Angaben nach Satz 1 Nr. 2 ist im Falle der        ken und diesem beizufügen. Das Viehkontrollbuch ist der\nÜbernahme unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat          zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsicht vorzu-\noder einem Drittland der betreffende Mitgliedstaat oder        legen. Ohne Genehmigung der zuständigen Behörde darf\ndas betreffende Drittland anzuzeigen.                          es aus dem Betrieb nicht entfernt werden.\n(2) Während des Transportes ist ein Transportkontroll-\n§ 19d                             buch, das die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben über\nKennzeichnung von Schafen und Ziegen                  die jeweils transportierten Tiere sowie Abfahrtszeit und\nFahrtziel, zusammen mit nach anderen Rechtsvorschriften\n(1) Schafe und Ziegen sind im Ursprungsbetrieb vom\nerforderlichen Tiergesundheitsbescheinigungen enthält,\nTierhalter spätestens sechs Monate nach der Geburt,\nmitzuführen. Die Eintragungen sind abweichend von § 24\njedoch vor dem ersten Verbringen aus dem Ursprungsbe-\nAbs. 2 Satz 1 vor Beginn des Transportes vorzunehmen.\ntrieb, mit einer von der zuständigen Behörde oder einer        Dies gilt nicht für Transporte, auf denen Vieh aus dem\nvon dieser beauftragten Stelle ihm zugeteilten Ohrmarke,       eigenen Bestand mit bestandseigenen Viehtransportfahr-\ndie den Anforderungen des § 19b Abs. 3 entspricht,             zeugen zu einer Schlachtstätte transportiert wird.\ndauerhaft zu kennzeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\n§ 19b Abs. 4 bis 6 Satz 1 gilt entsprechend.\n§ 21\n(1a) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der\nzuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten                         Desinfektionskontrollbuch\nStelle auf Antrag und unter angemessener Berücksichti-            (1) Fahrer von Viehtransportfahrzeugen, für die nach\ngung des voraussichtlichen Bedarfs zugeteilt.                  § 16 eine Desinfektion vorgeschrieben ist, haben für jedes","388               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nFahrzeug gesondert ein Desinfektionskontrollbuch bei                                  Abschnitt 10a\nsich zu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen\nsind:                                                                         Fütterung und Verwertung\n1. Tag des Transportes,\n§ 24a\n2. Art der beförderten Tiere,\nFütterungs- und Verwertungsverbot\n3. Ort und Tag der Desinfektion des Fahrzeuges.\n(1) Das Verfüttern von Speiseabfällen an Klauentiere\nDie Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung der\nist verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen\nDesinfektion zu machen.\nfür das Verfüttern an Schweine genehmigen, sofern die\n(2) Ein Viehhandelsunternehmer, ein Transportunter-        Speiseabfälle vor dem Verfüttern in einer in ausreichender\nnehmer und der Betreiber einer Sammelstelle oder einer        Entfernung von einem Betrieb mit Klauentierhaltung ge-\nSchlachtstätte haben schriftliche Aufzeichnungen zu füh-      legenen Erhitzungsanlage einem von der zuständigen\nren über Art, Bezug und Verbrauch von Desinfektions-          Behörde zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen\nmitteln. Die Aufzeichnungen sind nach Datum geordnet          worden sind, durch das Tierseuchenerreger abgetötet\naufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Ver-            werden. Satz 1 gilt nicht für Einzelfuttermittel im Sinne des\nlangen vorzulegen.                                            § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Futtermittelgesetzes, die in zulas-\nsungsbedürftigen Betrieben nach § 2 der Futtermittel-\n§ 22                              herstellungs-Verordnung hergestellt worden sind.\nKastrationskontrollbuch                        (1a) Speiseabfälle dürfen zur Verfütterung an Schweine\nnur abgegeben werden, wenn der Abnehmer eine Aus-\nPersonen, die gewerbsmäßig Vieh kastrieren, ohne Tier-\nnahme nach Absatz 1 Satz 2 nachweist. Die Abgabe von\narzt zu sein, haben ein Kastrationskontrollbuch zu führen,\nSpeiseabfällen, für die keine Zulassung zur Verfütterung\naus dem hervorgeht, wann und in welchen Orten und\nnach § 8 Abs. 1 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\nGehöften sie Kastrationen vorgenommen haben.\nerforderlich ist, ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n§ 23                                 (2) Die Verwertung von Tierkörperteilen im Sinne des\n§ 6 Abs. 2 Nr. 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes und\nDeckregister                           von Erzeugnissen im Sinne des § 7 Abs. 2 des Tierkörper-\nTierhalter, die einen Hengst, Bullen oder Eber zum         beseitigungsgesetzes in einer Biogasanlage auf landwirt-\nDecken fremder Tiere verwenden, haben ein Deckregister        schaftlichen Betrieben mit Klauentierhaltung ist verboten.\nzu führen, dem folgende Angaben zu entnehmen sind:            Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für eine Verwer-\ntung genehmigen, sofern die Tierkörperteile oder Erzeug-\n1. Name und Anschrift des Vatertierhalters,\nnisse vor der Verwertung entsprechend den Anforderun-\n2. Art, Rasse, Alter, Name, Abzeichen, Markierung und         gen des Absatzes 1 Satz 2 erhitzt worden sind.\ngegebenenfalls Zuchtnummer des Vatertieres,\n3. Name und Anschrift des Halters des gedeckten Tieres,\n4. Ohrmarkennummer oder anderes Kennzeichen, Alter                                    Abschnitt 10b\nund Rasse des gedeckten Tieres,                                                     Tierhaltung\n5. Tag des Deckaktes.\n§ 24b\n§ 24                                          Anzeige- und Betriebsregistrierung\nForm, Aufbewahrung und Vorlage\nWer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hühner oder\n(1) Die Kontrollbücher und das Deckregister müssen         Truthühner halten will, hat seinen Betrieb spätestens bei\ngebunden, chronologisch aufgebaut und mit fortlaufen-         Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Anga-\nden Seitenzahlen versehen sein. Das Viehkontrollbuch,         be seines Namens, seiner Anschrift und der Anzahl der im\ndas Transportkontrollbuch und das Deckregister dürfen         Jahresdurchschnitt gehaltenen Tiere, ihrer Nutzungsart\njedoch statt in gebundener Form auch                          und ihres Standortes, bezogen auf die jeweilige Tierart,\n1. als Loseblattsysteme oder                                  anzuzeigen. Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.\nZusätzlich zu den Angaben nach § 19c Satz 1 Nr. 1 bis 4\n2. in automatisierter Form                                    hat ein Tierhalter zum Stichtag 1. Januar eines jeden Jah-\ngeführt werden. Das Transportkontrollbuch und das Des-        res die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine,\ninfektionskontrollbuch können zusammen als ein Buch           getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln\ngeführt werden. Die Kontrollbücher müssen dem Muster          sowie Mastschweinen, der zuständigen Behörde oder\nder Anlage 3 entsprechen.                                     einer von dieser beauftragten Stelle innerhalb von zwei\nWochen nach dem Stichtag anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2\n(2) Die Eintragungen sind unverzüglich nach Ausführung     gelten für Halter von Einhufern entsprechend. Die zustän-\nder aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter         dige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe unter Er-\nWeise vorzunehmen.                                            teilung einer Registriernummer in einem Register. Die\n(3) Die Kontrollbücher und das Deckregister sind drei      Registriernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die\nJahre lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem           Gemeinde des Betriebes vorgesehenen amtlichen Schlüs-\nAblauf des 31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die         selnummer des vom Statistischen Bundesamt herausge-\nletzte Eintragung gemacht worden ist. Sie sind der zustän-    gebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer\ndigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                       vierstelligen Betriebsnummer gebildet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                 389\n§ 24c                             gekennzeichnete Rind bis spätestens 25. September\nBestandsregister                        1999 mit zwei Ohrmarken nach Artikel 4 der Verordnung\n(EG) Nr. 1760/2000 zu kennzeichnen oder kennzeichnen\n(1) Wer Schweine oder mehr als drei Mutterschafe           zu lassen. Der Tierhalter trägt unverzüglich nach der\noder -ziegen hält, hat ein Bestandsregister zu führen. Für    Kennzeichnung eines Rindes gemäß Satz 1 die neue Ohr-\nRinderhalter gilt § 24i. In das Bestandsregister sind ein-    markennummer neben die bisherige Ohrmarkennummer\nzutragen:                                                     in das von ihm geführte Register ein. Die zuständige\n1. im Falle einer Schweinehaltung: die im Bestand vor-        Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zulassen, wenn ein\nhandenen Tiere unter Berücksichtigung der Zu- und         Rind bereits mit einer Ohrmarke gekennzeichnet ist, die\nAbgänge unter Angabe ihrer Ohrmarkennummer,               den Artikeln 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der\nwobei                                                     Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchfüh-\nrungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-     Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs           Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und\nanzugeben ist sowie                                   Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19) in der\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des          jeweils geltenden Fassung entspricht.\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben            (3) Die Ohrmarken werden dem Tierhalter von der zu-\nist;                                                  ständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten\n2. im Falle einer Schaf- oder einer Ziegenhaltung: die        Stelle auf Antrag und unter angemessener Berücksich-\nGesamtzahl der am 1. Januar eines jeden Jahres im         tigung des voraussichtlichen jährlichen Bedarfs zugeteilt.\nBestand vorhandenen Schafe oder Ziegen sowie die             (4) Soweit sich aus der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000\nZu- und Abgänge an Schafen oder Ziegen unter An-          sowie den zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakten\ngabe ihrer Ohrmarken- oder Tätowierungsnummer,            der Europäischen Gemeinschaft nichts anderes ergibt,\nwobei                                                     müssen die Ohrmarken dem Muster der Anlage 4 entspre-\na) im Falle eines Zugangs Name und Anschrift des bis-     chen und die Ohrmarkennummer in schwarzer Schrift auf\nherigen Besitzers und das Datum des Zugangs           gelbem Grund enthalten. Das Vorderteil einer Ohrmarke\nanzugeben ist sowie                                   ist mit einem nach Anlage 5 gebildeten Strichcode zu\nversehen. Die zuständige Behörde kann für Rinder klein-\nb) im Falle eines Abgangs Name und Anschrift des\nwüchsiger Rassen und entsprechende Kreuzungstiere\nErwerbers und das Datum des Abgangs anzugeben\nAusnahmen von den sich aus Anlage 4 ergebenden\nist.\nMindestmaßen der Ohrmarken zulassen, soweit die nach\n(2) § 24 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 3 Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 vorgeschrie-\ngilt entsprechend. Im Falle eines automatisiert geführten     benen Mindestmaße eingehalten werden.\nBestandsregisters ist auf Verlangen der zuständigen\n(5) Verliert ein Rind eine oder beide Ohrmarken oder ist\nBehörde der erforderliche Ausdruck auf Kosten des Tier-\neine Ohrmarkennummer unlesbar geworden, so hat der\nhalters vorzulegen.\nTierhalter unverzüglich bei der zuständigen Behörde oder\neiner von dieser beauftragten Stelle eine Ersatzohrmarke\nmit denselben Angaben, die sich auf der zu ersetzenden\nAbschnitt 10c                          Ohrmarke befanden, zu beantragen und das Rind unver-\nKennzeichnung und Registrierung von                 züglich nach Erhalt der Ersatzohrmarke erneut zu kenn-\nRindern nach der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000              zeichnen oder kennzeichnen zu lassen.\n(6) Nach dem Tod eines Rindes darf der Tierhalter die\n§ 24d                             Ohrmarken nicht ohne Genehmigung der zuständigen\nBehörde vom Tierkörper entfernen oder entfernen lassen.\nKennzeichnung\nSatz 1 gilt nicht im Falle der Schlachtung eines Rindes.\n(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung\n(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und\n§ 24e\ndes Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems\nzur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und                            Anzeige der Kennzeichnung\nüber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-          Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter\nerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)          unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner\nNr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) in der jeweils  Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie\ngeltenden Fassung ist, soweit diese Vorschrift keinen         der verwendeten Ohrmarkennummer und,\nfrüheren Zeitpunkt bestimmt,\n1. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 1, des Geburtsdatums,\n1. bei Rindern, die im Inland geboren sind, durch den             des Geschlechts und der Rasse des Tieres sowie der\nTierhalter innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt,        Ohrmarkennummer des Muttertieres,\n2. bei Rindern, die aus einem Drittland eingeführt worden     2. im Falle des § 24d Abs. 1 Nr. 2, des Geburtsdatums,\nsind, durch den Tierhalter des Bestimmungsbetriebes           des Geschlechts, der Rasse, des Ursprungslandes,\ninnerhalb von sieben Tagen nach dem Einstellen in den         des Drittlandes, aus dem das Rind eingeführt worden\nBetrieb                                                       ist, sowie der ursprünglichen Kennzeichnung des Tie-\ndurchzuführen oder durchführen zu lassen.                         res,\n(2) Der Tierhalter hat jedes gemäß § 19a Abs. 1 dieser     der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauf-\nVerordnung in der am 27. April 1995 geltenden Fassung         tragten Stelle anzuzeigen.","390               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\n§ 24f                            Zusätzlich zu den Angaben nach Satz 1 hat der Tierhalter\nAnzeige des Bestandes                       anzuzeigen im Falle\n(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, die sich am 26. Sep-   1. des Verbringens eines Rindes aus einem anderen\ntember 1999 in seinem Bestand befinden, der zuständi-              Mitgliedstaat unmittelbar in seinen Bestand den be-\ngen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle              treffenden Mitgliedstaat, das Ursprungsland und das\nspätestens am 1. Oktober 1999 anzuzeigen, und zwar                 Geburtsdatum, auch im Falle des Verbringens zur\n– vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 – unter Angabe                 unmittelbaren Schlachtung,\n1. seines Namens, seiner Anschrift und der Registrier-        2. der Einfuhr eines Rindes zur unmittelbaren Schlach-\nnummer seines Betriebes sowie,                                 tung das in der Tiergesundheitsbescheinigung ange-\ngebene Geburtsdatum,\n2. bezogen auf das einzelne Tier,\na) der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d             3. des Verbringens eines Rindes nach einem anderen\nAbs. 4 Satz 1,                                             Mitgliedstaat den betreffenden Mitgliedstaat,\nb) des Geburtsdatums,                                     4. der Ausfuhr das betreffende Drittland, in das das Rind\nausgeführt worden ist,\nc) des Geschlechts,\n5. des Todes eines Rindes, ob dieses Rind geschlachtet,\nd) der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,\nkrank- oder notgeschlachtet oder auf andere Weise\ne) der Ohrmarkennummer des Muttertieres,                       getötet worden oder verendet ist.*)\nf) der Registriernummer des Geburtsbetriebes und,            (2) Absatz 1 gilt nicht für die Verbringung eines Rindes\ng) soweit dies vom Tierhalter nachgewiesen werden         zur tierärztlichen Behandlung. In diesem Fall trägt der Tier-\nkann, der Registriernummern aller Betriebe, in        halter das Datum der Verbringung sowie der Wiederein-\ndenen das Rind vor der Verbringung in seinen          stellung des Rindes in seinen Betrieb unverzüglich in das\nBetrieb gehalten worden ist, sowie des Datums         von ihm geführte Register ein.\njeder Verbringung.\n(2) Abweichend von Absatz 1 sind im Falle                                                    § 24h\n1. vor dem 28. Oktober 1995 im Inland geborener sowie                                       Rinderpass\naus einem anderen Mitgliedstaat verbrachter Rinder\n(1) Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 6 und 7\ndie Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f,\nAbs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 dürfen Rinder\n2. in der Zeit vom 28. Oktober 1995 bis 31. Dezember          aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben wer-\n1997 im Inland geborener sowie aus einem anderen          den, wenn sie von einem Rinderpass begleitet sind, der\nMitgliedstaat verbrachter Rinder die Angaben nach         den Bestimmungen der Artikel 6 Abs. 1 und Artikel 7 der\nAbsatz 1 Nr. 2 Buchstabe e,                               Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden\n3. aus einem Drittland eingeführter Rinder die Angaben        Fassung und der Anlage 7 entspricht.\nnach Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe b, e und f                     (2) Die zuständige Behörde oder eine von dieser beauf-\nnur anzuzeigen, soweit der Tierhalter sie im Einzelfall       tragte Stelle trägt in den Rinderpass die in § 24e genann-\nnachweisen kann.                                              ten Angaben ein. Auf dem Rinderpass ist die Ohrmarken-\nnummer zusätzlich mit einem nach Anlage 5 gebildeten\n(3) Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 sind im\nStrichcode zu vermerken.\nFalle von Rindern,\n1. die nach dem 28. Oktober 1995 aus einem Drittland             (3) Für Rinder, die aus einem Mitgliedstaat der Euro-\neingeführt worden sind, das Ursprungsland und die         päischen Gemeinschaft verbracht worden sind, ist von\nursprüngliche Kennzeichnung,                              der zuständigen Behörde oder der von dieser beauftrag-\nten Stelle ein Rinderpass gemäß Absatz 1 auszustellen.\n2. die gemäß § 24d Abs. 2 Satz 1 umzukennzeichnen             Der vom Herkunftsmitgliedstaat ausgestellte Rinder-\nsind, die bisherige Ohrmarkennummer                       pass ist nach Aufnahme einer Ablichtung zu den Unter-\nanzuzeigen.                                                   lagen von der zuständigen Behörde oder der von dieser\nbeauftragten Stelle an den Mitgliedstaat zurückzusenden.\n§ 24g                               (4) Begleitpapiere gemäß § 24d dieser Verordnung in\nAnzeige von Bestandsveränderungen                  der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung, die für in der Zeit\nvom 28. Oktober 1995 bis 30. Juni 1998 geborene Rinder\n(1) Der Tierhalter hat ab dem 26. September 1999 jede      ausgestellt worden sind, stehen dem Rinderpass im Sinne\nVeränderung seines Rinderbestandes der zuständigen            des Absatzes 1 gleich. Für vor dem 28. Oktober 1995 im\nBehörde oder einer von dieser beauftragten Stelle inner-      Inland geborene Rinder kann die zuständige Behörde oder\nhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar unter An-          eine von dieser beauftragte Stelle anstelle von Rinder-\ngabe                                                          pässen Begleitpapiere entsprechend § 24d dieser Verord-\n1. der Registriernummer seines Betriebes sowie,               nung in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung ausstel-\n2. bezogen auf das einzelne Tier,                             len, die dem Rinderpass im Sinne des Absatzes 1 gleich-\na) der Ohrmarkennummer,\n*) § 24g Abs. 1 Satz 2 tritt gemäß Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe b in Verbin-\nb) des Zugangsdatums mit Ausnahme des Geburts-               dung mit Artikel 7 Satz 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung der\ndatums,                                                  Viehverkehrsverordnung und anderer tierseuchenrechtlicher Vorschrif-\nten vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532) im Hinblick auf die Anzeige\nc) des Abgangsdatums.                                        nach § 24g Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 am 1. April 2003 in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                   391\nstehen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für vor dem 1. Juli   ben ist, hat der Tierhalter das Register chronologisch, mit\n1998 geborene Rinder, die innergemeinschaftlich gehan-       fortlaufenden Seitenzahlen und in gebundener oder auto-\ndelt werden.                                                 matisierter Form zu führen.\n(5) Nach der Verendung oder Tötung eines Rindes hat           (3) Der Tierhalter hat das Register vier Jahre lang aufzu-\nder Tierhalter vorbehaltlich des Absatzes 6 dem nach § 4     bewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des 31. Dezember\ndes Tierkörperbeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichti-     desjenigen Jahres, in dem die letzte Eintragung gemacht\ngen oder einem von diesem Beauftragten den Rinder-           worden ist. Im Falle eines automatisiert geführten Regis-\npass oder das Begleitpapier bei Übergabe des Tierkör-        ters hat der Tierhalter den erforderlichen Ausdruck auf\npers zu übergeben. Der Beseitigungspflichtige oder der       Verlangen der zuständigen Behörde auf seine Kosten vor-\nvon diesem Beauftragte ist als Übernehmer im Rinderpass      zulegen.\noder im Begleitpapier einzutragen und hat den Rinderpass\noder das Begleitpapier innerhalb von sieben Tagen nach\nAnnahme des Tierkörpers an die zuständige Behörde oder                              Abschnitt 10d\neine von dieser beauftragten Stelle zurückzusenden. Im\nÜbernahme von Rindern,\nFalle einer Hausschlachtung bleibt Artikel 6 Abs. 4 Satz 1\nInverkehrbringen von Ohrmarken\nder Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 unberührt.\n(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 hat der Tierhalter                                   § 24j\nim Falle eines Rindes, das der Untersuchung in einer\nstaatlichen Untersuchungseinrichtung zugeführt wird,                    Verbot der Übernahme von Rindern,\ndieser Untersuchungseinrichtung den Rinderpass oder                       Inverkehrbringen von Ohrmarken\ndas Begleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu               (1) Ein Tierhalter darf ein Rind in seinen Bestand nur\nübergeben. Nach Abschluss der Untersuchung hat die           übernehmen, wenn es nach Artikel 4 Abs. 1 oder 3 der\nUntersuchungseinrichtung dem nach § 4 des Tierkörper-        Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, jeweils in Verbindung mit\nbeseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtigen oder einem      § 24d Abs. 4 dieser Verordnung, nach Artikel 4 Abs. 4 der\nvon diesem Beauftragten den Rinderpass oder das Be-          Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 oder nach § 24d Abs. 2\ngleitpapier bei Übergabe des Tierkörpers zu übergeben.       Satz 1 oder 3 oder Abs. 5, jeweils in Verbindung mit Abs. 4,\nAbsatz 5 Satz 2 gilt entsprechend.                           gekennzeichnet ist; dies gilt auch für die Übernahme von\nRindern durch Transportunternehmen.\n§ 24i                               (2) Es ist verboten, Ohrmarken im Sinne dieser Ver-\nRegister für Rinderhaltungen                   ordnung oder im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2629/97\nin der jeweils geltenden Fassung ohne Genehmigung der\n(1) Der Tierhalter hat über seinen Rinderbestand ein       zuständigen Behörde in den Verkehr zu bringen.\nRegister gemäß Satz 2, 3 und 4 mit dem Inhalt des\nMusters der Anlage 8 zu führen. Der Tierhalter hat jedes in\nseinem Bestand vorhandene Rind unverzüglich in dau-                                 Abschnitt 10e\nerhafter Weise in das Register einzutragen, und zwar unter\nAngabe                                                                     Kennzeichnung von Einhufern\n1. der Ohrmarkennummer nach Maßgabe des § 24d\nAbs. 4 Satz 1,                                                                         § 24k\n2. des Geburtsdatums,                                                                Equidenpass\nEinhufer, die in ein Zuchtbuch eingetragen sind oder\n3. des Geschlechts,\ndort vermerkt sind und eingetragen werden können, sowie\n4. der Rasse nach dem Schlüssel der Anlage 6,                Einhufer, die an sportlichen Wettkämpfen teilnehmen,\n5. der Ohrmarkennummer des Muttertieres von ab dem           dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder abgegeben\n1. Januar 1998 geborenen Rindern und von denjenigen       werden, wenn sie von einem Dokument zur Identifizierung\nRindern, von denen die Ohrmarkennummer des Mut-           begleitet sind, das\ntertieres nach § 24f Abs. 2 im Einzelfall nachgewiesen    1. bei Einhufern, die vor dem 1. Januar 1998 geboren\nworden ist,                                                   sind,\n6. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der            a) dem Anhang der Richtlinie 90/427/EWG des Rates\nRegistriernummer des Betriebes, von dem das Rind                  vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchteri-\nübernommen worden ist, sowie des Zugangsdatums,                   schen und genealogischen Vorschriften für den\n7. des Namens, der Anschrift des Tierhalters oder der                innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden (ABl.\nRegistriernummer des Betriebes, an den das Rind                   EG Nr. L 224 S. 55) in der jeweils geltenden Fassung\nabgegeben worden ist, sowie des Abgangsdatums.                    oder\nAbweichend von Satz 2 Nr. 6 hat der Tierhalter innerhalb         b) dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG der\nvon sieben Tagen einzutragen, wenn der Zugang eines                  Kommission vom 20. Oktober 1993 über das Do-\nRindes durch Geburt in seinem Betrieb erfolgt ist. Abwei-            kument zur Identifizierung eingetragener Equiden\nchend von Satz 2 Nr. 7 hat der Tierhalter einzutragen,               (Equidenpass) (ABl. EG Nr. L 298 S. 45) in der\nwenn der Abgang eines Rindes durch Verendung oder                    jeweils geltenden Fassung,\nSchlachtung in seinem Betrieb erfolgt ist.                   2. bei Einhufern, die nach dem 31. Dezember 1997 gebo-\n(2) Soweit nach Artikel 7 Abs. 1 oder 4 der Verordnung         ren sind, dem Anhang der Entscheidung 93/623/EWG\n(EG) Nr. 1760/2000 in Verbindung mit Artikel 8 der Verord-   entspricht. Das Dokument zur Identifizierung nach Satz 1\nnung (EG) Nr. 2629/97 nichts Abweichendes vorgeschrie-       muss von einer anerkannten Züchtervereinigung oder in","392                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nFällen, in denen die Einhufer nicht in ein Zuchtbuch einge-      5. (weggefallen)\ntragen oder dort vermerkt sind, von einer internationalen        6. entgegen § 10 nicht ausreichend erhitzte Milch\nWettkampforganisation ausgestellt sein. Für andere als in            abgibt oder verwertet,\nSatz 1 genannte Einhufer gilt Satz 1 Nr. 2 unabhängig von\nihrem Geburtsdatum mit der Maßgabe entsprechend,                 7. entgegen § 13 ein Tier kastriert,\ndass lediglich die Kapitel I bis IV und IX des Anhangs der       8. ohne die Genehmigung nach § 14 Abs. 1 eine Wan-\nEntscheidung 93/623/EWG auszufüllen sind und das                     derschafherde über das Gebiet mehrerer Kreise\nDokument zur Identifizierung von der zuständigen Behör-              treibt,\nde oder einer von dieser beauftragten Stelle ausgestellt\nwird.                                                            9. entgegen § 14 Abs. 3 Aufzeichnungen nicht macht\noder Aufzeichnungen oder die Genehmigung nicht\nmitführt oder auf Verlangen nicht vorlegt,\nAbschnitt 10f\n10. entgegen § 15 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nViehhaltung in besonderen Fällen                        vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n10a. ohne Zulassung nach § 15a Abs. 1 Satz 1, § 15b\n§ 24l                                  Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 Satz 1 ein Viehhandels-\n(1) Halter von nicht in § 24b Satz 1 genannten Klauentie-         unternehmen, ein Transportunternehmen oder eine\nren oder Kameliden haben ihren Betrieb entsprechend                  Sammelstelle betreibt,\n§ 24b Satz 1 und 2 anzuzeigen und ein Bestandsregister\n11. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 oder 2, jeweils in\nentsprechend § 24c Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 zu führen.\nVerbindung mit Abs. 4, oder § 17 Abs. 1 über die\n(2) Für kennzeichnungspflichtiges Vieh, das in Zoos, Zir-         Reinigung und Desinfektion zuwiderhandelt,\nkussen oder ähnlichen Einrichtungen gehalten wird, kann\n12. entgegen § 18 Dung, Streumaterial, Schmutz oder\ndie zuständige Behörde andere Kennzeichnungen erlau-\nFutterreste nicht unschädlich beseitigt oder nicht\nben, wenn die jederzeitige Ablesbarkeit gewährleistet\nvorschriftsmäßig behandelt,\nwird.\n12a. entgegen § 19a ein Schwein, Schaf oder eine Ziege\nverbringt, abgibt oder einstellt,\nAbschnitt 11\n12b. entgegen § 19b Abs. 1, 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1,\nOrdnungswidrigkeiten                             Abs. 4 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1, jeweils auch in Ver-\nbindung mit § 19d Abs. 1 Satz 2, oder § 19d Abs. 1\n§ 25                                   Satz 1 ein Schwein, Schaf oder eine Ziege nicht,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buch-           nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeichnet oder\nstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich             kennzeichnen lässt,\noder fahrlässig                                                 12c. entgegen §§ 19c, 24e, 24f Abs. 1 oder 3 oder § 24g\n1. einer                                                             Abs. 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\na) mit einer Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 oder             ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\n§ 14 Abs. 1 oder                                       13. einer Vorschrift der §§ 20 bis 23 oder des § 24 Abs. 3,\nb) mit einer Zulassung nach § 14 Abs. 4, § 15a Abs. 1            auch in Verbindung mit § 24c Abs. 2, oder § 24i\nSatz 1, § 15b Abs. 1, § 15c Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 2      Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 über die Führung, Form,\noder § 24a Abs. 1 Satz 2                                    Aufbewahrung oder Vorlage von Kontrollbüchern\noder eines dort genannten Registers zuwider-\nverbundenen vollziehbaren Auflage,                               handelt,\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Abs. 5, § 3           14. entgegen § 24a Abs. 1 Satz 1 Speiseabfälle verfüt-\nAbs. 3, § 6 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 oder          tert,\n§ 17 Abs. 3 oder\n14a. entgegen § 24a Abs. 1a Speiseabfälle abgibt oder\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 14 Abs. 2 Satz 3               eine Anzeige nicht oder nicht richtig erstattet,\nzuwiderhandelt.                                                 14b. entgegen § 24a Abs. 2 Satz 1 ein Tierkörperteil oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des             ein Erzeugnis verwertet,\nTierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-         15. eine Anzeige nach § 24b Satz 1 oder 2, jeweils auch\nlässig                                                               in Verbindung mit § 24b Satz 4, oder § 24b Satz 3\n1. entgegen § 1 nicht dafür sorgt, dass die dort genann-           nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nten Beförderungsmittel den festgesetzten Anforde-             zeitig erstattet,\nrungen entsprechen,                                      16. entgegen § 24c Abs. 1 Satz 1 ein Bestandsregister\n2. entgegen § 6 Abs. 1 eine Viehausstellung, einen                 nicht führt oder entgegen § 24c Abs. 1 Satz 3 eine\nViehmarkt oder eine Veranstaltung ähnlicher Art               Eintragung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig\nnicht rechtzeitig anzeigt,                                    vornimmt,\n3. entgegen § 7 Abs. 1 Satz 1 ein Tier auftreibt, das         17. entgegen § 24d Abs. 1 eine Kennzeichnung nicht,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet            nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt oder\nist,                                                          durchführen lässt,\n4. ohne Genehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 ein Tier           18. entgegen § 24d Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 5 ein Rind\nvon einem Schlachtviehmarkt oder einer Schlacht-              nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig kennzeich-\nstätte abtreibt,                                              net oder kennzeichnen lässt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                  393\n18a. ohne Genehmigung nach § 24d Abs. 6 Satz 1 eine             (2) Auf Rinder, die bis zum 27. Oktober 1995 entspre-\nOhrmarke entfernt oder entfernen lässt,                chend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in der am\n19. (weggefallen)                                            27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet worden\nsind, sind abweichend von Abschnitt 10c die §§ 20, 24c\n20. entgegen § 24h Abs. 1 ein Rind verbringt oder            und 25 in der am 30. Juni 1998 geltenden Fassung anzu-\nabgibt,                                                wenden.\n20a. entgegen § 24h Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1            (3) Wer am 25. April 2000 im Sinne des § 15 Satz 1\neinen Rinderpass oder ein Begleitpapier nicht oder     gewerbsmäßig mit Vieh handelt oder gewerbsmäßig oder\nnicht rechtzeitig übergibt,                            im Rahmen der arbeitsteiligen Tierproduktion Vieh trans-\n20b. entgegen § 24j Abs. 1 ein Rind übernimmt,               portiert oder eine Sammelstelle betreibt, hat dies bis zum\n25. Mai 2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen.\n21. ohne Genehmigung nach § 24j Abs. 2 eine Ohrmarke\nin den Verkehr bringt oder                                (4) Am 25. April 2000 bestehende Betriebe im Sinne des\n§ 15a Abs. 1 Satz 1 und des § 15b Abs. 1 und bestehende\n22. entgegen § 24k einen Einhufer verbringt oder abgibt.     Sammelstellen im Sinne des § 15c Abs. 1 Satz 1 gelten\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 6 des      vorläufig als zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt,\nTierseuchengesetzes handelt, wer gegen die Verordnung        wenn nicht bis zum 25. April 2001 die Erteilung der end-\n(EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des       gültigen Zulassung nach §§ 15a, 15b oder § 15c bean-\nRates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems         tragt wird oder, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit\nzur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und          Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den\nüber die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleisch-      Antrag.\nerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG)            (5) Wer am 25. April 2000 Rinder, Schweine, Schafe,\nNr. 820/97 des Rates (ABl. EG Nr. L 204 S. 1) verstößt,      Ziegen, Hühner oder Truthühner zu einem anderen Zweck\nindem er vorsätzlich oder fahrlässig                         als zum Zwecke der Zucht oder der tierischen Produktion\n1. entgegen Artikel 6 Abs. 4 oder 5 den dort genannten       hält, hat seinen Betrieb nach § 24b Satz 1 bis zum 5. Mai\nPass bei der zuständigen Behörde nicht oder nicht         2000 der zuständigen Behörde anzuzeigen. Wer am\nrechtzeitig einreicht oder der zuständigen Behörde        25. April 2000 Einhufer hält, hat dies nach § 24b Satz 1 in\nnicht oder nicht rechtzeitig zusendet,                    Verbindung mit Satz 3 bis zum 25. Juni 2000 der zustän-\n2. entgegen Artikel 7 Abs. 1 erster Anstrich in Verbindung   digen Behörde anzuzeigen.\nmit Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kom-       (6) Rinder, für die bis zum 25. September 2000 nach\nmission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungs-          § 24h Abs. 1 Rinderpässe ausgestellt worden sind, die den\nvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates     Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7 der\nim Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und           Verordnung (EG) Nr. 2629/97 in der jeweils geltenden\nPässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung             Fassung und der Anlage 4 dieser Verordnung in der am\nund Registrierung von Rindern (ABl. EG Nr. L 354 S. 19)   25. April 2000 geltenden Fassung entsprechen, dürfen\nein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig  nach § 24h Abs. 1 aus einem Bestand verbracht oder\nführt,                                                    abgegeben oder innergemeinschaftlich gehandelt wer-\n3. entgegen Artikel 7 Abs. 2 den dort genannten Pass         den, wenn sie von diesen Rinderpässen begleitet sind.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht- Satz 1 gilt entsprechend für Rinder, deren Begleitpapiere\nzeitig ergänzt oder                                       nach § 24h Abs. 4 Satz 1 oder 2 den Rinderpässen nach\n§ 24h Abs. 1 gleichstehen, ausgenommen solche Rinder,\n4. entgegen Artikel 7 Abs. 4 das dort genannte Register      die innergemeinschaftlich gehandelt werden.\nnicht oder nicht rechtzeitig offen legt.\n(7) Auf Schweine, die vor dem 1. April 2003 geboren\nworden sind, ist abweichend von § 19b Abs. 3 Nr. 2 Buch-\nstabe c der § 19c Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c in der am\nAbschnitt 12\n19. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden.\nSchlussvorschriften                          (8) Auf Schafe und Ziegen ist § 19d Abs. 1 Satz 1 erst-\nmals ab dem 1. April 2003 anzuwenden; bis zu diesem Tag\n§ 25a                            sind die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum\nÜbergangsvorschriften                      19. Dezember 2002 geltenden Fassung weiter anzu-\nwenden.\n(1) Auf Schafe und Ziegen, die bis zum 27. Oktober 1995\nentsprechend den §§ 19a und 19c dieser Verordnung in\nder am 27. April 1995 geltenden Fassung gekennzeichnet                                    § 26\nworden sind, ist § 19a nicht anzuwenden.                                             (Inkrafttreten)","394               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nAnlage 1\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nVoraussetzung für die Zulassung eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Anlagen, die verwendet werden sollen, müssen geeignet sein, die Tiere ordnungsgemäß zu entladen und artgerecht\nzu halten. Diese Anlagen müssen leicht zu reinigen und zu desinfizieren sein. Ställe müssen mit flüssigkeitsundurch-\nlässigem Boden und glatten Wänden ausgestattet sein. Ferner müssen geeignete Einrichtungen zur Lagerung von\nEinstreu und Dung, in Viehhandelsunternehmen und Sammelstellen auch von flüssigen Stallabgängen, vorhanden\nsein, soweit nicht der Nachweis erbracht wird, dass die Lagerung durch Dritte besorgt wird. Vorhandene Räume und\nLaderampen müssen ausreichend beleuchtet sein.\n2. In Anlagen nach Nummer 1 müssen geeignete Einrichtungen zur Fixierung, Überwachung und Absonderung von\nTieren vorhanden sein, so dass beim Auftreten einer ansteckenden Krankheit alle seuchenkranken und verdächtigen\nTiere abgesondert werden können.\n3. Für die Transportfahrzeuge, die im Rahmen des Viehhandels- oder Transportunternehmens oder des Betriebs einer\nSammelstelle verwendet werden sollen, müssen ein geeigneter Platz zum Waschen mit unter Druck stehendem\nwarmen Wasser und eine geeignete Desinfektionsvorrichtung vorhanden sein, soweit nicht der Nachweis erbracht\nwird, dass die Reinigung und Desinfektion der Transportfahrzeuge durch Dritte besorgt werden. Die Desinfektions-\neinrichtung muss das ganze Jahr über eine ausreichende Desinfektion gewährleisten. Der Boden des Waschplatzes\nmuss befestigt und flüssigkeitsundurchlässig sein und Gefälle zu einem Abfluss haben, der in eine Einrichtung zur\nSammlung des Abwassers mündet.\n4. Soweit erforderlich, müssen\na) Einrichtungen zur Desinfektion der Hände und des Schuhwerks sowie\nb) ein Raum für den beamteten Tierarzt\nvorhanden sein.\n5. Transportfahrzeuge, die verwendet werden sollen, müssen den Anforderungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 entsprechen.\n6. Viehhandelsunternehmer, Transportunternehmer und Betreiber einer Sammelstelle müssen über einen schriftlichen\nPlan für die Reinigung und die Desinfektion\na) der Transportfahrzeuge,\nb) der Stallungen und Verkehrswege\nverfügen. Aus dem Plan müssen die Art und Weise und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion sowie das\nvorgesehene Desinfektionsmittel ersichtlich sein. Der Plan ist der zuständigen Behörde auf Anforderung jederzeit\nvorzulegen.\n7. Auf dem Betriebsgelände müssen alle Verkehrswege, auf denen Tiere transportiert werden sollen, sowie alle Plätze\nzum Ver- und Entladen von Tieren befestigt und desinfizierbar sein.\n8. Betriebe, die über Anlagen nach Nummer 1 verfügen, müssen so eingefriedet sein, dass Tiere nur durch überwach-\nbare Ein- und Ausgänge in den oder aus dem Betrieb verbracht werden können.\nAnlage 2\n(zu § 15a Abs. 2, § 15b Abs. 2 und § 15c Abs. 2)\nAnforderungen an den Betrieb eines Viehhandelsunternehmens,\neines Transportunternehmens oder einer Sammelstelle\n1. Der Viehhandelsunternehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass\na) eine Ausbreitung von Tierseuchen verhindert wird und\nb) das Personal regelmäßig im Umgang mit den Tieren geschult wird.\n2. Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Pferde oder Geflügel dürfen nur gehandelt, transportiert oder auf andere Weise\nverbracht werden, wenn sie keine Anzeichen aufweisen, die auf eine übertragbare Krankheit hinweisen, es sei denn,\ndie Tiere werden mit Genehmigung der zuständigen Behörde zur unmittelbaren Schlachtung oder zur Tötung und\nunschädlichen Beseitigung verbracht.\n3. Zucht- und Nutztiere dürfen nicht zusammen mit Schlachttieren aus einem anderen Betrieb, und Zucht- und\nNutztiere verschiedener Tierarten dürfen nicht zusammen in einem Fahrzeug transportiert werden.\n4. Zucht- und Nutztiere dürfen nach Verlassen des Betriebes oder der Sammelstelle auf dem Transport bis zur Ankunft\nam Bestimmungsort nicht mit Tieren in Berührung kommen, die keinen gleichwertigen Gesundheitsstatus haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003              395\nAnlage 3\n(zu § 24 Abs. 1)\nMuster für Kontrollbücher\nA. Viehhandelskontrollbuch\nAbgabe                        Identifizierung                     Übernehmer\n1                      2                      3                   4              5                 6\nOrt und Datum      bisheriger Besitzer    bei Rindern Ohr-        Datum der      Name und        gegebenen-\nder Übernahme      a) Name und            markennummer;           Abgabe         Anschrift       falls Nr. der\nAnschrift           bei Schweinen Stück-                                   Gesundheits-\nb) Registriernummer    zahl, ungefähres Alter,                                bescheinigung\nbei Transportunter- Kennzeichnung;\nnehmen              bei Schafen und\nc) Kfz-Kennzeichen     Ziegen Stückzahl,\ndes Transport-      Kennzeichnung;\nfahrzeugs           bei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse,\nungefähres Alter\nB. Transportkontrollbuch\n1                      2                      3                   4              5                 6\na) Ort und         Name und Anschrift     bei Rindern Ohr-        Datum und      Fahrtziel       gegebenen-\nDatum der      des bisherigen         markennummer;           Zeitpunkt der  Name und        falls Nr. der\nÜbernahme      Tierhalters            bei Schweinen Stück-    Übergabe       Anschrift des   Gesundheits-\nb) Uhrzeit des                            zahl, ungefähres Alter,                Übernehmers     bescheinigung\nVerlade-                              Kennzeichnung;\nbeginns                               bei Schafen und\nc) Abfahrtszeit                           Ziegen Stückzahl,\nKennzeichnung;\nbei Pferden Geschlecht,\nFarbe, ungefähres\nAlter, Abzeichen,\nMarkierungen;\nbei Geflügel Stück-\nzahl, Rasse,\nungefähres Alter\nC. Desinfektionskontrollbuch\n1                      2                       3                  4              5                 6\nDatum des          Art der beförderten    Datum der               Ort der        Desinfektions-  Name und\nTransports         Tiere                  Desinfektion            Desinfektion   mittel/         Anschrift des\neingesetzte     Betreibers der\nKonzentration   Desinfektions-\neinrichtung","396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nAnlage 4\n(zu § 24d Abs. 4)\nOhrmarke zur Rinderkennzeichnung\n1. Ohrmarke (Vorderteil)\n2. Ohrmarke (Vorderteil)\n1. und 2. Ohrmarke (Rück-/Dornteil)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                                             397\nAnlage 5\n(zu § 24d Abs. 4 und § 24h Abs. 2)\nRegelung\nüber den Typ und die Struktur des Strichcodes gemäß\n§ 24d Abs. 4 Satz 2 und § 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung\nDer auf dem Vorderteil einer Ohrmarke anzubringende und der auf dem Rinderpass einzutragende Strichcode ist wie\nnachfolgend beschrieben aufzubauen:\n1.   Art des Strichcodes\nEs kommt der Strichcode Typ 2/5 überlappt mit Prüfziffernberechnung zum Einsatz.\n1.1 Kriterien des Strichcodetyps\nZeichensatz numerisch, Zeichenvorrat 10 Ziffern, variable Zeichenlänge mit der Bedingung immer geradzahlig.\n1.2 Prüfziffernberechnung\nDie Prüfziffer (PZ) wird durch eine zusätzliche Ziffer unmittelbar vor dem Stopp-Zeichen des Strichcodes\ndargestellt. Die Prüfziffer wird zusammen mit dem Strichcode gelesen. Stimmt diese gelesene Prüfziffer nicht mit\nder vom Lesegerät errechneten Prüfziffer überein, wird der Strichcode nicht übertragen.\nNachfolgend ein Beispiel einer Berechnung, gültig für Strichcodes der 2/5-Familie nach Modulo 10 mit der\nGewichtung 3. Die Gewichtungsfaktoren 3, 1, 3, 1, … werden mit 3 beginnend von rechts nach links unter der\nNutzziffernfolge verteilt:\nBeispiel:\n0 8 9 0 1 3 3 5 0 8 0 7\nKlartext:                             0          8           9       0       1        3       3        5          0       8       0       7\nPrüfziffer:                           7\nNutzziffernfolge:                     0          8           9       0       1        3       3        5          0       8       0\nGewichtungsfaktoren:                  3          1           3       1       3        1       3        1          3       1       3\nEinzelprodukte:                       0          8         27        0       3        3       9        5          0       8       0\nSumme Einzelprodukte:                 0     + 8        + 27 + 0          + 3      + 3     + 9      + 5      + 0       + 8       + 0    = 63\nModulo 10:                          63 Mod. 10 = 3 (63/10 = 6 Rest 3)\nDifferenz zu 10\nergibt die Prüfziffer               10 – 3 = 7\nPrüfziffer:                           7\nZu beachten ist, dass, da der Code 2/5 überlappt immer eine geradstellige Nummer fordert, dann, wenn die\nauszugebende Zahl inklusive Prüfziffer nicht geradstellig ist, immer vor der Prüfziffer eine Null (0) gesetzt werden\nmuss. Diese gesetzte Null (0) geht auch in die Prüfziffernberechnung ein (siehe 2.).\n2.   Strichcode auf der Ohrmarke (§ 24d Abs. 4 Satz 1 der Viehverkehrsverordnung)\nAuf dem Vorderteil einer Ohrmarke werden im Strichcode nur die folgenden Teile der Ohrmarkennummer\ndargestellt:\nAuf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt\nJa1)                                                                  Nein2)\nLS3)                                                   Individuelle Nummer                                              04)       PZ5)\n5           6            7             8            9           10         11         12          13           14          15         16\n1)     Felder 5–14 auf Ohrmarke in Klarschrift dargestellt.\n2)     Felder 15–16 auf Ohrmarke nicht in Klarschrift dargestellt.\n1)+ 2) Felder 5–16 als Strichcode dargestellt.\n3)     Felder 5–6, Länderschlüssel.\n4)     Feld 15, als „Füller“ wird die Ziffer Null (0) gesetzt, notwendig, damit Zeichenlänge geradzahlig wird (siehe Beispiel).\n5)     Feld 16, Prüfziffer.","398                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\n3.  Strichcode auf dem Rinderpass (§ 24h Abs. 2 Satz 2 der Viehverkehrsverordnung)\nDarstellung des Strichcodes der Ohrmarkennummer wie folgt:\nAuf dem Rinderpass in Klarschrift dargestellt\nNein, dafür DE1)                 Nein2)                                           Ja3)                      Nein4)\n2           7         65)       0        06)         LS7)                      Individuelle Nummer         PZ8)\n0           1         2         3         4        5        6       7        8 9      10     11   12 13 14  15\n1) + 3)           DE und Felder 5–14 in Klarschrift auf dem Rinderpass dargestellt.\n5) + 6) + 8)      Felder 0–4 und 15 nicht in Klarschrift auf dem Rinderpass.\n1) + 2) + 3) + 4) Felder 0–15 als Strichcode dargestellt.\n5)                Felder 0–2, Numerischer Code für „DE“.\n6)                Felder 3–4, „Füller“ mit Nullen.\n7)                Felder 5–6, Länderschlüssel.\n8)                Feld 15, Prüfziffer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                399\nAnlage 6\n(zu § 24f Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d)\nRasseschlüssel\nRasse                                                       Rasse\nHolstein-Schwarzbunt                                  01    Ungarisches Steppenrind                                53\nHolstein-Rotbunt                                      02    Zwerg-Zebus                                            54\nJersey                                                03    Grauvieh                                               55\nBraunvieh                                             04    Dexter                                                 56\nAngler                                                05    White Galloway                                         57\nRotvieh alter Angler Zuchtrichtung                    06    Longhorn                                               58\nDoppelnutzung Rotbunt                                 09    South Devon                                            59\nDeutsche Schwarzbunte alter Zuchtrichtung             10    Fjäll-Rind                                             60\nFleckvieh                                             11    Tuxer                                                  61\nGelbvieh                                              12\nTelemark                                               65\nPinzgauer                                             13\nFleckvieh Fleischnutzung                               66\nHinterwälder                                          14\nUckermärker                                            67\nMurnau-Werdenfelser                                   15\nBlaarkop                                               68\nVorderwälder                                          16\nWitrug                                                 69\nLimpurger                                             17\nLakenfelder                                            70\nBraunvieh alter Zuchtrichtung                         18\nRotvieh Zuchtrichtung Höhenvieh,\nAyrshire                                              19    einschließlich Vogtländer Rotvieh                      71\nVogesen-Rind                                          20    Ansbach-Triesdorfer                                    72\nCharolais                                             21    Glanrind                                               73\nLimousin                                              22\nPinzgauer Fleischnutzung                               74\nWeißblaue Belgier                                     23\nPustertaler Schecken                                   75\nBlonde d’Aquitaine                                    24\nGelbvieh Fleischnutzung                                76\nMaine Anjou                                           25\nBraunvieh Fleischnutzung                               77\nSalers                                                26\nRotbunt Fleischnutzung                                 78\nMontbeliard                                           27\nHinterwälder Fleischnutzung                            79\nAubrac                                                28\nMurnau-Werdenfelser Fleischnutzung                     80\nPiemonteser                                           31\nVorderwälder Fleischnutzung                            81\nChianina                                              32\nLimpurger Fleischnutzung                               82\nRomagnola                                             33\nBrahman                                                83\nMarchigiana                                           34\nBazadaise                                              84\nWhite Park                                            35\nAuerochse (Heckrind, Rückkreuzung Auerochse)           85\nDeutsche Angus                                        41\nBeefalo                                                86\nAberdeen Angus                                        42\nHereford                                              43    Wasserbüffel (Bubalus bubalus)                         87\nDeutsches Shorthorn                                   44    Bison/Wisent                                           88\nHighland                                              45    Yak                                                    89\nWelsh-Black                                           46    Sonstige Kreuzungen                                    90\nGalloway                                              47    Sonstige taurine Rinder (Bos taurus)                   91\nLincoln Red                                           48    Sonstige Zebu-Rinder (Bos indicus)                     92\nBelted Galloway                                       49    Sonstige taur indicus-Rinder                           93\nLuing                                                 50    Kreuzung Fleischrind x Fleischrind                     97\nBrangus                                               51    Kreuzung Fleischrind x Milchrind                       98\nNormanne                                              52    Kreuzung Milchrind x Milchrind                         99","Anlage 7\n400\n(zu § 24h Abs. 1)\nAusgebende Stelle:\nRinderpass                                                            (Passnummer)\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\ngemäß § 24h der Viehverkehrsverordnung\nOhrmarkennummer\n(Barcode)\n(Logo)\nRegistrier-Nr. nach § 24b Viehverkehrsverordnung\n(Barcode)\nDatum der Ausgabe:\nTierhalter (Name, Vorname, Anschrift)                             2. Herkunft des Tieres, sofern nicht aus dem\nGeburtsbetrieb:\nAus folgendem Mitgliedstaat der EU:\nVorderseite\nAus folgendem Drittland eingeführt:\nVom Drittland vergebene\nOhrmarkennummer:\n3. Datum der Schlachtung, Verendung oder\nTötung des Tieres:\n1. Tierdaten\nGeburtsdatum:                                                     4. Sonderprämie für männliche Rinder beantragt\nGeschlecht:\noder gewährt: nein 1) ja 1) 1. Altersklasse/\nEinmalprämie               1)\n2. Altersklasse               1)\nRasse:\nOhrmarkennummer                                                   Stempel/Unterschrift d. Prämienbehörde, Datum   1)   Von der Prämienbehörde\ndes Muttertieres:                                                                                                      auszufüllen\n5. Bestätigung der Angaben zu 1. und 2.\nOrt, Datum                          Unterschrift des Tierhalters","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003 401\nRückseite\n(Passnummer)","Anlage 8\n(zu § 24i)                                                                                                                                                                                                              402\nRegister                                                                                        Seite: ...\nName:\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nAnschrift:\nRegistriernummer nach § 15d oder § 24b der Viehverkehrsverordnung:\n1                2                3                4                5                6             7a             7b             7c              8a               8b         8c             9\nlfd. Nr.      Ohrmarken-         Geburts-       Geschlecht       Rasse nach      Ohrmarken-                        Zugang                                       Abgang                    Bemerkungen3)\nnummer1)           datum           m/w2)            Rasse-        nummer des\nschlüssel      Muttertieres\nDatum        Vorheriger     Registrier-      Datum           Über-      Registrier-\nTierhalter,     nummer                         nehmer,      nummer\nName und        des vor-                      Name und     des Über-\nAnschrift/      herigen                       Anschrift/    nehmers\nGeburt im      Tierhalters                      Tod im\neigenen                                       eigenen\nBetrieb                                       Betrieb\n1)   Im Falle der Umkennzeichnung ist nach § 24d Abs. 2 Satz 2 auch die bisherige Ohrmarkennummer einzutragen.\n2)   m = männlich, w = weiblich.\n3)   Datum der Beantragung und des Erhalts einer Ersatzohrmarke, Ursprungsland bei nicht im Inland geborenen Tieren, ursprüngliche Kennzeichnung von Drittlandtieren u.a."]}