{"id":"bgbl1-2003-11-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":11,"date":"2003-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/11#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-11-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_11.pdf#page=13","order":4,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin","law_date":"2003-03-24T00:00:00Z","page":377,"pdf_page":13,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                   377\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin\nVom 24. März 2003\nAuf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in          barer und unlösbarer Fügetechniken unter Berücksichti-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September              gung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der\n1998 (BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der       Arbeit sowie Anfertigen eines Arbeitsplanes und eines\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl I S. 2785) ge-          Prüf- und Messprotokolls.\nändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständig-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitsschritte\nkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\nplanen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen durchführen,\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\ntechnische Unterlagen nutzen sowie Fertigungsabläufe,\n2002 (BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium\ninsbesondere den Zusammenhang von Technik, Arbeits-\nfür Wirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen\norganisation, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit be-\nAusschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im\nrücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung\nPrüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und\nund Forschung:\nderen Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe\nrelevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\n§1                              Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe\nGegenstand und Struktur der Erprobung                begründen kann. Bei der Bewertung von Teil 1 der Gesel-\nlenprüfung ist die Arbeitsaufgabe mit 75 Prozent und das\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen\nFachgespräch mit 25 Prozent zu gewichten.\ndie Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Ge-\nsellenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der\nGesellenprüfung einbezogen werden.                                                          §3\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der                       Teil 2 der Gesellenprüfung\nGesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.             in der Fachrichtung Konstruktionstechnik\n(3) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus           (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung     der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung\ngebildet.                                                     zum Metallbauer/zur Metallbauerin aufgeführten Fertig-\n(4) In den Fällen des § 27a Abs.1 und 2 und des § 37       keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile          richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nder Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen           bildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die\ndurchgeführt werden.                                          bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewe-\n(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-      sen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die\nausbildung zum Metallbauer/zur Metallbauerin vom 4. Juli      gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststel-\n2002 (BGBl. I S. 2534) mit Ausnahme der §§ 8 bis 11           lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\nzugrunde zu legen.                                               (2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 21 Stunden\nzwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,\n§2                              bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit\nTeil 1 der Gesellenprüfung                   in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch\nführen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\n(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Gesellen-\nprüfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungs-       Anfertigen, Prüfen und Montieren einer Metall- oder Stahl-\njahres stattfinden.                                           baukonstruktion oder von Teilen davon sowie Montieren\nund Inbetriebnehmen oder Instandsetzen eines steue-\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in   rungstechnischen Systems einschließlich Arbeitsplanung.\nder Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung           Die Ausführung der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezo-\nzum Metallbauer/zur Metallbauerin für das erste Aus-          genen Unterlagen dokumentiert. Durch die Ausführung\nbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufge-        der Arbeitsaufgaben und deren Dokumentation soll der\nführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im          Prüfling belegen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben\nBerufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für   zielorientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,\ndie Berufsausbildung wesentlich ist.                          organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben        planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile und\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb       Baugruppen herstellen und montieren, steuerungstech-\ndieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fach-        nische Systeme aufbauen oder instand setzen und in\ngespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:      Betrieb nehmen kann.\nHerstellen und Prüfen eines funktionsfähigen Werk-            Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nstückes unter Anwendung manueller und maschineller            fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\nBearbeitungstechniken und Umformtechniken sowie lös-          die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-","378               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-        1. Prüfungsbereich\nführung der Arbeitsaufgaben begründen kann. Die Bear-             Konstruktionstechnik                        40 Prozent,\nbeitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Pro-\n2. Prüfungsbereich\nzent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.\nFunktionsanalyse                            40 Prozent,\n(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Kon-\n3. Prüfungsbereich\nstruktionstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirtschafts-\nWirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.\nund Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Konstruk-\ntionstechnik und Funktionsanalyse sind insbesondere              (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nfachliche Probleme mit verknüpften informationstechni-        nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nschen, technologischen und mathematischen Sachver-            Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lö-          ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nsungswege darzustellen.                                       Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\n(4) Für den Prüfungsbereich Konstruktionstechnik\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nkommt insbesondere in Betracht:\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung            hältnis 2 : 1 zu gewichten.\neiner Metall- oder Stahlbaukonstruktion unter Anwendung\n(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.\nverschiedener Fertigungsverfahren und des Qualitäts-\nmanagements.\n§4\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-\nheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,                            Teil 2 der Gesellenprüfung\ndie Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie                    in der Fachrichtung Metallgestaltung\nWerkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren                 (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\nzuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,         der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung\ndass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstel-     zum Metallbauer/zur Metallbauerin aufgeführten Fertig-\nlung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfs-         keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nmittel unter Beachtung von technischen Regeln aus-            richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nwählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-         bildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die\nlicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern,       bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewe-\nBerechnungen durchführen sowie funktionale Zusam-             sen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die\nmenhänge einer Metall- oder Stahlbaukonstruktion dar-         gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststel-\nstellen kann.                                                 lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\nFür den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbe-            (2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 50 Stunden\nsondere in Betracht:                                          zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb-        bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit\nnahme oder Instandhaltung und zur systematischen Ein-         in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch\ngrenzung von Fehlern in einem technischen System nach         führen. Hierfür kommt in Betracht:\nvorgegebenen Anforderungen.                                   Entwerfen, Anfertigen, Prüfen und Montieren eines\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen       Gegenstandes und einer Metallbaukonstruktion oder von\ndurchführen, die zur Montage, Inbetriebnahme oder             Teilen davon unter metallgestalterischen Gesichtspunk-\nInstandhaltung notwendigen mechanischen und elektri-          ten, einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung der\nschen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter            Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unterlagen\nBeachtung von technischen Regeln auswählen, Montage-          dokumentiert.\npläne anpassen sowie Arbeitsschritte unter Berücksichti-      Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren\ngung der Arbeitssicherheit planen und durchführen kann.       Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits-\nDes Weiteren soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen      abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung\nzur Montage, Inbetriebnahme oder Instandhaltung unter         wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-\nBerücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, ändern         licher Vorgaben sowie gestalterischer Gesichtspunkte\nsowie funktionelle Zusammenhänge von Systemen erläu-          selbstständig planen und umsetzen, Material disponieren,\ntern kann.                                                    Bauteile und Baugruppen herstellen und montieren kann.\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen        Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er\nAufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen          fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen,\nsollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:      die für die Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hinter-\ngründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Aus-\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-\nführung begründen kann. Dem Prüfungsausschuss ist vor\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.\nder Durchführung die Aufgabenstellung einschließlich\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen    einer Zeitplanung zur Genehmigung vorzulegen. Die Bear-\nHöchstwerten auszugehen:                                      beitung einschließlich der Dokumentation ist mit 70 Pro-\n1. Konstruktionstechnik                       150 Minuten,    zent und das Fachgespräch mit 30 Prozent zu gewichten.\n2. Funktionsanalyse                           150 Minuten,       (3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen\nMetallgestaltung, Arbeitsplanung sowie Wirtschafts- und\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.    Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Metallgestaltung\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-       und Arbeitsplanung sind insbesondere fachliche Proble-\nbereiche wie folgt zu gewichten:                              me mit verknüpften informationstechnischen, technologi-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                 379\nschen und mathematischen Sachverhalten zu analysieren,                                      §5\nzu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.                            Teil 2 der Gesellenprüfung\n(4) Für den Prüfungsbereich Metallgestaltung kommt                    in der Fachrichtung Nutzfahrzeugbau\ninsbesondere in Betracht:                                        (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von        der Anlage zur Verordnung über die Berufsausbildung\nMetallbaukonstruktionen unter Anwendung verschiedener         zum Metallbauer/zur Metallbauerin aufgeführten Fertig-\nFertigungsverfahren unter Berücksichtigung des Qua-           keiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunter-\nlitätsmanagements.                                            richt vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-    bildung wesentlich ist. Fertigkeiten und Kenntnisse, die\nheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,          bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprüfung gewe-\ndie Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie        sen sind, sollen nur einbezogen werden, soweit es für die\nWerkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren              gemäß § 32 der Handwerksordnung zu treffende Feststel-\nzuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,         lung der Berufsbefähigung erforderlich ist.\ndass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstel-        (2) Der Prüfling soll in Teil A in höchstens 21 Stunden\nlung und Montage erforderlichen Komponenten, Werk-            zwei Arbeitsaufgaben, die Kundenaufträgen entsprechen,\nzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen         bearbeiten und dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit\nRegeln auswählen, die Maßnahmen unter Berücksichti-           in höchstens 30 Minuten hierüber ein Fachgespräch\ngung betrieblicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten       führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:\nund ändern sowie funktionale Zusammenhänge einer\nHerstellen, Prüfen, Montieren, Instandsetzen oder Um-\nKonstruktion darstellen kann.\nbauen einer Fahrzeugbaukonstruktion sowie Montieren,\nFür den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbe-           Prüfen, Messen, Inbetriebnehmen oder Instandsetzen\nsondere in Betracht:                                          eines elektrohydraulischen oder elektropneumatischen\nAnfertigen eines Arbeitsplanes zur Herstellung eines          Systems einschließlich Arbeitsplanung. Die Ausführung\nzeitgemäßen und eines historischen Schmiede- oder             der Arbeitsaufgaben wird mit praxisbezogenen Unter-\nGebrauchsgegenstandes nach vorgegebenen Anforde-              lagen dokumentiert.\nrungen.                                                       Durch die Ausführung der Arbeitsaufgaben und deren\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er plastische Darstel-   Dokumentation soll der Prüfling belegen, dass er Arbeits-\nlungen in Freihandzeichnung anfertigen, Problemanalysen       abläufe und Teilaufgaben zielorientiert unter Beachtung\ndurchführen, die zur Herstellung der notwendigen mecha-       wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeit-\nnischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter          licher Vorgaben selbstständig planen und umsetzen,\nBeachtung von technischen Regeln auswählen, Montage-          Material disponieren, Bauteile und Baugruppen herstellen\npläne anpassen, die notwendigen Arbeitsschritte unter         und montieren, elektropneumatische und elektrohydrau-\nBerücksichtigung der Arbeitssicherheit planen und an-         lische Systeme aufbauen und in Betrieb nehmen, Fehler\nwenden kann.                                                  und Störungen in elektrischen sowie pneumatischen oder\nhydraulischen Systemen systematisch feststellen, ein-\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\ngrenzen und beheben sowie unter Nutzung von Standard-\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nsoftware Prüfprotokolle erstellen kann. Durch das Fach-\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in\ngespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene\nBetracht:\nProbleme und deren Lösungen darstellen, die für die\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-       Arbeitsaufgaben relevanten fachlichen Hintergründe auf-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                     zeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen    begründen kann. Die Bearbeitung einschließlich der\nHöchstwerten auszugehen:                                      Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch\nmit 30 Prozent zu gewichten.\n1. Metallgestaltung                           150 Minuten,\n(3) Teil B besteht aus den drei Prüfungsbereichen Fahr-\n2. Arbeitsplanung                             150 Minuten,    zeugkonstruktionstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirt-\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.    schafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-       Fahrzeugkonstruktionstechnik und Funktionsanalyse sind\nbereiche wie folgt zu gewichten:                              insbesondere fachliche Probleme mit verknüpften infor-\nmationstechnischen, technologischen und mathemati-\n1. Metallgestaltung                             40 Prozent,   schen Sachverhalten zu analysieren, zu bewerten und\n2. Arbeitsplanung                               40 Prozent,   geeignete Lösungswege darzustellen.\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.      (4) Für den Prüfungsbereich Fahrzeugkonstruktions-\ntechnik kommt insbesondere in Betracht:\n(7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nnach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen            Beschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung,\nPrüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu             Montage oder beim Umbau eines Nutzfahrzeuges unter\nergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den         Anwendung verschiedener Fertigungsverfahren sowie\nAusschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-        unter Berücksichtigung des Qualitätsmanagements.\nses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die      Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-\njeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden       heits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,\nErgebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-           die Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.                                   Werkzeuge und Maschinen dem jeweiligen Verfahren\n(8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.              zuordnen kann. Des Weiteren soll der Prüfling zeigen,","380              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\ndass er Problemanalysen durchführen, die für die Herstel-         (7) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\nlung erforderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfs-          nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nmittel unter Beachtung von technischen Regeln aus-             Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nwählen, die Maßnahmen unter Berücksichtigung betrieb-          ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nlicher Abläufe planen, Unterlagen auswerten und ändern,        Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnis-\nBerechnungen durchführen sowie funktionale Zusam-              ses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nmenhänge eines Nutzfahrzeuges und dessen Fahrzeug-             jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nkonstruktion darstellen kann.                                  Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\nhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nFür den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt insbe-\nsondere in Betracht:                                              (8) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.\nBeschreiben der Vorgehensweise zur vorbeugenden In-\nstandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines                                        §6\nFehlers in einem technischen System.                                                Bestehensregelung\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur             (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nInstandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichti-         der Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Pro-\ngung betrieblicher Abläufe planen, die notwendigen me-         zent zu gewichten.\nchanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge\n(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\nund Hilfsmittel unter Beachtung von technischen Regeln\nauswählen, Montagepläne anpassen, Schaltungsunter-             a) im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\nlagen auswerten und ändern sowie funktionale Zusam-            b) in Teil 2 und\nmenhänge eines technischen Systems darstellen und\nnotwendige Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der          c) innerhalb des Teils 2 im Prüfungsteil A\nArbeitssicherheit planen und anwenden kann.                    mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und\nkein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend\nIm Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kom-\nbewertet worden ist.\nmen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle bezie-\nhen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in                                           §7\nBetracht:                                                                          Übergangsregelung\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-           (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nmenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.                      treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\n(5) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen     geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die\nHöchstwerten auszugehen:                                       Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften\ndieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-\n1. Fahrzeugkonstruktionstechnik                150 Minuten,    schenprüfung abgelegt worden ist.\n2. Funktionsanalyse                            150 Minuten,       (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                 60 Minuten.    31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\ndieser Verordnung weiter anzuwenden.\n(6) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungs-\nbereiche wie folgt zu gewichten:\n§8\n1. Fahrzeugkonstruktionstechnik                 40 Prozent,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n2. Funktionsanalyse                             40 Prozent,\nDiese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und mit\n3. Wirtschafts- und Sozialkunde                 20 Prozent.    Ausnahme des § 7 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 24. März 2003\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke"]}