{"id":"bgbl1-2003-11-3","kind":"bgbl1","year":2003,"number":11,"date":"2003-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/11#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_11.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Erprobung einer neuen Ausbildungsform für die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin","law_date":"2003-03-24T00:00:00Z","page":375,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                   375\nVerordnung\nüber die Erprobung einer neuen Ausbildungsform\nfür die Berufsausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin\nVom 24. März 2003\nAuf Grund des § 27 Abs. 2 der Handwerksordnung in           Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er bei der Planung und\nder Fassung der Bekanntmachung vom 24. September              Durchführung von Fertigungsabläufen die Arbeitsschritte\n1998 ( BGBl. I S. 3074), der durch Artikel 135 Nr. 3 der Ver- planen, Arbeitsmittel festlegen, Messmaßnahmen durch-\nordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert       führen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusam-\nworden ist, in Verbindung mit § 1 des Zuständigkeitsan-       menhang von Technik, Arbeitsorganisation, Umwelt-\npassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165)        schutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen kann. Durch\nund dem Organisationserlass vom 22. Oktober 2002              das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fach-\n(BGBl. I S. 4206) verordnet das Bundesministerium für         bezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die\nWirtschaft und Arbeit nach Anhörung des Ständigen Aus-        für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hinter-\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-        gründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und           Durchführung der Arbeitsaufgabe begründen kann.\nForschung:\n(4) Bei der Bewertung von Teil 1 der Gesellenprüfung ist\ndie Arbeitsaufgabe mit 75 Prozent und das Fachgespräch\n§1                               mit 25 Prozent zu gewichten.\nGegenstand und Struktur der Erprobung\n(1) Zur Erprobung einer neuen Ausbildungsform sollen                                     §3\ndie Leistungen der Zwischenprüfung als Teil 1 der Gesel-\nlenprüfung bewertet und in ein Gesamtergebnis der                              Teil 2 der Gesellenprüfung\nGesellenprüfung einbezogen werden.                               (1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\n(2) Das Ergebnis der Prüfungsleistungen in Teil 1 der       der Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung\nGesellenprüfung wird dem Prüfling schriftlich mitgeteilt.     zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin auf-\ngeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im\n(3) Das Gesamtergebnis der Gesellenprüfung wird aus         Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für\nden Ergebnissen von Teil 1 und Teil 2 der Gesellenprüfung     die Berufsausbildung wesentlich ist. Fertigkeiten und\ngebildet.                                                     Kenntnisse, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesel-\n(4) In den Fällen des § 27a Abs. 1 und 2 und des § 37       lenprüfung gewesen sind, sollen nur insoweit einbezogen\nAbs. 2 und 3 der Handwerksordnung können beide Teile          werden, als es für die gemäß § 32 der Handwerksordnung\nder Gesellenprüfung am Ende der Ausbildung zusammen           zu treffende Feststellung der Berufsbefähigung erforder-\ndurchgeführt werden.                                          lich ist.\n(5) Der Erprobung ist die Verordnung über die Berufs-          (2) Der Prüfling soll im Teil A der Prüfung in insgesamt\nausbildung zum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkme-             höchstens 21 Stunden eine Fertigungsaufgabe, die einem\nchanikerin vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2481) mit Ausnah-     Kundenauftrag entspricht, durchführen und dokumentie-\nme der §§ 8 bis 11 zugrunde zu legen.                         ren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 30 Minuten\nhierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt ins-\n§2                               besondere in Betracht:\nTeil 1 der Gesellenprüfung                    Anfertigen, Prüfen, Montieren und Inbetriebnehmen von\n(1) Die Zwischenprüfung gilt als Teil 1 der Gesellenprü-    Werkzeugen, Vorrichtungen, Formen, Geräten, Systemen,\nfung. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjah-       Maschinen oder deren Bauteile einschließlich Arbeitspla-\nres stattfinden.                                              nung, Ändern und Optimieren von Programmen für nume-\nrisch gesteuerte Geräte, Maschinen oder Anlagen.\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage der Verordnung über die Berufsausbildung           Die Durchführung der Fertigungsaufgabe wird mit praxis-\nzum Feinwerkmechaniker/zur Feinwerkmechanikerin für           bezogenen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüf-\ndas erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungs-         ling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben ziel-\nhalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie       orientiert unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,      organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbständig\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.            planen und umsetzen, Material disponieren, Bauteile zu\nBaugruppen montieren, einstellen und in Betrieb nehmen\n(3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens sieben         kann, Fehler und Störungen in Geräten, Maschinen, Anla-\nStunden eine Arbeitsaufgabe durchführen sowie innerhalb       gen und Steuerungen systematisch feststellen, eingren-\ndieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachge-      zen und beheben kann. Durch das Fachgespräch soll der\nspräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:        Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und\nAnfertigen und Prüfen einer funktionsfähigen Baugruppe        deren Lösungen darstellen, die für die Fertigungsaufgabe\noder eines Bauteils unter Anwendung manueller und             wesentlichen fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die\nmaschineller Bearbeitungstechniken, Füge- und Monta-          Vorgehensweise bei der Durchführung begründen kann.\ngetechniken unter Berücksichtigung der Sicherheit und         Die Bearbeitung der Fertigungsaufgabe einschließlich der\ndes Gesundheitsschutzes bei der Arbeit sowie Anfertigen       Dokumentation ist mit 70 Prozent und das Fachgespräch\neines Arbeitsplanes und eines Prüf- und Messprotokolls.       mit 30 Prozent zu gewichten.","376              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\n(3) Teil B der Prüfung besteht aus den Prüfungsberei-       2. im Prüfungsbereich\nchen Fertigungstechnik, Funktionsanalyse sowie Wirt-               Funktionsanalyse                          150 Minuten,\nschafts- und Sozialkunde. In den Prüfungsbereichen Fer-\n3. im Prüfungsbereich\ntigungstechnik, Funktionsanalyse sind insbesondere\nWirtschafts- und Sozialkunde               60 Minuten.\nfachliche Probleme mit verknüpften informationstechni-\nschen, technologischen und mathematischen Sachver-                (8) Innerhalb des Prüfungsteils B sind die Prüfungsbe-\nhalten zu analysieren, zu bewerten und geeignete               reiche wie folgt zu gewichten:\nLösungswege darzustellen.                                      1. Prüfungsbereich Fertigungstechnik            40 Prozent,\n(4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt\n2. Prüfungsbereich Funktionsanalyse             40 Prozent,\ninsbesondere in Betracht:\n3. Prüfungsbereich\nBeschreiben der Vorgehensweise bei der Herstellung von\nWirtschafts- und Sozialkunde                20 Prozent.\nBauteilen und Baugruppen unter Anwendung verschiede-\nner Fertigungsverfahren, Erstellen von Planungsunterla-           (9) Der Prüfungsteil B ist auf Antrag des Prüflings oder\ngen, Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter              nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen\nBerücksichtigung des Qualitätsmanagements.                     Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Arbeitssicher-     ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den\nheits- und Umweltschutzbestimmungen berücksichtigen,           Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse\ndie Verwendung von Werk- und Hilfsstoffen planen sowie         für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die\nWerkzeuge, Maschinen und Verfahren zuordnen kann.              jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden\nWeiter soll der Prüfling zeigen, dass er Problemanalysen       Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver-\ndurchführen, die für die Herstellung und Montage erfor-        hältnis 2 : 1 zu gewichten.\nderlichen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel unter            (10) Teil A und Teil B haben dasselbe Gewicht.\nBeachtung von technischen Regeln auswählen sowie\nentsprechende Pläne berücksichtigen, anpassen und                                            §4\nArbeitsschritte planen kann.\nBestehensregelung\n(5) Für den Prüfungsbereich Funktionsanalyse kommt\ninsbesondere in Betracht:                                         (1) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ist Teil 1\nder Gesellenprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 mit 70 Pro-\nBeschreiben der Vorgehensweise zur Montage, Inbetrieb-         zent zu gewichten.\nnahme und Instandhaltung sowie zur systematischen Ein-\ngrenzung von Fehlern im technischen System nach vorge-            (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn\ngebenen Anforderungen.                                         a) im Gesamtergebnis nach Absatz 1,\nDabei soll der Prüfling zeigen, dass er Probleme aus Mon-      b) in Teil 2 und\ntage, Inbetriebnahme und Instandhaltung analysieren, die\nmechanischen und elektrischen Komponenten, die Werk-           c) innerhalb des Teils 2 im Prüfungsteil A\nzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von technischen          mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind und\nRegeln auswählen, Montagepläne anpassen, die Arbeits-          kein Prüfungsbereich von Prüfungsteil B mit ungenügend\nschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit, des     bewertet worden ist.\nGesundheits- und Umweltschutzes planen und durch-\nführen kann. Weiter soll der Prüfling zeigen, dass er Maß-                                   §5\nnahmen zur Montage, Inbetriebnahme und Instandhaltung\nunter Berücksichtigung technischer Unterlagen und                                  Übergangsregelung\nbetrieblicher Abläufe planen, Programme erstellen,                (1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkraft-\nändern und anwenden sowie funktionale Zusammenhän-             treten dieser Verordnung bestehen, sind die für sie jeweils\nge von Geräten, Maschinen, Anlagen und deren Systemen          geltenden bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden; die\nerläutern kann.                                                Vertragsparteien können die Anwendung der Vorschriften\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-        dieser Verordnung vereinbaren, wenn noch keine Zwi-\nkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene             schenprüfung abgelegt worden ist.\nFälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebie-          (2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum\nten in Betracht:                                               31. Juli 2007 begonnen wurden, sind die Vorschriften\nallgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusam-        dieser Verordnung weiter anzuwenden.\nmenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n§6\n(7) Für den Prüfungsteil B ist von folgenden zeitlichen\nHöchstwerten auszugehen:                                                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n1. im Prüfungsbereich                                             (1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft und\nFertigungstechnik                          150 Minuten,    mit Ausnahme von § 5 Abs. 2 am 31. Juli 2007 außer Kraft.\nBerlin, den 24. März 2003\nDer Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit\nIn Vertretung\nTacke"]}