{"id":"bgbl1-2003-11-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":11,"date":"2003-03-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/11#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-11-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_11.pdf#page=3","order":2,"title":"Neufassung der Sportbootführerscheinverordnung-See","law_date":"2003-03-19T00:00:00Z","page":367,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                  367\nBekanntmachung\nder Neufassung der Sportbootführerscheinverordnung-See\nVom 19. März 2003\nAuf Grund des Artikels 4 der Fünften Schiffssicherheits-          desgrenzschutz vom 18. August 1972 (BGBl. I\nanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I                 S. 1834), und des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über\nS. 4690) wird nachstehend der Wortlaut der Sportboot-               Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 (BGBl. I\nführerscheinverordnung-See in der seit dem 1. Januar                S. 481), hinsichtlich des § 10 im Einvernehmen mit\n2003 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufas-                 dem Bundesminister der Finanzen,\nsung berücksichtigt:\nzu 2.  der §§ 7 und 9 Abs. 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 3\n1. die teils am 1. Januar 1974, teils am 1. April 1974 in          des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf\nKraft getretene Verordnung vom 20. Dezember 1973                dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 24. Mai 1965\n(BGBl. I S. 1988),                                              (BGBl. 1965 II S. 833), zuletzt geändert durch § 13\n2. den am 1. Januar 1976 in Kraft getretenen Artikel 1             des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nNr. 4 der Verordnung vom 19. Dezember 1975 (BGBl.               Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121),\n1976 I S. 9),                                            zu 3.  der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie\n3. die am 1. April 1983 in Kraft getretene Verordnung              des § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben\nvom 21. März 1983 (BGBl. I S. 314),                             des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt in\nder Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni\n4. die am 1. Januar 1986 in Kraft getretene Verordnung\n1977 (BGBl. I S. 1314), von denen § 12 durch Arti-\nvom 16. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2001),\nkel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I\n5. den am 1. Oktober 1989 in Kraft getretenen § 16                 S. 613) geändert worden ist, hinsichtlich des Arti-\nAbs. 3 der Verordnung vom 8. August 1989 (BGBl. I               kels 1 Nr. 7 im Einvernehmen mit dem Bundes-\nS. 1583),                                                       minister der Finanzen,\n6. den am 1. Januar 1993 in Kraft getretenen § 13 der       zu 4.  der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des\nVerordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I                       Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem\nS. 2061),                                                       Gebiet der Seeschifffahrt in der Fassung der\n7. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 5             Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBl. I\nder Verordnung vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I                    S. 1314),\nS. 3744),                                                zu 5.  der §§ 7 und 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6,\n8. den am 1. Januar 1996 in Kraft getretenen Artikel 3             Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 6 des See-\nder Verordnung vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I                   aufgabengesetzes in der Fassung der Bekannt-\nS. 1938),                                                       machung vom 21. Januar 1987 (BGBl. I S. 541),\n9. den teils am 1. Oktober 1999, teils am 1. April 2000 in         des § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Binnenschifffahrtsauf-\nKraft getretenen Artikel 4 der Verordnung vom                   gabengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n28. September 1999 (BGBl. I S. 1938),                           chung vom 4. August 1986 (BGBl. I S. 1270) und\ndes § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-\n10. den am 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Artikel 3             widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung\nder Verordnung vom 18. Dezember 2000 (BGBl. I                   vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602),\nS. 1735),\nzu 6.  des § 7 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie\n11. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-               des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes\nkel 434 der Verordnung vom 29. Oktober 2001                     in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Ja-\n(BGBl. I S. 2785),                                              nuar 1987 (BGBl. I S. 541) in Verbindung mit dem\n12. den am 1. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 5            2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom\nder Verordnung vom 24. September 2002 (BGBl. I                  23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), hinsichtlich des § 12\nS. 3733, 4429),                                                 im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\n13. den am 3. Oktober 2002 in Kraft getretenen Artikel 5            Finanzen,\nder Verordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I           zu 7.  des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2,\nS. 3762),                                                       Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie § 9a des Seeaufgaben-\n14. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Artikel 3 der         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nVerordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I                       vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), des § 3\nS. 4690).                                                       Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern und\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund                  dem Bundesministerium der Finanzen, des § 4\nzu 1.  der §§ 7 und 9 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 sowie           Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes im Einverneh-\ndes § 12 Abs. 2 des Gesetzes über die Aufgaben               men mit dem Bundesministerium des Innern, dem\ndes Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt                 Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-\nvom 24. Mai 1965 (BGBl. 1965 II S. 833), zuletzt             ministerium der Finanzen, des § 12 Abs. 2 Satz 1\ngeändert durch § 70 des Gesetzes über den Bun-               des Seeaufgabengesetzes in Verbindung mit dem","368             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\n2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom                S. 1723) und vom 22. Januar 2001 (BGBl. I S. 127)\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) im Einvernehmen mit            sowie des Kabinettsbeschlusses betreffend die\ndem Bundesministerium der Finanzen und des § 5                Einführung der sächlichen Bezeichnungsform für\nAbs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom                 die Bundesministerien vom 20. Januar 1993\n6. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2146),                           (GMBl. S. 46) im Einvernehmen mit dem Bundes-\nzu 8. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2,               kanzler, dem Auswärtigen Amt, dem Bundesminis-\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 9c des Seeaufgaben-                 terium des Innern, dem Bundesministerium der\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                    Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft\nvom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2802), § 9                 und Technologie, dem Bundesministerium für Ver-\ngeändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom               braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft,\n6. Juni 1995 (BGBl. I S. 778) und des § 12 Abs. 2             dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialord-\nSatz 1 des Seeaufgabengesetzes in Verbindung                  nung, dem Bundesministerium der Verteidigung,\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-                   dem Bundesministerium für Familie, Senioren,\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),                  Frauen und Jugend, dem Bundesministerium für\nGesundheit, dem Bundesministerium für Verkehr,\nzu 9. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,         Bau- und Wohnungswesen, dem Bundesministe-\n4 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, des § 9c sowie          rium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-\ndes § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes                heit, dem Bundesministerium für Bildung und For-\nin der Fassung der Bekanntmachung vom                         schung und dem Bundesministerium für wirt-\n18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in Verbin-               schaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung,\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821)      zu 12. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,\nund in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständig-               4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des\nkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975                    § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der\n(BGBl. I S. 705) sowie dem Organisationserlass                Bekanntmachung vom 18. September 1998\nvom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), hinsicht-             (BGBl. I S. 2986) und des § 12 des Seeaufgaben-\nlich des Artikels 5 Nr. 1 und des Artikels 6 Nr. 9 im         gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium der                    vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2986) in\nFinanzen,                                                     Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwal-\ntungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I\nzu 10. des § 7 Abs. 1 Satz 1, des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3,        S. 821) im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n4, 5 und 6, Satz 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 sowie des             rium der Finanzen, von denen § 7 Abs. 1 Satz 1, § 9\n§ 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der               Abs. 1 Satz 1 und § 12 Abs. 2 Satz 1 durch Arti-\nBekanntmachung vom 18. September 1998                         kel 273 der Verordnung vom 29. Oktober 2001\n(BGBl. I S. 2986) in Verbindung mit Artikel 56 des            (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,\nZuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März\n1975 (BGBl. I S. 705) sowie dem Organisations-         zu 13. des § 7 Abs. 1 und 3, § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie\nerlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288),                des § 9c des Seeaufgabengesetzes in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I\nzu 11. des Artikels 56 Abs. 3 des Zuständigkeitsanpas-\nS. 2876),\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I\nS. 705) aus Anlass der Organisationserlasse vom        zu 14. des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 9c\n22. Januar 1993 (BGBl. I S. 303), vom 17. Dezem-              des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der\nber 1997 (BGBl. 1998 I S. 68), vom 27. Oktober                Bekanntmachung vom 26. Juli 2002 (BGBl. I\n1998 (BGBl. I S. 3288), vom 16. Juli 1999 (BGBl. I            S. 2876).\nBerlin, den 19. März 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                369\nVerordnung\nüber die Eignung und Befähigung\nzum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen\n(Sportbootführerscheinverordnung-See)\n§1                                                           §2\nFahrerlaubnis                                           Eignung und Befähigung\n(1) Wer auf den Seeschifffahrtsstraßen ein Sportboot          (1) Eine Fahrerlaubnis kann erhalten, wer\nführen will, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis). Sport-\n1. das 16. Lebensjahr vollendet hat,\nboot im Sinne dieser Verordnung ist ein von seinem\nBootsführer nicht gewerbsmäßig für Sport- oder Erho-          2. körperlich, geistig und auf Grund seines bisherigen\nlungszwecke verwendetes Wasserfahrzeug oder Wasser-               Verhaltens im Verkehr zum Führen eines Sportbootes\nmotorrad. Ausgenommen sind                                        geeignet ist und\n1. Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 3 der           3. seine Befähigung zum Führen eines Sportbootes nach-\nSchiffsoffizier-Ausbildungsverordnung in der Fas-             gewiesen hat.\nsung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1992               Bewerber, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet\n(BGBl. I S. 22, 227), die zuletzt durch Artikel 440 der\nhaben, bedürfen der schriftlichen Zustimmung des ge-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)\nsetzlichen Vertreters. Die Unterschrift in der Zustim-\ngeändert worden ist, in jeweils geltender Fassung oder\nmungserklärung muss amtlich beglaubigt sein.\neines sonstigen vom Bundesministerium für Verkehr,\nBau- und Wohnungswesen anerkannten amtlichen                 (2) Ungeeignet zum Führen eines Sportbootes ist, wer\ndeutschen Befähigungszeugnisses zum Führen eines          über kein ausreichendes Hör-, Seh- oder Farbunterschei-\nWasserfahrzeugs auf den Seeschifffahrtsstraßen,           dungsvermögen verfügt oder zur Trunksucht neigt oder\nwem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt bestandskräftig\n2. Personen mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsberei-\nentzogen worden ist. Bestehen Zweifel an der Eignung,\nches dieser Verordnung, die sich nicht länger als ein\nkann die Vorlage amts- oder fachärztlicher Zeugnisse\nJahr im Geltungsbereich dieser Verordnung aufhalten,\noder die Beantragung der Erteilung eines Führungszeug-\nes sei denn, dass in dem Staat ihres Wohnsitzes für\nnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergeset-\ndas Führen von Sportbooten auf Wasserstraßen, die\nmit den Seeschifffahrtsstraßen vergleichbar sind, ein     zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\nBefähigungsnachweis amtlich vorgeschrieben ist; in        tember 1984 (BGBl. I S. 1229) verlangt werden. Als unge-\ndiesem Fall sind die Inhaber des in dem Staat ihres       eignet kann angesehen werden, wer wegen Gefährdung\nWohnsitzes geltenden Befähigungsnachweises aus-           des Schiffsverkehrs rechtskräftig bestraft worden ist oder\ngenommen, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist,       wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhandlungen\ngegen Schifffahrtspolizeivorschriften begangen hat.\n3. Führer von Sportbooten, wenn die Sportboote keinen\nMotorantrieb haben oder mit einem Motorantrieb aus-          (3) Bewerbern, die beschränkt körperlich geeignet sind\ngerüstet sind, dessen größte nicht überschreitbare        oder die nach Absatz 2 Satz 3 als ungeeignet angesehen\nNutzleistung an der Propellerwelle 3,68 Kilowatt oder     werden können, kann die Fahrerlaubnis unter Auflagen\nweniger beträgt.                                          erteilt werden, soweit dadurch die mit dem Mangel der\nEignung verbundenen Gefahren durch den Bewerber aus-\n(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheini-   geglichen werden können. Die Auflagen sind im Sport-\ngung nach dem Muster der Anlage (Sportbootführer-             bootführerschein zu vermerken. Tritt nach dem Erwerb der\nschein-See) nachzuweisen. Der Sportbootführerschein-          Fahrerlaubnis eine Beschränkung der körperlichen Eig-\nSee oder, wenn vorhanden, der Sportküstenschiffer-            nung ein, können nachträglich Auflagen erteilt werden,\nschein, der Sportseeschifferschein oder der Sporthoch-        soweit dadurch die mit dem Mangel der Eignung verbun-\nseeschifferschein nach der Sportseeschifferscheinverord-      denen Gefahren ausgeglichen werden können. Für die\nnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März            Erteilung der Auflagen ist der Prüfungsausschuss zustän-\n1998 (BGBl. I S. 394), zuletzt geändert durch Artikel 5 der   dig, der die Fahrerlaubnis erteilt oder erteilt hat.\nVerordnung vom 28. September 1999 (BGBl. I S. 1938), in\nder jeweils geltenden Fassung oder ein in Absatz 1 Satz 3\nNr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungszeugnis ist beim\n§3\nFühren von Sportbooten mitzuführen und den zur Kon-\ntrolle befugten Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-                                 Prüfung\nzuhändigen.                                                      Die Befähigung zum Führen eines Sportbootes ist durch\n(3) Eine nach der Motorbootführerscheinverordnung          eine Prüfung nachzuweisen. Die Prüfung soll zeigen, ob\nvom 17. Januar 1967 (BGBl. 1967 II S. 731), geändert          der Bewerber ausreichende Kenntnisse der für das Führen\ndurch die Verordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. 1968 II      eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen\nS. 1107), erteilte Fahrerlaubnis steht einer Fahrerlaubnis    Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sport-\nim Sinne des Absatzes 1 gleich. Ein nach dieser Verord-       bootes auf den Seeschifffahrtsstraßen erforderlichen\nnung ausgestellter Motorbootführerschein gilt als Sport-      nautischen und technischen Kenntnisse hat und zu ihrer\nbootführerschein im Sinne des Absatzes 2.                     praktischen Anwendung fähig ist.","370               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\n§4                               beauftragten Verbänden aus ihnen angehörenden Ver-\nBeauftragung                         einen und von den zuständigen Wasser- und Schifffahrts-\ndirektionen benannt. Nach Anhörung der beauftragten\nDer Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche            Verbände kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau-\nSegler-Verband werden beauftragt, nach Maßgabe dieser         und Wohnungswesen die Bestellung des Vorsitzenden\nVerordnung und der zu ihrer Durchführung vom Bundes-          und der stellvertretenden Vorsitzenden eines Prüfungs-\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erlas-        ausschusses widerrufen oder zurücknehmen.\nsenen Richtlinien gemeinsam über Anträge auf Zulassung\nzur Prüfung zu entscheiden, die Prüfung abzunehmen, bei          (2) Die Prüfung wird von dem Vorsitzenden des Prü-\nBestehen der Prüfung Sportbootführerscheine auszustel-        fungsausschusses oder dessen Stellvertreter, einem von\nlen sowie nach § 10 Kosten zu erheben. Sie unterstehen        den beauftragten Verbänden und einem von der zuständi-\nhierbei der Fachaufsicht des Bundesministeriums für Ver-      gen Wasser- und Schifffahrtsdirektion benannten Beisit-\nkehr, Bau- und Wohnungswesen, das sich bei der Durch-         zer abgenommen, die mit Stimmenmehrheit beschließen.\nführung der Fachaufsicht über die Prüfungsausschüsse             (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder sein\nder Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nord-        Stellvertreter bestimmt den Prüfungstermin und leitet die\nwest bedient. Die Zuständigkeit der Wasser- und Schiff-       Prüfung. Über den Prüfungsverlauf ist eine Niederschrift\nfahrtsdirektionen bestimmt das Bundesministerium für          aufzunehmen.\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen.\n(4) Für die Abnahme der praktischen Prüfung hat der\nBewerber ein Sportboot mit einem Bootsführer zu stellen,\n§5                               der eine Fahrerlaubnis haben muss. Der Prüfungsaus-\nAntrag                            schuss kann ein Sportboot ablehnen, wenn es nicht\nverkehrssicher ist oder auf Grund seiner Bauart, Sicher-\n(1) Anträge auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der\nheitsausrüstung, Größe oder Tragfähigkeit für die Prüfung\nFahrerlaubnis sind an den Prüfungsausschuss (§ 6 Abs. 1)\nungeeignet ist. Das Gleiche gilt, wenn das Sportboot nicht\nzu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen will.\nmit den Gegenständen ausgerüstet ist, die für die in der\nDer Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und\npraktischen Prüfung auszuführenden Manöver erforder-\nUnterlagen enthalten:\nlich sind.\n1. Vor- und Zuname, Geburtstag, Geburtsort und An-\n(5) Hat der Bewerber in der Prüfung die Befähigung zum\nschrift,\nFühren eines Sportbootes nachgewiesen, ist die Fahrer-\n2. ein Lichtbild in der Größe 38 x 45 mm, das den Bewer-      laubnis zu erteilen und darüber ein Sportbootführerschein\nber ohne Kopfbedeckung im Halbprofil erkennen lässt,      auszustellen. Besteht ein Bewerber einen Teil der Prüfung\n3. ein ärztliches Zeugnis über ein ausreichendes Hör-,        nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Bei Nicht-\nSeh- und Farbunterscheidungsvermögen, das vom             bestehen kann eine neue Prüfung frühestens nach Ablauf\nuntersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden          von vier Wochen abgenommen werden. Bei einer neuen\ndes zuständigen Prüfungsausschusses in einem ver-         Prüfung kann der Prüfungsausschuss einen Bewerber,\nschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antrag-         der einen Teil der Prüfung überdurchschnittlich bestanden\nsteller zuzuleiten ist,                                   hat, von der erneuten Ablegung dieses Prüfungsteiles\nbefreien.\n4. eine Erklärung, dass die Erteilung eines Führungszeug-\nnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregister-           (6) Der Prüfungsausschuss soll Bewerbern, die neben\ngesetzes zur Vorlage beim Prüfungsausschuss bean-         der Prüfung nach § 3 den Befähigungsnachweis nach der\ntragt worden ist,                                         Verordnung über das Führen von Sportbooten auf den\nBinnenschifffahrtstraßen vom 21. März 1978 (BGBl. I\n5. eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für      S. 420) erwerben wollen, ermöglichen, die getrennten\nSportboote bereits einmal entzogen worden ist,            Prüfungen in zeitlichem Zusammenhang abzulegen.\n6. bei Bewerbern, die das 18. Lebensjahr noch nicht voll-\nendet haben, die Zustimmung des gesetzlichen Vertre-                                    §7\nters (§ 2 Abs. 1).\nErsatzausfertigung\n(2) Der Bewerber wird erst dann zur Prüfung zugelassen,\nIst der Sportbootführerschein unbrauchbar geworden\nwenn die nach Absatz 1 beizufügenden Unterlagen und\noder wird glaubhaft gemacht, dass er verloren gegangen\ndas Führungszeugnis nach Absatz 1 Nr. 4 vorliegen. Die\nist, stellen die beauftragten Verbände auf Antrag eine\nZulassung zur Prüfung darf frühestens drei Monate vor\nErsatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.\nVollendung des 16. Lebensjahres erfolgen.\nDer unbrauchbar gewordene Sportbootführerschein ist\nabzuliefern.\n§6\nPrüfungsausschuss                                                      §8\nund Abnahme der Prüfung\nEntziehung der Fahrerlaubnis\n(1) Für die Zulassung zur Prüfung und deren Abnahme\nwerden Prüfungsausschüsse bestellt, die aus einem Vor-           (1) Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn der Inhaber\nsitzenden, aus stellvertretenden Vorsitzenden und aus         körperlich oder geistig zum Führen von Sportbooten nicht\nBeisitzern bestehen. Auf gemeinsamen Vorschlag der            mehr geeignet ist. Bestehen Zweifel an der Eignung, kann\nnach § 4 beauftragten Verbände bestimmt das Bundes-           die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses\nministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen den           verlangt werden.\nSitz der Prüfungsausschüsse und bestellt die Vorsitzen-          (2) Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn der\nden und deren Stellvertreter. Die Beisitzer werden von den    Inhaber","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003                371\n1. wegen Gefährdung des Schiffsverkehrs rechtskräftig                                       §9\nverurteilt worden ist,                                                             Verzeichnis\n2. wiederholt mit Geldbuße geahndete Zuwiderhand-                (1) Die beauftragten Verbände führen gemeinsam ein\nlungen gegen strom- und schifffahrtspolizeiliche Vor-     Verzeichnis der Inhaber einer Fahrerlaubnis. In das\nschriften begangen hat,                                   Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht, Geburts-\n3. unter erheblicher Einwirkung geistiger Getränke oder       datum und Geburtsort sowie das Datum der Erteilung der\nanderer berauschender Mittel ein Sportboot geführt        Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der Verlust des Sport-\nhat, soweit nicht das Seesicherheits-Untersuchungs-       bootführerscheins und das Datum der Erteilung einer\nGesetz Anwendung findet, oder                             Ersatzausfertigung des Sportbootführerscheins und das\nDatum der Ersatzausfertigung einzutragen; bei Entzug der\n4. einer Auflage nach § 2 Abs. 3 nicht nachkommt.             Fahrerlaubnis sind auch der Grund sowie die Frist zu ver-\n(3) Über die Entziehung der Fahrerlaubnis entscheidet      merken, innerhalb deren eine neue Fahrerlaubnis nicht\ndie Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest.               erteilt werden darf.\n(4) Die beauftragten Verbände, die Prüfungsausschüsse         (2) Auskünfte aus dem Verzeichnis dürfen nur an die\nund die Schifffahrtspolizeibehörden haben der Wasser-         Gerichte, Seeämter, Staatsanwaltschaften und Polizei-\nund Schifffahrtsdirektion Nordwest alle Tatsachen unver-      behörden erteilt werden, soweit dies im öffentlichen Inter-\nzüglich mitzuteilen, die eine Entziehung rechtfertigen        esse liegt und gesetzliche Vorschriften nicht entgegen-\nkönnen.                                                       stehen.\n(5) Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Entziehung. Der\n§ 10\nSportbootführerschein ist nach der Entziehung unverzüg-\nlich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzu-                                 Kosten\nliefern. Satz 2 gilt auch dann, wenn die Entziehung der          (1) Es werden folgende Kosten (Gebühren und Aus-\nFahrerlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der       lagen) erhoben:\nEntziehung angeordnet worden ist.\n1. für die Zulassung zur\n(6) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest              Führerscheinprüfung                    12,00 Euro,\nkann Fristen und Bedingungen für die Erteilung eines\nneuen Sportbootführerscheins festsetzen.                        2. für die Abnahme der\nFührerscheinprüfung                    35,00 Euro,\n§ 8a                                3. für die Erteilung einer\nFahrerlaubnis nach\nFahrverbot                                Bestehen der Prüfung                   15,00 Euro,\n(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1         4. für die nachträgliche\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sportbootes auf           Erteilung von Auflagen\nSeeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem           nach § 2 Abs. 3                          5,50 Euro,\nbis zu zwölf Monaten oder unbefristet zu untersagen\n5. für die Ausstellung einer Ersatz-\n(Fahrverbot), wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1\nausfertigung nach § 7                  15,00 Euro,\nvorliegen.\n6. für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\n(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 1\nohne Prüfung nach § 13                 15,00 Euro,\nAbs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sportbootes auf\nSeeschifffahrtsstraßen befristet für die Dauer von einem        7. für die Ablehnung eines Antrags          9,50 Euro,\nbis zu zwölf Monaten oder unbefristet untersagt werden,         8. für die Entziehung einer Fahrerlaubnis 42,50 Euro\nwenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3            nach § 8 und die Verhängung eines     bis\nvorliegen oder der Inhaber einer im Befähigungszeugnis             Fahrverbots nach § 8a                 125,00 Euro,\neingetragenen Auflage nicht nachkommt.\n9. für die vollständige oder teilweise   bis zu 100\n(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das Führen             Zurückweisung eines Widerspruchs      Prozent\neines Sportbootes auf Seeschifffahrtsstraßen befristet für         gegen eine Sachentscheidung,          der Gebühr\ndie Dauer von einem bis zu zwölf Monaten untersagt wer-            soweit die Erfolglosigkeit des        für die ange-\nden, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3           Widerspruchs nicht nur auf der        griffene\noder 4 gegeben sind und sich aus dem Verhalten des                 Unbeachtlichkeit der Verletzung       Amtshandlung,\nInhabers im Verkehr nicht ergibt, dass er zum Führen eines         einer Verfahrens- oder Formvor-       mindestens\nSportbootes nicht mehr geeignet ist.                               schrift nach § 45 des Verwaltungs-    25,00 Euro,\n(4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser- und             verfahrensgesetzes beruht\nSchifffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Entschei-      10. in den Fällen der Zurücknahme eines    bis zu 100\ndung, soweit der Inhaber eines Befähigungszeugnisses               Widerspruchs gegen eine Sachent-      Prozent der\nbetroffen ist, unter Angabe der Gründe der Behörde mit,             scheidung nach Beginn der sach-      Widerspruchs-\ndie das Befähigungszeugnis erteilt hat.                            lichen Bearbeitung, jedoch vor deren  gebühr, min-\n(5) Der Sportbootführerschein ist nach der bestands-            Beendigung                            destens\nkräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüglich der                                                     15,00 Euro,\nWasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest abzuliefern.       11. Reisekosten für die Mitglieder der\nEr ist auch abzuliefern, wenn die Anordnung des Fahrver-           Prüfungskommissionen und die\nbots angefochten wurde, aber der sofortige Vollzug der             Kosten für die Bereitstellung von\nAnordnung angeordnet worden ist.                                   Prüfungsräumen.","372             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\n(2) Die Kosten für Amtshandlungen werden im Auftrag       4. entgegen § 1 Abs. 2 Satz 2 den Sportbootführerschein,\ndes Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Woh-               den Sportküstenschifferschein, den Sportseeschiffer-\nnungswesen                                                      schein, den Sporthochseeschifferschein, ein in § 1\n1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 10 von den Prüfungs-        Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und 2 bezeichnetes Befähigungs-\nausschüssen,                                                 zeugnis oder einen nach § 1 Abs. 3 anerkannten Motor-\nbootführerschein beim Führen von Sportbooten nicht\n2. nach Absatz 1 Nr. 5, 6, 9 und 11 von den beauftragten        mitführt oder einer zur Kontrolle befugten Person auf\nVerbänden,                                                   Verlangen zur Prüfung nicht aushändigt,\n3. nach Absatz 1 Nr. 8 von der Wasser- und Schifffahrts-    5. einer vollstreckbaren Auflage nach § 2 Abs. 3 zuwider-\ndirektion Nordwest                                           handelt oder\nnach Maßgabe der Durchführungsrichtlinien erhoben und\n6. entgegen § 8 Abs. 5 Satz 2 oder 3 nach der Entziehung\neingezogen.\nder Fahrerlaubnis oder in den Fällen des § 8a Abs. 5\n§ 11                                den Sportbootführerschein nicht abliefert.\nÜberwachung                              (2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung\nvon Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 wird auf die\nDie Kontrolle der Führer von Sportbooten, ob sie einen    Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest\ngültigen Sportbootführerschein oder ein anerkanntes         übertragen.\nBefähigungszeugnis mitführen oder die nach § 2 Abs. 3\nerteilten Auflagen erfüllt haben, obliegt den Schifffahrts-\npolizeibehörden. Schifffahrtspolizeibehörden sind die                                   § 13\nWasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest                                 Erteilung\nsowie die ihnen nachgeordneten Wasser- und Schiff-                      einer Fahrerlaubnis ohne Prüfung\nfahrtsämter; diese bedienen sich der Vollzugshilfe der\nWasserschutzpolizei der Länder nach Maßgabe der                (1) Gegen Vorlage eines nach bisheriger Übung bis zum\nVereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern            Tage der Verkündung dieser Verordnung vom Deutschen\nüber die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen Vollzugs-   Motoryachtverband oder vom Deutschen Segler-Verband\naufgaben (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Auf-      erteilten Fertigkeitszeugnisses für Segelboote mit Hilfs-\ngaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt)         motor wird von den beauftragten Verbänden gemeinsam\nsowie des Bundesgrenzschutzes und der Zollverwaltung.       innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Verordnung\neine Fahrerlaubnis ohne Ablegung einer Prüfung erteilt,\n§ 12                            sofern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertig-\nkeitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen dieser\nOrdnungswidrigkeiten                       Verordnung entsprochen haben.\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 des        (2) Gegen Vorlage eines Befähigungszeugnisses der\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet        Gruppen A oder B der Schiffsbesetzungs- und Ausbil-\nder Seeschifffahrt handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig dungsordnung, eines amtlichen Motorbootführerscheins\n1. entgegen § 1 Abs. 1 ein Sportboot führt, ohne die dazu   oder eines sonstigen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 aner-\nerforderliche Fahrerlaubnis zu haben,                    kannten amtlichen deutschen Befähigungszeugnisses\n2. entgegen einem Fahrverbot nach § 8a Abs. 1, 2 oder 3     können die beauftragten Verbände gemeinsam auf Antrag\nein Sportboot führt,                                     eine Fahrerlaubnis erteilen.\n3. als Eigentümer oder Führer eines Sportbootes anord-\nnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der\n§ 14\ndie dazu erforderliche Fahrerlaubnis (§ 1 Abs. 1) nicht\nhat,                                                                            (Inkrafttreten)","Anlage\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                   Fahrerlaubnis / Licence / Permis / Licencia\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND\nFEDERAL REPUPLIC OF GERMANY\nDem Inhaber (Angaben umstehend) wird hiermit die\nFahrerlaubnis zum Führen von motorisierten Sportbooten auf den\nSeeschifffahrtsstraßen der Bundesrepublik Deutschland (bis zu 3\nSeemeilen Abstand von der Basislinie) erteilt (§ 1 Sportboot-\nführerscheinverordnung-See).\nThe holder (particulars see overleaf) is hereby granted the licence\nto navigate any power-driven pleasure yacht on the waterways of\nthe Federal Republic of Germany navigable by sea-going ships\n(to a seaward distance not exceeding 3 nautical miles from the\nbaseline) (Section 1 of the German Maritime Pleasure Yachting\nNavigating Licences Ordinance).\nLe titulaire (voir au verso) est autorisé à conduire un bateau de\nplaisance motorisé sur les voies navigables maritimes de la\nRépublique fédérale d'Allemagne (jusqu'à une distance de la\ner\nINTERNATIONALES ZERTIFIKAT                                  ligne de base ne dépassant pas 3 milles marin) (Art. 1 du\nFÜR FÜHRER VON SPORT- UND FREIZEITFAHRZEUGEN                          Règlement relatif aux permis de conduire pour bateaux de\nAUF DEN SEESCHIFFFAHRTSSTRASSEN                                 plaisance sur les voies navigables maritimes).\nIn Übereinstimmung mit der Resolution Nr. 40 der Hauptarbeitsgruppe\n„Binnenschifffahrt“                           Por la presente se le concede al titular (datos al dorso) el permiso\nWirtschaftskommission der Vereinten Nationen von Europa          de conducir para la conducción de barcos deportivos a motor en\nlas vías de navegación marítima de la República Federal\nINTERNATIONAL CERTIFICATE\nAlemana (hasta 3 millas marinas de distancia de la línea de\nFOR OPERATORS OF PLEASURE CRAFT\nbase) (§ 1 Disposición sobre el permiso de conducir barcos\nON THE WATERWAYS NAVIGABLE BY SEA-GOING SHIPS\ndeportivos en las vías de navegación marítima).\nIn conformity with resolution No. 40 of the Working Party\nSP OR T BOOT-\non Inland Water Transport                                                                                                   F ÜHR ERS CHE IN\nUnited Nations Economic Commission for Europe\nSEE\n373","374\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 27. März 2003\nZERTIFIKAT/CERTIFICATE Nr. 000000-B           Auflagen nach § 2 Abs. 3 Sportbootführerscheinverordnung-See/\nGÜLTIG FÜR/VALID FOR               Conditions:\n______________________________________________                                     SPORTBOOTE MIT ANTRIEBSMASCHINE\nEigenhändige Unterschrift des Inhabers / Holders Signature                     AUF SEESCHIFFFAHRTSSTRASSEN\nMOTORIZED PLEASURE CRAFT\nON THE WATERWAYS NAVIGABLE BY SEA-GOING SHIPS\n______________________________________________\nVor- und Zuname / Name and Surname\n______________________________________________\nGeburtsland und -ort / Place and Country of Birth                                     Lichtbild des Inhabers\n_______________________________________________\nGeburtsdatum / Date of Birth\n________________________________________________\nStaatsangehörigkeit / Nationality\n_________________________________________________\nAnschrift / Address\n_________________________________________________\nAnschrift / Address\n_________________________________________\nOrt und Datum der Ausstellung / Place and Date of Issue\nAusgestellt durch / Issued by\nDEUTSCHER MOTORYACHTVERBAND E.V.\nDEUTSCHER SEGLER-VERBAND E.V.\n_______________________\nUnterschrift / Signature\nErmächtigt durch / Authorized by\nBUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU- UND WOHNUNGSWESEN"]}