{"id":"bgbl1-2003-10-2","kind":"bgbl1","year":2003,"number":10,"date":"2003-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/10#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_10.pdf#page=37","order":2,"title":"Gesetz zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts","law_date":"2003-03-14T00:00:00Z","page":345,"pdf_page":37,"num_pages":7,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                          345\nGesetz\nzur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts*)\nVom 14. März 2003\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:                     kel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die deutschen\nGerichte ergibt.\nArtikel 1\n§3\nÄnderung des\nVermeidung von Kompetenzkonflikten\nEinführungsgesetzes zur Insolvenzordnung\n(1) Hat das Gericht eines anderen Mitgliedstaats der\nArtikel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzord-\nEuropäischen Union ein Hauptinsolvenzverfahren eröff-\nnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt\nnet, so ist, solange dieses Insolvenzverfahren anhängig\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Oktober 2001\nist, ein bei einem inländischen Insolvenzgericht gestellter\n(BGBl. I S. 2710) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nAntrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens über das\nfasst:\nzur Insolvenzmasse gehörende Vermögen unzulässig. Ein\n„Artikel 102                               entgegen Satz 1 eröffnetes Verfahren darf nicht fort-\ngesetzt werden. Gegen die Eröffnung des inländischen\nDurchführung der Verordnung                            Verfahrens ist auch der Verwalter des ausländischen\n(EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren                      Hauptinsolvenzverfahrens beschwerdebefugt.\n§1                                      (2) Hat das Gericht eines Mitgliedstaats der Europäi-\nÖrtliche Zuständigkeit                           schen Union die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab-\ngelehnt, weil nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)\n(1) Kommt in einem Insolvenzverfahren den deutschen                    Nr. 1346/2000 die deutschen Gerichte zuständig seien, so\nGerichten nach Artikel 3 Abs. 1 der Verordnung (EG)                       darf ein deutsches Insolvenzgericht die Eröffnung des\nNr. 1346/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insol-                      Insolvenzverfahrens nicht ablehnen, weil die Gerichte des\nvenzverfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) die internationale                 anderen Mitgliedstaats zuständig seien.\nZuständigkeit zu, ohne dass nach § 3 der Insolvenzord-\nnung ein inländischer Gerichtsstand begründet wäre, so                                                 §4\nist das Insolvenzgericht ausschließlich zuständig, in des-                                         Einstellung\nsen Bezirk der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupt-                                 des Insolvenzverfahrens zugunsten\nsächlichen Interessen hat.                                                         der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats\n(2) Besteht eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte\n(1) Darf das Insolvenzgericht ein bereits eröffnetes\nnach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000,\nInsolvenzverfahren nach § 3 Abs. 1 nicht fortsetzen, so\nso ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in\nstellt es von Amts wegen das Verfahren zugunsten der\ndessen Bezirk die Niederlassung des Schuldners liegt. § 3\nGerichte des anderen Mitgliedstaats der Europäischen\nAbs. 2 der Insolvenzordnung gilt entsprechend.\nUnion ein. Das Insolvenzgericht soll vor der Einstellung\n(3) Unbeschadet der Zuständigkeit nach den Absät-                      den Insolvenzverwalter, den Gläubigerausschuss, wenn\nzen 1 und 2 ist für Entscheidungen oder sonstige Maß-                     ein solcher bestellt ist, und den Schuldner hören. Wird\nnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 jedes                       das Insolvenzverfahren eingestellt, so ist jeder Insolvenz-\ninländische Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk                  gläubiger beschwerdebefugt.\nVermögen des Schuldners belegen ist. Die Landesregie-\n(2) Wirkungen des Insolvenzverfahrens, die vor dessen\nrungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung\nEinstellung bereits eingetreten und nicht auf die Dauer\noder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechts-\ndieses Verfahrens beschränkt sind, bleiben auch dann\nverordnung die Entscheidungen oder Maßnahmen nach\nbestehen, wenn sie Wirkungen eines in einem anderen\nder Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 für die Bezirke meh-\nMitgliedstaat der Europäischen Union eröffneten Insol-\nrerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen. Die\nvenzverfahrens widersprechen, die sich nach der Verord-\nLandesregierungen können die Ermächtigung auf die\nnung (EG) Nr. 1346/2000 auf das Inland erstrecken. Dies\nLandesjustizverwaltungen übertragen.\ngilt auch für Rechtshandlungen, die während des einge-\n§2                                   stellten Verfahrens vom Insolvenzverwalter oder ihm\ngegenüber in Ausübung seines Amtes vorgenommen wor-\nBegründung des Eröffnungsbeschlusses                          den sind.\nIst anzunehmen, dass sich Vermögen des Schuldners in                      (3) Vor der Einstellung nach Absatz 1 hat das Insolvenz-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union                        gericht das Gericht des anderen Mitgliedstaats der\nbefindet, sollen im Eröffnungsbeschluss die tatsächlichen                 Europäischen Union, bei dem das Verfahren anhängig ist,\nFeststellungen und rechtlichen Erwägungen kurz darge-                     über die bevorstehende Einstellung zu unterrichten; dabei\nstellt werden, aus denen sich eine Zuständigkeit nach Arti-               soll angegeben werden, wie die Eröffnung des einzustel-\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2001/17/EG des        lenden Verfahrens bekannt gemacht wurde, in welchen\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die       öffentlichen Büchern und Registern die Eröffnung einge-\nSanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen (ABl. EG        tragen und wer Insolvenzverwalter ist. In dem Einstel-\nNr. L 110 S. 28) und der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquida-  lungsbeschluss ist das Gericht des anderen Mitglied-\ntion von Kreditinstituten (ABl. EG Nr. L 125 S. 15).                   staats zu bezeichnen, zu dessen Gunsten das Verfahren","346               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\neingestellt wird. Diesem Gericht ist eine Ausfertigung des                                  §9\nEinstellungsbeschlusses zu übersenden. § 215 Abs. 2 der                               Insolvenzplan\nInsolvenzordnung ist nicht anzuwenden.\nSieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass\n§5                            oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger\nvor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden,\nÖffentliche Bekanntmachung\nwenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt\n(1) Der Antrag auf öffentliche Bekanntmachung des          haben.\nwesentlichen Inhalts der Entscheidungen nach Artikel 21\nAbs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach                                   § 10\n§ 1 zuständige Gericht zu richten. Das Gericht kann eine                       Aussetzung der Verwertung\nÜbersetzung verlangen, die von einer hierzu in einem der\nMitgliedstaaten der Europäischen Union befugten Person           Wird auf Antrag des Verwalters des Hauptinsolvenzver-\nzu beglaubigen ist. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1 der      fahrens nach Artikel 33 der Verordnung (EG) Nr. 1346/\nInsolvenzordnung gelten entsprechend.                         2000 in einem inländischen Sekundärinsolvenzverfahren\ndie Verwertung eines Gegenstandes ausgesetzt, an dem\n(2) Besitzt der Schuldner im Inland eine Niederlassung,    ein Absonderungsrecht besteht, so sind dem Gläubiger\nso erfolgt die öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1       laufend die geschuldeten Zinsen aus der Insolvenzmasse\nvon Amts wegen. Ist die Eröffnung des Insolvenzverfah-        zu zahlen.\nrens bekannt gemacht worden, so ist die Beendigung in\ngleicher Weise bekannt zu machen.                                                          § 11\n§6                                            Unterrichtung der Gläubiger\nEintragung                            Neben dem Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern,\nin öffentliche Bücher und Register              die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen\nUnion ihren gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz\n(1) Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verord-  haben, ein Hinweis zuzustellen, mit dem sie über die Fol-\nnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige        gen einer nachträglichen Forderungsanmeldung nach\nGericht zu richten. Dieses ersucht die Register führende      § 177 der Insolvenzordnung unterrichtet werden. § 8 der\nStelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in      Insolvenzordnung gilt entsprechend.“\ndem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die\nVerfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. § 32\nAbs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwen-                                   Artikel 2\ndung.                                                                      Änderung der Insolvenzordnung\n(2) Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich       Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I\nnach deutschem Recht. Kennt das Recht des Staats der          S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes\nVerfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen           vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574), wird wie folgt\nRecht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine        geändert:\nEintragung zu wählen, die der des Staats der Verfah-\nrenseröffnung am nächsten kommt.\n1. Der Elfte Teil wird wie folgt gefasst:\n(3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1\n„Elfter Teil\nbei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den\nAntrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und                       Internationales Insolvenzrecht\nunterrichtet hierüber den Antragsteller.\nErster Abschnitt\n§7                                                Allgemeine Vorschriften\nRechtsmittel\n§ 335\nGegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach § 5\nGrundsatz\noder § 6 findet die sofortige Beschwerde statt. § 7 der\nInsolvenzordnung gilt entsprechend.                                  Das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen unter-\nliegen, soweit nichts anderes bestimmt ist, dem Recht\n§8                                des Staats, in dem das Verfahren eröffnet worden ist.\nVollstreckung                                                     § 336\naus der Eröffnungsentscheidung\nVertrag\n(1) Ist der Verwalter eines Hauptinsolvenzverfahrens                   über einen unbeweglichen Gegenstand\nnach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung                    Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen\nbefugt, auf Grund der Entscheidung über die Verfah-               Vertrag, der ein dingliches Recht an einem unbeweg-\nrenseröffnung die Herausgabe der Sachen, die sich im              lichen Gegenstand oder ein Recht zur Nutzung eines\nGewahrsam des Schuldners befinden, im Wege der                    unbeweglichen Gegenstandes betrifft, unterliegen\nZwangsvollstreckung durchzusetzen, so gilt für die Voll-          dem Recht des Staats, in dem der Gegenstand bele-\nstreckbarerklärung im Inland Artikel 25 Abs. 1 Unter-             gen ist. Bei einem im Schiffsregister, Schiffsbauregis-\nabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000. Für die Ver-            ter oder Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen\nwertung von Gegenständen der Insolvenzmasse im Wege               eingetragenen Gegenstand ist das Recht des Staats\nder Zwangsvollstreckung gilt Satz 1 entsprechend.                 maßgebend, unter dessen Aufsicht das Register\n(2) § 6 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.                  geführt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                 347\n§ 337                                                          § 342\nArbeitsverhältnis                                     Herausgabepflicht. Anrechnung\nDie Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf ein                  (1) Erlangt ein Insolvenzgläubiger durch Zwangsvoll-\nArbeitsverhältnis unterliegen dem Recht, das nach              streckung, durch eine Leistung des Schuldners oder in\ndem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche             sonstiger Weise etwas auf Kosten der Insolvenzmasse\nfür das Arbeitsverhältnis maßgebend ist.                       aus dem Vermögen, das nicht im Staat der Verfah-\nrenseröffnung belegen ist, so hat er das Erlangte dem\n§ 338                               Insolvenzverwalter herauszugeben. Die Vorschriften\nüber die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Berei-\nAufrechnung                            cherung gelten entsprechend.\nDas Recht eines Insolvenzgläubigers zur Aufrech-               (2) Der Insolvenzgläubiger darf behalten, was er in\nnung wird von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens            einem Insolvenzverfahren erlangt hat, das in einem\nnicht berührt, wenn er nach dem für die Forderung des          anderen Staat eröffnet worden ist. Er wird jedoch bei\nSchuldners maßgebenden Recht zur Zeit der Eröff-               den Verteilungen erst berücksichtigt, wenn die übrigen\nnung des Insolvenzverfahrens zur Aufrechnung be-               Gläubiger mit ihm gleichgestellt sind.\nrechtigt ist.\n(3) Der Insolvenzgläubiger hat auf Verlangen des\n§ 339                               Insolvenzverwalters Auskunft über das Erlangte zu\ngeben.\nInsolvenzanfechtung\nZweiter Abschnitt\nEine Rechtshandlung kann angefochten werden,\nwenn die Voraussetzungen der Insolvenzanfechtung                           Ausländisches Insolvenzverfahren\nnach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung\nerfüllt sind, es sei denn, der Anfechtungsgegner weist                                    § 343\nnach, dass für die Rechtshandlung das Recht eines                                     Anerkennung\nanderen Staats maßgebend und die Rechtshandlung                   (1) Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenz-\nnach diesem Recht in keiner Weise angreifbar ist.              verfahrens wird anerkannt. Dies gilt nicht,\n§ 340                               1. wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröff-\nnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;\nOrganisierte Märkte. Pensionsgeschäfte\n2. soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt,\n(1) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf die               das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen\nRechte und Pflichten der Teilnehmer an einem organi-               Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere\nsierten Markt nach § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandels-               soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.\ngesetzes unterliegen dem Recht des Staats, das für\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaß-\ndiesen Markt gilt.\nnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insol-\n(2) Die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf Pen-          venzverfahrens getroffen werden, sowie für Entschei-\nsionsgeschäfte im Sinne des § 340b des Handels-                dungen, die zur Durchführung oder Beendigung des\ngesetzbuchs sowie auf Schuldumwandlungsverträge                anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.\nund Aufrechnungsvereinbarungen unterliegen dem\nRecht des Staats, das für diese Verträge maßgebend                                        § 344\nist.                                                                            Sicherungsmaßnahmen\n(3) Für die Teilnehmer an einem System im Sinne von            (1) Wurde im Ausland vor Eröffnung eines Haupt-\n§ 96 Abs. 2 Satz 2 oder Satz 3 gilt Absatz 1 entspre-          insolvenzverfahrens ein vorläufiger Verwalter bestellt,\nchend.                                                         so kann auf seinen Antrag das zuständige Insolvenz-\ngericht die Maßnahmen nach § 21 anordnen, die zur\n§ 341                               Sicherung des von einem inländischen Sekundärinsol-\nAusübung von Gläubigerrechten                     venzverfahren erfassten Vermögens erforderlich er-\nscheinen.\n(1) Jeder Gläubiger kann seine Forderungen im\n(2) Gegen den Beschluss steht auch dem vorläufigen\nHauptinsolvenzverfahren und in jedem Sekundärinsol-\nVerwalter die sofortige Beschwerde zu.\nvenzverfahren anmelden.\n(2) Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, eine in dem                                 § 345\nVerfahren, für das er bestellt ist, angemeldete Forde-                       Öffentliche Bekanntmachung\nrung in einem anderen Insolvenzverfahren über das\nVermögen des Schuldners anzumelden. Das Recht                     (1) Sind die Voraussetzungen für die Anerkennung\nder Verfahrenseröffnung gegeben, so hat das Insol-\ndes Gläubigers, die Anmeldung abzulehnen oder\nvenzgericht auf Antrag des ausländischen Insolvenz-\nzurückzunehmen, bleibt unberührt.\nverwalters den wesentlichen Inhalt der Entscheidung\n(3) Der Verwalter gilt als bevollmächtigt, das Stimm-       über die Verfahrenseröffnung und der Entscheidung\nrecht aus einer Forderung, die in dem Verfahren, für           über die Bestellung des Insolvenzverwalters im Inland\ndas er bestellt ist, angemeldet worden ist, in einem           bekannt zu machen. § 9 Abs. 1 und 2 und § 30 Abs. 1\nanderen Insolvenzverfahren über das Vermögen des               gelten entsprechend. Ist die Eröffnung des Insolvenz-\nSchuldners auszuüben, sofern der Gläubiger keine               verfahrens bekannt gemacht worden, so ist die Been-\nanderweitige Bestimmung trifft.                                digung in gleicher Weise bekannt zu machen.","348            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\n(2) Hat der Schuldner im Inland eine Niederlassung,                                   § 348\nso erfolgt die öffentliche Bekanntmachung von Amts\nZuständiges Insolvenzgericht\nwegen. Der Insolvenzverwalter oder ein ständiger Ver-\ntreter nach § 13e Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Handels-              (1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346\ngesetzbuchs unterrichtet das nach § 348 Abs. 1 zu-           ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in\nständige Insolvenzgericht.                                   dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine\nNiederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners be-\n(3) Der Antrag ist nur zulässig, wenn glaubhaft\nlegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.\ngemacht wird, dass die tatsächlichen Voraussetzun-\ngen für die Anerkennung der Verfahrenseröffnung vor-            (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur\nliegen. Dem Verwalter ist eine Ausfertigung des              sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung\nBeschlusses, durch den die Bekanntmachung ange-              der Verfahren durch Rechtsverordnung die Entschei-\nordnet wird, zu erteilen. Gegen die Entscheidung des         dungen nach den §§ 344 bis 346 für die Bezirke meh-\nInsolvenzgerichts, mit der die öffentliche Bekannt-          rerer Insolvenzgerichte einem von diesen zuzuweisen.\nmachung abgelehnt wird, steht dem ausländischen              Die Landesregierungen können die Ermächtigungen\nVerwalter die sofortige Beschwerde zu.                       auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n§ 346                                 (3) Die Länder können vereinbaren, dass die Ent-\nscheidungen nach den §§ 344 bis 346 für mehrere Län-\nGrundbuch                             der den Gerichten eines Landes zugewiesen werden.\n(1) Wird durch die Verfahrenseröffnung oder durch         Geht ein Antrag nach den §§ 344 bis 346 bei einem\nAnordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 343                 unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag\nAbs. 2 oder § 344 Abs. 1 die Verfügungsbefugnis des          unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und\nSchuldners eingeschränkt, so hat das Insolvenzgericht        unterrichtet hierüber den Antragsteller.\nauf Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters das\nGrundbuchamt zu ersuchen, die Eröffnung des Insol-                                       § 349\nvenzverfahrens und die Art der Einschränkung der Ver-\nfügungsbefugnis des Schuldners in das Grundbuch                                     Verfügungen\neinzutragen:                                                              über unbewegliche Gegenstände\n1. bei Grundstücken, als deren Eigentümer der                   (1) Hat der Schuldner über einen Gegenstand der\nSchuldner eingetragen ist;                               Insolvenzmasse, der im Inland im Grundbuch, Schiffs-\nregister, Schiffsbauregister oder Register für Pfand-\n2. bei den für den Schuldner eingetragenen Rechten\nrechte an Luftfahrzeugen eingetragen ist, oder über ein\nan Grundstücken und an eingetragenen Rechten,\nRecht an einem solchen Gegenstand verfügt, so sind\nwenn nach der Art des Rechts und den Umständen\ndie §§ 878, 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,\nzu befürchten ist, dass ohne die Eintragung die\n§ 3 Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an ein-\nInsolvenzgläubiger benachteiligt würden.\ngetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und § 5\n(2) Der Antrag nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn       Abs. 3, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luft-\nglaubhaft gemacht wird, dass die tatsächlichen Vor-          fahrzeugen anzuwenden.\naussetzungen für die Anerkennung der Verfah-\nrenseröffnung vorliegen. Gegen die Entscheidung des             (2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs im Inland eine\nInsolvenzgerichts steht dem ausländischen Verwalter          Vormerkung im Grundbuch, Schiffsregister, Schiffs-\ndie sofortige Beschwerde zu. Für die Löschung der            bauregister oder Register für Pfandrechte an Luftfahr-\nEintragung gilt § 32 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.             zeugen eingetragen, so bleibt § 106 unberührt.\n(3) Für die Eintragung der Verfahrenseröffnung in\ndas Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das                                      § 350\nRegister für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gelten die                        Leistung an den Schuldner\nAbsätze 1 und 2 entsprechend.\nIst im Inland zur Erfüllung einer Verbindlichkeit an\n§ 347                              den Schuldner geleistet worden, obwohl die Verbind-\nlichkeit zur Insolvenzmasse des ausländischen Insol-\nNachweis der Verwalterbestellung.                 venzverfahrens zu erfüllen war, so wird der Leistende\nUnterrichtung des Gerichts                    befreit, wenn er zur Zeit der Leistung die Eröffnung des\n(1) Der ausländische Insolvenzverwalter weist seine       Verfahrens nicht kannte. Hat er vor der öffentlichen\nBestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Ent-         Bekanntmachung nach § 345 geleistet, so wird ver-\nscheidung, durch die er bestellt worden ist, oder durch      mutet, dass er die Eröffnung nicht kannte.\neine andere von der zuständigen Stelle ausgestellte\nBescheinigung nach. Das Insolvenzgericht kann eine\n§ 351\nÜbersetzung verlangen, die von einer hierzu im Staat\nder Verfahrenseröffnung befugten Person zu beglau-                                Dingliche Rechte\nbigen ist.                                                      (1) Das Recht eines Dritten an einem Gegenstand\n(2) Der ausländische Insolvenzverwalter, der einen        der Insolvenzmasse, der zur Zeit der Eröffnung des\nAntrag nach den §§ 344 bis 346 gestellt hat, unter-          ausländischen Insolvenzverfahrens im Inland belegen\nrichtet das Insolvenzgericht über alle wesentlichen          war, und das nach inländischem Recht einen Anspruch\nÄnderungen in dem ausländischen Verfahren und über           auf Aussonderung oder auf abgesonderte Befriedi-\nalle ihm bekannten weiteren ausländischen Insolvenz-         gung gewährt, wird von der Eröffnung des ausländi-\nverfahren über das Vermögen des Schuldners.                  schen Insolvenzverfahrens nicht berührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                  349\n(2) Die Wirkungen des ausländischen Insolvenzver-                                     § 355\nfahrens auf Rechte des Schuldners an unbeweglichen\nRestschuldbefreiung. Insolvenzplan\nGegenständen, die im Inland belegen sind, bestimmen\nsich, unbeschadet des § 336 Satz 2, nach deutschem                (1) Im Partikularverfahren sind die Vorschriften über\nRecht.                                                         die Restschuldbefreiung nicht anzuwenden.\n(2) Ein Insolvenzplan, in dem eine Stundung, ein\n§ 352\nErlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der\nUnterbrechung                             Gläubiger vorgesehen sind, kann in diesem Verfahren\nund Aufnahme eines Rechtsstreits                   nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger\n(1) Durch die Eröffnung des ausländischen Insol-            dem Plan zugestimmt haben.\nvenzverfahrens wird ein Rechtsstreit unterbrochen, der\n§ 356\nzur Zeit der Eröffnung anhängig ist und die Insolvenz-\nmasse betrifft. Die Unterbrechung dauert an, bis der                          Sekundärinsolvenzverfahren\nRechtsstreit von einer Person aufgenommen wird, die               (1) Die Anerkennung eines ausländischen Haupt-\nnach dem Recht des Staats der Verfahrenseröffnung              insolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenz-\nzur Fortführung des Rechtsstreits berechtigt ist, oder         verfahren über das inländische Vermögen nicht aus.\nbis das Insolvenzverfahren beendet ist.                        Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn die Verwal-            die §§ 357 und 358.\ntungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen                   (2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsol-\ndes Schuldners durch die Anordnung von Sicherungs-             venzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenz-\nmaßnahmen nach § 343 Abs. 2 auf einen vorläufigen              verwalter berechtigt.\nInsolvenzverwalter übergeht.\n(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröff-\n§ 353                                nungsgrund festgestellt werden muss.\nVollstreckbarkeit                                                    § 357\nausländischer Entscheidungen\nZusammenarbeit der Insolvenzverwalter\n(1) Aus einer Entscheidung, die in dem ausländi-\nschen Insolvenzverfahren ergeht, findet die Zwangs-               (1) Der Insolvenzverwalter hat dem ausländischen\nvollstreckung nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch          Verwalter unverzüglich alle Umstände mitzuteilen, die\nein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. § 722              für die Durchführung des ausländischen Verfahrens\nAbs. 2 und § 723 Abs. 1 der Zivilprozessordnung gelten         Bedeutung haben können. Er hat dem ausländischen\nentsprechend.                                                  Verwalter Gelegenheit zu geben, Vorschläge für die\nVerwertung oder sonstige Verwendung des inländi-\n(2) Für die in § 343 Abs. 2 genannten Sicherungs-           schen Vermögens zu unterbreiten.\nmaßnahmen gilt Absatz 1 entsprechend.\n(2) Der ausländische Verwalter ist berechtigt, an den\nGläubigerversammlungen teilzunehmen.\nDritter Abschnitt\n(3) Ein Insolvenzplan ist dem ausländischen Verwal-\nPartikularverfahren über das Inlandsvermögen\nter zur Stellungnahme zuzuleiten. Der ausländische\n§ 354                                Verwalter ist berechtigt, selbst einen Plan vorzulegen.\n§ 218 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nVoraussetzungen des Partikularverfahrens\n(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts                                    § 358\nzur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das                         Überschuss bei der Schlussverteilung\ngesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat\nKönnen bei der Schlussverteilung im Sekundärinsol-\nder Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung\nvenzverfahren alle Forderungen in voller Höhe berich-\noder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläu-\ntigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen ver-\nbigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das\nbleibenden Überschuss dem ausländischen Verwalter\ninländische Vermögen des Schuldners (Partikularver-\ndes Hauptinsolvenzverfahrens herauszugeben.“\nfahren) zulässig.\n(2) Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung,    2. Der bisherige Elfte Teil wird Zwölfter Teil.\nso ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines\nPartikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein\nbesonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens       3. Der bisherige § 335 wird § 359.\nhat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen\nVerfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen\nwird als in einem inländischen Verfahren. Das beson-\nArtikel 3\ndere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu\nmachen.                                                                   Änderung von Kostengesetzen\n(3) Für das Verfahren ist ausschließlich das Insol-        (1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Be-\nvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlas-     kanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047),\nsung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen         zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom\ndes Schuldners belegen ist. § 3 Abs. 2 gilt entspre-       21. August 2002 (BGBl. I S. 3344), wird wie folgt ge-\nchend.                                                     ändert:","350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 51 wie       Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie\nfolgt gefasst:                                            folgt geändert:\n„Öffentliche Bekanntmachung in auslän-\ndischen Insolvenzverfahren                          51“.  1. § 3 Nr. 2 Buchstabe g wird wie folgt gefasst:\n„g) Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/\n2. In § 38 Satz 1 werden nach den Wörtern „des Schuld-                2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenz-\nners“ die Wörter „oder des ausländischen Insolvenz-                verfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Arti-\nverwalters“ eingefügt.                                             kel 102 des Einführungsgesetzes zur Insolvenz-\nordnung,“.\n3. Nach § 50 wird folgender § 51 eingefügt:\n„§ 51                          2. In § 18 Abs. 1 werden nach Nummer 2 der Punkt durch\nein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:\nÖffentliche Bekanntmachung\nin ausländischen Insolvenzverfahren                 „3. Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 der\nInsolvenzordnung.“\nIm Verfahren über den Antrag auf öffentliche Be-\nkanntmachung ausländischer Entscheidungen in In-\nsolvenzverfahren oder vergleichbaren Verfahren ist        3. § 19a wird wie folgt gefasst:\nSchuldner der Kosten der Antragsteller.“                                                „§ 19a\nVerfahren nach der Verordnung\n4. In der Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 – Kostenverzeichnis –                 (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren\nTeil 5 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird nach der\nÜberschrift „1. Insolvenzverfahren“ folgende Vorbe-              In Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1346/\nmerkung eingefügt:                                            2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über Insolvenzver-\nfahren (ABl. EG Nr. L 160 S. 1) und nach Artikel 102 des\n„Der Antrag des ausländischen Insolvenzverwalters             Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung bleiben\nsteht dem Antrag des Schuldners gleich.“                      dem Richter vorbehalten:\n(2) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in             1. die Einstellung eines Insolvenzverfahrens zuguns-\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                 ten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats nach\n368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geän-           Artikel 102 § 4 des Einführungsgesetzes zur Insol-\ndert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. August 2002                venzordnung,\n(BGBl. I S. 3344), wird wie folgt geändert:\n2. die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 78 wie               Artikel 38 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000.“\nfolgt gefasst:\n„Sekundärinsolvenzverfahren                       § 78“.\nArtikel 4a\n2. Nach § 77 wird folgender § 78 eingefügt:                       Änderung des Bundeszentralregistergesetzes\n„§ 78                             In § 64b Abs. 1 Satz 1 des Bundeszentralregistergeset-\nSekundärinsolvenzverfahren                 zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Sep-\ntember 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt\nFür die Vertretung des ausländischen Insolvenz-        durch Artikel 18 des Gesetzes vom 11. Oktober 2002\nverwalters im Sekundärinsolvenzverfahren erhält der       (BGBl. I S. 3970) geändert worden ist, wird das Datum\nRechtsanwalt die gleichen Gebühren wie für die Ver-       „31. Dezember 2002“ durch das Datum „31. Dezember\ntretung des Schuldners nach den §§ 72 bis 74, 76          2004“ ersetzt.\nund 77.“\nArtikel 4                                                     Artikel 5\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                                           Inkrafttreten\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969                  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\n(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 22 des     Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003 351\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind\ngewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist\nim Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 14. März 2003\nDer Bundespräsident\nJohannes Rau\nDer Bundeskanzler\nGerhard Schröder\nDie Bundesministerin der Justiz\nBrigitte Zypries"]}