{"id":"bgbl1-2003-10-1","kind":"bgbl1","year":2003,"number":10,"date":"2003-03-19T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes","law_date":"2003-03-05T00:00:00Z","page":310,"pdf_page":2,"num_pages":35,"content":["310              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung des Straßenverkehrsgesetzes\nVom 5. März 2003\nAuf Grund des Artikels 7 des Gesetzes zur Änderung         13. das am 1. September 1972 in Kraft getretene Gesetz\ndes Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßen-                  vom 28. Juni 1972 (BGBI. I S. 1001),\nverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 11. September 2002\n(BGBl. I S. 3574) in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Zustän-   14. den am 26. Juli 1973 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I           Gesetzes vom 20. Juli 1973 (BGBI. I S. 870),\nS. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. Oktober\n2002 (BGBl. I S. 4206) wird nachstehend der Wortlaut des     15. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel 264\nStraßenverkehrsgesetzes in der seit dem 18. September             des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469),\n2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neu-\nfassung berücksichtigt:                                      16. den am 1. April 1974 in Kraft getretenen § 70 des\nGesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. I S. 721),\n1. die im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 9231-1, veröffentlichte bereinigte Fassung des       17. den am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen Artikel II\nGesetzes nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Satz 2 des               des Gesetzes vom 13. Juni 1974 (BGBl. I S. 1281),\nGesetzes über die Sammlung des Bundesrechts vom\n10. Juli 1958 (BGBl. I S. 437) und des § 3 des Ge-       18. den am 1. April 1975 in Kraft getretenen Artikel 27 des\nsetzes über den Abschluss der Sammlung des Bun-               Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBl. I S. 685),\ndesrechts vom 28. Dezember 1968 (BGBl. I S. 1451),\n19. den am 21. Juni 1975 in Kraft getretenen Artikel 2 des\n2. den am 1. Januar 1965 in Kraft getretenen Artikel 4           Gesetzes vom 13. Juni 1975 (BGBl. I S. 1349),\ndes Gesetzes vom 26. November 1964 (BGBI. I\nS. 921),                                                 20. den am 13. August 1975 in Kraft getretenen § 13\nAbs. 3 des Gesetzes vom 6. August 1975 (BGBl. I\n3. das am 22. Mai 1965 in Kraft getretene Gesetz vom             S. 2121),\n14. Mai 1965 (BGBI. I S. 388),\n21. den am 1. November 1976 in Kraft getretenen Artikel 2\nNr. 1 des Gesetzes vom 14. Juli 1976 (BGBl. I\n4. den am 28. August 1965 in Kraft getretenen § 37\nS. 1801),\nAbs. 2 des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. I\nS. 927),\n22. den am 1. Juli 1977 in Kraft getretenen Artikel 9 Nr. 16\ndes Gesetzes vom 3. Dezember 1976 (BGBl. I\n5. den am 1. Oktober 1965 in Kraft getretenen Artikel 1          S. 3281),\ndes Gesetzes vom 15. September 1965 (BGBI. I\nS. 1362),                                                23. den am 1. Januar 1978 in Kraft getretenen Artikel 2\ndes Gesetzes vom 16. August 1977 (BGBl. I S. 1577),\n6. den nach seinem Artikel 167 Abs. 2 teils am 31. Mai\n1968, teils am 1. Januar 1969 in Kraft getretenen Arti-  24. den am 10. August 1978 in Kraft getretenen Artikel 1\nkel 3 des Gesetzes vom 24. Mai 1968 (BGBI. I S. 503),         des Gesetzes vom 3. August 1978 (BGBl. I S. 1177),\n7. den nach seinem Artikel 3 teils am 23. März 1969, teils  25. das am 12. April 1980 in Kraft getretene Gesetz vom\nam 1. August 1969 in Kraft getretenen Artikel 1 des           6. April 1980 (BGBl. I S. 413),\nGesetzes vom 19. März 1969 (BGBI. I S. 217),\n26. den am 1. Oktober 1980 in Kraft getretenen Artikel 2\n8. den am 1. September 1969 in Kraft getretenen Arti-            Abs. 3 des Gesetzes vom 18. September 1980\nkel 82 des Gesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I                (BGBl. I S. 1729),\nS. 645),\n27. den nach seinem Artikel 4 teils am 1. Juni 1982, teils\n9. den am 1. Oktober 1969 in Kraft getretenen § 38 des           am 29. Dezember 1982 in Kraft getretenen Artikel 1\nGesetzes vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336),               des Gesetzes vom 28. Dezember 1982 (BGBl. I\nS. 2090),\n10. den am 26. Juni 1970 in Kraft getretenen Artikel 23\n28. den am 1. November 1986 in Kraft getretenen Artikel 1\ndes Gesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. I S. 805),\ndes Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700),\n11. den am 3. April 1971 in Kraft getretenen § 7 des         29. den am 1. April 1987 in Kraft getretenen Artikel 2 des\nGesetzes vom 30. März 1971 (BGBI. I S. 277),                  Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBl. I S. 977),\n12. den am 1. Januar 1972 in Kraft getretenen § 21 Abs. 1    30. den am 6. Juni 1986 in Kraft getretenen Artikel 22\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBI. I                   der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I\nS. 2086),                                                     S. 2089),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                            311\n31. den am 15. Februar 1987 in Kraft getretenen Artikel 1    44. den am 1. April 2002 in Kraft getretenen Artikel 1 des\ndes Gesetzes vom 28. Januar 1987 (BGBl. I S. 486),            Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386),\n32. den am 1. Juli 1990 in Kraft getretenen Artikel 3 des    45. den am 7. November 2001 in Kraft getretenen Arti-\nGesetzes vom 30. April 1990 (BGBl. I S. 826),                 kel 244 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I\nS. 2785),\n33. den am 22. Dezember 1990 in Kraft getretenen Arti-\nkel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1990 (BGBl. I        46. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 26\nS. 2804),                                                     des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3574),\n34. den am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Artikel 6\nAbs. 110 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993              47. den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 11\n(BGBl. I S. 2378),                                            des Gesetzes vom 15. Dezember 2001 (BGBl. I\nS. 3762),\n35. das am 12. August 1994 in Kraft getretene Gesetz\nvom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2047),                    48. den nach seinem Artikel 6 Abs. 2 zu dem in einer\nRechtsverordnung nach § 12 des Autobahnmaut-\n36. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 3           gesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April\ndes Gesetzes vom 30. August 1994 (BGBl. 1994 II               2002 (BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des\nS. 1765, 2276),                                               Beginns der Erhebung der Maut*) in Kraft tretenden\nArtikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2002 (BGBl. I\n37. den am 1. Januar 1995 in Kraft getretenen Artikel 12          S. 1234),\nAbs. 76 des Gesetzes vom 14. September 1994\n(BGBl. I S. 2325),                                       49. den am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2002 (BGBl. I\n38. den am 1. August 1997 in Kraft getretenen § 17 des            S. 2586),\nGesetzes vom 22. April 1997 (BGBl. I S. 934),\n50. den am 1. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 4\n39. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 2           des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2674),\nAbs. 16 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997\n(BGBl. I S. 3039),                                       51. den am 24. August 2002 in Kraft getretenen Arti-\nkel 3 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I\n40. den am 1. März 1998 in Kraft getretenen Artikel 4 des         S. 3202),\nGesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 156, 340),\n52. den am 6. September 2002 in Kraft getretenen Arti-\n41. den am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Artikel 1           kel 2 des Gesetzes vom 1. September 2002 (BGBl. I\ndes Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBl. I S. 747),             S. 3442),\n42. das am 1. Mai 1998 in Kraft getretene Gesetz vom         53. den am 18. September 2002 in Kraft getretenen Arti-\n27. April 1998 (BGBl. I S. 795),                              kel 1 des Gesetzes vom 11. September 2002 (BGBl. I\nS. 3574).\n43. den am 1. August 1998 in Kraft getretenen Artikel 1\nsowie den am 9. Mai 1998 in Kraft getretenen Artikel 2   *) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen gibt\ndes Gesetzes vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 810),           den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.\nBerlin, den 5. März 2003\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau- und Wohnungswesen\nManfred Stolpe","312               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nStraßenverkehrsgesetz\n(StVG)\nI. Verkehrsvorschriften                       Anlass zur Annahme besteht, dass eine der aus den Sät-\nzen 1 und 2 ersichtlichen sonstigen Voraussetzungen\n§1                                fehlt.\nZulassung                                (3) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und g kann für die\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die auf öffent-        Personenbeförderung in anderen Fahrzeugen als Kraft-\nlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden sollen, müssen         omnibussen zusätzlich zur Fahrerlaubnis nach Absatz 1\nvon der zuständigen Behörde (Zulassungsbehörde) zum             eine besondere Erlaubnis verlangt werden. Die Erlaubnis\nVerkehr zugelassen sein. Die Zulassung erfolgt auf Antrag       wird befristet erteilt. Für die Erteilung und Verlängerung\ndes Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs bei Vorliegen          können dieselben Voraussetzungen bestimmt werden, die\neiner Betriebserlaubnis oder einer EG-Typgenehmigung            für die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftomnibussen\ndurch Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens. Ist für das       gelten. Außerdem können Ortskenntnisse verlangt wer-\nFahrzeug noch keine Betriebserlaubnis erteilt oder              den. Im Übrigen gelten die Bestimmungen für Fahrerlaub-\nbesteht keine EG-Typgenehmigung, hat er gleichzeitig die        nisse entsprechend, soweit gesetzlich nichts anderes\nErteilung der Betriebserlaubnis zu beantragen.                  bestimmt ist.\n(2) Als Kraftfahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes gelten         (4) Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer\nLandfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt wer-             die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderun-\nden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein.                       gen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen\nverkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze\n§2                                verstoßen hat. Ist der Bewerber auf Grund körperlicher\nFahrerlaubnis und Führerschein                    oder geistiger Mängel nur bedingt zum Führen von Kraft-\nfahrzeugen geeignet, so erteilt die Fahrerlaubnisbehörde\n(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt,    die Fahrerlaubnis mit Beschränkungen oder unter Auf-\nbedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen            lagen, wenn dadurch das sichere Führen von Kraftfahr-\nBehörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird          zeugen gewährleistet ist.\nin bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche\nBescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.                        (5) Befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer\n(2) Die Fahrerlaubnis ist für die jeweilige Klasse zu ertei- 1. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraft-\nlen, wenn der Bewerber                                              fahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften\nhat,\n1. seinen ordentlichen Wohnsitz im Sinne des Artikels 9\n2. mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer\nder Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991\nAbwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist,\nüber den Führerschein (ABl. EG Nr. L 237 S. 1) im In-\nland hat,                                                   3. die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs, gege-\nbenenfalls mit Anhänger, erforderlichen technischen\n2. das erforderliche Mindestalter erreicht hat,\nKenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwen-\n3. zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist,                     dung in der Lage ist und\n4. zum Führen von Kraftfahrzeugen nach dem Fahrlehrer-          4. über ausreichende Kenntnisse einer umweltbewussten\ngesetz und den auf ihm beruhenden Rechtsvorschrif-              und energiesparenden Fahrweise verfügt und zu ihrer\nten ausgebildet worden ist,                                     praktischen Anwendung in der Lage ist.\n5. die Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in               (6) Wer die Erteilung, Erweiterung, Verlängerung oder\neiner theoretischen und praktischen Prüfung nach-           Änderung einer Fahrerlaubnis oder einer besonderen\ngewiesen hat,                                               Erlaubnis nach Absatz 3, die Aufhebung einer Beschrän-\n6. die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter im             kung oder Auflage oder die Ausfertigung oder Änderung\nStraßenverkehr beherrscht oder erste Hilfe leisten          eines Führerscheins beantragt, hat der Fahrerlaubnis-\nkann und                                                    behörde nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-\nnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe h mitzuteilen und\n7. keine in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union          nachzuweisen\noder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte Fahr-        1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere Na-\nerlaubnis dieser Klasse besitzt.                                men, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen, Doktor-\ngrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt, Anschrift\nNach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung                      und\ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe g können als weitere\nVoraussetzungen der Vorbesitz anderer Klassen oder              2. das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2\nFahrpraxis in einer anderen Klasse festgelegt werden. Die           Satz 1 Nr. 1 bis 6 und Satz 2 und Absatz 3\nFahrerlaubnis kann für die Klassen C und D sowie ihre           sowie ein Lichtbild abzugeben. Außerdem hat der Antrag-\nUnterklassen und Anhängerklassen befristet erteilt wer-         steller eine Erklärung darüber abzugeben, ob er bereits\nden. Sie ist auf Antrag zu verlängern, wenn der Bewerber        eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis der beantragten\nzum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist und kein            Klasse oder einen entsprechenden Führerschein besitzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                 313\n(7) Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu ermitteln, ob der        (12) Die Polizei hat Informationen über Tatsachen, die\nAntragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen, gegebe-        auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eig-\nnenfalls mit Anhänger, geeignet und befähigt ist und ob er   nung oder auf Mängel hinsichtlich der Befähigung einer\nbereits eine in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder        Person zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen lassen,\neinen entsprechenden Führerschein besitzt. Sie hat dazu      den Fahrerlaubnisbehörden zu übermitteln, soweit dies für\nAuskünfte aus dem Verkehrszentralregister und dem Zen-       die Überprüfung der Eignung oder Befähigung aus der\ntralen Fahrerlaubnisregister nach den Vorschriften dieses    Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Soweit die\nGesetzes einzuholen. Sie kann außerdem insbesondere          mitgeteilten Informationen für die Beurteilung der Eignung\nentsprechende Auskünfte aus ausländischen Registern          oder Befähigung nicht erforderlich sind, sind die Unter-\noder von ausländischen Stellen einholen sowie die Bei-       lagen unverzüglich zu vernichten.\nbringung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der\n(13) Stellen oder Personen, die die Eignung oder Befähi-\nVerwaltungsbehörde nach den Vorschriften des Bundes-\ngung zur Teilnahme am Straßenverkehr oder Ortskennt-\nzentralregistergesetzes verlangen.\nnisse zwecks Vorbereitung einer verwaltungsbehörd-\n(8) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die      lichen Entscheidung beurteilen oder prüfen oder die in der\nEignung oder Befähigung des Bewerbers begründen, so          Versorgung Unfallverletzter im Straßenverkehr oder erster\nkann die Fahrerlaubnisbehörde anordnen, dass der             Hilfe (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) ausbilden, müssen für diese\nAntragsteller ein Gutachten oder Zeugnis eines Facharz-      Aufgaben gesetzlich oder amtlich anerkannt oder beauf-\ntes oder Amtsarztes, ein Gutachten einer amtlich aner-       tragt sein. Personen, die die Befähigung zum Führen von\nkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung oder eines       Kraftfahrzeugen nach § 2 Abs. 5 prüfen, müssen darüber\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für        hinaus einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeug-\nden Kraftfahrzeugverkehr innerhalb einer angemessenen        verkehr nach § 10 des Kraftfahrsachverständigengesetzes\nFrist beibringt.                                             angehören. Voraussetzungen, Inhalt, Umfang und Ver-\nfahren für die Anerkennung oder Beauftragung und die\n(9) Die Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutach-     Aufsicht werden – soweit nicht bereits im Kraftfahrsach-\nten und Gesundheitszeugnisse dürfen nur zur Feststellung     verständigengesetz oder in auf ihm beruhenden Rechts-\noder Überprüfung der Eignung oder Befähigung ver-            vorschriften geregelt – durch Rechtsverordnung gemäß\nwendet werden. Sie sind nach spätestens zehn Jahren          § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k näher bestimmt.\nzu vernichten, es sei denn, mit ihnen im Zusammenhang           (14) Die Fahrerlaubnisbehörden dürfen den in Absatz 13\nstehende Eintragungen im Verkehrszentralregister oder im     Satz 1 genannten Stellen und Personen die Daten über-\nZentralen Fahrerlaubnisregister sind nach den Bestim-        mitteln, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.\nmungen für diese Register zu einem späteren Zeitpunkt zu     Die betreffenden Stellen und Personen dürfen diese Daten\ntilgen oder zu löschen. In diesem Fall ist für die Vernich-  und nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\ntung oder Löschung der spätere Zeitpunkt maßgeblich.         gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe k die bei der Erfüllung\nDie Zehnjahresfrist nach Satz 2 beginnt mit der rechts-      ihrer Aufgaben anfallenden Daten verarbeiten und nutzen.\noder bestandskräftigen Entscheidung oder mit der Rück-\nnahme des Antrags durch den Antragsteller. Die Sätze 1          (15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder\nbis 4 gelten auch für entsprechende Unterlagen, die der      zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraft-\nAntragsteller nach Absatz 6 Satz 1 Nr. 2 beibringt. Anstelle fahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von\neiner Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthalte-    einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes beglei-\nnen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der         tet werden. Bei den Fahrten nach Satz 1 gilt im Sinne die-\nbesonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit      ses Gesetzes der Fahrlehrer als Führer des Kraftfahr-\nunverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.                     zeugs, wenn der Kraftfahrzeugführer keine entsprechende\nFahrerlaubnis besitzt.\n(10) Bundeswehr, Bundesgrenzschutz und Polizei\nkönnen durch ihre Dienststellen Fahrerlaubnisse für das                                   § 2a\nFühren von Dienstfahrzeugen erteilen (Dienstfahrerlaub-\nnisse). Diese Dienststellen nehmen die Aufgaben der                            Fahrerlaubnis auf Probe\nFahrerlaubnisbehörde wahr. Für Dienstfahrerlaubnisse            (1) Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird\ngelten die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf          diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre\nihm beruhenden Rechtsvorschriften, soweit gesetzlich         vom Zeitpunkt der Erteilung an. Bei Erteilung einer Fahr-\nnichts anderes bestimmt ist. Mit Dienstfahrerlaubnissen      erlaubnis an den Inhaber einer im Ausland erteilten Fahr-\ndürfen nur Dienstfahrzeuge geführt werden.                   erlaubnis ist die Zeit seit deren Erwerb auf die Probezeit\nanzurechnen. Die Regelungen über die Fahrerlaubnis auf\n(11) Nach näherer Bestimmung durch Rechtsverord-          Probe finden auch Anwendung auf Inhaber einer gültigen\nnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j berechtigen          Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen\nauch ausländische Fahrerlaubnisse zum Führen von Kraft-      Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nfahrzeugen im Inland. Inhaber einer in einem Mitgliedstaat   über den Europäischen Wirtschaftsraum, die ihren ordent-\nder Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-          lichen Wohnsitz in das Inland verlegt haben. Die Zeit seit\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-              dem Erwerb der Fahrerlaubnis ist auf die Probezeit anzu-\nschaftsraum erteilten Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen  rechnen. Die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Ver-\nWohnsitz in das Inland verlegt haben, sind verpflichtet,     wahrung von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozess-\nihre Fahrerlaubnis nach näherer Bestimmung durch             ordnung, die vorläufige Entziehung nach § 111a der Straf-\nRechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe j bei      prozessordnung und die sofort vollziehbare Entziehung\nder örtlich zuständigen Fahrerlaubnisbehörde registrieren    durch die Fahrerlaubnisbehörde hemmen den Ablauf der\nzu lassen und ihr die Daten nach § 50 Abs. 1 und 2 Nr. 1     Probezeit. Die Probezeit endet vorzeitig, wenn die Fahrer-\nmitzuteilen.                                                 laubnis entzogen wird oder der Inhaber auf sie verzichtet.","314               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nIn diesem Fall beginnt mit der Erteilung einer neuen Fahr-    so darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen\nerlaubnis eine neue Probezeit, jedoch nur im Umfang der       Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragstel-\nRestdauer der vorherigen Probezeit.                           ler nachweist, dass er an einem Aufbauseminar teilge-\n(2) Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen        nommen hat. Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur\neiner innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder        deshalb nicht an einem angeordneten Aufbauseminar teil-\nOrdnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung           genommen hat oder die Anordnung nur deshalb nicht\nergangen, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 in das Verkehrs-   erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis aus anderen Gründen\nzentralregister einzutragen ist, so hat, auch wenn die        entzogen worden ist oder er zwischenzeitlich auf die Fahr-\nProbezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist, die Fahrerlaub-    erlaubnis verzichtet hat. Ist die Fahrerlaubnis nach Ab-\nnisbehörde                                                    satz 2 Satz 1 Nr. 3 entzogen worden, darf eine neue Fahr-\nerlaubnis frühestens drei Monate nach Wirksamkeit der\n1. seine Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen          Entziehung erteilt werden; die Frist beginnt mit der Ablie-\nund hierfür eine Frist zu setzen, wenn er eine schwer-    ferung des Führerscheins. Auf eine mit der Erteilung einer\nwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zu-             Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung gemäß\nwiderhandlungen begangen hat,                             Absatz 1 Satz 7 beginnende neue Probezeit ist Absatz 2\n2. ihn schriftlich zu verwarnen und ihm nahe zu legen,        nicht anzuwenden. Die zuständige Behörde hat in diesem\ninnerhalb von zwei Monaten an einer verkehrspsycho-       Fall in der Regel die Beibringung eines Gutachtens einer\nlogischen Beratung teilzunehmen, wenn er nach Teil-       amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung\nnahme an einem Aufbauseminar innerhalb der Probe-         anzuordnen, sobald der Inhaber einer Fahrerlaubnis inner-\nzeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere        halb der neuen Probezeit erneut eine schwerwiegende\nweniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen began-           oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen\ngen hat,                                                  begangen hat.\n3. ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach              (6) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die\nAblauf der in Nummer 2 genannten Frist innerhalb der      Anordnung des Aufbauseminars nach Absatz 2 Satz 1\nProbezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei           Nr. 1 und Absatz 4 Satz 2 sowie die Entziehung der Fahr-\nweitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen          erlaubnis nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Absatz 3 haben\nbegangen hat.                                             keine aufschiebende Wirkung.\nDie Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach\nden Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung\n§ 2b\nüber die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Für\ndie verkehrspsychologische Beratung gilt § 4 Abs. 9                          Aufbauseminar bei Zuwider-\nentsprechend.                                                            handlungen innerhalb der Probezeit\n(2a) Die Probezeit verlängert sich um zwei Jahre, wenn        (1) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch\ndie Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Absatz 2            Mitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahr-\nSatz 1 Nr. 1 angeordnet worden ist. Die Probezeit verlän-     probe veranlasst werden, eine risikobewusstere Ein-\ngert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung          stellung im Straßenverkehr zu entwickeln und sich dort\nnur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis ent-    sicher und rücksichtsvoll zu verhalten. Auf Antrag kann die\nzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf       anordnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an\nsie verzichtet hat.                                           einem Einzelseminar gestatten.\n(3) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollzieh-       (2) Die Aufbauseminare dürfen nur von Fahrlehrern\nbaren Anordnung der zuständigen Behörde nach Absatz 2         durchgeführt werden, die Inhaber einer entsprechenden\nSatz 1 Nr. 1 in der festgesetzten Frist nicht nachgekom-      Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz sind. Besondere\nmen, so ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.                   Aufbauseminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf\n(4) Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 bleibt       Probe, die unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer\nunberührt; die zuständige Behörde kann insbesondere           berauschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben,\nauch die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich           werden nach näherer Bestimmung durch Rechtsver-\nanerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anord-        ordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür\nnen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis innerhalb der       amtlich anerkannten anderen Seminarleitern durchge-\nProbezeit Zuwiderhandlungen begangen hat, die nach            führt.\nden Umständen des Einzelfalls bereits Anlass zu der\n(3) Ist der Teilnehmer an einem Aufbauseminar nicht\nAnnahme geben, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen\nInhaber einer Fahrerlaubnis, so gilt hinsichtlich der Fahr-\nungeeignet ist. Hält die Behörde auf Grund des Gutach-\nprobe § 2 Abs. 15 entsprechend.\ntens seine Nichteignung nicht für erwiesen, so hat sie die\nTeilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen, wenn\nder Inhaber der Fahrerlaubnis an einem solchen Kurs nicht                                 § 2c\nbereits teilgenommen hatte. Absatz 3 gilt entsprechend.\nUnterrichtung\n(5) Ist eine Fahrerlaubnis entzogen worden                                 der Fahrerlaubnisbehörden\n1. nach § 3 oder nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 dieses                       durch das Kraftfahrt-Bundesamt\nGesetzes, weil innerhalb der Probezeit Zuwiderhand-          Das Kraftfahrt-Bundesamt hat die zuständige Behörde\nlungen begangen wurden, oder nach § 69 oder § 69b         zu unterrichten, wenn über den Inhaber einer Fahrerlaub-\ndes Strafgesetzbuches,                                    nis Entscheidungen in das Verkehrszentralregister einge-\n2. nach Absatz 3 oder § 4 Abs. 7, weil einer Anordnung        tragen werden, die zu Anordnungen nach § 2a Abs. 2, 4\nzur Teilnahme an einem Aufbauseminar nicht nach-          und 5 führen können. Hierzu übermittelt es die notwendi-\ngekommen wurde,                                           gen Daten aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister sowie","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                 315\nden Inhalt der Eintragungen im Verkehrszentralregister                                      §4\nüber die innerhalb der Probezeit begangenen Straftaten\nund Ordnungswidrigkeiten. Hat bereits eine Unterrichtung                                Punktsystem\nnach Satz 1 stattgefunden, so hat das Kraftfahrt-Bundes-         (1) Zum Schutz vor Gefahren, die von wiederholt gegen\namt bei weiteren Unterrichtungen auch hierauf hinzu-          Verkehrsvorschriften verstoßenden Fahrzeugführern und\nweisen.                                                       -haltern ausgehen, hat die Fahrerlaubnisbehörde die in\n§3                              Absatz 3 genannten Maßnahmen (Punktsystem) zu ergrei-\nfen. Das Punktsystem findet keine Anwendung, wenn sich\nEntziehung der Fahrerlaubnis                  die Notwendigkeit früherer oder anderer Maßnahmen auf\n(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht          Grund anderer Vorschriften, insbesondere der Entziehung\nbefähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die       der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1, ergibt. Punktsystem\nFahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei      und Regelungen über die Fahrerlaubnis auf Probe finden\neiner ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung          nebeneinander Anwendung, jedoch mit der Maßgabe,\n– auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt – die       dass die Teilnahme an einem Aufbauseminar nur einmal\nWirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahr-           erfolgt; dies gilt nicht, wenn das letzte Aufbauseminar län-\nerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8      ger als fünf Jahre zurückliegt oder wenn der Betroffene\ngilt entsprechend.                                            noch nicht an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2\nSatz 1 Nr. 1 oder an einem besonderen Aufbauseminar\n(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei\nnach Absatz 8 Satz 4 oder § 2b Abs. 2 Satz 2 teilge-\neiner ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum\nnommen hat und nunmehr die Teilnahme an einem\nFühren von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entzie-\nAufbauseminar für Fahranfänger oder an einem beson-\nhung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzu-\nderen Aufbauseminar in Betracht kommt.\nliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen.\nDie Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnis-           (2) Für die Anwendung des Punktsystems sind die im\nbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften      Verkehrszentralregister nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 zu\nentzieht.                                                     erfassenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach\n(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein        der Schwere der Zuwiderhandlungen und nach ihren\nStrafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der        Folgen mit einem bis zu sieben Punkten nach näherer\nFahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Be-           Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1\ntracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sach-         Nr. 1 Buchstabe s zu bewerten. Sind durch eine Hand-\nverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem     lung mehrere Zuwiderhandlungen begangen worden, so\nEntziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt         wird nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten Punkt-\nnicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der      zahl berücksichtigt. Ist die Fahrerlaubnis entzogen oder\nBundeswehr, des Bundesgrenzschutzes oder der Polizei          eine Sperre (§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs)\nfür Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.                       angeordnet worden, so werden die Punkte für die vor\ndieser Entscheidung begangenen Zuwiderhandlungen\n(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungs-    gelöscht. Dies gilt nicht, wenn die Entziehung darauf\nverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegen-       beruht, dass der Betroffene nicht an einem angeordneten\nstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen        Aufbauseminar (Absatz 7 Satz 1, § 2a Abs. 3) teilgenom-\nden Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu     men hat.\ndessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht\nabweichen, als es sich auf die Feststellung des Sach-            (3) Die Fahrerlaubnisbehörde hat gegenüber den Inha-\nverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der        bern einer Fahrerlaubnis folgende Maßnahmen (Punkt-\nEignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der           system) zu ergreifen:\nStrafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch wel-\nche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag         1. Ergeben sich acht, aber nicht mehr als 13 Punkte, so\nauf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem        hat die Fahrerlaubnisbehörde den Betroffenen schrift-\nUrteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen,          lich darüber zu unterrichten, ihn zu verwarnen und ihn\nsoweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und         auf die Möglichkeit der Teilnahme an einem Aufbau-\ndie Beurteilung der Schuldfrage beziehen.                         seminar nach Absatz 8 hinzuweisen.\n(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die ver-     2. Ergeben sich 14, aber nicht mehr als 17 Punkte, so hat\nwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der              die Fahrerlaubnisbehörde die Teilnahme an einem\nFahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots                 Aufbauseminar nach Absatz 8 anzuordnen und hierfür\nübermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche       eine Frist zu setzen. Hat der Betroffene innerhalb der\nÜberwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.                   letzten fünf Jahre bereits an einem solchen Seminar\nteilgenommen, so ist er schriftlich zu verwarnen. Un-\n(6) Durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1\nabhängig davon hat die Fahrerlaubnisbehörde den\nBuchstabe r können Fristen und Bedingungen\nBetroffenen schriftlich auf die Möglichkeit einer ver-\n1. für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach voran-        kehrspsychologischen Beratung nach Absatz 9 hinzu-\ngegangener Entziehung oder nach vorangegangenem               weisen und ihn darüber zu unterrichten, dass ihm bei\nVerzicht,                                                     Erreichen von 18 Punkten die Fahrerlaubnis entzogen\n2. für die Erteilung des Rechts an Personen mit ordent-           wird.\nlichem Wohnsitz im Ausland, nach vorangegangener          3. Ergeben sich 18 oder mehr Punkte, so gilt der Betroffe-\nEntziehung von einer ausländischen Fahrerlaubnis im           ne als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen;\nInland wieder Gebrauch zu machen,                             die Fahrerlaubnisbehörde hat die Fahrerlaubnis zu\nbestimmt werden.                                                  entziehen.","316               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nDie Fahrerlaubnisbehörde ist bei den Maßnahmen nach           eines Einzelgesprächs statt; sie kann durch eine Fahrpro-\nden Nummern 1 bis 3 an die rechtskräftige Entscheidung        be ergänzt werden, wenn der Berater dies für erforderlich\nüber die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit gebunden.       hält. Der Berater soll die Ursachen der Mängel aufklären\n(4) Nehmen Fahrerlaubnisinhaber vor Erreichen von          und Wege zu ihrer Beseitigung aufzeigen. Das Ergebnis\n14 Punkten an einem Aufbauseminar teil und legen sie          der Beratung ist nur für den Betroffenen bestimmt und\nhierüber der Fahrerlaubnisbehörde innerhalb von drei          nur diesem mitzuteilen. Der Betroffene erhält jedoch\nMonaten nach Beendigung des Seminars eine Bescheini-          eine Bescheinigung über die Teilnahme zur Vorlage bei\ngung vor, so werden ihnen bei einem Stand von nicht mehr      der Fahrerlaubnisbehörde. Die Beratung darf nur von\nals acht Punkten vier Punkte, bei einem Stand von neun        einer Person durchgeführt werden, die hierfür amtlich\nbis 13 Punkten zwei Punkte abgezogen. Hat der Betroffe-       anerkannt ist und folgende Voraussetzungen erfüllt:\nne nach der Teilnahme an einem Aufbauseminar und              1. persönliche Zuverlässigkeit,\nnach Erreichen von 14 Punkten, aber vor Erreichen von\n2. Abschluss eines Hochschulstudiums als Diplom-\n18 Punkten an einer verkehrspsychologischen Beratung\nPsychologe,\nteilgenommen und legt er hierüber der Fahrerlaubnis-\nbehörde innerhalb von drei Monaten nach Beendigung            3. Nachweis einer Ausbildung und von Erfahrungen in\neine Bescheinigung vor, so werden zwei Punkte abgezo-             der Verkehrspsychologie nach näherer Bestimmung\ngen; dies gilt auch, wenn er nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2        durch Rechtsverordnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buch-\nan einer solchen Beratung teilnimmt. Der Besuch eines             stabe u.\nSeminars und die Teilnahme an einer Beratung führen              (10) Eine neue Fahrerlaubnis darf frühestens sechs\njeweils nur einmal innerhalb von fünf Jahren zu einem         Monate nach Wirksamkeit der Entziehung nach Absatz 3\nPunkteabzug. Für den Punktestand und die Berechnung           Satz 1 Nr. 3 erteilt werden. Die Frist beginnt mit der Ablie-\nder Fünfjahresfrist ist jeweils das Ausstellungsdatum der     ferung des Führerscheins. Unbeschadet der Erfüllung der\nTeilnahmebescheinigung maßgeblich. Ein Punkteabzug            sonstigen Voraussetzungen für die Erteilung der Fahr-\nist nur bis zum Erreichen von null Punkten zulässig.          erlaubnis hat die Fahrerlaubnisbehörde zum Nachweis,\n(5) Erreicht oder überschreitet der Betroffene 14 oder     dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen wie-\n18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnisbehörde die Maß-        derhergestellt ist, in der Regel die Beibringung eines Gut-\nnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 ergriffen hat, wird sein    achtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle\nPunktestand auf 13 reduziert. Erreicht oder überschreitet     für Fahreignung anzuordnen.\nder Betroffene 18 Punkte, ohne dass die Fahrerlaubnis-\n(11) Ist die Fahrerlaubnis nach Absatz 7 Satz 1 entzogen\nbehörde die Maßnahmen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 ergrif-\nworden, weil einer Anordnung zur Teilnahme an einem\nfen hat, wird sein Punktestand auf 17 reduziert.\nAufbauseminar nicht nachgekommen wurde, so darf eine\n(6) Zur Vorbereitung der Maßnahmen nach Absatz 3 hat       neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Vorausset-\ndas Kraftfahrt-Bundesamt bei Erreichen der betreffenden       zungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach-\nPunktestände (Absätze 3 und 4) den Fahrerlaubnisbehör-        weist, dass er an einem Aufbauseminar teilgenommen hat.\nden die vorhandenen Eintragungen aus dem Verkehrs-            Das Gleiche gilt, wenn der Antragsteller nur deshalb nicht\nzentralregister zu übermitteln.                               an einem angeordneten Aufbauseminar teilgenommen hat\n(7) Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis einer vollziehba-  oder die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil er\nren Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde nach Absatz 3          zwischenzeitlich auf die Fahrerlaubnis verzichtet hat.\nSatz 1 Nr. 2 in der festgesetzten Frist nicht nachgekom-      Abweichend von Absatz 10 wird die Fahrerlaubnis ohne\nmen, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis        die Einhaltung einer Frist und ohne die Beibringung eines\nzu entziehen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen          Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungs-\ndie Anordnung nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 sowie gegen die      stelle für Fahreignung erteilt.\nEntziehung nach Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 3\nhaben keine aufschiebende Wirkung.                                                          §5\n(8) Die Teilnehmer an Aufbauseminaren sollen durch                                  Verlust von\nMitwirkung an Gruppengesprächen und an einer Fahr-                           Dokumenten und Kennzeichen\nprobe veranlasst werden, Mängel in ihrer Einstellung zum         Besteht eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vor-\nStraßenverkehr und im verkehrssicheren Verhalten zu           lage eines Führerscheins, Fahrzeugscheins, Anhänger-\nerkennen und abzubauen. Auf Antrag kann die anord-            verzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises über die\nnende Behörde dem Betroffenen die Teilnahme an einem          Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die\nEinzelseminar gestatten. Die Aufbauseminare dürfen nur        Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung, eines aus-\nvon Fahrlehrern durchgeführt werden, die Inhaber einer        ländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder\nentsprechenden Erlaubnis nach dem Fahrlehrergesetz            eines internationalen Führerscheins oder Zulassungs-\nsind. Besondere Seminare für Inhaber einer Fahrerlaubnis,     scheins oder amtlicher Kennzeichen oder Versicherungs-\ndie unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berau-        kennzeichen und behauptet der Verpflichtete, der Abliefe-\nschender Mittel am Verkehr teilgenommen haben, werden         rungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht nachkommen zu\nnach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung                können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief,\ngemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe n von hierfür amtlich        der Nachweis oder die Kennzeichen verloren gegangen\nanerkannten anderen Seminarleitern durchgeführt.              oder sonst abhanden gekommen sind, so hat er auf\n(9) In der verkehrspsychologischen Beratung soll der       Verlangen der Verwaltungsbehörde eine Versicherung an\nFahrerlaubnisinhaber veranlasst werden, Mängel in seiner      Eides statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnis-\nEinstellung zum Straßenverkehr und im verkehrssicheren        ses, Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzu-\nVerhalten zu erkennen und die Bereitschaft zu entwickeln,     geben. Dies gilt auch, wenn jemand für einen verloren\ndiese Mängel abzubauen. Die Beratung findet in Form           gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Schein,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                  317\nBrief oder Nachweis oder ein verloren gegangenes oder        und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht auf der Straße\nsonst abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder           angebracht werden, haben die Eigentümer der Anlieger-\nKennzeichen eine neue Ausfertigung oder ein neues            grundstücke das Anbringen zu dulden. Schäden, die\nKennzeichen beantragt.                                       durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszeichen\noder Verkehrseinrichtungen entstehen, sind zu beseitigen.\nWird die Benutzung eines Grundstücks oder sein Wert\n§ 5a                             durch die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen\n(weggefallen)                         nicht unerheblich beeinträchtigt oder können Schäden,\ndie durch das Anbringen oder Entfernen der Verkehrszei-\nchen oder Verkehrseinrichtungen entstanden sind, nicht\n§ 5b                             beseitigt werden, so ist eine angemessene Entschädigung\nUnterhaltung der Verkehrszeichen                 in Geld zu leisten. Zur Schadensbeseitigung und zur Ent-\nschädigungsleistung ist derjenige verpflichtet, der die\n(1) Die Kosten der Beschaffung, Anbringung, Entfer-\nKosten für die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtun-\nnung, Unterhaltung und des Betriebs der amtlichen Ver-\ngen zu tragen hat. Kommt eine Einigung nicht zustande,\nkehrszeichen und -einrichtungen sowie der sonstigen vom\nso entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der\nBundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nEntscheidung sind die Beteiligten zu hören. Die Landes-\nwesen zugelassenen Verkehrszeichen und -einrichtungen\nregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung\nträgt der Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße, in\ndie zuständige Behörde abweichend von Satz 5 zu\nderen Verlauf sie angebracht werden oder angebracht\nbestimmen. Sie können diese Ermächtigung auf oberste\nworden sind, bei geteilter Straßenbaulast der für die\nLandesbehörden übertragen.\ndurchgehende Fahrbahn zuständige Träger der Straßen-\nbaulast. Ist ein Träger der Straßenbaulast nicht vorhan-                                  §6\nden, so trägt der Eigentümer der Straße die Kosten.\nAusführungsvorschriften\n(2) Diese Kosten tragen abweichend vom Absatz 1\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\na) die Unternehmer der Schienenbahnen für Andreas-           Wohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen\nkreuze, Schranken, Blinklichter mit oder ohne Halb-      mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über\nschranken;\n1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr,\nb) die Unternehmer im Sinne des Personenbeförderungs-              insbesondere über\ngesetzes für Haltestellenzeichen;\na) Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach\nc) die Gemeinden in der Ortsdurchfahrt für Parkuhren und              § 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen für das Führen\nandere Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Über-                 fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen\nwachung der Parkzeit, Straßenschilder, Geländer,                  von einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach\nWegweiser zu innerörtlichen Zielen und Verkehrs-                  § 2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der Beglei-\nzeichen für Laternen, die nicht die ganze Nacht                   tung und Beaufsichtigung durch einen Fahrlehrer\nbrennen;                                                          nach § 2 Abs. 15 Satz 1,\nd) die Bauunternehmer und die sonstigen Unternehmer                b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach § 2\nvon Arbeiten auf und neben der Straße für Verkehrs-               Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnis nach\nzeichen und -einrichtungen, die durch diese Arbeiten              § 2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis\nerforderlich werden;                                              der Klassen C und D, ihrer Unterklassen und\nAnhängerklassen und der besonderen Erlaubnis\ne) die Unternehmer von Werkstätten, Tankstellen sowie\nnach § 2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschrän-\nsonstigen Anlagen und Veranstaltungen für die ent-\nkungen zur Fahrerlaubnis und der besonderen\nsprechenden amtlichen oder zugelassenen Hinweis-\nErlaubnis nach § 2 Abs. 3,\nzeichen;\nc) die Anforderungen an die Eignung zum Führen\nf) die Träger der Straßenbaulast der Straßen, von denen               von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung\nder Verkehr umgeleitet werden soll, für Wegweiser für             durch Gutachten sowie die Feststellung und\nBedarfsumleitungen.                                               Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaub-\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-               nisbehörde nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in Ver-\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                    bindung mit Abs. 4, 7 und 8,\nmit Zustimmung des Bundesrates bei der Einführung                  d) die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungs-\nneuer amtlicher Verkehrszeichen und -einrichtungen zu                 mängeln, insbesondere Inhalt und Dauer entspre-\nbestimmen, dass abweichend von Absatz 1 die Kosten                    chender Kurse, die Teilnahme an solchen Kursen,\nentsprechend den Regelungen des Absatzes 2 ein an-                    die Anforderungen an die Kursleiter sowie die\nderer zu tragen hat.                                                  Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt\n(4) Kostenregelungen auf Grund kreuzungsrechtlicher                einschließlich der hierfür erforderlichen Verar-\nVorschriften nach Bundes- und Landesrecht bleiben                     beitung und Nutzung personenbezogener Daten\nunberührt.                                                            und die Akkreditierung der für die Qualitätssiche-\nrung verantwortlichen Stellen oder Personen\n(5) Diese Kostenregelung umfasst auch die Kosten für\ndurch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um\nVerkehrszählungen, Lärmmessungen, Lärmberechnun-\ndie ordnungsgemäße Durchführung der Kurse zu\ngen und Abgasmessungen.\ngewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch\n(6) Können Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtun-                unter Leitung der Bundesanstalt für Straßen-\ngen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit                 wesen vorgeschrieben werden kann,","318            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\ne) die Prüfung der Befähigung zum Führen von                   Satz 2 und § 4 Abs. 8 Satz 4 sowie die Zertifizie-\nKraftfahrzeugen, insbesondere über die Zulas-               rung der Qualitätssicherung, deren Inhalt ein-\nsung zur Prüfung sowie über Inhalt, Gliederung,             schließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung\nVerfahren, Bewertung, Entscheidung und Wie-                 und Nutzung personenbezogener Daten und die\nderholung der Prüfung nach § 2 Abs. 2 Satz 1                Akkreditierung der für die Qualitätssicherung ver-\nNr. 5 in Verbindung mit Abs. 5, 7 und 8 sowie die           antwortlichen Stellen oder Personen durch die\nErprobung neuer Prüfungsverfahren,                          Bundesanstalt für Straßenwesen, um die vorge-\nf) die Prüfung der umweltbewussten und energie-                schriebene Einrichtung und Durchführung der\nsparenden Fahrweise nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5            Seminare zu gewährleisten, wobei ein Erfah-\nin Verbindung mit Abs. 5 Nr. 4,                             rungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt\nfür Straßenwesen vorgeschrieben werden kann,\ng) die nähere Bestimmung der sonstigen Voraus-\nsetzungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 für die           o) die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbeson-\nErteilung der Fahrerlaubnis und die Vorausset-              dere über den Umfang der zu übermittelnden\nzungen der Erteilung der besonderen Erlaubnis               Daten und die Art der Übermittlung,\nnach § 2 Abs. 3,                                         p) Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungs-\nh) den Nachweis der Personendaten, das Licht-                  bewussteren Einstellung im Straßenverkehr und\nbild sowie die Mitteilung und die Nachweise über            damit zur Senkung der besonderen Unfallrisiken\ndas Vorliegen der Voraussetzungen im Antrags-               von Fahranfängern\nverfahren nach § 2 Abs. 6,                                  – durch eine Ausbildung, die schulische Ver-\ni) die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaub-                    kehrserziehung mit der Ausbildung nach den\nnissen nach § 2 Abs. 10 und die Erteilung von                   Vorschriften des Fahrlehrergesetzes verknüpft,\nallgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von                      als Voraussetzung für die Erteilung der Fahr-\nDienstfahrerlaubnissen,                                         erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4\nund\nj) die Zulassung und Registrierung von Inhabern\nausländischer Fahrerlaubnisse und die Behand-               – durch die freiwillige Fortbildung in geeigneten\nlung abgelieferter ausländischer Führerscheine                  Seminaren nach Erwerb der Fahrerlaubnis mit\nnach § 2 Abs. 11 und § 3 Abs. 2,                                der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit,\ninsbesondere über Inhalt und Dauer der Semi-\nk) die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen                   nare, die Anforderungen an die Seminarleiter\noder Personen nach § 2 Abs. 13, die Aufsicht über               und die Personen, die im Rahmen der Semina-\nsie, die Übertragung dieser Aufsicht auf andere                 re praktische Fahrübungen auf hierfür geeig-\nEinrichtungen, die Zertifizierung der Qualitäts-                neten Flächen durchführen, die Anerkennung\nsicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür              und die Aufsicht über sie, die Qualitätssiche-\nerforderlichen Verarbeitung und Nutzung perso-                  rung, deren Inhalt und die wissenschaftliche\nnenbezogener Daten und die Akkreditierung der                   Begleitung einschließlich der hierfür erforder-\nfür die Qualitätssicherung verantwortlichen                     lichen Verarbeitung und Nutzung personenbe-\nStellen oder Personen durch die Bundesanstalt                   zogener Daten sowie über die, auch zunächst\nfür Straßenwesen, um die ordnungsgemäße und                     nur zur modellhaften Erprobung befristete,\ngleichmäßige Durchführung der Beurteilung,                      Einführung in den Ländern durch die obersten\nPrüfung oder Ausbildung nach § 2 Abs. 13 zu                     Landesbehörden, die von ihr bestimmten oder\ngewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch                    nach Landesrecht zuständigen Stellen,\nunter Leitung der Bundesanstalt für Straßen-\nwesen vorgeschrieben werden kann, sowie die              q) die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder\nVerarbeitung und Nutzung personenbezogener                  ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrer-\nDaten für die mit der Anerkennung oder Beauf-               laubnisinhabern oder bei Zweifeln an der Eignung\ntragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach § 2                oder Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie die Ablie-\nAbs. 14,                                                    ferung, die Vorlage und die weitere Behandlung\nder Führerscheine nach § 3 Abs. 2,\nl) Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung\nvon Probezeiten bei der Erteilung einer allgemei-        r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach voran-\nnen Fahrerlaubnis an Inhaber von Dienstfahr-                gegangener Entziehung oder vorangegange-\nerlaubnissen nach § 2a Abs. 1, den Vermerk über             nem Verzicht und die Erteilung des Rechts, nach\ndie Probezeit im Führerschein,                              vorangegangener Entziehung oder vorangegan-\ngenem Verzicht von einer ausländischen Fahr-\nm) die Einstufung der im Verkehrszentralregister               erlaubnis wieder Gebrauch zu machen nach § 3\ngespeicherten Entscheidungen über Straftaten                Abs. 6,\nund Ordnungswidrigkeiten als schwerwiegend\noder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen             s) die Bewertung der im Verkehrszentralregister ge-\nnach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf                   speicherten Entscheidungen über Straftaten und\nProbe gemäß § 2a Abs. 2,                                    Ordnungswidrigkeiten nach § 4 Abs. 2,\nn) die Anforderungen an die allgemeinen und be-             t) (weggefallen)\nsonderen Aufbauseminare, insbesondere über               u) die Anforderungen an die verkehrspsychologi-\nInhalt und Dauer, die Teilnahme an den Semina-              sche Beratung, insbesondere über Inhalt und\nren nach § 2b Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Satz 1          Dauer der Beratung, die Teilnahme an der Bera-\nNr. 1 und 2, die Anforderungen an die Seminar-              tung sowie die Anforderungen an die Berater und\nleiter und deren Anerkennung nach § 2b Abs. 2               ihre Anerkennung nach § 4 Abs. 9,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                319\nv) die Herstellung, Lieferung und Gestaltung des            f) die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauart-\nMusters des Führerscheins und dessen Aus-                   genehmigung, Typgenehmigung oder vergleich-\nfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstel-            bare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nlung und Lieferung durchführt, nach § 2 Abs. 1              teilen einschließlich Art, Inhalt, Nachweis und\nSatz 3,                                                     Kennzeichnung sowie Typbegutachtung und\nTypprüfung,\nw) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwal-\ntungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und den                g) die Konformität der Produkte mit dem geneh-\nauf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschrif-               migten, begutachteten oder geprüften Typ ein-\nten sowie die Befugnis der nach Landesrecht                 schließlich der Anforderungen z. B. an Produk-\nzuständigen Stellen, Ausnahmen von § 2 Abs. 1               tionsverfahren, Prüfungen und Zertifizierungen\nSatz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs. 2           sowie Nachweise hierfür,\nSatz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1       h) das Erfordernis von Qualitätssicherungssyste-\nNr. 2 und 3, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3,            men einschließlich der Anforderungen, Prüfun-\nAbs. 10 sowie Ausnahmen von den auf diesem Ge-              gen, Zertifizierungen und Nachweise hierfür\nsetz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen,              sowie sonstige Pflichten des Inhabers der Erlaub-\nx) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter Fahr-        nis oder Genehmigung,\nerlaubnisse sowie den Umtausch von Führer-               i) die Anerkennung und die Akkreditierung von\nscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt              Stellen zur Prüfung und Begutachtung von Fahr-\nwerden, und die Regelungen des Besitzstandes                zeugen und Fahrzeugteilen sowie von Stellen zur\nim Fall des Umtausches,                                     Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssiche-\ny) Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger               rungssystemen einschließlich der Voraussetzun-\nPersonen am Straßenverkehr zu gewährleisten,                gen hierfür sowie die Änderung und Beendigung\nsowie die Maßnahmen, wenn sie bedingt geeig-                von Anerkennung, Akkreditierung und Zertifi-\nnet oder ungeeignet oder nicht befähigt zur Teil-           zierung einschließlich der hierfür erforderlichen\nnahme am Straßenverkehr sind;                               Voraussetzungen für die Änderung und die Been-\ndigung. Die Stellen zur Prüfung und Begutach-\n1a. (weggefallen)                                                  tung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen müssen\n2. die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr                 zur Anerkennung und zur Akkreditierung die Ge-\neinschließlich Ausnahmen von der Zulassung, die                währ dafür bieten, dass für die beantragte Zu-\nBeschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der Fahr-               ständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung\nzeuge, insbesondere über                                       der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien\nzum Betreiben von Prüflaboratorien und nach\na) Voraussetzungen für die Zulassung von Kraft-                den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kri-\nfahrzeugen und deren Anhänger, vor allem über               terien an Personal- und Sachausstattung erfolgen\nBau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung und                wird. Für die Akkreditierung von Stellen zur Kon-\nBetrieb, Begutachtung und Prüfung, Betriebs-                trolle der Qualitätssicherung muss gewährleistet\nerlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeich-                  sein, dass für die beantragte Kontrollzuständig-\nnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren              keit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der\nVerkehrssicherheit zu gewährleisten und um die              Kontrollaufgaben nach den Kriterien für Stellen,\nInsassen und andere Verkehrsteilnehmer bei                  die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, er-\neinem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu schüt-             folgen,\nzen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern\n(Schutz von Verkehrsteilnehmern),                        j) die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und\nGenehmigungen sowie ausländischer Begutach-\nb) Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahr-                 tungen, Prüfungen und Kennzeichnungen für\nzeuge und Anhänger, um deren Verkehrssicher-                Fahrzeuge und Fahrzeugteile,\nheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu\ngewährleisten sowie Ausnahmen von der Zulas-             k) die Änderung und Beendigung von Zulassung\nsungspflicht für Kraftfahrzeuge und Anhänger                und Betrieb, Erlaubnis und Genehmigung sowie\nnach § 1 Abs. 1,                                            Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeug-\nteile,\nc) Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffen-\nl) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der\nheit, Ausrüstung und Betrieb der Fahrzeuge und\nregelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen,\nFahrzeugteile, deren Begutachtung und Prüfung,\num die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge und den\nBetriebserlaubnis und Genehmigung sowie\nSchutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten,\nKennzeichnung,\nsowie Anforderungen an Untersuchungsstellen\nd) den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeug-                  und Fachpersonal zur Durchführung von Unter-\ndokumente, die Gestaltung der Muster der Fahr-              suchungen und Prüfungen sowie Abnahmen von\nzeugdokumente und deren Herstellung, Liefe-                 Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der\nrung und Ausfertigung sowie die Bestimmung,                 hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schu-\nwer die Herstellung und Lieferung durchführen               lungen, Schulungsstätten und -institutionen,\ndarf,\nm) den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen\ne) das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben             und Prüfungen sowie Abnahmen von Fahrzeugen\nund Verwenden von Fahrzeugteilen, die in einer              und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung\namtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein                  der bei den Untersuchungen und Prüfungen fest-\nmüssen,                                                     gestellten Mängel,","320             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nn) die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von                 und Nutzung personenbezogener Daten, um ord-\nÜberwachungsorganisationen, soweit sie vor                    nungsgemäße, nach gleichen Maßstäben durch-\ndem 18. September 2002 anerkannt waren,                       geführte Untersuchungen, Prüfungen, Abnahmen\nsowie die Anerkennung von Überwachungsorga-                   und Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahr-\nnisationen, soweit sie von selbständigen und                  zeugteilen zu gewährleisten,\nhauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverstän-\ns) die Verantwortung und die Pflichten und Rechte\ndigen gebildet und getragen werden, zur Vor-\ndes Halters im Rahmen der Zulassung und des\nnahme von regelmäßigen Untersuchungen und\nBetriebs der auf ihn zugelassenen Fahrzeuge\nPrüfungen sowie von Abnahmen, die organisa-\nsowie des Halters nicht zulassungspflichtiger\ntorischen, personellen und technischen Voraus-\nFahrzeuge,\nsetzungen für die Anerkennungen einschließlich\nder Qualifikation und der Anforderungen an das            t) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Ver-\nFachpersonal und die Geräte sowie die mit den                 waltungsmaßnahmen nach diesem Gesetz und\nAnerkennungen verbundenen Bedingungen und                     den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvor-\nAuflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßi-                   schriften für Zulassung, Begutachtung, Prüfung,\nge Untersuchungen, Prüfungen und Abnahmen                     Abnahme, regelmäßige Untersuchungen und\ndurch leistungsfähige Organisationen sicherzu-                Prüfungen, Betriebserlaubnis, Genehmigung und\nstellen,                                                      Kennzeichnung,\no) die notwendige Haftpflichtversicherung anerkann-          u) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie\nter Überwachungsorganisationen zur Deckung                    Ausnahmen von auf Grund dieses Gesetzes\naller im Zusammenhang mit Untersuchungen,                     erlassenen Rechtsvorschriften und die Zustän-\nPrüfungen und Abnahmen entstehenden An-                       digkeiten hierfür,\nsprüche sowie die Freistellung des für die Aner-          v) die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeu-\nkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes                  gen und Anhängern, die Voraussetzungen hierfür,\nvon Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die                 die Anerkennung ausländischer Zulassungs-\nOrganisation verursacht,                                      papiere und Kennzeichen, Maßnahmen bei Ver-\np) die amtliche Anerkennung von Herstellern von                  stößen gegen die auf Grund des Straßen-\nFahrzeugen oder Fahrzeugteilen zur Vornahme                   verkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften,\nder Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern,             w) Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere\nFahrtschreibern und Kontrollgeräten, die amt-                 Teilnahme von nicht motorisierten Fahrzeugen\nliche Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten                am Straßenverkehr zu gewährleisten;\nzur Vornahme von regelmäßigen Prüfungen an\ndiesen Einrichtungen, zur Durchführung von            3. die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ord-\nAbgasuntersuchungen an Kraftfahrzeugen und                nung auf den öffentlichen Straßen, für Zwecke der\nzur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an              Verteidigung, zur Verhütung einer über das verkehrs-\nNutzfahrzeugen sowie die mit den Anerkennun-              übliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Stra-\ngen verbundenen Bedingungen und Auflagen,                 ßen oder zur Verhütung von Belästigungen erforder-\num ordnungsgemäße und gleichmäßige tech-                  lichen Maßnahmen über den Straßenverkehr, und\nnische Prüfungen sicherzustellen, die organisato-         zwar hierzu unter anderem\nrischen, personellen und technischen Voraus-              a) (weggefallen)\nsetzungen für die Anerkennung einschließlich der\nQualifikation und Anforderungen an das Fach-              b) (weggefallen)\npersonal und die Geräte sowie die Erhebung, Ver-          c) über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen\narbeitung und Nutzung personenbezogener                       und ihr Verhalten,\nDaten des Inhabers der Anerkennungen, dessen\nd) über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erho-\nVertreters und der mit der Vornahme der Prü-\nlungssuchenden gegen Lärm und Abgas durch\nfungen betrauten Personen durch die für die\nden Kraftfahrzeugverkehr und über Beschrän-\nAnerkennung und Aufsicht zuständigen Behör-\nkungen des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,\nden, um ordnungsgemäße und gleichmäßige\ntechnische Prüfungen sicherzustellen,                     e) über das innerhalb geschlossener Ortschaften,\nmit Ausnahme von entsprechend ausgewiesenen\nq) die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich\nParkplätzen sowie von Industrie- und Gewerbe-\nanerkannter Hersteller von Fahrzeugen oder\ngebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeug-\nFahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten\nanhänger und Kraftfahrzeuge mit einem zulässi-\nzur Deckung aller im Zusammenhang mit den\ngen Gesamtgewicht über 7,5 Tonnen in der Zeit\nPrüfungen nach Buchstabe p entstehenden An-\nvon 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feier-\nsprüche sowie die Freistellung des für die Aner-\ntagen, regelmäßig zu parken,\nkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes\nvon Ansprüchen Dritter wegen Schäden, die die             f) über Ortstafeln und Wegweiser,\nWerkstatt oder der Hersteller verursacht,                 g) über das Verbot von Werbung und Propaganda\nr) Maßnahmen der mit der Durchführung der regel-                 durch Bildwerk, Schrift, Beleuchtung oder Ton,\nmäßigen Untersuchungen und Prüfungen sowie                    soweit sie geeignet sind, außerhalb geschlos-\nAbnahmen und Begutachtungen von Fahrzeugen                    sener Ortschaften die Aufmerksamkeit der\nund Fahrzeugteilen befassten Stellen und Per-                 Verkehrsteilnehmer in einer die Sicherheit des\nsonen zur Qualitätssicherung, deren Inhalt ein-               Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken oder\nschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung           die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003               321\nh) über die Beschränkung des Straßenverkehrs                 Begehung von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen\nzum Schutz von kulturellen Veranstaltungen, die          oder Kennzeichen zu bekämpfen;\naußerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn         9. die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwen-\ndies im öffentlichen Interesse liegt,                    dung und Verwahrung von Führerscheinen und Fahr-\ni) über das Verbot zur Verwendung technischer                zeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke sowie\nEinrichtungen am oder im Kraftfahrzeug, die              von auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm\ndafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung             beruhenden Rechtsvorschriften zu verwendenden\nzu beeinträchtigen;                                      Plaketten, Prüffolien und Stempel, um deren Dieb-\nstahl oder deren Missbrauch bei der Begehung von\n4. (weggefallen)\nStraftaten zu bekämpfen;\n4a. das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrs-\n10. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb,\nunfall, das geboten ist, um\nBegutachtung, Prüfung, Abnahme und regelmäßige\na) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,          Untersuchungen, Betriebserlaubnis und Genehmi-\nb) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher An-            gung sowie Kennzeichnung von Fahrzeugen und\nsprüche die Art der Beteiligung festzustellen und        Fahrzeugteilen, um den Diebstahl der Fahrzeuge zu\nbekämpfen;\nc) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können;\n11. die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von\n5. (weggefallen)                                                 gestohlenen, verloren gegangenen oder sonst ab-\n5a. Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb,                 handen gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkenn-\nBegutachtung, Prüfung, Abnahme, Betriebserlaub-              zeichen sowie Führerscheinen und Fahrzeugpa-\nnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeu-              pieren einschließlich ihrer Vordrucke, soweit nicht\nge und Fahrzeugteile sowie über das Verhalten im             die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind;\nStraßenverkehr zum Schutz vor den von Fahrzeugen        12. die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung\nausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen im                von Kraftfahrzeugen und Anhängern an Selbstfahrer\nSinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; da-\nbei können Emissionsgrenzwerte unter Berücksich-             a) zur Bekämpfung der Begehung von Straftaten mit\ntigung der technischen Entwicklung auch für einen                gemieteten Fahrzeugen oder\nZeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung            b) zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit im\nfestgesetzt werden;                                              Straßenverkehr;\n5b. das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach        13. die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei\n§ 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes festge-             Großveranstaltungen im Interesse der Ordnung und\nlegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer              Sicherheit des Verkehrs;\nWetterlagen;                                            14. die Beschränkung des Haltens und Parkens zu-\n5c. den Nachweis über die Entsorgung oder den sonsti-            gunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit\ngen Verbleib der Fahrzeuge nach ihrer Stilllegung            erheblichem Parkraummangel sowie die Schaffung\noder Außerbetriebsetzung, um die umweltverträg-              von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte mit\nliche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeug-                außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinde,\nteilen sicherzustellen;                                      insbesondere in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung\noder ihrer Arbeitsstätte;\n6. Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließ-\nlich der Anforderungen an die hierfür notwendigen       15. die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und\nRäume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten               verkehrsberuhigten Bereichen und die Beschrän-\nund -institutionen sowie den Nachweis der regel-             kungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs zur\nmäßigen Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeug-               Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen\nteilen einschließlich der Bewertung der bei den              Bereichen, zum Schutz der Bevölkerung vor Lärm\nPrüfungen festgestellten Mängel sowie die amtliche           und Abgasen und zur Unterstützung einer geord-\nAnerkennung von Überwachungsorganisationen                   neten städtebaulichen Entwicklung;\nund Kraftfahrzeugwerkstätten nach Nummer 2              16. die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erfor-\nBuchstabe n und p und Maßnahmen zur Qualitäts-               schung des Unfallgeschehens, des Verkehrsverhal-\nsicherung nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz               tens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung\nvor von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen                   geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregeln-\nUmwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immis-                der Regelungen und Maßnahmen;\nsionsschutzgesetzes;\n17. die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erfor-\n7. die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnah-               derlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr;\nmen, soweit sie zur Erfüllung von Verpflichtungen\naus zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder von         18. die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linien-\nbindenden Beschlüssen der Europäischen Gemein-               omnibusse und Taxen;\nschaften notwendig sind;                                19. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie\n8. die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie              92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992 über die\ndie Herstellung, den Vertrieb, die Ausgabe, die Ver-         allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG Nr. L 228\nwahrung und die Einziehung von Kennzeichen                   S. 24) erforderlich sind;\n(einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen nur      20. Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/\nnoch die Beschriftung fehlt) für Fahrzeuge, um die           30/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nunzulässige Verwendung von Kennzeichen oder die              vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegs-","322               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nkontrolle von Nutzfahrzeugen, die in der Gemein-       nen Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnah-\nschaft am Straßenverkehr teilnehmen (ABl. EG Nr.       men, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnungen\nL 203 S. 1), erforderlich sind.                        – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten – und Registerauskünften im\n(2) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11\nSinne des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu bestim-\nund 12 Buchstabe a werden vom Bundesministerium für\nmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzuse-\nVerkehr, Bau- und Wohnungswesen und vom Bundes-\nhen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der\nministerium des Innern erlassen.\nmit den Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen,\n(2a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchsta-       Abnahmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwar-\nbe f, Nr. 3 Buchstabe d, e, Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie    nungen – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des\nsolche nach Nr. 7, soweit sie sich auf Maßnahmen nach         Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten – und Registeraus-\nNr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen, werden      künften verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-              wird; bei begünstigenden Amtshandlungen kann daneben\nnungswesen und vom Bundesministerium für Umwelt,              die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige\nNaturschutz und Reaktorsicherheit erlassen.                   Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berück-\n(3) Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen          sichtigt werden.\nRechtsverordnungen zur Durchführung der Vorschriften             (3) Im Übrigen findet das Verwaltungskostengesetz vom\nüber die Beschaffenheit, den Bau, die Ausrüstung und die      23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), geändert durch Artikel 41\nPrüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie               des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom\nRechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von              14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), Anwendung. In\nden auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften           den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 können jedoch\nnicht der Zustimmung des Bundesrates; vor ihrem Erlass        die Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die\nsind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.        Kostenschuldnerschaft, der Umfang der zu erstattenden\nAuslagen und die Kostenerhebung abweichend von\nden Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes gere-\n§ 6a                           gelt werden.\nGebühren                               (4) In den Rechtsverordnungen nach Absatz 2 kann\n(1) Kosten (Gebühren und Auslagen) werden erhoben          bestimmt werden, dass die für die einzelnen Amtshand-\nlungen, einschließlich Prüfungen, Abnahmen, Begutach-\n1. für Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, Abnah-       tungen und Untersuchungen, zulässigen Gebühren auch\nmen, Begutachtungen, Untersuchungen, Verwarnun-           erhoben werden dürfen, wenn die Amtshandlungen aus\ngen – ausgenommen Verwarnungen im Sinne des               Gründen, die nicht von der Stelle, die die Amtshandlungen\nGesetzes über Ordnungswidrigkeiten – und Register-        hätte durchführen sollen, zu vertreten sind, und ohne aus-\nauskünften                                                reichende Entschuldigung des Bewerbers oder Antrag-\na) nach diesem Gesetz und nach den auf diesem             stellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnten\nGesetz beruhenden Rechtsvorschriften,                 oder abgebrochen werden mussten.\nb) nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom                  (5) Rechtsverordnungen über Kosten, deren Gläubiger\n20. März 1958 über die Annahme einheitlicher          der Bund ist, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundes-\nBedingungen für die Genehmigung der Ausrüs-           rates.\ntungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen           (6) Soweit das Parken auf öffentlichen Wegen und Plät-\nund über die gegenseitige Anerkennung der Geneh-      zen nur während des Laufs einer Parkuhr oder anderer\nmigung vom 12. Juni 1965 (BGBl. 1965 II S. 857) in    Vorrichtungen oder Einrichtungen zur Überwachung der\nder Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1968        Parkzeit zulässig ist, werden Gebühren erhoben; dies gilt\n(BGBl. 1968 II S. 1224) und nach den auf diesem       nicht für die Überwachung der Parkzeit durch Park-\nGesetz beruhenden Rechtsvorschriften,                 scheiben. Die Gebühren stehen in Ortsdurchfahrten den\nc) nach dem Gesetz zu dem Europäischen Überein-           Gemeinden, im Übrigen dem Träger der Straßenbaulast\nkommen vom 30. September 1957 über die inter-         zu. Die Gebühren betragen je angefangene halbe Stunde\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der      0,05 Euro. Es kann eine höhere Gebühr als 0,05 Euro fest-\nStraße (ADR) vom 18. August 1969 (BGBl. 1969 II       gesetzt werden, wenn und soweit dies nach den jeweili-\nS. 1489) und nach den auf diesem Gesetz beruhen-      gen örtlichen Verhältnissen erforderlich ist, um die Gebühr\nden Rechtsvorschriften,                               dem Wert des Parkraums für den Benutzer angemessen\nanzupassen. Neben der Gebühr je angefangene halbe\n2. für Untersuchungen von Fahrzeugen nach dem Perso-          Stunde kann eine pauschalierte Gebühr für einen längeren\nnenbeförderungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt         Zeitraum festgesetzt werden. Die Nutzung des Parkraums\nTeil III, Gliederungsnummer 9240-1, veröffentlichten      durch eine möglichst große Anzahl von Verkehrsteilneh-\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7     mern ist zu gewährleisten. Bei der Gebührenfestsetzung\ndes Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung          kann eine innerörtliche Staffelung vorgesehen werden. Für\nSchwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr         den Fall, dass solche höheren Gebühren festgesetzt wer-\nvom 9. Juli 1979 (BGBl. I S. 989), und nach den auf       den sollen, werden die Landesregierungen ermächtigt,\ndiesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften,              Gebührenordnungen zu erlassen. In diesen kann auch ein\n3. für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung          Höchstsatz festgelegt werden. Die Ermächtigung kann\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.           durch Rechtsverordnung weiter übertragen werden.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-          (7) Die Regelung des Absatzes 6 Satz 4 bis 10 ist auf die\nnungswesen wird ermächtigt, die Gebühren für die einzel-      Erhebung von Gebühren für die Benutzung gebühren-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                  323\npflichtiger Parkplätze im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 13 ent-                             II. Haftpflicht\nsprechend anzuwenden.\n§7\n§ 6b\nHaftung des Halters, Schwarzfahrt\nHerstellung, Vertrieb\n(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder\nund Ausgabe von Kennzeichen\neines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraft-\n(1) Wer Kennzeichen für Fahrzeuge herstellen, vertrei-     fahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der\nben oder ausgeben will, hat dies der Zulassungsbehörde        Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt\nvorher anzuzeigen.                                            oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet,\n(2) (weggefallen)                                          dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu\nersetzen.\n(3) Über die Herstellung, den Vertrieb und die Ausgabe\nvon Kennzeichen sind nach näherer Bestimmung (§ 6                (2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall\nAbs. 1 Nr. 8) Einzelnachweise zu führen, aufzubewahren        durch höhere Gewalt verursacht wird.\nund zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aus-          (3) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und\nzuhändigen.                                                   Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters\n(4) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von     zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der\nKennzeichen ist zu untersagen, wenn diese ohne die vor-       Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die\nherige Anzeige hergestellt, vertrieben oder ausgegeben        Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermög-\nwerden.                                                       licht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der\nBenutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraft-\n(5) Die Herstellung, der Vertrieb oder die Ausgabe von\nfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom\nKennzeichen kann untersagt werden, wenn\nHalter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf\n1. Tatsachen vorliegen, aus denen sich die Unzuverläs-        die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzu-\nsigkeit des Verantwortlichen oder der von ihm mit         wenden.\nHerstellung, Vertrieb oder Ausgabe von Kennzeichen\nbeauftragten Personen ergibt, oder\n§8\n2. gegen die Vorschriften über die Führung, Aufbewah-\nAusnahmen\nrung oder Aushändigung von Nachweisen über die\nHerstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von Kenn-         Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,\nzeichen verstoßen wird.                                   1. wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht\nwurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren\n§ 6c                                 Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren\nHerstellung, Vertrieb und                        kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem\nAusgabe von Kennzeichenvorprodukten                      solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger,\n§ 6b Abs. 1, 3, 4 Nr. 1 sowie Abs. 5 gilt entsprechend für 2. wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs\ndie Herstellung, den Vertrieb oder die Ausgabe von                oder des Anhängers tätig war oder\nbestimmten – nach näherer Bestimmung durch das Bun-           3. wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das\ndesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen                Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert\nfestzulegenden (§ 6 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2) – Kennzeichen-          worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person\nvorprodukten, bei denen nur noch die Beschriftung fehlt.          die Sache an sich trägt oder mit sich führt.\n§ 6d                                                            § 8a\nAuskunft und Prüfung                                   Entgeltliche Personenbeförderung,\n(1) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Aus-                Verbot des Haftungsausschlusses\ngabe von Kennzeichen befassten Personen haben den                Im Fall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Perso-\nzuständigen Behörden oder den von ihnen beauftragten          nenbeförderung darf die Verpflichtung des Halters, wegen\nPersonen über die Beachtung der in § 6b Abs. 1 bis 3          Tötung oder Verletzung beförderter Personen Schadens-\nbezeichneten Pflichten die erforderlichen Auskünfte           ersatz nach § 7 zu leisten, weder ausgeschlossen noch\nunverzüglich zu erteilen.                                     beschränkt werden. Die Geschäftsmäßigkeit einer Perso-\n(2) Die mit der Herstellung, dem Vertrieb oder der Aus-    nenbeförderung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass\ngabe von Kennzeichenvorprodukten im Sinne des § 6c            die Beförderung von einer Körperschaft oder Anstalt des\nbefassten Personen haben den zuständigen Behörden             öffentlichen Rechts betrieben wird.\noder den von ihnen beauftragten Personen über die\nBeachtung der in § 6b Abs. 1 und 3 bezeichneten Pflichten\n§9\ndie erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen.\n(3) Die von der zuständigen Behörde beauftragten                                  Mitverschulden\nPersonen dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grund-             Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden\nstücke, Geschäftsräume, Betriebsräume und Transport-          des Verletzten mitgewirkt, so finden die Vorschriften des\nmittel der Auskunftspflichtigen während der Betriebs-         § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit der Maßgabe\noder Geschäftszeit zum Zwecke der Prüfung und Besich-         Anwendung, dass im Fall der Beschädigung einer Sache\ntigung betreten.                                              das Verschulden desjenigen, welcher die tatsächliche","324                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nGewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des              sind, insgesamt die in Nummer 2 Halbsatz 1 und Num-\nVerletzten gleichsteht.                                        mer 3 bezeichneten Höchstbeträge, so verringern sich die\neinzelnen Entschädigungen in dem Verhältnis, in welchem\n§ 10                             ihr Gesamtbetrag zu dem Höchstbetrag steht.\nUmfang der\nErsatzpflicht bei Tötung                                                 § 12a\n(1) Im Fall der Tötung ist der Schadensersatz durch            (1) Werden gefährliche Güter befördert, haftet der\nErsatz der Kosten einer versuchten Heilung sowie des           Ersatzpflichtige\nVermögensnachteils zu leisten, den der Getötete dadurch        1. im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-\nerlitten hat, dass während der Krankheit seine Erwerbs-            schen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in\nfähigkeit aufgehoben oder gemindert oder eine Vermeh-              § 12 Abs. 1 Nr. 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem\nrung seiner Bedürfnisse eingetreten war. Der Ersatzpflich-         Kapitalbetrag von insgesamt 6 000 000 Euro oder bis\ntige hat außerdem die Kosten der Beerdigung demjenigen             zu einem Rentenbetrag von jährlich 360 000 Euro,\nzu ersetzen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten       2. im Fall der Sachbeschädigung an unbeweglichen\nzu tragen.                                                         Sachen, auch wenn durch dasselbe Ereignis mehrere\n(2) Stand der Getötete zurzeit der Verletzung zu einem          Sachen beschädigt werden, bis zu einem Betrag von\nDritten in einem Verhältnis, vermöge dessen er diesem              6 000 000 Euro,\ngegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder          sofern der Schaden durch die die Gefährlichkeit der beför-\nunterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten         derten Güter begründenden Eigenschaften verursacht\ninfolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so        wird. Im Übrigen bleibt § 12 Abs. 1 unberührt.\nhat der Ersatzpflichtige dem Dritten insoweit Schadenser-\n(2) Gefährliche Güter im Sinne dieses Gesetzes sind\nsatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaß-\nStoffe und Gegenstände, deren Beförderung auf der\nlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unter-\nStraße nach den Anlagen A und B zu dem Europäischen\nhalts verpflichtet gewesen sein würde. Die Ersatzpflicht\nÜbereinkommen vom 30. September 1957 über die inter-\ntritt auch dann ein, wenn der Dritte zurzeit der Verletzung\nnationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\ngezeugt, aber noch nicht geboren war.\n(ADR) (BGBl. 1969 II S. 1489) in der jeweils geltenden Fas-\nsung verboten oder nur unter bestimmten Bedingungen\n§ 11                             gestattet ist.\nUmfang der Ersatz-                          (3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn es sich um\npflicht bei Körperverletzung                  freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter oder um\nIm Fall der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit      Beförderungen in begrenzten Mengen unterhalb der im\nist der Schadensersatz durch Ersatz der Kosten der Hei-        Unterabschnitt 1.1.3.6. zu dem in Absatz 2 genannten\nlung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der          Übereinkommen festgelegten Grenzen handelt.\nVerletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung           (4) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Schaden\nzeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgeho-         bei der Beförderung innerhalb eines Betriebs entstanden\nben oder gemindert oder eine Vermehrung seiner Bedürf-         ist, in dem gefährliche Güter hergestellt, bearbeitet, verar-\nnisse eingetreten ist. Wegen des Schadens, der nicht Ver-      beitet, gelagert, verwendet oder vernichtet werden, soweit\nmögensschaden ist, kann auch eine billige Entschädigung        die Beförderung auf einem abgeschlossenen Gelände\nin Geld gefordert werden.                                      stattfindet.\n(5) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 12\nHöchstbeträge                                                       § 12b\n(1) Der Ersatzpflichtige haftet                                Die §§ 12 und 12a sind nicht anzuwenden, wenn ein\nSchaden bei dem Betrieb eines gepanzerten Gleisketten-\n1. im Fall der Tötung oder Verletzung eines Menschen\nfahrzeugs verursacht wird.\nnur bis zu einem Kapitalbetrag von 600 000 Euro oder\nbis zu einem Rentenbetrag von jährlich 36 000 Euro;\n§ 13\n2. im Fall der Tötung oder Verletzung mehrerer Men-\nschen durch dasselbe Ereignis, unbeschadet der in                                    Geldrente\nNummer 1 bestimmten Grenzen, nur bis zu einem                (1) Der Schadensersatz wegen Aufhebung oder Minde-\nKapitalbetrag von insgesamt 3 000 000 Euro oder bis       rung der Erwerbsfähigkeit und wegen Vermehrung der\nzu einem Rentenbetrag von jährlich 180 000 Euro; im       Bedürfnisse des Verletzten sowie der nach § 10 Abs. 2\nFall einer entgeltlichen, geschäftsmäßigen Personen-      einem Dritten zu gewährende Schadensersatz ist für die\nbeförderung gilt diese Beschränkung jedoch nicht für      Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten.\nden ersatzpflichtigen Halter des Kraftfahrzeugs oder\n(2) Die Vorschriften des § 843 Abs. 2 bis 4 des Bürger-\ndes Anhängers;\nlichen Gesetzbuchs finden entsprechende Anwendung.\n3. im Fall der Sachbeschädigung, auch wenn durch das-\n(3) Ist bei der Verurteilung des Verpflichteten zur Ent-\nselbe Ereignis mehrere Sachen beschädigt werden,\nrichtung einer Geldrente nicht auf Sicherheitsleistung\nnur bis zu einem Betrag von 300 000 Euro.\nerkannt worden, so kann der Berechtigte gleichwohl\n(2) Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren auf       Sicherheitsleistung verlangen, wenn die Vermögensver-\nGrund desselben Ereignisses nach Absatz 1 zu leisten           hältnisse des Verpflichteten sich erheblich verschlechtert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                  325\nhaben; unter der gleichen Voraussetzung kann er eine                                        § 18\nErhöhung der in dem Urteil bestimmten Sicherheit ver-\nErsatzpflicht des Fahrzeugführers\nlangen.\n(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des\n§ 14                             Kraftfahrzeugs oder des Anhängers zum Ersatz des Scha-\ndens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet.\nVerjährung                           Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden\nAuf die Verjährung finden die für unerlaubte Handlungen    nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.\ngeltenden Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen               (2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende An-\nGesetzbuchs entsprechende Anwendung.                          wendung.\n(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines\n§ 15\nKraftfahrzeugs oder Anhängers zum Ersatz des Schadens\nVerwirkung                            verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Ver-\nhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten\nDer Ersatzberechtigte verliert die ihm auf Grund der Vor-\nKraftfahrzeuge, zu den Haltern und Führern der anderen\nschriften dieses Gesetzes zustehenden Rechte, wenn er\nbeteiligten Anhänger, zu dem Tierhalter oder Eisenbahn-\nnicht spätestens innerhalb zweier Monate, nachdem er\nunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend\nvon dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen\nanzuwenden.\nKenntnis erhalten hat, dem Ersatzpflichtigen den Unfall\nanzeigt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein, wenn die Anzeige\ninfolge eines von dem Ersatzberechtigten nicht zu vertre-                                   § 19\ntenden Umstands unterblieben ist oder der Ersatzpflichti-                               (weggefallen)\nge innerhalb der bezeichneten Frist auf andere Weise von\ndem Unfall Kenntnis erhalten hat.                                                           § 20\nÖrtliche Zuständigkeit\n§ 16\nFür Klagen, die auf Grund dieses Gesetzes erhoben\nSonstige Gesetze\nwerden, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk\nUnberührt bleiben die bundesrechtlichen Vorschriften,      das schädigende Ereignis stattgefunden hat.\nnach welchen der Fahrzeughalter für den durch das\nFahrzeug verursachten Schaden in weiterem Umfang als\nnach den Vorschriften dieses Gesetzes haftet oder nach                    III. Straf- und Bußgeldvorschriften\nwelchen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.\n§ 21\n§ 17\nFahren ohne Fahrerlaubnis\nSchadensverursachung\ndurch mehrere Kraftfahrzeuge                        (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-\nstrafe wird bestraft, wer\n(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge\nverursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem      1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforder-\nDritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflich-          liche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des\ntet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander          Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach\ndie Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu               § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder\nleistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere           2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt,\ndavon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem                 dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforder-\neinen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.                 liche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des\n(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeug-            Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach\nhalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der      § 25 dieses Gesetzes verboten ist.\nFahrzeughalter untereinander.                                    (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit\n(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1       Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer\nund 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unab-     1. eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,\nwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem\n2. vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt,\nFehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf\nobwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94\neinem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unab-\nder Strafprozessordnung in Verwahrung genommen,\nwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Hal-\nsichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder\nter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den\nUmständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat.        3. vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahr-\nDer Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber           zeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahr-\ndem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.         zeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein\nnach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung\n(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entspre-\ngenommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.\nchend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraft-\nfahrzeug und einen Anhänger, durch ein Kraftfahrzeug             (3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug,\nund ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisen-     auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der\nbahn verursacht wird.                                         Täter","326               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\n1. das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaub-          (2) Nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen, auf\nnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44      die sich eine Straftat nach Absatz 1 bezieht, können ein-\ndes Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes       gezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs ist anzu-\nverboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a           wenden.\nAbs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn ange-\nordnet war,                                                                           § 23\n2. als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen                              Feilbieten nicht\nhat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrer-                    genehmigter Fahrzeugteile\nlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach          (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\n§ 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses           lässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundes-\nGesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre          amt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ge-\nnach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs an-         werbsmäßig feilbietet, obwohl sie nicht mit einem amtlich\ngeordnet war, oder                                        vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen gekenn-\n3. in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal        zeichnet sind.\nwegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.         (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\nzu fünftausend Euro geahndet werden.\n§ 22                               (3) Fahrzeugteile, auf die sich die Ordnungswidrigkeit\nKennzeichenmissbrauch                        bezieht, können eingezogen werden.\n(1) Wer in rechtswidriger Absicht\n§ 24\n1. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger,                      Verkehrsordnungswidrigkeit\nfür die ein amtliches Kennzeichen nicht ausgegeben\noder zugelassen worden ist, mit einem Zeichen ver-           (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nsieht, das geeignet ist, den Anschein amtlicher Kenn-     lässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 er-\nzeichnung hervorzurufen,                                  lassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer\nsolchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zu-\n2. ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger         widerhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen\nmit einer anderen als der amtlich für das Fahrzeug aus-   bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift ver-\ngegebenen oder zugelassenen Kennzeichnung ver-            weist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die\nsieht,                                                    Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969\n3. das an einem Kraftfahrzeug oder einem Kraftfahr-           erlassen worden ist.\nzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\nverändert, beseitigt, verdeckt oder sonst in seiner       geahndet werden.\nErkennbarkeit beeinträchtigt,\nwird, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit                                     § 24a\nschwererer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu\n0,8 Promille-Grenze\neinem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein\n(2) Die gleiche Strafe trifft Personen, welche auf öffent- Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alko-\nlichen Wegen oder Plätzen von einem Kraftfahrzeug oder        hol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im\neinem Kraftfahrzeuganhänger Gebrauch machen, von              Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer\ndenen sie wissen, dass die Kennzeichnung in der in Ab-        solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.\nsatz 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Art gefälscht, verfälscht\noder unterdrückt worden ist.                                     (2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung\neines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berau-\nschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug\n§ 22a\nführt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser\nMissbräuchliches Herstellen,                   Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird.\nVertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen               Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestim-\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geld-   mungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten\nstrafe wird bestraft, wer                                     Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.\n(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig\n1. Kennzeichen ohne vorherige Anzeige bei der zuständi-\nbegeht.\ngen Behörde herstellt, vertreibt oder ausgibt oder\n(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n2. (weggefallen)\nzu eintausendfünfhundert Euro geahndet werden.\n3. Kennzeichen in der Absicht nachmacht, dass sie als\n(5) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\namtlich zugelassene Kennzeichen verwendet oder in\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im\nVerkehr gebracht werden oder dass ein solches\nEinvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund-\nVerwenden oder Inverkehrbringen ermöglicht werde,\nheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium\noder Kennzeichen in dieser Absicht so verfälscht,\nder Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der\ndass der Anschein der Echtheit hervorgerufen wird,\nberauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu\noder\ndieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies\n4. nachgemachte oder verfälschte Kennzeichen feilhält         nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die\noder in den Verkehr bringt.                               Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                  327\n§ 24b                                (5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das\nFahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu ver-\nMangelnde Nachweise für Herstellung,\nmerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an\nVertrieb und Ausgabe von Kennzeichen\ngerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-     die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf\nlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8  behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.\nerlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer           (6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrer-\nsolchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren             laubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das\nAnordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung         Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet wer-\nfür einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeld-            den, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt,\nvorschrift verweist.\nwenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Betroffenen\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis     nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfer-\nzu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.               tigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht\ndie Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des\nFührerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.\n§ 25\n(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren\nFahrverbot                           angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkei-\n(1) Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungs-       ten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genom-\nwidrigkeit nach § 24, die er unter grober oder beharrlicher   menen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führer-\nVerletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers           scheins aufgeschoben werden, wenn der Betroffene nicht\nbegangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die      widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil\nVerwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldent-        unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.\nscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei              (8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots\nMonaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge           nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der\njeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen den     Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist der Betroffene bei der\nBetroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a         Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss\neine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein       an deren Verkündung zu belehren.\nFahrverbot anzuordnen.\n(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeld-                                § 25a\nentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer\ndeutschen Behörde ausgestellte nationale und internatio-                       Kostentragungspflicht des\nnale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn                     Halters eines Kraftfahrzeugs\nder Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates         (1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt-\nder Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaa-       oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der\ntes des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-          den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfol-\nraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen        gungsverjährung ermittelt werden oder würde seine\nordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so\nherausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.                   werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem\n(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrig-        Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat\nkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt      dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entschei-\nworden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein          dung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre,\nFahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungs-       den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten\nbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2              mit den Kosten zu belasten.\nSatz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der          (2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entschei-\nFührerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung         dung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung\nin amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit         ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden\nAblauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.        sollen.\nWerden gegen den Betroffenen weitere Fahrverbote\nrechtskräftig verhängt, so sind die Fahrverbotsfristen           (3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungs-\nnacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Buß-      behörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von\ngeldentscheidungen zu berechnen.                              zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung\nbeantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ord-\n(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten auslän-    nungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenent-\ndischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu       scheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2\ndiesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt              und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ent-\nwerden.                                                       sprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht\n(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2     anfechtbar.\nSatz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei dem Betroffenen\nnicht vorgefunden, so hat er auf Antrag der Voll-                                          § 26\nstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungs-\nZuständige Verwaltungsbehörde; Verjährung\nwidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche\nVersicherung über den Verbleib des Führerscheins ab-             (1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24, die im Straßen-\nzugeben. § 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1, 4, die   verkehr begangen werden, und bei Ordnungswidrigkeiten\n§§ 901, 902, 904 bis 910 und 913 der Zivilprozessordnung      nach § 24a ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\ngelten entsprechend.                                          Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die","328                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nBehörde oder Dienststelle der Polizei, die von der Landes-      1. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte,\nregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt wird.               soweit sie wegen einer im Zusammenhang mit dem\nDie Landesregierung kann die Ermächtigung auf die                   Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen Tat auf\nzuständige oberste Landesbehörde übertragen.                        Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder\n(2) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 23 ist Verwaltungs-          einen Schuldspruch enthalten,\nbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über        2. rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die\nOrdnungswidrigkeiten das Kraftfahrt-Bundesamt.                      die Entziehung der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre\n(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ord-         oder ein Fahrverbot anordnen sowie Entscheidungen\nnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen              der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung der\nder Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch                Fahrerlaubnis anordnen,\nöffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate.             3. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ord-\nnungswidrigkeit nach § 24 oder § 24a, wenn gegen\n§ 26a                                  den Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 angeordnet\noder eine Geldbuße von mindestens vierzig Euro fest-\nBußgeldkatalog                               gesetzt ist, soweit § 28a nichts anderes bestimmt,\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-         4. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder\nnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung                  Beschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu\nmit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlas-               führen,\nsen über\n5. unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,\n1. die Erteilung einer Verwarnung (§ 56 des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten) wegen einer Ordnungs-            6. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen,\nwidrigkeit nach § 24,                                           Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahrerlaubnis\ndurch Verwaltungsbehörden,\n2. Regelsätze für Geldbußen wegen einer Ordnungs-\nwidrigkeit nach den §§ 24 und 24a,                          7. Verzichte auf die Fahrerlaubnis,\n3. die Anordnung des Fahrverbots nach § 25.                     8. unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Ver-\nlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis,\n(2) Die Vorschriften nach Absatz 1 bestimmen unter\nBerücksichtigung der Bedeutung der Ordnungswidrigkeit,          9. die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung\nin welchen Fällen, unter welchen Voraussetzungen und in             von Führerscheinen nach § 94 der Strafprozessord-\nwelcher Höhe das Verwarnungsgeld erhoben, die Geld-                 nung,\nbuße festgesetzt und für welche Dauer das Fahrverbot           10. unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Ge-\nangeordnet werden soll.                                             richte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern\neiner deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt\n§ 27                                   wird, von der Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land\nGebrauch zu machen,\n(weggefallen)\n11. Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1\nIV. Verkehrszentralregister                        und 2,\n12. die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art\n§ 28                                   des Aufbauseminars und die Teilnahme an einer ver-\nFührung und Inhalt                            kehrspsychologischen Beratung, soweit dies für die\ndes Verkehrszentralregisters                        Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf\nProbe (§ 2a) und des Punktsystems (§ 4) erforderlich\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentral-          ist,\nregister nach den Vorschriften dieses Abschnitts.\n13. Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine\n(2) Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Spei-           der in den Nummern 1 bis 12 genannten Eintragungen\ncherung von Daten, die erforderlich sind                            beziehen.\n1. für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung             (4) Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und anderen\nvon Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen,               Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich\n2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahr-       die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Ände-\nzeugen,                                                    rung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten\nmit.\n3. für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wie-\nderholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die im          (5) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen\nZusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,                Person mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach\nbegehen oder                                               Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände des Zentralen\nFahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeug-\n4. für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre       registers zur Identifizierung dieser Personen genutzt wer-\nZuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch        den. Ist die Feststellung der Identität der betreffenden\nGesetz, Satzung oder Vertrag übertragenen Verant-          Personen auf diese Weise nicht möglich, dürfen die auf\nwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit im           Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten zur\nStraßenverkehr bestehenden Vorschriften.                   Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit\n(3) Im Verkehrszentralregister werden Daten gespei-         der Übermittlung durch die Meldebehörden richtet sich\nchert über                                                     nach den Meldegesetzen der Länder. Können die Zweifel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                 329\nan der Identität der betreffenden Personen nicht aus-         die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Til-\ngeräumt werden, werden die Eintragungen über beide            gung bei den Maßnahmen nach § 2a ein Jahr nach Ablauf\nPersonen mit einem Hinweis auf die Zweifel an deren           der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 dann, wenn\nIdentität versehen.                                           die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer\n(6) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 50         Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen\nAbs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten       der Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechts-\nDaten ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den        verordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 2 zugelassen werden,\nPersonendaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse            wenn die eingetragene Entscheidung auf körperlichen\nund Führerscheine der betreffenden Person im Verkehrs-        oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung\nzentralregister festzustellen und zu beseitigen und um das    beruht.\nVerkehrszentralregister zu vervollständigen.                     (2) Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn die Erteilung\neiner Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von\n§ 28a                            einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu\nmachen, für immer untersagt ist.\nEintragung beim\nAbweichen vom Bußgeldkatalog                       (3) Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Ab-\nsatz 1 und das Tilgungsverbot nach Absatz 2 werden\nWird die Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit\ngetilgt\nnach den §§ 24 und 24a lediglich mit Rücksicht auf die\nwirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen abweichend      1. Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung\nvon dem Regelsatz der Geldbuße festgesetzt, der für die           im Bundeszentralregister angeordnet oder wenn die\nzugrunde liegende Ordnungswidrigkeit im Bußgeldkatalog            Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren oder nach\n(§ 26a) vorgesehen ist, so ist in der Entscheidung dieser         den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungs-\nParagraph bei den angewendeten Bußgeldvorschriften                widrigkeiten rechtskräftig aufgehoben wird,\naufzuführen, wenn der Regelsatz der Geldbuße                  2. Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht\n1. vierzig Euro oder mehr beträgt und eine geringere              aufzunehmen sind, wenn ihre Tilgung durch die nach\nGeldbuße festgesetzt wird oder                                Landesrecht zuständige Behörde angeordnet wird,\n2. weniger als vierzig Euro beträgt und eine Geldbuße von         wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies zur\nachtzig Deutsche Mark oder mehr festgesetzt wird.             Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist\nund öffentliche Interessen nicht gefährdet werden,\nIn diesen Fällen ist für die Eintragung in das Verkehrs-\nzentralregister der im Bußgeldkatalog vorgesehene Re-         3. Eintragungen, bei denen die zugrunde liegende Ent-\ngelsatz maßgebend.                                                scheidung aufgehoben wird oder bei denen nach\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß\n§ 28b                                § 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrunde liegen-\nden Entscheidung Anlass gibt,\n(weggefallen)\n4. sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung\n§ 29                                über den Tod des Betroffenen eingeht.\nTilgung der Eintragungen                       (4) Die Tilgungsfrist (Absatz 1) und die Ablaufhemmung\n(Absatz 6) beginnen\n(1) Die im Register gespeicherten Eintragungen werden\nnach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die     1. bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des\nTilgungsfristen betragen                                          ersten Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der\nUnterzeichnung durch den Richter, wobei dieser Tag\n1. zwei Jahre                                                     auch dann maßgebend bleibt, wenn eine Gesamtstrafe\nbei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit,            oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach\n2. fünf Jahre                                                     § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugend-\nstrafe erkannt wird oder eine Entscheidung im Wieder-\na) bei Entscheidungen wegen Straftaten mit Ausnah-            aufnahmeverfahren ergeht, die eine registerpflichtige\nme von Entscheidungen wegen Straftaten nach               Verurteilung enthält,\n§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den §§ 316\nund 323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidun-        2. bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§ 59, 60\ngen, in denen die Entziehung der Fahrerlaubnis            des Strafgesetzbuchs und § 27 des Jugendgerichts-\nnach den §§ 69 und 69b des Strafgesetzbuchs oder          gesetzes mit dem Tag der Entscheidung,\neine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Straf-       3. bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Buß-\ngesetzbuchs angeordnet worden ist,                        geldentscheidungen sowie bei anderen Verwaltungs-\nb) bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Ver-           entscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft oder\nboten oder Beschränkungen, ein fahrerlaubnis-             Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,\nfreies Fahrzeug zu führen,                            4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen\nc) bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder              Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnah-\neiner verkehrspsychologischen Beratung,                   mebescheinigung.\n3. zehn Jahre                                                    (5) Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaub-\nnis wegen mangelnder Eignung, der Anordnung einer\nin allen übrigen Fällen.                                  Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs\nEintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehör-           oder bei einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis beginnt die\nde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3         Tilgungsfrist erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der\nSatz 1 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen       Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der be-","330               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nschwerenden Entscheidung oder dem Tag des Zugangs             des Kraftfahrsachverständigengesetzes, des Fahrlehrer-\nder Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde. Bei       gesetzes, des Personenbeförderungsgesetzes, der ge-\nvon der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder         setzlichen Bestimmungen über die Notfallrettung und den\nBeschränkungen, ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu           Krankentransport, des Güterkraftverkehrsgesetzes ein-\nführen, beginnt die Tilgungsfrist fünf Jahre nach Ablauf      schließlich der Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates\noder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.             vom 26. März 1992 über den Zugang zum Güterkraft-\n(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28      verkehrsmarkt in der Gemeinschaft für Beförderungen aus\nAbs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die   oder nach einem Mitgliedstaat oder durch einen oder\nTilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in      mehrere Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 95 S. 1), des Ge-\nden Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden  setzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder der\nEintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.       auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsvorschriften\nEintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswid-            zuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die\nrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen          Erfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den\nwegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung            in § 28 Abs. 2 Nr. 2 und 4 genannten Zwecken jeweils\neiner Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit – mit       erforderlich ist.\nAusnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungs-                (3) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen\nwidrigkeit nach § 24a – wird spätestens nach Ablauf von       an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zuständigen\nfünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer       Stellen übermittelt werden, soweit dies zu dem in § 28\nEntscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unter-            Abs. 2 Nr. 2 genannten Zweck erforderlich ist.\nbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentra-\n(4) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen\nlen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis\naußerdem für die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung,\nauf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so\nRücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis für Luftfah-\nsind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur\nrer oder sonstiges Luftfahrpersonal nach den Vorschriften\ndurch die betreffende Eintragung gehemmt war.\ndes Luftverkehrsgesetzes oder der auf Grund dieses\n(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife   Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften an die hierfür\nzuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht.     zuständigen Stellen übermittelt werden, soweit dies für die\nWährend dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht      genannten Maßnahmen erforderlich ist.\nübermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es\nsei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den          (5) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen\nihn betreffenden Inhalt.                                      für die wissenschaftliche Forschung entsprechend § 38\nund für statistische Zwecke entsprechend § 38a übermit-\n(8) Ist eine Eintragung über eine gerichtliche Entschei-   telt und genutzt werden. Zur Vorbereitung von Rechts-\ndung im Verkehrszentralregister getilgt, so dürfen die Tat    und allgemeinen Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet\nund die Entscheidung dem Betroffenen für die Zwecke           des Straßenverkehrs dürfen die Eintragungen entspre-\ndes § 28 Abs. 2 nicht mehr vorgehalten und nicht zu sei-      chend § 38b übermittelt und genutzt werden.\nnem Nachteil verwertet werden. Unterliegen diese Eintra-\ngungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach         (6) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu\nAblauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist  dem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung\nnach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur      sie ihm übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die\nnoch für ein Verfahren übermittelt und verwertet werden,      übermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten\ndas die Erteilung oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum     und nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten\nGegenstand hat. Außerdem dürfen für die Prüfung der           übermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nicht-\nBerechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen Entschei-         öffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf\ndungen der Gerichte nach den §§ 69 bis 69b des Straf-         hinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere\ngesetzbuchs übermittelt und verwertet werden.                 Zwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustim-\nmung der übermittelnden Stelle.\n§ 30                                 (7) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen\nan die zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt\nÜbermittlung\nwerden, soweit dies\n(1) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen\n1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nan die Stellen, die\nStraßenverkehrs,\n1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung\noder zum Vollzug von Strafen,                             2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-\nvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder\n2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die\nVollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren             3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang\nNebenfolgen nach diesem Gesetz und dem Gesetz                 mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeu-\nüber das Fahrpersonal im Straßenverkehr oder                  gen, Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahrerlaub-\nnissen oder Führerscheinen stehen,\n3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset-\nzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften        erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen,\ndass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbei-\nzuständig sind, übermittelt werden, soweit dies für die       tet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie\nErfüllung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den      ihm übermittelt werden. Die Übermittlung unterbleibt,\nin § 28 Abs. 2 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.    wenn durch sie schutzwürdige Interessen des Betroffenen\n(2) Die Eintragungen im Verkehrszentralregister dürfen     beeinträchtigt würden, insbesondere wenn im Empfän-\nan die Stellen, die für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund        gerland ein angemessener Datenschutzstandard nicht\ndes Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter,         gewährleistet ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                 331\n(8) Dem Betroffenen wird auf Antrag schriftlich über den   Person ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechts-\nihn betreffenden Inhalt des Verkehrszentralregisters und      verordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5) bestimmt.\nüber die Punkte unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antrag-      (5) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus\nsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizu-        dem Verkehrszentralregister für die in § 30 Abs. 7 genann-\nfügen.                                                        ten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffentlichen\n(9) Übermittlungen von Daten aus dem Verkehrszentral-      Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\nregister sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf     oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nGrund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass         den Europäischen Wirtschaftsraum übermittelt werden:\ndie Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu         1. die Tatsache folgender Entscheidungen der Verwal-\nübermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der       tungsbehörden:\nÜbermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die\nÜbermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser            a) die unanfechtbare Versagung einer Fahrerlaubnis,\ndie Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde             einschließlich der Ablehnung der Verlängerung\nStelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der                einer befristeten Fahrerlaubnis,\nAufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass beson-           b) die unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Ent-\nderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermitt-               ziehungen, Widerrufe oder Rücknahmen einer Fahr-\nlung besteht.                                                         erlaubnis,\nc) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,\n§ 30a                             2. die Tatsache folgender Entscheidungen der Gerichte:\nAbruf im automatisierten Verfahren                    a) die rechtskräftige oder vorläufige Entziehung einer\n(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 30 Abs. 1               Fahrerlaubnis,\nund 3 obliegen, dürfen die für die Erfüllung dieser Auf-          b) die rechtskräftige Anordnung einer Fahrerlaubnis-\ngaben jeweils erforderlichen Daten aus dem Verkehrs-                  sperre,\nzentralregister durch Abruf im automatisierten Verfahren\nübermittelt werden.                                               c) die rechtskräftige Anordnung eines Fahrverbots,\n(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automati-     3. die Tatsache der Beschlagnahme, Sicherstellung oder\nsierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer             Verwahrung des Führerscheins nach § 94 der Straf-\nBestimmung durch Rechtsverordnung (§ 30c Abs. 1 Nr. 5)            prozessordnung,\ngewährleistet ist, dass                                       4. die Tatsache des Verzichts auf eine Fahrerlaubnis und\n1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende             5. zusätzlich\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\na) Klasse, Art und etwaige Beschränkungen der Fahr-\nDatensicherheit getroffen werden, die insbesondere\nerlaubnis, die Gegenstand der Entscheidung nach\ndie Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten\nNummer 1 oder Nummer 2 oder des Verzichts nach\ngewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher\nNummer 4 ist, und\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden\nund                                                           b) Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\nNamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlernamen,\n2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Absat-\nTag und Ort der Geburt der Person, zu der eine\nzes 3 kontrolliert werden kann.\nEintragung nach den Nummern 1 bis 3 vorliegt.\n(2a) (weggefallen)\nDer Abruf ist nur zulässig, soweit\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat über die Abrufe Auf-\n1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-\nzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der\ngung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen\nAbrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der\nwegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen\nAbrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die\nihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und\nabgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten\nDaten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,         2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Euro-\nder Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-             päischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober\nnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage                1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.\nverwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass        Die Absätze 2 und 3 sowie Absatz 4 wegen des Anlasses\nohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung         der Abrufe sind entsprechend anzuwenden.\neiner schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder\nFreiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich\nerschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck                                    § 30b\nverwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol-                       Automatisiertes Anfrage- und\ngungsbehörde unter Verwendung von Personendaten                   Auskunftsverfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt\neiner bestimmten Person gestellt wird. Die Protokolldaten\n(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszen-\nsind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde\ntralregister nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 darf nach näherer\nVerwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schüt-\nBestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c\nzen und nach sechs Monaten zu löschen.\nAbs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Aus-\n(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt fertigt weitere Aufzeich-     kunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die\nnungen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken         Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten\nund die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen       benötigt werden.","332              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\n(2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden,          (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register über die\nwenn gewährleistet ist, dass                                 Fahrzeuge, für die im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n1. die zur Sicherung gegen Missbrauch erforderlichen         ein Kennzeichen zugeteilt oder ausgegeben wurde (Zen-\ntechnischen und organisatorischen Maßnahmen ergrif-       trales Fahrzeugregister des Kraftfahrt-Bundesamtes).\nfen werden und                                               (3) Soweit die Dienststellen der Bundeswehr, der Poli-\n2. die Zulässigkeit der Übermittlung nach Maßgabe des        zeien des Bundes und der Länder, der Wasser- und\nAbsatzes 3 kontrolliert werden kann.                      Schifffahrtsverwaltung des Bundes eigene Register für die\njeweils von ihnen zugelassenen Fahrzeuge führen, finden\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behör-      die Vorschriften dieses Abschnitts keine Anwendung.\nde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten       Satz 1 gilt entsprechend für Fahrzeuge, die von den Nach-\nDaten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger\nfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost zugelas-\nder Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck\nsen sind.\nenthalten. § 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n§ 32\n§ 30c\nZweckbestimmung der Fahrzeugregister\nErmächtigungsgrundlagen,\n(1) Die Fahrzeugregister werden geführt zur Speiche-\nAusführungsvorschriften\nrung von Daten\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit           1. für die Zulassung und Überwachung von Fahrzeugen\nZustimmung des Bundesrates zu erlassen über                      nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden\nRechtsvorschriften,\n1. den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Perso-\nnendaten nach § 28 Abs. 3,                                2. für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versiche-\nrungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeughaft-\n2. Verkürzungen der Tilgungsfristen nach § 29 Abs. 1             pflichtversicherung,\nSatz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den Lauf\nder Fristen nach § 29 Abs. 3 Nr. 3,                       3. für Maßnahmen zur Durchführung des Kraftfahrzeug-\nsteuerrechts,\n3. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten\nnach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 sowie die Bestimmung der     4. für Maßnahmen nach dem Bundesleistungsgesetz,\nEmpfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen             dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder den darauf\nnach § 30 Abs. 7,                                             beruhenden Rechtsvorschriften und\n4. den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30           5. für Maßnahmen des Katastrophenschutzes nach den\nAbs. 8,                                                       hierzu erlassenen Gesetzen der Länder oder den\ndarauf beruhenden Rechtsvorschriften.\n5. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten\nnach § 30a Abs. 1, die Maßnahmen zur Sicherung               (2) Die Fahrzeugregister werden außerdem geführt zur\ngegen Missbrauch nach § 30a Abs. 2, die weiteren Auf-     Speicherung von Daten für die Erteilung von Auskünften,\nzeichnungen nach § 30a Abs. 4 beim Abruf im automa-       um\ntisierten Verfahren und die Bestimmung der Empfänger\n1. Personen in ihrer Eigenschaft als Halter von Fahrzeugen,\nbei Übermittlungen nach § 30a Abs. 5,\n2. Fahrzeuge eines Halters oder\n6. die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten\nnach § 30b Abs. 1 und die Maßnahmen zur Sicherung         3. Fahrzeugdaten\ngegen Missbrauch nach § 30b Abs. 2 Nr. 1.                 festzustellen oder zu bestimmen.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nWohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Verwal-                                          § 33\ntungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates\nInhalt der Fahrzeugregister\n1. über die Art und Weise der Durchführung von Daten-\n(1) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister\nübermittlungen,\nwerden, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 genannten\n2. über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentral-           Aufgaben jeweils erforderlich ist, gespeichert\nregister und Verkehrszentralregister\n1. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\nzu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften             (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) Daten über Beschaffenheit, Aus-\nnach Nummer 1, soweit Justizbehörden betroffen sind,             rüstung, Identifizierungsmerkmale, Prüfung, Kenn-\nund nach Nummer 2 werden gemeinsam mit dem Bun-                  zeichnung und Papiere des Fahrzeugs sowie über\ndesministerium der Justiz erlassen.                              tatsächliche und rechtliche Verhältnisse in Bezug auf\ndas Fahrzeug, insbesondere auch über die Haftpflicht-\nV. Fahrzeugregister                           versicherung und die Kraftfahrzeugbesteuerung des\nFahrzeugs (Fahrzeugdaten), sowie\n§ 31                              2. Daten über denjenigen, dem ein Kennzeichen für das\nFahrzeug zugeteilt oder ausgegeben wird (Halter-\nRegisterführung und Registerbehörden\ndaten), und zwar\n(1) Die Zulassungsbehörden führen ein Register über die\na) bei natürlichen Personen:\nFahrzeuge, für die ein Kennzeichen ihres Bezirks zugeteilt\noder ausgegeben wurde (örtliches Fahrzeugregister der                Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom\nZulassungsbehörden).                                                 Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kenn-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                                 333\nzeichens angegebener Ordens- oder Künstler-              (3) Wird ein Fahrzeug veräußert, für das ein amtliches\nname, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht,             Kennzeichen zugeteilt ist, so hat der Veräußerer der Zulas-\nAnschrift; bei Fahrzeugen mit Versicherungskenn-      sungsbehörde, die dieses Kennzeichen zugeteilt hat, die\nzeichen entfällt die Speicherung von Geburts-         in § 33 Abs. 1 Satz 2 aufgeführten Daten des Erwerbers\nnamen, Ort der Geburt und Geschlecht des Halters,     (Halterdaten) mitzuteilen.\nb) bei juristischen Personen und Behörden:                   (4) Der Halter und der Eigentümer, wenn dieser nicht\nName oder Bezeichnung und Anschrift und               zugleich Halter ist, haben der Zulassungsbehörde jede\nÄnderung der Daten mitzuteilen, die nach Absatz 1 er-\nc) bei Vereinigungen:                                     hoben wurden; dies gilt nicht für die Fahrzeuge, die ein\nbenannter Vertreter mit den Angaben nach Buch-        Versicherungskennzeichen führen müssen, und für die\nstabe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.      Fahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt sind und deren\nStilllegung im Fahrzeugbrief vermerkt ist.\nIm örtlichen Fahrzeugregister werden zur Erfüllung der in\n§ 32 genannten Aufgaben außerdem Daten über denjeni-            (5) Die Versicherer dürfen der zuständigen Zulassungs-\ngen gespeichert, an den ein Fahrzeug mit einem amtlichen     behörde das Nichtbestehen oder die Beendigung des Ver-\nKennzeichen veräußert wurde (Halterdaten), und zwar          sicherungsverhältnisses über die vorgeschriebene Haft-\npflichtversicherung für das betreffende Fahrzeug mit-\na) bei natürlichen Personen:                                 teilen. Die Versicherer haben dem Kraftfahrt-Bundesamt\nFamilienname, Vornamen und Anschrift,                     im Rahmen der Zulassung von Fahrzeugen mit Versiche-\nrungskennzeichen die erforderlichen Fahrzeugdaten nach\nb) bei juristischen Personen und Behörden:\nnäherer Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47\nName oder Bezeichnung und Anschrift und                   Abs. 1 Nr. 2) und die Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1\nc) bei Vereinigungen:                                        Nr. 2 mitzuteilen.\nbenannter Vertreter mit den Angaben nach Buchsta-\nbe a und gegebenenfalls Name der Vereinigung.                                                § 35\n(2) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister wer-                             Übermittlung von\nden über beruflich Selbständige, denen ein amtliches                        Fahrzeugdaten und Halterdaten*)\nKennzeichen für ein Fahrzeug zugeteilt wird, für die Aufga-     (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten\nben nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 Berufsdaten gespeichert,    und Halterdaten dürfen an Behörden und sonstige öffent-\nund zwar                                                     liche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur\n1. bei natürlichen Personen der Beruf oder das Gewerbe       Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsbehörde oder des\n(Wirtschaftszweig) und                                    Kraftfahrt-Bundesamtes oder der Aufgaben des Empfän-\ngers nur übermittelt werden, wenn dies für die Zwecke\n2. bei juristischen Personen und Vereinigungen gegebe-       nach § 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist\nnenfalls das Gewerbe (Wirtschaftszweig).\n1. zur Durchführung der in § 32 Abs. 1 angeführten Auf-\n(3) Im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister darf\ngaben,\ndie Anordnung einer Fahrtenbuchauflage wegen Zuwider-\nhandlungen gegen Verkehrsvorschriften gespeichert wer-         2. zur Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung oder\nden.                                                               zum Vollzug von Strafen, von Maßnahmen im Sinne\ndes § 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs oder von\n(4) Ferner werden für Daten, die nicht übermittelt wer-\nErziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln im Sinne des\nden dürfen (§ 41), in den Fahrzeugregistern Übermitt-\nJugendgerichtsgesetzes,\nlungssperren gespeichert.\n3. zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten,\n§ 34                                4. zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit\nErhebung der Daten                              oder Ordnung,\n(1) Wer die Zuteilung oder die Ausgabe eines Kenn-           5. zur Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,\nzeichens für ein Fahrzeug beantragt, hat der hierfür               dem Militärischen Abschirmdienst und dem Bundes-\nzuständigen Stelle                                                 nachrichtendienst durch Gesetz übertragenen Auf-\ngaben,\n1. von den nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zu speichernden\nFahrzeugdaten bestimmte Daten nach näherer Rege-            6. für Maßnahmen nach dem Abfallbeseitigungsgesetz\nlung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 1) und             oder den darauf beruhenden Rechtsvorschriften,\n2. die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zu speichernden Hal-      7. für Maßnahmen nach dem Wirtschaftssicherstel-\nterdaten                                                        lungsgesetz oder den darauf beruhenden Rechts-\nmitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen. Die Zulas-             vorschriften,\nsungsbehörde kann durch Einholung von Auskünften aus\ndem Melderegister die Richtigkeit und Vollständigkeit der    *) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 7 des Gesetzes zur Änderung\nvom Antragsteller mitgeteilten Daten überprüfen.                des Pflichtversicherungsgesetzes und anderer versicherungsrechtlicher\nVorschriften vom 10. Juli 2002 (BGBl. I S. 2586) ist am 1. Januar 2003 in\n(2) Wer die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens für        § 35 nach Absatz 4 folgender Absatz 4a eingefügt worden:\nein Fahrzeug beantragt, hat der Zulassungsbehörde                „(4a) Auf Ersuchen der Auskunftsstelle nach § 8a des Pflichtversiche-\naußerdem die Daten über Beruf oder Gewerbe (Wirt-               rungsgesetzes übermitteln die Zulassungsbehörden und das Kraftfahrt-\nBundesamt die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und\nschaftszweig) mitzuteilen, soweit sie nach § 33 Abs. 2 zu       Halterdaten zu den in § 8a Abs. 1 des Pflichtversicherungsgesetzes\nspeichern sind.                                                 genannten Zwecken.“","334                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\n8. für Maßnahmen nach dem Energiesicherungsgesetz                         d) Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten zur\n1975 oder den darauf beruhenden Rechtsvorschrif-                          Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der\nten,                                                                      Abgabenordnung, soweit diese Vorschrift unmittel-\nbar anwendbar ist, oder\n9. für die Erfüllung der gesetzlichen Mitteilungspflichten\nzur Sicherung des Steueraufkommens nach § 93 der                      e) Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten nach\nAbgabenordnung,                                                           § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozial-\n10. zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahn-                            hilfegesetzes\nbenutzungsgebührengesetz vom 30. August 1994                          und\n(BGBl. 1994 II S. 1766)*),\n2. auf andere Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur\n11. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung                         mit unverhältnismäßigem Aufwand zu erlangen.\nvon Bundesfernstraßen und zur Verfolgung von An-\nsprüchen nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzie-                   Die ersuchende Behörde hat Aufzeichnungen über das\nrungsgesetz vom 30. August 1994 (BGBl. I S. 2243) in              Ersuchen mit einem Hinweis auf dessen Anlass zu führen.\nder jeweils geltenden Fassung oder                                Die Aufzeichnungen sind gesondert aufzubewahren,\ndurch technische und organisatorische Maßnahmen zu\n12. zur Ermittlung der Mautgebühr für die Benutzung von\nsichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr\nStraßen nach Landesrecht und zur Verfolgung von\nder Erstellung der Aufzeichnung folgt, zu vernichten. Die\nAnsprüchen nach den Gesetzen der Länder über\nAufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit\nden gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von                      der Übermittlungen verwertet werden, es sei denn, es lie-\nStraßen.                                                          gen Anhaltspunkte dafür vor, dass ihre Verwertung zur\n(2) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten                 Aufklärung oder Verhütung einer schwerwiegenden\nund Halterdaten dürfen, wenn dies für die Zwecke nach                   Straftat gegen Leib, Leben oder Freiheit einer Person\n§ 32 Abs. 2 jeweils erforderlich ist,                                   führen kann und die Aufklärung oder Verhütung ohne\ndiese Maßnahme aussichtslos oder wesentlich erschwert\n1. an Inhaber von Betriebserlaubnissen für Fahrzeuge\nwäre.\noder an Fahrzeughersteller für Rückrufmaßnahmen zur\nBeseitigung von erheblichen Mängeln für die Verkehrs-                 (4) Auf Ersuchen des Bundeskriminalamtes kann das\nsicherheit oder für die Umwelt an bereits ausgelieferten           Kraftfahrt-Bundesamt die im Zentralen Fahrzeugregister\nFahrzeugen (§ 32 Abs. 1 Nr. 1) sowie bis zum 31. De-               gespeicherten Halterdaten mit dem polizeilichen Fahn-\nzember 1995 für staatlich geförderte Maßnahmen zur                 dungsbestand der mit Haftbefehl gesuchten Personen\nVerbesserung des Schutzes vor schädlichen Umwelt-                  abgleichen. Die dabei ermittelten Daten gesuchter Perso-\neinwirkungen durch bereits ausgelieferte Fahrzeuge                 nen dürfen dem Bundeskriminalamt übermittelt werden.\nund                                                                Das Ersuchen des Bundeskriminalamtes erfolgt durch\nÜbersendung eines Datenträgers.\n2. an Versicherer zur Gewährleistung des vorgeschriebe-\nnen Versicherungsschutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2)                         (5) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten\nund Halterdaten dürfen nach näherer Bestimmung durch\nübermittelt werden.\nRechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 3) regelmäßig über-\n(3) Die Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halter-                   mittelt werden\ndaten zu anderen Zwecken als der Feststellung oder\nBestimmung von Haltern oder Fahrzeugen (§ 32 Abs. 2)                    1. von den Zulassungsbehörden an das Kraftfahrt-\nist, unbeschadet des Absatzes 4, unzulässig, es sei denn,                   Bundesamt für das Zentrale Fahrzeugregister und vom\ndie Daten sind                                                              Kraftfahrt-Bundesamt an die Zulassungsbehörden für\ndie örtlichen Fahrzeugregister,\n1. unerlässlich zur\n2. von den Zulassungsbehörden an andere Zulassungs-\na) Verfolgung von Straftaten oder zur Vollstreckung                    behörden, wenn diese mit dem betreffenden Fahrzeug\noder zum Vollzug von Strafen,                                       befasst sind oder befasst waren,\nb) Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für               3. von den Zulassungsbehörden an die Versicherer zur\ndie öffentliche Sicherheit,                                         Gewährleistung des vorgeschriebenen Versicherungs-\nc) Erfüllung der den Verfassungsschutzbehörden,                        schutzes (§ 32 Abs. 1 Nr. 2),\ndem Militärischen Abschirmdienst und dem Bun-\n4. von den Zulassungsbehörden an die Finanzämter zur\ndesnachrichtendienst durch Gesetz übertragenen\nDurchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts (§ 32\nAufgaben,\nAbs. 1 Nr. 3),\n*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur  5. von den Zulassungsbehörden und vom Kraftfahrt-Bun-\nEinführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von          desamt für Maßnahmen nach dem Bundesleistungs-\nBundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002           gesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder des\n(BGBl. I S. 1234) wird § 35 Abs. 1 Nr. 10 wie folgt gefasst:\nKatastrophenschutzes nach den hierzu erlassenen\n„10. zur Feststellung der Maut für die Benutzung von Bundesautobah-\nnen und zur Verfolgung von Ansprüchen nach dem Autobahn-            Gesetzen der Länder oder den darauf beruhenden\nmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002 (BGBl. I     Rechtsvorschriften an die hierfür zuständigen Behör-\nS. 1234) in der jeweils geltenden Fassung.“                         den (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5),\nDiese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des\nAutobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002     6. von den Zulassungsbehörden für Prüfungen nach\n(BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der      § 117 Abs. 3 Satz 4 Buchstabe f des Bundessozialhilfe-\nMaut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt         gesetzes an die Träger der Sozialhilfe nach dem\nbekannt.                                                                 Bundessozialhilfegesetz.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                          335\n(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behör-                   behörden im Sinne des § 26 Abs. 1 aus den jeweiligen\nde hat Aufzeichnungen zu führen, die die übermittelten                     örtlichen Fahrzeugregistern.\nDaten, den Zeitpunkt der Übermittlung, den Empfänger\n(2a) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 und 12\nder Daten und den vom Empfänger angegebenen Zweck\naus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im\nenthalten. Die Aufzeichnungen dürfen nur zur Kontrolle\nautomatisierten Verfahren an den Privaten, der mit der\nder Zulässigkeit der Übermittlungen verwertet werden,\nErhebung der Mautgebühr beliehen worden ist, erfolgen.\nsind durch technische und organisatorische Maßnahmen\ngegen Missbrauch zu sichern und am Ende des Kalender-                         (3) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 3 Satz 1 aus dem\nhalbjahres, das dem Halbjahr der Übermittlung folgt, zu                    Zentralen Fahrzeugregister darf ferner durch Abruf im\nlöschen oder zu vernichten. Bei Übermittlung nach § 35                     automatisierten Verfahren an die Polizeien des Bundes\nAbs. 5 sind besondere Aufzeichnungen entbehrlich, wenn                     und der Länder zur Verfolgung von Straftaten oder zur\ndie Angaben nach Satz 1 aus dem Register oder anderen                      Vollstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder zur\nUnterlagen entnommen werden können. Die Sätze 1 und 2                      Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die\ngelten auch für die Übermittlungen durch das Kraftfahrt-                   öffentliche Sicherheit sowie an die Zollfahndungsdienst-\nBundesamt nach den §§ 37 bis 40.                                           stellen zur Verhütung oder Verfolgung von Steuer- und\nWirtschaftsstraftaten vorgenommen werden.\n§ 36                                     (4) Der Abruf darf sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug\noder einen bestimmten Halter richten und in den Fällen der\nAbruf im automatisierten Verfahren*)                          Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b nur unter\nVerwendung von Fahrzeugdaten durchgeführt werden.\n(1) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1, soweit es\nsich um Aufgaben nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 handelt, aus dem                      (5) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automati-\nZentralen Fahrzeugregister an die Zulassungsbehörden                       sierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer\ndarf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen.                    Bestimmung durch Rechtsverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 4)\ngewährleistet ist, dass\n(2) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 aus\ndem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im auto-                   1. die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für\nmatisierten Verfahren erfolgen                                                 den Empfänger erforderlich sind und ihre Übermittlung\ndurch automatisierten Abruf unter Berücksichtigung\n1.    an die Polizeien des Bundes und der Länder sowie an                      der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und\nDienststellen der Zollverwaltung, soweit sie Befugnis-                   der Aufgabe des Empfängers angemessen ist,\nse nach § 10 des Zollverwaltungsgesetzes ausüben\noder grenzpolizeiliche Aufgaben wahrnehmen,                          2. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und\na) zur Kontrolle, ob die Fahrzeuge einschließlich ihrer                  Datensicherheit getroffen werden, die insbesondere\nLadung und die Fahrzeugpapiere vorschriftsmäßig                     die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten\nsind,                                                               gewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher\nb) zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach                          Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden\n§ 24 oder § 24a,                                                    und\nc) zur Verfolgung von Straftaten oder zur Voll-                      3. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-\nstreckung oder zum Vollzug von Strafen oder                         satzes 6 kontrolliert werden kann.\n(5a) (weggefallen)\nd) zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche\nSicherheit,                                                        (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Zulassungs-\nbehörde als übermittelnde Stelle hat über die Abrufe Auf-\n1a. an die Verwaltungsbehörden im Sinne des § 26 Abs. 1                    zeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung der\nfür die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach                     Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit der\n§ 24 oder § 24a und                                                  Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und die\n2.    an die Zollfahndungsdienststellen zur Verhütung oder                 abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokollierten\nVerfolgung von Steuer- und Wirtschaftsstraftaten.                    Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle,\nder Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ord-\nSatz 1 gilt entsprechend für den Abruf der örtlich zustän-                 nungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanlage\ndigen Polizeidienststellen der Länder und Verwaltungs-                     verwendet werden. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass\nohne ihre Verwendung die Verhinderung oder Verfolgung\neiner schwerwiegenden Straftat gegen Leib, Leben oder\n*) Gemäß Artikel 3 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 2 des Gesetzes zur\nEinführung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von         Freiheit einer Person aussichtslos oder wesentlich\nBundesautobahnen mit schweren Nutzfahrzeugen vom 5. April 2002          erschwert wäre, dürfen die Daten auch für diesen Zweck\n(BGBl. I S. 1234) wird in § 36 nach Absatz 2a folgender Absatz 2b ein-  verwendet werden, sofern das Ersuchen der Strafverfol-\ngefügt:\ngungsbehörde unter Verwendung von Halterdaten einer\n„(2b) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 10 aus dem Zentralen Fahr-\nzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an das       bestimmten Person oder von Fahrzeugdaten eines\nBundesamt für Güterverkehr, die Zollbehörden und an eine sonstige       bestimmten Fahrzeugs gestellt wird. Die Protokolldaten\nöffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Maut nach dem Autobahn-    sind durch geeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde\nmautgesetz für schwere Nutzfahrzeuge beauftragt ist, erfolgen.“\nVerwendung und gegen sonstigen Missbrauch zu schüt-\nDiese Regelung tritt zu dem in einer Rechtsverordnung nach § 12 des     zen und nach sechs Monaten zu löschen.\nAutobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge vom 5. April 2002\n(BGBl. I S. 1234) bestimmten Zeitpunkt des Beginns der Erhebung der        (7) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrzeugregister\nMaut in Kraft. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungs-\nwesen gibt den Zeitpunkt des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt        sind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen\nbekannt.                                                                zu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken","336               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nund die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen       zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden,\nPersonen ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechts-           soweit dies\nverordnung (§ 47 Abs. 1 Nr. 5) bestimmt. Dies gilt entspre-\na) für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nchend für Abrufe aus den örtlichen Fahrzeugregistern.\nStraßenverkehrs,\n(8) Soweit örtliche Fahrzeugregister nicht im automati-\nsierten Verfahren geführt werden, ist die Übermittlung der    b) zur Überwachung des Versicherungsschutzes im\nnach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten und Hal-             Rahmen der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung,\nterdaten durch Einsichtnahme in das örtliche Fahrzeug-        c) zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-\nregister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den       vorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder\nbetreffenden Zulassungsbezirk zuständige Polizeidienst-\nstelle zulässig, wenn                                         d) zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang\nmit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeu-\n1. dies für die Erfüllung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1            gen, Anhängern, Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren,\nbezeichneten Aufgaben erforderlich ist und                    Fahrerlaubnissen oder Führerscheinen stehen,\n2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser      erforderlich ist.\nAufgaben gefährdet wäre.\n(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die\nDie Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsicht-        übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden\nnahme, deren Datum und Anlass sowie den Namen des             dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden.\nEinsichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen\nsind für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach           (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie\nAblauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten. Die     schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt\nSätze 1 und 2 finden entsprechende Anwendung auf die          würden, insbesondere, wenn im Empfängerland ein ange-\nEinsichtnahme durch die Zollfahndungsämter zur Erfül-         messener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.\nlung der in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Aufgaben.\n§ 37a\n§ 36a                                                Abruf im automatisierten\nAutomatisiertes                                   Verfahren durch Stellen außerhalb des\nAnfrage- und Auskunftsverfahren                              Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nbeim Kraftfahrt-Bundesamt                         (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus\nDie Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahr-         dem Zentralen Fahrzeugregister für die in § 37 Abs. 1\nzeugregister nach den §§ 35 und 37 darf nach näherer          genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffent-\nBestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1           lichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nNr. 4a auch in einem automatisierten Anfrage- und Aus-        Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\nkunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durch-      über den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Auf-\nführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2       gabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestim-\nund 3 entsprechend.                                           mung durch Rechtsverordnung gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5a\nübermittelt werden.\n§ 36b                                 (2) Der Abruf darf nur unter Verwendung von Fahrzeug-\ndaten erfolgen und sich nur auf ein bestimmtes Fahrzeug\nAbgleich                             oder einen bestimmten Halter richten.\nmit den Sachfahndungsdaten\ndes Bundeskriminalamtes                         (3) Der Abruf ist nur zulässig, soweit\n(1) Das Bundeskriminalamt übermittelt regelmäßig           1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-\ndem Kraftfahrt-Bundesamt die im Polizeilichen Infor-              gung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen\nmationssystem gespeicherten Daten von Fahrzeugen,                 wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen\nKennzeichen, Fahrzeugpapieren und Führerscheinen,                 ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und\ndie zur Beweissicherung, Einziehung, Beschlagnahme,\n2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EWG des Euro-\nSicherstellung, Eigentumssicherung und Eigentümer-\npäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober\noder Besitzerermittlung ausgeschrieben sind. Die Daten\n1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.\ndienen zum Abgleich mit den im Zentralen Fahrzeug-\nregister erfassten Fahrzeugen und Fahrzeugpapieren so-        § 36 Abs. 5 und 6 sowie Abs. 7 wegen des Anlasses der\nwie mit den im Zentralen Fahrerlaubnisregister erfassten      Abrufe ist entsprechend anzuwenden.\nFührerscheinen.\n(2) Die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 darf auch                                   § 38\nim automatisierten Verfahren erfolgen.\nÜbermittlung für\ndie wissenschaftliche Forschung\n§ 37                                 (1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten\nÜbermittlung von Fahrzeugdaten                    und Halterdaten dürfen an Hochschulen, andere Einrich-\nund Halterdaten an Stellen außerhalb des              tungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und\nGeltungsbereiches dieses Gesetzes                  öffentliche Stellen übermittelt werden, soweit\n(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeugdaten       1. dies für die Durchführung bestimmter wissenschaft-\nund Halterdaten dürfen von den Registerbehörden an die            licher Forschungsarbeiten erforderlich ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                337\n2. eine Nutzung anonymisierter Daten zu diesem Zweck                                     § 38b\nnicht möglich ist und                                                          Übermittlung und\n3. das öffentliche Interesse an der Forschungsarbeit das                  Nutzung für planerische Zwecke\nschutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem              (1) Die nach § 33 Abs. 1 in den örtlichen Fahrzeugre-\nAusschluss der Übermittlung erheblich überwiegt.         gistern gespeicherten Fahrzeug- und Halterdaten dürfen\n(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt durch Erteilung    für im öffentlichen Interesse liegende Verkehrsplanungen\nvon Auskünften, wenn hierdurch der Zweck der For-            an öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn die Durch-\nschungsarbeit erreicht werden kann und die Erteilung         führung des Vorhabens allein mit anonymisierten Daten\nkeinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.                (§ 45) nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand\nmöglich ist und der Betroffene eingewilligt hat oder\n(3) Personenbezogene Daten werden nur an solche\nschutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht beein-\nPersonen übermittelt, die Amtsträger oder für den öffent-\nträchtigt werden.\nlichen Dienst besonders Verpflichtete sind oder die zur\nGeheimhaltung verpflichtet worden sind. § 1 Abs. 2, 3           (2) Der Empfänger der Daten hat sicherzustellen, dass\nund 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes findet auf die        1. die Kontrolle zur Sicherstellung schutzwürdiger Inte-\nVerpflichtung zur Geheimhaltung entsprechende An-                ressen des Betroffenen jederzeit gewährleistet wird,\nwendung.\n2. die Daten nur für das betreffende Vorhaben genutzt\n(4) Die personenbezogenen Daten dürfen nur für die            werden,\nForschungsarbeit genutzt werden, für die sie übermittelt\nworden sind. Die Verwendung für andere Forschungs-           3. zu den Daten nur die Personen Zugang haben, die mit\narbeiten oder die Weitergabe richtet sich nach den Ab-           dem betreffenden Vorhaben befasst sind,\nsätzen 1 und 2 und bedarf der Zustimmung der Stelle, die     4. diese Personen verpflichtet werden, die Daten gegen-\ndie Daten übermittelt hat.                                       über Unbefugten nicht zu offenbaren, und\n(5) Die Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme          5. die Daten anonymisiert oder gelöscht werden, sobald\ndurch Dritte zu schützen. Die wissenschaftliche For-             der Zweck des Vorhabens dies gestattet.\nschung betreibende Stelle hat dafür zu sorgen, dass die\nNutzung der personenbezogenen Daten räumlich und                                          § 39\norganisatorisch getrennt von der Erfüllung solcher Verwal-\ntungsaufgaben oder Geschäftszwecke erfolgt, für die                                Übermittlung von\ndiese Daten gleichfalls von Bedeutung sein können.                       Fahrzeugdaten und Halterdaten zur\nVerfolgung von Rechtsansprüchen\n(6) Sobald der Forschungszweck es erlaubt, sind die\npersonenbezogenen Daten zu anonymisieren. Solange               (1) Von den nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug-\ndies noch nicht möglich ist, sind die Merkmale gesondert     daten und Halterdaten sind\naufzubewahren, mit denen Einzelangaben über persön-            1. Familienname (bei juristischen Personen, Behörden\nliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder           oder Vereinigungen: Name oder Bezeichnung),\nbestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie\n2. Vornamen,\ndürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt\nwerden, soweit der Forschungszweck dies erfordert.             3. Ordens- und Künstlername,\n(7) Wer nach den Absätzen 1 und 2 personenbezogene          4. Anschrift,\nDaten erhalten hat, darf diese nur veröffentlichen, wenn       5. Art, Hersteller und Typ des Fahrzeugs,\ndies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über\nEreignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.                6. Name und Anschrift des Versicherers,\n(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stelle, gilt    7. Nummer des Versicherungsscheins, oder, falls diese\n§ 38 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe,               noch nicht gespeichert ist, Nummer der Versiche-\ndass die Aufsichtsbehörde die Ausführung der Vorschrif-           rungsbestätigung,\nten über den Datenschutz auch dann überwacht, wenn             8. gegebenenfalls Zeitpunkt der Beendigung des Ver-\nkeine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verletzung             sicherungsverhältnisses,\ndieser Vorschriften vorliegen oder wenn der Empfänger\n9. gegebenenfalls Befreiung von der gesetzlichen Ver-\ndie personenbezogenen Daten nicht in Dateien verar-\nsicherungspflicht,\nbeitet.\n10. Zeitpunkt der Zuteilung oder Ausgabe des Kenn-\nzeichens für den Halter sowie\n§ 38a\n11. Kraftfahrzeugkennzeichen\nÜbermittlung und\nNutzung für statistische Zwecke                 durch die Zulassungsbehörde oder durch das Kraftfahrt-\nBundesamt zu übermitteln, wenn der Empfänger unter\n(1) Die nach § 33 Abs. 1 gespeicherten Fahrzeug- und\nAngabe des betreffenden Kennzeichens oder der betref-\nHalterdaten dürfen zur Vorbereitung und Durchführung\nfenden Fahrzeug-Identifizierungsnummer darlegt, dass er\nvon Statistiken, soweit sie durch Rechtsvorschriften ange-\ndie Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll-\nordnet sind, übermittelt werden, wenn die Vorbereitung\nstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechts-\nund Durchführung des Vorhabens allein mit anonymisier-\nansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am\nten Daten (§ 45) nicht möglich ist.\nStraßenverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage\n(2) Es finden die Vorschriften des Bundesstatistikge-     wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt\nsetzes und der Statistikgesetze der Länder Anwendung.        (einfache Registerauskunft).","338              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\n(2) Weitere Fahrzeugdaten und Halterdaten als die nach                                  § 41\nAbsatz 1 zulässigen sind zu übermitteln, wenn der Emp-                         Übermittlungssperren\nfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten oder Personalien\ndes Halters glaubhaft macht, dass er                            (1) Die Anordnung von Übermittlungssperren in den\nFahrzeugregistern ist zulässig, wenn erhebliche öffent-\n1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll-        liche Interessen gegen die Offenbarung der Halterdaten\nstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr von Rechts-       bestehen.\nansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am\nStraßenverkehr, dem Diebstahl, dem sonstigen Abhan-          (2) Außerdem sind Übermittlungssperren auf Antrag des\ndenkommen des Fahrzeugs oder zur Erhebung einer           Betroffenen anzuordnen, wenn er glaubhaft macht, dass\nPrivatklage wegen im Straßenverkehr begangener Ver-       durch die Übermittlung seine schutzwürdigen Interessen\nstöße benötigt,                                           beeinträchtigt würden.\n2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Siche-           (3) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im\nrung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr     Einzelfall zulässig, wenn an der Kenntnis der gesperrten\ndes Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privat-         Daten ein überwiegendes öffentliches Interesse, ins-\nklage nicht in der Lage wäre und                          besondere an der Verfolgung von Straftaten besteht. Über\ndie Aufhebung entscheidet die für die Anordnung der\n3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder nur        Sperre zuständige Stelle. Will diese an der Sperre fest-\nmit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen könnte.          halten, weil sie das die Sperre begründende öffentliche\n(3) Die in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 11 angeführten Halter- Interesse (Absatz 1) für überwiegend hält oder weil sie\ndaten und Fahrzeugdaten dürfen übermittelt werden,           die Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des\nwenn der Empfänger unter Angabe von Fahrzeugdaten            Betroffenen (Absatz 2) als vorrangig ansieht, so führt sie\noder Personalien des Halters glaubhaft macht, dass er        die Entscheidung der obersten Landesbehörde herbei.\nVor der Übermittlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur\n1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Voll-        Stellungnahme zu geben, es sei denn, die Anhörung\nstreckung                                                 würde dem Zweck der Übermittlung zuwiderlaufen.\na) von nicht mit der Teilnahme am Straßenverkehr im          (4) Die Übermittlung trotz bestehender Sperre ist im Ein-\nZusammenhang stehenden öffentlich-rechtlichen        zelfall außerdem zulässig, wenn die Geltendmachung,\nAnsprüchen oder                                      Sicherung oder Vollstreckung oder die Befriedigung oder\nb) von gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes          Abwehr von Rechtsansprüchen im Sinne des § 39 Abs. 1\noder § 91 des Bundessozialhilfegesetzes über-        und 2 sonst nicht möglich wäre. Vor der Übermittlung ist\ngegangenen Ansprüchen                                dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\ngeben. Absatz 3 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzu-\nin Höhe von jeweils mindestens 500 Euro benötigt,         wenden.\n2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Siche-\nrung oder Vollstreckung des Rechtsanspruchs nicht in                                   § 42\nder Lage wäre und                                                             Datenvergleich zur\n3. die Daten auf andere Weise entweder nicht oder                             Beseitigung von Fehlern\nnur mit unverhältnismäßigem Aufwand erlangen                 (1) Bei Zweifeln an der Identität eines eingetragenen\nkönnte.                                                   Halters mit dem Halter, auf den sich eine neue Mitteilung\n§ 35 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Aufzeich-    bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszentral-\nnungen dürfen nur zur Kontrolle der Zulässigkeit der Über-   registers und des Zentralen Fahrerlaubnisregisters zur\nmittlungen verwendet werden.                                 Identifizierung dieser Halter genutzt werden. Ist die Fest-\nstellung der Identität der betreffenden Halter auf diese\nWeise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den Mel-\n§ 40                            deregistern übermittelten Daten zur Behebung der Zweifel\ngenutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung durch\nÜbermittlung sonstiger Daten\ndie Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen\n(1) Die nach § 33 Abs. 2 gespeicherten Daten über Beruf    der Länder. Können die Zweifel an der Identität der betref-\nund Gewerbe (Wirtschaftszweig) dürfen nur für die            fenden Halter nicht ausgeräumt werden, werden die Ein-\nZwecke nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 und 5 an die hierfür zustän-   tragungen über beide Halter mit einem Hinweis auf die\ndigen Behörden übermittelt werden. Außerdem dürfen           Zweifel an deren Identität versehen.\ndiese Daten für Zwecke der Statistik (§ 38a Abs. 1) über-\n(2) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister gespei-\nmittelt werden; die Zulässigkeit und die Durchführung von\ncherten Daten dürfen den Zulassungsbehörden über-\nstatistischen Vorhaben richten sich nach § 38a.\nmittelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und\n(2) Die nach § 33 Abs. 3 gespeicherten Daten über Fahr-    Abweichungen in deren Register festzustellen und zu\ntenbuchauflagen dürfen nur                                   beseitigen und um diese örtlichen Register zu vervollstän-\ndigen. Die nach § 33 im örtlichen Fahrzeugregister gespei-\n1. für Maßnahmen im Rahmen des Zulassungsverfahrens\ncherten Daten dürfen dem Kraftfahrt-Bundesamt übermit-\noder zur Überwachung der Fahrtenbuchauflage den\ntelt werden, soweit dies erforderlich ist, um Fehler und\nZulassungsbehörden oder dem Kraftfahrt-Bundesamt\nAbweichungen im Zentralen Fahrzeugregister festzustel-\noder\nlen und zu beseitigen sowie das Zentrale Fahrzeugregister\n2. zur Verfolgung von Straftaten oder von Ordnungs-          zu vervollständigen. Die Übermittlung nach Satz 1 oder 2\nwidrigkeiten nach § 24 oder § 24a den hierfür zustän-     ist nur zulässig, wenn Anlass zu der Annahme besteht,\ndigen Behörden oder Gerichten übermittelt werden.         dass die Register unrichtig oder unvollständig sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                 339\n(3) Die nach § 33 im Zentralen Fahrzeugregister oder im                                 § 46\nzuständigen örtlichen Fahrzeugregister gespeicherten\n(weggefallen)\nHalter- und Fahrzeugdaten dürfen dem zuständigen\nFinanzamt übermittelt werden, soweit dies für Maßnah-\nmen zur Durchführung des Kraftfahrzeugsteuerrechts                                         § 47\nerforderlich ist, um Fehler und Abweichungen in den                           Ermächtigungsgrundlagen,\nDatenbeständen der Finanzämter festzustellen und zu                            Ausführungsvorschriften\nbeseitigen und um diese Datenbestände zu vervollständi-\ngen. Die Übermittlung nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn         (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Woh-\nAnlass zu der Annahme besteht, dass die Datenbestände         nungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit\nunrichtig oder unvollständig sind.                            Zustimmung des Bundesrates zu erlassen\n1.   darüber,\n§ 43                                  a) welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeug-\nAllgemeine Vorschriften für die                          daten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und\nDatenübermittlung, Verarbeitung und                     b) welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in\nNutzung der Daten durch den Empfänger                          welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des\n(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrzeugregis-                 Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32\ntern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf Grund            genannten Aufgaben\nbesonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass die                im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils\nRegisterbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu                  gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erho-\nübermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der        ben (§ 34 Abs. 1) werden,\nÜbermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die\n2.   darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden\nÜbermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser\nFahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im\ndie Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde\nZentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2\nStelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der\nmitzuteilen haben,\nAufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass beson-\nderer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermitt-       3.   über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach\nlung besteht.                                                      § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermitt-\nlung sowie die Art und den Umfang der zu über-\n(2) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu\nmittelnden Daten,\ndem Zweck verarbeiten und nutzen, zu dessen Erfüllung\nsie ihn übermittelt worden sind. Der Empfänger darf die       4.   über die Art und den Umfang der zu übermittelnden\nübermittelten Daten auch für andere Zwecke verarbeiten             Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen\nund nutzen, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten            Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren\nübermittelt werden dürfen. Ist der Empfänger eine nicht-           nach § 36 Abs. 5,\nöffentliche Stelle, hat die übermittelnde Stelle ihn darauf   4a. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden\nhinzuweisen. Eine Verarbeitung und Nutzung für andere              Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen\nZwecke durch nichtöffentliche Stellen bedarf der Zustim-           Missbrauch nach § 36a,\nmung der übermittelnden Stelle.\n5.   über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7\nSatz 2,\n§ 44\n5a. über die Art und den Umfang der zu übermitteln-\nLöschung der Daten                             den Daten, die Bestimmung der Empfänger und\nin den Fahrzeugregistern                          den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37\n(1) Die nach § 33 Abs. 1 und 2 gespeicherten Daten sind         Abs. 1,\nin den Fahrzeugregistern spätestens zu löschen, wenn sie      5b. darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf\nfür die Aufgaben nach § 32 nicht mehr benötigt werden.             im automatisierten Verfahren übermittelt werden\nBis zu diesem Zeitpunkt sind auch alle übrigen zu dem              dürfen,\nbetreffenden Fahrzeug gespeicherten Daten zu löschen.\n5c. über die Bestimmung, welche ausländischen öffent-\n(2) Die Daten über Fahrtenbuchauflagen (§ 33 Abs. 3)            lichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren\nsind nach Wegfall der Auflage zu löschen.                          nach § 37a Abs. 1 befugt sind,\n6.   über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie\n§ 45                                  über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung\nder Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und\nAnonymisierte Daten\n7.   über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere\nAuf die Erhebung, Verarbeitung und sonstige Nutzung\nüber die Voraussetzungen und Fristen für die\nvon Daten, die keinen Bezug zu einer bestimmten oder\nLöschung.\nbestimmbaren Person ermöglichen (anonymisierte\nDaten), finden die Vorschriften dieses Abschnitts keine          (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und\nAnwendung. Zu den Daten, die einen Bezug zu einer             Wohnungswesen wird ermächtigt, allgemeine Ver-\nbestimmten oder bestimmbaren Person ermöglichen,              waltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates\ngehören auch das Kennzeichen eines Fahrzeugs, die             über die Art und Weise der Durchführung von Datenüber-\nFahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrzeugbrief-        mittlungen und über die Beschaffenheit von Datenträgern\nnummer.                                                       zu erlassen.","340               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nVI. Fahrerlaubnisregister                      (2) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister werden außer-\ndem geführt zur Speicherung von Daten, die erforderlich\n§ 48                             sind\nRegisterführung und Registerbehörden                 1. für die Beurteilung der Eignung und Befähigung von\nPersonen zum Führen von Kraftfahrzeugen und\n(1) Die Fahrerlaubnisbehörden (§ 2 Abs. 1) führen im\nRahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit ein Register (örtliche   2. für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahr-\nFahrerlaubnisregister) über                                       zeugen.\n1. von ihnen erteilte oder registrierte Fahrerlaubnisse                                     § 50\nsowie die entsprechenden Führerscheine,\nInhalt der Fahrerlaubnisregister\n2. Entscheidungen, die Bestand, Art und Umfang von\n(1) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern und im Zen-\nFahrerlaubnissen oder sonstige Berechtigungen, ein\ntralen Fahrerlaubnisregister werden gespeichert\nFahrzeug zu führen, betreffen.\n1. Familiennamen, Geburtsnamen, sonstige frühere\nAbweichend von Satz 1 Nr. 2 darf die zur Erteilung einer\nNamen, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Dok-\nPrüfbescheinigung zuständige Stelle Aufzeichnungen\ntorgrad, Geschlecht, Tag und Ort der Geburt,\nüber von ihr ausgegebene Bescheinigungen für die\nBerechtigung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge         2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\nführen.                                                           gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über Erteilung und\nRegistrierung (einschließlich des Umtausches oder der\n(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Register (Zentra-\nRegistrierung einer deutschen Fahrerlaubnis im Aus-\nles Fahrerlaubnisregister) über\nland), Bestand, Art, Umfang, Gültigkeitsdauer, Verlän-\n1. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte           gerung und Änderung der Fahrerlaubnis, Datum des\nFahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führer-              Beginns und des Ablaufs der Probezeit, Nebenbestim-\nscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im             mungen zur Fahrerlaubnis, über Führerscheine und\nInland,                                                       deren Geltung einschließlich der Ausschreibung zur\n2. von einer ausländischen Behörde oder Stelle erteilte           Sachfahndung, sonstige Berechtigungen, ein Kraft-\nFahrerlaubnisse sowie die entsprechenden Führer-              fahrzeug zu führen, sowie Hinweise auf Eintragungen\nscheine von Personen mit ordentlichem Wohnsitz im             im Verkehrszentralregister, die die Berechtigung zum\nInland, soweit sie verpflichtet sind, ihre Fahrerlaubnis      Führen von Kraftfahrzeugen berühren.\nregistrieren zu lassen,                                      (2) In den örtlichen Fahrerlaubnisregistern dürfen außer-\n3. von einer inländischen Fahrerlaubnisbehörde erteilte       dem gespeichert werden\noder registrierte Fahrerlaubnisse sowie die entspre-      1. die Anschrift des Betroffenen sowie\nchenden Führerscheine von Personen ohne ordent-\n2. nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung\nlichen Wohnsitz im Inland.\ngemäß § 63 Abs. 1 Nr. 2 Daten über\n(3) Bei einer zentralen Herstellung der Führerscheine\na) Versagung, Entziehung, Widerruf und Rücknahme\nübermittelt die Fahrerlaubnisbehörde dem Hersteller die\nder Fahrerlaubnis, Verzicht auf die Fahrerlaubnis,\nhierfür notwendigen Daten. Der Hersteller darf ausschließ-\nisolierte Sperren, Fahrverbote sowie die Beschlag-\nlich zum Nachweis des Verbleibs der Führerscheine alle\nnahme, Sicherstellung und Verwahrung von Führer-\nFührerscheinnummern der hergestellten Führerscheine\nscheinen sowie Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 und\nspeichern. Die Speicherung der übrigen im Führerschein\n§ 4 Abs. 3,\nenthaltenen Angaben beim Hersteller ist unzulässig,\nsoweit sie nicht ausschließlich und vorübergehend der             b) Verbote oder Beschränkungen, ein Fahrzeug zu\nHerstellung des Führerscheins dient; die Angaben sind                 führen.\nanschließend zu löschen. Die Daten nach den Sätzen 1\nund 2 dürfen nach näherer Bestimmung durch Rechts-                                          § 51\nverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 an das Kraftfahrt-                                Mitteilung an das\nBundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrerlaubnis-                         Zentrale Fahrerlaubnisregister\nregister übermittelt werden; sie sind dort spätestens nach\nDie Fahrerlaubnisbehörden teilen dem Kraftfahrt-\nAblauf von zwölf Monaten zu löschen, sofern dem Amt die\nBundesamt unverzüglich die auf Grund des § 50 Abs. 1 zu\nErteilung oder Änderung der Fahrerlaubnis innerhalb die-\nspeichernden oder zu einer Änderung oder Löschung\nser Frist nicht mitgeteilt wird; beim Hersteller sind die\neiner Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahr-\nDaten nach der Übermittlung zu löschen. Vor Eingang der\nerlaubnisregister mit.\nMitteilung beim Kraftfahrt-Bundesamt über die Erteilung\noder Änderung der Fahrerlaubnis darf das Amt über die\nDaten keine Auskunft erteilen.                                                              § 52\nÜbermittlung\n§ 49                                (1) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten\nZweckbestimmung der Register                    Daten dürfen an die Stellen, die\n(1) Die örtlichen Fahrerlaubnisregister und das Zentrale   1. für die Verfolgung von Straftaten, zur Vollstreckung\nFahrerlaubnisregister werden geführt zur Speicherung von          oder zum Vollzug von Strafen,\nDaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können,       2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und die\nwelche Fahrerlaubnisse und welche Führerscheine eine              Vollstreckung von Bußgeldbescheiden und ihren\nPerson besitzt.                                                   Nebenfolgen nach diesem Gesetz oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                341\n3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Geset-              (5) Aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern ist die\nzes oder der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften,       Übermittlung der Daten durch Einsichtnahme in das Re-\nsoweit es um Fahrerlaubnisse, Führerscheine oder          gister außerhalb der üblichen Dienstzeiten an die für den\nsonstige Berechtigungen, ein Fahrzeug zu führen,          betreffenden Bezirk zuständige Polizeidienststelle zu-\ngeht,                                                     lässig, wenn\nzuständig sind, übermittelt werden, soweit dies zur Erfül-    1. dies im Rahmen der in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genann-\nlung der diesen Stellen obliegenden Aufgaben zu den in            ten Zwecke für die Erfüllung der Polizei obliegenden\n§ 49 genannten Zwecken jeweils erforderlich ist.                  Aufgaben erforderlich ist und\n(2) Die in den Fahrerlaubnisregistern gespeicherten        2. ohne die sofortige Einsichtnahme die Erfüllung dieser\nDaten dürfen zu den in § 49 Abs. 1 und 2 Nr. 2 genannten          Aufgaben gefährdet wäre.\nZwecken an die für Verkehrs- und Grenzkontrollen zustän-      Die Polizeidienststelle hat die Tatsache der Einsichtnah-\ndigen Stellen übermittelt werden, soweit dies zur Erfüllung   me, deren Datum und Anlass sowie den Namen des Ein-\nihrer Aufgaben erforderlich ist.                              sichtnehmenden aufzuzeichnen; die Aufzeichnungen sind\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt hat entsprechend § 35         für die Dauer eines Jahres aufzubewahren und nach\nAbs. 6 Satz 1 und 2 Aufzeichnungen über die Übermitt-         Ablauf des betreffenden Kalenderjahres zu vernichten.\nlungen nach den Absätzen 1 und 2 zu führen.\n§ 54\n§ 53\nAutomatisiertes Anfrage- und Auskunfts-\nAbruf im automatisierten Verfahren                          verfahren beim Kraftfahrt-Bundesamt\n(1) Den Stellen, denen die Aufgaben nach § 52 obliegen,       Die Übermittlung der Daten aus dem Zentralen Fahrer-\ndürfen die hierfür jeweils erforderlichen Daten aus dem       laubnisregister nach den §§ 52 und 55 darf nach näherer\nZentralen Fahrerlaubnisregister und den örtlichen Fahrer-     Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1\nlaubnisregistern zu den in § 49 genannten Zwecken durch       Nr. 5 auch in einem automatisierten Anfrage- und Aus-\nAbruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden.        kunftsverfahren erfolgen. Für die Einrichtung und Durch-\nführung des Verfahrens gilt § 30b Abs. 1 Satz 2, Abs. 2\n(2) Die Einrichtung von Anlagen zum Abruf im automati-     und 3 entsprechend.\nsierten Verfahren ist nur zulässig, wenn nach näherer\nBestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1\nNr. 4 gewährleistet ist, dass                                                             § 55\n1. dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende                         Übermittlung von Daten an Stellen\nMaßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und            außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nDatensicherheit getroffen werden, die insbesondere\n(1) Die auf Grund des § 50 gespeicherten Daten dürfen\ndie Vertraulichkeit und Unversehrtheit der Daten\nvon den Registerbehörden an die hierfür zuständigen\ngewährleisten; bei der Nutzung allgemein zugänglicher\nStellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies\nNetze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwenden\nund                                                       1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des\nStraßenverkehrs,\n2. die Zulässigkeit der Abrufe nach Maßgabe des Ab-\nsatzes 3 kontrolliert werden kann.                        2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechts-\nvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder\n(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt oder die Fahrerlaubnis-\nbehörde als übermittelnde Stellen haben über die Abrufe       3. zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang\nAufzeichnungen zu fertigen, die die bei der Durchführung          mit dem Straßenverkehr oder sonst mit Kraftfahrzeu-\nder Abrufe verwendeten Daten, den Tag und die Uhrzeit             gen oder Anhängern oder Fahrzeugpapieren, Fahr-\nder Abrufe, die Kennung der abrufenden Dienststelle und           erlaubnissen oder Führerscheinen stehen,\ndie abgerufenen Daten enthalten müssen. Die protokol-         erforderlich ist.\nlierten Daten dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkon-\n(2) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die\ntrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines\nübermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder\nordnungsgemäßen Betriebs der Datenverarbeitungsanla-\ngenutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-\nge verwendet werden, es sei denn, es liegen Anhaltspunk-\nmittelt werden.\nte dafür vor, dass ohne ihre Verwendung die Verhinderung\noder Verfolgung einer schwerwiegenden Straftat gegen             (3) Die Übermittlung unterbleibt, wenn durch sie\nLeib, Leben oder Freiheit einer Person aussichtslos oder      schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt\nwesentlich erschwert wäre. Die Protokolldaten sind durch      würden, insbesondere wenn im Empfängerland ein ange-\ngeeignete Vorkehrungen gegen zweckfremde Verwen-              messener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist.\ndung und gegen sonstigen Missbrauch zu schützen und\nnach sechs Monaten zu löschen.\n§ 56\n(4) Bei Abrufen aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister\nsind vom Kraftfahrt-Bundesamt weitere Aufzeichnungen                            Abruf im automatisierten\nzu fertigen, die sich auf den Anlass des Abrufs erstrecken                Verfahren durch Stellen außerhalb\nund die Feststellung der für den Abruf verantwortlichen                des Geltungsbereiches dieses Gesetzes\nPerson ermöglichen. Das Nähere wird durch Rechtsver-             (1) Durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus\nordnung (§ 63 Abs. 1 Nr. 4) bestimmt. Dies gilt entspre-      dem Zentralen Fahrerlaubnisregister für die in § 55 Abs. 1\nchend für Abrufe aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern.    genannten Maßnahmen an die hierfür zuständigen öffent-","342               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nlichen Stellen in einem Mitgliedstaat der Europäischen        behörden übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist,\nUnion oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens          um Fehler und Abweichungen in deren Registern festzu-\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum die zu deren Auf-       stellen und zu beseitigen und um diese örtlichen Register\ngabenerfüllung erforderlichen Daten nach näherer Bestim-      zu vervollständigen. Die nach § 50 Abs. 1 im örtlichen\nmung durch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 6           Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten dürfen dem\nübermittelt werden.                                           Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt werden, soweit dies\n(2) Der Abruf ist nur zulässig, soweit                     erforderlich ist, um Fehler und Abweichungen im Zentra-\nlen Fahrerlaubnisregister festzustellen und zu beseitigen\n1. diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichti-       und um dieses Register zu vervollständigen. Die Übermitt-\ngung der schutzwürdigen Interessen der Betroffenen        lungen nach den Sätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn\nwegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen          Anlass zu der Annahme besteht, dass die Register unrich-\nihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist und      tig oder unvollständig sind.\n2. der Empfängerstaat die Richtlinie 95/46/EG des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober                                      § 60\n1995 (ABl. EG Nr. L 281 S. 31) anwendet.\nAllgemeine Vorschriften für die\n§ 53 Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 wegen des Anlasses der                   Datenübermittlung, Verarbeitung und\nAbrufe ist entsprechend anzuwenden.                                   Nutzung der Daten durch den Empfänger\n(1) Übermittlungen von Daten aus den Fahrerlaubnisre-\n§ 57\ngistern sind nur auf Ersuchen zulässig, es sei denn, auf\nÜbermittlung und Nutzung                     Grund besonderer Rechtsvorschrift wird bestimmt, dass\nvon Daten für wissenschaftliche,                die Registerbehörde bestimmte Daten von Amts wegen zu\nstatistische und gesetzgeberische Zwecke              übermitteln hat. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der\nFür die Übermittlung und Nutzung der nach § 50 gespei-     Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Erfolgt die\ncherten Daten für wissenschaftliche Zwecke gilt § 38, für     Übermittlung auf Ersuchen des Empfängers, trägt dieser\nstatistische Zwecke § 38a und für gesetzgeberische            die Verantwortung. In diesem Fall prüft die übermittelnde\nZwecke § 38b jeweils entsprechend.                            Stelle nur, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der\nAufgaben des Empfängers liegt, es sei denn, dass beson-\n§ 58                            derer Anlass zur Prüfung der Zulässigkeit der Übermitt-\nlung besteht.\nAuskunft über\neigene Daten aus den Registern                     (2) Für die Verarbeitung und Nutzung der Daten durch\nden Empfänger gilt § 43 Abs. 2.\nEiner Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den\nsie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen\nFahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der                                 § 61\nAntragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis                             Löschung der Daten\nbeizufügen.\n(1) Die auf Grund des § 50 im Zentralen Fahrerlaubnis-\nregister gespeicherten Daten sind zu löschen, wenn\n§ 59\n1. die zugrunde liegende Fahrerlaubnis erloschen ist, mit\nDatenvergleich zur\nAusnahme der nach § 50 Abs. 1 Nr. 1 gespeicherten\nBeseitigung von Fehlern\nDaten, der Klasse der erloschenen Fahrerlaubnis, des\n(1) Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen          Datums ihrer Erteilung, des Datums ihres Erlöschens\nPerson mit der Person, auf die sich eine Mitteilung nach          und der Fahrerlaubnisnummer oder\n§ 51 bezieht, dürfen die Datenbestände des Verkehrszen-\n2. eine amtliche Mitteilung über den Tod des Betroffenen\ntralregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters zur\neingeht.\nIdentifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die\nFeststellung der Identität der betreffenden Personen auf      Die Angaben zur Probezeit werden ein Jahr nach deren\ndiese Weise nicht möglich, dürfen die auf Anfrage aus den     Ablauf gelöscht.\nMelderegistern übermittelten Daten zur Behebung der              (2) Über die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Daten\nZweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung     darf nach dem Erlöschen der Fahrerlaubnis nur den\ndurch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldege-        Betroffenen Auskunft erteilt werden.\nsetzen der Länder. Können die Zweifel an der Identität der\nbetreffenden Personen nicht ausgeräumt werden, werden            (3) Soweit die örtlichen Fahrerlaubnisregister Entschei-\ndungen enthalten, die auch im Verkehrszentralregister\ndie Eintragungen über beide Personen mit einem Hinweis\neinzutragen sind, gilt für die Löschung § 29 entsprechend.\nauf die Zweifel an deren Identität versehen.\nFür die Löschung der übrigen Daten gilt Absatz 1.\n(2) Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des § 8\nAbs. 3 im Verkehrszentralregister gespeicherten Daten ist\nzulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personen-                                     § 62\ndaten sowie den Daten über Fahrerlaubnisse und Führer-                             Register über die\nscheine der betreffenden Person im Zentralen Fahrerlaub-               Dienstfahrerlaubnisse der Bundeswehr\nnisregister festzustellen und zu beseitigen und um dieses        (1) Die Zentrale Militärkraftfahrtstelle führt ein zentrales\nRegister zu vervollständigen.                                 Register über die von den Dienststellen der Bundeswehr\n(3) Die nach § 50 Abs. 1 im Zentralen Fahrerlaubnis-       erteilten Dienstfahrerlaubnisse und ausgestellten Dienst-\nregister gespeicherten Daten dürfen den Fahrerlaubnis-        führerscheine. In dem Register dürfen auch die Daten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003                343\ngespeichert werden, die in den örtlichen Fahrerlaubnis-                     VII. Gemeinsame Vorschriften,\nregistern gespeichert werden dürfen.                                          Übergangsbestimmungen\n(2) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim Kraftfahrt-\nBundesamt werden nur die in § 50 Abs. 1 Nr. 1 genannten                                   § 64\nDaten, die Tatsache des Bestehens einer Dienstfahr-                            Gemeinsame Vorschriften\nerlaubnis mit der jeweiligen Klasse und das Datum von\nBeginn und Ablauf einer Probezeit sowie die Fahrerlaub-          Die Meldebehörden haben dem Kraftfahrt-Bundesamt\nnisnummer gespeichert.                                        bei der Änderung des Geburtsnamens oder des Vorna-\nmens einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat,\n(3) Die im zentralen Register der Zentralen Militärkraft-  für den in Satz 2 genannten Zweck neben dem bisherigen\nfahrtstelle und die im Zentralen Fahrerlaubnisregister beim   Namen folgende weitere Daten zu übermitteln:\nKraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind nach\nAblauf eines Jahres seit Ende der Wehrpflicht des Betrof-     1. Geburtsname,\nfenen (§ 3 Abs. 3 und 4 des Wehrpflichtgesetzes) zu           2. Familienname,\nlöschen.\n3. Vornamen,\n(4) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts   4. Tag der Geburt,\nmit Ausnahme der §§ 53 und 56 sinngemäß Anwendung.\nDurch Rechtsverordnung gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 9 können         5. Geburtsort,\nAbweichungen von den Vorschriften dieses Abschnitts           6. Geschlecht,\nzugelassen werden, soweit dies zur Erfüllung der hoheit-\n7. Bezeichnung der Behörde, die die Namensänderung\nlichen Aufgaben erforderlich ist.\nim Melderegister veranlasst hat, sowie\n8. Datum und Aktenzeichen des zugrunde liegenden\n§ 63                                  Rechtsakts.\nErmächtigungsgrundlagen,                      Enthält das Verkehrszentralregister oder das Zentrale\nAusführungsvorschriften                     Fahrerlaubnisregister eine Eintragung über diese Person,\n(1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und            so ist der neue Name bei der Eintragung zu vermerken.\nWohnungswesen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen             Eine Mitteilung nach Satz 1 darf nur für den in Satz 2\nmit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen                    genannten Zweck verwendet werden. Enthalten die\nRegister keine Eintragung über diese Person, ist die\n1. über die Übermittlung der Daten durch den Hersteller       Mitteilung vom Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich zu\nvon Führerscheinen an das Kraftfahrt-Bundesamt und        vernichten.\ndie dortige Speicherung nach § 48 Abs. 3 Satz 4,\n2. darüber, welche Daten nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 und                                       § 65\nAbs. 2 Nr. 2 im örtlichen und im Zentralen Fahrerlaub-                     Übergangsbestimmungen\nnisregister jeweils gespeichert werden dürfen,\n(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten\n3. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden          und Gesundheitszeugnisse, die sich am 1. Januar 1999\nDaten nach den §§ 52 und 55 sowie die Bestimmung          bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von\nder Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermitt-          § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden,\nlungen nach § 55,                                         wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass\n4. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden          mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten\nDaten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Miss-            muss jedoch spätestens bis zum 1. Januar 2014 durchge-\nbrauch und die weiteren Aufzeichnungen beim Abruf         führt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen\nim automatisierten Verfahren nach § 53,                   sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Ver-\nnichtung wegen der besonderen Art der Führung der\n5. über die Art und den Umfang der zu übermittelnden          Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand\nDaten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Miss-         möglich ist.\nbrauch nach § 54,\n(2) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem\n6. darüber, welche Daten durch Abruf im automatisierten       1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maß-\nVerfahren nach § 56 übermittelt werden dürfen,            nahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis auf\n7. über die Bestimmung, welche ausländischen öffent-          Probe nach § 2a in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden\nlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren     Fassung. Treten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten\nnach § 56 befugt sind,                                    hinzu, die ab 1. Januar 1999 begangen worden sind, rich-\nten sich die Maßnahmen insgesamt nach § 2a in der ab\n8. über den Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 58       1. Januar 1999 geltenden Fassung.\nund\n(3) Die vor dem 1. Januar 1999 auf Grund von § 2c vom\n9. über Sonderbestimmungen für die Fahrerlaubnis-             Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind in das\nregister der Bundeswehr nach § 62 Abs. 4 Satz 2.          Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen.\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt,        (4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem\nallgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des         1. Januar 1999 begangen worden, richten sich die Maß-\nBundesrates über die Art und Weise der Durchführung von       nahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der All-\nDatenübermittlungen und über die Beschaffenheit von           gemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßen-\nDatenträgern zu erlassen.                                     verkehrs-Zulassungs-Ordnung. Treten Straftaten und","344              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 19. März 2003\nOrdnungswidrigkeiten hinzu, die ab 1. Januar 1999 be-           (8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht vor-\ngangen worden sind, richten sich die Maßnahmen nach          zunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem 1. Januar\ndem Punktsystem des § 4; dabei werden gleichgestellt:        1999 abgeschlossen worden ist.\n1. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 die Maß-          (9) Entscheidungen, die vor dem 1. Januar 1999 im Ver-\nnahmen nach § 3 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungs-       kehrszentralregister eingetragen worden sind, werden bis\nvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassungs-      1. Januar 2004 nach den Bestimmungen des § 29 in der\nOrdnung,                                                 bis zum 1. Januar 1999 geltenden Fassung in Verbindung\nmit § 13a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n2. den Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (Anord-\ngetilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs. 2 des\nnung eines Aufbauseminars oder Erteilung einer Ver-\nBundeszentralregistergesetzes in der bis zum 31. Dezem-\nwarnung)\nber 1998 geltenden Fassung verwertet werden, jedoch\na) die Begutachtung durch einen amtlich anerkannten      längstens bis zu dem Tag, der einer zehnjährigen Til-\nSachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahr-       gungsfrist entspricht. Abweichend hiervon gilt § 29 Abs. 7\nzeugverkehr nach § 3 Nr. 2 der Allgemeinen Verwal-    in der Fassung dieses Gesetzes auch für Entscheidungen,\ntungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-         die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits im Verkehrs-\nZulassungs-Ordnung,                                   zentralregister eingetragen waren.\nb) Nachschulungskurse, die von der Fahrerlaubnis-           (10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf\nbehörde als Alternative zur Begutachtung durch        nicht mehr geführt werden, sobald\neinen amtlich anerkannten Sachverständigen oder       1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten\nPrüfer für den Kraftfahrzeugverkehr nach § 3 Nr. 2        Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernom-\nder Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der        men worden ist,\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen\nwurden.                                               2. die getroffenen Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde\nnach § 2a Abs. 2 und § 4 Abs. 3 in das Verkehrszentral-\nDer Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung              register übernommen worden sind und\nsowie die Unterrichtung über den drohenden Entzug der\nFahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 bleibt     3. der Fahrerlaubnisbehörde die Daten, die ihr nach § 30\nunberührt.                                                       Abs. 1 Nr. 3 und § 52 Abs. 1 Nr. 3 aus den zentralen\nRegistern mitgeteilt werden dürfen, durch Abruf im\n(5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können unter          automatisierten Verfahren mitgeteilt werden können.\nden dort genannten Voraussetzungen ab dem 1. Mai 1998\nÖrtliche Fahrerlaubnisregister dürfen noch bis spätestens\nvorgenommen werden.\n31. Dezember 2005 geführt werden. Maßnahmen der\n(6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralre-        Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2\ngister nach § 28 in der vor dem 1. Januar 1999 geltenden     und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden erst dann im Ver-\nFassung nicht einzutragen waren, werden solche Ent-          kehrszentralregister gespeichert, wenn eine Speicherung\nscheidungen ab 1. Januar 1999 nur eingetragen, wenn die      im örtlichen Fahrerlaubnisregister nicht mehr vorgenom-\nzugrunde liegenden Taten ab 1. Januar 1999 begangen          men wird.\nwurden.\n(11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 26a\n(7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 8 Abs. 3       Abs. 1 Nr. 1 ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für\nNr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind,       die Erteilung einer Verwarnung bei Straßenverkehrsord-\nwerden nur solche berücksichtigt, die nach dem 1. Janu-      nungswidrigkeiten vom 28. Februar 2000 (BAnz. S. 3048),\nar 1999 unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden        auch soweit sie nach Artikel 84 Abs. 2 des Grundgesetzes\nsind.                                                        geändert wird, weiter anzuwenden.\nAnlage\n(zu § 24a)\nListe der berauschenden Mittel und Substanzen\nBerauschende Mittel                               Substanzen\nCannabis                                          Tetrahydrocannabinol (THC)\nHeroin                                            Morphin\nMorphin                                           Morphin\nKokain                                            Benzoylecgonin\nAmphetamin                                        Amphetamin\nDesigner-Amphetamin                               Methylendioxyethylamphetamin (MDE)\nDesigner-Amphetamin                               Methylendioxymethamphetamin (MDMA)"]}