{"id":"bgbl1-2003-1-4","kind":"bgbl1","year":2003,"number":1,"date":"2003-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2003/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2003-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2003/bgbl1_2003_1.pdf#page=8","order":4,"title":"Neufassung der Vollstreckungsvergütungsverordnung","law_date":"2003-01-06T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["8 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2003\nBekanntmachung\nder Neufassung der Vollstreckungsvergütungsverordnung\nVom 6. Januar 2003\nAuf Grund des Artikels 14 der Verordnung zur Umstellung dienstrechtlicher\nVorschriften auf Euro vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3177) wird nachstehend der\nWortlaut der Vollstreckungsvergütungsverordnung in der seit dem 21. August\n2002 geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. die am 1. Januar 1977 in Kraft getretene Verordnung vom 8. Juli 1976 (BGBl. I\nS. 1783),\n2. den am 1. Januar 1990 in Kraft getretenen Artikel 17 des Gesetzes vom\n28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967),\n3. die am 1. Januar 1994 in Kraft getretene Verordnung vom 17. Dezember 1993\n(BGBl. I S. 2240),\n4. den am 24. Dezember 1997 in Kraft getretenen Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes\nvom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108),\n5. den am 1. September 1998 in Kraft getretenen Artikel 7 des Gesetzes vom\n14. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3702),\n6. den am 21. August 2002 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n8. August 2002 (BGBl. I S. 3177).\nDie Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund\nzu 1. des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des\nZweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-\ndungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173),\nzuletzt geändert durch das Gesetz über die Personalstruktur des Bundes-\ngrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357),\nzu 3. des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 9. März 1992 (BGBl. I S. 409) in Verbindung mit\nArtikel 20 § 4 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967, 980),\nzu 6. des § 49 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434).\nBerlin, den 6. Januar 2003\nDer Bundesminister des Innern\nSchily","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2003                  9\nVerordnung\nüber die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\n(Vollstreckungsvergütungsverordnung – VollstrVergV)\nAbschnitt I                          1. bis zu insgesamt 5 112,92 Euro            1 vom Hundert,\nGerichtsvollzieher                      2. für jeden weiteren im Monat\nbeigebrachten Betrag bis zu\n§1                                   insgesamt weiteren 5 112,92 Euro     0,5 vom Hundert,\n(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher   3. für jeden weiteren im Monat\n(planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten          über die Nummern 1 und 2\nals Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahm-           hinaus beigebrachten Betrag          0,2 vom Hundert.\nten Gebühren.\n§6\n(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den\nBeamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten           (1) Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen\nGebühren.                                                    Auftrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht über-\nsteigen.\n§2                                 (2) Der Berechnung der Vergütung nach § 5 Abs. 2 sind\nDie Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auf-     die im Kalendermonat beigebrachten Beträge für jeden\ntrages darf im Regelfall den Betrag von 59,82 Euro nicht     einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig von der Reihen-\nübersteigen. Besteht Anlass, in einer Einzelsache aus-       folge der tatsächlichen Erledigung, ausgehend von dem\nnahmsweise mehr als 59,82 Euro zu gewähren, so kann          geringsten über den jeweils höheren bis zum höchsten\ndie zuständige Stelle in besonders schwierigen oder          Betrag zugrunde zu legen.\nzeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.                        (3) Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise\nmehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige\nStelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden\nAbschnitt II                         Fällen Ausnahmen zulassen.\nVollziehungsbeamte der Justiz\nAbschnitt IV\n§3\nVollziehungsbeamte der\n(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in Mecklen-            Gemeinden und der Gemeindeverbände\nburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein bei Landes-\nbezirkskassen) tätigen Beamten des mittleren Dienstes                                      §7\nsowie die in diesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten\nBeamten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im              (1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden und der\nAußendienst eine Vergütung.                                  Gemeindeverbände tätigen Beamten erhalten für die\nDauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.\n(2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der durch den\nBeamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten           (2) Die Vergütung beträgt\nGebühren.                                                    1. 0,51 Euro für jede auf Grund eines Auftrages der Voll-\nstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur Abwendung\n§4                                  einer Vollstreckungshandlung sowie für jede nach\nDie Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auf-         einem Vollstreckungsauftrag durch Pfändung körper-\ntrages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.         licher Sachen, Wegnahme von Urkunden, Verwertung\nBesteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise               gepfändeter Sachen (Versteigerung, freihändigen Ver-\nmehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige          kauf) vorgenommene Vollstreckungshandlung und\nStelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden           2. 0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeamten\nFällen Ausnahmen zulassen.                                       durch Vollstreckungshandlungen beigebrachten Geld-\nbeträge. Hierbei werden auch die vom Vollziehungs-\nbeamten beigebrachten Beträge berücksichtigt, die\nAbschnitt III                            auf Grund eines Auftrages der Vollstreckungsbehörde\nVollziehungsbeamte der Finanzverwaltung                  zur Abwendung einer Vollstreckungshandlung gezahlt\nwerden.\n§5\n§8\n(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzverwaltung         Die Vergütung für die Erledigung eines einzelnen Auf-\ntätigen Beamten des mittleren Dienstes erhalten für          trages darf den Betrag von 19,94 Euro nicht übersteigen.\ndie Dauer ihrer Verwendung im Außendienst eine Ver-          Besteht Anlass, in einer Einzelsache ausnahmsweise\ngütung.                                                      mehr als 19,94 Euro zu gewähren, so kann die zuständige\n(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beigebrachten     Stelle in besonders schwierigen oder zeitraubenden\nBeträgen                                                     Fällen Ausnahmen zulassen.","10              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2003 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 2003\nAbschnitt V                             (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst verbunde-\nJahreshöchstbeträge                        nen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwendungen rich-\ntet sich – soweit hierzu nicht besondere Bestimmungen\nergangen sind – nach den allgemeinen reisekostenrecht-\n§9\nlichen Vorschriften.\n(1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem ande-\nren im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser                                   § 12\nVerordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten\nHöchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Ver-            (1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört in\ngütung nach                                                  Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts der\nBesoldungsgruppe, die der Bemessung der Versorgungs-\nAbschnitt I                                   2 392,85 Euro, bezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den ruhegehalt-\nAbschnitt III                                 1 914,28 Euro, fähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte mindestens\nzehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst\nAbschnitt II und Abschnitt IV                 1 435,71 Euro.\ntätig gewesen ist und beim Eintritt des Versorgungsfalles\nWird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so        eine Vergütung nach dieser Verordnung bezieht oder ohne\nverbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehr-              Berücksichtigung einer vorangegangenen Dienstunfähig-\nbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass         keit bezogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, des-\nmonatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung    sen Beamtenverhältnis durch Eintritt in den Ruhestand\nder Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger     wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod geendet hat, als\nHöchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach        erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen\nAbschnitt I                    monatlich 199,40 Euro oder    Erreichens der Altersgrenze zehn Jahre ausschließlich im\nvierteljährlich 598,21 Euro,  Vollstreckungsaußendienst hätte tätig sein können.\nAbschnitt III                  monatlich 159,52 Euro oder       (2) Die Vergütung gehört in dem in Absatz 1 Satz 1\nvierteljährlich 478,57 Euro,  bestimmten Umfang auch dann zu den ruhegehaltfähigen\nDienstbezügen, wenn der Beamte mindestens zehn Jahre\nAbschnitt II und Abschnitt IV monatlich 119,64 Euro oder     im Vollstreckungsaußendienst tätig gewesen ist und vor\nvierteljährlich 358,93 Euro.  Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit für den\n(2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr     Vollstreckungsaußendienst in eine andere Verwendung\nmit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergü-      übernommen worden ist. Die Frist gilt als erfüllt, wenn die\ntung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich       andere Verwendung infolge Krankheit oder Beschädi-\nder Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden           gung, die sich der Beamte ohne grobes Verschulden bei\nKalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung      Ausübung oder aus Veranlassung seines Dienstes als\nnach Abschnitt I von 6,65 Euro, bei der Vergütung nach       Gerichtsvollzieher zugezogen hat, notwendig wird und die\nAbschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach       Frist ohne diese Krankheit oder Beschädigung hätte erfüllt\nAbschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuzie-        werden können. In den Fällen der Sätze 1 und 2 ist bei\nhen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und         der Bemessung des ruhegehaltfähigen Teils der Voll-\ndie einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten       streckungsvergütung höchstens das Endgrundgehalt\nBeurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als         des Spitzenamtes des Gerichtsvollzieherdienstes zugrun-\nBeschäftigungszeit anzusehen.                                de zu legen.\n(3) In den Fällen einer Altersteilzeit im Blockmodell gilt\n§ 10                             Absatz 1 Satz 1 entsprechend, wenn der Beamte unmittel-\nDie Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich um die      bar vor Beginn der Freistellungsphase mindestens zehn\nHälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden Kalendertag,    Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußendienst tätig\nfür den ein Beamter zu den Dienstgeschäften des eigenen      gewesen ist.\nBezirks die Vertretung eines verhinderten Beamten oder          (4) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise ruhe-\ndie Verwaltung einer weiteren Stelle oder Hilfsstelle für    gehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhegehaltfähige\neinen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten über-          Vergütung ersetzt wird, gilt für die bisherigen Empfänger\nnimmt.                                                       der teilweise ruhegehaltfähigen Vergütung die Vergütung\nnach dieser Verordnung unter den allgemeinen Voraus-\nsetzungen des Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhe-\nAbschnitt VI\ngehaltfähigen Teils als ruhegehaltfähig.\nSonstige Vorschriften\n§ 13\n§ 11\n(weggefallen)\n(1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen, für die\nVollziehertätigkeit typischen Aufwendungen abgegolten.\nTypische Aufwendungen sind insbesondere die Aufwen-                                       § 14\ndungen bei Nachtdienst.                                                              (Inkrafttreten)"]}