{"id":"bgbl1-2002-9-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":9,"date":"2002-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/9#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_9.pdf#page=22","order":4,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin","law_date":"2002-02-08T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":22,"num_pages":6,"content":["606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin\nVom 8. Februar 2002\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2        (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von\nSatz 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969        dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche\n(BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 212 der         und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785)            insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\ngeändert worden ist, verordnet das Bundesministerium         sonderheiten die Abweichung erfordern.\nfür Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem          (2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                 und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Aus-\nzubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen\n§1                               Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 2 des Berufsbildungs-\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes            gesetzes befähigt wird, die insbesondere selbstständiges\nPlanen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese\nDer Ausbildungsberuf Maskenbildner/Maskenbildnerin        Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8\nwird staatlich anerkannt.                                    nachzuweisen.\n§2\n§5\nAusbildungsdauer\nAusbildungsplan\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Aus-\nbildungsrahmenplanes für den Auszubildenden einen\n§3                               Ausbildungsplan zu erstellen.\nAusbildungsberufsbild\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die                                     §6\nfolgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:                                                Berichtsheft\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,       Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,        geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu\n4. Umweltschutz,                                           führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig\ndurchzusehen.\n5. Entwickeln von Gestaltungskonzeptionen,\n6. Vorbereiten und Handhaben von Werkzeugen und                                          §7\nGeräten,\nZwischenprüfung\n7. Vorbereiten und Lagern von Werk- und Hilfsstoffen,\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\n8. Planen und Kalkulieren von Arbeitsabläufen,\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende\n9. Abstimmen von Farben,                                   des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n10. Anfertigen von Perücken, Haarteilen und Körper-             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nbehaarungen,                                            der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und für das\n11. Anfertigen von Glatzen,                                  dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\n12. Anfertigen von Masken und Körperteilen,\nentsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden\n13. Anfertigen von Spezialeffekten,                          Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich\n14. Schminken,                                               ist.\n15. Gestalten von Frisuren mit Eigenhaar und Haarteilen,        (3) Der Prüfling soll in insgesamt höchstens acht\nStunden je eine praktische Aufgabe aus den Bereichen\n16. Prüfen von Arbeitsergebnissen,\nHaararbeiten sowie Schminken und Modellieren durch-\n17. Arbeiten für Proben und Produktionen.                    führen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:\n1. Für den Bereich Haararbeiten: Knüpfen, Schneiden,\n§4\nTressieren, Frisieren, Maß nehmen und Fertigen von\nAusbildungsrahmenplan                            Monturen,\n(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen       2. für den Bereich Schminken und Modellieren:\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sach-            Schminkmasken erstellen und eine Maskengrundlage\nlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung             modellieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                   607\n§8                                 2. im Prüfungsbereich Arbeitsplanung und -ausführung:\nAbschlussprüfung                                a) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Mate-\nrialien und produktionsbedingte Zusammenhänge,\n(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der\nAnlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie               b) Kalkulation von Material, Arbeits- und Zeitvorgaben,\nauf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff,            c) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheits-\nsoweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.                      schutz bei der Arbeit sowie des Umweltschutzes;\n(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung        3. im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:\nin insgesamt höchstens 16 Stunden zehn praktische\nAufgaben ausführen. Dabei soll der Prüfling zeigen,                 allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zu-\ndass er den Arbeitsablauf selbstständig planen, Arbeits-            sammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\nzusammenhänge erkennen und die durchgeführten                      (4) Die schriftliche Prüfung dauert höchstens:\nArbeiten kontrollieren kann. Für die praktischen Auf-\ngaben kommen insbesondere in Betracht:                          1. im Prüfungsbereich\nGestaltung                                 150 Minuten,\n1. Erstellen einer Charaktermaske mit plastischem Ge-\nsichtsteil und Spezialeffekten, insbesondere Wunde         2. im Prüfungsbereich\nund Narbe,                                                     Arbeitsplanung und -ausführung              90 Minuten,\n2. Erstellen einer historischen Frisur mit Eigenhaar und      3. im Prüfungsbereich\nHaarteilen am Modell sowie Auftragen von Make-up               Wirtschafts- und Sozialkunde                60 Minuten.\noder Schönschminke,                                           (5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind\n3. Erstellen einer Altmaske mit Vollglatze und Kleben         die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:\neines Bartes aus der Hand,                                 1. Prüfungsbereich Gestaltung                    50 Prozent,\n4. Erstellen einer Frontalansicht eines geschminkten          2. Prüfungsbereich Arbeitsplanung\nTotenschädels,                                                 und -ausführung                              30 Prozent,\n5. Erstellen einer Improvisationsmaske nach Vorgabe,          3. Prüfungsbereich Wirtschafts-\n6. Schminken einer Fantasiemaske einschließlich Ein-              und Sozialkunde                              20 Prozent.\narbeitung einer fertigen Perücke aus haarfremdem              (6) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des\nMaterial,                                                  Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses\n7. Einlegen und Frisieren einer Damenperücke,                 in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche\nPrüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der\n8. Schneiden und Frisieren einer Herrenperücke,               Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung\n9. Ondulieren eines Tressenteils mit C-Eisen und              der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungs-\nbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die\n10. Herstellen einer Freihandzeichnung für eine Tanz-\nentsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungs-\nmaske in Frontal- und Seitenansicht sowie Model-\nprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.\nlieren auf einem Positiv-Gesichtsabdruck nach der\nangefertigten Zeichnung.                                      (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im prakti-\n(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung      schen und schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb\nin den Prüfungsbereichen Gestaltung, Arbeitsplanung             des schriftlichen Teils der Prüfung im Durchschnitt der\nund -ausführung sowie Wirtschafts- und Sozialkunde              Prüfungsbereiche Gestaltung sowie Arbeitsplanung und\ngeprüft werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus             -ausführung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\nfolgenden Gebieten in Betracht:                                 sind.\n1. im Prüfungsbereich Gestaltung:\n§9\na) kunstgeschichtliche und kulturelle Zusammenhänge,\nInkrafttreten\nb) gestalterische Umsetzungsmöglichkeiten und anato-\nmische Grundlagen für das Maskenbild;                      Diese Verordnung tritt am 1. August 2002 in Kraft.\nBerlin, den 8. Februar 2002\nDer Bund esminist er\nf ür Wirt sc haf t und Tec hno lo g ie\nIn Vertretung\nTac k e","608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nAnlage\n(zu § 4 Abs. 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin\nZeitliche Richtwerte\nLfd.               Teil des                                                                            in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse      im Ausbildungsjahr\nNr.      Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                    2                                               3                                   4\n1     Berufsbildung,                   a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nArbeits- und Tarifrecht             Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 3 Nr. 1)                      b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2     Aufbau und Organisation          a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes            erläutern\n(§ 3 Nr. 2)                      b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie\nBeschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung\nerklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                  während\nder gesamten\n3     Sicherheit und Gesund-           a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am          Ausbildung\nheitsschutz bei der Arbeit          Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- zu vermitteln\n(§ 3 Nr. 3)                         meidung ergreifen\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4     Umweltschutz                     Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 3 Nr. 4)                      beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer\numweltschonenden Entsorgung zuführen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002              609\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                                                          in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                   2                                           3                                     4\n5  Entwickeln von Gestal-       a) Informationen zu Gestaltungskonzeptionen ermitteln\ntungskonzeptionen               und historische und zeitgenössische sowie kultur-\n(§ 3 Nr. 5)                     und kunstgeschichtliche Bezüge zu den Anforderun-\ngen der Produktion herstellen\nb) Produktionsanforderungen hinsichtlich gestalteri-\nscher und technischer Umsetzungsmöglichkeiten be-                    8\nwerten und Aufgabenverteilung mit den beteiligten\nWerkstätten abstimmen und festlegen\nc) Umsetzungsmöglichkeiten vorstellen und mit den\nAuftraggebern abstimmen\n6  Vorbereiten und              a) Werkzeuge und Geräte auswählen\nHandhaben von Werk-          b) Werkzeuge und Geräte unter Beachtung der Hygiene\nzeugen und Geräten              reinigen und pflegen                                     2\n(§ 3 Nr. 6)\nc) Hilfswerkzeuge anfertigen\n7  Vorbereiten und              a) Werk- und Hilfsstoffe auswählen\nLagern von Werk-             b) Werk- und Hilfsstoffe vorbereiten\nund Hilfsstoffen                                                                         2\n(§ 3 Nr. 7)                  c) Werk- und Hilfsstoffe unter Beachtung der Bestim-\nmungen und Herstellerangaben lagern\n8  Planen und Kalkulieren       a) Fundus sichten und Gegenstände auswählen\nvon Arbeitsabläufen          b) ergonomische Gesichtspunkte bei Planung und\n(§ 3 Nr. 8)                     Durchführung der Arbeit beachten                         2\nc) Arbeitsplatz einrichten\nd) fremd- und fachsprachliche Ausdrücke anwenden\ne) Skizzen und Entwürfe anfertigen                                 5\nf) Arbeitstechniken unter Beachtung von Gestaltungs-\nvorgaben, Kosten und Terminen festlegen\ng) Art und Menge der Werk- und Hilfsstoffe ermitteln\nh) Material- und Kostenberechungen durchführen                          6\ni) Zeitplanung für Arbeitsschritte festlegen\nk) Arbeiten mit den einzubeziehenden Werkstätten ab-\nstimmen\n9  Abstimmen von Farben         a) Farben nach der Kombinierbarkeit von Pigmenten,\n(§ 3 Nr. 9)                     Lösungs-, Binde- und Verdünnungsmitteln aus-\nwählen\nb) Farben mischen                                                       6\nc) Farbwirkungen auf die Licht- und Produktionsbedin-\ngungen abstimmen\n10   Anfertigen von Perücken,     a) Darstellermaße und -haarfarben registrieren, insbe-\nHaarteilen und Körper-          sondere Maßkarten und Tabellen anlegen\nbehaarungen                  b) Arbeitsköpfe auswählen, anfertigen und präparieren\n(§ 3 Nr. 10)\nc) Monturen anfertigen\nd) Haare auswählen\ne) Haarfarben und Melierungen festlegen\nf) Haare färben\ng) Knüpfperücken und -haarteile anfertigen                16","610            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1         2        3\n1                  2                                            3                                     4\nh) Haare durch Schneiden und Formen gestalten\ni) Perücken und Haarteile für die Lagerung präparieren\nk) Tressenperücken, -haarteile und -zöpfe anfertigen\nl) Klebeperücken anfertigen\nm) Perücken aus haarfremden Werkstoffen anfertigen\nn) Körperbehaarungen anfertigen\n11   Anfertigen von Glatzen       a) Arbeitsköpfe präparieren und Glatzenformen festlegen\n(§ 3 Nr. 11)                 b) Monturen, Vollglatzen und Glatzenteile anfertigen\n5\nc) Glatzen konservieren und lagern\nd) Glatzen von Arbeitsköpfen ablösen\ne) Teilglatzen mit eingearbeiteten Befestigungspunkten\nherstellen                                                           6\nf) Haare durch Knüpfen, Kleben und Stechen befestigen\n12   Anfertigen von Masken        a) unterschiedliche Formen modellieren\nund Körperteilen             b) Körperteile und Köpfe abformen\n(§ 3 Nr. 12)\nc) starre und flexible Masken und plastische Teile, ins-\nbesondere durch Kaschieren, Laminieren und Aus-\ngießen, anfertigen                                       5\nd) Negativ- und Positivformen herstellen\ne) Masken im Direktverfahren, insbesondere durch Wat-\ntieren, Kleben und Nähen, anfertigen\nf) Masken und Körperteile, insbesondere durch Struktu-\nrieren, Bemalen, Spritzen und Schminken, fertig stel-           6\nlen\ng) Art der Beanspruchung ermitteln, Hygiene- und Ge-\nsundheitsschutzmaßnahmen festlegen\nh) Masken im Hohlformverfahren anfertigen                                    12\ni) Körperteile und Köpfe unter Beachtung der den Rol-\nlencharakter kennzeichnenden Merkmale gestalten\n13   Anfertigen von               a) trockene und frische Hautveränderungen sowie Ak-\nSpezialeffekten                 tionsverletzungen anfertigen\n(§ 3 Nr. 13)                 b) bewegliche, veränderbare und starre Deformationen                         10\nanfertigen\nc) Konstruktionen beteiligter Werkstätten einarbeiten\n14   Schminken                    a) Haut, insbesondere unter Beachtung unterschied-\n(§ 3 Nr. 14)                    licher Hauttypen und Hautfarben, zum Schminken\nvorbereiten\nb) Grundtechniken des Schminkens anwenden, insbe-         10\nsondere Licht und Schatten setzen\nc) Reinigungstechniken anwenden\nd) Haut unter Beachtung schminktechnischer Möglich-\nkeiten und der Erfordernisse für Bühnen-, Foto-, Film-\noder Fernsehproduktionen schminken\ne) Phantasiemasken und plakative Masken sowie Tier-                          10\nmasken nach artentypischen Merkmalen gestalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002              611\nZeitliche Richtwerte\nLfd.            Teil des                                                                           in Wochen\nZu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse        im Ausbildungsjahr\nNr.     Ausbildungsberufsbildes\n1          2       3\n1                  2                                            3                                      4\nf) Körperbemalungen auftragen\ng) plastische Veränderungen an Darstellern herstellen\nund einschminken\n15   Gestalten von Frisuren       a) Haarlängen bestimmen\nmit Eigenhaar und            b) Schneidetechniken auswählen und anwenden\nHaarteilen                                                                             10\n(§ 3 Nr. 15)                 c) Frisuren, insbesondere durch Wickeln, Wellen, Papil-\nlotiertechniken und Ondulation, gestalten\nd) Schling- und Stecktechniken anwenden\ne) Frisuren unter Berücksichtigung produktionsbezoge-             12\nner Anforderungen, insbesondere an die Haltbarkeit\nund Wiederauffrisierbarkeit, fertigstellen\n16   Prüfen von                   a) Prüfkriterien festlegen und unter Beachtung von pro-\nArbeitsergebnissen              duktionsbezogenen Vorgaben, insbesondere gestal-\n(§ 3 Nr. 16)                    terischer Qualität, Farbrichtigkeit sowie Nah- und\nFernwirkung, Haltbarkeit und Funktionalität, anwen-                         6\nden\nb) Funktionsprüfungen durchführen\nc) Maskenbilder testen und korrigieren\n17   Arbeiten für Proben          a) mit zwischenmenschlichen Konfliktsituationen um-\nund Produktionen                gehen\n(§ 3 Nr. 17)                 b) Maskenteile von Darstellern abnehmen, reinigen, auf-             3\narbeiten, instand setzen, aufbewahren und regis-\ntrieren\nc) Produktionsschminkpläne erstellen\nd) erarbeitetes Maskenbild anlegen\n14\ne) Vorstellungs- und Produktionsbücher anlegen und\nführen"]}