{"id":"bgbl1-2002-9-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":9,"date":"2002-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/9#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_9.pdf#page=10","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes (Wahlordnung Seeschifffahrt - WOS)","law_date":"2002-02-07T00:00:00Z","page":594,"pdf_page":10,"num_pages":12,"content":["594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nZweite Verordnung\nzur Durchführung des Betriebsverfassungsgesetzes\n(Wahlordnung Seeschifffahrt – WOS)\nVom 7. Februar 2002\nAuf Grund des § 126 des Betriebsverfassungsgesetzes            glieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September               eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den\n2001 (BGBl. I S. 2518) verordnet das Bundesministerium            Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Nieder-\nfür Arbeit und Sozialordnung:                                     schrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem\nweiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands\nInhaltsübersicht                             zu unterzeichnen.\n§§\n§2\nErster Teil             Wahl der Bordvertretung            1–31\nErster Abschnitt        Allgemeine Vorschriften            1–18                            Wählerliste\nZweiter Abschnitt       Besondere Vorschriften für die               (1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl der Bordver-\nWahl mehrerer Mitglieder der              tretung eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste),\nBordvertretung                    19–26   getrennt nach den Geschlechtern, aufzustellen. Die Wahl-\nErster Unterabschnitt   Wahlvorschläge                    19, 20  berechtigten sollen mit Familiennamen, Vornamen und\nGeburtsdatum in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt\nZweiter Unterabschnitt Wahlverfahren bei mehreren\nwerden. Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum\nVorschlagslisten (Verhältniswahl) 21–23\nBeginn der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn ein Besat-\nDritter Unterabschnitt  Wahlverfahren bei nur einer               zungsmitglied den Dienst an Bord aufnimmt oder been-\nVorschlagsliste (Mehrheitswahl)   24–26   det.\nDritter Abschnitt       Besondere Vorschriften für die\n(2) Wahlberechtigt und wählbar sind nur Besatzungs-\nWahl nur eines Mitglieds der\nBordvertretung (Mehrheitswahl)    27–30\nmitglieder, die in die Wählerliste eingetragen sind.\nVierter Abschnitt       Verkürztes Wahlverfahren                     (3) Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser\ngemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6                  Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 5\ndes Gesetzes                      31      Abs. 1 Satz 2) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an\ngeeigneter Stelle an Bord zur Einsichtnahme auszulegen.\nZweiter Teil            Wahl des Seebetriebsrats          32–58   Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der\nErster Abschnitt        Allgemeine Vorschriften           32–56   Wahlberechtigten nicht enthalten. Ergänzend kann der\nZweiter Abschnitt       Besondere Vorschriften            57, 58  Abdruck der Wählerliste und der Verordnung mittels der\nan Bord vorhandenen Informations- und Kommunika-\nDritter Teil            Übergangs- und Schluss-                   tionstechnik bekannt gemacht werden. Die Bekanntma-\nvorschriften                      59, 60  chung ausschließlich in elektronischer Weise ist nur zuläs-\nsig, wenn alle Besatzungsmitglieder von der Bekannt-\nmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen\nEr s t e r Te i l                         getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung\nWahl d er Bord vert ret ung                          nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.\n(4) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländi-\nErster Abschnitt                           sche Besatzungsmitglieder, die der deutschen Sprache\nnicht mächtig sind, rechtzeitig über die Wahl der Bord-\nAllgemeine Vorschriften                         vertretung, insbesondere über die Bedeutung der Wähler-\nliste, über die Aufstellung von Wahlvorschlägen und über\n§1                                 die Stimmabgabe in geeigneter Weise unterrichtet wer-\nWahlvorstand                              den.\n(1) Die Leitung der Wahl der Bordvertretung obliegt dem\n§3\nWahlvorstand. Dieser hat bei der Durchführung der Wahl\nauf die Erfordernisse des ordnungsgemäßen Schiffs-                            Einsprüche gegen die Wählerliste\nbetriebs zu achten. Der Kapitän hat dem Wahlvorstand die             (1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste\nfür eine ordnungsgemäße Durchführung der Wahl erfor-              können mit Wirksamkeit für die Wahl der Bordvertretung\nderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen            nur vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des Wahlaus-\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen.                              schreibens beim Wahlvorstand eingelegt werden.\n(2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche                  (2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-\nGeschäftsordnung geben. Er kann Wahlberechtigte als               stand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein Einspruch für\nWahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung            begründet erachtet, so ist die Wählerliste zu berichtigen.\nbei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Aus-             Die Entscheidung des Wahlvorstands ist dem Besat-\nzählung der Stimmen heranziehen.                                  zungsmitglied, das den Einspruch eingelegt hat, unver-\n(3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein-           züglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimm-\nfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mit-              abgabe, schriftlich mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                   595\n(3) Die Wählerliste kann nach Ablauf der Einspruchsfrist        5. die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Bordver-\nnur bei Schreibfehlern, offenbaren Unrichtigkeiten und in             tretung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) sowie\nErledigung rechtzeitig eingelegter Einsprüche bis zum                 die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden\nBeginn der Stimmabgabe berichtigt werden; § 2 Abs. 1                  Mindestsitze in der Bordvertretung (§ 15 Abs. 2 des\nSatz 3 bleibt unberührt.                                              Gesetzes);\n6. die Mindestzahl von Besatzungsmitgliedern, von\n§4                                      denen ein Wahlvorschlag unterzeichnet sein muss\nBestimmung der Mindestsitze                            (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes);\nfür das Geschlecht in der Minderheit                   7. dass der Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen\n(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht                Gewerkschaft von zwei Beauftragten unterzeichnet\nvon seinem zahlenmäßigen Verhältnis an Bord in der                    sein muss (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes);\nMinderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den             8. dass die Wahlvorschläge in Form von Vorschlags-\nMindestanteil der Sitze in der Bordvertretung für das                 listen einzureichen sind, wenn mehrere Mitglieder der\nGeschlecht in der Minderheit (§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 15                Bordvertretung zu wählen sind;\nAbs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhält-\n9. dass ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele\nniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage\nBewerberinnen oder Bewerber aufweisen soll, wie in\ndes Erlasses des Wahlausschreibens an Bord beschäftig-\ndem Wahlgang Mitglieder der Bordvertretung zu\nten Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinander\nwählen sind;\ngestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die ermittel-\nten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise unter den          10. dass Wahlvorschläge vor Ablauf von 48 Stunden seit\nZahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere Teil-                 dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvor-\nzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze nicht              stand einzureichen sind; der Zeitpunkt des Ablaufs\nmehr in Betracht kommen.                                              der Frist ist anzugeben;\n(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele        11. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nHöchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-                   ist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-\nnet, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind. Das            tigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand ein-\nGeschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitgliedersitze          gegangen sind;\nzugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen. Wenn die          12. dass die Wahlvorschläge, Ort und Zeitpunkt der\nniedrigste in Betracht kommende Höchstzahl auf beide                  Stimmabgabe sowie Ort, Tag und Zeit der öffent-\nGeschlechter zugleich entfällt, so entscheidet das Los                lichen Stimmauszählung in gleicher Weise wie das\ndarüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.                      Wahlausschreiben durch besonderen Aushang\nbekannt gemacht werden;\n§5                                13. den Ort, an dem der Wahlvorstand an Bord erreichbar\nWahlausschreiben                                 ist, und die Namen seiner Mitglieder.\n(1) Unverzüglich, jedoch nicht vor Ablauf von 24 Stun-           (3) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Zeit-\nden seit seiner Bestellung, erlässt der Wahlvorstand ein        punkt seines Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabga-\nWahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden             be an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberech-\nund von mindestens einem weiteren stimmberechtigten             tigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhän-\nMitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen ist. Mit            gen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend\nErlass des Wahlausschreibens ist die Wahl der Bord-             kann das Wahlausschreiben mittels der an Bord vorhan-\nvertretung eingeleitet.                                         denen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt\ngemacht werden. § 2 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.\n(2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben ent-\nhalten:\n§6\n1. den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) seines Erlasses;\nWahlvorschläge\n2. den Ort, an dem die Wählerliste und diese Verordnung\nan Bord ausliegen, sowie im Fall der Bekanntma-               (1) Zur Wahl der Bordvertretung können die Wahlbe-\nchung in elektronischer Weise (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4)    rechtigten vor Ablauf von 48 Stunden seit Erlass des\nwo und wie von der Wählerliste und der Verordnung          Wahlausschreibens Wahlvorschläge einreichen.\nKenntnis genommen werden kann;                                (2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname, Vorna-\n3. dass wahlberechtigt und wählbar nur ist, wer in die         me, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der Bewer-\nWählerliste eingetragen ist, und dass Einsprüche           berinnen oder Bewerber anzugeben.\ngegen die Wählerliste nur vor Ablauf von 48 Stunden           (3) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung\nseit dem Erlass des Wahlausschreibens beim Wahl-           der in ihm aufgeführten Bewerberinnen und Bewerber zur\nvorstand eingelegt werden können; der Zeitpunkt des        Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen.\nAblaufs der Frist ist anzugeben;\n(4) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, wel-\n4. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass           cher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags\ndas Geschlecht in der Minderheit in der Bordvertre-        gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme\ntung mindestens entsprechend seinem zahlenmäßi-            von Erklärungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listen-\ngen Verhältnis vertreten sein muss, wenn die Bord-         vertreterin, Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, so\nvertretung aus mindestens drei Mitgliedern besteht         gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berech-\n(§ 115 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes);            tigt, die oder der an erster Stelle steht.","596              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\n(5) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort verse-       3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Zahl von\nhen werden.                                                        Unterschriften (§ 14 Abs. 4 des Gesetzes) aufweisen.\nDie Rücknahme von Unterschriften auf einem einge-\n§7                                   reichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültig-\nkeit nicht; § 8 Abs. 3 bleibt unberührt.\nWahlvorschläge der Gewerkschaften\n(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,\n(1) Für den Wahlvorschlag einer an Bord vertretenen\nGewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten § 6 sowie      1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in\ndie §§ 8 bis 31 entsprechend.                                      der in § 6 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,\n(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig,     2. wenn die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen\nwenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft               oder Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag\nunterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).                      nicht vorliegt (§ 6 Abs. 3),\n(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauf-    3. wenn der Wahlvorschlag infolge von Streichung\ntragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die        gemäß § 8 Abs. 3 nicht mehr die erforderliche Zahl von\nGewerkschaft kann ein Besatzungsmitglied, das ihr                  Unterschriften aufweist,\nangehört, als Listenvertreterin oder Listenvertreter benen-   falls diese Mängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf\nnen.                                                          einer Frist von sechs Stunden beseitigt werden.\n§8                                                             § 10\nBehandlung der Wahl-                                                 Nachfrist für\nvorschläge durch den Wahlvorstand                             die Einreichung von Wahlvorschlägen\n(1) Der Wahlvorstand hat bei Überbringen des Wahlvor-         (1) Ist vor Ablauf der in § 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 genann-\nschlags oder, falls dieser auf andere Weise eingereicht       ten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht wor-\nwird, der Listenvertreterin oder dem Listenvertreter den      den, so hat dies der Wahlvorstand unverzüglich in der glei-\nZeitpunkt der Einreichung schriftlich zu bestätigen.          chen Weise wie das Wahlausschreiben bekannt zu\n(2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die nicht mit     machen und eine Nachfrist von 24 Stunden für die Einrei-\neinem Kennwort versehen sind, mit Familiennamen und           chung von Wahlvorschlägen zu setzen. In der Bekanntma-\nVornamen des oder der an erster Stelle benannten Bewer-       chung ist darauf hinzuweisen, dass die Wahl nur stattfin-\nberin oder Bewerbers zu bezeichnen. Er hat die Wahlvor-       det, wenn innerhalb der Nachfrist mindestens ein gültiger\nschläge unverzüglich zu prüfen und bei Ungültigkeit oder      Wahlvorschlag eingereicht wird.\nBeanstandungen die Listenvertreterin oder den Listenver-         (2) Wird vor Ablauf der Nachfrist kein gültiger Wahlvor-\ntreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu    schlag eingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der\nunterrichten.                                                 Wahlvorstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie\n(3) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge        das Wahlausschreiben bekannt zu machen.\nunterzeichnet, so hat er auf Aufforderung des Wahlvor-\nstands binnen einer ihm gesetzten angemessenen Frist,                                        § 11\nspätestens jedoch vor Ablauf von sechs Stunden, zu\nBekanntmachungen zur Stimmabgabe\nerklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Unterbleibt\ndie fristgerechte Erklärung, so wird sein Name auf dem           (1) Unverzüglich nach Ordnung der Wahlvorschläge\nzuerst eingereichten Wahlvorschlag gezählt und auf den        (§§ 20, 28 Abs. 2) hat der Wahlvorstand\nübrigen Wahlvorschlägen gestrichen; sind mehrere Wahl-        1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge,\nvorschläge, die von demselben Wahlberechtigten unter-\nzeichnet sind, gleichzeitig eingereicht worden, so ent-       2. den Ort und den Zeitraum der Stimmabgabe (Absatz 2)\nscheidet das Los darüber, auf welchem Wahlvorschlag die            und\nUnterschrift gilt.                                            3. Hinweise für die Stimmabgabe (Absatz 3)\n(4) Ist der Name einer Bewerberin oder eines Bewerbers     in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben bis zum\nmit ihrer oder seiner schriftlichen Zustimmung auf mehre-     Abschluss der Stimmabgabe bekannt zu machen.\nren Vorschlagslisten (§ 19 Abs. 1) aufgeführt, so hat diese\nPerson auf Aufforderung des Wahlvorstands binnen einer           (2) Der Zeitraum der Stimmabgabe darf nicht vor Ablauf\nihr gesetzten angemessenen Frist, spätestens jedoch vor       von 24 Stunden nach der Bekanntmachung beginnen und\nAblauf von sechs Stunden, zu erklären, welche Bewer-          soll spätestens 48 Stunden nach der Bekanntmachung\nbung sie aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte        enden. Er ist so zu bemessen, dass allen Wahlberechtig-\nErklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf        ten die Stimmabgabe unter Berücksichtigung der Erfor-\nsämtlichen Vorschlagslisten zu streichen.                     dernisse des ordnungsgemäßen Schiffsbetriebs möglich\nist.\n§9                                 (3) In den Hinweisen für die Stimmabgabe ist anzuge-\nben, dass die Wählerin oder der Wähler auf dem Stimm-\nUngültige Wahlvorschläge\nzettel nur ankreuzen darf\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,\n1. bei Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) eine Vorschlagsliste;\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,\n2. bei Mehrheitswahl nach den §§ 24 bis 30 so viele\n2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in              Namen, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen\nerkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,                       sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                 597\n§ 12                                                            § 15\nStimmabgabe                                        Feststellung des Wahlergebnisses\n(1) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzet-           (1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-\ntels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Die Stimmzettel          stand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre\nmüssen alle dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und         Gültigkeit.\nBeschriftung haben; dasselbe gilt für die Wahlumschläge.         (2) Ungültig sind Stimmzettel,\n(2) Ist die Bordvertretung nach den Grundsätzen der        1. die nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,\nVerhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23), so kann der Wahl-    2. die nicht den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 2 ent-\nberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vorschlags-          sprechen,\nliste abgeben. Ist nach den Grundsätzen der Mehrheits-\nwahl zu wählen (§§ 24 bis 30), so ist die Stimme für die ein- 3. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei\nzelnen Bewerberinnen oder Bewerber abzugeben.                     ergibt,\n4. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen\nVorbehalt enthalten.\n§ 13\n(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm-\nWahlvorgang                           zettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine\n(1) Der Wahlvorstand hat Vorkehrungen zu treffen, dass     Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so\ndie Wählerin oder der Wähler den Stimmzettel im Wahl-         sind sie ungültig.\nraum unbeobachtet kennzeichnen und in den Wahlum-                (4) Der Wahlvorstand zählt\nschlag legen kann. Für die Aufnahme der Wahlumschläge         1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die auf jede\nsind eine oder mehrere Wahlurnen zu verwenden. Vor                Vorschlagsliste,\nBeginn der Stimmabgabe sind die Wahlurnen vom Wahl-\nvorstand zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein,    2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die auf jede\ndass die Wahlumschläge nicht entnommen werden kön-                einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewerber\nnen, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird.                    entfallenen gültigen Stimmen zusammen.\n(2) Während des Zeitraums der Stimmabgabe müssen\nmindestens zwei stimmberechtigte Mitglieder des Wahl-                                       § 16\nvorstands im Wahlraum anwesend sein. Sind Wahlhelfe-                               Wahlniederschrift\nrinnen oder Wahlhelfer bestellt, so genügt die Anwesen-\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-\nheit eines stimmberechtigten Mitglieds des Wahlvor-\nvorstand in einer Niederschrift festzustellen\nstands und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.\n1. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die\n(3) Die Wählerin oder der Wähler gibt ihren oder seinen        Zahl der gültigen Stimmen;\nNamen an und wirft den Wahlumschlag, in den der Stimm-\nzettel eingelegt ist, in die Wahlurne ein, nachdem die        2. die Zahl der ungültigen Stimmen;\nStimmabgabe in der Wählerliste vermerkt worden ist.           3. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23) die Zahl der auf\njede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen\n(4) Wer infolge seiner Behinderung bei der Stimmabga-\nsowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Vertei-\nbe beeinträchtigt ist, kann eine Person seines Vertrauens\nlung auf die Vorschlagslisten;\nbestimmen, die ihm bei der Stimmabgabe behilflich sein\nsoll, und teilt dies dem Wahlvorstand mit. Wahlbewerbe-       4. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30) die Zahl der auf\nrinnen oder Wahlbewerber, Mitglieder des Wahlvorstands            jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenen gülti-\nsowie Wahlhelferinnen und Wahlhelfer dürfen nicht zur             gen Stimmen;\nHilfeleistung herangezogen werden. Die Hilfeleistung          5. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewer-\nbeschränkt sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wähle-          ber;\nrin oder des Wählers zur Stimmabgabe; die Person des\nVertrauens darf gemeinsam mit der Wählerin oder dem           6. gegebenenfalls besondere während der Wahl der\nWähler die Wahlzelle aufsuchen. Sie ist zur Geheimhal-            Bordvertretung eingetretene Zwischenfälle oder sons-\ntung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfe-          tige Ereignisse.\nleistung zur Stimmabgabe erlangt hat. Die Sätze 1 bis 4          (2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden\ngelten entsprechend für des Lesens unkundige Wählerin-        und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten\nnen und Wähler.                                               Mitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.\n(5) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach                 (3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahlnie-\nAbschluss der Stimmabgabe ausgezählt, so hat der Wahl-        derschrift dem Kapitän, dem Seebetriebsrat und den an\nvorstand die Wahlurnen zu versiegeln. Dasselbe gilt im        Bord vertretenen Gewerkschaften unverzüglich zu über-\nFall der Unterbrechung der Stimmabgabe.                       mitteln.\n§ 17\n§ 14\nBenachrichtigung\nÖffentliche Stimmauszählung                               der Bekanntmachung der Gewählten\nUnverzüglich nach Abschluss der Stimmabgabe nimmt             (1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich\nder Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen        schriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen. Erklärt die\nvor und gibt das Wahlergebnis bekannt.                        gewählte Person nicht binnen drei Arbeitstagen nach","598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nZugang der Benachrichtigung dem Wahlvorstand, dass            Listen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist auch das\nsie die Wahl ablehne, so gilt die Wahl als angenommen.        Kennwort anzugeben.\n(2) Die Namen der als Mitglieder der Bordvertretung           (3) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimm-\nGewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher          zettel die Vorschlagsliste an, für die sie oder er ihre oder\nWeise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.             seine Stimme abgeben will. Die Stimme kann nur für eine\nVorschlagsliste abgegeben werden.\n§ 18\nAufbewahrung der Wahlakten                                                     § 22\nDie Bordvertretung hat die Wahlakten mindestens bis                                   Verteilung\nzur Beendigung ihrer Amtszeit aufzubewahren.                               der Sitze auf die Vorschlagslisten\n(1) Die Sitze werden auf die Vorschlagslisten verteilt.\nDazu werden die den einzelnen Vorschlagslisten zugefal-\nZweiter Abschnitt\nlenen Stimmenzahlen in einer Reihe nebeneinander\nBesondere Vorschriften                       gestellt und sämtlich durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die\nfür die Wahl mehrerer                      ermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise\nMitglieder der Bordvertretung                   unter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere\nTeilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze\nErster Unterabschnitt                          nicht mehr in Betracht kommen.\nWa hlvorsc hlä ge                            (2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele\nHöchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-\n§ 19                              net, wie Mitglieder der Bordvertretung zu wählen sind.\nJede Vorschlagsliste erhält so viele Mitgliedersitze zuge-\nZusätzliche Erfordernisse                    teilt, wie Höchstzahlen auf sie entfallen. Entfällt die nied-\n(1) Sind mehrere Mitglieder der Bordvertretung zu          rigste in Betracht kommende Höchstzahl auf mehrere Vor-\nwählen, so soll jeder Wahlvorschlag mindestens doppelt        schlagslisten zugleich, so entscheidet das Los darüber,\nso viele Bewerberinnen oder Bewerber enthalten, wie Mit-      welcher Vorschlagsliste dieser Sitz zufällt.\nglieder der Bordvertretung zu wählen sind. Die Namen der         (3) Wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen\neinzelnen Bewerberinnen oder Bewerber sind in erkenn-         oder Bewerber enthält, als Höchstzahlen auf sie entfallen,\nbarer Reihenfolge aufzuführen und mit fortlaufenden           so gehen die überschüssigen Mitgliedersitze auf die fol-\nNummern zu versehen (Vorschlagsliste).                        genden Höchstzahlen der anderen Vorschlagslisten über.\n(2) Ein Wahlberechtigter kann seine Unterschrift rechts-      (4) Die Reihenfolge der Bewerberinnen oder Bewerber\nwirksam nur für eine Vorschlagsliste abgeben.                 innerhalb der einzelnen Vorschlagslisten bestimmt sich\n(3) Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann rechtswirk-     nach der Reihenfolge ihrer Benennung.\nsam nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden.\n(5) Befindet sich unter den auf die Vorschlagslisten ent-\n(4) Eine Verbindung von Vorschlagslisten ist unzulässig.   fallenden Höchstzahlen nicht die erforderliche Mindest-\nzahl von Angehörigen des Geschlechts in der Minderheit\n§ 20                              nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes, so gilt Folgendes:\nOrdnung der Vorschlagslisten                    1. An die Stelle der auf der Vorschlagsliste mit der nied-\nUnverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2         rigsten Höchstzahl benannten Person, die nicht dem\nund § 10 Abs. 1 genannten Fristen ermittelt der Wahlvor-          Geschlecht in der Minderheit angehört, tritt die in der-\nstand durch Los die Reihenfolge der Ordnungsnummern,              selben Vorschlagsliste in der Reihenfolge nach ihr\ndie den als gültig anerkannten Vorschlagslisten zugeteilt         benannte, nicht berücksichtigte Person des Ge-\nwerden (Liste 1 usw.). Die Listenvertreterinnen oder              schlechts in der Minderheit.\nListenvertreter sind zu der Losentscheidung rechtzeitig       2. Enthält diese Vorschlagsliste keine Person des\neinzuladen.                                                       Geschlechts in der Minderheit, so geht dieser Sitz auf\ndie Vorschlagsliste mit der folgenden, noch nicht\nberücksichtigten Höchstzahl und mit Angehörigen des\nZ w eiter Unterabschnitt                            Geschlechts in der Minderheit über. Entfällt die folgen-\nWa hlve rfa hre n be i                          de Höchstzahl auf mehrere Vorschlagslisten zugleich,\nm e hre re n Vorsc hla gslist e n                     so entscheidet das Los darüber, welcher Vorschlags-\n(Ve rhä lt nisw a hl)                         liste dieser Sitz zufällt.\n3. Das Verfahren nach den Nummern 1 und 2 ist so lange\n§ 21                                  fortzusetzen, bis der Mindestanteil der Sitze des\nStimmzettel, Stimmabgabe                          Geschlechts in der Minderheit nach § 15 Abs. 2 des\nGesetzes erreicht ist.\n(1) Nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listen-\nwahl) ist zu wählen, wenn mehrere gültige Vorschlags-         4. Bei der Verteilung der Sitze des Geschlechts in der\nlisten eingegangen sind.                                          Minderheit sind auf den einzelnen Vorschlagslisten nur\ndie Angehörigen dieses Geschlechts in der Reihenfol-\n(2) Auf dem Stimmzettel sind die Vorschlagslisten in der\nge ihrer Benennung zu berücksichtigen.\nReihenfolge der Ordnungsnummern unter Angabe von\nFamiliennamen, Vornamen und Art der Beschäftigung des         5. Verfügt keine andere Vorschlagsliste über Angehörige\noder der an erster Stelle Benannten aufzuführen; bei              des Geschlechts in der Minderheit, verbleibt der Sitz","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                 599\nbei der Vorschlagsliste, die zuletzt ihren Sitz zu Guns-  nach § 15 Abs. 2 des Gesetzes Mindestsitze zustehen, so\nten des Geschlechts in der Minderheit nach Nummer 1       sind die insoweit überschüssigen Mitgliedersitze des\nhätte abgeben müssen.                                     Geschlechts in der Minderheit bei der Sitzverteilung nach\nAbsatz 2 Satz 2 zu berücksichtigen.\n§ 23\n§ 26\nAblehnung der Wahl\nAblehnung der Wahl\nLehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre\nStelle die in derselben Vorschlagsliste in der Reihenfolge        Lehnt eine gewählte Person die Wahl ab, so tritt an ihre\nnach ihr benannte, nicht gewählte Person. Gehört die           Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchsten\ngewählte Person dem Geschlecht in der Minderheit an, so        Stimmenzahl. Gehört die gewählte Person dem\ntritt an ihre Stelle die in derselben Vorschlagsliste in der   Geschlecht in der Minderheit an, so tritt an ihre Stelle die\nReihenfolge nach ihr benannte, nicht gewählte Person           nicht gewählte Person dieses Geschlechts mit der\ndesselben Geschlechts, wenn ansonsten das Geschlecht           nächsthöchsten Stimmenzahl, wenn ansonsten das\nin der Minderheit nicht die ihm nach § 15 Abs. 2 des           Geschlecht in der Minderheit nicht die ihm nach § 15\nGesetzes zustehenden Mindestsitze erhält. § 22 Abs. 5          Abs. 2 des Gesetzes zustehenden Mindestsitze erhalten\nNr. 2 bis 5 gilt entsprechend.                                 würde. Gibt es keine weiteren Angehörigen dieses\nGeschlechts, auf die Stimmen entfallen sind, geht dieser\nSitz auf die nicht gewählte Person des anderen\nDritter Unterabschnitt                         Geschlechts mit der nächsthöchsten Stimmenzahl über.\nWa hlve rfa hre n\nbe i nur e ine r Vorsc hla gslist e\nDritter Abschnitt\n(M e hrhe it sw a hl)\nBesondere Vorschriften für die Wahl\n§ 24                                       nur eines Mitglieds der Bordvertretung\n(Mehrheitswahl)\nStimmzettel, Stimmabgabe\n(1) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl ist zu                                         § 27\nwählen, wenn nur eine gültige Vorschlagsliste eingegan-\ngen ist.                                                                          Grundsatz für die Wahl\ndes Mitglieds der Bordvertretung\n(2) Auf den Stimmzetteln sind die Bewerberinnen oder\nIst nur ein Mitglied der Bordvertretung zu wählen, erfolgt\nBewerber unter Angabe von Familiennamen, Vornamen\ndie Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 14\nund Art der Beschäftigung in der Reihenfolge aufzuführen,\nAbs. 2 des Gesetzes).\nin der sie auf der Vorschlagsliste benannt sind.\n(3) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimm-                                    § 28\nzettel die Namen der Bewerberinnen oder Bewerber an,\nfür die sie oder er die Stimme abgeben will. Die Stimme                               Wahlvorschläge\nkann nur für solche Bewerberinnen oder Bewerber abge-             (1) Wahlberechtigte können für die Wahl des Mitglieds\ngeben werden, die auf dem Stimmzettel aufgeführt sind.         der Bordvertretung rechtswirksam nur einen Wahlvor-\nEs dürfen nicht mehr Namen angekreuzt werden, als Mit-         schlag unterzeichnen.\nglieder der Bordvertretung zu wählen sind.\n(2) Unverzüglich nach Ablauf der in § 6 Abs. 1, § 9 Abs. 2\nund § 10 Abs. 1 genannten Fristen ordnet der Wahlvor-\n§ 25                              stand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge in alpha-\nErmittlung der Gewählten                     betischer Reihenfolge.\n(1) Zunächst werden die dem Geschlecht in der Minder-\n§ 29\nheit zustehenden Mindestsitze (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes)\nverteilt. Dazu werden die dem Geschlecht in der Minder-                        Stimmzettel, Stimmabgabe\nheit zustehenden Mindestsitze mit Angehörigen dieses              (1) Die Bewerberinnen oder Bewerber sind auf dem\nGeschlechts in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf        Stimmzettel in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe\nsie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.                        von Familienname, Vorname und Art der Beschäftigung\n(2) Nach der Verteilung der Mindestsitze des                aufzuführen.\nGeschlechts in der Minderheit nach Absatz 1 erfolgt die           (2) Die Wählerin oder der Wähler kreuzt auf dem Stimm-\nVerteilung der weiteren Sitze. Die weiteren Sitze werden       zettel den Namen der Bewerberin oder des Bewerbers an,\nmit Bewerberinnen und Bewerbern, unabhängig von                für den sie oder er seine Stimme abgeben will. Die Stimme\nihrem Geschlecht, in der Reihenfolge der jeweils höchsten      kann nur für eine Bewerberin oder einen Bewerber abge-\nauf sie entfallenden Stimmenzahlen besetzt.                    geben werden, die oder der auf dem Stimmzettel aufge-\n(3) Haben in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 für den       führt ist.\nzuletzt zu vergebenden Sitz mehrere Bewerberinnen oder\nBewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, so entschei-                                      § 30\ndet das Los darüber, wer gewählt ist.                                                   Wahlergebnis\n(4) Haben sich weniger Angehörige des Geschlechts in           (1) Als Mitglied der Bordvertretung ist gewählt, wer die\nder Minderheit zur Wahl gestellt oder sind weniger             meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl\nAngehörige dieses Geschlechts gewählt worden als ihm           entscheidet das Los.","600              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\n(2) Lehnt die gewählte Person die Wahl ab, so tritt an        (2) Der Wahlvorstand kann sich eine schriftliche\nihre Stelle die nicht gewählte Person mit der nächsthöchs-    Geschäftsordnung geben. Er kann Arbeitnehmerinnen\nten Stimmenzahl.                                              oder Arbeitnehmer, die im Landbetrieb des Seeschifffahrts-\nunternehmens wahlberechtigt sind, als Wahlhelferinnen\noder Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei den in § 51\nVierter Abschnitt                       Abs. 2 genannten Aufgaben und bei der Auszählung der\nStimmen heranziehen.\nVerkürztes Wahlverfahren\ngemäß § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Gesetzes                   (3) Die Beschlüsse des Wahlvorstands werden mit ein-\nfacher Stimmenmehrheit seiner stimmberechtigten Mit-\nglieder gefasst. Über jede Sitzung des Wahlvorstands ist\n§ 31                             eine Niederschrift aufzunehmen, die mindestens den\nVerfahren                           Wortlaut der gefassten Beschlüsse enthält. Die Nieder-\nschrift ist von der oder dem Vorsitzenden und einem wei-\nLiegt ein Beschluss nach § 115 Abs. 2 Nr. 6 des Geset-\nteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu\nzes vor, so gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 30 mit fol-\nunterzeichnen.\ngender Maßgabe:\n1. Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzulei-                                   § 33\nten und so durchzuführen, dass die Stimmabgabe vor\nAblauf von 24 Stunden seit Erlass des Wahlausschrei-                              Wählerliste\nbens beendet ist.                                            (1) Der Wahlvorstand hat für jede Wahl des Seebetriebs-\nrats eine Liste der Wahlberechtigten (Wählerliste), geord-\n2. Der Wahlvorstand hat den Ablauf der Wahl abwei-\nnet nach den zum Seebetrieb gehörigen Schiffen, aufzu-\nchend von den in § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3\nstellen. In dieser sind die Geschlechter getrennt aufzu-\nund 10, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1,\nführen. Die bei Aufstellung der Wählerliste nicht an Bord\n§ 9 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 und 2 genannten Fristen\neines Schiffes beschäftigten Wahlberechtigten sind,\nfestzulegen. Dabei muss\ngetrennt nach ihrem Geschlecht, in der Wählerliste geson-\na) für den Einspruch gegen die Wählerliste (§ 3 Abs. 1)   dert aufzuführen. Die Wahlberechtigten sollen mit Famili-\nsowie für die Einreichung von Wahlvorschlägen (§ 6    ennamen, Vornamen und Geburtsdatum in alphabetischer\nAbs. 1 Satz 1) und                                    Reihenfolge aufgeführt werden.\nb) für die Bekanntmachung der Wahlvorschläge (§ 11           (2) Der Wahlvorstand hat die Wählerliste bis zum\nAbs. 1 und 2) jeweils mindestens ein Zeitraum von     Abschluss der Stimmabgabe zu berichtigen, wenn ein\nsechs Stunden zur Verfügung stehen.                   Besatzungsmitglied ein Heuerverhältnis zum Seeschiff-\n3. Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 12 und § 11 hat der          fahrtsunternehmen eingeht oder beendet.\nWahlvorstand den Ort und den Zeitraum der Stimmab-           (3) Wahlberechtigt sind nur Besatzungsmitglieder, die in\ngabe sowie der öffentlichen Stimmauszählung und die       die Wählerliste eingetragen sind.\nHinweise für die Stimmabgabe im Wahlausschreiben\nbekannt zu machen.                                                                    § 34\n4. Verzögert sich der Ablauf der Wahl aus zwingenden                               Wählbarkeitsliste\nGründen, so hat der Wahlvorstand die Wahl auch nach\n(1) Sind zum Seebetriebsrat lediglich im Landbetrieb\nAblauf der in Nummer 1 genannten Frist weiterzu-\ndes Seeschifffahrtsunternehmens beschäftigte Arbeitneh-\nführen. Er hat unter Beachtung der in Nummer 2 Satz 2\nmerinnen und Arbeitnehmer wählbar (§ 116 Abs. 2 Nr. 2\ngenannten Fristen für einen zügigen Fortgang der Wahl\nBuchstabe b des Gesetzes), so hat der Wahlvorstand eine\nzu sorgen. Das Wahlausschreiben ist entsprechend zu\nListe dieser wählbaren Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nberichtigen.\nmer (Wählbarkeitsliste), getrennt nach den Geschlechtern,\naufzustellen. § 33 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nZw eit er Teil                            (2) Wählbar sind nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-\nmer, die im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des\nWahl d es Seeb et rieb srat s                      Gesetzes in die Wählerliste und im Fall des § 116 Abs. 2\nNr. 2 Buchstabe b des Gesetzes in die Wählbarkeitsliste\nErster Abschnitt                       eingetragen sind.\nAllgemeine Vorschriften\n§ 35\n§ 32\nBekanntmachung\nWahlvorstand\n(1) Je ein Abdruck der Wählerliste, der Wählbarkeitsliste\n(1) Die Leitung der Wahl des Seebetriebsrats obliegt       und dieser Verordnung sind jedem zum Seebetrieb\ndem Wahlvorstand. Der Arbeitgeber hat dem Wahlvor-            gehörigen Schiff zusammen mit dem Wahlausschreiben\nstand die für eine ordnungsgemäße Durchführung der            zu übersenden und von der Bordvertretung oder, wenn\nWahl erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erfor-      eine solche nicht besteht, vom Kapitän unverzüglich bis\nderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; hierzu         zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle an\ngehört insbesondere die Angabe der Häfen, die die einzel-     Bord zur Einsichtnahme auszulegen. Der Wahlvorstand\nnen zum Seeschifffahrtsunternehmen gehörigen Schiffe          hat außerdem je einen Abdruck der Wählerliste, der Wähl-\nanlaufen, sowie der voraussichtlichen jeweiligen Liege-       barkeitsliste und einen Abdruck dieser Verordnung vom\nzeiten.                                                       Tage der Einleitung der Wahl bis zum Abschluss der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                 601\nStimmabgabe an geeigneter, den Wahlberechtigten zu-           Das Geschlecht in der Minderheit erhält so viele Mitglie-\ngänglicher Stelle des Landbetriebs des Seeschifffahrts-       dersitze zugeteilt, wie Höchstzahlen auf es entfallen.\nunternehmens zur Einsichtnahme auszulegen. Die Ab-            Wenn die niedrigste in Betracht kommende Höchstzahl\ndrucke der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste sollen       auf beide Geschlechter zugleich entfällt, so entscheidet\ndie Geburtsdaten der Wahlberechtigten und der wählba-         das Los darüber, welchem Geschlecht dieser Sitz zufällt.\nren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht enthalten.\nErgänzend können die Abdrucke der Wählerliste, der                                         § 38\nWählbarkeitsliste sowie der Verordnung mittels der vor-\nWahlausschreiben\nhandenen Informations- und Kommunikationstechnik be-\nkannt gemacht werden. Die Bekanntmachung ausschließ-             (1) Unverzüglich nach seiner Bestellung erlässt der\nlich in elektronischer Weise ist nur zulässig, wenn alle      Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder\nWahlberechtigten von der Bekanntmachung Kenntnis              dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren\nerlangen können und Vorkehrungen getroffen werden,            stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unter-\ndass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvor-           zeichnen ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die\nstand vorgenommen werden können.                              Wahl des Seebetriebsrats eingeleitet.\n(2) Der Wahlvorstand soll dafür sorgen, dass ausländi-        (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben ent-\nsche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die der deut-        halten:\nschen Sprache nicht mächtig sind, rechtzeitig über die          1. das Datum seines Erlasses;\nWahl des Seebetriebsrats, insbesondere über die Bedeu-\n2. den Ort im Landbetrieb, an dem die Wählerliste, die\ntung der Wählerliste und der Wählbarkeitsliste, über die\nWählbarkeitsliste und diese Verordnung ausliegen,\nAufstellung von Wahlvorschlägen und über die Stimmab-\nsowie im Fall der Bekanntmachung in elektronischer\ngabe in geeigneter Weise unterrichtet werden.\nWeise (§ 35 Abs. 1 Satz 4 und 5) wo und wie von der\nWählerliste, der Wählbarkeitsliste und der Verordnung\n§ 36                                  Kenntnis genommen werden kann;\nEinsprüche gegen die                         3. dass die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht\nWählerliste oder die Wählbarkeitsliste                   besteht, der Kapitän eines jeden Schiffes den Ort, an\n(1) Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerliste            dem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese\noder der Wählbarkeitsliste können mit Wirksamkeit für die          Verordnung an Bord ausliegen, bestimmt und in glei-\nWahl des Seebetriebsrats nur vor Ablauf der für die Einrei-        cher Weise wie das Wahlausschreiben bekannt\nchung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist (§ 40)               macht;\nschriftlich beim Wahlvorstand eingelegt werden.                 4. dass wahlberechtigt nur ist, wer in die Wählerliste ein-\n(2) Über Einsprüche nach Absatz 1 hat der Wahlvor-              getragen ist, und dass wählbar nur ist, wer\nstand unverzüglich zu entscheiden. Wird ein Einspruch für          a) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des\nbegründet erachtet, so ist die Liste zu berichtigen. Die Ent-          Gesetzes in die Wählerliste und\nscheidung des Wahlvorstands ist der Arbeitnehmerin oder\nb) im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des\ndem Arbeitnehmer, die oder der den Einspruch eingelegt\nGesetzes in die Wählbarkeitsliste eingetragen ist,\nhat, unverzüglich schriftlich mitzuteilen.\nund dass Einsprüche gegen diese Listen nur bis zu\n(3) Die Wählerliste und die Wählbarkeitsliste können                dem vom Wahlvorstand für die Einreichung von\nnach Ablauf der Einspruchsfrist nur bei Schreibfehlern,                Wahlvorschlägen festgesetzten Zeitpunkt schrift-\noffenbaren Unrichtigkeiten und in Erledigung rechtzeitig               lich beim Wahlvorstand eingelegt werden können;\neingelegter Einsprüche bis zum Abschluss der Stimmab-                  der Zeitpunkt des Ablaufs der Frist ist anzugeben;\ngabe berichtigt werden; § 33 Abs. 2 bleibt unberührt.\n5. den Anteil der Geschlechter und den Hinweis, dass\ndas Geschlecht in der Minderheit im Seebetriebsrat\n§ 37                                  mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen\nBestimmung der Mindestsitze                         Verhältnis vertreten sein muss, wenn der Seebetriebs-\nfür das Geschlecht in der Minderheit                    rat aus mindestens drei Mitgliedern besteht (§ 115\nAbs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 des Gesetzes);\n(1) Der Wahlvorstand stellt fest, welches Geschlecht\nvon seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Seebetrieb in der        6. die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Seebetriebs-\nMinderheit ist. Sodann errechnet der Wahlvorstand den              rats (§ 116 Abs. 2 Nr. 3, § 11 des Gesetzes) sowie die\nMindestanteil der Sitze im Seebetriebsrat für das                  auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden\nGeschlecht in der Minderheit (§ 116 Abs. 2 i.V.m. § 15             Mindestsitze im Seebetriebsrat (§ 15 Abs. 2 des\nAbs. 2 des Gesetzes) nach den Grundsätzen der Verhält-             Gesetzes);\nniswahl. Zu diesem Zweck werden die Zahlen der am Tage          7. dass ein Wahlvorschlag der Wahlberechtigten von\ndes Erlasses des Wahlausschreibens zum Seebetrieb                  mindestens drei wahlberechtigten Besatzungsmit-\ngehörigen Frauen und Männer in einer Reihe nebeneinan-             gliedern oder, wenn nur in der Regel bis zu zwanzig\nder gestellt und beide durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt. Die          Besatzungsmitglieder wahlberechtigt sind, von min-\nermittelten Teilzahlen sind nacheinander reihenweise               destens zwei wahlberechtigten Besatzungsmitglie-\nunter den Zahlen der ersten Reihe aufzuführen, bis höhere          dern unterzeichnet sein muss (§ 14 Abs. 4 Satz 1\nTeilzahlen für die Zuweisung der zu verteilenden Sitze             zweiter Halbsatz, § 116 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes);\nnicht mehr in Betracht kommen.\n8. dass der Wahlvorschlag einer unter den Besatzungs-\n(2) Unter den so gefundenen Teilzahlen werden so viele          mitgliedern des Seeschifffahrtsunternehmens vertre-\nHöchstzahlen ausgesondert und der Größe nach geord-                tenen Gewerkschaft von zwei Beauftragten unter-\nnet, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind.            zeichnet sein muss;","602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\n9. dass jeder Wahlberechtigte nur einen Wahlvorschlag                                    § 39\nunterzeichnen darf und dass andernfalls sämtliche                               Wahlvorschläge\nvon ihm geleisteten Unterschriften ungültig sind;\n(1) Zur Wahl des Seebetriebsrats können die Wahlbe-\n10. dass die Wahlvorschläge in Form von Vorschlags-           rechtigten Wahlvorschläge einreichen.\nlisten einzureichen sind, wenn mehrere Mitglieder des\nSeebetriebsrats zu wählen sind;                             (2) Auf dem Wahlvorschlag sind Familienname, Vor-\nname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung der\n11. dass ein Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele        Bewerberinnen oder Bewerber anzugeben.\nBewerberinnen oder Bewerber aufweisen soll, wie\n(3) Aus dem Wahlvorschlag soll zu ersehen sein, wel-\nMitglieder des Seebetriebsrats zu wählen sind;\ncher Unterzeichner zur Vertretung des Vorschlags\n12. dass Wahlvorschläge bis zu dem vom Wahlvorstand           gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme\nhierfür festgesetzten Zeitpunkt (§ 40) beim Wahlvor-     von Erklärungen des Wahlvorstands berechtigt ist (Listen-\nstand eingegangen sein müssen; der Zeitpunkt des         vertreterin, Listenvertreter). Fehlt eine Angabe hierüber, so\nAblaufs der Frist ist anzugeben;                         gilt die Unterzeichnerin oder der Unterzeichner als berech-\ntigt, die oder der an erster Stelle steht.\n13. dass die Stimmabgabe an Wahlvorschläge gebunden\nist und dass nur solche Wahlvorschläge berücksich-          (4) Der Wahlvorschlag kann mit einem Kennwort verse-\ntigt werden, die fristgerecht beim Wahlvorstand ein-     hen werden.\ngegangen sind;\n§ 40\n14. dass die Mitglieder des Seebetriebsrats durch Brief-\nwahl gewählt werden;                                                 Einreichungsfrist für Wahlvorschläge\n15. dass die Wahlvorschläge und der Zeitpunkt, bis zu            (1) Die Wahlvorschläge müssen vor Ablauf von fünf\ndem die Wahlbriefe beim Wahlvorstand eingegangen         Wochen nach Versendung des Wahlausschreibens an die\nsein müssen, sowie Ort, Tag und Zeit der öffentlichen    Schiffe (§ 38 Abs. 3) beim Wahlvorstand eingehen.\nStimmauszählung in gleicher Weise wie das Wahl-             (2) Ist zu besorgen, dass die in Absatz 1 genannte Frist\nausschreiben durch besonderen Aushang bekannt            für eine ordnungsgemäße Einreichung von Wahlvorschlä-\ngemacht werden;                                          gen der Besatzungsmitglieder der einzelnen Schiffe nicht\n16. die Namen der Mitglieder des Wahlvorstands und            ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Beratung mit\nseine Betriebsanschrift.                                 dem Arbeitgeber eine längere Frist, höchstens jedoch eine\nFrist von zwölf Wochen, festzusetzen.\n(3) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist unverzüglich\n(3) Ergibt sich nach Erlass des Wahlausschreibens die\nnach seinem Erlass vom Wahlvorstand den einzelnen\nBesorgnis, dass die für die Einreichung von Wahlvorschlä-\nSchiffen gleichzeitig zu übersenden; dies kann auch mit-\ngen festgesetzte Frist (Absätze 1 und 2) nicht ausreicht, so\ntels der vorhandenen Informations- und Kommunikations-\nhat der Wahlvorstand nach Beratung mit dem Arbeitgeber\ntechnik erfolgen. Der Tag der Versendung ist in einer Nie-\ndie Frist zu verlängern. Sie darf jedoch insgesamt zwölf\nderschrift zu vermerken.\nWochen nicht überschreiten. Die Verlängerung der Frist ist\n(4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist                  unverzüglich in gleicher Weise wie das Wahlausschreiben\nbekannt zu machen.\n1. an Bord eines jeden Schiffes unverzüglich von der\nBordvertretung oder, wenn eine solche nicht besteht,\nvom Kapitän,                                                                           § 41\n2. im Landbetrieb vom Zeitpunkt seines Erlasses an                               Zustimmungserklärung\ndurch den Wahlvorstand                                                 der Bewerberinnen und Bewerber\n(1) Zu jedem Wahlvorschlag muss vor Ablauf der für die\nbis zum Abschluss der Stimmabgabe an einer oder meh-\nEinreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist eine\nreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen\nmit Datum versehene schriftliche Erklärung jeder Bewer-\nStellen auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu\nberin und jedes Bewerbers vorliegen, in der diese oder\nerhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels\ndieser\nder vorhandenen Informations- und Kommunikations-\ntechnik bekannt gemacht werden. § 35 Abs. 1 Satz 5 gilt       1. der Aufnahme in den Wahlvorschlag zustimmt,\nentsprechend. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche       2. im Fall des § 116 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Geset-\nnicht besteht, der Kapitän hat den Tag des Aushangs auf            zes angibt, ob sie oder er bereits ein Jahr Besatzungs-\ndem Wahlausschreiben zu vermerken und den Ort, an                  mitglied eines Schiffes gewesen ist, das nach dem\ndem die Wählerliste, die Wählbarkeitsliste und diese Ver-          Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führt, oder,\nordnung an Bord zur Einsichtnahme ausliegen, in gleicher           wenn dies nicht der Fall ist, wie lange sie oder er als\nWeise wie das Wahlausschreiben bekannt zu machen. Der              Besatzungsmitglied einem solchen Schiff angehört.\nEingang des Wahlausschreibens, der Wählerliste und der\nWählbarkeitsliste auf dem Schiff soll dem Wahlvorstand           (2) Werden mehrere Erklärungen einer Bewerberin oder\nunverzüglich bestätigt werden.                                eines Bewerbers nach Absatz 1 eingereicht, so gilt nur die\nErklärung mit dem jüngsten Datum.\n(5) Der Wahlvorstand hat Besatzungsmitgliedern, von\ndenen ihm bekannt ist, dass sie sich nicht an Bord eines                                   § 42\nSchiffes befinden, einen Abdruck des Wahlausschreibens\nsowie auf Verlangen einen Abdruck der Wählerliste und                     Wahlvorschläge der Gewerkschaften\nder Wählbarkeitsliste zu übersenden. Die Übersendung ist         (1) Für den Wahlvorschlag einer unter den Besatzungs-\nin der Wählerliste zu vermerken.                              mitgliedern des Seeschifffahrtsunternehmens vertretenen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                  603\nGewerkschaft (§ 14 Abs. 3 des Gesetzes) gelten die §§ 39                                    § 47\nbis 41 und 43 bis 58 entsprechend.                                          Vorbereitung der Stimmabgabe\n(2) Der Wahlvorschlag einer Gewerkschaft ist ungültig,        Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Ordnung der\nwenn er nicht von zwei Beauftragten der Gewerkschaft          Wahlvorschläge (§§ 20, 28 Abs. 2, §§ 57, 58) folgende, zur\nunterzeichnet ist (§ 14 Abs. 5 des Gesetzes).                 Stimmabgabe erforderliche Unterlagen herzustellen:\n(3) Die oder der an erster Stelle unterzeichnete Beauf-    1. Stimmzettel und Wahlumschläge;\ntragte gilt als Listenvertreterin oder Listenvertreter. Die\nGewerkschaft kann hierfür eine Arbeitnehmerin oder einen      2. vorgedruckte, von der Wählerin oder dem Wähler zu\nArbeitnehmer des Seeschifffahrtsunternehmens, die oder            unterzeichnende Erklärungen, in denen diese versi-\nder ihr angehört, benennen.                                       chern, dass sie den Stimmzettel persönlich gekenn-\nzeichnet haben, sowie\n§ 43                             3. Wahlbriefumschläge, die die Anschrift des Wahlvor-\nstands und den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“\nBehandlung der Wahl-                          tragen.\nvorschläge durch den Wahlvorstand\nDie Stimmzettel müssen alle dieselbe Größe, Farbe,\n(1) Der Wahlvorstand hat den Zeitpunkt des Eingangs        Beschaffenheit und Beschriftung haben; dasselbe gilt für\neines Wahlvorschlags unverzüglich in einer Niederschrift      die Wahlumschläge.\nzu vermerken und der Listenvertreterin oder dem Listen-\nvertreter schriftlich zu bestätigen.\n§ 48\n(2) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die nicht mit\nBekanntmachungen zur Stimmabgabe\neinem Kennwort versehen sind, mit Familiennamen und\nVornamen der oder des an erster Stelle Benannten zu              (1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich in gleicher Weise\nbezeichnen. Er hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu         wie das Wahlausschreiben bis zum Abschluss der Stimm-\nprüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandungen die           abgabe bekannt zu machen:\nListenvertreterin oder den Listenvertreter unverzüglich       1. die als gültig anerkannten Wahlvorschläge;\nschriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.\n2. den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe bei ihm ein-\ngehen müssen;\n§ 44\n3. dass bei Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) auf dem\nUngültige Wahlvorschläge                         Stimmzettel nur eine Vorschlagsliste angekreuzt wer-\n(1) Ungültig sind Wahlvorschläge,                              den darf;\n1. die nicht fristgerecht eingereicht worden sind,            4. dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 24, 25 und 57 auf\ndem Stimmzettel nur so viele Namen angekreuzt wer-\n2. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in\nden dürfen, wie Mitglieder des Seebetriebsrats zu\nerkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind,\nwählen sind;\n3. die bei Einreichung nicht die erforderliche Mindestzahl    5. dass bei Mehrheitswahl nach den §§ 27 bis 30 und 58\ngültiger Unterschriften (§ 38 Abs. 2 Nr. 7) aufweisen.        nur eine Bewerberin oder ein Bewerber für die Wahl\nDie Rücknahme von Unterschriften auf einem einge-             des Mitglieds des Seebetriebsrats angekreuzt werden\nreichten Wahlvorschlag beeinträchtigt dessen Gültig-          darf;\nkeit nicht.\n6. dass die Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu\n(2) Ungültig sind auch Wahlvorschläge,                         kennzeichnen und in dem Wahlumschlag zu ver-\n1. auf denen die Bewerberinnen oder Bewerber nicht in             schließen sind;\nder in § 39 Abs. 2 bestimmten Weise bezeichnet sind,      7. dass die vorgedruckte Erklärung (§ 47 Nr. 2) unter\n2. wenn die schriftliche Erklärung der Bewerberinnen              Angabe des Datums zu unterzeichnen und zusammen\noder Bewerber nach § 41 nicht vorliegt, falls diese           mit dem Wahlumschlag im Wahlbriefumschlag zu ver-\nMängel trotz Beanstandung nicht vor Ablauf der für die        schließen ist;\nEinreichung von Wahlvorschlägen festgesetzten Frist       8. dass auf dem Wahlbriefumschlag der Absender zu ver-\nbeseitigt werden.                                             merken ist;\n9. dass die Besatzungsmitglieder eines jeden Schiffes die\n§ 45\nWahlbriefe möglichst gleichzeitig zurücksenden sollen.\nNichteinreichung von Wahlvorschlägen                Für die Bekanntmachung an Bord der Schiffe gilt § 38\nWird vor Ablauf der für die Einreichung von Wahlvor-       Abs. 4 entsprechend.\nschlägen festgesetzten Frist kein gültiger Wahlvorschlag         (2) Zusammen mit der in Absatz 1 genannten Bekannt-\neingereicht, so findet die Wahl nicht statt. Der Wahlvor-     machung hat der Wahlvorstand gleichzeitig\nstand hat dies unverzüglich in gleicher Weise wie das\nWahlausschreiben bekannt zu machen.                           1. jedem Schiff die zur Stimmabgabe erforderlichen\nUnterlagen in einer Anzahl zu übersenden, die die Zahl\nder Regelbesatzung des Schiffes um mindestens\n§ 46\n10 vom Hundert übersteigt;\nBriefwahl\n2. allen Besatzungsmitgliedern, von denen ihm bekannt\nDie Mitglieder des Seebetriebsrats werden durch Brief-         ist, dass sie sich nicht an Bord eines Schiffes befinden,\nwahl gewählt.                                                     die zur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen sowie","604              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\neinen Abdruck der Bekanntmachung nach Absatz 1 zu            (2) Am ersten Arbeitstag nach Ablauf der für die Stimm-\nübersenden.                                               abgabe festgesetzten Frist öffnet der Wahlvorstand in\nDer Tag der Versendung ist in einer Niederschrift, die        öffentlicher Sitzung die rechtzeitig eingegangenen Wahl-\nÜbersendung nach Nummer 2 in der Wählerliste zu ver-          briefumschläge und entnimmt diesen den Wahlumschlag\nmerken. Die Bordvertretung oder, wenn eine solche nicht       und die vorgedruckte Erklärung. Ist die Stimmabgabe ord-\nbesteht, der Kapitän hat jedem Besatzungsmitglied die         nungsgemäß erfolgt, so hat der Wahlvorstand diese in\nzur Stimmabgabe erforderlichen Unterlagen auszuhän-           der Wählerliste zu vermerken und den Wahlumschlag\ndigen.                                                        ungeöffnet in die Wahlurne zu legen. Diese muss so einge-\nrichtet sein, dass die Wahlumschläge nicht entnommen\n§ 49                            werden können, ohne dass die Wahlurne geöffnet wird.\nFrist für die Stimmabgabe                       (3) Nicht ordnungsgemäß ist die Stimmabgabe, wenn\n(1) Die Wahlbriefe müssen vor Ablauf von fünf Wochen        1. ein Wahlbrief keinen Absender trägt,\nnach ihrer Versendung an die Schiffe (§ 48 Abs. 2) beim       2. ein Wahlbrief nicht eine unterzeichnete vorgedruckte\nWahlvorstand eingehen.                                            Erklärung des Absenders nach § 47 Nr. 2 enthält,\n(2) Ist zu besorgen, dass die in Absatz 1 genannte Frist    3. der Stimmzettel nicht in einem verschlossenen Wahl-\nfür eine ordnungsgemäße Durchführung der Stimmabga-               umschlag eingegangen ist,\nbe nicht ausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Bera-\ntung mit dem Arbeitgeber eine längere Frist, höchstens        4. von einer Wählerin oder einem Wähler mehrere Wahl-\njedoch eine Frist von zwölf Wochen, festzusetzen.                 briefe eingegangen sind oder\n(3) Ergibt sich nach Versendung der Bekanntmachun-          5. ein Wahlbrief verspätet eingegangen ist.\ngen zur Stimmabgabe die Besorgnis, dass die für die           Der Wahlvorstand hat diese Wahlbriefe gesondert zu ver-\nStimmabgabe festgesetzte Frist (Absätze 1 und 2) nicht        wahren; sie bleiben für die Wahl unberücksichtigt. Die\nausreicht, so hat der Wahlvorstand nach Beratung mit          Wahlumschläge dürfen nicht geöffnet werden. Sie sind\ndem Arbeitgeber die Frist zu verlängern. Sie darf jedoch      drei Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu\ninsgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten. Die Verlän-       vernichten, es sei denn, die Wahl ist angefochten worden.\ngerung der Frist ist unverzüglich in gleicher Weise wie das\n(4) Werden die Stimmen nicht unmittelbar nach Einwurf\nWahlausschreiben bekannt zu machen.\nder Wahlumschläge in die Wahlurnen ausgezählt, so hat\nder Wahlvorstand die Wahlurnen zu versiegeln.\n§ 50\nStimmabgabe                                                       § 52\n(1) Ist der Seebetriebsrat nach den Grundsätzen der                        Öffentliche Stimmauszählung\nVerhältniswahl zu wählen (§§ 21 bis 23, 57), so kann der\nUnverzüglich nach Einwurf der Wahlumschläge in die\nWahlberechtigte seine Stimme nur für die gesamte Vor-\nWahlurnen (§ 51 Abs. 2) nimmt der Wahlvorstand öffent-\nschlagsliste abgeben. Ist nach den Grundsätzen der\nlich die Auszählung der Stimmen vor und gibt das Wahl-\nMehrheitswahl zu wählen (§§ 24 bis 30, 57, 58), so ist die\nergebnis bekannt.\nStimme für die einzelnen Bewerber abzugeben.\n(2) Die Wählerin oder der Wähler hat                                                    § 53\n1. den Stimmzettel unbeobachtet persönlich zu kenn-                       Feststellung des Wahlergebnisses\nzeichnen und ihn in dem Wahlumschlag zu ver-\nschließen,                                                   (1) Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvor-\nstand den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre\n2. die vorgedruckte Erklärung (§ 47 Nr. 2) unter Angabe       Gültigkeit.\ndes Datums zu unterzeichnen und diese zusammen\nmit dem Wahlumschlag in dem Wahlbriefumschlag zu             (2) Ungültig sind Stimmzettel,\nverschließen,                                             1. die nicht den Erfordernissen des § 47 Satz 2 entspre-\n3. auf dem Wahlbriefumschlag den Namen und die                    chen;\nAnschrift zu vermerken und diesen an den Wahlvor-         2. aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei\nstand zurückzusenden.                                         ergibt;\nDie Wahlbriefe der Besatzungsmitglieder eines Schiffes        3. die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder einen\nsollen möglichst gleichzeitig abgesandt werden.                   Vorbehalt enthalten.\n(3) Mehrere in einem Wahlumschlag enthaltene Stimm-\n§ 51                            zettel, die vollständig übereinstimmen, werden als eine\nBehandlung der Wahl-                       Stimme gezählt. Stimmen sie nicht vollständig überein, so\nbriefe durch den Wahlvorstand                   sind sie ungültig.\n(1) Der Wahlvorstand hat unverzüglich nach Eingang             (4) Der Wahlvorstand zählt\neines Wahlbriefs                                              1. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die auf jede\n1. auf dem Wahlbriefumschlag das Datum seines Ein-                Vorschlagsliste,\ngangs zu vermerken,                                       2. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die auf\n2. in der Wählerliste bei dem Namen der Wählerin oder             jede einzelne Bewerberin oder jeden einzelnen Bewer-\ndes Wählers den Eingang zu vermerken und                      ber\n3. den Wahlbrief unter Verschluss zu nehmen.                  entfallenen gültigen Stimmen zusammen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                  605\n§ 54                                                 Zweiter Abschnitt\nWahlniederschrift                                         Besondere Vorschriften\n(1) Nachdem ermittelt ist, wer gewählt ist, hat der Wahl-\nvorstand in einer Niederschrift festzustellen                                                § 57\n1. die Zahl der nach § 51 Abs. 3 nicht berücksichtigten             Wahl mehrerer Mitglieder des Seebetriebsrats\nStimmen;\nDie Vorschriften der §§ 19 bis 26 gelten für die Wahl der\n2. die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen und die              Mitglieder des Seebetriebsrats mit folgender Maßgabe\nZahl der gültigen Stimmen;                                 entsprechend:\n3. die Zahl der ungültigen Stimmen;                            1. An die Stelle der in § 20 Satz 1 genannten Fristen tritt\n4. im Fall der Verhältniswahl (§§ 21 bis 23, 57) die Zahl der      die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für die\nauf jede Vorschlagsliste entfallenen gültigen Stimmen          Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40).\nsowie die berechneten Höchstzahlen und ihre Ver-           2. § 20 Satz 2 findet keine Anwendung.\nteilung auf die Vorschlagslisten;\n3. Das Ergebnis der Auslosung (§ 20 Satz 1) ist in die Sit-\n5. im Fall der Mehrheitswahl (§§ 24 bis 30, 57, 58) die Zahl       zungsniederschrift des Wahlvorstands aufzunehmen.\nder auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfalle-\nnen gültigen Stimmen;                                                                    § 58\n6. die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewer-                  Wahl nur eines Mitglieds des Seebetriebsrats\nber;\nDie Vorschriften der §§ 27 bis 30 gelten für die Wahl nur\n7. gegebenenfalls besondere während der Wahl des See-          eines Mitglieds des Seebetriebsrats entsprechend mit der\nbetriebsrats eingetretene Zwischenfälle oder sonstige      Maßgabe, dass an die Stelle der in § 28 Abs. 2 genannten\nEreignisse.                                                Fristen die für die Einreichung von Wahlvorschlägen für\n(2) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden     die Wahl des Seebetriebsrats festgesetzte Frist (§ 40) tritt.\nund von mindestens einem weiteren stimmberechtigten\nMitglied des Wahlvorstands zu unterzeichnen.\n(3) Der Wahlvorstand hat je eine Abschrift der Wahl-\nDrit t er Teil\nniederschrift dem Arbeitgeber und den unter den Besat-           Üb ergangs- und Sc hlussvorsc hrift en\nzungsmitgliedern vertretenen Gewerkschaften unverzüg-\nlich zu übersenden.                                                                          § 59\n§ 55                                              Berechnung der Fristen\nBenachrichtigung und                          Soweit nach dieser Verordnung eine Frist nach Stunden\nBekanntmachung der Gewählten                      bemessen ist, beginnt sie mit der nächsten vollen Stunde,\ndie auf das maßgebende Ereignis folgt. Im Übrigen gelten\n(1) Der Wahlvorstand hat die Gewählten unverzüglich         für die Berechnung der in dieser Verordnung festgelegten\nschriftlich von ihrer Wahl zu benachrichtigen.                 Fristen die §§ 186 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Die Namen der als Mitglieder des Seebetriebsrats\nGewählten sind durch einwöchigen Aushang in gleicher                                         § 60\nWeise bekannt zu machen wie das Wahlausschreiben.\nInkrafttreten\n§ 56                               Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in\nKraft. Gleichzeitig tritt die Zweite Verordnung zur Durch-\nAufbewahrung der Wahlakten                       führung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 24. Okto-\nDer Seebetriebsrat hat die Wahlakten mindestens bis         ber 1972 (BGBl. I S. 2029), geändert durch die Verordnung\nzur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren.                  vom 28. September 1989 (BGBl. I S. 1795), außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 7. Februar 2002\nDer Bund esminist er\nfür Arb eit und Sozialord nung\nWalt er Riest er"]}