{"id":"bgbl1-2002-9-2","kind":"bgbl1","year":2002,"number":9,"date":"2002-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_9.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens (Öko-Kennzeichenverordnung - ÖkoKennzV)","law_date":"2002-02-06T00:00:00Z","page":589,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                       589\nVerordnung\nzur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens\n(Öko-Kennzeichenverordnung – ÖkoKennzV) *)\nVom 6. Februar 2002\nAuf Grund des § 2 Abs. 1 des Öko-Kennzeichengeset-                    Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der\nzes vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3441) verordnet                    biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.\ndas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung                      (6) Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen\nund Landwirtschaft:                                                      oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind\n§1                                   vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.\nGestaltung des Öko-Kennzeichens\n§2\n(1) Das Öko-Kennzeichen nach § 1 Abs. 1 des Öko-\nKennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des                                        Verwendung des Öko-Kennzeichens\nMusters und der technischen Beschreibung der Anlage 1                       (1) Das Öko-Kennzeichen ist\naus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift                    1. bei der Abgabe verpackter Erzeugnisse auf der\nden Schriftzug „Bio“ und darunter den Schriftzug „nach                       Verpackung\nEG-Öko-Verordnung“. Der Schriftzug „nach EG-Öko-\nVerordnung“ kann                                                             a) durch Aufdruck, Aufkleber oder einem auf sonstige\nWeise mit der Verpackung verbundenen Etikett,\n1. auch in einer der anderen Sprachen der Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union verwendet werden                         b) an gut sichtbarer Stelle, deutlich lesbar und un-\noder                                                                        verwischbar oder\n2. entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des                    2. bei der Abgabe unverpackter Erzeugnisse unmittelbar\nSchriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht                  auf dem Erzeugnis oder auf einem Schild unmittelbar\ngewährleistet werden kann.                                              neben dem Erzeugnis nach Maßgabe der Nummer 1\nBuchstabe b\n(2) Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und\nrechten äußeren Ecke des grünen Rands                                    anzubringen.\n1. eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und                 (2) Die Verwendung des Öko-Kennzeichens für Zwecke\nder Werbung oder der sonstigen Unterrichtung des\n2. vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu\nVerbrauchers ist zulässig, soweit\n33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schrift-\nzuges „Bio“ unter Beachtung des Absatzes 3 nicht                    1. ein Erzeugnis, das mit dem Öko-Kennzeichen gekenn-\nmehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges                      zeichnet werden darf, oder\nder Produktbezeichnung des gekennzeichneten                         2. unabhängig von einem Erzeugnis der ökologische\nErzeugnisses beträgt.                                                   Landbau\nEs darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer                   angepriesen wird.\nVerwendung im Sinne des § 2 Abs. 2 darf die höchstzuläs-\nsige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 über-                                               §3\nschritten werden.                                                                                Anzeigepflicht\n(3) Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis                    (1) Wer für Erzeugnisse nach § 1 Abs. 1 des Öko-Kenn-\nder Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens                    zeichengesetzes das Öko-Kennzeichen verwenden will,\nzueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnis-               hat dies der Informationsstelle Bio-Siegel bei der Öko-\nmäßige Vergrößerung des Schriftzuges „nach EG-Öko-Ver-                   Prüfzeichen GmbH vor dem erstmaligen Verwenden anzu-\nordnung“ innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-                  zeigen. Die Anzeige ist nach dem Muster des Formblattes\nKennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um              in Anlage 2 vorzunehmen.\ndie Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1\nSatz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies                 (2) Wer vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung das\nauf Grund der Übersetzung erforderlich ist.                              beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Register-\nnummer 301 41 473 eingetragene Öko-Kennzeichen ver-\n(4) Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farb-                 wendet hat, hat die Anzeige nach Absatz 1 bis zum 1. Juni\nkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig                    2002 zu erstatten.\nin Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden.\nAls Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene                                               §4\nUntergrund zulässig.                                                                       Ordnungswidrigkeiten\n(5) Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im                     Ordnungswidrig im Sinne des § 4 Abs. 2 des Öko-Kenn-\nunmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht                     zeichengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nwerden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzei-                    entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Anzeige nicht,\nchen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten                         nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                                   §5\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\n(ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des                          Inkrafttreten\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG\nNr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.                                  Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.","590 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Februar 2002\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002 591\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nÖko-Kennzeichen\nMuster\nTechnische Beschreibung:\na) Das Kennzeichen ist vierfarbig mit weißem Fond und weißer Kontur in der\nStärke des grünen Rahmens zu drucken.\nRahmen, Buchstabe „i“ und Bogen sind in Grün, Buchstaben „B“, i-Punkt und\n„O“ sowie „nach EG-Öko-Verordnung“ sind in Schwarz zu drucken.\nFür die Farbanwendungen gilt:\nVierfarbig nach Euroskala (4c):\nGrün-Anteil (cyan = 60 % , magenta = 0 % , yellow = 100 % , black = 0 % ).\nSchwarz-Anteil (black = 100 % ).\nPantone (pant):\nGrün-Anteil (Pantone 375).\nSchwarz-Anteil (black = 100 % ).\nHKS (hks):\nGrün-Anteil (HKS 66).\nSchwarz-Anteil (black = 100 % ).\nb) Das Öko-Kennzeichen ist in der Version mit Verlauf zu verwenden (Schwarz-\nAnteil bei Verlauf: black = 100 % , black = 65 % ; bei angepassten Farben ist\nder Verlauf in den entsprechenden Farbanteilen einzufärben).\nBei einfarbiger Verwendung des Kennzeichens im Sinne von § 1 Abs. 4 ist die\nStrich-Version des Öko-Kennzeichens zulässig (Schwarz-Anteil bei Strich:\nblack = 100 % bzw. in der entsprechenden Farbe eingefärbt).","592               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nAnlage 2\n(zu § 3 Abs. 1)\nFormblattmuster für die Anzeige\nVERPFLICHTENDE ANGABEN!\nAusgefülltes Formblatt bitte zurücksenden an\nInformationsstelle Bio-Siegel\nc/o Öko-Prüfzeichen GmbH\nRochusstr. 2\n53123 Bonn\nFORMBLATT ZUR ANZEIGE DER MIT DEM\nBIO-SIEGEL GEKENNZEICHNETEN ERZEUGNISSE\nAdresse der Firma:\nFIRMA: ______________________________________________________________________________________________\nANSPRECHPARTNER:________________________________________________________________________________\nSTRASSE: _____________________________________________________________ POSTFACH: ________________\nTELEFON:______________________________________________________________ FAX: ________________________\nPOSTLEITZAHL: ____________ ORT: _______________________________________ LAND: _______________________\nE-MAIL:                              HOMEPAGE:\nBetriebsart:\nVERARBEITER: 앮                   HANDEL: 앮                   ERZEUGER: 앮             ERZEUGERGEMEINSCHAFT: 앮\nAngaben zu den Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel:\nBei mehr als drei Erzeugnissen bitte ein gesondertes Blatt verwenden\nProduktbezeichnung                          Inhalt/         Nummer der            Beginn der Nutzung\nwenn vorhanden EAN-Nummer                      Menge           Kontrollstelle          des Bio-Siegels\n(die auf dem Erzeugnis\nangegeben wird)            (Monat/Jahr)\n1\n2.\n3.\n췽     Bitte die Musteretiketten mit dem neuen Bio-Siegel auf ein DIN-A4-Blatt aufkleben und mit diesem Datenbogen an\ndie Informationsstelle Bio-Siegel übersenden – Vielen Dank!","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                                       593\nHiermit bestätigen wir die Richtigkeit der oben genannten Daten.\n........................................................ ........................................................................................\nOrt, Datum                                                     Unterschrift – Firmenstempel\nWir sind damit einverstanden, dass unsere Adresse und Angaben zu unseren Erzeugnissen mit dem Bio-Siegel zu redaktionellen\nZwecken, zur Veröffentlichung in einer Datenbank für Verbraucher sowie zur Weitervermittlung von Produktinteressenten veröffentlicht\nbzw. weitergegeben werden können.\n........................................................ ........................................................................................\nOrt, Datum                                                     Unterschrift – Firmenstempel"]}