{"id":"bgbl1-2002-9-1","kind":"bgbl1","year":2002,"number":9,"date":"2002-02-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Zusatzabgabenverordnung","law_date":"2002-02-06T00:00:00Z","page":586,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["586              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nErste Verordnung\nzur Änderung der Zusatzabgabenverordnung\nVom 6. Februar 2002\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 1 und des § 12 Abs. 2                  2. durch eine Gesellschaft bis zum Ablauf der in\nSatz 1 und 2 sowie des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 und des                    Nummer 1 genannten Frist die Anteilsinhaber\n§ 15, jeweils in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Satz 1, sowie des               der übertragenden Gesellschaft entsprechen-\n§ 16 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen                         de Anteilsinhaber der übernehmenden Gesell-\nMarktorganisationen in der Fassung der Bekanntmachung                      schaft sind oder die übertragende Gesellschaft\nvom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146), von denen die                    entsprechender Anteilsinhaber der überneh-\n§§ 8, 12, 13 und 15 durch Artikel 196 der Verordnung vom                   menden Gesellschaft ist.\n29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden sind,               Für die nach Satz 1 übergegangene Anlieferungs-\nverordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,                 Referenzmenge gilt Absatz 2 Satz 2 und 4 entspre-\nErnährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit den                   chend.\nBundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und\nTechnologie:                                                              (3a) Sofern eine Gesellschaft aufgelöst wird\noder einzelne Gesellschafter ausscheiden, können\ndie Anlieferungs-Referenzmengen vorbehaltlich\nArtikel 1                                    des Satzes 2 nach den für die Gesellschaft gelten-\nden Bestimmungen flächenungebunden und un-\nDie Zusatzabgabenverordnung vom 12. Januar 2000                      mittelbar auf den ausscheidenden Gesellschafter\n(BGBl. I S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 390 der                übertragen werden. Bei Ausscheiden eines Gesell-\nVerordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird                schafters vor Ablauf der in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1\nwie folgt geändert:                                                    genannten Frist beschränkt sich die Befugnis nach\nSatz 1 auf die nach Absatz 3 Satz 1 übertragene\n1. In § 6 Satz 2 wird die Angabe „des § 10 Abs. 2 Satz 3“             Anlieferungs-Referenzmenge; andernfalls werden\ndurch die Wörter „eines Nachfrageüberhangs (§ 10                  außer in Fällen von besonderer Härte diese An-\nAbs. 2 Satz 4)“ ersetzt.                                          lieferungs-Referenzmengen in die Reserve des\nLandes eingezogen, in dem sich der Betriebssitz\n2. § 7 wird wie folgt geändert:                                       der Gesellschaft befindet.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          e) In Absatz 4 wird die Angabe „Absätzen 2 und 3“\ndurch die Angabe „Absätzen 2 bis 3a“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Abs. 2 Satz 1“\ndurch die Angabe „§ 12 Abs. 2“ ersetzt.               f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naa) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „ , Absatz 2\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absätze 2 und 3“\nund Absatz 3“ durch die Angabe „und den\ndurch die Angabe „Absätze 2 bis 5“ ersetzt.\nAbsätzen 2 bis 3a“ ersetzt.\nb) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.\nbb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „einer\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-                       Pachtsache nach Absatz 2“ durch die Wörter\nfügt:                                                               „eines verpachteten oder zur Nutzung einge-\nbrachten Betriebs oder Teil eines Betriebs\n„(2a) Ein unmittelbarer Übergang von Anliefe-\nnach den Absätzen 2 und 3a“ ersetzt.\nrungs-Referenzmenge kann zwischen Verwandten\nin gerader Linie oder Ehegatten schriftlich verein-\nbart werden.“                                           3. In § 8 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 und 3“\ndurch die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 3a“ ersetzt.\nd) Absatz 3 wird durch folgende Absätze ersetzt:\n„(3) Wird ein gesamter Betrieb oder der für die       4. § 9 wird wie folgt geändert:\nMilcherzeugung genutzte Teil des Betriebs in eine          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nneu zu gründende oder bestehende Gesellschaft\nübertragen, kann der unmittelbare Übergang der                 aa) In Satz 5 Nr. 2 Buchstabe b werden nach der\ndem Übertragenden zustehenden Anlieferungs-                         Angabe „§ 7 Abs. 2 Satz 2“ die Wörter „ , auch\nReferenzmenge auf die Gesellschaft schriftlich                      in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2,“ einge-\nvereinbart werden, wenn sichergestellt ist, dass im                 fügt.\nFalle der Übertragung                                          bb) In Satz 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1 Satz 2“\n1. durch eine natürliche Person der Übertragende                    durch die Angabe „Absatz 1 Satz 3 Nr. 3“\nnachhaltig durch persönliche Arbeitsleistung                    ersetzt.\nzur Erfüllung des Gesellschaftszwecks bis zum          b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „unbedingte\nEnde des zweiten der Übertragung folgenden                 und unbefristete“ durch die Wörter „und unbe-\nZwölfmonatszeitraumes beiträgt,                            dingte“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002                 587\n5. § 10 wird wie folgt gefasst:                                  b) Der zweite Halbsatz wird wie folgt geändert:\n„§ 10                                    aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 10 Abs. 1\nGleichgewichtspreisermittlung                             Satz 2“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 1“\nersetzt.\n(1) Aus den für jeden Übertragungstermin einge-\ngangenen Angeboten und Nachfragegeboten ermit-                    bb) In Nummer 2 werden die Wörter „ , § 10 Abs. 4\ntelt die Verkaufsstelle innerhalb von sieben Tagen                    und 5 sowie“ durch die Wörter „ , auch in Ver-\nnach jedem Übertragungstermin einen Gleichge-                         bindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und“ ersetzt.\nwichtspreis. Der Gleichgewichtspreis ist der geringste\nPreis, zu dem die nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 ermittelte    7. § 12 wird wie folgt geändert:\nSumme der angebotenen und nachgefragten Anliefe-              a) In Absatz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 7\nrungs-Referenzmengen                                              Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2a“\n1. deckungsgleich ist oder                                        ersetzt.\n2. die geringste Differenz aufweist und zu dem die            b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.\ngesamte zu diesem Preis aufsummierte Angebots-            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nmenge nach dem Verfahren des Absatzes 3 über-\ntragen werden kann.                                           aa) Dem Satz 3 wird folgender zweiter Halbsatz\nangefügt:\n(2) Zur Ermittlung des Gleichgewichtspreises wer-\nden angebotene Anlieferungs-Referenzmengen vom                        „ ; bei Pachtverträgen, die mit Ablauf des\ngeringsten Angebotspreis ausgehend und nachge-                        31. März enden, ist maßgeblich der Gleich-\nfragte Anlieferungs-Referenzmengen vom höchsten                       gewichtspreis des darauf folgenden Über-\nNachfragepreis ausgehend mengenmäßig summiert;                        tragungstermins.“\ndabei rechnet die Verkaufsstelle die angebotenen                  bb) Nach Satz 7 werden folgende Sätze angefügt:\nAnlieferungs-Referenzmengen auf einen Standard-\nfettgehalt von 4 vom Hundert um. Die im Falle der                     „Satz 7 gilt nicht bei Erbfolge im Sinne des § 7\nÜbertragungen nach § 7 Abs. 2 Satz 2, auch in Ver-                    Abs. 1 Satz 2 und bei Übertragungen an die in\nbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2, und § 12 Abs. 3 Satz 7                 § 7 Abs. 2a genannten Personen. Die Länder\nvorzunehmenden Abzüge, die von der zu übertragen-                     können bei besonderen Härten von dem Ein-\nden Anlieferungs-Referenzmenge vor Umrechnung                         zug nach Satz 7 absehen.“\nauf den in Satz 1 genannten Standardfettgehalt zu             d) In Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 7\nberechnen sind, sind bei der Aufsummierung der                    Abs. 2 Satz 5“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 2a“\nAngebote herauszurechnen. Angebote und Nach-                      ersetzt.\nfragegebote, deren auf den Standardfettgehalt bezo-\ngener Preis je Kilogramm Anlieferungs-Referenzmen-         8. In § 13 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2,\nge einen nach dem Verfahren des Absatzes 1 Satz 2             Abs. 2 oder 3“ durch die Angabe „§ 7 Abs. 1 Satz 2\nund der Sätze 1 und 2 zu ermittelnden Zwischenpreis           oder Abs. 2 bis 3a“ ersetzt.\num mindestens 40 vom Hundert überschreitet, wer-\nden bei der anschließenden Ermittlung des Gleich-\ngewichtspreises sowie bei der Übertragung von              9. In § 17 Abs. 1 Nr. 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2\nAnlieferungs-Referenzmengen nach Absatz 3 nicht               Satz 3“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.\nberücksichtigt. Übersteigen die zum Gleichgewichts-\npreis nachgefragten Mengen die angebotenen Men-          10. § 26 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ngen (Nachfrageüberhang), erfolgt ein Ausgleich der\n„Satz 1 gilt für Anträge auf Umwandlung von Anlie-\nMengen über die den Verkaufsstellen aus der Landes-\nferungs-Referenzmenge in Direktverkaufs-Referenz-\nreserve nach § 6 zugewiesenen Anlieferungs-Refe-\nmenge entsprechend.“\nrenzmengen; ansonsten wird der Nachfrageüberhang\ndurch lineare Kürzung ausgeglichen. Der Ausgleich\naus der Landesreserve erfolgt durch kostenlose           11. § 27 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nlineare Verteilung der Anlieferungs-Referenzmengen            a) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 2“\nbis in Höhe der nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 nach-                durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4“ ersetzt.\ngefragten Anlieferungs-Referenzmenge.\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 3\n(3) Anlieferungs-Referenzmengen von Anbietern,                 und 4“ durch die Angabe „§ 10 Abs. 2 Satz 4\nderen geforderter Angebotspreis niedriger oder gleich             und 5“ ersetzt.\ndem Gleichgewichtspreis ist, werden zum Gleich-\ngewichtspreis nach dem Verfahren des § 11 an Nach-\nfrager, deren gebotener Nachfragepreis höher oder        12. In § 28 Nr. 2 wird die Angabe „, § 10 Abs. 4 und 5,“\ngleich dem Gleichgewichtspreis ist, übertragen. Die           durch die Wörter „ , auch in Verbindung mit § 7\nÜbertragung der Anlieferungs-Referenzmenge erfolgt            Abs. 3 Satz 2, § 7 Abs. 3a Satz 2 zweiter Halb-\nzu dem in Absatz 2 Satz 1 genannten Standardfett-             satz,“ ersetzt.\ngehalt.“\n6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:                                                Artikel 2\na) Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 10 Abs. 1“         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung\ndurch die Angabe „§ 10 Abs. 1 und 2“ ersetzt.        in Kraft.","588 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 15. Februar 2002\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 6. Februar 2002\nDie Bund esminist erin\nf ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z , Er n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t\nRenat e Künast"]}