{"id":"bgbl1-2002-88-4","kind":"bgbl1","year":2002,"number":88,"date":"2002-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/88#page=33","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-88-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_88.pdf#page=33","order":4,"title":"Forstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)","law_date":"2002-12-20T00:00:00Z","page":4721,"pdf_page":33,"num_pages":9,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002                 4721\nForstvermehrungsgut-Zulassungsverordnung (FoVZV)*)\nVom 20. Dezember 2002\nAuf Grund des § 4 Abs. 7 Satz 1 und des § 6 Abs. 3 des Forstvermehrungsgut-\ngesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) verordnet das Bundesministerium\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft:\n§1\n(1) Für die Zulassung von\n1. Erntebeständen unter der Kategorie „Ausgewählt“,\n2. Samenplantagen unter der Kategorie „Qualifiziert“ und\n3. Erntebeständen, Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischun-\ngen unter der Kategorie „Geprüft“\ngelten die in der Anlage 1 dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderun-\ngen.\n(2) Für die Zulassung von Erntebeständen und Saatgutquellen unter der Kate-\ngorie „Quellengesichert“ gelten die in der Anlage 2 dieser Verordnung festgeleg-\nten Mindestanforderungen.\n(3) Samenplantagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung\nals Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Ausgewähltem Vermehrungsgut“\nnach dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der\nBekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1242), zuletzt geändert durch\nArtikel 201 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), zugelassen\nwaren, können ohne weitere Überprüfung unter der Kategorie „Qualifiziert“\nregistriert werden.\n§2\nIm Register über zugelassenes Ausgangsmaterial nach § 6 Abs. 1 des Forst-\nvermehrungsgutgesetzes sind die in Anlage 3 dieser Verordnung festgelegten\nAngaben zu machen.\n§3\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast\n_______________\n*) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 1999/105/EG des Rates vom 22. De-\nzember 1999 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001\nNr. L 121 S. 48).","4722           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\nAnlage 1\n(zu § 1 Abs. 1)\nAnforderungen an die Zulassung von Ausgangsmaterial\nunter den Kategorien „Ausgewählt“, „Qualifiziert“ und „Geprüft“\nKapitel I\nMindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie „Ausgewählt“\n1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand in einem einzigen Herkunfts-\ngebiet handeln.\n2. Ursprung: Vorzugsweise sollen bei Baumarten, die in dem betreffenden Herkunftsgebiet natürlich vorkommen,\nautochthone Erntebestände zugelassen werden. Bei anderen Baumarten sollen vorzugsweise Erntebestände zuge-\nlassen werden, die sich auf dem gegebenen Standort phänotypisch bewährt haben und von denen der Ursprung\nbekannt ist. Abweichend von Satz 1 und 2 können Erntebestände zugelassen werden, die sich auf dem gegebenen\nStandort phänotypisch bewährt haben. In diesen Fällen ist an die Erfüllung der Anforderungen nach Nummer 7 ein\nbesonders strenger Maßstab anzulegen.\n3. Isolierung: Erntebestände müssen in ausreichender Entfernung von phänotypisch schlechten Beständen dersel-\nben Art sowie Beständen verwandter Arten oder Sorten liegen, die bei den betreffenden Arten einkreuzen können.\nDies gilt insbesondere bei autochthonen Erntebeständen, die von nicht autochthonen Beständen oder Beständen\nunbekannten Ursprungs umgeben sind. Bei Stiel- und Traubeneiche, bei Winter- und Sommerlinde sowie bei Sand-\nund Moorbirke ist eine Beimischung der jeweils anderen Art im Erntebestand und in seiner Umgebung zulässig,\nsoweit es sich nicht um phänotypisch schlechte Individuen oder Bestände handelt. Die Beimischung im Ernte-\nbestand ist bei der Zulassung entsprechend zu dokumentieren (geschätzter Anteil an der Baumartenanteilsfläche).\nBei der Vogelkirsche ist insbesondere auf ausreichende Entfernung von Kulturkirschen zu achten.\n4. Tatsächliche Bestandesgröße: Die Erntebestände der bestandesbildenden Baumarten müssen eine baumarten-\nspezifische Mindestfläche aufweisen, wobei die Anteilsfläche der zugelassenen Baumart ausschlaggebend ist.\nErntebestände müssen aus fruktifikationsfähigen Bäumen bestehen, die so zahlreich und gut verteilt sind, dass\nzwischen den Bäumen eine ausreichende gegenseitige Befruchtung gewährleistet ist. Zur Vermeidung der Gefahr\neines Verlusts an genetischer Vielfalt wird die Zulassung mit der Auflage versehen, dass die Ernte von einer Min-\ndestzahl etwa gleichmäßig über den Erntebestand verteilter Einzelbäume erfolgen muss. Die Tabelle zu Nummern 4\nund 5 legt die Mindestfläche (nur bei bestandesbildenden Baumarten) sowie die Mindestzahl fruktifikationsfähiger\nBäume im Erntebestand und bei der Ernte fest. Von den Mindestbaumzahlen bei der Ernte kann bei den Baumarten\nGroße Küstentanne, Spitzahorn, Bergahorn, Gemeine Esche, Vogelkirsche, Douglasie, Robinie und Sommerlinde in\nbesonders begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden, soweit es für die Versorgung erforderlich ist.\n5. Alter und Entwicklungsstand: Erntebestände müssen sich aus Bäumen zusammensetzen, deren Alter und Ent-\nwicklungsstand ohne weiteres die Ansprache der Auslesekriterien ermöglicht. Die Tabelle zu Nummern 4 und 5 legt\ndas Mindestalter fest.\n6. Homogenität: Die Erntebestände müssen in den zu beurteilenden phänotypischen Merkmalen unter Berücksich-\ntigung der normalen individuellen Variabilität ausreichend einheitlich sein, um eine Bewertung für den gesamten\nErntebestand zu ermöglichen.\n7. Angepasstheit, Gesundheit und Widerstandsfähigkeit: Die Erntebestände müssen offensichtlich an die im Her-\nkunftsgebiet herrschenden ökologischen Bedingungen angepasst sein. Sie müssen gesund sein und an ihrem\nStandort eine hohe Widerstandsfähigkeit gegenüber Schadorganismen und abiotischen Schadeinflüssen auf-\nweisen. Eine als normal anzusehende Reaktion auf Immissionen schließt die Zulassung nicht aus.\n8. Volumenzuwachs: Die Erntebestände sollen einen Holzvolumenzuwachs aufweisen, der über dem Mittelwert ver-\ngleichbar bewirtschafteter Bestände unter ähnlichen ökologischen Bedingungen liegt. Ausnahmen sind zulässig,\nwenn gegenläufige Aspekte der Kriterien Nummer 9 oder 10 höher zu bewerten sind oder wenn im Hinblick auf den\nZweck (Kriterium Nummer 11) dem Volumenzuwachs keine hohe Bedeutung zukommt.\n9. Holzqualität: Der Holzqualität ist Rechnung zu tragen. Sie kann als wesentliches Kriterium herangezogen werden\nbei Baumarten, bei denen deutlich unterschiedliche Holzqualitäten auftreten können, die sich stark auf den Wert\ndes Holzes auswirken.\n10. Form und Habitus: Bäume in Erntebeständen müssen besonders gute phänotypische Merkmale aufweisen, ins-\nbesondere Geradschaftigkeit, Wipfelschäftigkeit und Schaftrundheit, gute Verzweigung und Feinastigkeit. Darüber\nhinaus darf der Anteil von Bäumen mit Zwieseln oder Drehwuchs nur gering sein. Je nach Baumart sollen weitere\nMerkmale wie Vollholzigkeit, Kronenform, Rindenstruktur, Astwinkel, gute natürliche Astreinigung sowie Über-\nwallung von Astnarben und Wunden berücksichtigt werden.\n11. Zweck: Der Erntebestand ist im Hinblick auf den Zweck zu beurteilen, für den das Vermehrungsgut bestimmt sein\nsoll. Der Zweck wird vom Antragsteller oder, bei Zulassung von Amts wegen, von der nach Landesrecht zuständi-\ngen Stelle (Landesstelle) bestimmt. Dem Zweck ist bei der Anwendung der Kriterien Nummer 1 bis 10 in gebühren-\nder Weise Rechnung zu tragen. Erntebestände, die zu einem besonderen Zweck zugelassen werden sollen, müssen\nfür diesen besonderen Zweck überdurchschnittlich gut geeignet sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002              4723\nTabelle zu Nummern 4 und 5\nBaumart                                Mindest-   Mindest-         Mindestbaumzahl\nalter     fläche\n(Jahre)      (ha)       Bestand           Ernte\nWeißtanne                                                          70        1,0            40              20\nWeißtanne (Randgebiete der natürlichen Verbreitung)             60        0,25           20              10\nGroße Küstentanne                                                  40        0,25           40              20\nSpitzahorn                                                         40           –           20              10\nBergahorn                                                          50        0,25           40              20\nSchwarzerle (Roterle)                                              40        0,5            40              20\nGrauerle                                                           20           –           20              10\nSandbirke                                                          30           –           20              10\nMoorbirke                                                          30           –           20              10\nHainbuche                                                          50           –           20              10\nEsskastanie                                                        40           –           40              20\nRotbuche                                                           70        2,5            40              20\nRotbuche (500 – 800 m Höhenlage)                                70        1,0            20              10\nRotbuche (über 800 m Höhenlage)                                 70        0,25           20              10\nEsche                                                              50        0,25           40              20\nEuropäische Lärche                                                 50        0,5            40              20\nEuropäische Lärche (Alpen über 900 m)                           50        0,25           20              10\nJapanische Lärche                                                  40        0,5            40              20\nFichte                                                             60        2,5            40              20\nFichte (Schwarzwald über 1000 m,\nMittelgebirge über 800 m)                                60        0,5            20              10\nFichte (Alpen über 1300 m)                                      60        0,25           20              10\nSitkafichte                                                        50        0,5            40              20\nSchwarzkiefer                                                      60        0,5            40              20\nWaldkiefer                                                         60        2,5            40              20\nWaldkiefer (Mittelgebirge über 700 m,\nAlpen über 900 m)                                    60        0,25           20              10\nPappeln (alle Arten und künstliche Hybriden)                       20        0,25           20              10\nVogelkirsche                                                       30           –           20              10\nDouglasie                                                          40        0,25           40              20\nTraubeneiche                                                       70        1,0            40              20\nStieleiche                                                         70        0,5            40              20\nRoteiche                                                           40        0,25           40              20\nRobinie                                                            30           –           20              10\nWinterlinde                                                        40           –           20              10\nSommerlinde                                                        40           –           20              10\nKapitel II\nMindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie „Qualifiziert“\nSamenplantagen\n1. Art, Zweck, Anzahl der Klone oder Sämlings-Familien, Anzahl der Bäume pro Klon oder Sämlings-Familie, Isolierung,\nOrt, Anlageschema und – soweit vorhanden – Kreuzungsplan müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die\nGenehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den Zweck der Samenplantage ausreichende\ngenetische Vielfalt nicht vorhanden ist oder wenn die Anforderungen der Nummer 2 nicht erfüllt sind. Änderungen der\nZusammensetzung der Samenplantage sind der Landesstelle mitzuteilen.","4724           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\n2. Die zugehörigen Klone oder Familien sind auf Grund ihrer im Hinblick auf den vom Antragsteller vorgesehenen Zweck\nbedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I besonders Rechnung zu\ntragen ist.\n3. Die zugehörigen Klone oder Familien sollen entsprechend einem von der Landesstelle genehmigten Plan ausge-\npflanzt werden und so angeordnet sein, dass ein höchstmöglicher Anteil an gegenseitiger Befruchtung innerhalb der\nSamenplantage erreicht wird und dass jeder Bestandteil identifiziert werden kann.\n4. Die Durchforstung in Samenplantagen ist zusammen mit den dabei verwendeten Auslesekriterien zu beschreiben\nund der Landesstelle mitzuteilen.\n5. Die Samenplantagen sind so zu bewirtschaften und zu beernten, dass die Zwecke der Samenplantagen erreicht\nwerden.\nKapitel III\nMindestanforderungen für die Zulassung unter der Kategorie „Geprüft“\n1. Anforderungen an alle Prüfungen\nDer Anbauwert des Vermehrungsgutes von Ausgangsmaterial wird in Vergleichsprüfungen geprüft. Bei Komponen-\nten von Ausgangsmaterial (Samenplantagen, Familieneltern, Klonen und Klonmischungen) kann die Prüfung des\nAnbauwerts auch als genetische Bewertungsprüfung durchgeführt werden.\na) Allgemeine Anforderungen an alle Arten von Ausgangsmaterial gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 des Forstvermehrungs-\ngutgesetzes\nDie Prüfungen für die Zulassung von Ausgangsmaterial müssen international anerkannten Verfahren entspre-\nchen. Bei Vergleichsprüfungen müssen für das zu prüfende Vermehrungsgut Vergleiche mit einem oder möglichst\nmehreren empfohlenen oder vorausgewählten Standards vorliegen.\nb) Besondere Anforderungen an Erntebestände und Samenplantagen\nDas Ausgangsmaterial muss die entsprechenden Anforderungen gemäß Kapitel I oder Kapitel II erfüllen.\nc) Besondere Anforderungen an Familieneltern\naa) Die Auswahl der Eltern erfolgt auf Grund ihrer überragenden Merkmale, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des\nKapitels I besonders Rechnung zu tragen ist, oder aber wegen ihrer allgemeinen oder spezifischen Kombina-\ntionseignung.\nbb) Zweck, Kreuzungsplan und Bestäubungsmethode, Komponenten, Isolierung und Ort sowie jedwede Ände-\nrung dieser Parameter müssen von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass die Bestand-\nteile identifiziert und dass unbeabsichtigte Einkreuzungen weitgehend vermieden werden können.\ncc) Identität, Anzahl und Anteile der Eltern in einer Mischung von Familieneltern müssen von der Landesstelle\ngenehmigt und registriert sein. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die im Hinblick auf den vom\nAntragsteller vorgesehenen Zweck der Familieneltern ausreichende genetische Vielfalt nicht vorhanden ist\noder wenn die Anforderungen des Doppelbuchstaben aa nicht erfüllt sind.\ndd) Bei Erzeugung künstlicher Hybriden ist der prozentuale Anteil von Hybriden am Vermehrungsgut in einer\nAnalyse nachzuweisen.\nd) Besondere Anforderungen an Klone\naa) Klone sollen nach Möglichkeit anhand von objektiv erfassbaren Unterscheidungsmerkmalen, die von der\nLandesstelle registriert wurden, identifizierbar sein.\nbb) Der Anbauwert von Klonen ist anhand der Ergebnisse hinreichend langer Versuche nachzuweisen.\ncc) Ausgangsindividuen (Ortets) zur Erzeugung von Klonen sind auf Grund ihrer überragenden und im Hinblick\nauf den Zweck bedeutsamen Merkmale auszuwählen, wobei den Kriterien 5 und 7 bis 10 des Kapitels I\nbesonders Rechnung zu tragen ist.\ndd) Die Zulassung wird bis zum Ende des auf die Zulassung folgenden zehnten Jahres befristet oder auf eine\nHöchstzahl von vegetativen Abkömmlingen (Ramets) begrenzt. Sie kann mehrmals um jeweils höchstens\nzehn Jahre verlängert oder auf eine neue Höchstzahl erhöht werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen\nweiterhin gegeben sind und die Anbau- und Marktbedeutung nicht den in § 1 Abs. 1 des Forstvermehrungs-\ngutgesetzes genannten Zweck beeinträchtigen.\ne) Besondere Anforderungen an Klonmischungen\naa) Die Komponenten von Klonmischungen müssen die Anforderungen nach Buchstabe d erfüllen.\nbb) Die Identität, die Anzahl und die Anteile der Komponenten einer Klonmischung sowie die Auslesemethode\nund das Klonquartier müssen von der Landesstelle genehmigt sein. Die Genehmigung darf nur versagt wer-\nden, wenn eine Klonmischung die im Hinblick auf den vorgesehenen Zweck ausreichende genetische Vielfalt\nnicht aufweist.\ncc) Klonmischungen können auf der Basis des Anbauwerts ihrer Komponenten zusammengestellt und zugelas-\nsen werden und müssen nicht als Klonmischung geprüft werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002             4725\nf) Prüfmerkmale\nDie Prüfungen müssen zur Bewertung bestimmter Merkmale konzipiert sein, die für jede Prüfung anzugeben sind.\nDen Kriterien Angepasstheit, Wüchsigkeit, Qualität und Widerstandsfähigkeit gegenüber wichtigen biotischen\nund abiotischen Faktoren ist besonders Rechnung zu tragen. Darüber hinaus sind noch weitere Merkmale, die im\nHinblick auf den vorgesehenen Zweck als wichtig erachtet werden, in Bezug auf die am Ort der Prüfung herr-\nschenden ökologischen Bedingungen zu bewerten.\ng) Dokumentation\nÜber die Prüforte sind Aufzeichnungen zu führen, die Aufschluss geben über standörtliche Bedingungen (wie\nKlima und Boden), Vornutzung, Bestandsbegründung, Bewirtschaftung sowie Schäden durch abiotische oder\nbiotische Faktoren; diese Aufzeichnungen sind der Landesstelle zur Verfügung zu stellen. Die Ergebnisse der Prü-\nfung und das Alter des Vermehrungsgutes zum Zeitpunkt der Datenerhebung sind der Landesstelle mitzuteilen.\nh) Versuchsanstellung\nDas Vermehrungsgut aller Prüfglieder muss, soweit es die Art des Pflanzgutes gestattet, in derselben Weise ange-\nzogen, ausgepflanzt und gepflegt werden. Jeder Versuch ist nach einem anerkannten statistischen Verfahren\nunter Verwendung einer hinreichenden Anzahl von Bäumen anzulegen, damit die Variationsbreite der individuel-\nlen Merkmale jedes Prüfgliedes erfasst und aus den daraus gewonnenen Erkenntnissen Rückschlüsse auf das\nzuzulassende Ausgangsmaterial gezogen werden können.\nj) Auswertung und Gültigkeit der Ergebnisse\nDie gewonnenen Daten werden nach anerkannten statistischen Verfahren ausgewertet; die Ergebnisse sind für\njedes geprüfte Merkmal anzugeben. Die Versuchsmethode und die erzielten Einzelergebnisse sind frei zugänglich\nzu machen. Zu dem Gebiet der mutmaßlichen Angepasstheit innerhalb Deutschlands sowie zu den Merkmalen,\ndie möglicherweise den Anbauwert begrenzen, ist ebenfalls Stellung zu nehmen.\nStellt sich bei dem Versuch heraus, dass das Vermehrungsgut nicht mindestens\naa) die im Hinblick auf den Zweck relevanten Merkmalsausprägungen des Ausgangsmaterials oder\nbb) die gleiche Widerstandsfähigkeit gegenüber Schaderregern mit wirtschaftlicher Bedeutung wie das Aus-\ngangsmaterial\naufweist, so ist das Ausgangsmaterial nicht zulassungsfähig.\n2. Anforderungen an Prüfungen von Komponenten des Ausgangsmaterials\na) Dokumentation\nFür die Zulassung von Ausgangsmaterial ist folgende zusätzliche Dokumentation erforderlich:\naa) Identität, Ursprung und Abstammung der bewerteten Komponenten;\nbb) Kreuzungsplan zur Erzeugung des der Prüfung unterzogenen Vermehrungsgutes (bei generativ erzeugtem\nVermehrungsgut).\nb) Prüfverfahren\naa) Der Anbauwert jeder Komponente ist an zwei oder mehr Prüforten zu schätzen, von denen mindestens einer\nstandörtliche Bedingungen aufweist, die für die vorgesehene Verwendung des Vermehrungsgutes relevant\nsind.\nbb) Die Überlegenheit des in den Verkehr zu bringenden Vermehrungsguts ist auf der Grundlage der einzelnen\nAnbauwerte und – bei generativ erzeugtem Vermehrungsgut – des Kreuzungsplans zu ermitteln.\ncc) Das Prüfverfahren muss von der Landesstelle genehmigt sein, um sicherzustellen, dass das Prüfverfahren\ngeeignet ist, um die Überlegenheit nach Buchstabe c festzustellen.\nc) Auswertung\nDie Überlegenheit des Vermehrungsgutes ist im Verhältnis zu einer Vergleichspopulation für ein Merkmal oder\neine Gruppe von Merkmalen anzugeben. Für jedes wichtige Merkmal ist festzustellen, ob die Überlegenheit des\nVermehrungsgutes gegenüber der Vergleichspopulation gegeben ist.\n3. Anforderungen an Vergleichsprüfungen von Vermehrungsgut\na) Stichprobennahme\nDie Stichprobe des Vermehrungsgutes für Vergleichsprüfungen muss repräsentativ sein für das Vermehrungsgut\nvon dem zur Zulassung vorgesehenen Ausgangsmaterial.\nGenerativ erzeugtes Vermehrungsgut für Vergleichsprüfungen muss\naa) in Jahren mit üppiger Blüte und gutem Frucht-/Samenansatz geerntet worden sein, künstliche Bestäubung\nist zulässig;\nbb) mit Methoden geerntet worden sein, bei denen sichergestellt ist, dass die gewonnenen Stichproben reprä-\nsentativ sind.","4726         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\nb) Standards\nDie Leistungsfähigkeit der in Vergleichsprüfungen verwendeten Standards soll nach Möglichkeit bereits lange\ngenug in dem Prüfungsgebiet bekannt sein. Die Standards sollen für Material repräsentativ sein, das sich bei Ver-\nsuchsbeginn und unter den ökologischen Bedingungen, für das es zur Zulassung vorgeschlagen wurde, bereits\nals nützlich für die Forstwirtschaft erwiesen hat. Sie sollen nach Möglichkeit aus Beständen stammen, die nach\nden Kriterien des Kapitels I ausgewählt wurden.\nFür Vergleichsprüfungen künstlicher Hybriden müssen nach Möglichkeit beide Elternarten durch Standards ver-\ntreten sein.\nNach Möglichkeit sind verschiedene Standards zu verwenden. Soweit möglich und gerechtfertigt, können Stan-\ndards durch das am besten geeignete in der Prüfung vertretene Prüfglied oder einen Mittelwert der in der Prüfung\nvertretenen Prüfglieder ersetzt werden.\nDie gleichen Standards sollen in allen Prüfungen über eine möglichst breite Vielfalt von Standortbedingungen ver-\nwendet werden.\nc) Auswertung\nFür mindestens ein wichtiges Merkmal ist eine statistisch signifikante Überlegenheit gegenüber den Standards\nnachzuweisen. Es ist eindeutig anzugeben, ob es wichtige Merkmale gibt, bei denen erheblich schlechtere Ergeb-\nnisse erzielt werden als im Falle der Standards; ihre Auswirkungen müssen durch vorteilhafte Merkmale ausge-\nglichen werden.\n4. Vorläufige Zulassung\nEine vorläufige Zulassung für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren kann erteilt werden, wenn auf Grund von\nvorläufigen Ergebnissen der Vergleichsprüfung oder der Prüfung von Komponenten des Ausgangsmaterials zu\nerwarten steht, dass das betreffende Ausgangsmaterial nach Abschluss der Prüfungen die Voraussetzungen für die\nZulassung unter der Kategorie „Geprüft“ erfüllen wird.\n5. Frühtests\nVersuche in Baumschulen, Gewächshäusern und Laboratorien können als Grundlage für die vorläufige oder die end-\ngültige Zulassung dienen, wenn nachgewiesen werden kann, dass zwischen dem untersuchten Merkmal und den\nMerkmalen, wie sie normalerweise in forstlichen Feldversuchen geprüft worden wären, ein enger Zusammenhang\nbesteht. Die anderen zu prüfenden Merkmale müssen die Anforderungen nach Nummer 3 erfüllen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002        4727\nAnlage 2\n(zu § 1 Abs. 2)\nAnforderungen an die Zulassung\nvon Ausgangsmaterial unter der Kategorie „Quellengesichert“\n1. Ausgangsmaterial: Beim Ausgangsmaterial muss es sich um einen Erntebestand\noder eine Saatgutquelle in einem einzigen Herkunftsgebiet handeln.\n2. Zweck: Die Zulassung darf nur der Erzeugung von Vermehrungsgut dienen, das\nnicht für forstliche Zwecke verwendet werden soll.","4728             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\nAnlage 3\n(zu § 2)\nAngaben im Register über zugelassenes Ausgangsmaterial\ngemäß § 6 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG)\nKapitel I\nAngaben für die Kategorien „Ausgewählt“, „Qualifiziert“ und „Geprüft“\n1. botanischer und deutscher Name\n2. Kategorie\n3. Zweck\n4. Art des Ausgangsmaterials\n5. Registerzeichen1)\n6. Lage\na) für die Kategorie „Ausgewählt“: Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengrad\nb) für die Kategorien „Qualifiziert“ und „Geprüft“: Kurzbezeichnung, Längen- und Breitengrad\n7. Höhenlage (in m ü. NN)\n8. Fläche: Größe des Erntebestandes oder der Samenplantage (Baumartenanteilsfläche in ha)\n9. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist\nder Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o.ä.) anzugeben falls bekannt\n10. im Falle der Kategorie „Geprüft“, ob es sich um gentechnisch verändertes Ausgangsmaterial handelt, Zulassung\nnach Gentechnikgesetz (Behörde, Datum, ...)\n11. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG\n12. Jahr der Zulassung\n13. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)\n14. Besitzart: Staatswald, Körperschaftswald oder Privatwald (einschließlich Treuhandwald)\n15. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle\n16. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald-\noder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)\n17. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung\n18. bei Erntebeständen\n– Wuchsgebiet/-bezirk (soweit diese Angabe mit vertretbarem Aufwand gemacht werden kann)\n– Jahr oder Zeitraum der Begründung\n19. bei Samenplantagen\n– Bezeichnung der Samenplantage\n– Wuchsgebiet/-bezirk des Ausgangsmaterials/der Komponenten\n– Jahr oder Zeitraum der Begründung\n– Klon- oder Sämlingsplantage\no       Ë\n– Anzahl verschiedener Klone oder Familien (ggf. + und o )\n– Umfang der einzelnen Klone oder Familien (ggf. als Spanne: niedrigste und höchste Baumzahl pro Klon oder\nFamilie)\n– Art der Bestäubung (z. B. gelenkt oder frei, Zusatzbestäubung)\n20. bei Familieneltern: Identität, Anzahl und Anteile der Eltern\n21. bei Klonen\n– Bezeichnung des Klons\no       Ë\n– ggf. Geschlecht (+ und o )\n1)  Aufbau des Registerzeichens:\nBB L AAA HH III K\nwobei BB:         Bundesland\nL:         Landesstelle\nAAA HH: Kennziffer für Baumart und Herkunftsgebiet gemäß FoVHgV\nIII:       laufende Nummer\nK:         Kategorie: 1= Quellengesichert, 2= Ausgewählt, 3= Qualifiziert, 4= Geprüft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002       4729\n– Vermehrungsmethode\n– Zahl der Vermehrungszyklen\n22. bei Klonmischungen\n– Bezeichnung der Klonmischung\no      Ë\n– Bezeichnung, Anzahl und Anteil der verschiedenen Klone (ggf. + und o )\n– Vermehrungsmethode\n– Zahl der Vermehrungszyklen\n23. bei der Kategorie „Geprüft“\n– Art der Prüfung\n– Prüforte\n– Jahr der Begründung der Versuchsanlage\n– Anbauwert\n– bei vorläufiger Zulassung: entsprechender Hinweis\n24. wenn Sortenschutz besteht: entsprechender Hinweis\nKapitel II\nAngaben für die Kategorie „Quellengesichert“\n1. botanischer und deutscher Name\n2. Zweck\n3. Art des Ausgangsmaterials\n4. Registerzeichen\n5. Lage: Code des Herkunftsgebiets sowie Längen- und Breitengradbereich\n6. Höhenzone (in m ü. NN)\n7. Fläche: Größe der Saatgutquelle oder des Erntebestandes (Baumartenanteilsfläche in ha)\n8. Ursprung: autochthon, nicht autochthon oder unbekannter Ursprung; bei nicht autochthonem Ausgangsmaterial ist\nder Ursprung (Staat oder Bundesland und Herkunftsgebiet oder Wuchsgebiet o.ä.) anzugeben falls bekannt\n9. Verkehrsbeschränkungen nach § 13 FoVG\n10. Jahr der Zulassung\n11. Nebenbestimmungen der Zulassung (z. B. Befristung, Beerntungsauflagen)\n12. Besitzart: Staatsflächen, Körperschaftsflächen oder Privatflächen (einschließlich Treuhandflächen)\n13. für die Ausstellung des Stammzertifikats nach § 8 Abs. 2 FoVG zuständige Landesstelle\n14. Name des Wald- oder Baumbesitzers oder des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses (bei mehreren Wald-\noder Baumbesitzern kann einer stellvertretend genannt werden)\n15. Katasterbezeichnung oder Forstort und Abteilungs- oder Unterabteilungsbezeichnung\n16. Jahr oder Zeitraum der Begründung (außer bei Saatgutquellen)"]}