{"id":"bgbl1-2002-88-3","kind":"bgbl1","year":2002,"number":88,"date":"2002-12-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2002/88#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2002-88-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2002/bgbl1_2002_88.pdf#page=23","order":3,"title":"Forstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)","law_date":"2002-12-20T00:00:00Z","page":4711,"pdf_page":23,"num_pages":10,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002                  4711\nForstvermehrungsgut-Durchführungsverordnung (FoVDV)*)\nVom 20. Dezember 2002\nDas Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-               10. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile\nrung und Landwirtschaft verordnet                                         sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung\n– auf Grund des § 8 Abs. 3, § 9 Abs. 3, § 14 Abs. 4, § 15                 Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermeh-\nAbs. 6, § 17 Abs. 5 und § 20 Abs. 3 des Forstvermeh-                   rungsgutgesetzes;\nrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658)               11. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;\nsowie                                                             12. Hinweis „vegetativ erzeugt“, wenn das Vermehrungs-\n– auf Grund des § 19 Abs. 3 Satz 1 des Forstvermeh-                       gut vegetativ erzeugt wurde;\nrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658)               13. Hinweis „enthält gentechnisch veränderte Organis-\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium der                          men“, wenn die Partie gentechnisch verändertes\nFinanzen:                                                              Material enthält.\n§1                                                                §3\nStammzertifikate                                          Mischung von forstlichem Saatgut\nDie Stammzertifikate für Vermehrungsgut von                          (1) Partien von Saatgut einer einzigen Zulassungseinheit\n1. Saatgutquellen und Erntebeständen;                                aus unterschiedlichen Reifejahren dürfen nach vorheriger\nAnzeige bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle\n2. Mischungen;\n(Landesstelle) nur gemischt werden, wenn die in § 2 Nr. 2\n3. Samenplantagen oder Familieneltern;                               bis 8 und 13 genannten Angaben identisch sind und\n4. Klonen und Klonmischungen                                         zusätzlich die Reifejahre und die Mischungsanteile jeden\nReifejahres angegeben werden. Die Anzeige hat so recht-\nmüssen den aus den Anlagen 1 bis 4 ersichtlichen                     zeitig zu erfolgen, dass die Landesstelle den Mischungs-\nMustern entsprechen.                                                 vorgang überwachen kann.\n(2) Partien von Saatgut aus derselben oder verschie-\n§2\ndenen Zulassungseinheiten der Kategorien „Quellengesi-\nKennzeichnung von forstlichem Vermehrungsgut                     chert“ oder „Ausgewählt“ dürfen nach vorheriger Anzeige\nDie Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der                bei der Landesstelle nur gemischt werden, wenn die in § 2\nErzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgut-                   Nr. 2 bis 5, 7 bis 9 und 13 genannten Angaben identisch\ngesetzes muss folgende Angaben umfassen:                             sind und die Zulassungseinheiten und die Mischungs-\nanteile jeder Zulassungseinheit angegeben werden. Die\n1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates;                    Anzeige hat so rechtzeitig zu erfolgen, dass die Landes-\n2. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte,            stelle den Mischungsvorgang überwachen kann.\nKlon, Klonmischung;                                               (3) Die aus der Mischung entstandene Partie muss so\n3. Kategorie;                                                      durchmischt sein, dass sie in sich homogen ist.\n4. Zweck, im Falle der Kategorie „Quellengesichert“\nzusätzlich der Hinweis „nicht für forstliche Zwecke“;                                       §4\n5. Art des Ausgangsmaterials;                                                              Lieferpapiere\n6. Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Re-                 (1) Der Lieferschein muss folgende Angaben enthalten:\ngisterzeichen aller in die Mischung eingegangenen              1. die Angaben nach § 2;\nPartien);\n2. Betriebsnummer, Name und Anschrift des Lieferanten;\n7. Bezeichnung und Kennziffer des Herkunftsgebiets\n3. Name und Anschrift des Empfängers;\nnach der Forstvermehrungsgut-Herkunftsgebietsver-\nordnung im Falle der Kategorien „Quellengesichert“             4. gelieferte Menge;\nund „Ausgewählt“, soweit möglich auch bei den                  5. Nebenbestimmungen nach § 15 Abs. 1 Satz 4 und § 21\nanderen Kategorien anzugeben;                                      Satz 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes;\n8. autochthon, nicht autochthon oder unbekannten                   6. bei Saatgut: Name und Anschrift der Saatgutprüfstelle\nUrsprungs;                                                         sowie Nummer und Datum der letzten Prüfbescheini-\n9. bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1:               gung.\nReifejahre und Mischungsanteile;                                  (2) Das Etikett muss folgende Angaben enthalten:\n1. Landescode und Nummer des Stammzertifikates;\n*) Diese Rechtsverordnung dient der Umsetzung der Richtlinie\n1999/105/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über den Verkehr      2. Nummer des Lieferscheins und Nummer der Partie;\nmit forstlichem Vermehrungsgut (ABl. EG 2000 Nr. L 11 S. 17, 2001\nNr. L 121 S. 48).                                                 3. Menge;","4712           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\n4. botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte,       wahren, so dass der gesamte Datenbestand lückenlos\nKlon, Klonmischung;                                       nachverfolgbar ist.\n5. bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile;          (3) Auf Verlangen der von den Landesstellen mit der Ein-\n6. bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes;              holung von Auskünften beauftragten Personen hat der\nForstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb Ablichtungen\n7. Herkunftsgebiet im Falle der Kategorien „Quellenge-        oder Ausdrucke auf seine Kosten unverzüglich zur Verfü-\nsichert“ und „Ausgewählt“.                                gung zu stellen oder Bücher und Belege zur Anfertigung\n(3) Die bei Saatgut im Lieferschein erforderlichen         von Ablichtungen oder Ausdrucken zu überlassen.\nzusätzlichen Angaben müssen beinhalten:\n1. Reinheit: Anteile vom Hundert der Masse an reinen                                       §7\nSamen der betreffenden Baumart, Saatgut anderer                               Lieferung in andere\nBaumarten und unschädlichen Verunreinigungen;                      Mitgliedstaaten der Europäischen Union\n2. Keimfähigkeit des reinen Samens oder in begründeten           Der Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieb hat den\nFällen Lebensfähigkeit;                                   Versand von forstlichem Vermehrungsgut in einen ande-\n3. Tausendkornmasse des reinen Samens und Samen-              ren Mitgliedstaat der Europäischen Union der Landes-\nfeuchte, bei der die Tausendkornmasse bestimmt            stelle unter Beifügung einer Ablichtung des Lieferscheins\nwurde;                                                    nach § 14 des Forstvermehrungsgutgesetzes unverzüg-\nlich anzuzeigen. Die Landesstelle leitet die Informationen\n4. Zahl der keimfähigen Samen oder in begründeten             an die Bundesanstalt weiter. Sofern die Landesstelle oder\nFällen Zahl der lebensfähigen Samen: Anzahl je Kilo-      die Bundesanstalt Unregelmäßigkeiten feststellen, so\ngramm reine Samen.                                        informieren sie unmittelbar die zuständige Stelle des\n(4) Für die Arten Sandbirke und Moorbirke können die       beteiligten Mitgliedstaates.\nAngaben des Absatzes 3 Nr.1 bis 3 entfallen.\n(5) Im Falle der Verwendung farbiger Lieferpapiere müs-                                 §8\nsen die Lieferpapiere für die Kategorie „Quellengesichert“             Einfuhr von forstlichem Vermehrungsgut\ngelb, für die Kategorie „Ausgewählt“ grün, für die Kate-         (1) Forstliches Vermehrungsgut darf nach § 15 Abs. 1\ngorie „Qualifiziert“ rosa und für die Kategorie „Geprüft“     Nr. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes nur eingeführt\nblau sein.                                                    werden, wenn der Einführer die Absicht der Einfuhr der\nBundesanstalt durch Abgabe einer Einfuhranzeige mit-\n§5\ngeteilt und die Bundesanstalt die Einfuhranzeige mit\nAnforderungen an die Saatgutprüfung                 einem Bestätigungsvermerk versehen hat. Die Einfuhr-\nDie Saatgutprüfung nach § 14 Abs. 2 des Forstver-          anzeige ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen und\nmehrungsgutgesetzes darf nur von Stellen durchgeführt         muss folgende Angaben enthalten:\nwerden, die bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft          1. die Angaben nach § 2 Nr. 2 bis 5, 12 und 13;\nund Ernährung (Bundesanstalt) als Saatgutprüfstellen\n2. Name und Anschrift des Einführers;\nregistriert sind und über die für die ordnungsgemäße\nLagerung und Prüfung erforderlichen technischen Einrich-      3. Ursprungsland;\ntungen verfügen. Die mit der Prüfung betrauten Personen       4. Einkaufsland;\nmüssen über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse\nund Erfahrungen verfügen und dürfen am Ergebnis der           5. Menge;\nPrüfung kein persönliches Interesse haben.                    6. Herkunftsgebiet und seine landesspezifische Kenn-\nziffer im Falle der Kategorien „Quellengesichert“ und\n§6                                   „Ausgewählt“, soweit möglich auch bei den anderen\nBücher und Belege                            Kategorien anzugeben;\n(1) Die von den Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrie-      7. die von der Bundesanstalt bekannt gemachte Waren-\nben nach § 17 Abs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes              nummer nach KN-Code.\nzu führenden Bücher sind so zu führen, dass sie den Weg       Die Einfuhranzeige muss dem von der Bundesanstalt im\ndes Vermehrungsgutes lückenlos erkennen lassen. Die           Bundesanzeiger bekannt gemachten Muster entsprechen.\nEintragungen müssen vollständig, richtig, zeitgerecht,        Das Stammzertifikat oder gleichwertige Zeugnis nach § 15\ngeordnet und mit urkundenechten Schreibmitteln vorge-         Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes ist beizufügen.\nnommen werden. Eine Eintragung darf nicht in einer Weise      Die Bundesanstalt kann neue Stammzertifikatsnummern\nverändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht         vergeben, die beim weiteren Vertrieb zu verwenden sind.\nmehr feststellbar ist. Die Auffindbarkeit des im Betrieb\n(2) Die Bundesanstalt kann den Bestätigungsvermerk\nbefindlichen Vermehrungsgutes muss jederzeit gewähr-\nleistet sein. Dazu ist ein Lageplan der Betriebsflächen       1. zur Überwachung der Einfuhr und Erlangung der not-\nanzulegen und aktuell zu halten.                                  wendigen Marktübersicht zeitlich auf sechs Monate,\noder wenn die Einfuhr des forstlichen Vermehrungs-\n(2) Werden die Bücher auf elektronischen Datenträgern\ngutes auf Grund anderer Rechtsvorschriften nur inner-\ngeführt, muss außerdem sichergestellt sein, dass die\nhalb kürzerer Frist zulässig ist, entsprechend befristen;\nDaten jederzeit verfügbar sind und unverzüglich ausge-\ndruckt werden können. Es sind regelmäßig, mindestens          2. mit der Auflage verbinden, das forstliche Vermeh-\nzum Ende jeden Geschäftsjahres, Ausdrucke vorzuneh-               rungsgut bei der für die Durchführung der Verkehrs-\nmen und für die Dauer der Aufbewahrungsfrist nach § 17            kontrolle am Einfuhrort zuständigen Stelle vorzuführen,\nAbs. 2 des Forstvermehrungsgutgesetzes aufzube-                   von einer für die Durchführung der Verkehrskontrolle","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002            4713\nzuständigen Stelle untersuchen zu lassen oder durch                                 §9\neine von beiden Stellen eine unentgeltliche Probe\nAbkürzungen\nentnehmen zu lassen.\nIm Falle der Verwendung von Abkürzungen für die\n(3) Die mit dem Bestätigungsvermerk versehene Ein-\nAngaben nach § 2 sowie für die Angaben in den Liefer-\nfuhranzeige ist vom Einführer der abfertigenden Zollstelle\npapieren nach § 4 und den Büchern und Belegen nach\nvorzulegen; diese schreibt die abgefertigte Menge darauf\n§ 6 sind nur die Abkürzungen nach Anlage 5 zulässig.\nab.\n(4) Nach Erschöpfung der Menge, auf die sich die Ein-\n§ 10\nfuhranzeige bezieht, oder nach Ablauf der Gültigkeits-\ndauer des Bestätigungsvermerks, hat der Einführer die mit                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\ndem Bestätigungsvermerk versehene Ausfertigung der\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.\nEinfuhranzeige unverzüglich der Bundesanstalt zurück-\nGleichzeitig treten die Forstsaat-Kontrollbuchverord-\nzugeben.\nnung vom 22. November 1983 (BGBl. I S. 1385) und die\n(5) Einlassstellen sind die Zollstellen nach § 36 des     Forstsaat-Meldeverordnung vom 5. Februar 1997 (BGBl. I\nPflanzenschutzgesetzes.                                     S. 232) außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 20. Dezember 2002\nDie Bundesministerin\nfür Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft\nRenate Künast","4714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\nAnlage 1\n(zu § 1 Nr.1)\nSTAMMZERTIFIKAT FÜR VERMEHRUNGSGUT VON\nSAATGUTQUELLEN UND ERNTEBESTÄNDEN\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                STAMMZERTIFIKAT-NR.           1)\nD-           \nEs wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde:\ngemäß EG-Richtlinie                           p                         gemäß Übergangsregelungen                   p\n1. Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung:\n2. Art des Vermehrungsgutes:                       3. Vermehrungsgutkategorie:              4. Art des Ausgangsmaterials:\nSaatgut                        p                 Quellengesichert                 p       Saatgutquelle                   p\nPflanzenteile                  p                 Ausgewählt                       p       Erntebestand                    p\nPflanzgut                      p                 Geprüft                          p\n5. Verwendungszweck: forstlich p                                       nicht forstlich p\n6. Registerzeichen:                    \nEigentümer der Zulassungseinheit:\n7.        autochthon p                              nicht autochthon          p                   unbekannt            p\n8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones Material, falls bekannt):\nLand:\n9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials:\nHerkunft:                                                           Bezeichnung:\n10. Höhenlage bzw. Höhenzone des Standorts des Ausgangsmaterials:\n11. Reifejahr:\n2)\n12. Menge des Vermehrungsgutes: kg / Stück:                                                        i.W.:\n- Anzahl und Art der Verpackungseinheiten:\n- Bei Saatgut:\nAufbereitungszustand: ungereinigt                     p        gesiebt       p         maschinengereinigt          p\nAnteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge:                          Artreinheit:\nca.        %                                                          ca.      %\n13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren\nPartie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde?                       Ja p         Nein              p\nNr. des Vorläufer-Zertifikates:                                         Menge der Anfangspartie:\n14. Dauer der Anzucht in einer Baumschule:\n15. Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material vegetativ vermehrt? Ja                                     p Nein                p\nVermehrungsmethode:                        Anzahl der Vermehrungszyklen:\n16. Anzahl der beernteten Bäume (falls unter 50):\nWaldort:\nErnteverfahren:\nHandsammlung              p           Netze p               Sauger        p            Sonstiges p............................\nAndere sachdienliche Angaben:\nName und Anschrift des Ernteunternehmers:\nName und Anschrift des 1. Empfängers:\n17. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten:\nName und Anschrift der                                              Stempel                   Name des Bevollmächtigten:\nLandesstelle:\nDatum:                                       Unterschrift:\n1) Aufbau der Stammzertifikatnummer:\nBB LLL X IIII JJ, wobei\nBB: Bundesland LLL: Landesstelle\nX: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export\nIIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr 01.07.–30.06. z. B. 02 steht für 02/03\n2) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002                            4715\nAnlage 2\n(zu § 1 Nr. 2)\nSTAMMZERTIFIKAT FÜR MISCHUNGEN\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                               STAMMZERTIFIKAT-NR.          1)\nD-              \nEs wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde:\ngemäß EG-Richtlinie                          p                         gemäß Übergangsregelungen                     p\n1. Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung:\n2. Art des Vermehrungsgutes:                      3. Vermehrungsgutkategorie:              4. Art des Ausgangsmaterials:\nSaatgut                       p                  Quellengesichert                p       Saatgutquelle                 p\nPflanzenteile                 p                  Ausgewählt                      p       Erntebestand                  p\nPflanzgut                     p                  Geprüft                         p\n5. Verwendungszweck: forstlich p                                     nicht forstlich p\n2)\n6. Mischungsanteile:                                                                   Menge                      Keimfähigkeit\n(kg/Stück) 3)   Reifejahr   (soweit bekannt)\nStammzertifikat-Nr.                       Registerzeichen\n                                                                                       %\n                                                                                        %\n                                                                                        %\n                                                                                        %\n                                                                                        %\n                                                                                        %\n                                                                                        %\n7. autochthon/indigen p                        nicht autochthon/nicht indigen p                    unbekannt          p\n8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones/nicht indigenes Material, falls bekannt):\n9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials:                          Land:\nHerkunft:                                                         Bezeichnung:\n10. Höhenlage bzw. Höhenzone des Standorts des Ausgangsmaterials:\n11. Reifejahr:\n3)\n12. Menge des Vermehrungsgutes: kg / Stück:                                                         i.W.:\n- Anzahl und Art der Verpackungseinheiten:\n- Bei Saatgut:\nAufbereitungszustand: ungereinigt                    p       gesiebt       p          maschinengereinigt         p\nAnteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge:                         Artreinheit:\nca.        %                                                         ca.       %\n13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren\nPartie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde?                        Ja p          Nein        p\nNr. des Vorläufer-Zertifikates:                                       Menge der Anfangspartie:\n14. Dauer der Anzucht in einer Baumschule:\n15. Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material vegetativ vermehrt? Ja                                      p Nein           p\nVermehrungsmethode:                       Anzahl der Vermehrungszyklen:\n16. Andere sachdienliche Angaben:\n17. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten:\nName und Anschrift der                                             Stempel                    Name des Bevollmächtigten:\nLandesstelle:\nDatum:                                       Unterschrift:\n1) Aufbau der Stammzertifikatnummer:\nBB LLL X IIII JJ, wobei\nBB: Bundesland LLL: Landesstelle\nX: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export\nIIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr 01.07.–30.06. z. B. 02 steht für 02/03\n2) Bei mehr als 7 Mischungsanteilen Angaben auf Extrablatt.\n3) Nichtzutreffendes streichen.","4716             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\nzu Anlage 2\nExtrablatt zu Stammzertifikat-Nr.:             D-         \nMischungsanteile:\nMenge       Reifejahr   Keimfähigkeit\n1)\nStammzertifikat-Nr.                   Registerzeichen                   (kg/Stück)                (soweit bekannt)\n                                                                              %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                              %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n                                                                               %\n1) Nichtzutreffendes streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002                        4717\nAnlage 3\n(zu § 1 Nr. 3)\nSTAMMZERTIFIKAT FÜR MISCHUNGEN\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                STAMMZERTIFIKAT-NR.          1)\nD-            \nEs wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde:\ngemäß EG-Richtlinie                          p                         gemäß Übergangsregelungen                   p\n1. a) Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung:\nb) Name des Ausgangsmaterials (entsprechend der Angabe im Register):\n2. Art des Vermehrungsgutes: 3. Vermehrungsgutkategorie:                              4. Art des Ausgangsmaterials:\nSaatgut                         p         Qualifiziert                     p       Samenplantage              p\nPflanzenteile                   p         Geprüft                          p       Familieneltern             p\nPflanzgut                       p\n5. Verwendungszweck: forstlich p                                      nicht forstlich p\n6. Registerzeichen:                \nEigentümer der Zulassungseinheit:\n7.       autochthon p                               nicht autochthon          p                   unbekannt         p\n8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones Material, falls bekannt):\n9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials:                           Land:\nHerkunft:                                                         Bezeichnung:\n10. Saatgut aus: freier Abblüte p                      Zusatzbestäubung p               kontrollierter Bestäubung    p\n11. Reifejahr:\n2)\n12. Menge des Vermehrungsgutes: kg / Stück:                                                         i.W.:\n- Anzahl und Art der Verpackungseinheiten:\n- Bei Saatgut:\nAufbereitungszustand: ungereinigt                    p       gesiebt       p          maschinengereinigt      p\nAnteil des reinen Saatgutes an der Gesamtmenge:                        ca.      %\n13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren\nPartie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde?                      Ja       p       Nein        p\nNr. des Vorläufer-Zertifikates:                                       Menge der Anfangspartie:\n14.     Dauer der Anzucht in einer Baumschule:\n15.     Anzahl der vertretenen Komponenten: Familien:                                               Klone:\n16.     Höhenlage bzw. Höhenzone des Standorts des Ausgangsmaterials:\n17.     Wurde das Ausgangsmaterial mit Hilfe gentechnischer Verfahren erzeugt?                             Ja    p     Nein    p\n18.     Bei Vermehrungsgut von Familieneltern:\nKreuzungsmethode:\nProzentuale Zusammensetzung von Komponentenfamilien:\n19.     Wurde bereits aus Samen erwachsenes Material vegetativ vermehrt? Ja                                p       Nein        p\nVermehrungsmethode:                                       Anzahl der Vermehrungszyklen:\n20.     Andere sachdienliche Angaben:\nName und Anschrift des 1. Empfängers:\n21. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten:\nName und Anschrift der                                            Stempel                    Name des Bevollmächtigten:\nLandesstelle:\nDatum:                                     Unterschrift:\n1) Aufbau der Stammzertifikatnummer:\nBB LLL X IIII JJ, wobei\nBB: Bundesland LLL: Landesstelle\nX: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export\nIIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr 01.07.–30.06. z. B. 02 steht für 02/03\n2) Nichtzutreffendes streichen.","4718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\nAnlage 4\n(zu § 1 Nr. 4)\nSTAMMZERTIFIKAT FÜR VERMEHRUNGSGUT VON\nKLONEN UND KLONMISCHUNGEN\nBUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND                                STAMMZERTIFIKAT-NR.           1)\nD-           \nEs wird bestätigt, dass das nachstehend beschriebene forstliche Vermehrungsgut erzeugt wurde:\ngemäß EG-Richtlinie                          p                         gemäß Übergangsregelungen                   p\n1. a) Baumart: Botanische und deutsche Bezeichnung:\nb) Bezeichnung des Klons oder der Klonmischung:\n2. Art des Vermehrungsgutes: 3. Vermehrungsgutkategorie:                                4. Art des Ausgangsmaterials:\nPflanzenteile                   p         Geprüft                                    Klon                     p\nPflanzgut                       p                                                    Klonmischung             p\n5. Verwendungszweck:                 forstlich        p                    nicht forstlich    p\n6. Registerzeichen:                    \n7.       autochthon       p                         nicht autochthon          p                    unbekannt         p\n8. Ursprung des Ausgangsmaterials (für nicht autochthones Material, falls bekannt):\n9. Land und Herkunftsgebiet des Ausgangsmaterials:                           Land:\nHerkunft:                                                         Bezeichnung:\n10. Wurde das Ausgangsmaterial mit Hilfe gentechnischer Verfahren erzeugt? Ja p                                   Nein p\n11. a) Vermehrungsmethode:                                             b) Zahl der Vermehrungszyklen:\n12. Menge des Vermehrungsgutes:                             Stück:                    i.W.:\n13. Ist das Material, für das dieses Zertifikat ausgestellt wurde, Ergebnis der Teilung einer größeren\nPartie, für die bereits zuvor ein Stammzertifikat ausgestellt wurde?                       Ja    p         Nein  p\nNr. des Vorläufer-Zertifikates:                                      Menge der Anfangspartie:\n14. Dauer der Anzucht in einer Baumschule:\n2)\n15. Bei Klonmischungen:                                                 Anzahl der Klone in der Mischung:\nProzentualer Anteil der einzelnen Klone:\nKlon                           %-Anteil                          Klon                             %-Anteil\nKlon                           %-Anteil                          Klon                             %-Anteil\nKlon                           %-Anteil                          Klon                             %-Anteil\nKlon                           %-Anteil                          Klon                             %-Anteil\nKlon                           %-Anteil                          Klon                             %-Anteil\n16. Andere sachdienliche Angaben:\nName und Anschrift des 1. Empfängers:\n17. Name, Anschrift und Betriebsnummer des Lieferanten:\nName und Anschrift der                                            Stempel                     Name des Bevollmächtigten:\nLandesstelle:\nDatum:                                       Unterschrift:\n1) Aufbau der Stammzertifikatnummer:\nBB LLL X IIII JJ, wobei\nBB: Bundesland LLL: Landesstelle\nX: 1 = Ernte, 2 = Mischung, 3 = weniger strenge Anforderungen, 4 = Export\nIIII: laufende Nummer JJ: Baumschuljahr 01.07.–30.06. z. B. 02 steht für 02/03\n2) Bei mehr als 10 Mischungsanteilen Angaben auf Extrablatt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002       4719\nzu Anlage 4\nExtrablatt zu Stammzertifikat-Nr.:                 D-          \nKlonmischungen:                                       Anzahl der Klone in der Mischung:\nProzentualer Anteil der einzelnen Klone:\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil\nKlon                        %-Anteil                   Klon                          %-Anteil","4720 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 88, ausgegeben zu Bonn am 31. Dezember 2002\nAnlage 5\n(zu § 9)\nListe zulässiger Abkürzungen\n1. Kategorie: Kat.\n2. Ausgewählt: AG\n3. Qualifiziert: QF\n4. Geprüft: GP\n5. Quellengesichert: QG\n6. weniger strenge Anforderungen: wsA\n7. multifunktionale Forstwirtschaft: FoWi\n8. Garten- und Landschaftsbau: GaLa\n9. Saatgutquelle: SQ\n10. Erntebestand: EB\n11. Samenplantage: SP\n12. Familieneltern: FE\n13. Klon: KL\n14. Klonmischung: KM\n15. Herkunftsgebiet: HKG\n16. Reinheit: RH\n17. Keimfähigkeit: KFK\n18. Lebensfähigkeit: LFK\n19. Tausendkornmasse: TKM\n20. Samenfeuchte: SF\n21. Zahl der keimfähigen Samen: ZKS\n22. Zahl der lebensfähigen Samen: ZLS"]}